Obsah (8)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 11§ 6§ 2Art. 15RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW170 2323432-1 Spruch, W170 2323432-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Asyl
G 2005 iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird
Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
- römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der kurdischen Volksgruppe an. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) mit Bescheid vom 28.08.2025, Zl. 1419737210/241842702, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden (Spruchpunkte I. und II.), unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2025 zugestellt.1.2. Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) mit Bescheid vom 28.08.2025, Zl. 1419737210/241842702, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tage für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2025 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 03.10.2025 Beschwerde. 1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus dem XXXX , Gouvernement Al-Hasakah (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt.1.
- Der Beschwerdeführer stammt aus dem römisch 40 , Gouvernement Al-Hasakah (in Folge: Herkunftsgebiet), er hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt. Bis zum Jänner 2026 war XXXX in Hand der kurdischen Autonomiebehörden. Nachdem im Jänner der Konflikt zwischen der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF) eskalierte weitete sich die Offensive der Übergangs- bzw. Interimsregierung im Nordosten Syriens rasch aus und gerieten große Teile des südlichen Umlands der Provinz Hasakah unter Regierungskontrolle.Bis zum Jänner 2026 war römisch 40 in Hand der kurdischen Autonomiebehörden. Nachdem im Jänner der Konflikt zwischen der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF) eskalierte weitete sich die Offensive der Übergangs- bzw. Interimsregierung im Nordosten Syriens rasch aus und gerieten große Teile des südlichen Umlands der Provinz Hasakah unter Regierungskontrolle. Die Stadt XXXX befindet sich zwar in Hand der Übergangs- bzw. Interimsregierung, wobei die SDF weiterhin die Stadt kontrolliert und Regierungstruppen nicht einrücken, wohl aber Einheiten des Innenministeriums.Die Stadt römisch 40 befindet sich zwar in Hand der Übergangs- bzw. Interimsregierung, wobei die SDF weiterhin die Stadt kontrolliert und Regierungstruppen nicht einrücken, wohl aber Einheiten des Innenministeriums. 1.
- Der Beschwerdeführer gab vor der Behörde zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei von beiden Seiten wegen des Militärdienstes gesucht worden. Es habe Krieg gegeben und er habe nicht an diesem teilnehmen wollen. Er habe Angst vor der neuen Übergangsregierung, weil er Kurde sei, die Übergangsregierung würde die Kurden als ihre Feinde sehen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe keine Waffe tragen wollen und die Lage sei sehr schlecht gewesen. Er sei vom damaligen syrischen Regime gesucht worden, weil er den Grundwehrdienst nicht angetreten sei. Das alte syrische Regime habe Leute bewaffnet, egal ob jung oder alt. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der Übergangs- bzw. Interimsregierung noch gegenüber den kurdischen Autonomiebehörden oppositionell-politisch aktiv aufgefallen. Dem Beschwerdeführer droht seitens der Übergangs- bzw. Interimsregierung keine Verfolgung, insbesondere nicht, weil er etwa Syrien illegal verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Von der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung droht dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung. Dem Beschwerdeführer droht seitens der kurdischen Autonomiebehörde keine Verfolgung, insbesondere nicht aufgrund der Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes wegen der illegalen Ausreise aus Syrien bzw. wegen der Asylantragstellung. 1.
- Der Beschwerdeführer hat keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung abgeschlossen, mit Ausnahme eines zweimonatigen Kurs für Männerhaarschnitte. Der Beschwerdeführer kann auf sowohl auf Arabisch als auch auf Kurdisch nur schlecht lesen und schreiben. Die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Geschwister leben in XXXX in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat weder in Damaskus noch sonst wo in Syrien nahe Verwandte bzw. solche zu denen Kontakt besteht. Die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Geschwister leben in römisch 40 in einem Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer hat weder in Damaskus noch sonst wo in Syrien nahe Verwandte bzw. solche zu denen Kontakt besteht. 1.
- Zu den aktuellen Entwicklungen rund um die SDF und die kurdisch-geführten Gebiete: Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Auslöser waren das Auslaufen einer von der Übergangs- bzw. Interimsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen (DW,
- Jänner 2026). Kämpfe in Aleppo und Vertreibung der Zivilbevölkerung Anfang Jänner kam es in den überwiegend kurdisch bewohnten Stadtteilen Scheich Maqsoud und Aschrafieh in Aleppo zu intensiven Kämpfen zwischen Regierungstruppen, regierungsnahen Milizen und SDF-nahen Kräften (MEI,
- Jänner 2026). Am
- Jänner wurden kurdische Polizeikräfte aus dem letzten verbliebenen kurdischen Stadtviertel abgezogen und Truppen der syrischen Übergangs- bzw. Interimsregierung übernahmen die Kontrolle der gesamten Stadt Aleppo. Mehrere Tausend KurdInnen flohen aus der Stadt nach Afrin sowie in die kurdisch kontrollierten Gebiete östlich des Euphrat (Schmidinger,
- Jänner 2026). Mit Ende Jänner hatte sich die Lage in den zuvor umkämpften Stadtteilen stabilisiert. 90 Prozent der Vertriebenen seien zurückgekehrt und die zerstörte Infrastruktur würde repariert werden. Eine anhaltende Herausforderung in der Stadt sowie im Umfeld von Aleppo sind die von SDF-Kämpfern zurückgelassenen improvisierten Sprengsätze (IEDs) (MEI,
- Jänner 2026). Ausweitung der Offensive im Nordosten Syriens und Unterstützung der Übergangs- bzw. Interimsregierung durch arabische Stämme Am
- Jänner kündigte das Übergangsministerium für Verteidigung eine Operation zur Einnahme von Deir Hafer und Maskana an, Teile der letzten von den SDF gehaltenen Gebieten im Osten der Provinz Aleppo. Innerhalb von weniger als 24 Stunden übernahmen regierungsnahe Kräfte die Kontrolle über beide Orte und weiteten ihre Offensive auf Gebiete der Provinz Raqqa sowie auf weitere SDF-kontrollierte Regionen im Nordosten Syriens aus. Am
- Jänner starteten regierungsnahe Kräfte, darunter Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums sowie verbündete Stammesmilizen, eine Offensive aus den Richtungen Raqqa und Deir Ezzor. Bis zum Ende desselben Tages fiel die Region Al-Schamiyeh im Westen der Provinz Raqqa, und kurz darauf begannen regierungsnahe Kräfte mit dem Vorrücken in die Stadt Raqqa. In der Provinz Deir Ezzor griffen Stammeskämpfer SDF-Stellungen an, noch bevor die Kräfte der Übergangs- bzw. Interimsregierung eintrafen. Der rasche Vormarsch wurde durch erhebliche Schwächungen der SDF infolge von Desertionen sowie durch die Unterstützung einflussreicher arabischer Stämme für die Behörden der Übergangs- bzw. Interimsregierung begünstigt. Mit Ausnahme von Al-Shaddadeh geriet auch ein Großteil des südlichen Umlands der Provinz Hasakah unter die Kontrolle der Übergangs- bzw. Interimsregierung (Etana Syria,
- Jänner 2026; siehe auch: Schmidinger,
- Jänner 2026). Laut dem Syrienexperten Charles Lister wurden im Zuge der Offensive vereinzelt Straftaten von Regierungstruppen wie auch den kurdischen Milizionären begangen. Es gebe bestätigte Fälle von Leichenschändung, der Verwüstung eines SDF-Friedhofs und dem Einsatz ungelenkter Munition in zivilen Gebieten durch die syrische Armee. Gleichzeitig werden kurdische Kämpfer beschuldigt, durch Scharfschützenfeuer fast 20 ZivilistInnen getötet und mehrere außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt zu haben (MEI,
- Jänner 2026). Waffenstillstand Am
- Jänner einigten sich die Vertreter der Übergangs- bzw. Interimsregierung und der SDF auf einen Waffenstillstand, dem jedoch Kampfhandlungen folgten (Al Jazeera,
- Jänner 2026). Am
- Jänner wurde der Waffenstillstand um weitere 15 Tage verlängert, mit der Aufforderung an die SDF, die Waffen niederzulegen und einen Plan zur Integration in die syrische Armee vorzulegen (Reuters,
- Jänner 2026). Auch während dieses vereinbarten Waffenstillstands kam es zu gegenseitigen Angriffen (Der Standard,
- Jänner 2026; The National,
- Jänner 2026). Am
- Januar führten syrische Militärdrohnen zum Beispiel Angriffe auf Stellungen der SDF im Umland des Unterbezirks Al Qahtaniyah in der Provinz Hasakah durch (Long War Journal,
- Jänner 2026). Am
- Jänner einigten sich die beiden Seiten auf eine umfassende Vereinbarung zur schrittweisen Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Kurden in den Staat (France 24,
- Februar 2026; siehe auch: Reuters,
- Februar 2026). Kontrolle über Haftanstalten und IS-Gefangene In Folge der beschriebenen Kämpfe entkamen mutmaßliche Angehörige des Islamischen Staates (IS) aus einem Gefängnis in Schaddadi. Während die syrische Regierung von etwa 120 entflohenen Häftlingen sprach, bezifferte die SDF die Zahl der Entflohenen mit 1.
- Die syrische Armee verhängte eine Ausgangssperre über Shaddadi und leitete Such- und Festnahmeoperationen ein, bei denen nach offiziellen Angaben 81 Personen wieder gefasst wurden. Weitere Kämpfe und Gefängnisausbrüche wurden auch aus der Stadt Raqqa gemeldet (The Guardian,
- Jänner 2026). Die syrische Armee übernahm im Zuge des Waffenstillstands die Kontrolle über das Lager al-Hol, in dem sich Tausende Personen aufhalten, überwiegend Familienangehörige von IS-Mitgliedern (AP News,
- Jänner 2026). In weiterer Folge übernahm die UNO die Verantwortung für das Campmanagement, konnte jedoch mit
- Jänner das Lager aus Sicherheitsgründen noch nicht betrete (Reuters,
- Jänner 2026). Reuters berichtete, dass die USA mit der Überführung von IS-Gefangenen aus Syrien in den Irak begannen. Die ersten Transfers umfassten 150 Personen, weitere Überstellungen – von bis zu 7.000 Gefangenen – wurden in Aussicht gestellt (Reuters,
- Jänner 2026). Situation in Hasakah Die SDF kontrollieren weiterhin mehrheitlich kurdisch geprägte Gebiete. Regierungstruppen rückten nicht in diese Regionen ein, insbesondere nicht in die Städte Qamischli und Hasakah im Nordosten Syriens sowie Kobane in der Provinz Aleppo nahe der türkischen Grenze. Hintergrund sind laufende Verhandlungen über die künftige Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr staatlicher Institutionen. Laut der syrischen Nachrichtenwebseite Enab Baladi bereiten sich beide Seiten auf weiter mögliche Kampfhandlungen vor. Sowohl die SDF als auch regierungsnahe Kräfte verlegten militärische Verstärkungen an die Kontaktlinien südlich von Hasakah, während die SDF ihre Stellungen ausbaute, Patrouillen und Razzien in den Stadtvierteln fortsetzte und ein ziviles Krankenhaus zu einem Militärkrankenhaus umfunktionierte (Enab Baladi,
- Jänner 2026). The New Arab berichtet am
- Jänner, dass hunderte bewaffnete irakische Kurden in den zwei Tagen zuvor als Freiwillige in die Provinz Hasakah gereist seien (The New Arab,
- Jänner 2026). Am
- Februar berichteten vor Ort anwesende JournalistInnen, dass ein Konvoi von Regierungsfahrzeugen infolge der oben beschriebenen Vereinbarung vom
- Jänner in die Stadt Hasakah eingefahren sei (France 24,
- Februar 2026; Reuters,
- Februar 2026). Situation in Kobane (auch Ain al-Arab) Die mehrheitlich von KurdInnen bewohnte Stadt Kobane, die im Norden durch die türkische Grenze und auf allen übrigen Seiten durch regierungsnahe Kräfte eingeschlossen ist und zahlreiche Binnenvertriebene infolge der jüngsten Kämpfe beherbergt, entwickelte sich zu einem humanitären Brennpunkt. Kurdische Kräfte warfen der syrischen Armee vor, die Stadt zu belagern, und AktivistInnen warnten vor einer humanitären Krise aufgrund von Engpässen bei Nahrungsmitteln, Wasser und Strom. Nach der Verlängerung des Waffenstillstands am
- Jänner wurden zwei humanitäre Korridore eingerichtet und ein humanitärer Konvoi der Vereinten Nationen erreichte die Stadt (DW,
- Jänner 2026; siehe auch: France 24,
- Jänner 2026). Humanitäre Lage und Binnenvertreibungen UNICEF berichtet über eine sich weiter verschärfende humanitäre Lage im Nordosten Syriens, insbesondere in Kobane und den umliegenden Gebieten. In Kobane und rund 50 angrenzenden Dörfern haben mit
- Jänner schätzungsweise 400.000 Menschen seit dem
- Januar keinen Zugang zu Wasser, bedingt durch einen vollständigen Stromausfall, beschädigte Infrastruktur und fehlenden Treibstoff. Dies stelle laut UNICEF erhebliche Gesundheits- und Schutzrisiken dar. Die Binnenvertreibung nimmt weiter zu: Bis zum
- Januar wurden rund 165.000 Vertriebene in den Provinzen Aleppo und Hasakah erfasst, wobei Frauen und Kinder etwa 70 Prozent der Betroffenen ausmachen. Gesundheitsdienste sind stark eingeschränkt, zahlreiche Einrichtungen sind geschlossen oder unterversorgt. Auch das Bildungssystem ist erheblich beeinträchtigt, da Schulen beschädigt sind oder als Notunterkünfte dienen. Gleichzeitig ist die Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung massiv eingeschränkt (UNICEF,
- Jänner 2026, S. 1-2). Die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführeris ist aufgrund des Zusammenstoßes der Übergangs- bzw. Interimsregierung mit den kurdisch geführte Syrian Democratic Forces (SDF) äußerst instabil, sodass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit im Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. 1.
- Damaskus ist nach wie vor die stabilste Region in Syrien mit einem relativ gutem Sicherheitsniveau, dort erreicht die willkürliche Gewalt kein derartiges Niveau, dass jede Zivilperson bei Anwesenheit in der Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Niederlassung weder in Damaskus noch in anderen Teilen Syriens zumutbar, da er dort über keinerlei Anknüpfungspunkte verfügt und mangels entsprechender Ausbildung und/oder Arbeitserfahrung dort nicht für sich alleine sorgen können wird.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben hinsichtlich der Unbescholtenheit aus der zeitnah eingeholten Strafregisterauskunft, ansonsten aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten, insbesondere den syrischen Personalausweis, welcher auch einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, die dessen Unbedenklichkeit ergab. Die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. 2.
- Die Feststellung zu 1.
- ergeben aus der unbedenklichen Aktenlage des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des Herkunftsgebietes aus den im Verfahren dahingehend stets gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, welche im Einklang mit den vorgelegten syrischen Dokumenten stehen. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Machtverhältnissen in XXXX ist auf die Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ sowie auf das Themendossier zu Syrien auf ecoi.net zu verweisen, die dort enthaltene Informationssammlung zu den Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete wurden, wie auch die Nachschau auf der Syria Livemap, den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten.Hinsichtlich der Feststellungen zu den Machtverhältnissen in römisch 40 ist auf die Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ sowie auf das Themendossier zu Syrien auf ecoi.net zu verweisen, die dort enthaltene Informationssammlung zu den Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete wurden, wie auch die Nachschau auf der Syria Livemap, den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen aus dem diesbezüglichen Vorbringen vor der Behörde (AS 69) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, S. 15). Dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv ist oder gewesen ist, ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er in Syrien nie an Demonstrationen teilgenommen habe oder sonst politisch aktiv gewesen sei (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, S. 16). Dass Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Mal im Jänner auf einer Demonstration in Salzburg gewesen, wobei Thema gewesen sei, dass Kurden verfolgt und getötet werden, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er als oppositionell-politisch aktiv aufgefallen ist, zumal der Beschwerdeführer nur einmal an einer Demonstration teilnahm und bei dieser nach seinen Angaben auch nur mitgegangen sei und kein Plakat getragen habe (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, S. 17). Dass ihm seitens der Übergangs- bzw. Interimsregierung keine Verfolgung droht, ergibt sich aus dem Profil des Beschwerdeführers – als Mann sunnitisch-muslimischen Glaubens, der politisch unauffällig ist – vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (in Folge: LI) und den daraus folgenden Überlegungen: Die Übergangs- bzw. Interimsregierung geht vor allem gegen diejenigen vor, die das al-Assad Regime unterstützt haben (LI S. 7). Die Übergangs- bzw. Interimsregierung bemüht sich, zu unterstreichen, dass sie plant, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten zu schützen, wobei die fundamentalistischen Wurzeln der Übergangs- bzw. Interimsregierung nicht verkannt werden dürfen, zumal die Offensive die zum Sturz des Assad Regimes und zur Bildung der Übergangs- bzw. jetzigen Interimsregierung geführt hat, durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt wurde und der ehemalige HTS-Anführer am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt wurde. Es ist jedoch nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer, der in seinem Herkunftsgebiet keiner religiösen oder ethnischen Minderheit angehört und politisch völlig unauffällig ist, Repressalien von der Übergangsregierung drohen würden. Auch gab der Beschwerdeführer an, selbst nie ein Problem mit der HTS gehabt zu haben (siehe Verh.-Schrift vom 05.02.2026, S. 16); er führte lediglich aus, dass die neue Regierung keine Kurden möge und jeden Kurden umbringen wolle. Für eine derartige Verfolgung gibt es jedoch keine Hinweise in den Länderberichten. Aus diesen geht vielmehr hervor, dass der Übergangspräsident ash-Shara’ die Kurden er als Teil des Heimatlandes ansieht und ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden verspricht. Sowie, dass bei einem Treffen zwischen ash-Shara’ und einer Delegation der kurdisch dominierten SDF sich die Kurden nur bereit erklärten, den neuen syrischen Sicherheitskräften als unabhängige Einheit beizutreten, den größten Anteil an den Öleinnahmen forderten und die Selbstverwaltung in Gebieten mit kurdischer Mehrheit als Teil einer syrischen Föderation beantragten, wobei Ash-Shara’ einer gewissen Dezentralisierung der Verwaltung, einer proportionalen Verteilung der Öleinnahmen auf die von den Kurden kontrollierten Gebiete und der Anerkennung der kulturellen Rechte der Kurden, einschließlich des Kurdischunterrichts an Schulen, zustimmte (LI, S. 208). Dass die Übergangs- bzw. Interimsregierung den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wegen der illegalen Ausreise aus Syrien bzw. wegen der Asylantragstellung verfolgen wird, ergibt sich daraus, dass keine Berichte über solche Bestrafungen zu finden sind, obwohl es seit dem Sturz des Assad-Regimes zu einer Vielzahl an rückkehrenden Personen kam (LI S. 322). Aus den Länderinformationen ergibt sich auch, dass die Übergangs- bzw. Interimsregierung die unter dem Assad Regime bestehende Wehrpflicht abgeschafft und eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen ausgesprochen wurde (LI S. 5), sodass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung bzw. allfällige Bestrafung wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes droht, zumal keine Berichte vorzufinden sind, dass diese Amnestie in der Praxis nicht umgesetzt wird. Dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung von Seiten der kurdischen Autonomiebehörden droht, ergibt sich aus den Länderinformationen, aus denen nicht hervorgeht, dass die kurdischen Autoritäten eine Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht automatisch mit dem Bestehen einer oppositionellen Gesinnung gleichsetzen. Vielmehr unterliegt die Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht nur der relativ milden Strafe der Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht und werden auch von Familienangehörigen von Wehrdienstverweigerern (selbst Deserteuren) nicht bestraft oder ähnliches (LI, S. 150f). Es ist daher davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerern der Selbstverteidigungspflicht keine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, soweit keine anderen Gründe bestehen, ohne solche ist aber nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes Repressalien drohen würden. Dass die kurdischen Autoritäten den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wegen der illegalen Ausreise aus Syrien bzw. wegen der Asylantragstellung verfolgen werden, ergibt sich daraus, dass keine Berichte über solche Bestrafungen zu finden sind, obwohl – wenn auch aus den Nachbarländern – schon eine größere Zahl von Personen auch in die von kurdischen Autoritäten dominierte Gebiete (siehe UNHCR: Regional Flash Update #52, Syria situation 08.11.2025) eingereist sind. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich des Ausbildungsstandes des Beschwerdeführers aus dessen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar waren die Aussagen des Beschwerdeführers zur genauen Dauer seines Schulbesuches uneinheitlich, jedoch gab er stets glaubhaft an, über keinen Schulabschluss zu verfügen, sodass dies festgestellt werden konnte. Hinsichtlich seiner Berufsausbildung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde meinte, keine abgeschlossene Ausbildung, außer als Frisör, zu haben, jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, keine Berufsausbildung zu haben. Diesen Widerspruch klärte der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung auf und führte aus, die „Frisörausbildung“ sei ein zweimonatiger Kurs gewesen. Dies steht im Einklang mit dem vor der Behörde vorgelegten Zertifikat der „Syria Help Organization“ (AS 73), wonach der Beschwerdeführer erfolgreich ein „Training in the art of men’s haircut“ in der Dauer von zwei Monaten absolviert habe. Hinsichtlich des Aufenthalts der Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich die Feststellungen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben aus dem Themendossier zu Syrien auf ecoi.net, die dort enthaltene Informationssammlung zu den Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete wurden den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgehalten. Die Berichte zeichnen deutlich eine überaus instabile Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine bloße Anwesenheit eine Verletzung in Leben oder körperlicher Unversehrtheit droht. Zwar liegt dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationen des Staatendokumentation vom 28.02.2026 vor, in der die aktuellen Entwicklungen nunmehr ausführlicher behandelt werden, die aber kein anderes Bild zeichnen, sodass darauf verzichtet werden konnte das Ermittlungsverfahren zur Einführung der neuen Länderberichte wieder zu öffnen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben aus den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen insbesondere dem EUAA Syria: Country Focus von Juli 2025 (in Folge: Country Focus). Dort wird zu Damaskus unter anderem ausgeführt, dass laut zwei Quellen, Damaskus nach wie vor die stabilste Region in Syrien, mit einem allgemein sicheren Umfeld, einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle ist. Sowie, dass in Damaskus ein gutes Sicherheitsniveau herrscht und die Sicherheitskräfte in der Stadt stark präsent sind (Country Focus S. 166). 2.
- Dass eine Ansiedlung in Damaskus für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, ergibt sich aus seinen persönlichen Umständen vor dem Hintergrund der EUAA Richtlinien. Dies folgt aus folgenden Überlegungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben diese EUAA Richtlinien „Indizwirkung“ und wäre bei einem Abweichen nur begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen wird (VwGH 7.6.2022, Ra 2020/18/0439). Laut dem – in das Verfahren eingeführte – Interim Country Guidance Syria, Juni 2025 (in Folge: Interim Country Guidance) stellt die Niederlassung in Damaskus aufgrund der allgemeinen Lage in der Hauptstadt und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände nur in Ausnahmefällen eine zumutbare Alternative dar. Zu diesen Ausnahmefällen zählen insbesondere einige erwachsene Antragsteller mit erheblichen finanziellen Mitteln oder die über ein Unterstützungsnetzwerk verfügen, das bereit und in der Lage ist, ihnen beim Zugang zu grundlegenden Lebenshaltungskosten zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen (Interim Country – Guidance). Der Beschwerdeführer hat jedoch weder erhebliche finanzielle Mittel noch ein derartiges Netzwerk, das in der Lage wäre ihn relevant zu unterstützen noch entsprechende berufliche Expertise oder Ausbildung, sodass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in Damaskus (Stadt) nicht zumutbar ist. Insbesondere führen keine dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage. Im Syrienvergleich herrschen jedoch in Damaskus Stadt noch am ehesten sozioökonomischen Bedingungen die eine Ansiedlung zumutbar machen würden, sodass nicht zu sehen ist, dass für den Beschwerdeführer ohne erhebliche finanzielle Mittel, ohne einem derartigen Netzwerk, das in der Lage wäre ihn relevant zu unterstützen oder entsprechender beruflicher Expertise oder Ausbildung eine Ansiedlung in einem anderen Teil Syriens zumutbar wäre, wenn dort keine Anknüpfungspunkte bestehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit welchem der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde:3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit welchem der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde: 3.1.1.
§ 3Asyl
G 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G 2005 gesetzt hat.3.1.1.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.1.
- Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).3.1.
- Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit.
A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Status-RL). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). 3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). 3.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Hingegen ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Der Beschwerdeführer hat immer im XXXX , Gouvernement Al-Hasakah gelebt, dies ist daher auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat immer im römisch 40 , Gouvernement Al-Hasakah gelebt, dies ist daher auch der Herkunftsort des Beschwerdeführers. 3.1.5. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass
§ 3Asyl
G 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).3.1.5. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass
Paragraph 3, AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003). 3.1.
- Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also in der Stadt XXXX , Gouvernement Al-Hasakah zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen.3.1.
- Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also in der Stadt römisch 40 , Gouvernement Al-Hasakah zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen. In der Stadt XXXX , also dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, sind, wie festgestellt, die Machtverhältnisse unklar, es ist nicht auszuschließen, dass sowohl Kräfte der Übergangsregierung als auch der kurdischen Autonomiebehörden auf den Beschwerdeführer greifen können. Es muss daher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von einer dieser Parteien verfolgt wird.In der Stadt römisch 40 , also dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, sind, wie festgestellt, die Machtverhältnisse unklar, es ist nicht auszuschließen, dass sowohl Kräfte der Übergangsregierung als auch der kurdischen Autonomiebehörden auf den Beschwerdeführer greifen können. Es muss daher geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von einer dieser Parteien verfolgt wird. Eine (asylrelevante) Verfolgung durch die Übergangsregierung wurde nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers die Übergangsregierung wolle jeden Kurden töten, findet keinerlei Deckung in den vorliegenden Länderinformationen. Auch eine (asylrelevante) Verfolgung durch die Kurden wurde nicht glaubhaft gemacht und ist nicht zu erkennen. Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer eine Rekrutierung durch die Kurden ausgesetzt ist, nicht jedoch, dass diese zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN).Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche zum Ganzen VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN). Eine Verbindung zum Konventionsgrund der politischen Gesinnung ist bei gesamthafter Betrachtung der Reaktionen der de facto Behörden der kurdischen Selbstverwaltung nicht herzustellen, da der Beschwerdeführer wie alle anderen jungen Männer zum Wehrdienst verpflichtet wäre, keine strenge Strafe wegen seiner vorgebrachten Weigerung, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, verhängt werden würde, er diesen auch nicht aus politischen Gründen ablehnt und auch kein Profil aufweist, das eine Zwangsrekrutierung zur Strafe für eine allfällige politische Gesinnung auch nur vermuten lassen würde; die allfällige Verfolgung durch die Zwangsrekrutierung ist durch die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber bereits in die Entscheidung eingeflossen. Der Beschwerdeführer behauptet selbst keine oppositionelle Gesinnung gegenüber den Kurden; auch ist eine solche bzw. das Unterstellen einer solchen beim politisch total unauffälligen Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Der Beschwerdeführer behauptet selbst keine oppositionelle Gesinnung gegenüber den Kurden; auch ist eine solche bzw. das Unterstellen einer solchen beim politisch total unauffälligen Beschwerdeführer nicht zu erkennen. Die Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung eines Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, findet keine Deckung in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine reale Gefahr einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Daher wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen ist.Daher wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen ist. 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.2.1.
§ 8Abs. 2 1. Fall Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG – eine solche liegt hier vor – zu verbinden.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz 2, 1. Fall AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG – eine solche liegt hier vor – zu verbinden.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151) setzt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat (vgl. etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0143, mwN, insbesondere mit Hinweis auf EuGH 19.03.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151) setzt die Zuerkennung von subsidiärem Schutz voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat vergleiche etwa VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0143, mwN, insbesondere mit Hinweis auf EuGH 19.03.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden (als auch für von einem Verwaltungsgericht geführtes Asylverfahren) zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hat das die Behörde ihrem Bescheid als auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa erneut VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asylbehörden (als auch für von einem Verwaltungsgericht geführtes Asylverfahren) zu erwarten, dass sie insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Folglich hat das die Behörde ihrem Bescheid als auch das Bundesverwaltungsgericht seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben vergleiche etwa erneut VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN). Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA vergleiche etwa VwGH 19.03.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). Neben der Sicherheits- und Versorgungslage, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien vorfinden würde, ist auch die Frage der persönlichen Sicherheit (abseits der unmittelbaren Betroffenheit von kriegerischen Auseinandersetzungen) des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr zu prüfen (VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). 3.2.2. Wie unter 1.6. festgestellt wurde, ist die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführeris aufgrund des Zusammenstoßes der Übergangs- bzw. Interimsregierung mit den kurdisch geführte Syrian Democratic Forces (SDF) derart instabil, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. 3.2.3. Allerdings ist der Antrag auf internationalen Schutz
§ 11Abs. 1 Asyl
G abzuweisen, wenn dem betreffenden Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.3.2.3. Allerdings ist der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abzuweisen, wenn dem betreffenden Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Darüber hinaus muss für die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative dem Asylwerber zumutbar sein, das heißt es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 20.05.2022, Ra 2020/18/0382). Wie unter 1.
- festgestellt und unter 2.
- beweiswürdigend ausgeführt ist dem Beschwerdeführer eine Neuansiedlung weder in Damaskus noch in einem anderen Teil Syriens zumutbar. Dies wurde auf Grundlage der des EUAA Berichts Interim Country Guidance Syria vom 20.06.2020 festgestellt, wonach aufgrund der allgemeinen Lage in der Hauptstadt und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände Damaskus nur in Ausnahmefällen eine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative darstellen kann. Zu diesen Ausnahmefällen zählen insbesondere erwachsene Antragsteller, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen oder ein Unterstützungsnetzwerk haben, das bereit und in der Lage ist, ihnen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen (Interim Country Guidance, S. 68). Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer weder über finanzielle Mittel noch über jegliche Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Herkunftsgebiets noch über eine entsprechende berufliche Expertise oder Ausbildung verfügt, sodass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. 3.2.
- Da dem Beschwerdeführer, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien auf Grund der realen Gefahr im Rahmen der instabilen Situation in seinem Herkunftsgebiet eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde und diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offensteht, ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und seinem Antrag diesbezüglich stattzugeben.3.2.
- Da dem Beschwerdeführer, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien auf Grund der realen Gefahr im Rahmen der instabilen Situation in seinem Herkunftsgebiet eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen würde und diesem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offensteht, ist diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und seinem Antrag diesbezüglich stattzugeben. 3.2.5.
§ 8Abs. 4 Asyl
G ist dem Beschwerdeführer daher vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen.3.2.5.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist dem Beschwerdeführer daher vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr zu erteilen. 3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids:3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, verlieren die auf einer Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes rechtlich aufbauenden Absprüche der Behörde (Spruchpunkte III. bis VI.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind.Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, verlieren die auf einer Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes rechtlich aufbauenden Absprüche der Behörde (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.) ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ersatzlos aufzuheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W170.2323432.1.00