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{'item': 'W232 2315520-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW232 2315520-1 Spruch, W232 2315523-1/8E W232 2315522-1/8E W232 2315520-1/7EBESCHLUSSW232 2315520-1/7E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/1272/2024:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2025, GZ: Damaskus-OB/KONS/1272/2024: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Vertretungsbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextBegründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 15.07.2024 schriftlich und persönlich am 05.12.2024 Anträge auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen die volljährigen, pflegebedürftigen, Schwestern von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würden.
  2. Die Beschwerdeführerinnen stellten am 15.07.2024 schriftlich und persönlich am 05.12.2024 Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus unter Vorlage diverserer Unterlagen. Vorgebracht wird darin zusammengefasst, dass die Erstbeschwerdeführerin die Mutter, die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen die volljährigen, pflegebedürftigen, Schwestern von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sein würden.
  3. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 04.02.2025 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig.
  4. In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 04.02.2025 und der beiliegenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass nach Prüfung der Sachlage die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig.
  5. Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde den Beschwerdeführerinnen von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Asylgesetz abzulehnen wären.
  6. Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde den Beschwerdeführerinnen von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig unter Verweis auf die beiliegende Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, Asylgesetz abzulehnen wären.
  7. Mit Stellungnahme vom 26.02.2025 brachten die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, dass die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Mit Mitteilung vom 23.01.2025 sei die Bezugsperson mittels Zustellung an die Rechtsvertretung darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG eingeleitet worden sei. Die Bezugsperson habe über ihre Rechtsvertretung am 20.02.2025 eine Beschwerde gegen diese als Bescheid zu wertende Mitteilung eingebracht. Das Aberkennungsverfahren sei verfrüht und rechtswidrig eingeleitet worden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung noch nicht vorliegen würden. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Der Umstand, dass für die Bezugsperson und ihre Familie ein Zusammenleben in Syrien oder in einem Drittstaat nicht möglich sei, die Familie bereits seit mehr als zwei Jahren unfreiwillig getrennt lebe, es sich bei der Bezugsperson um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handle sowie die Beziehung zwischen den Antragstellerinnen und der Bezugsperson nach wie vor sehr eng sei, sei bislang nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden.
  8. Mit Stellungnahme vom 26.02.2025 brachten die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst vor, dass die Textierung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln sei. Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Mit Mitteilung vom 23.01.2025 sei die Bezugsperson mittels Zustellung an die Rechtsvertretung darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Verfahren zur Aberkennung seines Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eingeleitet worden sei. Die Bezugsperson habe über ihre Rechtsvertretung am 20.02.2025 eine Beschwerde gegen diese als Bescheid zu wertende Mitteilung eingebracht. Das Aberkennungsverfahren sei verfrüht und rechtswidrig eingeleitet worden, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einleitung noch nicht vorliegen würden. Es sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte, da zweitere von ersterer abhängig sei. Es würde jedoch die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachtes, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Der Umstand, dass für die Bezugsperson und ihre Familie ein Zusammenleben in Syrien oder in einem Drittstaat nicht möglich sei, die Familie bereits seit mehr als zwei Jahren unfreiwillig getrennt lebe, es sich bei der Bezugsperson um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handle sowie die Beziehung zwischen den Antragstellerinnen und der Bezugsperson nach wie vor sehr eng sei, sei bislang nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden.
  9. Mit Schreiben vom 03.03.2025 wurde der Österreichischen Botschaft Damaskus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass keine Notwendigkeit erkannt werde, die am 10.02.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in § 35 AsylG.
  10. Mit Schreiben vom 03.03.2025 wurde der Österreichischen Botschaft Damaskus vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass keine Notwendigkeit erkannt werde, die am 10.02.2025 übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern. Dafür, dass eine negative Prognoseentscheidung erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Aberkennungsverfahrens abzugeben wäre, finde sich kein Anhaltspunkt in Paragraph 35, AsylG.
  11. Mit Bescheid vom 13.03.2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 ab.
  12. Mit Bescheid vom 13.03.2025 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
  13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 08.04.2025, in welcher zunächst moniert wird, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit den in der Stellungnahme vom 26.02.2025 vorgebrachten Argumente auseinandergesetzt habe, was eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Des Weiteren wurden im Wesentlichen die Argumente in der Stellungahme vom 26.02.2025 wiederholt.
  14. Am 25.06.2025 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht und im Wesentlichen darauf verwiesen, dass in dem der Frage nicht näher nachgegangen werde, ob im Verfahren des Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführerinnen ein Bescheid über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens ergangen sei oder nicht und es demnach offenkundig als ausreichend für die Annahme des Vorliegens eines „anhängigen“ Aberkennungsverfahrens erachte, dass eine behördliche Mitteilung über die Einleitung ergangen sei, der österreichischen Botschaft Damaskus und dem BFA eine grobe Verkennung der Rechtslage anzulasten sei, die, weil sie zu dem dargestellten verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führe, dass durch die formlose Einleitung eines Verfahrens Rechtsfolgen gravierender Bedeutung wie die Versagung der Familienzusammenführung ausgelöst werden könnten, einem willkürlichen Verhalten gleichkomme.
  15. Mit Schreiben vom 01.07.2025 wurde die Beschwerde direkt dem Bundesverwaltungsgericht eingebracht, mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.09.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 26.01.2026 unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.2025, E1209/2025-19, E 1210/2025-19, E1211/2025-15, auf, zum Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson Stellung zu nehmen.
  17. Mit Schreiben vom 02.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit, dass ein Beschwerdeverfahren gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Verfahrensschritte seien keine weiteren gesetzt worden, weil das Beschwerdeverfahren beim BVwG noch anhängig sei und noch keine ergänzenden Länderinformationen zu Syrien vorliegen würden. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung beziehen würden, habe das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 der GFK eingeleitet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 prüfen, ob diese von dauerhafter Natur seien.
  18. Mit Schreiben vom 02.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen mit, dass ein Beschwerdeverfahren gegen die Einleitung des Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Verfahrensschritte seien keine weiteren gesetzt worden, weil das Beschwerdeverfahren beim BVwG noch anhängig sei und noch keine ergänzenden Länderinformationen zu Syrien vorliegen würden. Da sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung beziehen würden, habe das BFA nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien ein Verfahren zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK eingeleitet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im ersten Quartal 2026 prüfen, ob diese von dauerhafter Natur seien.
  19. Am 10.03.2026 langte eine Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerinnen ein, in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wird, dass das Asylaberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson nicht zügig geführt werde und im gegenständlichen Fall offenkundig eine ungebührliche Verzögerung des Familienverfahrens vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Die Beschwerdeführerinnen stellten am 15.07.2024 schriftlich und am 05.12.2024 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, genannt; er sei der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der volljährigen, pflegebedürftigen, Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen.Die Beschwerdeführerinnen stellten am 15.07.2024 schriftlich und am 05.12.2024 persönlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, genannt; er sei der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der volljährigen, pflegebedürftigen, Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024 zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß § 7 AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar.Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024 zuerkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gegenüber der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 ein. In der Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 wurden von der belangten Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid allein aus dem Grund des gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen. Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 wurden von der belangten Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid allein aus dem Grund des gegenüber der Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und Bezugsperson gründen auf dem Verfahrensakt bzw. den darin enthaltenen Unterlagen in Zusammenhalt mit einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister betreffend die Bezugsperson. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete mit Schreiben vom 02.02.2026 Ausführungen zu den Umständen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens und der zu erwartenden Verfahrensdauer. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt wurden. Die Feststellung, dass keine Umstände hervorgekommen sind, wonach die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme (unter anderem) ausdrücklich erklärt hat, dass (erst) nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen geprüft werde, ob die grundlegende Änderung der Lage in Syrien von dauerhafter Natur sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Stellungnahme weiters nicht dargelegt, inwiefern die Ergreifung eines Rechtsmittels der Bezugsperson gegen die Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens, die Weiterführung des Aberkennungsverfahrens verhindert hätte. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Zeithorizont bis zu einem Abschluss des Aberkennungsverfahrens gegenüber der Bezugsperson nennen konnte, war die Feststellung zu treffen, dass ein Verfahrensabschluss nicht absehbar ist. Dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und der Stellungnahme gleichen Datums. Dass die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 allein aus dem Grund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson abgewiesen wurden, ergibt sich aus der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und der Stellungnahme gleichen Datums.
  22. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Zurückverweisung an die belangte Behörde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „Familienverfahren im Inland § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger von Paragraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG
  1. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG 2005 jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG
  2. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegengehalten werden vergleiche auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der volljährigen, pflegebedürftigen, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024 zuerkannt. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, genannt; er sei der minderjährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Bruder der volljährigen, pflegebedürftigen, Zweit- und Drittbeschwerdeführerin. Die Bezugsperson stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr der Status der Asylberechtigten in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024 zuerkannt. Wie festgestellt, wurde gegen die Bezugsperson im Jänner 2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 eingeleitet, das aktuell noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist. Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge auf Einreise gemäß § 35 AsylG abzuweisen wären.Die belangte Behörde ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG abzuweisen wären. Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“.Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein über den Gesetzeswortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 hinausgehender Prüfungsmaßstab auferlegt. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken könne, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 „nicht einmal wahrscheinlich“ sei, sowie, ob das „Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies in seiner Stellungnahme vom 02.02.2026 darauf, dass sich die Gründe der Bezugsperson für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ausschließlich auf das Assad-Regime im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung beziehen würden. Angesichts der nach dem Sturz des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 geänderten Machtverhältnisse kann in einem Fall wie dem gegenständlichen nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ sei. Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson wurde im Jänner 2025 eingeleitet und ist damit seit etwa 14 Monaten anhängig, wobei nach ausdrücklicher Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl kein weiterer Verfahrensschritt gesetzt wurde und ein Zeithorizont für den Abschluss dieses Verfahrens nicht gegeben wurde. Im Hinblick auf den von den Höchstgerichten aufgetragenen Prüfungsmaßstab, ob das Aberkennungsverfahren zügig geführt werde, ist somit festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ein Jahr lang nach Einleitung des Verfahrens keinerlei Schritte zur Bearbeitung des Verfahrens gesetzt hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein (erstes) Länderinformationsblatt zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde. Ungeachtet der Frage, ob eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der obzitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheine, ist im gegenständlichen Fall darauf zu verweisen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahren über ein Jahr lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die (Verzögerung der) Verfahrensdauer der Behörde zuzurechnen. Wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hinweist, dass für eine weitere Prüfung auf ergänzende Länderberichte gewartet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, das Verfahren einzustellen. Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht „zügig“ durchgeführt. Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt. In den vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützte sich ausschließlich auf das eingeleitete Aberkennungsverfahren der Bezugsperson. Aufgrund des Umstandes, dass jenes Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wurde, ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig. Da im gegenständlichen Verfahren keinerlei Ermittlungsschritte, insbesondere zu den behaupteten Familienverhältnissen, erfolgt sind und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und der Österreichischen Botschaft Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.In den vorliegenden Verfahren gründet sich die angefochtene Entscheidung auf die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene negative Wahrscheinlichkeitsprognose; diese stützte sich ausschließlich auf das eingeleitete Aberkennungsverfahren der Bezugsperson. Aufgrund des Umstandes, dass jenes Aberkennungsverfahren nicht zügig geführt wurde, ist die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgegebene Wahrscheinlichkeitsprognose nicht mehr tragfähig. Da im gegenständlichen Verfahren keinerlei Ermittlungsschritte, insbesondere zu den behaupteten Familienverhältnissen, erfolgt sind und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurden, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und der Österreichischen Botschaft Damaskus die Erlassung eines neuen Bescheides in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W232.2315520.1.00

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