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{'item': 'W175 2250260-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW175 2250260-2 Spruch, W175 2250260-2/5E W175 2250263-2/5E W175 2250261-2/5E W175 2250265-2/5E IM NAMEN DER REPUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist volljährig und Mutter der minderjährigen BF2 bis BF
  2. Die BF sind irakische Staatsangehörige.
  3. Die BF stellten am 03.08.2021 im Bundesgebiet Erstanträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2021, Zahlen: 1) 1281770309/211067456, 2) 1281769700/211067345, 3) 1281769809/211067405 und 4) 1281769907/211067286, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zugleich wurde ausgesprochen, dass sich die BF nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  4. Die BF stellten am 03.08.2021 im Bundesgebiet Erstanträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.12.2021, Zahlen: 1) 1281770309/211067456, 2) 1281769700/211067345, 3) 1281769809/211067405 und 4) 1281769907/211067286, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Zugleich wurde ausgesprochen, dass sich die BF nach Rumänien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
  5. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2022, GZ: W243 2250260-1/6E, GZ: W243 2250263-1/5E, GZ: W243 2250261-1/5E, GZ: W243 2250265-1/5E, gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und § 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen sei. Das Erkenntnis erwuchs am 26.05.2022 in Rechtskraft.
  6. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2022, GZ: W243 2250260-1/6E, GZ: W243 2250263-1/5E, GZ: W243 2250261-1/5E, GZ: W243 2250265-1/5E, gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig gewesen sei. Das Erkenntnis erwuchs am 26.05.2022 in Rechtskraft.
  7. Die BF wurden am 28.04.2022 auf dem Luftweg nach Bukarest/Rumänien überstellt.
  8. Die BF reisten von Rumänien kommend erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.10.2025 Folgeanträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die BF am 24.10.2016 in Griechenland, am 31.05.2017 in Rumänien, am 17.08.2018 sowie am 28.10.2024 in Deutschland im Rahmen einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden. Anlässlich der Erstbefragung am 06.10.2025 gab die BF 1 an, dass sie im alten Verfahren ihre Fluchtgründe nicht detailliert angegeben habe und ihre neuen Fluchtgründe jetzt angeben möchte. Sie sei bisexuell und habe im Irak eine geheime Beziehung mit ihrem jetzigen Mann gehabt. Dadurch sei sie schwanger geworden und sei gezwungen gewesen, ihren Mann zu heiraten. Sonst hätte sie ihre Familie getötet. Sie sei dann bei ihm in Rumänien gewesen und hätte sie noch zwei weitere Kinder auf die Welt gebracht, weil ihr Mann die Hoffnung gehabt habe, dass die BF 1 dadurch ihre bisexuellen Neigungen ablege. Vor kurzem habe ihr Mann sie aber mit einer anderen Frau erwischt und habe die BF 1 mit den Kindern bedroht, dass er sie ihr wegnehmen würde. Deshalb sei die BF 1 von Rumänien ausgereist und nach Österreich gekommen. Ihr Mann wisse nicht, dass die BF 1 hier sei. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Weiters führte die BF 1 an, dass sie im Zeitraum April 2022 bis 28.10.2024 in Rumänien aufhältig gewesen seien. Sie hätten in weiterer Folge im Zeitraum 28.10.2024 bis September 2025 in Deutschland gelebt und seien von 03.10.2025 bis 05.10.2025 wiederum in Rumänien aufhältig gewesen. Seit 06.10.2025 seien die BF in Österreich. Zu den BF 2 bis BF 4 gab die BF 1 an, dass diese seit ihrer Geburt ununterbrochen bei der BF 1 leben würden. Es würden deswegen die gleichen Angaben von ihrer Geburt bis zum heutigen Tage gelten, die sie in ihrer Einvernahme gemacht habe. Zudem gab die BF 1 an, dass der BF 2 bis BF 4 keine eigenen Fluchtgründe hätten.
  9. Am 08.10.2025 richtete das BFA ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Dublin III-VO betreffend die BF an Rumänien.
  10. Am 08.10.2025 richtete das BFA ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Dublin III-VO betreffend die BF an Rumänien.
  11. Mit Schreiben vom 10.10.2025 gaben die rumänischen Behörden an, dass die BF 1 für sich und ihre zwei Kinder (BF 2 und BF 3) am 31.05.2017 einen Asylantrag in Rumänien gestellt habe und ihnen per 14.07.2017 der Asylstatus zuerkannt worden sei, welcher weiterhin aufrecht sei.
  12. Mit Schreiben vom 18.11.2025 gaben die rumänischen Behörden an, dass einem weiteren Kind der BF 1 (BF 4) in Rumänien der Asylstatus per 25.04.2018 zuerkannt worden sei.
  13. Am 11.12.2025 gab die BF 1 im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu ihren Fluchtgründen an, dass ihr Leben in Rumänien in Gefahr sei, weil gegen sie Gewalt ausgeübt worden sei. In Rumänien werde man nicht unterstützt. Ihre Fluchtgründe seien ihr seit 2018 bekannt. Einmal sei sie von ihrem Mann geschlagen worden, dann habe sie diesen angezeigt und die Polizei sei zu ihnen nach Hause gekommen und hätte gemeint, dass sie nicht richtig geschlagen worden sei. Dies sei laut der BF 1 aufgrund dessen so gehandhabt worden, zumal ihr Mann den Polizisten Geld gegeben habe. Dann habe sie ihr Mann ein zweites Mal geschlagen, sodann sei die BF 1 geflüchtet und sei zur Polizei, welche ihr eine Adresse gegeben habe, wo sie sich hinwenden könne. Die BF 1 sei nicht dorthin gegangen und nach Hause zurückgekehrt, weil sie keine Sachen dabeigehabt habe. Einmal sei die BF 1 mit ihren Kindern in eine Obdachlosenunterkunft, sei jedoch wieder zurück zu ihrem Mann. Die BF 1 gab zudem an, dass sie nicht erwähnt habe, dass sie bisexuell sei, zumal ihr Mann ihr eingeredet habe, dass die Behörden ihr die Kinder wegnehmen würden, wenn sie es erfahren würden. Sie habe das Gesetz damals nicht gekannt und habe es geglaubt. Die Freundin, bei der sie zwei Nächte verbracht habe, lebe in Rumänien und sei eine Rumänin. Betreffend Rumänien gab die BF zudem an, dass sie zweimal bei einer Menschenrechtsorganisation gewesen sei, diese hätten ihr aber nicht geholfen. Die BF habe auch im Hinblick auf eine Scheidung keine Unterstützung in Rumänien bekommen. In Rumänien gebe es keine Gesetze, man könne dort alles mit dem Geld regeln. Zu ihrer gesundheitlichen Situation führte die BF 1 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, dass sie gesund sei. Auch seien ihre zwei jüngeren Söhne gesund. Allerdings habe der älteste Sohn eine Blutgefäßentzündung und sei dieser in Deutschland behandelt worden, sodass sich seine gesundheitliche Situation gebessert hätte. Weiters gab die BF 1 an, dass sie bis auf ihren in Rumänien lebenden Mann keine Familienangehörige in Europa bzw. in Österreich habe. Sie habe keinen Konventionsreisepass, zumal sie diesen weggeschmissen habe.
  14. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 16.12.2025, zugestellt am 16.12.2025, Zl. 1281770309/251318733, Zl. 1281769700/251318750, Zl. 1281769809/251318741, Zl. 1281769907/251318768, wurden die Folgeanträge der BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Den BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
  15. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 16.12.2025, zugestellt am 16.12.2025, Zl. 1281770309/251318733, Zl. 1281769700/251318750, Zl. 1281769809/251318741, Zl. 1281769907/251318768, wurden die Folgeanträge der BF gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Die Feststellungen zur Lage in Rumänien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst (Länderinformation der Staatendokumentation: Rumänien, veröffentlicht am 27.12.2024): Schutzberechtigte Letzte Änderung 2024-12-27 12:34 Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung stoßen die Schutzberechtigten grundsätzlich auf keine Probleme. Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, wenn diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u. a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen - auch bei Personen mit subsidiärem Schutz - nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Das Land arbeitete 2023 mit UNHCR und IOM zusammen, um 79 syrische Flüchtlinge im Rahmen eines Resettlement aufzunehmen. Die Regierung bot in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Flüchtlingen die Einbürgerung an. Bis November 2023 erhielten drei Flüchtlinge die rumänische Staatsbürgerschaft. Die Regierung gewährte 2023 etwa 40.000 Personen vorübergehenden Schutz und bot etwa 100.000 Personen, die keinen Flüchtlingsstatus beantragt hatten, viele davon aus der Ukraine, Ressourcen und Unterstützung an (USDOS 23.4.2024). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vgl. ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022e; vergleiche ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Schutzberechtigte, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen), weiters die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das Generalinspektorat für Einwanderung (IGI) über ihre Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e). Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Schutzberechtigte, die an Integrationsprogrammen teilnehmen und über keine finanziellen Mittel verfügen, dürfen weitere 12 Monate in den regionalen Zentren bleiben, sofern Plätze verfügbar sind. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen und mit Genehmigung der IGI-DAI um weitere sechs Monate verlängert werden, ohne dass der Durchführungszeitraum des Integrationsprogramms überschritten wird (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlinge und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (IOM o.D.b). Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bukarest und Brasov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giugriu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden auch für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz genießen (IOM o.D.b). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem kommt es immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Im Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen ebenfalls gleichberechtigt in Anspruch nehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Der Vertreter des Jesuitischen Flüchtlingsdientes (JRS) in Radauti berichtet von Schwierigkeiten bei der Registrierung bei Hausärzten. Diese weigern sich, Personen mit internationalem Schutzstatus, einschließlich Kinder, zu registrieren, weil sie die Patienten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten registrieren müssen und befürchten, dass diese Rumänien verlassen würden. Schutzberechtigte, die sich für einen langfristigen Aufenthalt entscheiden, haben Hausärzte. Für Personen ohne Krankenversicherung übernimmt die Stiftung ICAR bei Bedarf die Kosten für medizinische Konsultationen und Behandlungen. Ein weiteres Problem betrifft die Krankenversicherung: Personen, die kein Einkommen erzielen, sind verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung abzuschließen. Eine solche jährliche, jeweils 12 Monate lang gültige Krankenversicherung kostet den Gegenwert von sechs Bruttomindestlöhnen (dieser beträgt 2.550 Lei/ 520 EUR) plus 10 % Sozialversicherungsbeiträge (1.530 Lei/ 310 EUR). Die Kosten hierfür können von NGOs erstattet werden. Die Zahlung eines Monatsbeitrags führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wer die Zahlung der Krankenversicherung einstellt, verschuldet sich. Wenn die Betroffenen sich verpflichten, sechs Monate lang zu bleiben, kann die Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). In Galati ist es im Rahmen eines vom Jesuitischen Flüchtlingsdient (JRS) durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal sechs Monate zu übernehmen. In Giurgiu bietet AIDRom im Rahmen eines Projektes medizinische Hilfe an, die auch die Erstattung von Kosten für die Krankenkasse ermöglicht. Der JRS-Vertreter berichtet, dass für medizinische Konsultationen und Laboruntersuchungen eine schriftliche Anordnung des Hausarztes erforderlich ist. Da es schwierig ist, Ärzte für die Begünstigten zu finden, wird diese Aufgabe vom Arzt des IGI-DAI übernommen (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). Laut IOM Rumänien sind die gravierendsten Probleme, mit denen Personen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf das Gesundheitssystem konfrontiert sind unzureichendes Verständnis für die Funktionsweise des Krankenversicherungssystems; Mangel an finanziellen Mitteln, um die Krankenversicherung zu bezahlen; Leistungen, die nicht von der Krankenversicherung abgedeckt sind und selbst bezahlt werden müssen; lange Wartezeiten für bestimmte Untersuchungen; sowie sprachliche und kulturelle Barrieren. IOM Rumänien betont außerdem die wichtige Rolle der von NGOs durchgeführten Integrationsprojekte für den Zugang Schutzberechtigter zu Gesundheitsdiensten (ECRE/JRS/Berbec 7.2024). IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM o.D.b). IOM Rumänien hat zudem ein nationales Netzwerk von Informations- und Beratungszentren eingerichtet, mit dem Ziel die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus und von Drittstaatsangehörigen in die rumänische Gesellschaft zu erleichtern (IOM o.D.b). Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Identität der BF nicht festgestellt werden konnte, die BF jedoch irakische Staatsangehörige seien. Die BF 1 sei die Mutter und gesetzliche Vertreterin ihrer drei Söhne, des BF 2 bis BF
  16. Es seien den BF in Rumänien internationaler Schutz gewährt worden und seien diese in Rumänien anerkannte Flüchtlinge. Die BF seien zudem gesund. In ihrem ersten Asylverfahren habe die BF 1 vorgebracht, dass sie Rumänien verlassen habe, weil es dort keine Rechte für Frauen und Kinder geben würde. Die BF sei in Rumänien gezwungen worden, bei ihrem Mann zu bleiben, weil sie keine Möglichkeit gehabt habe, Geld zu verdienen und keine Freunde haben hätte dürfen. Zudem habe die BF 1 angegeben, dass sie in Rumänien von ihrem Mann bedroht worden sei. Im gegenständlichen Verfahren habe die BF 1 vorgebracht, dass sie Rumänien verlassen habe, weil sie bisexuell wäre und deshalb Probleme mit ihrem Mann gehabt habe. Er hätte ihr gedroht, dass er ihr die Kinder wegnehmen würde. Das Leben der BF sei in Rumänien in Gefahr, sie würden dort keine Unterstützung erhalten. Dazu werde festgehalten, dass der BF 1 offenbar Schutz vor ihrem Ehemann in Rumänien angeboten worden sei, zumal die BF 1 von der Polizei eine Adresse erhalten habe, an die sie sich wenden und wo sie Hilfe erhalten hätte können. Auch sei ihr von Seiten einer Menschenrechtsorganisation eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden, beide Hilfsangebote habe die BF 1 nicht angenommen bzw. abgelehnt, da es offenbar nicht den Erwartungen der BF 1 oder nicht den gewünschten Standards entsprochen habe. Weiters führte das BFA begründend aus, dass die BF 1 gemeinsam mit ihren Kinder nach Österreich gereist sei und das Verfahren ihrer Kinder in gleicher Weise entschieden und Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Rumänien erlassen werden würden. Außer ihrer Kinder habe die BF keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Ein Privat- und/oder Familienleben in Österreich könne daher nicht festgestellt werden. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass ihre Überstellung nach Rumänien gemeinsam mit ihren – in ihrer Obhut befindlichen – Kindern dem Kindeswohl entgegenstehe. Die BF 1 habe im gegenständlichen Verfahren somit keine neuen und entscheidungsrelevanten Gründe vorgebracht, weshalb entschiedene Sache vorliege. Auch führte das BFA in den Bescheiden des BF 2 bis BF 4 zusammengefasst aus, dass festzustellen sei, dass es der BF 1 auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr und ihrer Familie in Rumänien eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK drohen würde, weshalb es zu keiner entscheidungsrelevanten und/oder zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.Auch führte das BFA in den Bescheiden des BF 2 bis BF 4 zusammengefasst aus, dass festzustellen sei, dass es der BF 1 auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr und ihrer Familie in Rumänien eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK drohen würde, weshalb es zu keiner entscheidungsrelevanten und/oder zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.
  17. Gegen den oben angeführten Bescheid langte in weiterer Folge eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde ein, in welcher die BF im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholten und anführten, dass das BFA im gegenständlichen Fall angesichts der erschwerten Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Rumänien konkret prüfen hätte müssen, ob die BF in Rumänien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werden können, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen haben würden. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung könne davon ausgegangen werden, dass die BF in Rumänien adäquat versorgt werden würden. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich ausreichend mit dem Kindeswohl der minderjährigen BF auseinanderzusetzen. Die Interessen der Kinder bzw. eine Kindeswohlprüfung müsse gemäß Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention tatsächlich Grundlage der Entscheidung sein. Art. 1 BVG Kinderrechte stelle ausdrücklich fest, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei. Im angefochtenen Bescheid würden ausreichende Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf das Kindeswohl fehlen. Den mj. BF sei es nicht möglich, eine Schule in Rumänien zu besuchen, da sie kein Rumänisch sprechen und ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie zunächst Rumänisch lernen müssten, bevor sie die Schule besuchen können.
  18. Gegen den oben angeführten Bescheid langte in weiterer Folge eine fristgerecht eingebrachte Beschwerde ein, in welcher die BF im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholten und anführten, dass das BFA im gegenständlichen Fall angesichts der erschwerten Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Rumänien konkret prüfen hätte müssen, ob die BF in Rumänien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werden können, Zugang zu Nahrungsmitteln, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung und sonstigen grundlegenden Versorgungsleistungen haben würden. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung könne davon ausgegangen werden, dass die BF in Rumänien adäquat versorgt werden würden. Zudem habe es die Behörde unterlassen, sich ausreichend mit dem Kindeswohl der minderjährigen BF auseinanderzusetzen. Die Interessen der Kinder bzw. eine Kindeswohlprüfung müsse gemäß Artikel 3, UN-Kinderrechtskonvention tatsächlich Grundlage der Entscheidung sein. Artikel eins, BVG Kinderrechte stelle ausdrücklich fest, dass das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei. Im angefochtenen Bescheid würden ausreichende Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf das Kindeswohl fehlen. Den mj. BF sei es nicht möglich, eine Schule in Rumänien zu besuchen, da sie kein Rumänisch sprechen und ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie zunächst Rumänisch lernen müssten, bevor sie die Schule besuchen können. Im Übrigen sei die BF 1 fortgesetzter häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen. Die mj. BF hätten ihren Vater ständig bei seinem Drogenkonsum gesehen. Die mj. BF hätten keine ausreichende Unterstützung bzw. dauerhafte kinderadäquate Unterkunft durch Hilfsorganisationen erhalten können, weshalb ihnen als letzter Ausweg nur die Rückkehr bzw. Unterkunft bei ihrem Vater möglich gewesen sei. Insofern lasse die Behörde eine nachvollziehbare Begründung vermissen, warum sie keine Kindeswohlgefährdung erkennen könne. Zudem habe das BFA die Prüfung des glaubhaften Kerns nicht vorgenommen. Die erstinstanzliche Behörde habe nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und anderer Verfahrensfehler das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet. Schließlich beantragten die BF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führten aus, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC ausgesetzt sein würden.Schließlich beantragten die BF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und führten aus, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC ausgesetzt sein würden. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die BF 1 ist volljährig und verheiratet und die Mutter des mj. BF 2 bis BF
  20. Die BF sind irakische Staatsangehörige, ihre Identität steht lediglich mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Die BF reisten im Jahr 2016 unrechtmäßig in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellten am 24.10.2016 in Griechenland, am 31.05.2017 in Rumänien, am 17.08.2018 sowie am 28.10.2024 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF 1 bis BF 3 wurde seitens der rumänischen Behörden am 14.07.2017 der Asylstatus zuerkannt. Dem am XXXX geborenen BF 4 wurde seitens der rumänischen Behörden der Asylstatus am 25.04.2018 zuerkannt.Der BF 1 bis BF 3 wurde seitens der rumänischen Behörden am 14.07.2017 der Asylstatus zuerkannt. Dem am römisch 40 geborenen BF 4 wurde seitens der rumänischen Behörden der Asylstatus am 25.04.2018 zuerkannt. Die BF reisten erstmals im Jahr 2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Erstanträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheid des BFA vom 21.12.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2022, rechtskräftig seit 26.05.2022, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Die BF reisten erstmals im Jahr 2021 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Erstanträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheid des BFA vom 21.12.2021 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2022, rechtskräftig seit 26.05.2022, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF wurden am 28.04.2022 auf dem Luftweg nach Bukarest/Rumänien überstellt. Die BF reisten von Rumänien kommend erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.10.2025 die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Im Bundesgebiet leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF. In Rumänien lebt der Ehemann der BF 1 bzw. Vater des BF 2 bis BF
  21. Zwischen den BF und einer in Österreich lebenden aufenthaltsberechtigten Person kann keine besondere Abhängigkeit oder Beziehungsintensität festgestellt werden. Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte wurden nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF im Bundesgebiet sind im Verfahren ebenso wenig hervorgekommen. Die BF 1 hat sich in Rumänien gemeinsam mit den mj. BF 2 bis BF 4 an die zuständigen Behörden und Menschenrechtsorganisationen gewandt, um Schutz vor häuslicher Gewalt zu bekommen. Die BF leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Es wird festgestellt, dass die BF weder an körperlichen noch psychischen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen würden. Die BF 1 ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Das BVwG schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage für Schutzberechtigte im Mitgliedstaat Rumänien an.
  22. Beweiswürdigung: Dass die BF 1 volljährig ist, ist unzweifelhaft. Dass der BF 2 bis BF 4 minderjährig und die Kinder der BF 1 sind, ergibt sich aus den Angaben der BF 1 und wurde bereits im Vorverfahren dem Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2022 zugrunde gelegt. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung der BF in Griechenland, Rumänien und Deutschland ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ und dem Konsultationsverfahren mit den deutschen und rumänischen Behörden, die eine Antragstellung bestätigten. Insbesondere wurde die Antragstellung und Asylgewährung im Mitgliedstaat Rumänien seitens der BF 1 auch nicht bestritten. Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Rumänien und deren Gültigkeitsdauer beruht auf den diesbezüglichen Informationsschreiben der rumänischen Behörden. Die Feststellungen betreffend die erstmalige Einreise und Antragstellung auf internationalen Schutz der BF in Österreich und zu den negativ beschiedenen Asylanträgen stützen sich auf das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG vom 25.05.
  23. Die Feststellung zur Überstellung der BF nach Bukarest/Rumänien am 28.04.2022 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bericht der LPD Niederösterreich vom 28.04.
  24. Die Feststellungen, dass im Bundesgebiet und in einem anderen Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder Verwandte leben, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und lediglich der Ehemann der BF 1 und Vater des BF 2 bis BF 4 in Rumänien aufhältig ist, ergibt sich aus den Angaben der BF 1 im Verfahren. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben der BF
  25. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Die Feststellung, dass die BF 1 nach den behaupteten Übergriffen seitens ihres Ehemannes in Rumänien sich an Behörden und Menschenrechtsorganisation gewandt hat, ergibt sich ebenso aus den Angaben der BF 1 vor dem BFA. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage und den eigenen Angaben der BF
  26. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage und den eigenen Angaben der BF
  27. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Unbescholtenheit der BF 1 geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor. Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Rumänien resultiert aus den durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgung auch Feststellungen zur Lage bezüglich Unterbringung und Arbeitsmarktsituation von Personen mit Schutzstatus getroffen. Weiters finden sich in den Länderfeststellungen Berichte über vorhandene Unterstützungseinrichtungen und NGOs in Rumänien.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  29. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  30. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, […] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet: „§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ 3.1.
  1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. 3.1.
  2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380;
  3. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380;
  4. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265). "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 3.1.
  5. Die BF haben ihre Folgeanträge vom 06.10.2025 nach der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2022, gestellt. Neue Umstände im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse und die Zuständigkeit Rumäniens gemäß § 4a AsylG, die sich seit 2022 ergeben hätten, wurden nicht dargetan und sind solche auch nicht ersichtlich.3.1.
  6. Die BF haben ihre Folgeanträge vom 06.10.2025 nach der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2022, gestellt. Neue Umstände im Hinblick auf die allgemeinen Verhältnisse und die Zuständigkeit Rumäniens gemäß Paragraph 4 a, AsylG, die sich seit 2022 ergeben hätten, wurden nicht dargetan und sind solche auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zu Schutzberechtigten in Rumänien. Diese Feststellungen basieren auf einer inhaltlich ständig aktualisierten und damit aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt im Bundesgebiet geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerdeschrift auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt im Bundesgebiet geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher fallgegenständlich nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerdeschrift auch nur behauptet wurde. Die BF 1 hat in ihrer niederschriftlichen Einvernahme im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des BF 2 vorgebracht, dass dieser eine Blutgefäßentzündung habe, das in Deutschland behandelt worden sei. Es sei nach einer medikamentösen Einstellung besser geworden und habe der BF 2 lediglich bei Belastung Schmerzen in den Füßen. Die BF 1, der BF 3 und BF 4 haben keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Laut den Länderfeststellungen zu Rumänien ist dort die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher allenfalls erforderliche Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. Zu den familiären Verhältnissen brachten die BF 1 auch im Folgeverfahren vor, dass sie keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es lebe lediglich ihr Ehemann bzw. der Vater ihrer Kinder in Rumänien. Zur Bedrohungssituation in Rumänien aufgrund körperlicher Übergriffe seitens ihres Ehemannes erstattete die BF 1 insofern ein neues Vorbringen, als sie im gegenständlichen Folgeverfahren erstmalig anführte, aufgrund ihrer Bisexualität und ihres Verhältnisses zu einer in Rumänien lebenden Frau seitens ihres Ehemannes Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. Die BF 1 habe diesen Umstand in ihrem ersten Asylverfahren nicht vorbringen können, zumal ihr Ehemann ihr seinerzeit eingeredet hätte, dass die Behörden ihr die Kinder wegnehmen würden, wenn sie dies erfahren würden. Zumal die BF 1 zum damaligen Zeitpunkt die Gesetze nicht gut gekannt habe, habe sie dies geglaubt und in ihren Verfahren diesen Umstand nicht erwähnt. Vor dem Hintergrund, dass die BF 1 bereits in ihrem ersten Asylverfahren vorbrachte, in Rumänien Übergriffen seitens ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen zu sein, bildet das von der BF 1 im gegenständlichen Verfahren angeführte Vorbringen lediglich einen Nebenumstand, das keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes darstellt. Die Gründe der Folgeantragstellung sind insofern gleich geblieben, als sich die BF 1 erneut darauf stützte, Rumänien aufgrund des Umstandes, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, verlassen zu haben. Diesbezüglich wird insbesondere festgehalten, dass – trotz bestehender Mängel – anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Rumänien einen vollständigen Zugang zum Arbeitsmarkt, zum Gesundheitssystem und zum Bildungssystem haben. Zudem wird in Übereinstimmung mit dem BFA darauf hingewiesen, dass es in Rumänien Einrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt gibt. In diesem Zusammenhang brachte die BF 1 selbst im Rahmen ihrer Folgeantragstellung vor, dass sie mit ihren Kindern bei einer Menschenrechtsorganisation in Rumänien gewesen sei und sie einen Übernachtungsplatz zugewiesen erhalten hätten. Allerdings seien dort auch Obdachlose gewesen und seien die BF lediglich zwei oder drei Tage dort verblieben, ehe sie wieder zu ihrem Ehemann bzw. Vater zurückgekehrt seien. Insofern wird es der BF 1 für den Fall, dass sie erneut Übergriffen durch ihren Ehemann ausgesetzt ist, möglich sein, Unterstützung durch Opferschutzeinrichtungen in Rumänien zu erhalten. Die BF 1 lebte mit ihrer Familie bereits in der Vergangenheit in Rumänien und hat Kenntnis von den dortigen Gegebenheiten, sodass es ihr auch zumutbar ist, sich im Falle eines Bedarfes an entsprechende Anlaufstellen und Hilfsorganisationen zu wenden. Zudem haben Schutzberechtigte in Rumänien auch Zugang zu Wohnungen, Arbeit und Sozialleistungen. Schutzberechtigte die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen, haben das Recht, auf Antrag und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates eine monatliche, nicht rückzahlbare Unterstützung („Beihilfe“) für den Zeitraum von höchstens 12 Monaten zu erhalten. Den BF würde daher die Möglichkeit offen stehen, nach Überstellung nach Rumänien Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf die minderjährigen BF 2 bis BF 4 gab die BF 1 im gegenständlichen Verfahren nicht an, dass diese in Rumänien ebenso häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen wären. Diesbezüglich führte die BF 1 in ihrer Beschwerdeschrift an, dass der Kindesvater vor den Augen der Kinder Drogen konsumiert hätte. Fluchtgründe betreffend die Kinder führte die BF 1 nicht an. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass somit auch betreffend die minderjährigen Kinder keine neuen Umstände, die seit der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten wären, im Folgeantragsverfahren erstattet wurden. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt liegt daher auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend adäquater Unterbringung und Versorgung – wie in der Beschwerde gefordert – nach dem Gesagten nicht erforderlich war. Ein Versäumnis der Behörde und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind darin jedenfalls nicht zu erblicken. Im Übrigen sprach der VwGH aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Ungeachtet dessen handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, zumal den BF bereits der Asylstatus in Rumänien zuerkannt wurde und diesen entsprechende Versorgungsleistungen in Rumänien – wie bereits oben ausgeführt – zur Verfügung steht.Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend adäquater Unterbringung und Versorgung – wie in der Beschwerde gefordert – nach dem Gesagten nicht erforderlich war. Ein Versäumnis der Behörde und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind darin jedenfalls nicht zu erblicken. Im Übrigen sprach der VwGH aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Ungeachtet dessen handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, zumal den BF bereits der Asylstatus in Rumänien zuerkannt wurde und diesen entsprechende Versorgungsleistungen in Rumänien – wie bereits oben ausgeführt – zur Verfügung steht. Das BVwG schließt sich somit der Auffassung des BFA an, wonach die Angaben der BF 1 im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die BF im Falle ihrer Rücküberstellungen nach Rumänien dort in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK sowie Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die BF im Falle ihrer Rücküberstellungen nach Rumänien dort in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK sowie Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das BFA die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen. 3.1.
  7. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).3.1.
  8. Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). 3.1.
  9. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.1.
  10. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2250260.2.00

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