RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW179 2293500-1 Spruch, W179 2293500-1/11E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduar
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit XXXX datierten und am selben Tag bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ sowie „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an und machte einen XXXX -Personen-Haushalt (die Beschwerdeführerin und eine XXXX geborene XXXX ) geltend.
- Die Beschwerdeführerin brachte unter Verwendung eines von der belangten Behörde aufgelegten Formulars einen (mit römisch 40 datierten und am selben Tag bei dieser einlangenden) Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ein, kreuzte als Anspruchsgrundlage die Auswahlmöglichkeiten „Bezug von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ sowie „Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ an und machte einen römisch 40 -Personen-Haushalt (die Beschwerdeführerin und eine römisch 40 geborene römisch 40 ) geltend. Dem Antrag waren 1.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 2.) der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX , 3.) ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab XXXX , 4.) ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausgleichszulage ab XXXX , 5.) eine Transaktionsbestätigung betreffend Unterhalt vom XXXX sowie 6.) eine Transaktionsbestätigung betreffend Taschengeld vom XXXX , beigeschlossen.Dem Antrag waren 1.) Meldebestätigungen aller im Antrag angeführten Personen, 2.) der Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 , 3.) ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld ab römisch 40 , 4.) ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausgleichszulage ab römisch 40 , 5.) eine Transaktionsbestätigung betreffend Unterhalt vom römisch 40 sowie 6.) eine Transaktionsbestätigung betreffend Taschengeld vom römisch 40 , beigeschlossen.
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, mit der sie feststellte, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht (vollständig) vorliegen, und fordert die Beschwerdeführerin konkret auf: „ XXXX .“
- Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich ihres Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, mit der sie feststellte, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht (vollständig) vorliegen, und fordert die Beschwerdeführerin konkret auf: „ römisch 40 .“ Und weiter: „Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachreichen. […] Hinweis: Bitte beachten Sie, nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen können keine Berücksichtigung finden. In diesem Fall müssen wir Ihren Antrag abweisen.“
- Die Beschwerdeführerin erstattete in weiterer Folge eine Stellungnahme, in der sie ua ausführte: „Im Anhang finden Sie die aktuelle Zahlung von Unterhalt für meinen Sohn XXXX und ein Aushilfsgehalt, das er für ein Praktikum in einer Firma erhalten hat. Mein Sohn ist aktuell auf der Suche nach einer Lehrstelle. Beim AMS ist er aktuell nicht gemeldet, weil er ohne Bezüge ist. Auf das Einkommen meines Sohnes XXXX habe ich keinen Zugriff und auch keinen Einblick, dass er lediglich bei mir eine Meldeadresse hat, aber die überwiegende Zeit hier nicht wohnt. Diese wurde so eingerichtet, dass er sich sonst hätte obdachlos melden müssen. Ich habe Ihnen auch meinen Steuerbescheid vom letzten Jahr beigefügt, aus dem auch meine außergewöhnlichen Belastungen ersichtlich sind aufgrund meiner Behinderung, die jetzt bei XXXX % liegt.“
- Die Beschwerdeführerin erstattete in weiterer Folge eine Stellungnahme, in der sie ua ausführte: „Im Anhang finden Sie die aktuelle Zahlung von Unterhalt für meinen Sohn römisch 40 und ein Aushilfsgehalt, das er für ein Praktikum in einer Firma erhalten hat. Mein Sohn ist aktuell auf der Suche nach einer Lehrstelle. Beim AMS ist er aktuell nicht gemeldet, weil er ohne Bezüge ist. Auf das Einkommen meines Sohnes römisch 40 habe ich keinen Zugriff und auch keinen Einblick, dass er lediglich bei mir eine Meldeadresse hat, aber die überwiegende Zeit hier nicht wohnt. Diese wurde so eingerichtet, dass er sich sonst hätte obdachlos melden müssen. Ich habe Ihnen auch meinen Steuerbescheid vom letzten Jahr beigefügt, aus dem auch meine außergewöhnlichen Belastungen ersichtlich sind aufgrund meiner Behinderung, die jetzt bei römisch 40 % liegt.“ Dem Schreiben waren beigeschlossen: 1.) der (bereits übermittelte) Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX , 2.) eine Transaktionsbestätigung betreffend eine Gehaltszahlung an XXXX für den Monat XXXX sowie 3.) eine Transaktionsbestätigung betreffend Unterhalt für XXXX vom XXXX .Dem Schreiben waren beigeschlossen: 1.) der (bereits übermittelte) Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 , 2.) eine Transaktionsbestätigung betreffend eine Gehaltszahlung an römisch 40 für den Monat römisch 40 sowie 3.) eine Transaktionsbestätigung betreffend Unterhalt für römisch 40 vom römisch 40 .
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen seien. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, man habe den Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw nicht zur Gänze vorliegen. Weiter heißt es: „Alle aktuellen Einkommen (z.B. Lohnzettel/Lehrlingsentschädigung/Bescheid über Studienbeihilfe/AMS-Tagsatzbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung) von XXXX (da mit Hauptwohnsitz gemeldet), sowie eine eventuelle Mietzinsaufschlüsselung wurden nicht nachgewiesen.“Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, man habe den Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass die zur Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen nicht bzw nicht zur Gänze vorliegen. Weiter heißt es: „Alle aktuellen Einkommen (z.B. Lohnzettel/Lehrlingsentschädigung/Bescheid über Studienbeihilfe/AMS-Tagsatzbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung) von römisch 40 (da mit Hauptwohnsitz gemeldet), sowie eine eventuelle Mietzinsaufschlüsselung wurden nicht nachgewiesen.“
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, XXXX .
- Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, römisch 40 . Der Beschwerde beigeschlossen waren: 1.) eine Entgeltvorschreibung nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, gültig ab XXXX , sowie 2.) eine Transaktionsbestätigung betreffend Unterhalt vom XXXX .Der Beschwerde beigeschlossen waren: 1.) eine Entgeltvorschreibung nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, gültig ab römisch 40 , sowie 2.) eine Transaktionsbestätigung betreffend Unterhalt vom römisch 40 .
- Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
- Im Nachgang des hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, XXXX .
- Im Nachgang des hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages ergänzt die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und führt im Wesentlichen aus, römisch 40 . Zudem bringt sie folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) mehrere E-Mails an die belangte Behörde, 2.) die bereits übermittelte Entgeltvorschreibung nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, gültig ab XXXX , sowie 3.) die bereits übermittelte Transaktionsbestätigung betreffend Unterhalt vom XXXX .Zudem bringt sie folgende Unterlagen in Vorlage: 1.) mehrere E-Mails an die belangte Behörde, 2.) die bereits übermittelte Entgeltvorschreibung nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, gültig ab römisch 40 , sowie 3.) die bereits übermittelte Transaktionsbestätigung betreffend Unterhalt vom römisch 40 .
- Im weiteren Verlauf legt die Beschwerdeführerin überdies folgende Unterlagen vor: 1.) die Jahresabrechnung XXXX und Entgeltvorschreibung ab XXXX ihrer Vermieterin, 2.) eine Entgeltvorschreibung nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, gültig ab XXXX , 3.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner XXXX über die Leistungshöhe zum XXXX ), 4.) den Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX , 5.) auszugsweise ein (undatiertes) Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Pflegebedarf, 6.) eine Vereinbarung über die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialjahres, abgeschlossen zwischen XXXX und der Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin, datiert mit XXXX .
- Im weiteren Verlauf legt die Beschwerdeführerin überdies folgende Unterlagen vor: 1.) die Jahresabrechnung römisch 40 und Entgeltvorschreibung ab römisch 40 ihrer Vermieterin, 2.) eine Entgeltvorschreibung nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, gültig ab römisch 40 , 3.) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner römisch 40 über die Leistungshöhe zum römisch 40 ), 4.) den Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 , 5.) auszugsweise ein (undatiertes) Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend Pflegebedarf, 6.) eine Vereinbarung über die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialjahres, abgeschlossen zwischen römisch 40 und der Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin, datiert mit römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Hiemit werden die Punkte
- bis einschließlich
- des Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere ist festzustellen:
- Die belangte Behörde unterließ es, konkrete Ermittlungsschritte zur - tatsächlichen -Haushaltgröße durchzuführen: 2.
- Die Beschwerdeführerin machte mit dem verfahrenseinleitenden Antrag einen XXXX -Personen-Haushalt geltend und brachte neben dem Nachweis ihres Einkommens auch Einkommensnachweise ihrer im Antrag angeführten Haushaltsangehörigen in Vorlage.2.
- Die Beschwerdeführerin machte mit dem verfahrenseinleitenden Antrag einen römisch 40 -Personen-Haushalt geltend und brachte neben dem Nachweis ihres Einkommens auch Einkommensnachweise ihrer im Antrag angeführten Haushaltsangehörigen in Vorlage. 2.
- Laut Zentralem Melderegister sind neben den XXXX im Antrag angeführten Personen noch XXXX weitere Personen an der antragsgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.2.
- Laut Zentralem Melderegister sind neben den römisch 40 im Antrag angeführten Personen noch römisch 40 weitere Personen an der antragsgegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin führt dazu zunächst aus, XXXX .Die Beschwerdeführerin führt dazu zunächst aus, römisch 40 . 2.
- Konkrete Ermittlungsschritte zur Frage, wer an der antragsgegenständlichen Adresse tatsächlich wohnt, und worin allfällige Abweichungen zwischen den tatsächlichen Verhältnissen und dem Zentralen Melderegister basieren, unterblieben im behördlichen Verfahren.
- Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
- Beweiswürdigung:
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. Zudem wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen.
- Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
- Rechtliche Beurteilung:
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
- Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
- Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
- Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall. 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden („nach-oben-Delegieren“ der Entscheidung an das VwG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm 13 mHa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 118 ff).
- Die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden („nach-oben-Delegieren“ der Entscheidung an das VwG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 13 mHa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd Paragraph 28, VwGVG Rz 118 ff).
- Vorliegend steht der maßgebliche Sachverhalt (Haushaltsgröße) nicht fest, vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht bloß ansatzweise ermittelt hat. Nach § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist das Haushalts-Nettoeinkommen bei der Beurteilung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Laut Zentralem Melderegister sind an antragsgegenständlicher Adresse neben der Beschwerdeführerin XXXX weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnt einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister als öffentliche Urkunde die widerlegliche Vermutung der Richtigkeit inne. Allerdings hat die Beschwerdeführerin bereits im behördlichen Verfahren, wie festgestellt, ausgeführt, einer ihrer beiden Söhne habe an der antragsgegenständlichen Adresse nur eine Meldeadresse, wohne aber nicht dort (AS 33 Behördenakt). Konkrete (aktenkundige) Ermittlungsschritte betreffend die - tatsächliche - Haushaltsgröße der Beschwerdeführerin unterblieben jedoch, weshalb die belangte Behörde den benötigten Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.
- Vorliegend steht der maßgebliche Sachverhalt (Haushaltsgröße) nicht fest, vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht bloß ansatzweise ermittelt hat. Nach Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ist das Haushalts-Nettoeinkommen bei der Beurteilung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Laut Zentralem Melderegister sind an antragsgegenständlicher Adresse neben der Beschwerdeführerin römisch 40 weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnt einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister als öffentliche Urkunde die widerlegliche Vermutung der Richtigkeit inne. Allerdings hat die Beschwerdeführerin bereits im behördlichen Verfahren, wie festgestellt, ausgeführt, einer ihrer beiden Söhne habe an der antragsgegenständlichen Adresse nur eine Meldeadresse, wohne aber nicht dort (AS 33 Behördenakt). Konkrete (aktenkundige) Ermittlungsschritte betreffend die - tatsächliche - Haushaltsgröße der Beschwerdeführerin unterblieben jedoch, weshalb die belangte Behörde den benötigten Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Ergebnis:
- Der angefochtene Bescheid ist daher – ausweislich § 28 Abs 3
- Satz VwGVG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Der angefochtene Bescheid ist daher – ausweislich Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W179.2293500.1.00