G zugestellt worden. Der Bescheid sei am 19.09.2022 kundgemacht worden und zwei Wochen ab der Kundmachung zur Abholung bereit gelegen. Am 13.10.2022 sei der Bescheid abgenommen worden und somit rechtswirksam zugestellt worden. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Er habe sich nach Stellung des Asylantrages nie in dem ihm zugewiesen Quartier eingefunden und sei untergetaucht. Der BF sei für die Behörde nicht greifbar und es habe keine Asyleinvernahme vor der MB durchgeführt werden können. Die Zustellung gemäß § 25 ZustellG sei rechtmäßig gewesen, da die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden sei. So sei es der MB ohne besonderen Aufwand nicht möglich gewesen, mit dem BF in Kontakt zu treten und eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Der BF sei unkooperativ gewesen und habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Überdies werde auf die Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG hingewiesen, wonach ein Asylwerber dem Bundesamt, auch nachdem er Österreich verlassen habe, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekanntzugeben habe. Dazu genüge es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach den MeldeG nachkomme.Der Bescheid sei nicht durch Hinterlegung im Akt, sondern durch
Paragraph 25, ZustellG zugestellt worden. Der Bescheid sei am 19.09.2022 kundgemacht worden und zwei Wochen ab der Kundmachung zur Abholung bereit gelegen. Am 13.10.2022 sei der Bescheid abgenommen worden und somit rechtswirksam zugestellt worden. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt. Er habe sich nach Stellung des Asylantrages nie in dem ihm zugewiesen Quartier eingefunden und sei untergetaucht. Der BF sei für die Behörde nicht greifbar und es habe keine Asyleinvernahme vor der MB durchgeführt werden können. Die Zustellung gemäß Paragraph 25, ZustellG sei rechtmäßig gewesen, da die Feststellung des Adressaten ergebnislos versucht worden sei. So sei es der MB ohne besonderen Aufwand nicht möglich gewesen, mit dem BF in Kontakt zu treten und eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Der BF sei unkooperativ gewesen und habe am Verfahren nicht mitgewirkt. Überdies werde auf die Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hingewiesen, wonach ein Asylwerber dem Bundesamt, auch nachdem er Österreich verlassen habe, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekanntzugeben habe. Dazu genüge es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach den MeldeG nachkomme. Die Rückkehrentscheidung gegen den BF sei immer noch aufrecht und die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS weiterhin rechtmäßig. Es lägen keine Gründe zur Löschung vor. Dem Antrag sei daher nicht Folge zu geben. Angeschlossen waren ● ein Bescheid der MB vom 19.09.2022, womit der Antrag des BF vom 11.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei; ein Bescheid der MB vom 19.09.2022, womit der Antrag des BF vom 11.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF nach Indien zulässig sei; ● die
G vom 19.09.2022, bezogen auf den genannten Bescheid. die
Paragraph 25, ZustellG vom 19.09.2022, bezogen auf den genannten Bescheid. Zu diesen Umständen wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2025 ein Parteiengehör samt Rechtsbelehrung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a bis f der SIS Rückkehr-VO sowie der Mitteilung, dass es für eine erfolgversprechende Beschwerde auf Grundlage von Artikel 9 Abs 1 der SIS-VO Rückkehr notwendig sei, dass die portugiesische Behörde das Vorabkonsultationsverfahren mit dem BF vollständig abschließe und diesen jedenfalls darüber verständige, dass sie eine positive Entscheidung bezüglich des Aufenthaltstitels getroffen habe, was eine Verpflichtung zur Löschung auslöse, gewährt. Zu diesen Umständen wurde dem BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2025 ein Parteiengehör samt Rechtsbelehrung gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a bis f der SIS Rückkehr-VO sowie der Mitteilung, dass es für eine erfolgversprechende Beschwerde auf Grundlage von Artikel 9 Absatz eins, der SIS-VO Rückkehr notwendig sei, dass die portugiesische Behörde das Vorabkonsultationsverfahren mit dem BF vollständig abschließe und diesen jedenfalls darüber verständige, dass sie eine positive Entscheidung bezüglich des Aufenthaltstitels getroffen habe, was eine Verpflichtung zur Löschung auslöse, gewährt. Eine Äußerung des BF hiezu erfolgte nicht. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Sie traf folgende Sachverhaltsfeststellungen (die Parteienbezeichnungen wurden adaptiert): „Beim BF handelt es sich um einen Staatsbürger Indiens. Der BF stellte am 11.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der MB. Die MB hat diesen Antrag am 19.09.2022 bescheidmäßig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Da der BF sich nach Stellung des Asylantrages nicht in dem zugewiesen Quartier eingefunden hat und auch sonst nirgends gemeldet hat, wurde die Rückkehrentscheidung durch
G zugestellt. Die Rückkehrentscheidung wurde mit 31.10.2022 rechtskräftig. „Beim BF handelt es sich um einen Staatsbürger Indiens. Der BF stellte am 11.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der MB. Die MB hat diesen Antrag am 19.09.2022 bescheidmäßig abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot erlassen. Da der BF sich nach Stellung des Asylantrages nicht in dem zugewiesen Quartier eingefunden hat und auch sonst nirgends gemeldet hat, wurde die Rückkehrentscheidung durch
Paragraph 25, ZustellG zugestellt. Die Rückkehrentscheidung wurde mit 31.10.2022 rechtskräftig. In weiterer Folge wurden die Daten des BF im Schengener Informationssystem (SIS) von der MB zur Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ausgeschrieben. Der BF beantragte bei der MB am 22.01.2025 die Löschung der Ausschreibung im SIS, welcher nicht entsprochen wurde. Danach brachte der BF die gegenständliche Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein und behauptete eine Verletzung im Recht auf Löschung. Der BF hat das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten seit der genannten Entscheidung der MB vom 19.09.2022 nicht verlassen. Eine Unterrichtung des BF durch die zuständige portugiesische Behörde über eine allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels an die MB ist bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht erfolgt.“ Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst die Art. 3, 9, 14, 19, 53 und 54 der SIS Rückkehr-VO dar und folgerte daraus, am 19.09.2025 sei eine Rückentscheidung der MB ohne Einreiseverbot gegen den BF ergangen. Diese sei mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 25 Abs. 1 ZustellG zugestellt worden, da die Feststellung des Aufenthaltsortes des BF ergebnislos verlaufen sei. Der BF sei bereits unmittelbar nach Stellung des Asylantrages unauffindbar gewesen, habe sich weder im zugewiesenen Quartier eingefunden, noch sei er sonst im Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei auch für die Asyleinvernahme nicht erreichbar gewesen. Folglich sei aufgrund der erfolglosen Ermittlungen einer Abgabestelle - und da das Verfahren zur Rückkehrentscheidung weder ein Strafverfahren darstelle noch zu diesem Zeitpunkt ein Zustellbevollmächtigter bestellt gewesen sei und bereits unmittelbar nach Stellung des Asylantrages keine Abgabestelle bekannt gewesen sei, weswegen auch § 8 ZustellG nicht anwendbar sei - eine Zustellung durch
G geboten gewesen. Die Rückkehrentscheidung gegen den BF sei jedenfalls rechtskräftig. Die Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS habe die MB daher zu Recht vorgenommen. Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst die Artikel 3, 9, 14, 19, 53 und 54 der SIS Rückkehr-VO dar und folgerte daraus, am 19.09.2025 sei eine Rückentscheidung der MB ohne Einreiseverbot gegen den BF ergangen. Diese sei mittels öffentlicher Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG zugestellt worden, da die Feststellung des Aufenthaltsortes des BF ergebnislos verlaufen sei. Der BF sei bereits unmittelbar nach Stellung des Asylantrages unauffindbar gewesen, habe sich weder im zugewiesenen Quartier eingefunden, noch sei er sonst im Bundesgebiet gemeldet gewesen und sei auch für die Asyleinvernahme nicht erreichbar gewesen. Folglich sei aufgrund der erfolglosen Ermittlungen einer Abgabestelle - und da das Verfahren zur Rückkehrentscheidung weder ein Strafverfahren darstelle noch zu diesem Zeitpunkt ein Zustellbevollmächtigter bestellt gewesen sei und bereits unmittelbar nach Stellung des Asylantrages keine Abgabestelle bekannt gewesen sei, weswegen auch Paragraph 8, ZustellG nicht anwendbar sei - eine Zustellung durch
Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG geboten gewesen. Die Rückkehrentscheidung gegen den BF sei jedenfalls rechtskräftig. Die Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS habe die MB daher zu Recht vorgenommen. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde dar, weshalb die SIS-Ausschreibung nicht zu löschen gewesen sei. Im Ergebnis sei die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig und es könne derzeit kein Löschungsgrund im Sinne der Art. 6, 8 - 12 sowie 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückehr-VO festgestellt werden. In weiterer Folge stellte die belangte Behörde dar, weshalb die SIS-Ausschreibung nicht zu löschen gewesen sei. Im Ergebnis sei die gegenständliche Datenverarbeitung im SIS rechtmäßig und es könne derzeit kein Löschungsgrund im Sinne der Artikel 6, 8, - 12 sowie 14 Absatz eins, erster Satz SIS Rückehr-VO festgestellt werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - anwaltlich erhobene - Beschwerde des BF wegen „unrichtiger Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Situation“ mit dem Antrag, nach mündlicher Beschwerdeverhandlung festzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF durch die Eintragung in das SIS rechtswidrig gewesen sei. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht - einlangend am 11.02.2026 - mit dem Antrag vor, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Das Verwaltungsgericht legt die oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde auch seiner Entscheidung zugrunde. Zwar führt der BF in der Beschwerde aus, die belangte Behörde habe die „tatsächliche und rechtliche Situation unrichtig gewürdigt“, tatsächlich wendet sich die Beschwerde aber nicht gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die vom Akt gedeckt sind und gegen die keine Bedenken bestehen (siehe dazu unten). Daraus folgt rechtlich: Der BF führt in der (anwaltlichen) Beschwerde zusammengefasst aus, er halte die Entscheidung der Behörde für rechtswidrig, da sie „die tatsächliche und rechtliche Situation unrichtig gewürdigt und die offensichtliche Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verkannt“ habe. Die Eintragung seiner Daten in das SIS sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, weil die vom von der MB behauptete Rückkehrentscheidung vom 19.09.2022 niemals rechtswirksam zugestellt worden sei. Gemäß § 25 ZustellG stelle die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung eine subsidiäre Zustellform dar, die ausschließlich dann zur Anwendung gelangen dürfe, wenn der Aufenthalt oder eine Abgabestelle trotz hinreichender und intensiver behördlicher Ermittlungen nicht festgestellt werden könne. Die Behörde treffe vor Anwendung des § 25 ZustellG eine intensive Ermittlungspflicht. Sie habe alle zumutbaren und naheliegenden Ermittlungen zu setzen, um eine mögliche Abgabestelle des Zustelladressaten festzustellen. Dazu zählten insbesondere auch Anfragen an andere Behörden und öffentlichen Stellen, wie etwa das zentrale Melderegister, die Polizei oder Sozialversicherungsträger. Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Nachweise vor, dass die MB dieser Ermittlungspflicht nachgekommen wäre. Es ergäbe sich aus dem Akt lediglich, dass der BF nicht im Zentralen Melderegister gemeldet gewesen sei. Weitergehende aktive Ermittlungen - etwa Anfragen bei sonstigen Behörden oder sonstige nachvollziehbare Nachforschungen zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort - seien nicht vorgenommen worden. Damit habe sich die MB mit bloßen Registerabfragen begnügt und keine ausreichenden Ermittlungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gesetzt. Ein derartiges Vorgehen erfülle die Voraussetzungen des § 25 ZustG nicht. Die Zustellung sei rechtsunwirksam, weshalb nie eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Bereits aufgrund dessen sei eine Löschung der Speicherung seiner Daten im SIS geboten. Dem BF sei durch die fortgesetzte Speicherung ein erheblicher persönlicher Nachteil entstanden. Er sei dann gehindert worden, in Portugal einen Aufenthaltstitel zu erhalten und sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Der BF führt in der (anwaltlichen) Beschwerde zusammengefasst aus, er halte die Entscheidung der Behörde für rechtswidrig, da sie „die tatsächliche und rechtliche Situation unrichtig gewürdigt und die offensichtliche Unrechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verkannt“ habe. Die Eintragung seiner Daten in das SIS sei ohne rechtliche Grundlage erfolgt, weil die vom von der MB behauptete Rückkehrentscheidung vom 19.09.2022 niemals rechtswirksam zugestellt worden sei. Gemäß Paragraph 25, ZustellG stelle die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung eine subsidiäre Zustellform dar, die ausschließlich dann zur Anwendung gelangen dürfe, wenn der Aufenthalt oder eine Abgabestelle trotz hinreichender und intensiver behördlicher Ermittlungen nicht festgestellt werden könne. Die Behörde treffe vor Anwendung des Paragraph 25, ZustellG eine intensive Ermittlungspflicht. Sie habe alle zumutbaren und naheliegenden Ermittlungen zu setzen, um eine mögliche Abgabestelle des Zustelladressaten festzustellen. Dazu zählten insbesondere auch Anfragen an andere Behörden und öffentlichen Stellen, wie etwa das zentrale Melderegister, die Polizei oder Sozialversicherungsträger. Im gegenständlichen Fall lägen keinerlei Nachweise vor, dass die MB dieser Ermittlungspflicht nachgekommen wäre. Es ergäbe sich aus dem Akt lediglich, dass der BF nicht im Zentralen Melderegister gemeldet gewesen sei. Weitergehende aktive Ermittlungen - etwa Anfragen bei sonstigen Behörden oder sonstige nachvollziehbare Nachforschungen zu seinem tatsächlichen Aufenthaltsort - seien nicht vorgenommen worden. Damit habe sich die MB mit bloßen Registerabfragen begnügt und keine ausreichenden Ermittlungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gesetzt. Ein derartiges Vorgehen erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 25, ZustG nicht. Die Zustellung sei rechtsunwirksam, weshalb nie eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Bereits aufgrund dessen sei eine Löschung der Speicherung seiner Daten im SIS geboten. Dem BF sei durch die fortgesetzte Speicherung ein erheblicher persönlicher Nachteil entstanden. Er sei dann gehindert worden, in Portugal einen Aufenthaltstitel zu erhalten und sich dort rechtmäßig aufzuhalten. Der BF beschränkt sich somit darauf, die Rechtsgrundlage der Eintragung in das SIS-Rückkehr, eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung, zu bestreiten. Nachdem sich der BF in der (ebenso anwaltlich erhobenen) Datenschutzbeschwerde hierbei noch auf eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG bezogen hatte, meint er nun in der Beschwerde, die Voraussetzungen für die von der Behörde tatsächlich vorgenommene Zustellung durch
G seien nicht vorgelegen. Nachdem sich der BF in der (ebenso anwaltlich erhobenen) Datenschutzbeschwerde hierbei noch auf eine Zustellung durch Hinterlegung im Akt nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG bezogen hatte, meint er nun in der Beschwerde, die Voraussetzungen für die von der Behörde tatsächlich vorgenommene Zustellung durch
Paragraph 25, ZustellG seien nicht vorgelegen. Dazu ist auzuführen: Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustG können Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. § 25 setzt somit voraus, dass der Behörde nie eine Abgabestelle bekannt war.Paragraph 25, setzt somit voraus, dass der Behörde nie eine Abgabestelle bekannt war. Da mit der Zustellung für die Parteien in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist für diese Zustellungsform als „ultima ratio“ ein eher strenger Maßstab anzulegen (Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 25 E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.