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{'item': 'W185 2336385-1'}

Obsah (22)§ 5§ 61Art. 133Art. 12§ 6§ 59Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Artikel 14Artikel 15Art. 4Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW185 2336385-1 Spruch, W185 2336385-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 5Asyl

G 2005 idgF und

§ 61FPG idg

F als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und

Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Kenias, stellte am 25.11.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2025 führte der BF keine Beschwerden oder Krankheiten an, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden. Zusammengefasst führte er weiter aus, in Österreich sowie anderen EU-Staaten keine Familienangehörigen zu haben. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder würden in Kenia leben. Im Herkunftsstaat habe der BF zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und dann in Europa studieren wollen. Er habe ein Stipendium für die Universität in XXXX bekommen und Kenia (erstmals) am 31.08.2017 legal verlassen. Er sei in der Folge mit dem slowakischen Visum über Katar und Wien in die Slowakei gereist, wo er ununterbrochen fünf Jahre verbracht habe. Das Studium habe der BF letztlich jedoch abgebrochen. Als sein Vater im Juli 2022 verstorben sei, sei er beim Versuch nach Kenia zu reisen, am Flughafen in Wien von der Polizei festgenommen und in die Slowakei zurückgeschickt worden. Im November 2023 sei es ihm dann gelungen, über Wien nach Kenia zu reisen, wo er sechs Monate verbracht habe. Da der BF nach wie vor einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel gehabt habe, sei er im April 2024 wieder nach Europa gekommen. Eine Woche habe er in Wien verbracht und sei dann erneut in die Slowakei gereist. Dort habe er seinen Aufenthaltsstatus annullieren lassen wollen, um in Österreich zu leben. Am 01.05.2025 sei der BF nach Wien übersiedelt und habe hier von Mai 2025 bis August 2025 legal gearbeitet. Als am 31.08.2025 sein slowakischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei, habe er nicht mehr arbeiten dürfen. Der BF wolle nun in Österreich bleiben. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.11.2025 führte der BF keine Beschwerden oder Krankheiten an, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren beeinträchtigen würden. Zusammengefasst führte er weiter aus, in Österreich sowie anderen EU-Staaten keine Familienangehörigen zu haben. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und sein Bruder würden in Kenia leben. Im Herkunftsstaat habe der BF zwölf Jahre lang zur Schule gegangen und dann in Europa studieren wollen. Er habe ein Stipendium für die Universität in römisch 40 bekommen und Kenia (erstmals) am 31.08.2017 legal verlassen. Er sei in der Folge mit dem slowakischen Visum über Katar und Wien in die Slowakei gereist, wo er ununterbrochen fünf Jahre verbracht habe. Das Studium habe der BF letztlich jedoch abgebrochen. Als sein Vater im Juli 2022 verstorben sei, sei er beim Versuch nach Kenia zu reisen, am Flughafen in Wien von der Polizei festgenommen und in die Slowakei zurückgeschickt worden. Im November 2023 sei es ihm dann gelungen, über Wien nach Kenia zu reisen, wo er sechs Monate verbracht habe. Da der BF nach wie vor einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel gehabt habe, sei er im April 2024 wieder nach Europa gekommen. Eine Woche habe er in Wien verbracht und sei dann erneut in die Slowakei gereist. Dort habe er seinen Aufenthaltsstatus annullieren lassen wollen, um in Österreich zu leben. Am 01.05.2025 sei der BF nach Wien übersiedelt und habe hier von Mai 2025 bis August 2025 legal gearbeitet. Als am 31.08.2025 sein slowakischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei, habe er nicht mehr arbeiten dürfen. Der BF wolle nun in Österreich bleiben. Am 19.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Dies unter Hinweis auf die Angaben des BF in der Erstbefragung sowie die beigelegten Kopien des Reisepasses des BF und der slowakischen Student-ID-Card.Am 19.12.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Dies unter Hinweis auf die Angaben des BF in der Erstbefragung sowie die beigelegten Kopien des Reisepasses des BF und der slowakischen Student-ID-Card. Mit Schreiben vom 16.01.2026 stimmte die Slowakei der Übernahme des BF nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 55).Mit Schreiben vom 16.01.2026 stimmte die Slowakei der Übernahme des BF nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 55). Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 29.01.2026 gab der BF im Wesentlichen an, sich geistig und körperlich in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er sei gesund und derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Im Jahr 2017 sei der BF mit einem Studentenvisum in die Slowakei gereist und habe dort Zahnmedizin studiert. Als sein Vater im Jahr 2022 verstorben sei, habe er nach Kenia zurückkehren wollen. Am Flughafen Wien sei er jedoch verhaftet und in die Slowakei zurückgebracht worden. Im Jahr 2024 sei der BF dann nach Kenia zurückgekehrt, wo er sich etwa vier Monate aufgehalten habe. Dadurch habe er im Studium viele Prüfungen verpasst und nicht mehr weiterstudieren können. Er habe dann gearbeitet und er sei zur Schule gegangen, habe das aber selbst bezahlen müssen. Als er sich seine Wohnung nicht mehr leisten habe können, sei er obdachlos gewesen. Einmal, als er in einer öffentlichen Toilette geschlafen habe, sei er fotografiert worden und das Foto veröffentlicht worden. Die ganze Schule habe dann davon gewusst und sein Leben sei in der Folge “sehr schwer” gewesen. Der BF sei deshalb zu einem Freund nach Wien gekommen und für drei Monate hier geblieben. Sein slowakischer Aufenthaltstitel sei noch gültig gewesen und der BF habe somit hier legal arbeiten dürfen. Als sein slowakischer Aufenthaltstitel abgelaufen sei, sei der BF in die Slowakei zurückgekehrt. Sein Aufenthaltstitel sei nicht verlängert worden, da er in Österreich gearbeitet habe. In der Folge sei der BF erneut nach Österreich gekommen und habe hier eine Schule besucht. Er habe schließlich bei der Polizei einen Asylantrag gestellt. In der Slowakei habe der BF nicht um Asyl angesucht, da er dort wegen des “Fotos vom WC” Probleme gehabt habe. Sein Freund in der Slowakei habe seinen Namen bekanntgegeben. Seitdem habe er Angst vor diesem Freund in der Slowakei. In der Slowakei seien viele Leute der Ansicht, dass der BF homosexuell sei. Die Leute würden über ihn reden und das mache ihn depressiv. Er habe sich deshalb auch nicht mehr “um die Schule kümmern” können. In Österreich habe der BF weder Verwandte noch sonstige Angehörige, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Mit Bescheid vom 04.02.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 04.02.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags

Artikel 12

, Absatz 4, Dublin III-VO die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung in die Slowakei

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dargelegt (gekürzt durch das BVwG): Allgemeines zum Asylverfahren In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vergleiche MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Ende 2021 wurden Änderungen des Asylgesetzes diskutiert und schließlich am

  1. Jänner 2022 im Ministerkabinett angenommen. Es geht darin hauptsächlich um Integration von Asylsuchenden und subsidiär Schutzberechtigten und um Umsetzung von EU-Recht. Unter anderem wird die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende von 9 auf 6 Monate verkürzt. Angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz voraussichtlich am
  2. Juni 2022 in Kraft treten (MVSR 12.1.2022). Die Slowakei hat vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen (siehe Tabelle). Die Antragsteller kamen 2020 größtenteils aus Afghanistan, Marokko, Syrien, Algerien und der Türkei. (Quelle: EMN 3.1.2022) Laut UNHCR waren in der Slowakei mit Stand Feber 2021 48 Asylwerber und 991 „Flüchtlinge“ aufhältig (UNHCR 2.2021). Quellen: • EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022 • MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.a): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 3.2.2022 • MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.b): Schéma azylového procesu, https://www.minv.sk/?schema-azyloveho-procesu, Zugriff 3.2.2022 • MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (12.1.2022): Novelu azylového zákona vláda schválila, https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=novelu-azyloveho-zakona-vlada-schvalila, Zugriff 3.2.2022 • MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022 • UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2.2021): Slovakia Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054692/60d09566f.pdf, Zugriff 8.2.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022 Dublin-Rückkehrer Ausländer, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt werden, werden von der Grenzpolizei in ein Aufnahmezentrum gebracht. Wenn der Asylwerber die Slowakei vor der endgültigen Entscheidung verlassen hat, kann er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Für Dublin-Überstellte, die in die Slowakei zurückgeführt wurden, gibt es keine besonderen Vorschriften über das Recht auf Unterbringung. Wenn sie ankommen, werden sie entsprechend ihrem Verfahrensstatus untergebracht. Meistens werden sie zusammen mit allen anderen Antragstellern im Erstaufnahmezentrum untergebracht, das sie bis zur medizinischen Untersuchung oder bis zum Ende der Quarantänezeit nicht verlassen dürfen. Nach der ärztlichen Untersuchung oder nach Abschluss der Quarantäne werden sie in die Unterbringungseinrichtungen verlegt. Auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können sie auch außerhalb der Einrichtungen untergebracht werden (AQ 5.10.2021). Quellen: • AQ – Anonyme Quelle (5.10.2021): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 23.2.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable 2020 wurden 79 unbegleitete Minderjährige (UM) (von denen neun Asyl beantragten) neu in Einrichtungen der Kindeswohlfahrt untergebracht (Gesamtzahl 2020: 89 UM). Obwohl sich die Zahl der untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen seit 2018 vervielfacht hat, ist die Zahl der UM, die einen Asylantrag stellen, rückläufig, und ihr freiwilliges Verlassen der Einrichtungen weiterhin ein Problem. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde im Zentrum Kolárovo eine temporäre Möglichkeit für unbegleitete Minderjährige zur Absolvierung von Quarantänen geschaffen (EMN 3.1.2022). Nach dem Vorliegen eines negativen COVID-Tests und dem Ende der Quarantäne werden die Minderjährigen von Kolárovo ins Zentrum Medzilaborce verlegt, das ebenfalls auf die Unterbringung von UM spezialisiert ist (EMN 3.1.2022; vgl. EK 6.2021). Für die Unterbringung von Familien, Alten und alleinstehenden Frauen ist das Unterbringungszentrum Opatovská Nová Ves bestimmt (MVSR/UNHCR o.D.).Nach dem Vorliegen eines negativen COVID-Tests und dem Ende der Quarantäne werden die Minderjährigen von Kolárovo ins Zentrum Medzilaborce verlegt, das ebenfalls auf die Unterbringung von UM spezialisiert ist (EMN 3.1.2022; vergleiche EK 6.2021). Für die Unterbringung von Familien, Alten und alleinstehenden Frauen ist das Unterbringungszentrum Opatovská Nová Ves bestimmt (MVSR/UNHCR o.D.). IOM bot weiterhin Beratungsdienste für UM in Einrichtungen der Kindeswohlfahrt an, einschließlich individueller Rechtsberatung, Slowakisch-Sprachkurse und soziale und kulturelle Orientierung. In den Asyleinrichtungen werden angemessene Bedingungen für die Unterbringung geschaffen und auch besondere Bedürfnisse Vulnerabler, die die aufgrund einer individuellen Prüfung ihres Zustandes festgestellt wurden, berücksichtigt. Das umfasst auch Maßnahmen zur Verhinderung von Übergriffen und Gewalt sowie Bereitstellung von Schutz für Opfer von Menschenhandel (EMN 3.1.2022). Als Grundlage der Altersfeststellung dient eine Knochenanalyse. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden. Die Knochenanalyse wird allerdings als unzuverlässig kritisiert, insbesondere bei Personen im Alter von 16 bis 18 Jahren (GDP 1.2019). Hinsichtlich des Schutzes der Rechte von UM fungiert die zuständige Behörde als Betreuer oder Vormund und vertritt sie sowohl in rechtlichen und anderen Verfahren als auch vor und nach der Einleitung des Asylverfahrens (EMN 4.2019). Quellen: • EK – Europäische Kommission (European Migration Network) (6.2021): Country Fact Sheet ; Slovakia 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/618e9a77-bf85-45c2-b9e3-3dd50bd94545_en, Zugriff 4.2.2022 • EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022 • EMN – European Migration Network (4.2019): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republik in 2018, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/cf60d22a-f2b4-4a65-aa24-b0d01eccdcc8_nl, Zugriff 8.2.2022 • GDP – Global Detention Project (1.2019): Country Report – Immigration detention in Slovakia: Punitive conditions paid for by the detainees, https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2019/02/Immigration-Detention-in-Slovakia-Online-.pdf, Zugriff 4.2.2022 • MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022 Non-Refoulement Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.). Quellen: • MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022 Versorgung Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019). Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vergleiche MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019). In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden. Doch die obligatorische Isolierung und COVID-19 Tests für jeden neuen Asylwerber führten zu Problemen, da die Aufnahmeeinrichtungen nicht über genügend geeignete Räumlichkeiten für die Isolierung verfügen (FRA 24.9.2021). Die Slowakei ist laut dem MIPEX 2020-Index restriktiver gegenüber Migranten als die meisten EU-Länder. Es werden mehrere verbesserungswürdige Bereiche genannt, insbesondere Arbeitsmarkt, Bildung, politische Partizipation und Zugang zur Staatsbürgerschaft. Es gibt Integrationsbemühungen für Drittstaatsangehörige durch NGOs, IOM und staatliche Stellen. Das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums kooperiert eng mit NGOs, insbesondere im Rahmen von EU-finanzierten Projekten zur Unterstützung von Asylwerben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen gelegt. Zu den Leistungen der Organisationen gehören Slowakisch-Unterricht, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Freizeitaktivitäten, Rechtshilfe, Berufsorientierung, Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen usw. (EMN 3.1.2022). IOM berät in seinem Migration Information Centre (MIC) Drittstaatsangehörige in allen Fragen des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Familienzusammenführung, des Wohnens, der Sozialversicherung, der Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, der Bildung, der Staatsbürgerschaft usw. IOM bietet auch Unterstützung bei der Ausbildung und Umschulung, sowie Slowakisch-Sprachkurse an (IOM o.D.). Quellen: • EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022 • FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 7.2.2021 • IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 7.2.2022 • MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic [Slowakei] (6.2019): 25 years (1993-2018), https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie&subor_spravy=340470, Zugriff 4.2.2022 • MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022 Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Die Genannte leide nicht an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Die Slowakei habe sich mit Schreiben vom 16.01.2026

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO für zuständig erklärt. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Vorbringen zu einem in der Slowakei veröffentlichten demütigenden Foto und zu Problemen mit einem Freund, der ihn verraten hätte, nachdem er online gegen Kenia protestiert habe, sei nicht glaubhaft, zumal er in der Erstbefragung keinerlei Probleme in der Slowakei erwähnt habe. Selbst bei Zutreffen der Angaben hätte der BF die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die slowakischen Behörden zu wenden. Beschimpfungen würden die Schwelle des Art 3 EMRK nicht überschreiten. Der BF habe nicht glaubhaft gemacht, in der Slowakei Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In der Slowakei, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung in die Slowakei ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Die Genannte leide nicht an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Die Slowakei habe sich mit Schreiben vom 16.01.2026

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für zuständig erklärt.

Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Vorbringen zu einem in der Slowakei veröffentlichten demütigenden Foto und zu Problemen mit einem Freund, der ihn verraten hätte, nachdem er online gegen Kenia protestiert habe, sei nicht glaubhaft, zumal er in der Erstbefragung keinerlei Probleme in der Slowakei erwähnt habe. Selbst bei Zutreffen der Angaben hätte der BF die Möglichkeit, sich diesbezüglich an die slowakischen Behörden zu wenden. Beschimpfungen würden die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht überschreiten. Der BF habe nicht glaubhaft gemacht, in der Slowakei Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In der Slowakei, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für den BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung in die Slowakei ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zunächst ergänzend vorgebracht, die Daten des BF seien von seinem "Freund" ohne sein Wissen online geteilt worden. In der Folge sei der BF unter anderem von einer Person beschimpft worden, als er mit Freunden in einer Bar Kaffeetrinken gewesen sei. Man habe dem BF gesagt worden, man möge “Leute wie ihn” hier nicht; man habe sein Video online gesehen. Aufgrund des Postings habe der BF in der Slowakei keine Arbeit mehr finden können. Der BF mache sich Sorgen um seine Sicherheit, zumal sich zwischen ihm und seinem damaligen Freund Hass entwickelt habe. Im Juli 2023 der BF in der Innenstadt von XXXX von zwei Personen angegriffen worden. Die Polizei habe in der Folge nicht einmal eine Anzeige aufgenommen und sei der BF von der Polizei “ignoriert worden”. Der BF werde ständig in sozialen Medien beschimpft. Ihm sei daher von Freunden in der Slowakei geraten worden, seine Homosexualität geheim zu halten, um soziale Stigmatisierung zu vermeiden. Der BF habe wegen seiner Homosexualität Diskriminierung von Nachbarn, Kollegen und Fremden auf der Straße erfahren. Er sei zwar nicht körperlich angegriffen, aber massiv belästigt und diskriminiert worden. Er sei beschimpft und auch mit Gewaltanwendung bedroht worden. In der Slowakei fürchte er deshalb um sein Leben. Er sei dort nicht erwünscht und habe auch keine Hilfe erhalten. Dieses Vorbringen sei nicht früher erstattet worden, da der BF als rechtsunkundige Person nicht gewusst habe, dass dies wesentlich sei. Es wurde weiter ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt; die Länderberichte seien veraltet und der BF nicht ausreichend zu seinen Lebensumständen sowie seinen Problemen in der Slowakei befragt worden. Durch die Diskriminierungen in der Slowakei sei der BF depressiv geworden. Die Diskriminierungen würden kumulativ eine Verletzung des BF in seinen nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Der BF habe sich bereits in der Vergangenheit mehrere Monate lang legal in Österreich aufgehalten und gearbeitet sowie eine Wiedereinstellungszusage vorgelegt, weshalb eine Überstellung in die Slowakei auch eine Verletzung seiner nach Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten bedeuten würde. Das Verfahren in Österreich sei zuzulassen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zunächst ergänzend vorgebracht, die Daten des BF seien von seinem "Freund" ohne sein Wissen online geteilt worden. In der Folge sei der BF unter anderem von einer Person beschimpft worden, als er mit Freunden in einer Bar Kaffeetrinken gewesen sei. Man habe dem BF gesagt worden, man möge “Leute wie ihn” hier nicht; man habe sein Video online gesehen. Aufgrund des Postings habe der BF in der Slowakei keine Arbeit mehr finden können. Der BF mache sich Sorgen um seine Sicherheit, zumal sich zwischen ihm und seinem damaligen Freund Hass entwickelt habe. Im Juli 2023 der BF in der Innenstadt von römisch 40 von zwei Personen angegriffen worden. Die Polizei habe in der Folge nicht einmal eine Anzeige aufgenommen und sei der BF von der Polizei “ignoriert worden”. Der BF werde ständig in sozialen Medien beschimpft. Ihm sei daher von Freunden in der Slowakei geraten worden, seine Homosexualität geheim zu halten, um soziale Stigmatisierung zu vermeiden. Der BF habe wegen seiner Homosexualität Diskriminierung von Nachbarn, Kollegen und Fremden auf der Straße erfahren. Er sei zwar nicht körperlich angegriffen, aber massiv belästigt und diskriminiert worden. Er sei beschimpft und auch mit Gewaltanwendung bedroht worden. In der Slowakei fürchte er deshalb um sein Leben. Er sei dort nicht erwünscht und habe auch keine Hilfe erhalten. Dieses Vorbringen sei nicht früher erstattet worden, da der BF als rechtsunkundige Person nicht gewusst habe, dass dies wesentlich sei. Es wurde weiter ausgeführt, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt; die Länderberichte seien veraltet und der BF nicht ausreichend zu seinen Lebensumständen sowie seinen Problemen in der Slowakei befragt worden. Durch die Diskriminierungen in der Slowakei sei der BF depressiv geworden. Die Diskriminierungen würden kumulativ eine Verletzung des BF in seinen nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Der BF habe sich bereits in der Vergangenheit mehrere Monate lang legal in Österreich aufgehalten und gearbeitet sowie eine Wiedereinstellungszusage vorgelegt, weshalb eine Überstellung in die Slowakei auch eine Verletzung seiner nach Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten bedeuten würde. Das Verfahren in Österreich sei zuzulassen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Kenia, reiste erstmals am 31.08.2017 legal mit einem slowakischen Visum der Kategorie "D", gültig von 31.08.2017 bis 28.11.2017, nach Europa ein. In der Folge hielt er sich bis November 2023 – abgesehen von kurzen Aufenthalten in Österreich – durchgehend in der Slowakei auf. Danach kehrte er in den Herkunftsstaat zurück, wo er sich von 01.11.2023 bis April 2024 aufhielt. Im April 2024 reiste der BF erneut auf dem Luftweg über Österreich in die Slowakei, wo er sich bis Mai 2025 aufhielt. Seit 01.05.2025 befindet sich der BF in Österreich, wo er am 25.11.2025 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF verfügte über einen bis 31.08.2025 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Der BF hat in der Slowakei weder die Fingerabdrücke abgegeben noch um internationalen Schutz angesucht. Das Bundesamt richtete am 19.12.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Am 16.01.2026 stimmte die Slowakei der Übernahme des BF nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 55). Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert; allfällige Mängel des Konsultationsverfahrens sind nicht ersichtlich.Das Bundesamt richtete am 19.12.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei. Am 16.01.2026 stimmte die Slowakei der Übernahme des BF nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu (AS 55). Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert; allfällige Mängel des Konsultationsverfahrens sind nicht ersichtlich. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Slowakei beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowakei an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er im Falle einer Überstellung in die Slowakei Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Slowakei wurde nicht substantiiert dargetan. Der BF leidet an keinen schweren oder lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente. Der BF verfügt weder in Österreich noch einem anderen EU-Staat über Angehörige oder Verwandte. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. Der BF war in Österreich von Mai 2025 bis August 2025 erwerbstätig und verfügt über eine Wiedereinstellungszusage ab 01.03.
  2. Er ist für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Der BF verfügt über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.Der BF verfügt weder in Österreich noch einem anderen EU-Staat über Angehörige oder Verwandte. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. Der BF war in Österreich von Mai 2025 bis August 2025 erwerbstätig und verfügt über eine Wiedereinstellungszusage ab 01.03.
  3. Er ist für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF ist nicht erkennbar. Der BF verfügt über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und zu dessen Aufenthalten in der Slowakei, in Kenia und in Österreich, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und – in Zusammenschau mit dem vorliegenden Reisepass – auch plausiblen Angaben. Das slowakische Visum der Kategorie "D" ist im Reisepass des BF vermerkt. Dass der BF über einen bis 31.08.2025 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus den Angaben des BF in Verbindung mit dem Akteninhalt (Zustimmung der Slowakei nach Art 12 Abs 4 Dublin III-VO).Die Feststellungen zum Reiseweg des BF und zu dessen Aufenthalten in der Slowakei, in Kenia und in Österreich, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften und – in Zusammenschau mit dem vorliegenden Reisepass – auch plausiblen Angaben. Das slowakische Visum der Kategorie "D" ist im Reisepass des BF vermerkt. Dass der BF über einen bis 31.08.2025 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel verfügte, ergibt sich aus den Angaben des BF in Verbindung mit dem Akteninhalt (Zustimmung der Slowakei nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO). Die Feststellung, dass der BF in der Slowakei nicht um Asyl angesucht hat, beruht auf seinen eigenen Angaben und dem Fehlen entsprechender Eurodac-Treffermeldungen zur Slowakei. Das Konsultationsverfahren mit der Slowakei ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Slowakei wurde auch nicht in Zweifel gezogen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in der Slowakei nicht maßgeblich geändert hat. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowakische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in der Slowakei, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben (AS 104). Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen eigenen Angaben (AS 104). Es wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF ergeben sich aus dessen eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der BF gab durchgehend an, über keine Verwandten bzw Familienangehörigen in Österreich zu verfügen. Der BF gab selbst an, dass weder eine finanzielle Abhängigkeit noch eine besonders enge Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen Person bestehe (AS 106). Der BF nimmt zudem Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, die alle existentiellen Grundbedürfnisse abdeckt (siehe aktueller GVS-Auszug). Der BF gab selbst an, von Mai bis August 2025 in Österreich gearbeitet zu haben (AS 9); dies belegt auch die im Akt erliegende Wiedereinstellungszusage einer Firma. Auch die Anmeldung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 befindet sich im Akt (AS 107, 109). Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich ist nicht ersichtlich. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 5.

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5.

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. [...]” § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. [...]” § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, [...]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.”

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.” Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: „Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz„"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder VisaArtikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 21 AufnahmegesuchArtikel 21, Aufnahmegesuch

(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15

Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. [...] Art. 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. [...] Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Slowakei ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, zumal der slowakische Aufenthaltstitel des BF weniger als zwei Jahre vor der Asylantragstellung in Österreich abgelaufen ist und der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf des Aufenthaltstitels nicht verlassen hat. Die slowakische Dublin-Behörde hat der Aufnahme des BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Überstellungsfrist ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrags in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, zumal der slowakische Aufenthaltstitel des BF weniger als zwei Jahre vor der Asylantragstellung in Österreich abgelaufen ist und der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Ablauf des Aufenthaltstitels nicht verlassen hat. Die slowakische Dublin-Behörde hat der Aufnahme des BF nach dieser Bestimmung auch ausdrücklich zugestimmt. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Überstellungsfrist ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF (siehe hiezu auch weiter unten).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF (siehe hiezu auch weiter unten). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, 2. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des deutschen Asylsystems und des Vorliegens systemischer Mängel.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung „Dritter“, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des deutschen Asylsystems und des Vorliegens systemischer Mängel. Es ist nicht erkennbar, dass die Slowakei gegenüber Asylwerbern aus Kenia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche und hinreichend aktuelle Feststellungen zum slowakischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes (Stand 23.02.2022); zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die Staatendokumentation ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in der Slowakei. Hinsichtlich Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Slowakei in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der slowakischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach § 5 Abs. 3 AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN).Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Slowakei nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen systemischer Mängel im Bereich der (u.a. auch medizinischen) Versorgung von Asylwerbern auszugehen. Einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, vermögen die Anwendung der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären. Festzuhalten bleibt, dass es sich beim BF um einen gesunden jungen Mann handelt, bei dem keine besonderen Vulnerabilitätsaspekte zu erkennen sind. Die Behörde war sohin nicht gehalten, eine individuelle Zusage hinsichtlich Unterbringung und Versorgung in der Slowakei einzuholen. Nach den Länderberichten zur Slowakei bieten die Unterbringungszentren eine „umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet“. Gegenständlich hat sich die Slowakei ausdrücklich dazu bereit erklärt, den BF zu übernehmen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser in der Slowakei nach Asylantragstellung ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wird und nicht quasi sich selbst überlassen bleibt. Hinsichtlich einer Überlegung der Lager gibt es keine Berichte; im Gegenteil, sind nach den Länderfeststellungen ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden und vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich ein Asylwerber im Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Staates nicht jenen Staat aussuchen kann, in dem er die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten kann oder den er aus sonstigen Gründen bevorzugt. Angemerkt werden soll in diesem Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.Nach den Länderberichten zur Slowakei bieten die Unterbringungszentren eine „umfassende Versorgung für Antragsteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet“. Gegenständlich hat sich die Slowakei ausdrücklich dazu bereit erklärt, den BF zu übernehmen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dieser in der Slowakei nach Asylantragstellung ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wird und nicht quasi sich selbst überlassen bleibt. Hinsichtlich einer Überlegung der Lager gibt es keine Berichte; im Gegenteil, sind nach den Länderfeststellungen ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden und vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich ein Asylwerber im Verfahren zur Ermittlung des zuständigen Staates nicht jenen Staat aussuchen kann, in dem er die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten kann oder den er aus sonstigen Gründen bevorzugt. Angemerkt werden soll in diesem Zusammenhang auch, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Das slowakische Asylsystem per se zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass die Slowakei das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist. Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Aus den Länderberichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für ungeprüfte Kettenabschiebungen. Es ist von einer rechtstaatlichen und ordnungsgemäßen inhaltlichen Prüfung des Fluchtgrundes des BF seitens der slowakischen Behörden auszugehen, welche aber naturgemäß (wie auch in Österreich) mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung enden kann. Eine Schutzverweigerung seitens der Slowakei ist nicht zu erwarten. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass der BF im Juli 2023 in XXXX von zwei Personen angegriffen worden sei und die Polizei sich geweigert hätte, diesbezüglich eine Anzeige aufzunehmen, ist zunächst anzumerken, dass der BF diesen Vorfall weder in der Erstbefragung noch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte, was eine Steigerung des Vorbringens nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt. So konnten auch keinerlei Nachweise für einen solchen Vorfall erbracht werden. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass die slowakische Polizei sich weigern würde, eine Anzeige aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei der Slowakei, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber sowie andere aufenthaltsberechtigte Fremde Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Auch bezüglich der vorgeblichen Beschimpfungen des BF in sozialen Medien wurden keine Nachweise, wie etwa Screenshots, vorgelegt. Im Übrigen ist in Hinblick darauf hinzuweisen, dass der BF insgesamt mehr als sieben Jahre lang in der Slowakei lebte, nach dem angeblichen Vorfall im April 2024 erneut in die Slowakei einreiste und sich dort in der Folge bis Mai 2025 aufhielt. Wäre der BF in der Slowakei tatsächlich massiv belästigt und diskriminiert worden, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, ist keinesfalls nachvollziehbar, dass sich der BF derart lange in der Slowakei aufgehalten hätte und auch immer wieder in die Slowakei zurückgekehrt wäre. Auch bezüglich des Vorbringens, in der Slowakei online gegen Kenia protestiert zu haben, legte der BF weder Nachweise vor noch begründete er seinen angeblichen Protest. Der BF nannte weder den Namen des "Freundes" den er nun mehr „hasse“, da er ihn angeblich verraten hätte noch führte er konkret und nachvollziehbar aus, weshalb er Angst vor diesem Freund habe. Es ist davon auszugehen, dass die slowakischen Sicherheitsbehörden schutzwillig und schutzfähig sind und der BF die Möglichkeit hat, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, sollte es tatsächlich zu Übergriffen kommen und dass solche auch verfolgt würden.Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass der BF im Juli 2023 in römisch 40 von zwei Personen angegriffen worden sei und die Polizei sich geweigert hätte, diesbezüglich eine Anzeige aufzunehmen, ist zunächst anzumerken, dass der BF diesen Vorfall weder in der Erstbefragung noch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte, was eine Steigerung des Vorbringens nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt. So konnten auch keinerlei Nachweise für einen solchen Vorfall erbracht werden. Zudem ist es nicht glaubhaft, dass die slowakische Polizei sich weigern würde, eine Anzeige aufzunehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei der Slowakei, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber sowie andere aufenthaltsberechtigte Fremde Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Auch bezüglich der vorgeblichen Beschimpfungen des BF in sozialen Medien wurden keine Nachweise, wie etwa Screenshots, vorgelegt. Im Übrigen ist in Hinblick darauf hinzuweisen, dass der BF insgesamt mehr als sieben Jahre lang in der Slowakei lebte, nach dem angeblichen Vorfall im April 2024 erneut in die Slowakei einreiste und sich dort in der Folge bis Mai 2025 aufhielt. Wäre der BF in der Slowakei tatsächlich massiv belästigt und diskriminiert worden, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, ist keinesfalls nachvollziehbar, dass sich der BF derart lange in der Slowakei aufgehalten hätte und auch immer wieder in die Slowakei zurückgekehrt wäre. Auch bezüglich des Vorbringens, in der Slowakei online gegen Kenia protestiert zu haben, legte der BF weder Nachweise vor noch begründete er seinen angeblichen Protest. Der BF nannte weder den Namen des "Freundes" den er nun mehr „hasse“, da er ihn angeblich verraten hätte noch führte er konkret und nachvollziehbar aus, weshalb er Angst vor diesem Freund habe. Es ist davon auszugehen, dass die slowakischen Sicherheitsbehörden schutzwillig und schutzfähig sind und der BF die Möglichkeit hat, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, sollte es tatsächlich zu Übergriffen kommen und dass solche auch verfolgt würden. Es bleibt noch festzuhalten, dass sich der BF mit kurzen Unterbrechungen insgesamt etwa sieben Jahre in der Slowakei aufgehalten hat, sohin mit den dortigen Gegebenheiten vertraut ist und der dortigen Sprache zumindest soweit mächtig ist, dass er seinen Alltag bewältigen konnte. Auch wird es ihm (zumindest nach 6 Monaten) möglich sein, dort erneut Arbeit und Unterkunft zu finden. Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische noch eine konkrete individuell drohende Gefahr für den BF in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich weder eine konkrete systemische noch eine konkrete individuell drohende Gefahr für den BF in der Slowakei, welche für die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige ihm drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Medizinische Behandlungsmöglichkeiten für Asylsuchende in der Slowakei: Bezüglich des Gesundheitszustandes ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Zielstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Zielstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Die gesundheitliche Situation des BF, der selbst angegeben hat, gesund zu sein, keine schweren Krankheiten zu haben und keine Medikamente zu benötigen, steht einer Überstellung in die Slowakei jedenfalls nicht entgegen. Befunde oder Arztschreiben wurden nicht vorgelegt. Der BF ist zweifellos nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Im zuständigen Mitgliedstaat ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung zudem gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollte der BF eine solche benötigen. Eine medizinische Versorgung ist in den Unterbringungszentren vorhanden. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines „effektiven Familienlebens“, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: „Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise“, Mai 1997, Seite 46). Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an. Der BF verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine f

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