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{'item': 'W179 2295502-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW179 2295502-1 Spruch, W179 2295502-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend die Entziehung der (zuvor bescheidmäßig zuerkannten) Befreiung von den Rundfunkgebühren, der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, jeweils zum XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Beitragsnummer römisch 40 , betreffend die Entziehung der (zuvor bescheidmäßig zuerkannten) Befreiung von den Rundfunkgebühren, der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, jeweils zum römisch 40 , zu Recht erkannt: SPRUCH A) Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. B) Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Verfahrensgegenständlich ist die Entziehung der – zuvor jeweils bescheidmäßig zuerkannten – Befreiung von den Rundfunkgebühren, der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, jeweils zum XXXX , durch die ORF-Beitrags Service GmbH.1. Verfahrensgegenständlich ist die Entziehung der – zuvor jeweils bescheidmäßig zuerkannten – Befreiung von den Rundfunkgebühren, der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie der Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten, jeweils zum römisch 40 , durch die ORF-Beitrags Service GmbH. 2. Mit – vorliegend nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom XXXX (GZ XXXX ) zuerkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, jeweils bis zum XXXX .2. Mit – vorliegend nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom römisch 40 (GZ römisch 40 ) zuerkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, jeweils bis zum römisch 40 . Weiters sprach sie mit – einem zweiten, gleichermaßen vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid (auch) vom XXXX aus, dass die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung im Zeitraum von XXXX vorliegen.Weiters sprach sie mit – einem zweiten, gleichermaßen vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid (auch) vom römisch 40 aus, dass die Voraussetzungen für eine EAG-Kostenbefreiung im Zeitraum von römisch 40 vorliegen. 3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass sie seit XXXX (gemeint: XXXX ) keine Mindestsicherung mehr beziehe, da sie erwerbstätig sei.3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass sie seit römisch 40 (gemeint: römisch 40 ) keine Mindestsicherung mehr beziehe, da sie erwerbstätig sei. Dem Schreiben beigeschlossen waren: 1.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX sowie 2.) ein Bescheid XXXX über die Einstellung der mit Bescheid von XXXX zuerkannten Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Lebensunterhaltes und Mietbeihilfe) mit XXXX .Dem Schreiben beigeschlossen waren: 1.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat römisch 40 sowie 2.) ein Bescheid römisch 40 über die Einstellung der mit Bescheid von römisch 40 zuerkannten Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Lebensunterhaltes und Mietbeihilfe) mit römisch 40 . 4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX die Ankündigung der Entziehung und teilte der Beschwerdeführerin darin mit, dass ihre Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren, für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie für die EAG-Kostenbefreiung weggefallen seien, und stellte fest, dass

  1. a)der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (dh eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nicht vorliege und
  2. b)das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin den maßgeblichen Richtsatz übersteige.4. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 die Ankündigung der Entziehung und teilte der Beschwerdeführerin darin mit, dass ihre Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren, für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie für die EAG-Kostenbefreiung weggefallen seien, und stellte fest, dass
  3. a)der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (dh eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nicht vorliege und
  4. b)das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin den maßgeblichen Richtsatz übersteige. Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert: „Die gesetzliche Anspruchsgrundlage von XXXX zb. Rezeptgebührenbefreiung sowie das aktuelle Einkommen von XXXX nachreichen bitte. [sic!]“Konkret wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert: „Die gesetzliche Anspruchsgrundlage von römisch 40 zb. Rezeptgebührenbefreiung sowie das aktuelle Einkommen von römisch 40 nachreichen bitte. [sic!]“ Und weiter heißt es im Wesentlichen: „Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen - schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung. […] Hinweis: Liegen uns nach Verstreichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vor, die unsere Feststellungen widerlegen, ist Ihnen die mit Bescheid ab XXXX zuerkannte Begünstigung [dh die Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die EAG-Kostenbefreiung] mit Wirksamkeit zum XXXX zu entziehen.“Und weiter heißt es im Wesentlichen: „Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen - schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung. […] Hinweis: Liegen uns nach Verstreichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vor, die unsere Feststellungen widerlegen, ist Ihnen die mit Bescheid ab römisch 40 zuerkannte Begünstigung [dh die Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die EAG-Kostenbefreiung] mit Wirksamkeit zum römisch 40 zu entziehen.“ 5. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (wortwörtlich) mit: „ XXXX !“5. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (wortwörtlich) mit: „ römisch 40 !“ Dem Schreiben beigeschlossen waren: 1.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung eines Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX sowie 2.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX .Dem Schreiben beigeschlossen waren: 1.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung eines Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für den Monat römisch 40 sowie 2.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat römisch 40 . 6. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde die zuvor zuerkannte Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die EAG-Kostenbefreiung, jeweils zum XXXX .6. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde die zuvor zuerkannte Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die EAG-Kostenbefreiung, jeweils zum römisch 40 . Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, man habe mit dem letzten Schreiben darüber informiert, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der genannten Begünstigungen weggefallen seien, weil
  5. a)der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (dh eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nicht vorliege und
  6. b)das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige (wobei das beigeschlossene Berechnungsblatt eine Richtsatzunterschreitung ausweist). Und weiter: „Sie wurden von uns aufgefordert, zu den dargestellten Umständen innerhalb einer angemessenen Frist - 14 Tage ab Erhalt des Schreibens - Stellung zu nehmen sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen, andernfalls wir die Begünstigungen zum XXXX entziehen müssen. Da uns nach Verstreichen dieser Frist weder eine Stellungnahme noch die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen vorliegen, die unsere Feststellung entkräften, war spruchgemäß zu entscheiden.“Und weiter: „Sie wurden von uns aufgefordert, zu den dargestellten Umständen innerhalb einer angemessenen Frist - 14 Tage ab Erhalt des Schreibens - Stellung zu nehmen sowie die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen nachzureichen, andernfalls wir die Begünstigungen zum römisch 40 entziehen müssen. Da uns nach Verstreichen dieser Frist weder eine Stellungnahme noch die gegebenenfalls erforderlichen Unterlagen vorliegen, die unsere Feststellung entkräften, war spruchgemäß zu entscheiden.“ 7. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, sie XXXX 7. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, sie römisch 40 Der Beschwerde beigeschlossen waren: 1.) (auszugsweise) ein Bescheid XXXX über die Neubemessung der Mindestsicherung, 2.) (auszugsweise) ein Bescheid XXXX über die Einstellung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit XXXX , 3.) ein Bescheid XXXX über die Einstellung der Wohnbeihilfe mit XXXX , 4.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX sowie 5.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für den Monat XXXX .Der Beschwerde beigeschlossen waren: 1.) (auszugsweise) ein Bescheid römisch 40 über die Neubemessung der Mindestsicherung, 2.) (auszugsweise) ein Bescheid römisch 40 über die Einstellung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit römisch 40 , 3.) ein Bescheid römisch 40 über die Einstellung der Wohnbeihilfe mit römisch 40 , 4.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat römisch 40 sowie 5.) eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für einen Haushaltsangehörigen der Beschwerdeführerin für den Monat römisch 40 . 8. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge. 9. Im Nachgang des hg Mängelbehebungsauftrages übermittelt die Beschwerdeführerin ergänzende Informationen zu ihrer Beschwerde und teilt in einem weiteren Schreiben im Wesentlichen (wortwörtlich) mit, sie möchte „ XXXX .“9. Im Nachgang des hg Mängelbehebungsauftrages übermittelt die Beschwerdeführerin ergänzende Informationen zu ihrer Beschwerde und teilt in einem weiteren Schreiben im Wesentlichen (wortwörtlich) mit, sie möchte „ römisch 40 .“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1. Hiemit werden die Punkte 1. bis einschließlich 9. des Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere ist festzustellen: 2. Die belangte Behörde zuerkannte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX , die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (AS 29 ff).2. Die belangte Behörde zuerkannte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom römisch 40 , die Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (AS 29 ff). Mit Bescheid (auch) vom XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass für den Zeitraum von XXXX die Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung vorliegen (AS 32 f).Mit Bescheid (auch) vom römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass für den Zeitraum von römisch 40 die Voraussetzungen für die EAG-Kostenbefreiung vorliegen (AS 32 f). 3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie seit XXXX (AS 34).3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie seit römisch 40 (AS 34). 4. Mit (dem vorliegend angefochtenen) Bescheid vom XXXX , entzog die belangte Behörde – nach einer entsprechenden Ankündigung – die zuvor zuerkannte Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die EAG-Kostenbefreiung, jeweils mit Wirksamkeit zum XXXX (AS 50 ff).4. Mit (dem vorliegend angefochtenen) Bescheid vom römisch 40 , entzog die belangte Behörde – nach einer entsprechenden Ankündigung – die zuvor zuerkannte Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die EAG-Kostenbefreiung, jeweils mit Wirksamkeit zum römisch 40 (AS 50 ff). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass
  7. a)der Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (dh eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) nicht (mehr) vorliege und
  8. b)das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige (wobei das beigeschlossene Berechnungsblatt eine Richtsatzunterschreitung ausweist). Der angefochtene Bescheid enthält (ebenso wenig wie die vorangegangene Ankündigung der Entziehung) keine Begründung für das Datum der Entziehung („ XXXX “).Der angefochtene Bescheid enthält (ebenso wenig wie die vorangegangene Ankündigung der Entziehung) keine Begründung für das Datum der Entziehung („ römisch 40 “). 5. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. 2. Beweiswürdigung: 1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel. 2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen. 3. Rechtliche Beurteilung: 1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( römisch 40 ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang römisch 40 binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden. 2. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.2. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich Paragraph 21, Absatz 7, leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall. 3. Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (§ 9 Abs 1 FeZG).3. Ab 01.01.2024 entscheidet die ORF-Beitrags Service GmbH (zuvor GIS Gebühren Info Service GmbH) über Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und ist nunmehr belangte Behörde dieses Verfahrens (Paragraph 9, Absatz eins, FeZG). 3.1. Rechtsnormen: 3.1.1. Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 190/2021, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Rundfunkempfangseinrichtungen § 1.

(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.Paragraph eins,
(1)Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels römisch eins Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1974,, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2)Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Gebührenpflicht, Meldepflicht § 2.
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)[…]Paragraph 2,
(1)Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2)Die Gebührenpflicht nach Paragraph eins, besteht nicht, wenn
  1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (Paragraph 3, Absatz 5,) erteilt wurde oder
  2. für den Standort bereits die Gebühren nach Paragraph 3, entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3)[…] Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen […]Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen […]
(2)[...]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Einbringung der Gebühren § 4.
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).Paragraph 4,
(1)Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (Paragraph 3, Absatz 5,) obliegt der “GIS Gebühren Info Service GmbH” (Gesellschaft).
(2)bis
(5)[…] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(3)bis
(5)[…].“Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
(3)bis
(5)[…].“ Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 112/2023, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetzes 2014, BGBI. I. Nr 112/2023, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. Lehrlinge gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie
  9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)[…]Paragraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung des ORF-Beitrags nach dem ORF-Beitrags-Gesetzes 2014, BGBI. römisch eins. Nr 112 aus 2023,, zu befreien:
  1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit,
  8. Lehrlinge gemäß Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, sowie
  9. gehörlose und schwer hörbehinderte Personen.
(2)[…] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. (2.) Die Bestimmungen des Abs. 1, des § 49, des § 50 Abs. 1 bis Abs. 5 sowie der §§ 51 und 53 finden auf die nach § 47 Abs. 2 anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach § 47 Abs. 1 erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. (2.) Die Bestimmungen des Absatz eins,, des Paragraph 49,, des Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 5, sowie der Paragraphen 51 und 53 finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(6)Eine einem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht nach Paragraph 47, Absatz eins, erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. §
  1. Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  2. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2.der Antragsteller muss volljährig sein,
  3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  4. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden.Paragraph 49, Eine Befreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an der Adresse, für welche er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2.der Antragsteller muss volljährig sein,
  6. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Befreiung vorgeschoben sein,
  7. eine Befreiung darf nur für den Haushalt des Antragstellers ausgesprochen werden. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 8 durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  3. im Falle des § 47 Abs. 1 Z 9 durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)[…]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)[…]Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 8, durch Vorlage des Lehrvertrages sowie
  3. im Falle des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 9, durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)[…]
(4)Die ORF-Beitrags Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die ORF-Beitrags Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)[…] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen. […]“Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2)Die Befreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Befreiung ist der ORF-Beitrags Service GmbH anzuzeigen. Die vom ORF-Beitrag befreite Person oder Institution hat der ORF-Beitrags Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Befreiung hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Befreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Befreiung zu entziehen. […]“ 3.1.
  1. Fernsprechentgeltzuschussgesetz Die §§ 1, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 112/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:Die Paragraphen eins, 2, 3, 4 und 9 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „Anwendungsbereich §
  2. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Paragraph eins, Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen. Begriffsbestimmungen § 2.
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Paragraph 2,
(1)"Fernsprechentgelte" im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2)"Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
  3. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis § 3.
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.Paragraph 3,
(1)Eine Zuschussleistung setzt voraus:
  1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
  2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
  3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
  4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
  1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
  2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
  4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
  6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
  7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht; sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3)Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist. Verfahren § 4.
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Paragraph 4,
(1)Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2)Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.
(3)Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.
(4)Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(6)Die GIS Gebühren Info Service GmbH darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. Zuständigkeit § 9.
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.
(2)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Zuschussleistung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Zuschussleistung weggefallen ist. (...)Paragraph 9,
(1)Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß Paragraph 6, hinzuweisen ist.
(2)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten hat die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Zuschussleistung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Zuschussleistung weggefallen ist. (...)
(6)Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. […]
(8)In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden."
(8)In Verfahren gemäß Absatz eins bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden." 3.1.
  1. Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz Der § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl I Nr 150/2021 idF BGBl I Nr 198/2023, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: Der Paragraph 72, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 198 aus 2023,, lauten (auszugsweise) wortwörtlich: „§
  2. Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(1)Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraph 4 a, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, in Verbindung mit den Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten § 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“
(2)Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. […]“ 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: 3.2.
  2. Voraussetzungen für die Zuerkennung und die Entziehung der Befreiung von den Rundfunkgebühren, der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie der EAG-Kostenbefreiung:
  3. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
  4. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung bzw des FeZG ist die Zuerkennung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ua 1.) an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2 und 3 FeZG sowie 2.) an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden: 4.
  5. Denn nach § 3 Abs 5 RGG (iVm § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw haben nach § 3 Abs 2 FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss.4.
  6. Denn nach Paragraph 3, Absatz 5, RGG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen bzw haben nach Paragraph 3, Absatz 2, FeZG Personen Anspruch auf eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, die die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen. Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG zählt zunächst taxativ soziale Transferleistungen auf, von denen eine für die Zuerkennung der Befreiung bzw des Zuschusses jedenfalls bezogen werden muss. 4.
  7. Doch ausweislich § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.4.
  8. Doch ausweislich Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung bzw einer Zuschussleistung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an. Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:Die für eine Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung „maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatl.)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatl.) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatl.)Betragsgrenze für Gebührenbefreiung , (monatl.) 2023 2024 2025 2026 2023 2024 2025 2026 1 Person € 1.110,26 € 1.217,96 € 1.273,99 € 1.308,39 € 1.243,49 € 1.364,12 € 1.426,87 € 1.465,40 2 Personen € 1.751,56 € 1.921,46 € 2.009,86 € 2.064,12 € 1.961,75 € 2.152,03 € 2.251,03 € 2.311,81 jede weitere € 171,31 € 187,93 € 196,57 € 201,88 € 191,87 € 210,48 € 220,16 € 226,11
  9. Gemäß § 72 Abs 1 EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten.
  10. Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG ist für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, die Erneuerbaren-Förderpauschale und der Erneuerbaren-Förderbeitrag – nicht – zu entrichten.
  11. Entziehung: Gemäß § 51 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung bzw § 9 Abs 2 FeZG hat im Falle des Wegfalles auch nur einer Voraussetzung für eine Befreiung bzw für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung bzw der Zuschussleistung – rückwirkend – mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen ist.
  12. Entziehung: Gemäß Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 9, Absatz 2, FeZG hat im Falle des Wegfalles auch nur einer Voraussetzung für eine Befreiung bzw für eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Befreiung bzw der Zuschussleistung – rückwirkend – mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen ist. Gemäß § 72 Abs 2 EAG gelten für das Verfahren, die Befristung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten und das Ende der EAG-Kostenbefreiung die soeben angeführten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß.Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, EAG gelten für das Verfahren, die Befristung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflichten und das Ende der EAG-Kostenbefreiung die soeben angeführten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß. 3.2.
  13. Zum vorliegenden Fall:
  14. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde (im XXXX ) mit, sie beziehe seit XXXX keine Mindestsicherung mehr, weil sie erwerbstätig sei. Die belangte Behörde entzog daraufhin (nach vorheriger Ankündigung) – mit Wirksamkeit zum XXXX – die zuvor zuerkannte Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die EAG-Kostenbefreiung.
  15. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde (im römisch 40 ) mit, sie beziehe seit römisch 40 keine Mindestsicherung mehr, weil sie erwerbstätig sei. Die belangte Behörde entzog daraufhin (nach vorheriger Ankündigung) – mit Wirksamkeit zum römisch 40 – die zuvor zuerkannte Befreiung von den Rundfunkgebühren, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die EAG-Kostenbefreiung. Dabei unterließ es die Behörde jedoch anzugeben, auf welcher Grundlage sie das soeben genannte Datum für die Entziehung auswählte. Zumal die Beschwerdeführerin mitteilte, sie beziehe ab Ende XXXX (AS 34) bzw seit XXXX (AS 53) keine Mindestsicherung mehr, weil sie erwerbstätig sei, aber auch einen Bescheid XXXX vorlegte, mit welchem die Mindestsicherung per XXXX eingestellt wurde.Dabei unterließ es die Behörde jedoch anzugeben, auf welcher Grundlage sie das soeben genannte Datum für die Entziehung auswählte. Zumal die Beschwerdeführerin mitteilte, sie beziehe ab Ende römisch 40 (AS 34) bzw seit römisch 40 (AS 53) keine Mindestsicherung mehr, weil sie erwerbstätig sei, aber auch einen Bescheid römisch 40 vorlegte, mit welchem die Mindestsicherung per römisch 40 eingestellt wurde. Damit ist der angefochtene Bescheid nicht nachvollziehbar, enthält also hinsichtlich des Entziehungsdatums einen diesbezüglichen Begründungsmangel und ist in seiner Begründung rechtswidrig.
  16. Ergänzend ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin war ab XXXX berufstätig und legt als Nachweis dafür einen Lohn-/Gehaltsabrechnung vor (AS 35). Damit ist auch in der Mitteilung des AMS vom XXXX über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ( XXXX ) (AS 21) kein geeigneter Nachweis der Anspruchsberechtigung iSd § 47 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung bzw § 3 Abs 2 FeZG (mehr) zu sehen soweit er die Zeit ab XXXX betrifft (ging die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ja einer Erwerbstätigkeit nach).
  17. Ergänzend ist festzuhalten: Die Beschwerdeführerin war ab römisch 40 berufstätig und legt als Nachweis dafür einen Lohn-/Gehaltsabrechnung vor (AS 35). Damit ist auch in der Mitteilung des AMS vom römisch 40 über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) (AS 21) kein geeigneter Nachweis der Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw Paragraph 3, Absatz 2, FeZG (mehr) zu sehen soweit er die Zeit ab römisch 40 betrifft (ging die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt ja einer Erwerbstätigkeit nach). 3.2.
  18. Ergebnis:
  19. Der angefochtene Bescheid war somit – ausweislich § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 58 Abs 2 und § 60 AVG iVm § 51 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung iVm § 9 Abs 2 FeZG iVm § 72 EAG – aufzuheben.
  20. Der angefochtene Bescheid war somit – ausweislich Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, FeZG in Verbindung mit Paragraph 72, EAG – aufzuheben.
  21. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück und die belangte Behörde wird die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für den Entzug der gewährten Begünstigungen erneut zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen haben. 3.2.
  22. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
  23. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
  24. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.
  25. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W179.2295502.1.00

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