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{'item': 'W171 2324097-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW171 2324097-1 Spruch, W171 2324097–1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

Gründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrenseinleitender Datenschutzbeschwerde vom 01.02.2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“ oder „DSB“) und führte zusammengefasst aus, dass sie aufgrund unvollständiger Auskünfte durch die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft iSd. Art. 15 DSGVO verletzt worden sei.
  2. Mit verfahrenseinleitender Datenschutzbeschwerde vom 01.02.2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Datenschutzbehörde in der Fassung „belangte Behörde“ oder „DSB“) und führte zusammengefasst aus, dass sie aufgrund unvollständiger Auskünfte durch die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Auskunft iSd. Artikel 15, DSGVO verletzt worden sei.
  3. Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde.
  4. Mit Schreiben vom 22.10.2025 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass die gegenständliche Datenschutzbeschwerde einen Sachverhalt betreffe, der nicht in der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde, sondern auch in der Zuständigkeit jener Datenschutz-Aufsichtsbehörde liege, in dessen Mitgliedstaat der Verantwortliche iSd. DSGVO seine Niederlassung hat. Die belangte Behörde habe ein Verfahren zur Ermittlung der federführenden Aufsichtsbehörde eingeleitet. Während dieser Zeit sei die Entscheidungsfirst nach § 73 AVG gehemmt.
  5. Mit Schreiben vom 22.10.2025 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass die gegenständliche Datenschutzbeschwerde einen Sachverhalt betreffe, der nicht in der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde, sondern auch in der Zuständigkeit jener Datenschutz-Aufsichtsbehörde liege, in dessen Mitgliedstaat der Verantwortliche iSd. DSGVO seine Niederlassung hat. Die belangte Behörde habe ein Verfahren zur Ermittlung der federführenden Aufsichtsbehörde eingeleitet. Während dieser Zeit sei die Entscheidungsfirst nach Paragraph 73, AVG gehemmt.
  6. Mit 23.10.2025 legte die belangte Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor. Gleichzeitig führte sie aus, dass die Entscheidungsfrist iSd. § 73 AVG gehemmt sei, wenn bei Verfahren mit Auslandsbezug die federführende Aufsichtsbehörde ermittelt werden müsste. Diese Hemmung trete mit Einbringung der Datenschutzbeschwerde und nicht erst mit Kontaktaufnahme über das entsprechende Kommunikationssystem der Aufsichtsbehörden ein.
  7. Mit 23.10.2025 legte die belangte Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor. Gleichzeitig führte sie aus, dass die Entscheidungsfrist iSd. Paragraph 73, AVG gehemmt sei, wenn bei Verfahren mit Auslandsbezug die federführende Aufsichtsbehörde ermittelt werden müsste. Diese Hemmung trete mit Einbringung der Datenschutzbeschwerde und nicht erst mit Kontaktaufnahme über das entsprechende Kommunikationssystem der Aufsichtsbehörden ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde langte am 07.02.2024 bei der belangten Behörde ein, nachdem das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom 05.05.2023 von Seiten der mitbeteiligten Partei ungenügend beantwortet wurde. Beschwerdegegnerin ist die XXXX mit Sitz in Malta.1.
  10. Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde langte am 07.02.2024 bei der belangten Behörde ein, nachdem das Auskunftsersuchen der Beschwerdeführerin vom 05.05.2023 von Seiten der mitbeteiligten Partei ungenügend beantwortet wurde. Beschwerdegegnerin ist die römisch 40 mit Sitz in Malta. 1.
  11. Mit Schriftsatz vom 29.09.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.10.2025, erhob die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde. 1.
  12. Das Kohärenzverfahren iSd. Art 55, 56, 60 und 63 DSGVO zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde wurde am 22.10.2025 über die Plattform „Internal Market Information System“ (idF „IMI“) eingeleitet. 1.
  13. Das Kohärenzverfahren iSd. Artikel 55, 56, 60 und 63 DSGVO zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde wurde am 22.10.2025 über die Plattform „Internal Market Information System“ in der Fassung „IMI“) eingeleitet.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen und insbesondere die jeweiligen Kalenderdaten basieren auf dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde. Diesem liegen die Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit der mutmaßlichen Verantwortlichen, die Datenschutzbeschwerde, die Säumnisbeschwerde sowie die Informationsschreiben der belangten Behörde und der Nachweis der Eröffnung des Kohärenzverfahrens ein. Der Sitz der mitbeteiligten Partei ist unstrittig. Der Umstand, dass das Kohärenzverfahren nach Erhebung der Säumnisbeschwerde eingeleitet wurde ist unstrittig und wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wurde darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens für die Hemmung der Entscheidungsfrist iSd. § 73 AVG irrelevant ist.Der Umstand, dass das Kohärenzverfahren nach Erhebung der Säumnisbeschwerde eingeleitet wurde ist unstrittig und wurde von der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wurde darauf verwiesen, dass der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens für die Hemmung der Entscheidungsfrist iSd. Paragraph 73, AVG irrelevant ist.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Anzuwendendes Recht: Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift: Artikel 55 Zuständigkeit

(1)Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig. […] Artikel 56 Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
(1)Unbeschadet des Artikels 55 ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist jede Aufsichtsbehörde dafür zuständig, sich mit einer bei ihr eingereichten Beschwerde oder einem etwaigen Verstoß gegen diese Verordnung zu befassen, wenn der Gegenstand nur mit einer Niederlassung in ihrem Mitgliedstaat zusammenhängt oder betroffene Personen nur ihres Mitgliedstaats erheblich beeinträchtigt.
(3)In den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich die federführende Aufsichtsbehörde über diese Angelegenheit. Innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Unterrichtung entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, ob sie sich mit dem Fall gemäß dem Verfahren nach Artikel 60 befasst oder nicht, wobei sie berücksichtigt, ob der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter in dem Mitgliedstaat, dessen Aufsichtsbehörde sie unterrichtet hat, eine Niederlassung hat oder nicht.
(4)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall zu befassen, so findet das Verfahren nach Artikel 60 Anwendung. Die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, kann dieser einen Beschlussentwurf vorlegen. Die federführende Aufsichtsbehörde trägt diesem Entwurf bei der Ausarbeitung des Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 3 weitestgehend Rechnung.
(5)Entscheidet die federführende Aufsichtsbehörde, sich mit dem Fall nicht selbst zu befassen, so befasst die Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde unterrichtet hat, sich mit dem Fall gemäß den Artikeln 61 und 62.
(6)Die federführende Aufsichtsbehörde ist der einzige Ansprechpartner der Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiter für Fragen der von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführten grenzüberschreitenden Verarbeitung. […] Artikel 60 Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
(1)Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
(2)Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(3)Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
(4)Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
(5)Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
(6)Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
(7)Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
(8)Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
(9)Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
(10)Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
(11)Hat — in Ausnahmefällen — eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
(12)Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats. 3.
  1. In der Sache: 3.2.
  2. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). 3.2.
  3. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). 3.2.
  4. Fallbezogen war daher zu prüfen, ob eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Im Einklang hierzu verweist der fallgegenständlich einschlägige § 24 Abs. 10 DSG zunächst auf § 73 AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden nach Z 1 und 2 leg.cit. einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Z 1), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO (Z 2). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden (VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). 3.2.
  5. Fallbezogen war daher zu prüfen, ob eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Im Einklang hierzu verweist der fallgegenständlich einschlägige Paragraph 24, Absatz 10, DSG zunächst auf Paragraph 73, AVG, der den Behörden aufträgt, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrages zu entscheiden. Nicht in diese Entscheidungsfrist eingerechnet werden nach Ziffer eins und 2 leg.cit. einerseits die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist (Ziffer eins,), und andererseits die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO (Ziffer 2,). In beiden Fällen soll die Entscheidungsfrist gehemmt werden (VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). 3.2.
  6. Art. 55 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a. nach Art 57 lit f DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist (EuGH 15.06.2021, C-645/19). 3.2.
  7. Artikel 55, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde grundsätzlich für die Erfüllung der ihr mit der Verordnung übertragenen Aufgaben und die Ausübung der ihr mit der Verordnung übertragenen Befugnisse im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig ist. Zu den ihr übertragenen Aufgaben zählt u.a. nach Artikel 57, Litera f, DSGVO das Befassen mit Beschwerden einer betroffenen Person, wobei dies voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde für eine bestimmte Datenverarbeitung überhaupt zuständig ist (EuGH 15.06.2021, C-645/19). 3.2.
  8. Art. 56 Abs. 1 DSGVO sieht – unbeschadet der in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel – für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ im Sinne von Art. 4 Z 23 der Verordnung das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Danach ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Art. 60 DSGVO die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich iVm Art. 60 DSGVO, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (EuGH 15.06.2021, C-645/19).3.2.
  9. Artikel 56, Absatz eins, DSGVO sieht – unbeschadet der in Artikel 55, Absatz eins, der Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsregel – für „grenzüberschreitende Verarbeitungen“ im Sinne von Artikel 4, Ziffer 23, der Verordnung das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz vor, das auf einer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen einer „federführenden Aufsichtsbehörde“ und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beruht. Danach ist die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß dem Verfahren nach Artikel 60, DSGVO die zuständige federführende Aufsichtsbehörde für die von diesem Verantwortlichen oder diesem Auftragsverarbeiter durchgeführte grenzüberschreitende Verarbeitung. Hieraus ergibt sich in Verbindung mit Artikel 60, DSGVO, dass in Bezug auf die „grenzüberschreitenden Verarbeitungen“ die verschiedenen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in diesen Vorschriften geregelten Verfahren zusammenarbeiten müssen, um zu einem Konsens und zu einem einheitlichen Beschluss zu gelangen, der alle Aufsichtsbehörden bindet und mit dem der Verantwortliche die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union in Einklang zu bringen hat (EuGH 15.06.2021, C-645/19). 3.2.
  10. Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Art 56 Abs. 6 DSGVO hervorgeht – die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Art 56 Abs. 2 und Art 60 Abs. 11 DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Art. 60 Abs. 7 DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Art. 60 Abs. 8 DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen. 3.2.
  11. Bei einer grenzüberschreitenden Verarbeitung ist die Zuständigkeit der „federführenden Aufsichtsbehörde“ zur Führung eines solchen Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz – wie insbesondere aus Artikel 56, Absatz 6, DSGVO hervorgeht – die Regel, von der lediglich in Ausnahmefällen, wie in Artikel 56, Absatz 2 und Artikel 60, Absatz 11, DSGVO (hier nicht einschlägig) angeordnet, abgewichen wird. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde in Bezug auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung an sich („Erlass von Beschlüssen“) wird hingegen wiederum vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit abhängig gemacht. Während stattgebende Beschlüsse der beteiligten Aufsichtsbehörden nach Artikel 60, Absatz 7, DSGVO von der federführenden Aufsichtsbehörde erlassen werden, soll die von den beteiligten Aufsichtsbehörden beschlossene Abweisung der Beschwerde nach Artikel 60, Absatz 8, DSGVO durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, selbst erfolgen. 3.2.
  12. Wie festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin ihre verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde am 07.02.2024 bei der DSB ein. Diese richtete sich gegen die XXXX Beschwerdegegnerin wegen einer näher behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO. Zu Recht weist die belangte Behörde daher in ihrer Stellungnahme zur vorgelegten Säumnisbeschwerde darauf hin, dass die vorliegende Datenschutzbeschwerde insofern in einem Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 4 Z 23 DSGVO steht und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Art. 4 Abs. 22 lit. c DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der XXXX federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 Abs. 1 iVm Art. 60 ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre.3.2.
  13. Wie festgestellt, brachte die Beschwerdeführerin ihre verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde am 07.02.2024 bei der DSB ein. Diese richtete sich gegen die römisch 40 Beschwerdegegnerin wegen einer näher behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. Zu Recht weist die belangte Behörde daher in ihrer Stellungnahme zur vorgelegten Säumnisbeschwerde darauf hin, dass die vorliegende Datenschutzbeschwerde insofern in einem Zusammenhang mit einer grenzüberschreitenden Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Artikel 4, Ziffer 23, DSGVO steht und damit von der belangten Behörde als betroffene Aufsichtsbehörde nach Artikel 4, Absatz 22, Litera c, DSGVO ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der römisch 40 federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 60, ff DSGVO zu führen (gewesen) wäre. 3.2.
  14. Wie bereits eingangs ausgeführt, hängt somit im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung die Zuständigkeit zum Erlass eines den Antrag auf Sachentscheidung erledigenden Beschlusses vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Art. 56 Abs. 1 und 60 DSGVO ab. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der praktischen Wirksamkeit dieses Verfahrens kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens auch nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Dies steht auch im Einklang mit der bereits dargestellten Bestimmung des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG, wonach in die sechsmonatige Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Art 56, 60 [und 63] DSGVO nicht eingerechnet werden kann.3.2.
  15. Wie bereits eingangs ausgeführt, hängt somit im Falle einer grenzüberschreitenden Verarbeitung die Zuständigkeit zum Erlass eines den Antrag auf Sachentscheidung erledigenden Beschlusses vom Ausgang des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Artikel 56, Absatz eins und 60 DSGVO ab. Vor diesem Hintergrund und zum Schutz der praktischen Wirksamkeit dieses Verfahrens kann eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Aufsichtsbehörde bis zum Abschluss eines solchen Verfahrens auch nicht rechtswirksam geltend gemacht werden. Dies steht auch im Einklang mit der bereits dargestellten Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG, wonach in die sechsmonatige Entscheidungsfrist die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60, [und 63] DSGVO nicht eingerechnet werden kann. 3.2.
  16. Soweit die belangte Behörde in ihrer Aktenvorlage darlegt, dass es unschädlich sei, dass sie das Verfahren nach Art. 56 ff DSGVO nicht binnen sechs Monaten eingeleitet habe, kann zustimmend auf die Entscheidung des BVwG vom 21.03.2025 zu GZ W292 2307654-1 (mwN.) verwiesen werden, welcher ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Demnach liegt die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 56 Abs. 1 und 60 DSGVO nicht im Ermessen der belangten Behörde, sondern wird vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Beschwerde in Gang gesetzt. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden.3.2.
  17. Soweit die belangte Behörde in ihrer Aktenvorlage darlegt, dass es unschädlich sei, dass sie das Verfahren nach Artikel 56, ff DSGVO nicht binnen sechs Monaten eingeleitet habe, kann zustimmend auf die Entscheidung des BVwG vom 21.03.2025 zu GZ W292 2307654-1 (mwN.) verwiesen werden, welcher ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Demnach liegt die Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 56, Absatz eins und 60 DSGVO nicht im Ermessen der belangten Behörde, sondern wird vielmehr bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch bei Einbringung der Beschwerde in Gang gesetzt. Eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass das Ziel und die praktische Wirksamkeit des Verfahrens der Zusammenarbeit und Kohärenz gefährdet werden würden. 3.2.
  18. Im Ergebnis folgt hieraus, dass die Hemmung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 10 Z 2 DSG nicht erst mit Übermittlung der Datenschutzbeschwerde an die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde begann, sondern vielmehr ex lege mit Einbringung der sich auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung beziehende Datenschutzbeschwerde und somit in Bezug auf die hier geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt.3.2.
  19. Im Ergebnis folgt hieraus, dass die Hemmung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG nicht erst mit Übermittlung der Datenschutzbeschwerde an die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde begann, sondern vielmehr ex lege mit Einbringung der sich auf eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung beziehende Datenschutzbeschwerde und somit in Bezug auf die hier geltend gemachte Entscheidungsfrist keine Säumnis der belangten Behörde vorliegt. 3.2.
  20. Ergänzend ist seitens des erkennenden Senates darauf hinzuweisen, dass einer bescheidmäßigen Aussetzung des Datenschutzbeschwerdeverfahrens in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Art. 56 DSGVO jegliche Rechtsgrundlage, insbesondere jener des § 38 AVG, entzogen ist. Schon aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 10 DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Z 1 (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Z 2 (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Z 2 nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln. Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu § 38 und § 38a AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des § 24 Abs. 10 Z 2 DSG aus (vgl. VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009).3.2.
  21. Ergänzend ist seitens des erkennenden Senates darauf hinzuweisen, dass einer bescheidmäßigen Aussetzung des Datenschutzbeschwerdeverfahrens in Bezug auf ein Verfahren zur Bestimmung der federführenden Aufsichtsbehörde nach Artikel 56, DSGVO jegliche Rechtsgrundlage, insbesondere jener des Paragraph 38, AVG, entzogen ist. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 10, DSG bzw. aus seiner Systematik, die klar zwischen den Konstellationen der Ziffer eins, (Aussetzen des Verfahrens und Vorfrage) und der Ziffer 2, (Kohärenzverfahren nach der DSGVO) unterscheidet, ergibt sich, dass es sich im zweiten Fall um keine zu lösende Vorfrage handelt, die ein bescheidmäßiges Aussetzen des datenschutzrechtlichen Verfahrens gebieten würde. Anderenfalls bräuchte es den Tatbestand der Ziffer 2, nicht und müsste dem Gesetzgeber folglich zugesonnen werden, hier Überflüssiges zu regeln. Damit scheidet aber auch eine Übertragung der zu Paragraph 38 und Paragraph 38 a, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH auf Fälle des Paragraph 24, Absatz 10, Ziffer 2, DSG aus vergleiche VwGH 14.11.2023, Ro 2020/04/0009). 3.
  22. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  23. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das erkennende Gericht konnte sich mit Blick auf den gegenständlichen Sachverhalt auf eine eindeutige Rechtslage und höchstgerichtliche Rechtsprechung beziehen, weshalb die Revision im Ergebnis nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W171.2324097.1.00

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