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{'item': 'W207 2315896-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW207 2315896-1 Spruch, W207 2315896-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michae

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 26.06.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 17.04.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2020, in dem die Funktionseinschränkung „Kombinierte Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie, PTSD, rez. depressive Störung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei ernster und durchgängiger Beeinträchtigung multipler psychosozialer Bereiche insbes. sozialer-interaktionaler Aspekte. In den ADLs teilselbstständig.“), festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2023 zum Zwecke der Verlaufskontrolle für notwendig erachtet, da eine Besserung des psychosozialen Anpassungsniveaus möglich sei.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 26.06.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 17.04.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (im Folgenden: BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2020, in dem die Funktionseinschränkung „Kombinierte Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie, PTSD, rez. depressive Störung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei ernster und durchgängiger Beeinträchtigung multipler psychosozialer Bereiche insbes. sozialer-interaktionaler Aspekte. In den ADLs teilselbstständig.“), festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2023 zum Zwecke der Verlaufskontrolle für notwendig erachtet, da eine Besserung des psychosozialen Anpassungsniveaus möglich sei. Im Rahmen eines Nachuntersuchungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge ein psychiatrisches-allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 05.01.2024 ein, in dem die Funktionseinschränkung „Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, soziale Phobie, PTSD, rez. depressive Störung“ wiederum nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei durchgängiger Unzulänglichkeit in sozialen Interaktionen und maßgeblicher Beeinträchtigung des psychosozialen Anpassungsniveaus.“). Eine Nachuntersuchung wurde im Dezember 2024 für notwendig erachtet, da eine Besserung des psychosozialen Anpassungsniveaus möglich sei. Im Jänner 2025 leitete die belangte Behörde von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.01.2025, innerhalb von vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen. Mit Eingabe vom 27.01.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Befundbrief eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 21.01.2025 in Vorlage. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 09.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.04.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: VGA vorliegend von 12/2023, GdB. 50%. VGA vorliegend von 12 aus 2023,, GdB. 50%. Anreise mit dem Uber, kommt in Begleitung des Partners, der bei der Untersuchung anwesend ist. Facharzt: Dr. B., Termine dzt. alle 6 Monate. Sei erstmals 2000 in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: dzt. keine, zuletzt vor 3 Monaten. Vorerkrankungen: keine neuen seit dem VGA. Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen. Reha: keine. Tagesstruktur: „Bin im Home-Office als Techniker.“ Forensische Anamnese: neg. Führerschein: vorhanden. Grundwehrdienst: Zivildienst regulär abgeleistet. Grund der Antragstellung: Nachuntersuchung. Erwachsenenvertretung: keine. Derzeitige Beschwerden: „Am meisten mit Menschen. Grundsätzlich habe ich Angst, dass etwas Negatives passiert. Mein Vater wollte mich nicht.“ Konzentration: „geht.“ Schlaf: „gut.“ Drogenkonsum:

  1. Alkohol:
  2. Nikotin: 10/Tag. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Lt. Fachärztlicher Befundbrief, Dr. B., FA für Psychiatrie, 21.01.2025: Venlafaxin Retard 225mg 1-0-0-0 Venlafaxin Retard 75mg 1-0-0-0 Pregabalin 300mg 1-0-1-0 Seroquel Retard 300mg 0-0-1-0 Seroquel 100mg 0-0-0-1 Dronabinol Tropfen 0-0-0-8 Sozialanamnese: siehe auch VGA. letzte berufliche Tätigkeit: sei dzt. Vollzeit als Techniker bei XXX tätig. letzte berufliche Tätigkeit: sei dzt. Vollzeit als Techniker bei römisch 30 tätig. Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe im gemeinsamen Haushalt mit dem Partner. Familienstruktur: 2 Brüder, bei den Eltern aufgewachsen, zwischenzeitlich auch im Internat. Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in XXX, Volksschule, Hauptschule, 1 Jahr HTL, Krankenpflege-Schule abgeschlossen. Ausbildung und Berufslaufbahn: geboren in römisch 30 , Volksschule, Hauptschule, 1 Jahr HTL, Krankenpflege-Schule abgeschlossen. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztlicher Befundbrief, Dr. B., FA für Psychiatrie, 21.01.2025: seit 29.08.2019 bei mir in fachärztlicher Behandlung, PTBS, Soziale Phobie, Kombinierte Persönlichkeitsstörung, Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Sedativa und Hypnotika. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: - Größe: 1,75 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: - Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Intelligenz: im Normbereich. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Befindlichkeit: negativ. Stimmung: leicht depressiv. Affektlage: etwas verarmt. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: keine. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Kombinierte Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie, PTBS, rez. depressive Störung. Oberer Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung. 03.04.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: im Vergleich zum VGA psychopathologische Stabilisierung, Medikation weitgehend unverändert, Facharzttermine 2x im Jahr, letzte Psychotherapie vor 3 Monaten, keine Reha, keine stationären Aufnahmen, Vollzeit berufstätig. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Daher Herabstufung des GdB. von 50% auf 40%. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr O. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Ja  Nein römisch zehn Ja Nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2025 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 09.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 13.05.2025, eingelangt am 15.05.2025, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, worin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…]
  3. Diskriminierung am Arbeitsplatz und Existenzbedrohung Dem Arbeitgeber wird durch die Herabstufung signalisiert, ich sei gesund und psychisch bzw. sozial funktionsfähig, was nicht zutrifft. Für mich wichtige Ziele, wie Schutz als auch Förderung der beruflichen Teilhabe für mich als begünstigten Behinderten fallen durch die Neueinstufung weg. Die Neueinstufung begünstigt die laufende Diskriminierung meiner Person am Arbeitsplatz, und durch den fehlenden begünstigten Kündigungsschutz wird es dem Arbeitgeber erleichtert, mich aufgrund meiner chronischen, durch die Persönlichkeitsstörung bedingten Verhaltensweisen zu entlassen. Damit wird die Verstärkung meiner Angst begünstigt und sogar meine Existenz bedroht.
  4. Durchführung der Begutachtung, Desinteresse, Missachtung der Kranken- und Lebensgeschichte. Die Begutachtung erfolgte ohne Kenntnisse der Krankengeschichte. Es wurden kaum Fragen gestellt, um sich ein Bild zu machen. Das Ergebnis hat mangelhafte Aussagekraft und ist nicht nachvollziehbar.  Dauer: Die Begutachtung dauerte 10 Minuten. Es wurden lediglich 4-5 zusammenhanglose und unmotivierte Fragen gestellt. Es wurden keine vertiefenden Nachfragen gestellt.  Keine Kenntnis der Aktenlage: Es wurde zu Beginn der Begutachtung seitens des Gutachters nach Befunden gefragt. Die Befunde wurden ihm angeboten, er wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass die Befunde bereits vorab übermittelt wurden. Er hat dann einen kurzen Blick in den Computer geworfen. Die anschließend gestellten Fragen standen kaum im Zusammenhang zur Krankengeschichte und es war offensichtlich, dass weder die vorherige Befundung durch andere Gutachter und den behandelnden Psychiater ausreichend berücksichtigt wurde. Die Situation war demütigend, befremdlich und erzeugte Angst. Es wurde deutliches Desinteresse und fehlende Motivation seitens des Gutachters demonstriert.  Die Angabe, dass die Begleitperson nicht erforderlich war, ist nicht korrekt. Ohne Begleitperson hätte ich den Termin nicht oder nur unter großer Angst wahrgenommen. Dem Gutachter wurde dies auch mitgeteilt. Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist in meinem Fall in vielen Situationen unausweichlich, um soziale Situationen unter Angst und innerem Widerstand wahrzunehmen.  Die Angabe, ich sei erstmals im Jahre 2000 in psychiatrischer Behandlung gewesen, ist falsch. Ich bin seit meiner Jugend, ca. seit dem
  5. Lebensjahr in psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung. Nehme seitdem auch laufend Medikamente. Dies ist der Aktenlage zu entnehmen und wurde auch mitgeteilt.  Der Satz „Bin im Home-Office als Techniker.“ unter dem Punkt „Tagesstruktur“ hat keine Aussagekraft und wirkt aufgrund seiner Verschriftlichung als herablassend. Dies wurde zwar so gesagt, es wurde aber in keiner Weise nachgefragt, ob es auch Kundenkontakte, soziale Interaktionen mit Kolleginnen oder Ähnliches gibt, die mein Hauptproblem im Arbeitsleben darstellen und für mich immer wieder zu Konflikten und Diskriminierungen im Arbeitsalltag führen. Vorgesetzte und Kollegen können kaum nachvollziehen, welche Ängste und Probleme ich habe. Es wurde keine Gelegenheit gegeben, ausführlichere Probleme zu schildern. Die Situation war verstörend und einschüchternd. Es schien keinerlei Interesse beim Gutachter zu geben.  Punkt „Derzeitige Beschwerden“: Die Sätze: „Am meisten mit Menschen. Grundsätzlich habe ich Angst, dass etwas Negatives passiert. Mein Vater wollte mich nicht.“ ist keine Beschreibung von Beschwerden und machen für mich den Eindruck, als wolle man mich lächerlich machen und demütigen. So etwas würde ich in dieser Form nicht in einem Gutachten erwarten. Hier wurden zudem keine ausreichenden Fragen gestellt, die mich zur Aufforderung einer Beschreibung der Beschwerden bewegt hätten. Weder die Grundbeschwerden schienen bekannt noch schien die Befindlichkeit von Interesse zu sein. Sie Situation war weiterhin demütigend, einschüchternd und wenig wertschätzend.  Medikation: Fehlerhaft. Hier wird bei Dronabinol 8 Tropfen angegeben. Im Befund und in der Angabe vor Ort wurde die korrekte Dosierung 8 Kapseln a 5mg angegeben.  Sozialanamnese: Nicht korrekt und unvollständig. Ich bin nicht vollständig bei den Eltern aufgewachsen. Die Eltern haben sich getrennt, der Vater hat mich verleugnet, beide wollten mich nicht und haben mich in ein Heim abgeschoben. Dies war für mich unerträglich.  Allgemeinzustand: Es erfolgte keinerlei körperliche Untersuchung. Die Aussage zur normal entwickelten Skelettmuskulatur ist aus dem Nichts gegriffen.  Status Psychicus: Hierzu wurden keine Fragen gestellt. Die Angaben wurden offenbar durch Sichtdiagnose innerhalb des 10minütigen Termines gemacht. Zum Punkt Selbstgefährdung wurde z.B. nichts gefragt bzw. es wurde nicht berücksichtigt, dass es in der Vergangenheit Selbstmordversuche gab, die in anderen Begutachtungen ausführlich zur Sprache kamen.
  6. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung Hier wurde nicht nach Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) entschieden. Zudem wurden Vorbefunde durch den behandelnden Psychiater und andere Gutachter weiterhin ignoriert.Hier wurde nicht nach Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) entschieden. Zudem wurden Vorbefunde durch den behandelnden Psychiater und andere Gutachter weiterhin ignoriert. Lt. Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) müsste jede Funktionseinschränkung bzw. Diagnose mit mindestens 50 % bewertet werden. So wie es in den bisherigen ausführlichen Begutachtungen offenbar auch korrekt erfolgt ist.Lt. Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) müsste jede Funktionseinschränkung bzw. Diagnose mit mindestens 50 % bewertet werden. So wie es in den bisherigen ausführlichen Begutachtungen offenbar auch korrekt erfolgt ist. Zum Beispiel: Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - mittleren bis schweren Grades: 50-70 % , 80-100 % Meine Hauptprobleme sind:  Affektive, kognitive Störungen sowie ernsthafte und quälende Beeinträchtigungen in allen sozialen Bereichen. Angstgetriebene Impulskontrollstörungen in wahrgenommenen Bedrohungssituationen. Weitestgehend soziale Isolation. Kein Freundeskreis. Es sind keine Besuche von Lokalitäten od. öffentlichen Veranstaltungen, Reisen, Einkäufe möglich bzw. nur unter Angst und mit Begleitung.  Der Einsatz im Arbeitsleben aufgrund notwendigen Kundenkontaktes ist maßgeblich beeinträchtigt, führt immer wieder zu Konflikten, schweren Angstreaktionen und unkontrollierbaren Impulsiven Reaktionen, die im Anschluss starke Minderwertigkeitsgefühle mit dem Wunsch zu Sterben zur Folge haben. Depressive Störungen mittleren Grades: 50-70 %  Soziale Kontakte nicht vorhanden.  Keine Motivation, Lustlosigkeit, absolute Negativität, immer wiederkehrende Gedanken, nicht mehr Leben zu wollen, insbesondere nach Konflikten im Arbeits- und Sozialleben.  Mein Leben besteht aus ständiger Angst und permanenter Freudlosigkeit. Bitte um genau Prüfung der Gesamtsituation, des Gutachtens und der Einstufung Ich wäre Ihnen außerordentlich dankbar, wenn Sie meine Ausführungen ernst nehmen und bitte Sie eindringlich, die Einschätzung zum Einstufungsgrad insgesamt genau zu prüfen und zu überdenken. Ansonsten würde dies für mich bedeuten, dass der Staat wie schon in meiner Kindheit (Lehrer, Jugendamt, Erzieher...) weiterhin nicht die Absicht hat, mir Schutz oder Hilfe bieten. Zudem bedeuten sowohl die Situation der Begutachtung als auch das Ergebnis für mich eine Herabsetzung meiner Person und das Infragestellen meiner bisherigen Bemühungen, ein halbwegs erträgliches Leben zu führen. Ich habe tatsächlich den Eindruck, ich werde als Simulant oder Betrüger dargestellt und mit diesem Gutachten lächerlich gemacht. Wird hier angenommen, ich mache das zum Spaß und erfreue mich an dieser Demütigung und meinen quälenden Problemen? Ich wünsche Niemandem, so etwas ertragen zu müssen. Eine solche 10-minütige Begutachtung mit wenigen zusammenhanglosen Fragen, dessen Ergebnis sich auch in einem wenig aussagekräftigen und meine Situation herabsetzenden und lächerlich machenden Bericht widerspiegelt, als Grundlage für eine folgenschwere Neubewertung, die alle Tore für zunehmende Diskriminierung und Desintegration meiner Person öffnet und zunehmende Ängste verursacht, zu nehmen, wird wahrscheinlich jedem zu Denken geben. Jeder Außenstehende, sowohl Laien als auch Fachleute, wird die Begutachtung und Einstufung als fragwürdig beurteilen. Ich gehe nicht davon aus, dass hier absichtlich eine Begutachtung veranlasst wurde, in der sowohl meine Person und Situation als auch alle beteiligten Fachleute übergangen wurden, um mir eine Benachteiligung zu verursachen und alle Beteiligten lächerlich und obsolet dastehen zu lassen. Wenn Sie der Meinung sind, der Gutachter Herr Dr. H. ist besser und kompetenter als mein Psychiater Herr Prim. Dr. B., teilen Sie mir dies bitte mit. Ich werde Ihn jedenfalls über die aktuelle Situation informieren und ihm das mögliche Anzweifeln seiner Fachkompetenz mitteilen. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Mit Eingabe vom 27.05.2025 reichte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 22.05.2025 nach. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 24.06.2025 ein, worin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] nachgereicht wurde: - fachärztliche Stellungnahme, Dr. B., FA für Psychiatrie, 22.05.2025: PTBS, kombinierte Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie, Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Sedativa und Hypnotika. lt. Facharztbefund Behandlung seit 08/2019, jedoch in ca. 6-monatigen Abständen, wie vom Antragsteller im Rahmen der Begutachtung angegeben. Eine Medikation wird nicht angeführt. lt. Facharztbefund Behandlung seit 08 aus 2019,, jedoch in ca. 6-monatigen Abständen, wie vom Antragsteller im Rahmen der Begutachtung angegeben. Eine Medikation wird nicht angeführt. Aufgrund der geringen Behandlungsfrequenz bzw. fehlenden psychotherapeutischen Behandlung, sowie einer durchgehenden beruflichen Vollzeittätigkeit, kann von einer gewissen psychopathologischen Stabilität ausgegangen werden. Es liegen somit keine neuen Informationen vor, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden.“ Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.06.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß § 2 BEinstG. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Einspruch zum Parteiengehör habe nach neuerlicher Prüfung aber zu keiner Änderung des Gutachtens führen können. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.05.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24.06.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 25.06.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 2, BEinstG. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Einspruch zum Parteiengehör habe nach neuerlicher Prüfung aber zu keiner Änderung des Gutachtens führen können. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.05.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24.06.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.06.2025, eingelangt am Folgetag, fristgerecht Beschwerde. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] I. Gravierende Verfahrensmängel der Begutachtungrömisch eins. Gravierende Verfahrensmängel der Begutachtung 1.1 Unzureichende Gutachtensqualität und Verfahrensverstöße Dauer und Oberflächlichkeit: Das Gutachten basiert auf einer lediglich 10-minütigen Untersuchung (14:56-15:06 Uhr). Mangelhafte Sachverhaltsaufklärung: ● Nur wenige zusammenhanglose Fragen ohne vertiefende Exploration ● Keine systematische Erhebung der psychiatrischen Anamnese ● Fehlende Berücksichtigung vorliegender Befunde und Vorgutachten ● Keine körperliche Untersuchung trotz entsprechender Behauptungen im Gutachten 1.2 Fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung Dokumentierte Falschangaben: • Behandlungsbeginn: Fälschlich "erstmals 2000" statt korrekt "seit meiner Jugend, ab ca. dem
  7. Lebensjahr" • Medikation: Falsche Dosierung Dronabinol ("8 Tropfen" statt "8 Kapseln a 5mg") • Sozialanamnese: Unvollständige Erfassung der traumatischen Heimunterbringung • Diagnostik: Ignorierung von Suizidversuchen und chronischer Symptomatik 1.3 Verstoß gegen die Einschätzungsverordnung Rechtliche Bewertungsmaßstäbe: Die Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 normiert klare Bewertungskriterien für psychische Störungen. Für die vorliegende Kombination aus Persönlichkeitsstörung, PTBS und affektiven Störungen gilt:Die Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, normiert klare Bewertungskriterien für psychische Störungen. Für die vorliegende Kombination aus Persönlichkeitsstörung, PTBS und affektiven Störungen gilt: 03.04.02 Persönlichkeitsstörungen mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen: 50-70% "Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche" 03.05.05 PTBS mittleren Grades: 50-70% "Psychopathologisch instabil unter Therapieregime; sozialer Rückzug" 03.06.02 Affektive Störungen mittleren Grades: 50-70% "Arbeitsaktivität und soziale Kontakte schwer aufrechterhaltbar" II. Sachliche Fehlbewertung der diagnostischen Konstellationrömisch zwei. Sachliche Fehlbewertung der diagnostischen Konstellation 2.1 Medizinische Faktenlage Diagnosen nach ICD-10 (Dr. B., 22.05.2025): ● F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ● F61 Kombinierte Persönlichkeitsstörung ● F40.1 Soziale Phobie ● F13.2 Abhängigkeitssyndrom bei Gebrauch von Sedativa/Hypnotika Symptomkomplex: ● Schwere soziale Anpassungsstörungen mit fast vollständiger Isolation ● Arbeitseinschränkung bei Kundenkontakt und sozialen Interaktionen ● Chronische Angststörung mit Panikattacken ● Suizidgedanken nach beruflichen Konflikten ● Notwendigkeit einer Begleitperson bei Terminen 2.2 Kontinuität der Beeinträchtigung Konstanz seit 2020: Die erstmalige Feststellung der 50%igen Behinderung erfolgte am 25.06.2020 auf Basis derselben Grunderkrankung, die seit der Kindheit/Jugend besteht. Eine wesentliche Besserung ist weder eingetreten noch dokumentiert. Im Gegenteil belegen die aktuellen Befunde von Dr. B. eine Verstärkung der Symptomatik. Fachärztliche Einschätzung: Dr. B., als behandelnder Psychiater mit umfassender Kenntnis der Krankengeschichte, empfiehlt eine Einstufung von 70-90%, was der tatsächlichen Schwere der Beeinträchtigung entspricht. III. Existenzbedrohende Folgen der Aberkennungrömisch drei. Existenzbedrohende Folgen der Aberkennung 3.1 Verlust des Kündigungsschutzes Rechtliche Schutzfunktion: Der besondere Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz setzt voraus, dass Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen müssen. Ohne Begünstigteneigenschaft entfällt dieser Schutz vollständig. Konkrete Gefährdung: ● Wegfall der Verpflichtung zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung ● Erhöhtes Diskriminierungsrisiko bei psychischen Erkrankungen ● Existenzielle Bedrohung bei bereits prekärer beruflicher Situation 3.2 Dokumentierte Verschlechterung des Gesundheitszustands Medizinische Folgen der Aberkennung: ● Verstärkung von Angstzuständen und Suizidgedanken ● Notwendigkeit einer zusätzlichen Neuroleptika-Medikation ● Destabilisierung des bisher erreichten Therapieerfolgs Diese durch die behördliche Entscheidung verursachte Verschlechterung verdeutlicht die Realität und Schwere der zugrundeliegenden Erkrankung. IV. Kritische Analyse der Stellungnahme des Gutachtersrömisch vier. Kritische Analyse der Stellungnahme des Gutachters 4.1 Unschlüssige Argumentation zur "psychopathologischen Stabilität" Fehlschluss des Gutachters: Dr. H. begründet seine Bewertung mit "geringer Behandlungsfrequenz" und "fehlender psychotherapeutischer Behandlung" als Indiz für Stabilität. Diese Argumentation ist medizinisch nicht haltbar: Behandlungsfrequenz: ● Psychiatertermine alle 6 Monate entsprechen bei stabiler Medikation dem Standard ● Zusätzlich 18-tägige Kontrollen beim Hausarzt mit EKG und Befundkontrolle ● Begrenzte Termine aufgrund finanzieller Beschränkungen, nicht aufgrund geringen Bedarfs Psychotherapie: ● Mehrjährige Therapie bei Mag. H. (2018-2022) ohne nachhaltigen Erfolg ● Finanzielle Unzumutbarkeit weiterer Privattherapien ● Traumatische Vorerfahrungen mit stationären Aufenthalten (Heimunterbringung in der Jugend) machen einen Aufenthalt in einer Reha Einrichtung unmöglich. 4.2 Verkennung der "beruflichen Vollzeittätigkeit" Die Argumentation, Vollzeittätigkeit indiziere geringe Beeinträchtigung, verkennt die Schutzfunktion der Begünstigteneigenschaft. Diese ermöglicht erst die berufliche Integration durch: ● Angepasste Arbeitsplatzgestaltung ● Schutz vor diskriminierenden Kündigungen ● Reduktion sozialer Kontakte (Homeoffice) 4.3 Nachweislich unzutreffende Aussagen zur Medikationsdokumentation In seiner Stellungnahme vom 24.06.2025 behauptet Dr. H.: „Eine Medikation wird nicht angeführt." Diese Aussage ist objektiv unzutreffend und dokumentiert eine gravierende Nachlässigkeit bei der Aktenwürdigung. Faktenlage zur Medikationsdokumentation: Die Behauptung des Gutachters steht im direkten Widerspruch zu den Verfahrensakten: ● Vor der Begutachtung wurden aktuelle Medikationspläne und ärztliche Befunde übermittelt, in denen die laufende Medikation detailliert aufgeführt ist ● Während des Termins wurden dem Gutachter erneut Medikationsunterlagen vorgelegt ● Im eigenen Gutachten führt Dr. H. selbst Medikationsangaben auf (wenn auch fehlerhaft: „8 Tropfen" statt „8 Kapseln a 5mg Dronabinol") ● Beigefügte Medikamentenvereinbarung vom 20.05.2025 dokumentiert die vollständige aktuelle Medikation Diese nachweislich falsche Tatsachenbehauptung in der gutachterlichen Stellungnahme verletzt fundamentale Standards der sachverständigen Begutachtung:
  8. Verstoß gegen ärztliche Verpflichtungen: Die Pflicht zur gewissenhaften Gutachtenerstellung umfasst die sorgfältige Prüfung aller verfügbaren Unterlagen.
  9. Mangelnde Sorgfaltspflicht: Für psychiatrische Begutachtung ist eine „sorgfältige Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung" zwingender Bestandteil jedes Gutachtens.
  10. Unzureichende Aktenwürdigung: Die Richtlinien des Sozialministeriums verlangen eine umfassende Berücksichtigung aller Vorbefunde und medizinischen Dokumentationen. Konsequenzen für die Gutachtenqualität: Die falsche Behauptung über fehlende Medikationsangaben diskreditiert die gesamte Stellungnahme, da sie belegt: ● Oberflächliche Aktenkenntnis des Gutachters ● Mangelnde Sorgfalt bei der Dokumentenprüfung ● Unzuverlässigkeit bei der Tatsachenfeststellung ● Fehlende Objektivität in der gutachterlichen Bewertung Diese systematischen Mängel unterstreichen die bereits in der ursprünglichen Begutachtung festgestellten Qualitätsdefizite und bestätigen die Ungeeignetheit des Gutachtens als Grundlage für eine rechtswirksame Entscheidung über die Begünstigteneigenschaft. V. Rechtliche Würdigung und Verfahrensfehlerrömisch fünf. Rechtliche Würdigung und Verfahrensfehler 5.1 Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz geprägt. Die Behörde hätte bei widersprüchlichen Befunden (bisherige 50% vs. neue 40%) eine umfassende Sachverhaltsaufklärung vornehmen müssen. Stattdessen wurde ein mangelhaftes 10-Minuten-Gutachten als ausreichend erachtet. 5.2 Verletzung der Begründungspflicht Der angefochtene Bescheid enthält keine nachvollziehbare Begründung, warum die bisherige Bewertung von 50% nicht mehr zutreffend sein soll. Die bloße Verweisung auf das fehlerhafte Gutachten genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht. 5.3 Ermessensfehlgebrauch Bei der Bewertung von Grenzfällen (40% vs. 50%) hätte das Sozialministeriumservice die besonderen Umstände würdigen müssen: ● Konstanz der Symptomatik ● Fachärztliche Empfehlung für höhere Einstufung ● Erhebliche soziale Folgen der Aberkennung VI. Ausschluss des Sachverständigen Dr. H.römisch sechs. Ausschluss des Sachverständigen Dr. H. Hiermit beantrage ich gemäß § 53 Abs. 1 AVG den Ausschluss von Herrn Dr. H. als Sachverständigen für alle weiteren Verfahrenshandlungen in diesem Verfahren.Hiermit beantrage ich gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG den Ausschluss von Herrn Dr. H. als Sachverständigen für alle weiteren Verfahrenshandlungen in diesem Verfahren. Begründung des Ausschlusses:
  11. Zweifel an der Unbefangenheit Die objektive Unparteilichkeit von Dr. H. ist aufgrund folgender Umstände in Zweifel zu ziehen: ● Nachweislich unzutreffende Tatsachenbehauptungen: In seiner Stellungnahme vom 24.06.2025 behauptet Dr. H.: "Eine Medikation wird nicht angeführt." Diese Aussage widerspricht der dokumentierten Aktenlage und den übermittelten Medikationsplänen. ● Systematische Geringschätzung: Das Gutachten zeigt eine konsistente Tendenz zur Bagatellisierung meiner Beschwerden durch oberflächliche Darstellung ("Bin im Home-Office als Techniker") ohne vertiefende Exploration. ● Ignorierung fachärztlicher Expertise: Trotz vorliegender Stellungnahme meines behandelnden Psychiaters Dr. B. erfolgte keine sachgerechte Würdigung der dort dokumentierten Symptomatik.
  12. Zweifel an der Fachkunde nach § 53 Abs. 1 AVG
  13. Zweifel an der Fachkunde nach Paragraph 53, Absatz eins, AVG Die fachliche Qualifikation von Dr. H. für psychiatrische Sozialrechtsgutachten ist aufgrund folgender Mängel in Zweifel zu ziehen: ● Fehlerhafte Anwendung der Einschätzungsverordnung: Die Bewertung von 40% für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit PTBS und sozialer Phobie missachtet die Mindestbewertung von 50-70% nach BGBl. II Nr. 261/2010. Fehlerhafte Anwendung der Einschätzungsverordnung: Die Bewertung von 40% für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit PTBS und sozialer Phobie missachtet die Mindestbewertung von 50-70% nach Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,.
  14. Besorgnis der Befangenheit Es genügen bereits objektive Umstände, die die Unparteilichkeit in Frage stellen. Im vorliegenden Fall liegt eine systematische Voreingenommenheit vor, die sich in folgenden Punkten manifestiert: ● Vorverurteilende Haltung: Die Art der Gesprächsführung und die oberflächliche Darstellung meiner Situation lassen auf eine vorgefasste Meinung schließen. ● Unwilligkeit zur sachgerechten Exploration: Die Verweigerung vertiefender Fragen trotz komplexer psychiatrischer Symptomatik deutet auf mangelndes Interesse an objektiver Sachverhaltsaufklärung hin. Neubegutachtung erforderlich: Zur objektiven Sachverhaltsaufklärung ist eine vollständige Neubegutachtung durch einen unabhängigen, qualifizierten Psychiater mit nachgewiesener Erfahrung in sozialrechtlicher Begutachtung erforderlich. Glaubhaftmachung: Die vorgebrachten Umstände werden durch folgende objektive Beweismittel glaubhaft gemacht: […] VII. Beweisantrag und Beweiswürdigungrömisch sieben. Beweisantrag und Beweiswürdigung Ich beantrage die Einbeziehung und Würdigung der vorliegenden Befunde, Nachweise, Begutachtungen und Zeugen zum Zwecke der Objektivierung und als Beweis der Kontinuität und Schwere meiner Behinderung. 6.1 Fachärztliche Dokumentation Vorliegende Befunde Dr. B.: ● Detaillierte Stellungnahme vom 22.05.2025 ● Kontinuierliche Behandlungsdokumentation seit 2019 ● Medikationsvereinbarungen mit Dosierungsangaben ● Objektivierte Verschlechterung nach Gutachtenerstellung 6.2 Vergleichsgutachten Vorherige Begutachtungen: ● Erstbegutachtung zur 50%-Feststellung

(2020)● Folgebegutachtung
(2023)● Beide bestätigen übereinstimmend mindestens 50%ige Beeinträchtigung 6.3 Durchgehende Arztbesuche, Medikamenteneinnahme ● Leistungsnachweise 2020-2024 - Nachweis der regelmäßigen Arztkontrollen und Medikamenteneinnahmen ● Befund Dr. H. 2010 - Nachweis zur Langzeitkontinuität der 6.4 Psychotherapie ● Nachweise über mehrjährige Psychotherapie 2018-2022 ohne nachhaltigen Erfolg 6.4 Einvernahme der Begleitperson Die Begleitperson war während des gesamten Termins anwesend und kann unmittelbar zu folgenden Punkten Aussagen: ● Die tatsächliche Dauer der Untersuchung (10 Minuten) und den genauen Zeitpunkt (14:56 - 15:06 Uhr) ● Die Art und den Wortlaut der Fragen sowie das Verhalten des Gutachters ● Die Mitteilung und Vorlage vorhandener Befunde und Medikationspläne ● Die emotionale Verfassung des Beschwerdeführers und dessen Reaktionen auf die Gesprächsführung Zudem kann Dauer und Schwere der Behinderung seit mindestens 2008 bezeugt werden. VIII. Kostentragung und Verfahrensökonomierömisch acht. Kostentragung und Verfahrensökonomie 8.1 Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands Der finanzielle Aufwand für eine Neubegutachtung steht in keinem Verhältnis zu den eingesparten Kosten einer eventuellen 40%igen statt 50%igen Einstufung. Demgegenüber stehen erhebliche volkswirtschaftliche Kosten bei beruflicher Desintegration (Arbeitslosengeld, Krankenstand, stationäre Behandlungen). 8.2 Präventivfunktion Eine ordnungsgemäße Begutachtung dient nicht nur der Einzelfallgerechtigkeit, sondern stärkt das Vertrauen in das Verfahren und verhindert ähnliche Willkürentscheidungen in anderen Fällen. IX. Begründung des Rechtsschutzbedürfnissesrömisch neun. Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses Die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in meine berufliche Existenz dar. Der besondere Kündigungsschutz, der mir aufgrund meiner chronischen psychischen Erkrankungen zusteht, stellt für mich eine unverzichtbare Voraussetzung dar, um weiterhin am Arbeitsleben teilhaben zu können. Ohne diesen besonderen Schutz wäre ich aufgrund meiner gesundheitlich bedingten Einschränkungen und der damit verbundenen erhöhten Verletzlichkeit gegenüber arbeitsrechtlichen Maßnahmen einem erheblichen Risiko ausgesetzt, meinen Arbeitsplatz zu verlieren. Die Gewissheit, dass mein Arbeitsverhältnis nicht ohne Zustimmung des Behindertenausschusses beendet werden kann, ermöglicht es mir erst, trotz meiner Erkrankungen beruflich aktiv zu bleiben und einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten. Die Entscheidung beruht zudem auf einem Gutachten, das grundlegende fachliche und rechtliche Anforderungen nicht erfüllt und meinen Gesundheitszustand unzutreffend bewertet. Ein rechtsstaatliches Verfahren verlangt jedoch, dass behördliche Entscheidungen auf einer fundierten und objektiven Grundlage beruhen. Schlussanträge In Anbetracht der aufgezeigten gravierenden Verfahrensmängel und sachlichen Fehlbewertungen stelle ich folgende Anträge: ● Hauptantrag: Aufhebung des Bescheides vom
  1. Juni 2025 und Wiederherstellung der Begünstigteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50%. ● Eventualantrag: Aufhebung des Bescheides und Verweisung zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der Rechtslage nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Begutachtung. ● Ausschlussantrag: Ausschluss von Dr. H. als Sachverständigen für alle weiteren Verfahrenshandlungen gemäß § 53 Abs. 1 AVG. Ausschlussantrag: Ausschluss von Dr. H. als Sachverständigen für alle weiteren Verfahrenshandlungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG. ● Beweisantrag: Einbeziehung und Würdigung der vorliegenden Befunde, Begutachtungen, Beweise, Zeugen Das Vertrauen in ein rechtsstaatliches Verfahren erfordert, dass behördliche Entscheidungen auf einer soliden fachlichen Grundlage beruhen und nicht auf oberflächlichen, fehlerhaften Einschätzungen, die Gesundheit und Existenz behinderter Menschen gefährden. […] Name des Beschwerdeführers“ Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Honorarnoten bei. Die belangte Behörde legte am 14.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes beabsichtigte das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bei dem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befasst gewesenen Facharzt für Psychiatrie und ersuchte diesen daher mit Schreiben vom 05.01.2026 um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 09.05.2025 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.06.2025 hinsichtlich näher angeführter Fragestellung. Mit Schreiben vom 13.02.2026, eingelangt am 17.02.2026, gab der befasste amtssachverständige Facharzt für Psychiatrie bekannt, dass er dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Gutachter zur Verfügung stehe und ersuche er darum, ihm ihn Zukunft nicht einfach ungefragt Unterlagen zuzusenden. Im Rahmen des nachfolgend ergangenen Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes an das Sozialministeriumservice und den Ärztlichen Dienst um Abklärung und um Unterstützung beim Ersuchen um ein Ergänzungsgutachten – dies ausgehend davon, dass ärztliche Amtssachverständige (auch wenn sie keine Gutachten für das Bundesverwaltungsgericht erstellen [wollen] oder nicht an Verhandlungen des Bundesverwaltungsgerichts teilnehmen [wollen]) dennoch (ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechend) bereit sein werden, ihre eigenen, für das Sozialministeriumservice bereits erstellten Gutachten (lediglich) zu ergänzen, wenn das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Nachfrage hat – gab eine näher genannte Mitarbeiterin der belangten Behörde am 18.02.2026 telefonisch bekannt, dass sie keine Möglichkeit habe mit dem Sachverständigen zu kommunizieren, da dies über den Ärztlichen Dienst laufe. In der Folge gab der Ärztliche Dienst am 18.02.2026 telefonisch bekannt, dass der befasste Facharzt nicht auf der Liste der Sachverständigen stehe, die für das Bundesverwaltungsgericht tätig seien. Der Ärztliche Dienst könne nichts machen, wenn der Facharzt nicht auf der Liste stehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  2. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  3. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Der Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2025, mit dem von Amts wegen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und der Beschwerdeführer daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre, erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.06.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 17.04.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2020, in dem die Funktionseinschränkung „Kombinierte Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie, PTSD, rez. depressive Störung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei ernster und durchgängiger Beeinträchtigung multipler psychosozialer Bereiche insbes. sozialer-interaktionaler Aspekte. In den ADLs teilselbstständig.“), festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2023 zum Zwecke der Verlaufskontrolle empfohlen, da eine Besserung des psychosozialen Anpassungsniveaus für möglich erachtet wurde. Im Rahmen des entsprechend durchgeführten Nachuntersuchungsverfahrens wurde ein psychiatrisches-allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 05.01.2024 eingeholt, in dem das Leiden „Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, soziale Phobie, PTSD, rez. depressive Störung“ unverändert mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei durchgängiger Unzulänglichkeit in sozialen Interaktionen und maßgeblicher Beeinträchtigung des psychosozialen Anpassungsniveaus.“) eingestuft wurde und wiederum aufgrund einer möglichen Besserung des psychosozialen Anpassungsniveaus eine Nachuntersuchung im Dezember 2024 empfohlen wurde.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 26.06.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 17.04.2020 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens vom 25.06.2020, in dem die Funktionseinschränkung „Kombinierte Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie, PTSD, rez. depressive Störung“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei ernster und durchgängiger Beeinträchtigung multipler psychosozialer Bereiche insbes. sozialer-interaktionaler Aspekte. In den ADLs teilselbstständig.“), festgestellt wurde. Eine Nachuntersuchung wurde im Mai 2023 zum Zwecke der Verlaufskontrolle empfohlen, da eine Besserung des psychosozialen Anpassungsniveaus für möglich erachtet wurde. Im Rahmen des entsprechend durchgeführten Nachuntersuchungsverfahrens wurde ein psychiatrisches-allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 05.01.2024 eingeholt, in dem das Leiden „Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen, soziale Phobie, PTSD, rez. depressive Störung“ unverändert mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei durchgängiger Unzulänglichkeit in sozialen Interaktionen und maßgeblicher Beeinträchtigung des psychosozialen Anpassungsniveaus.“) eingestuft wurde und wiederum aufgrund einer möglichen Besserung des psychosozialen Anpassungsniveaus eine Nachuntersuchung im Dezember 2024 empfohlen wurde. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Nachuntersuchungsverfahren holte die belangte Behörde zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesamtgrades der Behinderung ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 09.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein. Dieses Sachverständigengutachten vom 09.05.2025 bzw. die nachfolgend eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 24.06.2025 – darin bestätigte der beigezogene Gutachter das getroffene Begutachtungsergebnis – wurde(n) dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. In diesem Gutachten vom 09.05.2025 schätzte der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige den psychischen Leidenszustand des Beschwerdeführers nunmehr unter der Bezeichnung „Kombinierte Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie, PTBS, rez. depressive Störung“ mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. gemäß der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und begründete dies wie folgt: „Oberer Rahmensatz, da mäßige andauernde Beeinträchtigung“. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter Folgendes fest (Hervorhebungen nicht im Original): „im Vergleich zum VGA psychopathologische Stabilisierung, Medikation weitgehend unverändert, Facharzttermine 2x im Jahr, letzte Psychotherapie vor 3 Monaten, keine Reha, keine stationären Aufnahmen, Vollzeit berufstätig“. Die vorgenommene Einstufung des psychischen Leidenszustandes durch den ärztlichen Sachverständigen und die damit verbundene Herabsetzung des Einzelgrades der Behinderung im Vergleich zu den oben angeführten Vorgutachten erweist sich aber – zumindest ohne nähere Erläuterung – aus aktueller Sicht als nicht ausreichend nachvollziehbar schlüssig. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012, für den herangezogenen Regelungskomplex 03.04 „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ folgende einschätzungsrelevante Kriterien vor:So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,, für den herangezogenen Regelungskomplex 03.04 „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ folgende einschätzungsrelevante Kriterien vor: „03.04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen). Andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter. Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen. 03.04.01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung 10 – 40 % 10 – 20 %: Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen 30 – 40 %: Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen 03.04.02 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen 50 – 70 % Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche […]“ Der vom beigezogenen Gutachter gewählte obere Rahmensatzwert der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung umfasst damit das Vorliegen von leichten bis mäßigen andauernden Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen, während hingegen der im Vorgutachten aus dem Jahr 2020 herangezogene untere Rahmensatzwert von 50 v.H. der Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – dieser führte zur rechtskräftigen Feststellung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Bescheid vom 26.06.2020 – ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigungen der meisten sozialen Bereiche erfasst. Nun wendete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13.05.2025 aber ein, an ernsthaften und quälenden Beeinträchtigungen in allen sozialen Bereichen zu leiden. Es bestehe weitestgehend eine soziale Isolation, er habe keinen Freundeskreis und es seien keine Besuche von Lokalitäten oder öffentlichen Veranstaltungen und keine Reisen oder Einkäufe möglich bzw. nur unter Angst und mit Begleitung. In der Folge legte der Beschwerdeführer eine fachärztliche Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 22.05.2025 vor, in der ausgeführt wurde, dass sich trotz langjähriger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung nur eine begrenzte Besserung der Symptomatik gezeigt habe. Die psychische Stabilität bleibe fragil und die psychische Dauerbelastung führe zu anhaltenden Veränderungen der Persönlichkeit mit schizoiden und paranoiden Zügen. Darüber hinaus habe die Herabstufung des Grades der Behinderung auf 40 % zu einer spürbaren psychischen Destabilisierung und zu einer weiteren Verschlechterung der psychosozialen Anpassung geführt. Das soziale Leben sei massiv eingeschränkt und die funktionellen Einschränkungen würden nahezu alle Lebensbereiche betreffen. Außer einer langjährigen Partnerschaft würden kaum soziale Kontakte bestehen. Der Kontakt zu Familienmitgliedern sei begrenzt und emotional distanziert. Ein Freundeskreis habe nie aufgebaut werden können und das Treffen mit anderen Menschen werde weitestgehend vermieden. Selbst alltägliche Aufgaben, wie Einkaufen, seien phasenweise nicht durchführbar. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2025 hielt der beigezogene Gutachter unter Bezugnahme auf die Einwendungen des Beschwerdeführers und die psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme vom 22.05.2025 fest, dass der Beschwerdeführer laut dem nachgereichten Facharztbefund seit August 2019 in Behandlung stehe, jedoch in ca. sechsmonatigen Abständen, wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung angegeben worden sei. Eine Medikation werde nicht angeführt. Aufgrund der geringen Behandlungsfrequenz bzw. der fehlenden psychotherapeutischen Behandlung sowie einer durchgehenden beruflichen Vollzeittätigkeit könne daher von einer gewissen psychopathologischen Stabilität ausgegangen werden. Es würden damit keine neuen Informationen vorliegen, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden. Hingegen setzte sich der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht mit der vom Beschwerdeführer eingewendeten und auch in der vorliegenden psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2025 angeführten massiven Einschränkung des sozialen Lebens mit funktionellen Beeinträchtigungen in (nahezu) allen Lebensbereichen auseinander. Vielmehr stützte der beigezogene Gutachter die vorgenommene Einstufung auf die von ihm angenommene psychopathologische Stabilisierung; diese ist aber nicht als Einschätzungskriterium unter dem Regelungskomplex 03.04 „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ und insbesondere unter dem herangezogenen Rahmensatzwert von 40 v.H. vorgesehen. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der beim Beschwerdeführer vorliegenden sozialen Beeinträchtigung und den betroffenen Lebensbereichen, welche gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Grundlage für eine Einstufung unter den Regelungskomplex 03.04 „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ bildet, ist der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 24.06.2025 sowie auch dem Sachverständigengutachten vom 09.05.2025 hingegen nicht zu entnehmen. Zwar führte der beigezogene Sachverständige im Gutachten vom 09.05.2025 zur Begründung des gewählten Rahmensatzwertes aus, dass eine mäßige andauernde Beeinträchtigung vorliege. Doch lässt der beigezogene Sachverständige auch in diesem Zusammenhang eine nähere Konkretisierung der betroffenen sozialen Bereiche und der Auswirkungen der sozialen Beeinträchtigungen vermissen, sodass diese Ausführungen die vorgenommene Einstufung – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingewendeten und ihm auch von psychiatrisch-fachärztlicher Seite attestierten massiven Einschränkung des sozialen Lebens mit funktionellen Beeinträchtigungen in (nahezu) allen Lebensbereichen – nicht zu tragen vermögen. Schon vor dem Hintergrund der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung genannten, einschätzungsrelevanten Kriterien erweist sich damit die vom beigezogenen Gutachter vorgenommene Einstufung des gegenständlichen Leidens als nicht ausreichend schlüssig. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde zudem noch eine aktuelle Medikamentenvereinbarung vom 20.05.2025 in Vorlage, in der nunmehr ein neues Medikament angeführt wird. Ausgehend von dieser Medikamentenverordnung wurde das Medikament „REAGILA HKPS 1,5 MG“ – ein Antipsychotikum, das in der Regel zur Behandlung einer Schizophrenie eingesetzt wird und damit ebenfalls das Vorliegen einer Schizophrenie bzw. schizoider Züge indiziert – in der Dosierung 1-0-0-0 neu etabliert und festgehalten, dass bei guter Verträglichkeit nach zwei Wochen eine Dosissteigerung vorgenommen werden solle. Unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Neuetablierung des Medikamentes „REAGILA HKPS 1,5 MG“ ergeben sich in Zusammenschau mit der dem Beschwerdeführer in der psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2025 attestierten spürbaren psychischen Destabilisierung mit einer Verschlechterung der psychosozialen Anpassung damit aber Hinweise, die gegen eine psychopathologische Stabilität sprechen. Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer den im Gutachten vom 09.05.2025 zur psychopathologischen Stabilisierung weiters angeführten Begründungselementen, wonach die Facharzttermine zweimal im Jahr stattfinden würden und die letzte Psychotherapie vor drei Monaten erfolgt sei, in seiner Beschwerde entgegen, dass die geringe Behandlungsfrequenz nicht dem geringen Bedarf, sondern den finanziellen Beschränkungen geschuldet sei, bzw. die mehrjährige Psychotherapie im Zeitraum der Jahre 2018 bis 2022 – diese ist durch die Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an Honorarnoten belegt – keinen nachhaltigen Erfolg erbracht habe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass aus dem vom Gutachter für die Stabilisierung des psychopathologischen Zustandes weiters angeführten Begründungselement, dass der Beschwerdeführer Vollzeit berufstätig sei, insofern nicht viel gewonnen werden kann, als der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung eines Grades der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. im Jahr 2020 in Beschäftigung stand (vgl. hierzu das psychiatrische Vorgutachten vom 25.06.2020) und dieses Argument damit keine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung des Zustandsbildes zu begründen vermag.Darüber hinaus hielt der Beschwerdeführer den im Gutachten vom 09.05.2025 zur psychopathologischen Stabilisierung weiters angeführten Begründungselementen, wonach die Facharzttermine zweimal im Jahr stattfinden würden und die letzte Psychotherapie vor drei Monaten erfolgt sei, in seiner Beschwerde entgegen, dass die geringe Behandlungsfrequenz nicht dem geringen Bedarf, sondern den finanziellen Beschränkungen geschuldet sei, bzw. die mehrjährige Psychotherapie im Zeitraum der Jahre 2018 bis 2022 – diese ist durch die Vorlage eines umfangreichen Konvoluts an Honorarnoten belegt – keinen nachhaltigen Erfolg erbracht habe. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass aus dem vom Gutachter für die Stabilisierung des psychopathologischen Zustandes weiters angeführten Begründungselement, dass der Beschwerdeführer Vollzeit berufstätig sei, insofern nicht viel gewonnen werden kann, als der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung eines Grades der Behinderung in der Höhe von 50 v.H. im Jahr 2020 in Beschäftigung stand vergleiche hierzu das psychiatrische Vorgutachten vom 25.06.2020) und dieses Argument damit keine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung des Zustandsbildes zu begründen vermag. In Gesamtschau der zuletzt offenkundig notwendig gewordenen Ausweitung der psychopharmakologischen Medikation, der belegten, bereits mehrjährigen Psychotherapie und den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die geringe Behandlungsfrequenz nicht dem geringen Bedarf, sondern den finanziellen Beschränkungen geschuldet sei, erweisen sich damit die Ausführungen des beigezogenen Gutachters zu der im Vergleich zum Vorgutachten angenommenen psychopathologischen Stabilisierung in der vorliegenden Form als nicht ausreichend nachvollziehbar und nicht vollständig. Vor diesem Hintergrund ist für das erkennende Gericht nicht ausreichend erkennbar, inwiefern es gegenüber dem Vorverfahren aus dem Jahr 2020 und der damals rechtskräftig vorgenommenen Zuordnung des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers unter die mit den Einschätzungskriterien „Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche“ umschriebene Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. nunmehr zu einer maßgeblichen Verbesserung des psychischen Leidenszustandes gekommen wäre, zumal der beigezogene Gutachter – wie oben bereits ausgeführt – nicht näher auf das Ausmaß der beim Beschwerdeführer vorliegenden sozialen Beeinträchtigungen und die hiervon betroffenen Lebensbereiche einging, dies obwohl in der vorliegenden psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme vom 22.05.2025 ausdrücklich festgehalten wurde, dass das soziale Leben des Beschwerdeführers massiv eingeschränkt sei und die funktionellen Einschränkungen nahezu alle Lebensbereiche betreffen würden; diesbezüglich mangelt es an wesentlichen Sachverhaltsfestellungen. Hingewiesen wird hierzu auch auf den fachärztlichen Befundbrief des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 21.01.2025, worin eine teilweise gravierende Störung der Impulskontrolle beschrieben und festgehalten wurde, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit Jahren nicht wesentlich verändert habe, was ebenfalls gegen eine zwischenzeitliche Verbesserung des psychischen Leidenszustandes spricht. Das bisher von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters werden somit insgesamt den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines derartigen Gutachtens nicht gerecht. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig und im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in der entscheidungswesentlichen Frage an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Insbesondere veranlasste die belangte Behörde trotz der gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegten Medikamentenvereinbarung vom 20.05.2025 und der darin dokumentierten notwendig gewordenen Ausweitung der psychopharmakologischen Medikation, welche gegen eine psychopathologische Stabilität spricht, keine weiteren Ermittlungsschritte und machte auch von der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch. Nun beabsichtigte das erkennende Gericht zwar die Einholung (lediglich) eines Ergänzungsgutachtens bei dem bereits befassten Facharzt für Psychiatrie und ersuchte diesen mit Schreiben vom 05.01.2026 um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 09.05.2025 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.06.2025 hinsichtlich der oben angeführten konkreten Fragestellungen. Jedoch gab der im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits befasst gewesene amtssachverständige Facharzt für Psychiatrie in der Folge mit Schreiben vom 13.02.2026 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Gutachter zur Verfügung stehe, und erklärte sich damit nicht dazu bereit, die oben angeführte Unschlüssigkeit seines Sachverständigengutachtens vom 09.05.2025 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.06.2025 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszuräumen. Schließlich wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Bitte um Unterstützung beim Ersuchen um ein Ergänzungsgutachten von Seiten des Ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice am 18.02.2026 telefonisch mitgeteilt, dass der betreffende Amtssachverständige nicht auf der Liste der Sachverständigen stehe, die für das Bundesverwaltungsgericht tätig werden würden, und sie daher nichts machen könnten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit im gegebenen Zusammenhang faktisch nicht möglich, den seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Facharzt für Psychiatrie mit einer ergänzenden Fragestellung zu dem von ihm bereits erstellten Gutachten zu befassen – was im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG die zweckmäßigste, rascheste, einfachste und kostengünstigste Variante für die Klärung des Sachverhaltes darstellen würde – und die oben aufgezeigte Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens vom 09.05.2025 (samt Ergänzung vom 24.06.2025) auszuräumen und so den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen. Vielmehr wäre die Einholung eines gänzlich neuen ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen anderen Amtssachverständigen erforderlich. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit im gegebenen Zusammenhang faktisch nicht möglich, den seitens der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Facharzt für Psychiatrie mit einer ergänzenden Fragestellung zu dem von ihm bereits erstellten Gutachten zu befassen – was im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG die zweckmäßigste, rascheste, einfachste und kostengünstigste Variante für die Klärung des Sachverhaltes darstellen würde – und die oben aufgezeigte Unschlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens vom 09.05.2025 (samt Ergänzung vom 24.06.2025) auszuräumen und so den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen. Vielmehr wäre die Einholung eines gänzlich neuen ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen anderen Amtssachverständigen erforderlich. Vor diesem Hintergrund läge aber die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne der Einholung eines gänzlich neuen Sachverständigengutachtens durch einen anderen Amtssachverständigen statt lediglich der Ergänzung eines bereits bestehenden Sachverständigengutachtens durch den bereits befassten Amtssachverständigen – angesichts des mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit und wäre die Einholung eines gänzlich neuen Sachverständigengutachtens naturgemäß auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit dem beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Leidenszustand und den daraus resultierenden sozialen Beeinträchtigungen sachgerecht auseinanderzusetzen und eine entsprechende – allenfalls auf einer erneuten persönlichen Begutachtung basierende – Gutachtensergänzung (die den Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist) durch den bereits befassten Facharzt für Psychiatrie einzuholen haben, welche geeignet ist, die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen einer sachgerechten Beurteilung und Einschätzung zuzuführen. Falls sich dies aus aktuell nicht absehbaren Gründen nicht als möglich erweisen sollte, wird die belangte Behörde ein neues medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen haben. In diesem Zusammenhang wird auch eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer der Beschwerde beigelegten medizinischen Unterlagen zu erfolgen haben. Hierbei wird besonders auf die Frage einzugehen sein, ob bzw. inwiefern im Vergleich zu dem im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 25.06.2020 eine zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung der sozialen Beeinträchtigungen objektivierbar ist. Darüber hinaus wird eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage zu erfolgen haben, ob anhand der dem Beschwerdeführer im psychiatrisch-fachärztlichen Befund vom 22.05.2025 attestierten spürbaren psychischen Destabilisierung mit einer Verschlechterung der psychosozialen Anpassung sowie der erfolgten Neuetablierung des Medikamentes „REAGILA HKPS 1,5 MG“ weiterhin von einer psychopathologischen Stabilität ausgegangen werden kann, dies auch unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, wonach die geringe Behandlungsfrequenz nicht dem geringen Bedarf, sondern den finanziellen Beschränkungen geschuldet sei, bzw. die mehrjährige Psychotherapie im Zeitraum der Jahre 2018 bis 2022 keinen nachhaltigen Erfolg erbracht habe. Schließlich wird auch eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13.05.2025 und in seiner Beschwerde erhobenen Einwendungen zu erfolgen haben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W207.2315896.1.00

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