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{'item': 'W215 2310240-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW215 2310240-1 Spruch, W215 2310240-1/12E W215 2310241-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahlen , 1) 1379592507/232554155 und 2) 1386602804/240330452, wurden die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.). 2. Beschwerdeverfahren: Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von P1 und P2 vom 25.02.2025, zugestellt am 04.03.2025, wurden fristgerecht mit Schriftsätzen vom 24.03.2025, gegenständliche Beschwerden wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit der Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Weites wird auszugsweise das bisherige Vorbringen von P1 wiederholt. Die Beschwerdevorlagen vom 25.03.2025 langten am 03.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 14.05.2025 für den 07.07.2025 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. In einer Stellungnahme vom 27.05.2025 wurde vorgebracht, P1 sei im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen sowie aufgrund ihrer Religion drohe. Außerdem sei P1 gefährdet, mit P2 in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation zu geraten, da sie auf sich allein gestellt sei. In Vorlage gebracht wurden ihr Taufschein vom XXXX und zwei vom 09.05.2025 stammende Accord Anfragebeantwortungen zu den Themen „Lage für alleinstehende Frauen mit (insbesondere unehelichen) Kindern im städtischen und ländlichen Raum, Auswirkungen von Konversion zum Christentum“ sowie „Verfügbarkeit von Frauenhäusern und anderen Opferschutzeinrichtungen für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind“.In einer Stellungnahme vom 27.05.2025 wurde vorgebracht, P1 sei im Fall einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen sowie aufgrund ihrer Religion drohe. Außerdem sei P1 gefährdet, mit P2 in eine ausweglose und existenzbedrohende Situation zu geraten, da sie auf sich allein gestellt sei. In Vorlage gebracht wurden ihr Taufschein vom römisch 40 und zwei vom 09.05.2025 stammende Accord Anfragebeantwortungen zu den Themen „Lage für alleinstehende Frauen mit (insbesondere unehelichen) Kindern im städtischen und ländlichen Raum, Auswirkungen von Konversion zum Christentum“ sowie „Verfügbarkeit von Frauenhäusern und anderen Opferschutzeinrichtungen für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind“. Zur Beschwerdeverhandlung am 07.07.2025 erschienen P1 und ihre Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab mit Schreiben vom 15.05.2025 entschuldigt und Abweisungen der Beschwerden beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Mit Stellungnahme vom 21.07.2025 brachte P1 vor, dass sie auch in der Hauptstadt oder in anderen Teilen der Republik Usbekistan keinen Schutz finden könne, da ihr Vater aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit viel unterwegs sei und landesweit über Bekannte verfüge. Mit Parteiengehör vom 22.01.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2025 zum Thema „Sozialhilfen für Alleinstehende in Usbekistan“. Dazu langten keine Stellungnahmen im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)persönliche Verhältnisse: Die Identität und die Staatsangehörigkeit von P1 stehen fest. P1 ist die alleinerziehende Mutter des am XXXX im Bundesgebiet (nach)geborenen P2. Der Vater von P2 ist in der Geburtsurkunde nicht eingetragen.Die Identität und die Staatsangehörigkeit von P1 stehen fest. P1 ist die alleinerziehende Mutter des am römisch 40 im Bundesgebiet (nach)geborenen P2. Der Vater von P2 ist in der Geburtsurkunde nicht eingetragen. P1 und P2 sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan und beide gehören der Volksgruppen der Usbeken an. P1 spricht Usbekisch, Russisch, Türkisch und verfügt über geringe Deutschkenntnisse. P1 war zum Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise nach Österreich moslemischen Glaubens. P1 stammt aus XXXX , und lebte dort gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus, das im Eigentum ihres Vaters steht. Der Vater von P1 XXXX , in denen er XXXX .P1 stammt aus römisch 40 , und lebte dort gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus, das im Eigentum ihres Vaters steht. Der Vater von P1 römisch 40 , in denen er römisch 40 . P1 besuchte in der Republik Usbekistan neun Jahre die Mittelschule und absolvierte anschließend in der Berufsschule eine dreijährige Ausbildung als XXXX . Danach studierte P1 zwei Jahre in der Ukraine, schloss das Studium allerdings nicht ab. In der Ukraine besuchte sie zudem Kurse als XXXX .P1 besuchte in der Republik Usbekistan neun Jahre die Mittelschule und absolvierte anschließend in der Berufsschule eine dreijährige Ausbildung als römisch 40 . Danach studierte P1 zwei Jahre in der Ukraine, schloss das Studium allerdings nicht ab. In der Ukraine besuchte sie zudem Kurse als römisch 40 .
  2. b)Verfahrensverläufe: P1 reiste problemlos legal vom Herkunftsstaat am XXXX mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland um dort als Au-Pair zu arbeiten. Laut Auskunft deutscher Behördenvertreter verzog P1 jedoch bereits am XXXX ins Ausland.P1 reiste problemlos legal vom Herkunftsstaat am römisch 40 mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland um dort als Au-Pair zu arbeiten. Laut Auskunft deutscher Behördenvertreter verzog P1 jedoch bereits am römisch 40 ins Ausland. P1 hingegen behauptete, erst am XXXX mit dem Zug illegal nach Österreich eingereist zu sein.P1 hingegen behauptete, erst am römisch 40 mit dem Zug illegal nach Österreich eingereist zu sein. Am XXXX erhielt P1, während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich, einen Mutter-Kind-Pass, stellte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 erhielt P1, während ihres illegalen Aufenthalts in Österreich, einen Mutter-Kind-Pass, stellte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch keinen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge kam P1 monatelang ihrer Meldeverpflichtung nicht nach und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, ehe sie am XXXX erstmals eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vornahm und einen Tag später, am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge kam P1 monatelang ihrer Meldeverpflichtung nicht nach und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, ehe sie am römisch 40 erstmals eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet vornahm und einen Tag später, am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Für den am XXXX geborenen P2 brachte sie am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein.Für den am römisch 40 geborenen P2 brachte sie am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. P1 und P2 waren von XXXX bis XXXX in ihrer Grundversorgungseinrichtung abwesend und verfügten in der Zeit von XXXX bis XXXX abermals über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, weshalb die Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt werden und wegen Entziehung vom Asylverfahren ein Festnahmeauftrag angeordnet werden musste, der erst nach Bekanntgabe des Aufenthaltsortes am XXXX widerrufen werden konnte.P1 und P2 waren von römisch 40 bis römisch 40 in ihrer Grundversorgungseinrichtung abwesend und verfügten in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 abermals über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet, weshalb die Asylverfahren mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt werden und wegen Entziehung vom Asylverfahren ein Festnahmeauftrag angeordnet werden musste, der erst nach Bekanntgabe des Aufenthaltsortes am römisch 40 widerrufen werden konnte. P1 erschien nicht zur niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX . P1 erschien nicht zur niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 . Daraufhin versuchte die zuständige Landespolizeidirektion, im Rahmen eines Erhebungsersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, P1 eine neuerliche Ladung an ihre Meldeadresse zuzustellen. Als dies erfolglos war, gelang der Landespolizeidirektion eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unterkunftgeber von P1, woraufhin dieser gemeinsam mit P1 in der Dienststelle erschien und ihr dort eine Ladung für die niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2025 übergeben werden konnte. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahlen 1) 1379592507/232554155 und 2) 1386602804/240330452, wurden die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten I. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G und in den Spruchpunkten II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten IV. wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und in den Spruchpunkten V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sind. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahlen , 1) 1379592507/232554155 und 2) 1386602804/240330452, wurden die Anträge auf internationalen Schutz in den Spruchpunkten römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in den Spruchpunkten römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen nach Usbekistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.). Nach fristgerecht gegen die Bescheide von P1 und P2 erhobenen Beschwerden wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

  1. c)Fluchtgründe: Zur Vorverfolgung von P1: Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 im Herkunftsstaat bereits Opfer von Gewalt durch ihren Vater wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass P1 die Republik Usbekistan deshalb verlassen hat, weil sie während ihres Studienaufenthaltes in der Ukraine von einem Christen schwanger wurde und aus diesem Grund von ihrem Vater derart geschlagen wurde, dass sie eine Fehlgeburt erlitt und in weiterer Folge mehrere Monate zu Hause eingesperrt und misshandelt wurde, bis ihr von dort im XXXX die Flucht nach Moskau gelang.Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 im Herkunftsstaat bereits Opfer von Gewalt durch ihren Vater wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass P1 die Republik Usbekistan deshalb verlassen hat, weil sie während ihres Studienaufenthaltes in der Ukraine von einem Christen schwanger wurde und aus diesem Grund von ihrem Vater derart geschlagen wurde, dass sie eine Fehlgeburt erlitt und in weiterer Folge mehrere Monate zu Hause eingesperrt und misshandelt wurde, bis ihr von dort im römisch 40 die Flucht nach Moskau gelang. P1 verließ ihren Herkunftsstaat vielmehr im XXXX legal mit ihrem usbekischen Reisepass und reiste mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland, um dort als Au-Pair zu arbeiten. Dort erhielt sie eine Fiktionsbescheinigung zum XXXX mit Ablaufdatum XXXX ; am XXXX wurde ihr Fortzug ins Ausland registriert. Von Deutschland begab sich P1 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich, stellte jedoch erst nach monatelangem illegalen Aufenthalt, währenddessen sich als sogenanntes „U-Boot” bewusst den österreichischen Behörden entzog, am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den am XXXX geborenen P2 brachte P1 am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz ein.P1 verließ ihren Herkunftsstaat vielmehr im römisch 40 legal mit ihrem usbekischen Reisepass und reiste mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland, um dort als Au-Pair zu arbeiten. Dort erhielt sie eine Fiktionsbescheinigung zum römisch 40 mit Ablaufdatum römisch 40 ; am römisch 40 wurde ihr Fortzug ins Ausland registriert. Von Deutschland begab sich P1 zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich, stellte jedoch erst nach monatelangem illegalen Aufenthalt, währenddessen sich als sogenanntes „U-Boot” bewusst den österreichischen Behörden entzog, am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den am römisch 40 geborenen P2 brachte P1 am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Verfolgung von P1 wegen ihres unehelichen Kindes P2: Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 im Fall einer Rückkehr in die Republik Usbekistan aufgrund ihres unehelichen Kindes P2 Gewalt und Verfolgung durch ihren Vater bzw. ihre Eltern droht und sie davor keinen ausreichenden staatlichen Schutz finden kann. In der Republik Usbekistan bestehen seit 2019 gesetzliche Rahmenbedingungen zum Schutz von Frauen vor Gewalt, wobei neuere Gesetze auch häusliche Gewalt und Stalking unter Strafe stellen. Verschiedene Sozialdienstzentren, wie die Inson Zentren, bieten seit 2024 kurzfristige Unterstützung sowie medizinische, psychologische und rechtliche Beratung für Gewaltopfer an. Zahlreiche Hotlines und regionale Einrichtungen gewährleisten Schutz und Notunterkünfte. Sofern P1 mit P2 nicht in ihr Elternhaus zurückkehren will, steht ihr die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Teil der Republik Usbekistans niederzulassen und eigenständig für ihren Unterhalt zu sorgen bzw. staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Es gibt in Usbekistan Unterstützung für alleinstehende Frauen mit Kindern; siehe dazu weiter unten Feststellungen d Rückkehr in den Herkunftsstaat. Als außerehelich geborenes Kind hat P2 gemäß dem Familiengesetzbuch Usbekistans Anspruch auf gleiche Rechte. Wenn der Vater nicht in der Geburtsurkunde angeführt und die Mutter als alleinerziehend registriert ist, hat ausschließlich die Mutter P2 die elterlichen Rechte. Zur Konversion von P1 zum Christentum: P1 besuchte in Österreich ab Juli 2024 ein- bis zweimal wöchentlich die katechetische Unterweisung in Bezug auf ihre in der Osterzeit des Jahres 2025 geplanten Taufe. Sie wurde am XXXX zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und am XXXX in der Pfarre XXXX römisch-katholisch getauft. P1 besucht die Sonntagsmesse und trinkt dort anschließend Tee und Kaffee. P1 besuchte in Österreich ab Juli 2024 ein- bis zweimal wöchentlich die katechetische Unterweisung in Bezug auf ihre in der Osterzeit des Jahres 2025 geplanten Taufe. Sie wurde am römisch 40 zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und am römisch 40 in der Pfarre römisch 40 römisch-katholisch getauft. P1 besucht die Sonntagsmesse und trinkt dort anschließend Tee und Kaffee. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich P1 in Österreich aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Eine christliche Glaubensüberzeugung ist nicht derart ernsthaft, sodass sie Bestandteil der Identität von P1 wurde. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass sich P1 im Fall einer Rückkehr in die Republik Usbekistan privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen oder eine religiöse Betätigung vornehmen wird, die sie der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würde. Den usbekischen Behörden sind die christlichen Aktivitäten von P1 in Österreich nicht bekannt und befürchtet P1 von diesen auch keine Verfolgung. Von nichtstaatlichen Akteuren geht für sie in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Bedrohung aus. Die Eltern von P1 wissen nichts von ihrer Konversion zum Christentum. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 im Fall einer Rückkehr in die Republik Usbekistan aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Gewalt und Verfolgung durch ihren Vater bzw. ihre Eltern droht. P2 hat keine eigenen Fluchtgründe. P2 wurde bis dato nicht getauft und P1 hat auch nicht die Absicht P2 in den kommenden Jahren taufen zu lassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 oder P2 in der Republik Usbekistan eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung droht.
  2. d)Rückkehr in den Herkunftsstaat: P1 wurde von den usbekischen Behörden ihr Reisepass ausgestellt und sie reiste damit problemlos legal aus der Republik Usbekistan aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass Probleme mit Behördenvertretern in der Republik Usbekistan bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht feststellen, dass die aktuelle Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Rückkehr von P1 und P2 entgegensteht. P1 und P2 sind gesund. P1 lebte vor ihrer Ausreise im Elternhaus, das im Eigentum ihres Vaters steht, in der XXXX . Dort halten sich weiterhin ihre Eltern und zahlreiche Verwandte auf. Gewalt durch ihren Vater oder eine (Vor-)Verfolgung von P1 durch ihre Eltern konnte nicht glaubhaft gemacht und daher nicht festgestellt werden. P1 und P2 sind gesund. P1 lebte vor ihrer Ausreise im Elternhaus, das im Eigentum ihres Vaters steht, in der römisch 40 . Dort halten sich weiterhin ihre Eltern und zahlreiche Verwandte auf. Gewalt durch ihren Vater oder eine (Vor-)Verfolgung von P1 durch ihre Eltern konnte nicht glaubhaft gemacht und daher nicht festgestellt werden. Sollte P1 nicht in ihr Elternhaus zurückkehren wollen, ist es ihr als XXXX -jährige Frau auch möglich, eigenständig für ihre Existenz zu sorgen. P1 ist arbeitsfähig und -willig, spricht mehrere Sprachen fließend, verfügt über eine in Herkunftsstaat abgeschlossene Ausbildung als XXXX , hat Kurse als XXXX besucht und bereits als Reinigungskraft und in der Kinderbetreuung gearbeitet. P1 ist es daher möglich, wieder erwerbstätig zu sein und den Lebensunterhalt für sich und P2 zu bestreiten.Sollte P1 nicht in ihr Elternhaus zurückkehren wollen, ist es ihr als römisch 40 -jährige Frau auch möglich, eigenständig für ihre Existenz zu sorgen. P1 ist arbeitsfähig und -willig, spricht mehrere Sprachen fließend, verfügt über eine in Herkunftsstaat abgeschlossene Ausbildung als römisch 40 , hat Kurse als römisch 40 besucht und bereits als Reinigungskraft und in der Kinderbetreuung gearbeitet. P1 ist es daher möglich, wieder erwerbstätig zu sein und den Lebensunterhalt für sich und P2 zu bestreiten. Alleinstehende Frauen mit Kind in der Republik Usbekistan können monatliche Kinderbeihilfen und einmalige Energiesubventionen erhalten, sofern sie im Sozialschutzregister eingetragen sind und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Über das Frauenregister („Ayollar Daftari“) gibt es besonders für sozial schutzbedürftige Frauen zusätzliche Hilfen wie Mietzuschüsse oder Unterstützung bei Wohnungsreparaturen. Daneben bieten Einzelunternehmer und NGOs kleinere Zuschüsse oder Beschäftigungsprojekte zur Förderung der Selbstständigkeit und sozialen Integration an. Es kann nicht festgestellt werden, dass P1 oder P2 nach ihrer Rückkehr in die Republik Usbekistan in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten werden.
  3. e)Privat- und Familienleben: P1 lebt gemeinsam mit P2 in einer von der Kirche bereitgestellten Unterkunft. Darüber hinaus haben P 1 und P2 keine Familienangehörigen in Österreich. P1 ist in Österreich nicht erwerbstätig und wird von zwei Vereinen unterstützt. Sie hat keine Deutschkurse besucht, keine Prüfungen abgelegt und zeigte in der Beschwerdeverhandlung, dass sie ein wenig Deutsch spricht. P1 ist kein Mitglied in einem Verein und hat sich nie ehrenamtlich engagiert. Sie verfügt über einige wenige Kontakte im österreichischen Bundesgebiet. P1 malt Bilder und verkauft diese an Bekannte. Sie besucht die Sonntagsmesse und trinkt nach der Messe Tee und Kaffee. In einer Gesamtbetrachtung können keine nennenswerten Integrationsbemühungen von P1 erkannt werden. P1 umging bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften, indem sie illegal einreiste. Anschließend kam P1 monatelang ihrer Meldeverpflichtung nicht nach, lebte hier illegal und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, bis sie am XXXX für sich und am XXXX für den zwischenzeitlich im Bundesgebiet geborenen P2 Anträge auf internationalen Schutz stellte. In der Folge missachtete P1 jedoch erneut die Meldeverpflichtung und entzog sich ihrem Asylverfahren, indem sie keinen neuen Aufenthaltsort mitteilte. Zu ihrer ersten niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien P1 ebenfalls nicht. Sie verletzte somit mehrfach ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren.P1 umging bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften, indem sie illegal einreiste. Anschließend kam P1 monatelang ihrer Meldeverpflichtung nicht nach, lebte hier illegal und entzog sich bewusst den österreichischen Behörden, bis sie am römisch 40 für sich und am römisch 40 für den zwischenzeitlich im Bundesgebiet geborenen P2 Anträge auf internationalen Schutz stellte. In der Folge missachtete P1 jedoch erneut die Meldeverpflichtung und entzog sich ihrem Asylverfahren, indem sie keinen neuen Aufenthaltsort mitteilte. Zu ihrer ersten niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien P1 ebenfalls nicht. Sie verletzte somit mehrfach ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren.
  4. f)aktuelle Lage im Herkunftsstaat: Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan vom 10.12.2024: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Politische Lage Usbekistan versteht sich gemäß der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).Usbekistan versteht sich gemäß der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Artikel eins,), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024). Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vergleiche FH 2024a). Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vergleiche CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Artikel 106,). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Artikel 109,). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a). Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b). Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024). Quellen: […] Sicherheitslage In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024). Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024). Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023). Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024). Quellen: […] Rechtsschutz / Justizwesen Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024). Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024). Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024). Quellen: […] Korruption Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben. Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Wehrdienst und Rekrutierungen Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu leisten (Verf USBE o.D., Art. 64). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4f; vgl. CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum 27. Lebensjahr anzugehören (CIA 25.11.2024). Es gibt verschiedene Wehrdienstformen wie befristeten Wehrdienst, Einberufungsreserve, vertraglichen Wehrdienst und Reservistendienst (GWW USBE 11.2.2003, Art. 4). Der Wehrdienst ist mit Privilegien bei Beschäftigung und Hochschulzugang verbunden (CIA 25.11.2024). Die Rekrutierung von Kindern durch staatliche Militärs und nicht-staatliche bewaffnete Gruppen ist gesetzlich verboten (USDOL 5.9.2024). Bürger sind strafrechtlich nicht haftbar, sofern sie keine militärische Ausbildung bei extremistischen Organisationen absolviert oder Terrorismus unterstützt haben. Das Gesetz erlaubt Personen, die aus religiösen Gründen den Militärdienst ablehnen, einen alternativen Zivildienst zu leisten (USDOS 26.6.2024). Laut der christlichen NGO Open Doors sind Männer im Militärdienst, insbesondere männliche christliche Konvertiten, sowohl verbalen als auch körperlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt (OD 12.2023).Bürger sind laut Verfassung verpflichtet, Wehr- oder Ersatzdienst nach gesetzlichen Vorgaben zu leisten (Verf USBE o.D., Artikel 64,). Männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren werden in Friedenszeiten für einen 12-monatigen Militärdienst einberufen (GWW USBE 11.2.2003, Artikel 4 f,; vergleiche CIA 25.11.2024). Gegen Zahlung kann der Dienst auf einen Monat verkürzt werden, wobei eine Verpflichtung besteht, der Reserve bis zum 27. Lebensjahr anzugehören (CIA 25.11.2024). Es gibt verschiedene Wehrdienstformen wie befristeten Wehrdienst, Einberufungsreserve, vertraglichen Wehrdienst und Reservistendienst (GWW USBE 11.2.2003, Artikel 4,). Der Wehrdienst ist mit Privilegien bei Beschäftigung und Hochschulzugang verbunden (CIA 25.11.2024). Die Rekrutierung von Kindern durch staatliche Militärs und nicht-staatliche bewaffnete Gruppen ist gesetzlich verboten (USDOL 5.9.2024). Bürger sind strafrechtlich nicht haftbar, sofern sie keine militärische Ausbildung bei extremistischen Organisationen absolviert oder Terrorismus unterstützt haben. Das Gesetz erlaubt Personen, die aus religiösen Gründen den Militärdienst ablehnen, einen alternativen Zivildienst zu leisten (USDOS 26.6.2024). Laut der christlichen NGO Open Doors sind Männer im Militärdienst, insbesondere männliche christliche Konvertiten, sowohl verbalen als auch körperlichen Schikanen und Misshandlungen ausgesetzt (OD 12.2023). Quellen: […] Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024, HRW 11.1.2024). Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024). Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin. Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin. Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024). Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024). Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024). Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024). Quellen: […] Todesstrafe Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Art. 25; vgl. AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024).Die Verfassung und Gesetze sehen keine Todesstrafe vor (Verf USBE o.D., Artikel 25,; vergleiche AI 5.2024). Die Todesstrafe in Usbekistan wurde durch ein präsidiales Dekret im August 2005 abgeschafft und ab Jänner 2008 durch lebenslange oder langjährige Freiheitsstrafe ersetzt (KUN.UZ 12.7.2024). Quellen: […] Frauen Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Darüber hinaus sind Frauen von bestimmten Berufen, die im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und Chancen für Männer und Frauen garantieren, sind Frauen in gut bezahlten Berufen oft unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024).Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Darüber hinaus sind Frauen von bestimmten Berufen, die im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und Chancen für Männer und Frauen garantieren, sind Frauen in gut bezahlten Berufen oft unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024). Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und Familienzusammenführung oft über den Schutz der Betroffenen gestellt werden. Bis August mündeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Opfer häuslicher Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden (FH 2024).Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vergleiche HRW 11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und Familienzusammenführung oft über den Schutz der Betroffenen gestellt werden. Bis August mündeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Opfer häuslicher Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden (FH 2024). Die Regierung bietet Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich Notfallverhütung für Frauen, die sexuelle Gewalt melden; jedoch fehlt eine Postexpositionsprophylaxe. Aktivisten berichten zudem, dass das Thema der sexuellen Gewalt tabuisiert wird und keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Fälle vorliegen (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt (FH 2024). In den letzten Jahren hat die Regierung „Frauen-Notizbücher“ und „Jugend-Notizbücher“ eingeführt – spezielle Datenbanken mit Informationen über besonders gefährdete Familien und soziale Schichten, die für staatliche Subventionen in Frage kommen (BS 19.3.2024). Obwohl das Gesetz Männern und Frauen gleiche Rechte bei Ehe und Scheidung gewährt, sind Frauen faktisch oft benachteiligt; zudem soll es in einigen Gebieten außergesetzliche Kinderehen geben (FH 2024). Quellen: […] Kinder Die usbekische Verfassung verbietet Kinderarbeit, die die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes beeinträchtigt, und garantiert den Schutz von Kindheit und Familie (Verf USBE o.D., Art. 44, 77ff). Usbekistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie zwei Fakultativprotokolle ratifiziert (OHCHR o.D.). Trotz gesetzlicher Fortschritte im Kinderschutz besteht laut dem UN-Büro in Usbekistan weiterhin Verbesserungsbedarf. Im Gesundheitswesen wurden durch ein staatliches Versicherungsprogramm Fortschritte erzielt, dennoch sind 9.000 Kinder ungeimpft, und nur 31% der HIV-infizierten Kinder erhalten eine Therapie, was auf Stigmatisierung und eingeschränkten Zugang hinweist. Die Einschulungsrate in der Primarstufe lag 2021–2022 bei 99%, während die Vorschuleinschreibung von unter 30%

(2017)auf über 73%
(2024)stieg. Fast zwei Millionen Kinder nahmen 2022-2023 an frühkindlichen Bildungsprogrammen teil; dennoch bestehen Herausforderungen in der Bildungsqualität und inklusive Bildung. Im Rahmen der Reform der Kinderbetreuung wurden 23 Einrichtungen geschlossen und 2.448 Kinder in familien- und gemeinschaftsbasierte Pflege überführt. Kinder mit Behinderungen sind weiterhin überproportional in stationären Einrichtungen vertreten, was auf Defizite bei Familienunterstützung und Wiedereingliederungsdiensten hinweist. Die Gründung der Nationalen Agentur für Sozialschutz soll eine kohärente Agenda für sozialen Schutz fördern; jedoch schränkt begrenzter finanzieller Spielraum die Ausweitung von Sozialschutzprogrammen ein, was sich in einer Reduzierung der Kindergeldempfänger im ersten Quartal 2024 zeigt (UN-Uzbekistan 9.10.2024).Die usbekische Verfassung verbietet Kinderarbeit, die die Gesundheit oder Entwicklung des Kindes beeinträchtigt, und garantiert den Schutz von Kindheit und Familie (Verf USBE o.D., Artikel 44, 77 f, f,). Usbekistan hat das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie zwei Fakultativprotokolle ratifiziert (OHCHR o.D.). Trotz gesetzlicher Fortschritte im Kinderschutz besteht laut dem UN-Büro in Usbekistan weiterhin Verbesserungsbedarf. Im Gesundheitswesen wurden durch ein staatliches Versicherungsprogramm Fortschritte erzielt, dennoch sind 9.000 Kinder ungeimpft, und nur 31% der HIV-infizierten Kinder erhalten eine Therapie, was auf Stigmatisierung und eingeschränkten Zugang hinweist. Die Einschulungsrate in der Primarstufe lag 2021–2022 bei 99%, während die Vorschuleinschreibung von unter 30%
(2017)auf über 73%
(2024)stieg. Fast zwei Millionen Kinder nahmen 2022-2023 an frühkindlichen Bildungsprogrammen teil; dennoch bestehen Herausforderungen in der Bildungsqualität und inklusive Bildung. Im Rahmen der Reform der Kinderbetreuung wurden 23 Einrichtungen geschlossen und 2.448 Kinder in familien- und gemeinschaftsbasierte Pflege überführt. Kinder mit Behinderungen sind weiterhin überproportional in stationären Einrichtungen vertreten, was auf Defizite bei Familienunterstützung und Wiedereingliederungsdiensten hinweist. Die Gründung der Nationalen Agentur für Sozialschutz soll eine kohärente Agenda für sozialen Schutz fördern; jedoch schränkt begrenzter finanzieller Spielraum die Ausweitung von Sozialschutzprogrammen ein, was sich in einer Reduzierung der Kindergeldempfänger im ersten Quartal 2024 zeigt (UN-Uzbekistan 9.10.2024). Trotz rechtlicher Rahmenbedingungen und internationaler Zusammenarbeit zur Stärkung der Arbeitsaufsicht verzeichnete Usbekistan 2023 nur minimale Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOL 5.9.2024). Ein Gesetz von 2009 und ein Dekret von 2017 führten jedoch dazu, dass laut der Internationalen Arbeitsorganisation seit 2018 keine Kinderarbeit mehr in der Baumwollindustrie existiert (FH 2024). Obwohl alle Kinder gesetzlich Anspruch auf kostenlose Bildung haben, ist der Zugang für Flüchtlingskinder, insbesondere aus Afghanistan, aufgrund fehlender Sprachkenntnisse eingeschränkt. Zudem erschweren informelle Gebühren wie Bestechungsgelder den Zugang zu Bildung für einkommensschwache Familien (USDOL 13.11.2024). Der rechtliche Schutz gegen Kindesmissbrauch ist zwar vorhanden, doch wird dieser oft als internes Familienproblem betrachtet, und es gibt wenig offizielle Informationen über staatliche Maßnahmen. Menschenrechtsaktivisten kritisieren die mangelnde Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Missbrauchsmeldungen. Trotz gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor sexueller Ausbeutung von Kindern und trotz des Mindestheiratsalters von 18 Jahren bleibt die Durchsetzung der Gesetze ineffektiv; in ländlichen Gebieten werden Mädchen unter 15 Jahren in religiösen Zeremonien verheiratet (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024). […] IDPs und Flüchtlinge Mit zunehmender Armut, wirtschaftlichen Ungleichheiten, hoher Arbeitslosigkeit und unzureichender Infrastruktur in ländlichen Gebieten hat die interne Migration, zusammen mit der externen Arbeitsmigration, zu einer erheblichen Überbevölkerung in der Hauptstadt Taschkent geführt, die nun 2,5 Millionen Menschen beherbergt (BS 19.3.2024). Nach dem Fall Kabuls 2021 fanden Tausende Afghanen in Usbekistan Zuflucht. Ende des Jahres lebten dort 13.000 bis 17.000, von denen rund 2.000 weiterhin Unterstützung benötigen. Die Regierung bietet begrenzte Hilfe, schickt sie aber nicht zurück. Viele sind inzwischen weitergereist. Afghanische Flüchtlinge kämpfen mit hohen Kosten, Korruption, rechtlichen Hürden und eingeschränktem Zugang zu Bildung und Schutz. Ein präsidiales Dekret sieht ein Asylsystem vor, das laut internationalen Beobachtern faktisch nicht existiert, ohne Berichte über gewährte Asylfälle (USDOS 23.4.2024). Im zweiten Quartal 2024 wanderten 60.400 Personen nach Usbekistan ein, darunter 34.300 Frauen (58%) und 26.100 Männer (42%), was einem Anstieg von über 9% gegenüber dem ersten Quartal entspricht. Der Großteil der registrierten Migranten zog von ländlichen in städtische Gebiete (74%). Gleichzeitig wurden 62.400 registrierte Personen als ausgewandert geschätzt, darunter 35.300 Frauen (57%) und 27.100 Männer (43%), was einem Anstieg von fast 7% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Die meisten Auswanderer verließen städtische Gebiete (82%) (IOM 2024). Migranten werden durch die Agentur für externe Arbeitsmigration Usbekistans (AELM) finanziell, sozial und rechtlich unterstützt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (USDOS 24.6.2024). Die Regierung kooperiert nicht mit dem UNHCR oder anderen humanitären Organisationen, um schutzbedürftige Personen zu unterstützen. Usbekistan hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet, unterstützt keine Flüchtlinge und das UNHCR ist nicht akkreditiert (USDOS 23.4.2024). Quellen: […] Grundversorgung und Wirtschaft Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024). Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9%
(2024)(GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023). Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024). Quellen: […] Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024). Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022). Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022). Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024). Quellen: […] Medizinische Versorgung Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023). Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024). Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023). Quellen: […] Rückkehr Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024). Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024). Quellen: […] 2. Beweiswürdigung:
  1. a)persönliche Verhältnisse: Die Identität und Staatsangehörigkeit von P1 konnten aufgrund der Vorlage ihres usbekischen Reisepasses im Original bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Für P2 wurde kein Identitätsdokument mit Lichtbild in Vorlage gebracht, weshalb seine Identität nicht festgestellt wird. Dass P1 die Mutter des im Bundesgebiet (nach)geborenen P2 ist, ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Ein Vater ist in der Geburtsurkunde nicht eingetragen und machte P1 auf Nachfrage zu dessen Identität nur widersprüchliche und vage Angaben, die sie zudem auch noch im Laufe des Verfahrens abänderte, was gegen die Glaubwürdigkeit ihrer Behauptungen spricht. Während P1 in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch angab, dass der Vater von P2 usbekischer Staatsangehöriger sei, sie nur seinen Vornamen XXXX und sein Geburtsjahr XXXX wisse und ihn ansonsten nicht so gut kenne, weil sie sich vielleicht fünfmal getroffen hätten (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 180), führte sie in der Beschwerdeverhandlung erstmals aus, dass sie nicht wisse, wer der Vater von P2 sei, weil sie sexuelle Beziehungen mit zwei Männern gehabt habe. Auf Nachfrage gab P1 an, dass ein Mann ein Deutscher namens XXXX gewesen sei, P1 weder sein Geburtsdatum, noch seinen Familiennamen oder seine Wohnadresse kenne; beide seien betrunken gewesen und zu ihm gegangen. Der andere Mann heiße XXXX , sei im Jahr XXXX geboren und aus Usbekistan, XXXX , gewesen; er habe eine Ausbildung in XXXX in der XXXX gemacht. Mit dem deutschen Mann habe P1 sich nur zweimal getroffen, mit dem usbekischen Mann habe sie sich drei- oder viermal getroffen (Verhandlungsschrift Seite 12f). Während P1 in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch angab, dass der Vater von P2 usbekischer Staatsangehöriger sei, sie nur seinen Vornamen römisch 40 und sein Geburtsjahr römisch 40 wisse und ihn ansonsten nicht so gut kenne, weil sie sich vielleicht fünfmal getroffen hätten (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 180), führte sie in der Beschwerdeverhandlung erstmals aus, dass sie nicht wisse, wer der Vater von P2 sei, weil sie sexuelle Beziehungen mit zwei Männern gehabt habe. Auf Nachfrage gab P1 an, dass ein Mann ein Deutscher namens römisch 40 gewesen sei, P1 weder sein Geburtsdatum, noch seinen Familiennamen oder seine Wohnadresse kenne; beide seien betrunken gewesen und zu ihm gegangen. Der andere Mann heiße römisch 40 , sei im Jahr römisch 40 geboren und aus Usbekistan, römisch 40 , gewesen; er habe eine Ausbildung in römisch 40 in der römisch 40 gemacht. Mit dem deutschen Mann habe P1 sich nur zweimal getroffen, mit dem usbekischen Mann habe sie sich drei- oder viermal getroffen (Verhandlungsschrift Seite 12f). Eine Erklärung für die eklatanten Abweichungen in ihren Aussagen, insbesondere zur Verschweigung des potenziell anderen Vaters in ihrer Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dessen erstmaliger Erwähnung in der Beschwerdeverhandlung, gab P1 nicht. Es erscheint schwer nachvollziehbar, dass P1 - bezüglich beider Männer - nur derart dürftige Angaben machen konnte, zumal P1 sich mit dem usbekischen Mann mehrere Male getroffen haben soll, wobei selbst diese Angaben zur Anzahl der Treffen differierten (fünf Treffen laut Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. nur drei oder vier Treffen laut Beschwerdeverhandlung). Dass P1 aber bei einer niedrigen einstelligen Zahl an Treffen nicht in der Lage war gleichbleibend anzugeben, ob sie sich nun drei-, vier- oder fünfmal getroffen hat, lässt darauf schließen, dass P1 keine der Wahrheit entsprechenden Angaben macht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass P1 ganz bewusst keine näheren Angaben zum tatsächlichen Vater von P2 machen wollte. Die Feststellungen zur Volksgruppe, zum Religionsbekenntnis bei der illegalen Einreise nach Österreich, zum Heimatort und den weiterhin dort lebenden Familienangehörigen, beruhen, ebenso wie die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung von P1, auf ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben.
  2. b)Verfahrensverläufe: Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeaktes des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den Verfahrensverläufen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeaktes des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang. Dass der Zeitpunkt der illegalen Einreise von P1 nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus ihren widersprüchlichen Angaben im Verfahren: So gab P1 in ihrer Erstbefragung mehrfach an, dass sie am XXXX mit dem Zug von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gekommen sei (Erstbefragung Seite 04f bzw. Akt BFA Seite 26f). Widersprüchlich dazu führte P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen aus, dass sie bereits Anfang XXXX illegal nach Österreich eingereist sei. Sie hätte am XXXX in Deutschland von ihrer Schwangerschaft erfahren, mit ihrer Gastfamilie ein Gespräch geführt habe und sodann ihren Koffer gepackt habe und zum Bahnhof gefahren sei, wo sie einen Zug nach Österreich genommen habe und vier Stunden später in XXXX angekommen sei (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 05f bzw. Akt BFA Seite 181f). In der mündlichen Verhandlung behauptete P1 hingegen, dass sie erst am XXXX mit dem Zug nach Österreich eingereist sei (Verhandlungsschrift Seite 10). Laut Auskunft deutscher Behördenvertreter verzog P1 jedoch bereits am XXXX ins Ausland.Dass der Zeitpunkt der illegalen Einreise von P1 nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus ihren widersprüchlichen Angaben im Verfahren: So gab P1 in ihrer Erstbefragung mehrfach an, dass sie am römisch 40 mit dem Zug von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich gekommen sei (Erstbefragung Seite 04f bzw. Akt BFA Seite 26f). Widersprüchlich dazu führte P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hingegen aus, dass sie bereits Anfang römisch 40 illegal nach Österreich eingereist sei. Sie hätte am römisch 40 in Deutschland von ihrer Schwangerschaft erfahren, mit ihrer Gastfamilie ein Gespräch geführt habe und sodann ihren Koffer gepackt habe und zum Bahnhof gefahren sei, wo sie einen Zug nach Österreich genommen habe und vier Stunden später in römisch 40 angekommen sei (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 05f bzw. Akt BFA Seite 181f). In der mündlichen Verhandlung behauptete P1 hingegen, dass sie erst am römisch 40 mit dem Zug nach Österreich eingereist sei (Verhandlungsschrift Seite 10). Laut Auskunft deutscher Behördenvertreter verzog P1 jedoch bereits am römisch 40 ins Ausland. Unabhängig davon, ob P1 nun XXXX illegal nach Österreich eingereist ist, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst – mehr als XXXX nach ihrer Einreise und ihrem monatelangen illegalen Aufenthalt – am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Möglichkeit genutzt hat, internationalen Schutz zu beantragen. Unabhängig davon, ob P1 nun römisch 40 illegal nach Österreich eingereist ist, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst – mehr als römisch 40 nach ihrer Einreise und ihrem monatelangen illegalen Aufenthalt – am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nicht zum ehestmöglichen Zeitpunkt die Möglichkeit genutzt hat, internationalen Schutz zu beantragen. Nachweislich war P1 jedenfalls seit XXXX – und damit XXXX Monate vor ihrer Asylantragstellung – illegal im Bundesgebiet aufhältig, da an diesem Tag ihr österreichischer Mutter-Kind-Pass ausgestellt wurde.Nachweislich war P1 jedenfalls seit römisch 40 – und damit römisch 40 Monate vor ihrer Asylantragstellung – illegal im Bundesgebiet aufhältig, da an diesem Tag ihr österreichischer Mutter-Kind-Pass ausgestellt wurde. Auch das Verhalten von P1 nach ihrer Asylantragstellung lässt eine ernsthafte Mitwirkung und Interesse an ihrem Asylverfahren vermissen: So war P1 wochenlang aus ihrer Grundversorgungseinrichtung abwesend, kam danach ihrer Meldepflicht im Bundesgebiet (erneut) nicht nach und erschien auch nicht zu ihrer ersten Ladung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Eine Zustellung der neuerlichen Ladung war nur deshalb erfolgreich, weil die LPD nach mehreren erfolglosen Zustellversuchen schließlich den Unterkunftgeber von P1 telefonisch erreichen konnte, der dann schließlich mit P1 auf der Dienststelle erschien.
  3. c)Fluchtgründe: P1 gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie die Republik Usbekistan verlassen habe, weil sie während ihres Studienaufenthaltes in der Ukraine von einem Christen schwanger geworden wäre und aus diesem Grund von ihrem Vater in den Winterferien XXXX derart misshandelt worden sei, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. In weiterer Folge sei P1 zu Hause eingesperrt und misshandelt worden, ehe ihr im XXXX von der Republik Usbekistan die Flucht nach Moskau gelungen sei. P1 habe dann nicht länger in Russland bleiben können und sei am XXXX mit einem für drei Monate gültigen Visum nach Deutschland gereist. In Deutschland sei P1 neuerlich schwanger geworden und befürchte aufgrund der negativen Erfahrung mit ihrer ersten Schwangerschaft, dass sie auch diesmal von ihrem Vater verfolgt werde. Darüber hinaus wolle sie zum Christentum konvertieren und werde diesbezüglich zwar nicht von staatlicher Seite verfolgt, aber von ihrem Vater und es bestehe Lebensgefahr innerhalb der Familie (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 182, Beschwerde Seite 02f und Verhandlungsschrift Seite 09).P1 gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie die Republik Usbekistan verlassen habe, weil sie während ihres Studienaufenthaltes in der Ukraine von einem Christen schwanger geworden wäre und aus diesem Grund von ihrem Vater in den Winterferien römisch 40 derart misshandelt worden sei, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe. In weiterer Folge sei P1 zu Hause eingesperrt und misshandelt worden, ehe ihr im römisch 40 von der Republik Usbekistan die Flucht nach Moskau gelungen sei. P1 habe dann nicht länger in Russland bleiben können und sei am römisch 40 mit einem für drei Monate gültigen Visum nach Deutschland gereist. In Deutschland sei P1 neuerlich schwanger geworden und befürchte aufgrund der negativen Erfahrung mit ihrer ersten Schwangerschaft, dass sie auch diesmal von ihrem Vater verfolgt werde. Darüber hinaus wolle sie zum Christentum konvertieren und werde diesbezüglich zwar nicht von staatlicher Seite verfolgt, aber von ihrem Vater und es bestehe Lebensgefahr innerhalb der Familie (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 182, Beschwerde Seite 02f und Verhandlungsschrift Seite 09). Zur Vorverfolgung von P1: Eingangs ist festzuhalten, dass P1 die vor ihrer Ausreise durch den Vater stattgefundene Verfolgung in ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, sondern angab, dass sie Usbekistan aufgrund ihrer Anstellung als Au-Pair in Deutschland verlassen habe. In weiterer Folge führte P1 ausschließlich die in Deutschland eingetretene Schwangerschaft und daraus resultierende Rückkehrbefürchtungen an. Selbstverständlich ist sich das Bundesverwaltungsgericht der höchstgerichtlichen Judikatur zum Thema Erstbefragung - wonach sich diese gemäß § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere auf die Ermittlung der Reiseroute und Identität und nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht - bewusst. Allerdings widersprechen auch die in der Erstbefragung getätigten Angaben hinsichtlich der Ausreise von P1 eklatant ihren in der niederschriftlichen Befragung sowie in der Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben: Selbstverständlich ist sich das Bundesverwaltungsgericht der höchstgerichtlichen Judikatur zum Thema Erstbefragung - wonach sich diese gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG insbesondere auf die Ermittlung der Reiseroute und Identität und nicht auf die näheren Fluchtgründe bezieht - bewusst. Allerdings widersprechen auch die in der Erstbefragung getätigten Angaben hinsichtlich der Ausreise von P1 eklatant ihren in der niederschriftlichen Befragung sowie in der Beschwerdeverhandlung getätigten Angaben: Wie oben angeführt, wird in der Erstbefragung gerade auf die Ermittlung der Reiseroute abgestellt und gab P1 diesbezüglich an, dass sie am XXXX mit dem Flugzeug direkt aus der Republik Usbekistan mit ihrem usbekischen Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland gereist ist, um dort die Stelle als Au-Pair anzutreten. Auf die Frage, wann P1 ihren Entschluss zur Ausreise aus der Republik Usbekistan gefasst habe, gab P1 an, dass dies im Jahr XXXX gewesen und ihr Zielland Deutschland gewesen sei, weil sie damals eine Stelle als Au-Pair-Mädchen bekommen habe. Auch auf das Ersuchen, die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchgereisten Staaten von ihrer Heimat bis nach Österreich anzugeben, führte P1 lediglich Deutschland und anschließend Österreich an (Erstbefragung Seite 04f bzw. Akt BFA Seite 26f). Wie oben angeführt, wird in der Erstbefragung gerade auf die Ermittlung der Reiseroute abgestellt und gab P1 diesbezüglich an, dass sie am römisch 40 mit dem Flugzeug direkt aus der Republik Usbekistan mit ihrem usbekischen Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland gereist ist, um dort die Stelle als Au-Pair anzutreten. Auf die Frage, wann P1 ihren Entschluss zur Ausreise aus der Republik Usbekistan gefasst habe, gab P1 an, dass dies im Jahr römisch 40 gewesen und ihr Zielland Deutschland gewesen sei, weil sie damals eine Stelle als Au-Pair-Mädchen bekommen habe. Auch auf das Ersuchen, die konkrete Reiseroute mit Nennung der durchgereisten Staaten von ihrer Heimat bis nach Österreich anzugeben, führte P1 lediglich Deutschland und anschließend Österreich an (Erstbefragung Seite 04f bzw. Akt BFA Seite 26f). In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P1 grob widersprüchlich dazu an, dass sie sich von XXXX bis XXXX in Moskau aufgehalten habe und dann für drei Monate nach Deutschland und anschließend weiter nach Österreich gereist sei (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 183). In der Beschwerdeverhandlung gab P1 abermals an, dass sie mit einem Bus über Kasachstan nach Moskau gereist sei (Verhandlungsschrift Seite 07). Auf Vorhalt ihrer Angaben aus der Erstbefragung gab P1 ohne weitere Erklärung an, dass die Angaben aus der Erstbefragung nicht stimmen würden (Verhandlungsschrift Seite 10). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass P1 die Angaben aus der Erstbefragung rückübersetzt wurden und sie explizit danach gefragt wurde, ob sie Ergänzungen/Korrekturen machen wolle, was von P1 bejaht wurde, als sie angab, dass sie weiterhin bei ihrer Freundin in XXXX bleiben wolle. Eine Korrektur hinsichtlich ihrer Ausreise oder ihrer Reiseroute erfolgte hingegen nicht und erwähnte P1 auch in der nachfolgenden Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – in der P1 abermals nach der Richtigkeit ihrer Angaben gefragt wurde und ihr auch ihr Fluchtgrund neuerlich rückübersetzt wurde (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 179) nicht ihren Aufenthalt in Russland und eine von dort erfolgte Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Richtigkeit der Angaben in der Erstbefragung aus, wonach P1 im XXXX direkt aus Usbekistan nach Deutschland ausgereist ist, um in Deutschland eine Stelle als Au-Pair anzutreten.In der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab P1 grob widersprüchlich dazu an, dass sie sich von römisch 40 bis römisch 40 in Moskau aufgehalten habe und dann für drei Monate nach Deutschland und anschließend weiter nach Österreich gereist sei (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 183). In der Beschwerdeverhandlung gab P1 abermals an, dass sie mit einem Bus über Kasachstan nach Moskau gereist sei (Verhandlungsschrift Seite 07). Auf Vorhalt ihrer Angaben aus der Erstbefragung gab P1 ohne weitere Erklärung an, dass die Angaben aus der Erstbefragung nicht stimmen würden (Verhandlungsschrift Seite 10). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass P1 die Angaben aus der Erstbefragung rückübersetzt wurden und sie explizit danach gefragt wurde, ob sie Ergänzungen/Korrekturen machen wolle, was von P1 bejaht wurde, als sie angab, dass sie weiterhin bei ihrer Freundin in römisch 40 bleiben wolle. Eine Korrektur hinsichtlich ihrer Ausreise oder ihrer Reiseroute erfolgte hingegen nicht und erwähnte P1 auch in der nachfolgenden Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – in der P1 abermals nach der Richtigkeit ihrer Angaben gefragt wurde und ihr auch ihr Fluchtgrund neuerlich rückübersetzt wurde (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 03 bzw. Akt BFA Seite 179) nicht ihren Aufenthalt in Russland und eine von dort erfolgte Ausreise. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Richtigkeit der Angaben in der Erstbefragung aus, wonach P1 im römisch 40 direkt aus Usbekistan nach Deutschland ausgereist ist, um in Deutschland eine Stelle als Au-Pair anzutreten. Unter Zugrundelegung dieser Angaben und unter Berücksichtigung weiterer Unstimmigkeiten erscheint das Vorbringen von P1, wonach sie in der Ukraine von einem Christen schwanger geworden und deshalb vonseiten ihres Vaters massiver Gewalt, einer daraus resultierenden Fehlgeburt und anschließend einer knapp eineinhalbjährigen Freiheitsentziehung ausgesetzt gewesen sei, aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft: Den Angaben von P1 in ihrer niederschriftlichen Befragung, in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung zufolge stammt P1 aus einer streng religiösen Familie und wurde unter anderem gezwungen, einen Hijab bzw. ein Kopftuch zu tragen (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 184, Beschwerde Seite 03, Verhandlungsschrift Seite 14). Auch durfte P1 eigenen Angaben zufolge in der Republik Usbekistan nie alleine das Haus verlassen (Verhandlungsschrift Seiten 21 und 24). Demgegenüber erscheint es unwahrscheinlich, dass P1 andererseits sogar im nicht moselmisch geprägten Ausland – der Ukraine – studieren und dort auch die Sommerferien verbringen durfte. Eine nachvollziehbare Erklärung konnte P1 nicht angeben. Auf diesbezügliche Nachfrage, dass eine streng gläubige moslemische Familie ihre Tochter wohl nicht alleine im Ausland, noch dazu in einem nicht moslemischen Land, leben und studieren lassen würde, gab P1 lediglich an, dass ihr Vater alles selbst organisiert habe. Er habe Landsleute gefunden, die in der Ukraine auf einem Markt gearbeitet hätten und diese hätten eine Wohnung für P1 und andere Mädchen organisiert und sie hätten im gleichen Haus gelebt. Ihr Vater habe den Bekannten aus XXXX gebeten, sie zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. Die Frage, ob sie auf die Uni begleitet worden sei, verneinte P1 allerdings (Verhandlungsschrift Seite 15); obwohl davon auszugehen ist, dass sich dort sehr viele junge, ledige, nicht moslemische, ukrainische Männer aufhalten.Demgegenüber erscheint es unwahrscheinlich, dass P1 andererseits sogar im nicht moselmisch geprägten Ausland – der Ukraine – studieren und dort auch die Sommerferien verbringen durfte. Eine nachvollziehbare Erklärung konnte P1 nicht angeben. Auf diesbezügliche Nachfrage, dass eine streng gläubige moslemische Familie ihre Tochter wohl nicht alleine im Ausland, noch dazu in einem nicht moslemischen Land, leben und studieren lassen würde, gab P1 lediglich an, dass ihr Vater alles selbst organisiert habe. Er habe Landsleute gefunden, die in der Ukraine auf einem Markt gearbeitet hätten und diese hätten eine Wohnung für P1 und andere Mädchen organisiert und sie hätten im gleichen Haus gelebt. Ihr Vater habe den Bekannten aus römisch 40 gebeten, sie zu kontrollieren und zu beaufsichtigen. Die Frage, ob sie auf die Uni begleitet worden sei, verneinte P1 allerdings (Verhandlungsschrift Seite 15); obwohl davon auszugehen ist, dass sich dort sehr viele junge, ledige, nicht moslemische, ukrainische Männer aufhalten. Selbst wenn der Vater von P1 Bekannte in der Ukraine haben und diese mit der Beaufsichtigung von P1 beauftragt haben sollte, wäre dem Vater bzw. den Eltern klar gewesen, dass eine 24h-Beaufsichtigung ihrer volljährigen und an einer Universität studierenden Tochter unmöglich ist. Es erscheint nicht plausibel, dass P1 in ihrem Dorf in der Republik Usbekistan – in dem ihren Angaben zufolge auch zahlreiche weitere Verwandte von ihr wohnhaft sind – derart massiven Einschränkungen unterworfen war, nicht einmal das Haus alleine verlassen durfte, dann aber im nicht molsemischen Ausland studieren und dort sogar die Sommerferien verbringen durfte. Wie die Vertreterin von P1 selbst in der Verhandlung anführte, geht aus dem Reisepass von P1 eindeutig hervor, dass P1 tatsächlich in der Ukraine war (Verhandlungsschrift Seite 21 sowie Reisepasskopie Akt BFA Seite 60ff). Die Angaben von P1, wonach sie vonseiten ihrer Eltern aufgrund der nachgewiesenen Reisebewegungen derartigen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit unterworfen war, erscheinen vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Hinsichtlich der behaupteten ersten Schwangerschaft ist zudem festzuhalten, dass eine solche im Mutter-Kind-Pass nicht vermerkt ist und zudem die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft mit P2 explizit als erste Schwangerschaft vermerkt wurde (Kopie des Mutter-Kind-Passes Seite 11, Akt BFA Seite 41). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch das Feld „Früh-Abort“ nicht ausgefüllt ist (Kopie des Mutter-Kind-Passes Seite 11, Akt BFA Seite 41). Nachdem es im Mutter-Kind-Pass um die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes geht und P1 etwa auch eine Operation betreffend die Entfernung ihrer XXXX angeführt hat, aber eine angebliche erste Schwangerschaft und den Verlust ihres ungeborenen Kindes nicht erwähnt hat, werden die diesbezüglichen Angaben von P1 als nicht glaubhaft und als Teil einer konstruierten Fluchtgeschichte gewertet.Hinsichtlich der behaupteten ersten Schwangerschaft ist zudem festzuhalten, dass eine solche im Mutter-Kind-Pass nicht vermerkt ist und zudem die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft mit P2 explizit als erste Schwangerschaft vermerkt wurde (Kopie des Mutter-Kind-Passes Seite 11, Akt BFA Seite 41). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch das Feld „Früh-Abort“ nicht ausgefüllt ist (Kopie des Mutter-Kind-Passes Seite 11, Akt BFA Seite 41). Nachdem es im Mutter-Kind-Pass um die Gesundheit der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes geht und P1 etwa auch eine Operation betreffend die Entfernung ihrer römisch 40 angeführt hat, aber eine angebliche erste Schwangerschaft und den Verlust ihres ungeborenen Kindes nicht erwähnt hat, werden die diesbezüglichen Angaben von P1 als nicht glaubhaft und als Teil einer konstruierten Fluchtgeschichte gewertet. Wie oben dargestellt, passen auch in zeitlicher Hinsicht die Angaben von P1, wonach sie im Zeitraum von XXXX bis XXXX zu Hause eingesperrt gewesen sei, bis ihr im XXXX die Ausreise nach Moskau gelungen sei und P1 von dort in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 183, Beschwerde Seite 03), nicht mit ihren Angaben in der Erstbefragung zusammen, wonach der Entschluss von P1 zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im Jahr XXXX erfolgt sein soll, weil P1 eine Stelle als Au-Pair in Deutschland erhalten hat und direkt von Usbekistan mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist ist (Erstbefragung Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 26).Wie oben dargestellt, passen auch in zeitlicher Hinsicht die Angaben von P1, wonach sie im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 zu Hause eingesperrt gewesen sei, bis ihr im römisch 40 die Ausreise nach Moskau gelungen sei und P1 von dort in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 07 bzw. Akt BFA Seite 183, Beschwerde Seite 03), nicht mit ihren Angaben in der Erstbefragung zusammen, wonach der Entschluss von P1 zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat im Jahr römisch 40 erfolgt sein soll, weil P1 eine Stelle als , Au-Pair in Deutschland erhalten hat und direkt von Usbekistan mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist ist (Erstbefragung Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 26). Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund eklatanter Widersprüche und Ungereimtheiten nicht davon aus, dass P1 in ihrem Herkunftsstaat wegen einer Schwangerschaft häuslicher Gewalt durch ihren Vater ausgesetzt war und aus diesem Grund die Republik Usbekistan verlassen hat. Zur Verfolgung von P1 wegen ihres unehelichen Kindes P2: Unabhängig davon, dass aufgrund der weiter oben dargestellten Unstimmigkeiten massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Behauptungen von P1 vorliegen, ist unbestritten, dass P1 alleinerziehende Mutter des unehelich geborenen Kindes P2 ist. Wie nachfolgend dargestellt, kann jedoch diese Tatsache aus folgenden Gründen nicht zur Zuerkennung von internationalem Schutz führen: Sofern P1 vorbringt, aufgrund ihres unehelichen Kindes P2 Verfolgung durch ihren Vater bzw. ihre Eltern zu fürchten, ist darauf hinzuweisen, dass in der Republik Usbekistan seit 2019 gesetzliche Rahmenbedingungen zum Schutz von Frauen vor Gewalt bestehen, wobei neuere Gesetze auch häusliche Gewalt und Stalking unter Strafe stellen. Es wird nicht verkannt, dass die Durchsetzung dieser Gesetze herausfordernd bleibt, insbesondere bezüglich öffentlichen Bewusstseins und institutionellen Kapazitäten. Es existieren aber verschiedene Sozialdienstzentren, wie Inson Zentren, die seit 2024 kurzfristige Unterstützung sowie medizinische, psychologische und rechtliche Beratung für Gewaltopfer anbieten. Zudem gewährleisten zahlreiche Hotlines und regionale Einrichtungen Schutz und Notunterkünfte. Aus der vorgelegten Accord Anfragebeantwortung zu Usbekistan: Verfügbarkeit von Frauenhäusern und anderen Opferschutzeinrichtungen für Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, a-12612-2, vom 09.05.2025 geht – auszugsweise – hervor, dass der usbekische Nachrichtendienst Gazeta im Mai 2024 einen Artikel über ein vom Präsidenten im selben Monat unterzeichnetes Dekret, das soziale Dienstleistungen für Personen vorsehe, die Belästigung und Gewalt erlebt hätten, veröffentlichte. Laut dem Dekret würden Frauen und minderjährige Kinder, die Belästigung oder Gewalt erlitten hätten, oder versucht hätten, sich selbst zu verletzen, für maximal drei Tage in Noträumen zentraler Krankenhäuser untergebracht. Mit 01.06.2024 gebe es solche Noträume in den Regionen Jizzakh, Navoi und Chorems und mit Oktober 2024 gebe es derartige Räume in allen Regionen Usbekistans. Weiters würden innerhalb der regionalen Zentren des Republikanischen Zentrums für Rehabilitation und Anpassung von Frauen (Republican Centre for Rehabilitation and Adaptation of Women) provisorische Unterkünfte eingerichtet. Darüber hinaus würden distriktübergreifende Modellzentren, die den regionalen Zentren unterstellt seien, aufgelöst und vollständig in die regionalen Zentren integriert. Opfer, die in den Noträumen der Krankenhäuser betreut werden, würden auf Empfehlung des Arztes und einer Schutzanordnung gemäß dem Sozialdienstvertrag in regionale Zentren verlegt, ohne dass ein Antrag gestellt werden müsse. Laut dem Artikel werde der Sozialisationsgrad der Opfer über einen Zeitraum von sechs Monaten von Sozialarbeiter·innen, Frauenrechtler·innen und Präventationsbeauftragten überwacht. Die Webseite der Nationalen Agentur für Sozialen Schutz von Usbekistan schreibt in einem undatierten Beitrag, dass es sieben „republikanische Zentren“ (Republican Center) und vierzehn Gebietsabteilungen (territorial divisions) gebe. In acht Monaten des Jahres 2023 seien 1.304 Betroffene - Frauen
(700)und ihre Kinder
(604)- in den Gebietsbüros des Republikanischen Zentrums für die Rehabilitation und Anpassung von Frauen untergebracht worden. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UN Human Rights Council, HRC) veröffentlicht im März 2025 einen Bericht des Sonderberichterstatters über angemessenen Wohnraum in Usbekistan. In Bezug auf Frauenhäuser berichtet der Sonderberichterstatter, dass es bis vor kurzem nur sehr wenige Notunterkünfte in Usbekistan gegeben habe. Er begrüße daher die Einrichtung der 14 regionale Zentren für die Rehabilitation und Anpassung von Frauen und eines republikanischen Zentrums in Taschkent, welches er besucht habe. was laut dem Sonderberichterstatter darauf hinweise, dass ihr Zweck eher darin bestehe Frauen „anzupassen“ (adapt), als sie zu schützen. In Buchara gebe es eine seit 25 Jahren von einer zivilgesellschaftlichen Organisation betriebene Notunterkunft. Es gebe laut dem Sonderberichterstatter nicht genügend leistbare, langfristige Wohnmöglichkeiten für Frauen und Kinder, die vor häuslicher Gewalt fliehen würden. Das habe zur Folge, dass sie entweder länger in den Frauenhäusern bleiben müssten oder aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen seien, zu ihren missbräuchlichen Familien zurückzukehren. Acted berichtet in einem undatierten Beitrag auf seiner Webseite über das 1999 gegründete Oydin Nur Center, das seit 2007 auch ein Frauenhaus betreibe und kostenlose provisorische Unterkünfte, medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Hilfe für Frauen und Familien biete. Das Zentrum liege 600 km von der usbekischen Hauptstadt Taschkent entfernt und sei auf Spenden angewiesen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) bestätigt im August 2024 das Bestehen des Oydin Nur Zentrums in der Region Buchara. Eine Vielzahl an Quellen berichtet, dass im April 2023 ein neues Gesetz erlassen worden sei, das häusliche Gewalt unter Strafe stelle und härtere Strafen für Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Gewalt vorsehe. Gazeta berichtet im Mai 2024 im Zusammenhang mit dem bereits oben beschriebenen Dekret zu sozialen Dienstleistungen für Betroffene, dass mit
  1. Juni Opfer von Belästigung und Gewalt von staatlichen Sozialhilfezentren (Inson) soziale und rechtliche Unterstützung erhalten würden, ohne dass eine Schutzanordnung erforderlich sei. Vorfälle von Belästigung und Gewalt gegen Frauen würden von den Strafverfolgungsbehörden registriert, sobald ein Anruf bei der Notrufnummer 102 eingegangen sei. Innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung eines Falls müssten folgende Maßnahmen ergriffen werden: Die Täterin oder der Täter werde in Anwesenheit einer/s Frauenrechtler·in und einer/s Präventionsbeauftragten der Gemeinde vernommen. Für das Opfer werde vom/von der Präventionsbeauftragten eine Schutzanordnung erlassen. Abgeschlossene Schutzanordnungen und Opferinformationen würden über das einheitliche nationale Sozialschutzsystem in Echtzeit an die Inson-Zentren übermittelt. Täter·innen betreffend erfordere mit
  2. Oktober jeder Erlass einer Schutzanordnung die Genehmigung eines Korrekturprogrammes für Personen, die zu Belästigung und Gewalt neigen. Mit
  3. Jänner 2025 würden Strafverfolgungsbehörden ein Register von Personen führen, die zu Belästigung und Gewalt neigen. Mit
  4. Dezember 2024 würden die Behörden proaktiv Schutzanordnungen erlassen, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres zwei oder mehr Beschwerden von Belästigung und Gewalt erhalten hätten. Es ist darauf hinzuweisen, dass P1 keinesfalls in ihr Elternhaus zurückkehren muss, sollte sie Gewalt durch ihren Vater bzw. ihre Eltern befürchten, sondern Unterstützung durch den usbekischen Staat in Anspruch nehmen sowie sich an einem anderen Ort niederlassen und für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen kann; siehe dazu die Ausführungen weiter unten Punkt d Rückkehr in den Herkunftsstaat. Dass der Vater von P1 sie – wie von P1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht – überall in ganz Republik Usbekistan finden könne, weil er XXXX und dienstlich unterwegs sei, erscheint angesichts einer Einwohnerzahl von 37 Millionen und einer Größe von 448.978 km² nicht maßgeblich wahrscheinlich.Dass der Vater von P1 sie – wie von P1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht – überall in ganz Republik Usbekistan finden könne, weil er römisch 40 und dienstlich unterwegs sei, erscheint angesichts einer Einwohnerzahl von 37 Millionen und einer Größe von 448.978 km² nicht maßgeblich wahrscheinlich. Hinsichtlich der Situation von P1 als alleinerziehende Mutter mit unehelichem Kind ist im Hinblick auf die rechtliche Situation von P2 festzuhalten, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.09.2025 zum Thema „Sozialhilfen für Alleinstehende” hervorgeht, dass laut IOM ein außerehelich geborenes Kind gemäß dem Familiengesetzbuch Usbekistans Anspruch auf gleiche Rechte hat. Wenn der Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist und die Mutter als alleinerziehend registriert ist (Formular Nr. 16), hat nur die Mutter die elterlichen Rechte, es sei denn, das Kind wird durch ein Zivilgerichtsverfahren adoptiert. In Fällen, in denen kein Mann die Vaterschaft anerkennt oder das Kind adoptiert, genießt das Kind dennoch gleiche Rechte und hat Anspruch auf soziale und/oder finanzielle Unterstützung. Eine staatliche Diskriminierung von unehelich geborenen Kindern bzw. ihren Müttern kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Für alleinstehende Frauen mit Kind wird des Weiteren finanzielle und sonstige Unterstützung angeboten: Aus oben genannten Anfragebeantwortung vom 19.09.2025 geht hervor, dass alleinstehende Frauen mit Kind monatliche Kinderbeihilfen und einmalige Energiesubventionen erhalten können, sofern sie im Sozialschutzregister eingetragen sind und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Über das Frauenregister („Ayollar Daftari“) gibt es besonders für sozial schutzbedürftige Frauen zusätzliche Hilfen wie Mietzuschüsse oder Unterstützung bei Wohnungsreparaturen. Daneben bieten Einzelunternehmer und NGOs kleinere Zuschüsse oder Beschäftigungsprojekte zur Förderung der Selbstständigkeit und sozialen Integration an. Das usbekische Medienunternehmen Hook veröffentlicht im Juni 2024 einen Artikel über das Leben alleinerziehender Mütter in Usbekistan. Laut Hook gebe es für das Jahr 2024 keine genauen Daten über die Anzahl alleinerziehender Mütter in Usbekistan. Im Jahr 2022 seien in Usbekistan mehr als 18.000 Kinder ohne Namen des Vaters auf der Geburtsurkunde registriert gewesen. Daraus ergibt sich, dass es in der Republik Usbekistan jedenfalls Tausende alleinerziehende Mütter sowie uneheliche Kinder gibt. Yuridik, eine usbekische Online-Plattform für Rechtsdienstleistungen, die laut eigenen Angaben Anwält·innen mit Mandant·innen online verbindet, veröffentlicht einen im März 2022 geposteten Beitrag, in dem eine geschieden Frau mit drei Kindern fragt, welche Leistungen der Staat alleinerziehenden Müttern gewähre. Ein Anwalt aus Taschkent habe darauf geantwortet, dass der Begriff „alleinerziehende Mutter“ in der Gesetzgebung nicht existiere, es jedoch eine Reihe von Leistungen in verschiedenen Bereichen gebe, wie zusätzliche Urlaubstage, kürzere Arbeitszeiten, ein Vorzugsrecht beim Bezug von Wohngeld, Unterhalt für die Kinder und finanzielle Unterstützung durch den Vater des Kindes für nicht berufstätige Frauen und Kindergeld für minderjährige Kinder. Zur Konversion von P1 zum Christentum: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/18/0113). Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082). Die Feststellungen zu den christlich-religiösen Aktivitäten von P1 in Österreich (katechetische Unterweisung, Zulassung zu Sakramenten der Eingliederung, Taufe, Besuch der Sonntagsmesse) ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Bestätigungen sowie der Befragung von P1 im Verfahren. Gegenständlich wurde P1 sowohl im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nach ihren Beweggründen für die Hinwendung zum Christentum gefragt. Dazu gab P1 in ihrer Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie sich deshalb für den katholischen Zweig des Christentums entschieden habe, weil es zu ihrer Persönlichkeit passe. Es gebe Freiheit in dieser Religion und Österreich sei ein katholisches Land (niederschriftliche Befragungim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 180). Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wiederholte P1 auf die Frage, weshalb sie gerade zum christlichen Glauben konvertiert sei, dass es in dieser Religion Freiheiten gebe und in Österreich die Mehrheit der Bevölkerung christlich sei (Verhandlungsschrift Seite 13). Diese allgemein gehaltenen Stehsätze lassen insgesamt aber keine individuelle Bezugsebene erkennen und erlauben keine Rückschlüsse auf die Denkweise von P1 und eine tatsächliche innere Auseinandersetzung mit Glaubensfragen. Konkrete Gründe oder ein entsprechendes Schlüsselerlebnis, weshalb sie sich vom Islam abgewendet und demgegenüber dem Christentum zugewendet hat bzw. danach lebt, nannte sie nicht. P1 gab in ihrer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Beschwerdeverhandlung an, dass sie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum von ihrem Vater verfolgt werde und insofern Lebensgefahr für sie innerhalb des Familienkreises bestehe (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 182 sowie Verhandlungsschrift Seite 09). Eine Verfolgung von staatlicher Seite gab P1 demgegenüber explizit nicht an. Wie P1 selbst angab, besteht allerdings kein Kontakt zu ihren Eltern und ist dem Vater bzw. ihren Eltern, eigenen Angaben zufolge, weder die Existenz von P2 bekannt noch die Konversion von P1 zum Christentum. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass dem usbekischen Staat die Konversion von P1 bekannt sein sollte. Bezogen auf die nach der Befragung von P1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beantragte Zeugenbefragung eines namentlich genannten Pfarrers wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (VwGH 01.06.2023, Ra 2020/17/0009). Gegenständlich wird nicht in Zweifel gezogen, dass P1 getauft und gefirmt wurde. Allerdings ergab bereits zuvor die Befragung von P1 nach Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts, dass P1 nicht von einer derartigen Ernsthaftigkeit getragen ist, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Republik Usbekistan zu maßgeblicher Verfolgung führen würde, zumal bereits P1 von keiner staatlichen Verfolgung ausgeht. Bezogen auf die befürchtete private Verfolgung durch ihren Vater bzw. ihre Eltern wird auf die Ausführungen oben verwiesen, wonach staatlicher Schutz vor häuslicher Gewalt besteht und P1 keinesfalls in ihr Elternhaus zurückkehren muss. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass davon auszugehen ist, dass P1 ihren Sohn P2 längst taufen hätte lassen, wenn P1 tatsächlich aus innerer Überzeugung zum neuen Glauben übergetreten wäre und nicht angegeben hätte, dass er erst mit 18 Jahren selbst über sein Religionsbekenntnis entscheiden soll; zumal nach einer Taufe von P2 seine eigene Entscheidung bereits in jüngeren Jahren, im Rahmen der Entscheidung für oder gegen eine Firmung, erfolgen könnte. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass P1 oder P2 in der Republik Usbekistan keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht. d) Rückkehr in den Herkunftsstaat: Dass P1 von den usbekischen Behörden ihr Reisepass ausgestellt wurde und sie damit problemlos legal aus der Republik Usbekistan ausreisen konnte, ergibt sich aus ihren Angaben im Lauf ihres Verfahrens. P1 hat nicht behauptet, dass sie Probleme mit Behördenvertretern in der Republik Usbekistan gehabt habe oder in Zukunft haben wird. Aus
  5. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat geht hervor, dass die usbekischen Gesetze Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr erlauben und die usbekische Regierung bereits Jahr 2019 Ausreisevisa abgeschafft hat. Asylantragstellungen in Österreich unterliegen dem Datenschutz und werden deshalb den usbekischen Behörden nicht bekannt. P1 hat nie behauptet, dass sie wegen der allgemeinen Sicherheitslage ausgereist ist und in der Beschwerdeverhandlung auch nicht angegeben, dass P1 oder P2 wegen der Sicherheitslage nicht in die Republik Usbekistan zurückkehren können. Aus
  6. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat geht nicht hervor, dass die Sicherheitslage in der Republik Usbekistan der Rückkehr von P1 und P2 entgegensteht. Wie bereits weiter oben
  7. Beweiswürdigung c zu den Fluchtgründen ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die von P1 behaupteten Fluchtgründe nicht den Tatsachen entsprechen. Sollte P1 sich dazu entschließen, in ihr Elternhaus zurückzukehren und sollte dort der Vater von P1 gewalttätig werden, hätte P1 laut Accord Anfragebeantwortung vom 09.05.2025 die Möglichkeit sich an eine Opferschutzeinrichtung zu wenden. Aufgrund von
  8. Feststellungen f aktuelle Lage im Herkunftsstaat ist nicht davon auszugehen, dass die gesunde, arbeitsfähige P1 oder der gesunde P2 Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie ärztliche Versorgung, Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. e) Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben von P1 und P2 beruhen auf dem Vorbringen von P1 im Lauf ihres Verfahrens und auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister). P1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, nur mit P2 im gemeinsamen Haushalt zu leben. P1 hält sich seit XXXX oder XXXX oder XXXX – somit erst seit ca. XXXX Monaten, davon nur XXXX Monate legal – im Bundesgebiet auf und muss sich vorwerfen lassen, dass sie bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften umging, indem sie illegal einreiste, danach monatelang ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkam, hier illegal lebte und sich bewusst den österreichischen Behörden entzog, bis sie (erst) am XXXX für sich und am XXXX für den zwischenzeitlich im Bundesgebiet geborenen P2 Anträge auf internationalen Schutz stellte. P1 hält sich seit römisch 40 oder römisch 40 oder römisch 40 – somit erst seit ca. römisch 40 Monaten, davon nur römisch 40 Monate legal – im Bundesgebiet auf und muss sich vorwerfen lassen, dass sie bewusst die österreichischen Einwanderungsvorschriften umging, indem sie illegal einreiste, danach monatelang ihrer Meldeverpflichtung nicht nachkam, hier illegal lebte und sich bewusst den österreichischen Behörden entzog, bis sie (erst) am römisch 40 für sich und am römisch 40 für den zwischenzeitlich im Bundesgebiet geborenen P2 Anträge auf internationalen Schutz stellte. Danach missachtete P1 erneut ihre Meldeverpflichtung und entzog sich ihrem Asylverfahren, indem sie keinen Aufenthaltsort mitteilte. Zu ihrer ersten mündlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien P1 ebenfalls nicht. Sie verletzte somit in mehrfacher Weise ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Damit wird deutlich, dass P1 bewusst die österreichischen Gesetze missachtet hat. Es zeigte sich in der Beschwerdeverhandlung, dass P1 nur wenig Deutsch spricht und P1 kann weder eine Kursbestätigung noch den Nachweis einer bestandenen Deutschprüfung vorlegen. Insgesamt kann nach XXXX Monaten in Österreich (davon nur XXXX Monate legal) von keiner Aufenthaltsverfestigung von P1 ausgegangen werden.Insgesamt kann nach römisch 40 Monaten in Österreich (davon nur römisch 40 Monate legal) von keiner Aufenthaltsverfestigung von P1 ausgegangen werden. f) aktuelle Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Infor

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