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{'item': 'W207 2315629-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW207 2315629-1 Spruch, W207 2315629-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.06.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.06.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung

  1. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 08.05.2025 betreffend die Antragstellung auf Erwerbsunfähigkeitspension bei. Der Beschwerdeführer stellte am 04.06.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung
  2. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 08.05.2025 betreffend die Antragstellung auf Erwerbsunfähigkeitspension bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 12.06.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Depressio Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente Panikstörung Derzeitige Beschwerden: Er habe den Antrag gestellt auf Grund seiner psychischen Probleme. Er sei 20 Wochen durchgehend im Krankenstand gewesen. Seine Konzentration sei vermindert, nach 1 ½ Stunden könne er sich nicht mehr konzentrieren und brauche dann doppelt so lang zur Erholung. Er könne nicht mit Öffis fahren, weil mit den vielen Menschen, er würde sich das gar nicht trauen, er fühle sich viel sicherer im Auto. Wenn er etwas neues lernen müsse, würde er sofort Herzklopfen und Panik bekommen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Venlafab, Trittico bei Bedarf, Alprazolam bei Bedarf Sozialanamnese: Krankenstand, selbstständiger Software Entwickler, HTL Matura wurde absolviert, BU-Pension wurde beantragt, lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde im Akt Dr. E., 05/2025: Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente, Panikstörung Psychiatrie XXX - klinisch psychologische Untersuchung, 09/2024: Psychiatrie römisch 30 - klinisch psychologische Untersuchung, 09/2024: mittelgradig depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikstörung Dr. E., 11/2024: Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente, Panikstörung LK XXX, 09/2024: LK römisch 30 , 09/2024: V.a. Psychosomatisierung, Patient kommt auf Grund der Dyspnoe, eine Lungenerkrankung konnte ausgeschlossen werden, der Lungenfunktionstest war unauffällig römisch fünf.a. Psychosomatisierung, Patient kommt auf Grund der Dyspnoe, eine Lungenerkrankung konnte ausgeschlossen werden, der Lungenfunktionstest war unauffällig Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ Ernährungszustand: guter EZ Größe: 185,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HNA: frei Cor: rein, rhythmisch Pulmo: VA, keine Belastungsdyspnoe Abdomen: weich, indolent WS: kein KS, FBA 10 cm im Stehen, Zehen/Fersenstand ohne Probleme möglich OE: Nacken/Schürzengriff bds. endlagig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich UE: keine wesentliche Funktionseinschränkung der großen Gelenke, Zehen/Fersenstand bzw. Einbeinstand bds. möglich Gesamtmobilität – Gangbild: geht frei, sicher, ohne Hilfsmittel sicherer Gang und Stand, gute körperliche Belastbarkeit Status Psychicus: in der Untersuchungssituation grob unauffällig, in allen Qualitäten gut orientiert, beantwortet einfache Fragen adäquat, kann einfache Anweisungen korrekt umsetzen, Duktus kohärent – zielführend, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Depressio, Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente, Panikstörung Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie und fachärztliche Therapie etabliert. Bisher keine stationäre Therapie oder stationäre Rehabilitation. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Trotz der psychischen Funktionseinschränkung sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet. Ausreichend sicherer Stand und Gang, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit, ausreichend gute Kognition. Keine maßgebliche Agora-, Klaustro- oder Soziophobie dokumentiert, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Zudem sind die therapeutischen Optionen bei weitem nicht ausgeschöpft.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 18.06.2025 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage neuer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren. hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.06.
  5. mit dem mir ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 20 % zuerkannt wurde. Diese Einschätzung wird meiner gesundheitlichen Situation nicht gerecht und erscheint insbesondere im Hinblick auf die fachärztlich dokumentierten Einschränkungen als unangemessen niedrig. Medizinische Situation Ich befinde mich in laufender Behandlung an der Psychiatrie XXX. Dort wurden folgende Diagnosen gestellt:Ich befinde mich in laufender Behandlung an der Psychiatrie römisch 30 . Dort wurden folgende Diagnosen gestellt: • Panikstörung (F41.0) • Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente (F43.2) Die behandelnde Fachärztin hat meine Arbeitsfähigkeit fachärztlich verneint. Ich stehe zusätzlich unter sozialarbeiterischer Betreuung und habe eine Psychotherapie im Rahmen des Projekts ‚Gesund aus der Krise‘ vollständig abgeschlossen. Aktuell suche ich aktiv nach einem geeigneten Therapieplatz für die Weiterbehandlung. Darüber hinaus nehme ich regelmäßig medikamentöse Behandlung in Anspruch (u. a. Venlafaxin, Trittico. Alprazolam bei Bedarf). Kritik am Gutachten Das Gutachten von Dr.in E. vom 12.06.2025 geht aus meiner Sicht nicht ausreichend auf die dokumentierten Einschränkungen ein: • Die vorliegenden fachärztlichen Befunde wurden nur oberflächlich zusammengefasst und inhaltlich unzureichend berücksichtigt. • Die Aussage, ich könne öffentliche Verkehrsmittel benützen, steht im Widerspruch zu meiner im Gespräch geschilderten massiven Panikproblematik in überfüllten Umgebungen. • Die Einschätzung meines psychischen Zustandes während der Untersuchung (‚euthym‘. ‚grob unauffällig‘) basiert auf einer sehr kurzen Beobachtung und spiegelt nicht meine tatsächliche Lebensrealität wider. • Der Kommentar, es seien ‚nicht alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft‘, wirkt wertend und lässt außer Acht, dass ich bereits seit längerer Zeit kontinuierlich in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung bin/war und nun aktiv nach einem geeigneten Therapieplatz suche. • Insgesamt wurde mein Leidensdruck relativiert, obwohl die bestehenden Einschränkungen bereits zu einer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit und zu einem Antrag auf Berufsunfähigkeit geführt haben. Schlussfolgerung Ich ersuche um eine erneute Prüfung des GdB unter angemessener Berücksichtigung der fachärztlichen Diagnosen, der bisherigen Therapie- und Betreuungsmaßnahmen sowie meiner nachgewiesenen Einschränkungen im Alltag. Eine ergänzende Begutachtung durch eine fachlich qualifizierte Person mit psychiatrischer Expertise wäre in diesem Zusammenhang aus meiner Sicht notwendig. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.06.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 20 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die erhobenen Einwände seien aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil diese mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert gewesen seien. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 12.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Formale bescheidmäßige Absprüche über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.Formale bescheidmäßige Absprüche über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit E-Mail vom 28.06.2025 beabsichtigte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vorzulegen und führte unter einem aus, dass die Positionsnummern „03.05.02 – Störungen mittleren Grades (50-70 %)“, „03.06.02 – Depressive Störung mittleren Grades (50-70 %)“ und „03.04.02 – Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen (50-70 %)“ auf ihn zutreffen würden. In der Folge wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hin, dass die gesendeten Unterlagen nicht geöffnet werden hätten können, woraufhin der Beschwerdeführer diese am 30.06.2025 nochmals übermittelte und unter einem eine als Beschwerde zu wertende „Stellungnahme“ einbrachte, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Ich möchte diese Gelegenheit auch nutzen, um meine große Irritation über die mir zugewiesene Einstufung zum Ausdruck zu bringen. Mir wurde ein Grad der Behinderung von 20 % nach Ziffer 03.06.01 (Depressive Störung - Dysthymie / Hypomanie - leichten Grades) zuerkannt. Laut BGBl. II Nr. 261/2010 S.23 wird diese Einstufung jedoch nur dann vergeben, wenn sich die betroffene Person ‚unter Medikation stabil und sozial integriert‘ befindet.Ich möchte diese Gelegenheit auch nutzen, um meine große Irritation über die mir zugewiesene Einstufung zum Ausdruck zu bringen. Mir wurde ein Grad der Behinderung von 20 % nach Ziffer 03.06.01 (Depressive Störung - Dysthymie / Hypomanie - leichten Grades) zuerkannt. Laut Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, S.23 wird diese Einstufung jedoch nur dann vergeben, wenn sich die betroffene Person ‚unter Medikation stabil und sozial integriert‘ befindet. Diese Beschreibung trifft auf mich nicht zu. Ich befinde mich seit September 2024 durchgehend in psychiatrischer Behandlung. Eine medikamentöse Stabilisierung konnte bis heute nicht erreicht werden. Ich nehme derzeit Venlafaxin, leide aber weiterhin unter Panikattacken, Atemnot, Antriebslosigkeit und sozialen Rückzugstendenzen. Ich bin laut fachärztlicher Einschätzung derzeit nicht arbeitsfähig – das wurde mir auch von der SVS bestätigt. Ich arbeite derzeit nicht, nicht weil ich nicht will, sondern weil ich es gesundheitlich nicht kann. Und glauben Sie mir: Ich würde sehr gerne arbeiten, wenn es mir möglich wäre. Heute bin ich erneut beim Facharzt für Psychiatrie, um meine Situation weiter zu evaluieren und gegebenenfalls eine neue Therapieanpassung vorzunehmen - auch das zeigt, dass von einer Stabilität im medizinischen Sinne keine Rede sein kann. Umso unverständlicher ist für mich, wie diese Einschätzung trotz meines ersten Einspruchs weiterhin bestätigt wurde, obwohl die Faktenlage klar dagegen spricht. - ob möglicherweise mein Alter (XXX Jahre) eine Rolle spielt oder ob psychische Erkrankungen in der Praxis doch nicht denselben Stellenwert haben wie körperliche. Es ist bereits herausfordernd, mit einer solchen Erkrankung zu leben - dass man darüber hinaus das Gefühl bekommt, sich für seine Einschränkungen rechtfertigen zu müssen, obwohl sie (fach-)ärztlich dokumentiert sind, macht es umso belastender.Umso unverständlicher ist für mich, wie diese Einschätzung trotz meines ersten Einspruchs weiterhin bestätigt wurde, obwohl die Faktenlage klar dagegen spricht. - ob möglicherweise mein Alter (römisch 30 Jahre) eine Rolle spielt oder ob psychische Erkrankungen in der Praxis doch nicht denselben Stellenwert haben wie körperliche. Es ist bereits herausfordernd, mit einer solchen Erkrankung zu leben - dass man darüber hinaus das Gefühl bekommt, sich für seine Einschränkungen rechtfertigen zu müssen, obwohl sie (fach-)ärztlich dokumentiert sind, macht es umso belastender. Ich bitte Sie daher respektvoll, aber eindringlich, die vorliegenden medizinischen Befunde erneut zu prüfen und die Zuerkennung gemäß der geltenden gesetzlichen Grundlage nochmals kritisch zu evaluieren. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Die belangte Behörde legte am 09.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Am 14.07.2025 reichte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Befund einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 30.06.2025 sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers nach, welche bei dieser am 01.07.2025 und damit noch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingelangt waren. In dieser Stellungnahme führte der Beschwerdeführer – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] anbei sende ich Ihnen den fachärztlichen Befund von gestern dem 30.06.
  6. In diesem steht klar: ‚Benutzung von Öffis schwierig bis nicht möglich, Menschenansammlungen nicht aushaltbar‘ ‚Aus psychiatrischer Sicht ist eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben!‘ ‚Befürwortung der BUP/Reha Geldes empfohlen‘ Aufgrund der weiterhin bestehenden starken Einschränkungen im Alltag und der damit verbundenen Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ersuche ich um die Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29b StVO. Dadurch, dass sich mein Zustand immer noch nicht als stabil erweist und die medikamentöse Behandlung angepasst/gesteigert wurde, ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass mein Zustand unter medikamentöser Behandlung weiterhin instabil ist. Auf Basis dieser Tatsachen bitte ich um die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Ziffer 03.06.02 Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades (50-70%) mit Parkausweis aufgrund von Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und meiner vorhandenen Diagnosen. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Mit Eingabe vom 30.07.2025 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren, ich nehme Bezug auf die mir zuerkannte Einstufung eines Grades der Behinderung (GdB) von lediglich 20% sowie die Ablehnung der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in meinen Behindertenpass. […] In der psychiatrischen Stellungnahme von Frau Dr. E. vom 30.06.2025 wird unter anderem wörtlich festgehalten: ‚Benutzung von Öffis schwierig bis nicht möglich, Menschenansammlungen nicht aushaltbar.‘ ‚Aus psychiatrischer Sicht ist eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben. Belastbarkeit und Ausdauerfähigkeit nicht gegeben, Frustrationstoleranz herabgesetzt. Fortführung der Krankschreibung empfohlen. Befürwortung der BUP/Reha-Geldes empfohlen.‘ Diese Aussagen entsprechen meiner gelebten Realität. Ich leide an einer diagnostizierten Panikstörung (F41.0), einer Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente (F43.2) sowie anhaltender affektiver Instabilität. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel führt regelmäßig zu starker innerer Unruhe, Atemnot und akuten Angstreaktionen bis hin zu Panikattacken. Mehrere Notfallbehandlungen und ärztliche Stellungnahmen dokumentieren diesen Umstand eindrücklich. Eine medikamentöse Stabilisierung ist bis heute nicht erreicht worden, trotz laufender psychiatrischer Betreuung. Die Belastung ist derart ausgeprägt, dass ich aktuell nicht arbeitsfähig bin - dies wurde sowohl psychiatrisch wiederholt bestätigt als auch von der SVS offiziell anerkannt. Zur rechtlichen Untermauerung verweise ich auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2023 (GZ: L515 2278129-1/4E). In diesem vergleichbaren Fall wurde einer Person mit psychischer Erkrankung ohne körperliche Einschränkungen die Zusatzeintragung gewährt. Die zugrunde liegende Argumentation - nämlich, dass eine erhebliche psychische Beeinträchtigung die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen kann - trifft auf meinen Fall in vollem Umfang zu. Ich stelle daher folgenden Antrag:
  7. Erhöhung meines Grades der Behinderung auf mindestens 50%, da bei mir eine dauerhafte psychische Erkrankung mit erheblichem Alltagsbezug, dokumentierter Arbeitsunfähigkeit und massiven Mobilitätseinschränkungen vorliegt.
  8. Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.
  9. Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.
  10. Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, da aufgrund der vorliegenden psychischen Mobilitätseinschränkung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft nicht zumutbar ist.
  11. Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, da aufgrund der vorliegenden psychischen Mobilitätseinschränkung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft nicht zumutbar ist. Ich bitte um sorgfältige Würdigung der übermittelten Befunde und dieser Stellungnahme. Für Rückfragen oder ergänzende Informationen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Der Stellungnahme wurden bereits vorliegende Unterlagen sowie das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2023 beigelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein auf der Aktenlage basierendes Ergänzungsgutachten der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.01.2026 ein. Darin führte die Gutachterin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] In Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der klinischen Untersuchung im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 20.08.2025 bleibt die Beurteilung unverändert. Laut der vorliegenden Befunde ist eine engmaschige fachärztliche Therapie sowie medikamentöse Dauertherapie etabliert. Da die Therapieoptionen bei weitem nicht ausgeschöpft wurden ist daher trotz des Krankenstandes davon auszugehen, dass ausreichende Stabilität unter der fachärztlichen Therapie und der medikamentösen Dauertherapie (1-2 Psychopharmaka) erzielt werden konnte. Weder stationäre Therapie noch stationäre Rehabilitation innerhalb der letzten 2 Jahre dokumentiert. Auch die medikamentöse Therapie ist nicht ausgeschöpft. Daher keine Änderung des Sachverständigengutachtens 08/25 aufgrund der vorliegenden Befunde und der Beschwerde.“ Mit Schreiben vom 29.01.2026 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Mit Eingabe vom 29.01.2026 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage des bereits vorliegenden psychiatrischen Befundberichtes vom 30.06.2025 eine Stellungnahme ein, in der er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit nehme ich fristgerecht Stellung zum übermittelten ergänzenden Sachverständigengutachten. Aus meiner Sicht setzt sich das Gutachten nicht ausreichend mit den bereits vorliegenden fachärztlichen psychiatrischen Befunden auseinander und gelangt daher zu einer Einschätzung, die den tatsächlichen funktionellen Einschränkungen im Alltag nicht gerecht wird. Im fachärztlichen Befund vom 30.06.2025 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Benutzung von Öffis schwierig bis nicht möglich ist und Menschenansammlungen nicht aushaltbar sind. Ebenso wird festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben ist sowie Belastbarkeit und Ausdauerfähigkeit fehlen. Diese Aussagen betreffen zentrale funktionelle Einschränkungen und sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel von unmittelbarer Relevanz. Darüber hinaus bestehen die psychischen Erkrankungen nicht bloß vorübergehend, sondern bereits über einen längeren Zeitraum. Trotz laufender fachärztlicher Behandlung sowie medikamentöser Therapie konnte bislang keine ausreichende Stabilisierung erreicht werden. Der bisherige Verlauf machte inzwischen sogar eine intensivere therapeutische Maßnahme erforderlich, weshalb ich mich aktuell in stationärer Rehabilitation befinde. Dies unterstreicht, dass weiterhin ein erheblicher Behandlungsbedarf besteht und nicht von einer nachhaltigen Stabilisierung ausgegangen werden kann. Im Gutachten wird hingegen ausgeführt, dass Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien und eine ausreichende Stabilität erreicht worden wäre. Gerade vor dem Hintergrund der gegenteiligen fachärztlichen Einschätzung erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb den spezialärztlichen Feststellungen nicht in angemessener Weise gefolgt wurde bzw. warum diese bei der Gesamtbeurteilung offenbar keine maßgebliche Berücksichtigung fanden. Nach meinem Verständnis wäre bei medizinisch divergierenden Einschätzungen eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Befunden erforderlich gewesen. Eine solche inhaltliche Würdigung ist für mich im vorliegenden Gutachten nicht ausreichend erkennbar. Ich ersuche daher um neuerliche Prüfung unter umfassender Berücksichtigung der fachpsychiatrischen Stellungnahmen sowie der daraus hervorgehenden erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben, insbesondere hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Für den Fall, dass weiterhin Zweifel an der medizinischen Bewertung bestehen, rege ich die Einholung eines weiteren - vorzugsweise fachpsychiatrischen – Sachverständigengutachtens an. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 04.06.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  13. Depressio, Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente, Panikstörung, bei etablierter medikamentöser Dauertherapie und fachärztlicher Therapie, ohne bisherige stationäre Therapie oder stationäre Rehabilitation. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.06.2025, unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.01.2026, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  14. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.06.2025, unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.01.
  15. In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf das aktuelle Leiden des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Der Beschwerdeführer leidet an einer Depressio, an einer Anpassungsstörung mit ängstlicher Komponente sowie an einer Panikstörung. Die beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden in ihrem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete die Gutachterin damit, dass eine medikamentöse Dauertherapie und eine fachärztliche Therapie etabliert sei, bisher aber keine stationäre Therapie oder eine stationäre Rehabilitation erfolgt sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Nun wendete der Beschwerdeführer im Verfahren zwar ein, dass die getroffene Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation nicht gerecht werde und unangemessen niedrig sei. So werde diese Einstufung für Personen vergeben, die „unter Medikation stabil und sozial integriert“ seien, was auf ihn nicht zutreffe. Er befinde sich seit September 2024 durchgehen in psychiatrischer Behandlung, eine medikamentöse Stabilisierung habe aber nicht erreicht werden können und er leide weiterhin an Panikattacken, Atemnot, Antriebslosigkeit und sozialen Rückzugstendenzen. Die Arbeitsfähigkeit sei von fachärztlicher Seite verneint worden und es sei ihm gesundheitlich auch nicht möglich, zu arbeiten. Zusätzlich stehe er in sozialarbeiterischer Betreuung und habe eine Psychotherapie vollständig abgeschlossen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingewendete Instabilität seines psychischen Leidenszustandes in Anbetracht des bei ihm derzeit etablierten Therapieregimes nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Hierbei wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer ausgehend von den im Verwaltungsakt einliegenden Befunden einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in regelmäßiger psychiatrisch-fachärztlicher Betreuung mit Abständen von wenigen Wochen befindet. Darüber hinaus wurde in den im Verfahren vorgelegten Befundberichten einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.11.2024, vom 17.12.2024, vom 12.02.2025, vom 10.03.2025, vom 07.04.2025 und vom 26.05.2025 ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch im nachgereichten Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 30.06.2025 wurde festgehalten, dass die Fortführung der Krankschreibung wegen persistierender affektiver Symptomatik und medikamentöser Einstellung empfohlen werde sowie dass aus psychiatrischer Sicht derzeit keine Arbeitsfähigkeit, keine Belastbarkeit und keine Ausdauerfähigkeit gegeben sei. In diesem Zusammenhang hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten vom 21.01.2026 aber nachvollziehbar fest, dass die Therapieoptionen bei weitem nicht ausgeschöpft seien, sodass trotz des Krankenstandes davon auszugehen sei, dass unter der fachärztlichen Therapie und der medikamentösen Dauertherapie (ein bis zwei Psychopharmaka) eine ausreichende Stabilität erzielt werden habe können, ansonsten ja weitergehende und höherschwelligere therapeutische Maßnahmen zu setzen wären. Insbesondere sei die medikamentöse Therapie nicht ausgeschöpft und es sei weder eine stationäre Therapie noch eine stationäre Rehabilitation innerhalb der letzten zwei Jahre dokumentiert. Nun wurde – ausgehend vom aktuellsten Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 30.06.2025 – zuletzt zwar eine Steigerung der antidepressiven Therapie auf Trittico retard 150 mg (0-0-0-1), Venlafab 75 mg (0-0-0-1) und Venlafab 37,5 mg (1-0-0) vorgenommen – dies gegenüber der in den Vorbefunden vom 07.04.2025 und vom 26.05.2025 angegebenen Vormedikation mit Trittico retard 150 mg (0-0-0-2/3) und Venlafab 75 mg (0-0-0-1). Bei einer täglichen Maximaldosis für Trittico von 400 mg (vgl. https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-23301__DOTC_GEBR_INFO.pdf [abgerufen am 10.03.2026]) und für Venlafab von 375 mg (vgl. https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-27007__DOTC_GEBR_INFO.pdf [abgerufen am 10.03.2026]) handelt es sich dabei aber um relativ geringe Dosen. Wie die beigezogene Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten vom 21.01.2026 zutreffend ausführte, ist die medikamentöse Therapie somit bei weitem nicht ausgeschöpft. Eine weitere Therapieadaptierung bzw. Dosissteigerung ist nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich behauptet. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in einer regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Betreuung befinden mag, lässt die derzeit etablierte medikamentöse Therapie somit aber nicht auf eine Instabilität des psychischen Leidenszustandes schließen, zumal in einem solchen Fall anzunehmen wäre, dass die antidepressive Therapie weiter adaptiert bzw. erhöht worden wäre. Nun wurde – ausgehend vom aktuellsten Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 30.06.2025 – zuletzt zwar eine Steigerung der antidepressiven Therapie auf Trittico retard 150 mg (0-0-0-1), Venlafab 75 mg (0-0-0-1) und Venlafab 37,5 mg (1-0-0) vorgenommen – dies gegenüber der in den Vorbefunden vom 07.04.2025 und vom 26.05.2025 angegebenen Vormedikation mit Trittico retard 150 mg (0-0-0-2/3) und Venlafab 75 mg (0-0-0-1). Bei einer täglichen Maximaldosis für Trittico von 400 mg vergleiche https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-23301__DOTC_GEBR_INFO.pdf [abgerufen am 10.03.2026]) und für Venlafab von 375 mg vergleiche https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-27007__DOTC_GEBR_INFO.pdf [abgerufen am 10.03.2026]) handelt es sich dabei aber um relativ geringe Dosen. Wie die beigezogene Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten vom 21.01.2026 zutreffend ausführte, ist die medikamentöse Therapie somit bei weitem nicht ausgeschöpft. Eine weitere Therapieadaptierung bzw. Dosissteigerung ist nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen belegt und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich behauptet. Auch wenn sich der Beschwerdeführer in einer regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Betreuung befinden mag, lässt die derzeit etablierte medikamentöse Therapie somit aber nicht auf eine Instabilität des psychischen Leidenszustandes schließen, zumal in einem solchen Fall anzunehmen wäre, dass die antidepressive Therapie weiter adaptiert bzw. erhöht worden wäre. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich trotz der vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten mangelnden Stabilisierung seines psychischen Leidenszustandes keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass der Beschwerdeführer eine regelmäßige psychotherapeutische Betreuung in Anspruch nehmen würde, dies obwohl eine solche bereits in den psychiatrisch-fachärztlichen Befundberichten vom 10.03.2025, vom 07.04.2025, vom 26.05.2025 und vom 30.06.2025 empfohlen wurde, was letztlich nicht für das tatsächliche Vorliegen eines höhergradigen Leidensdruckes ins Treffen geführt werden kann. Zwar brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 19.06.2025 in Vorlage, der zufolge er im Zeitraum vom September 2024 bis März 2025 im Rahmen des Projektes „Gesund aus der Krise“ in psychologischer Betreuung gewesen sei und insgesamt 15 Einheiten in Anspruch genommen habe. In einem weiteren Schreiben einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 18.06.2025 wurde zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischen April und Juni 2025 vier Termine zur psychotherapeutischen und sozialarbeiterischen Abklärung eingehalten habe. Eine regelmäßige und längerfristige psychotherapeutische Betreuung ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen hingegen nicht dokumentiert. Es wird nicht verkannt, dass im Schreiben der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vom 18.06.2025 festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer großes Interesse daran habe, die psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen, er sich diese jedoch aktuell nicht leisten könne. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass auch kostenlose bzw. kassenfinanzierte Psychotherapieplätze zur Verfügung stehen, auch wenn diese mit längeren Wartezeiten verbunden sein mögen. Dass der Beschwerdeführer konkrete Bemühungen unternommen hätte, einen derartigen kassenfinanzierten Psychotherapieplatz zu erhalten, ist jedoch nicht durch entsprechende Unterlagen belegt, auch wenn er in seiner Stellungnahme vom 18.06.2025 ausführte, dass er aktuell aktiv nach einem geeigneten Therapieplatz suche. Insbesondere gab der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 29.01.2026 nicht an, dass er sich mittlerweile in psychotherapeutischer Betreuung befinden würde oder diesbezüglich auf der Warteliste stehe. In Anbetracht der regelmäßigen psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung mit einer geringen antidepressiven Therapie und ohne regelmäßige psychotherapeutische Behandlung ist damit in Einklang mit den Ausführungen der beigezogenen Gutachterin im Ergänzungsgutachten vom 21.01.2026 festzuhalten, dass die Therapieoptionen bei weitem nicht ausgeschöpft sind, sodass von einer ausreichenden Stabilität des psychischen Leidenszustandes auszugehen ist, zumal ansonsten eine Ausweitung des Therapieregimes zwingend zu erwarten wäre. Insbesondere wäre im Falle einer maßgeblichen Instabilität des psychischen Leidenszustandes auch anzunehmen, dass eine stationäre oder teilstationäre Aufnahme erforderlich geworden wäre. Wie die beigezogene Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten vom 21.01.2026 aber zutreffend ausführte, ist innerhalb der letzten zwei Jahre weder eine stationäre Therapie noch eine stationäre Rehabilitation dokumentiert. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.01.2026 ein, dass der bisherige Verlauf seiner Erkrankung eine intensivere therapeutische Maßnahme erforderlich gemacht habe, weshalb er sich aktuell in stationärer Rehabilitation befinde. Doch brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bis zum Entscheidungszeitpunkt keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer die Absolvierung einer psychiatrischen Rehabilitation oder ein sonstiger stationärer Aufenthalt ausreichend objektiviert wäre. In Gesamtschau dieser Umstände ist damit die vom Beschwerdeführer eingewendete Instabilität seines psychischen Leidenszustandes – auch unter Berücksichtigung des für längere Zeit bestehenden Krankenstandes – nicht hinreichend dokumentiert und damit nicht objektiviert. Abgesehen davon würde eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum nächsthöheren Rahmensatzwert von 30 v.H. der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung das Vorliegen von fallweise beginnenden sozialen Rückzugstendenz erfordern. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar ein, an sozialen Rückzugstendenzen zu leiden. In diesem Zusammenhang verabsäumte es der Beschwerdeführer allerdings, die von ihm behaupteten sozialen Rückzugstendenzen und insbesondere deren Ausmaß und Ausprägung näher zu konkretisieren und diese damit substantiiert darzutun. Darüber hinaus ist auch in den vorliegenden psychiatrisch-fachärztlichen Befunden ein soziales Rückzugsverhalten nicht hinreichend dokumentiert. Zwar wird im Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 30.06.2025 festgehalten, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln schwierig bis nicht möglich sei und Menschenansammlungen nicht aushaltbar seien. Ein hinreichendes soziales Rückzugsverhalten mit einer relevanten Störung der Teilnahme am öffentlichen Leben ist daraus aber noch nicht abzuleiten, zumal im gegenständlichen Befund auch nicht festgehalten wurde, inwiefern der Beschwerdeführer in der Teilhabe am Gesellschaftsleben tatsächlich beschränkt wäre. Dies wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht näher konkretisiert. In Gesamtschau haben sich damit im Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von hinreichenden sozialen Rückzugstendenzen ergeben, welche eine höhere Einstufung des Leidens rechtfertigen würden. Die vorgenommene Einstufung erweist sich damit als zutreffend und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, dieser im Verfahren substantiiert entgegenzutreten. Eine Zuordnung des Leidens zu der mit E-Mail vom 28.06.2025 geforderten Positionsnummer „03.06.02 – Depressive Störung mittleren Grades (50-70 %)“ ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht möglich. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus an Einschränkungen im Alltag und Erwerbsleben leidet und weiterhin eine Behandlungsbedürftigkeit des psychischen Leidenszustandes besteht. Diese Einschränkungen blieben aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. wider. Der gegenständlich herangezogene Rahmensatzwert umfasst auch die bestehende Behandlungsbedürftigkeit. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall auch eine gesonderte Einstufung unter die Positionsnummern „03.05.02 - Störungen mittleren Grades (50-70 %)“ und „03.04.02 - Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen (50-70 %)“, wie im E-Mail vom 28.06.2025 gefordert, nicht erforderlich, zumal die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen vollständig unter der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung berücksichtigt wurden. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.06.2025 aber noch einwendete, dass das eingeholte Gutachten nicht ausreichend auf die dokumentierten Einschränkungen eingehe und die vorliegenden fachärztlichen Befunde nur oberflächlich zusammengefasst und inhaltlich unzureichend berücksichtigt worden seien, so sei angemerkt, dass auch die vorliegenden medizinischen Unterlagen die vorgenommene Einstufung bestätigen, insbesondere in Hinblick auf die bestehenden Therapieoptionen – aus denen sich u.a. ergibt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Funktionsbeeinträchtigung unter Medikation weitgehend stabil ist – und die nicht objektivierten sozialen Rückzugstendenzen. Auch vor diesem Hintergrund vermögen auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Einschätzung seines psychischen Leidenszustandes während der Untersuchung auf einer sehr kurzen Beobachtung basiere und nicht seine tatsächliche Lebensrealität widerspiegle, nicht zum Erfolg zu führen. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden. Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren schließlich aber noch auf die Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO Bezug nimmt, ist abschließend anzumerken, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 27.06.2025 lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses bzw. eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich ebenfalls nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren schließlich aber noch auf die Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO Bezug nimmt, ist abschließend anzumerken, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 27.06.2025 lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses bzw. eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich ebenfalls nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin nicht dazu geeignet das eingeholte Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) zu widerlegen und wurden im Rahmen der Beschwerde bzw. im Beschwerdeverfahren auch keine weiteren – dem Gutachtensergebnis widersprechenden – medizinischen Unterlagen vorgelegt. Insbesondere trat der Beschwerdeführer dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten Ergänzungsgutachten vom 21.01.2026 in seiner Stellungnahme vom 29.01.2026 auch nicht substantiiert entgegen, vielmehr führte er wiederum lediglich aus, dass nicht von einer nachhaltigen Stabilisierung des psychischen Leidenszustandes ausgegangen werden könne und er an erheblichen Einschränkungen im täglichen Leben leide, insbesondere hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Hierzu wird aber auf die entsprechenden vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.06.2025, unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.01.
  16. Dieses Gutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.06.2025, unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.01.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.06.2025, unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.01.2026 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Stellungnahme vom 29.01.2026 gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was überdies den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was überdies den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  4. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  5. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt, dies obwohl die Parteien des Verfahrens mit Parteiengehörsschreiben vom 29.01.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt, dies obwohl die Parteien des Verfahrens mit Parteiengehörsschreiben vom 29.01.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2315629.1.00

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