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{'item': 'W277 2320130-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2026 GeschäftszahlW277 2320130-1 Spruch, W277 2320130-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben XXXX alias XXXX , geb. XXXX ,

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 XXXX alias XXXX , geb. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte

illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte

illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1f). Hierbei gab er an am XXXX in XXXX in XXXX geboren zu sein und sich zum sunnitisch-islamischen Glauben zu bekennen. Er sei ein syrischer Staatsangehöriger und gehöre der XXXX an. Zuletzt habe der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Provinz XXXX im Ort XXXX gelebt (AS 3).Er wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 1f). Hierbei gab er an am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein und sich zum sunnitisch-islamischen Glauben zu bekennen. Er sei ein syrischer Staatsangehöriger und gehöre der römisch 40 an. Zuletzt habe der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Provinz römisch 40 im Ort römisch 40 gelebt (AS 3). Im Herkunftsstaat habe er eine berufliche Tätigkeit als XXXX ausgeübt (AS 2).Im Herkunftsstaat habe er eine berufliche Tätigkeit als römisch 40 ausgeübt (AS 2). Der BF sei ledig (AS 1). Sein Vater XXXX sei im Jahre XXXX verstorben. Seine Mutter XXXX , welche XXXX sei und seine Schwester würden weiterhin in XXXX leben. Eine seiner Schwestern sei in XXXX aufhältig. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen (AS 3). Sein Vater römisch 40 sei im Jahre römisch 40 verstorben. Seine Mutter römisch 40 , welche römisch 40 sei und seine Schwester würden weiterhin in römisch 40 leben. Eine seiner Schwestern sei in römisch 40 aufhältig. In Österreich habe der BF keine Familienangehörigen (AS 3). Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, dass er vom Syrischen Militär als Soldat gesucht werde. Er wolle nicht am Krieg teilnehmen. Er wolle in Sicherheit leben und keine Waffe tragen (AS 6). Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im XXXX gefasst. Er sei illegal zu Fuß aus XXXX in XXXX ausgereist (AS 4).Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im römisch 40 gefasst. Er sei illegal zu Fuß aus römisch 40 in römisch 40 ausgereist (AS 4). Österreich sei sein konkretes Reiseziel gewesen (AS 5). Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich von XXXX bis XXXX in XXXX aufgehalten zu haben. Er sei über XXXX und XXXX ins Bundesgebiet eingereist, wobei er sich XXXX lang in XXXX , XXXX in XXXX , XXXX in XXXX und XXXX lang in XXXX aufgehalten habe (AS 5).Österreich sei sein konkretes Reiseziel gewesen (AS 5). Zu seiner Reiseroute führte der BF aus, sich von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 aufgehalten zu haben. Er sei über römisch 40 und römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist, wobei er sich römisch 40 lang in römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 lang in römisch 40 aufgehalten habe (AS 5). Die Ausreise habe der BF selbst mithilfe eines unbekannten Schleppers organisiert. Die Kosten der Reise hätten sich auf XXXX belaufen (AS 6).Die Ausreise habe der BF selbst mithilfe eines unbekannten Schleppers organisiert. Die Kosten der Reise hätten sich auf römisch 40 belaufen (AS 6). Bei Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst als Soldat einberufen zu werden (AS 6).

  1. Am XXXX wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 67 ff).
  2. Am römisch 40 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt (AS 67 ff). Hierbei gab er an „ XXXX “ zu heißen und offiziell am XXXX in XXXX , in XXXX geboren zu sein. Es könne sein, dass er kurz vor dem XXXX oder kurze Zeit danach geboren worden sei, da in den Dörfern immer der XXXX als Geburtsdatum verwendet werde. Hierbei gab er an „ römisch 40 “ zu heißen und offiziell am römisch 40 in römisch 40 , in römisch 40 geboren zu sein. Es könne sein, dass er kurz vor dem römisch 40 oder kurze Zeit danach geboren worden sei, da in den Dörfern immer der römisch 40 als Geburtsdatum verwendet werde. Der BF bekenne sich dem XXXX Glauben und gehöre der Volksgruppe der XXXX an. Seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche jedoch auch Türkisch und ein bisschen Deutsch (AS 75).Der BF bekenne sich dem römisch 40 Glauben und gehöre der Volksgruppe der römisch 40 an. Seine Muttersprache sei Arabisch, er spreche jedoch auch Türkisch und ein bisschen Deutsch (AS 75). Er habe sich in XXXX zuletzt im Ort XXXX , im Gouvernement XXXX aufgehalten (AS 73f). Er habe von XXXX bis XXXX ebendort eine Schule besucht, jedoch habe dann der Krieg begonnen, weswegen er die Schule nicht abschließen habe können. Als sein Vater im Jahre XXXX verstorben sei, habe er begonnen zu arbeiten, um seine jüngeren Schwestern zu versorgen. Er habe unterschiedliche berufliche Tätigkeiten im Herkunftsstaat ausgeführt um Geld zu verdienen. Er habe sich in römisch 40 zuletzt im Ort römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 aufgehalten (AS 73f). Er habe von römisch 40 bis römisch 40 ebendort eine Schule besucht, jedoch habe dann der Krieg begonnen, weswegen er die Schule nicht abschließen habe können. Als sein Vater im Jahre römisch 40 verstorben sei, habe er begonnen zu arbeiten, um seine jüngeren Schwestern zu versorgen. Er habe unterschiedliche berufliche Tätigkeiten im Herkunftsstaat ausgeführt um Geld zu verdienen. Aufgrund von Bombardierungen sei der BF fortwährend in andere Dörfer gezogen. Als Ende XXXX das syrische Regime in sein Dorf gekommen sei, hätte er zum Krieg einrücken müssen, weswegen er im Jahre XXXX in XXXX geflohen wäre. Ab XXXX habe er sich erkundigt, wie er

Europa kommen könne (AS 76). Aufgrund von Bombardierungen sei der BF fortwährend in andere Dörfer gezogen. Als Ende römisch 40 das syrische Regime in sein Dorf gekommen sei, hätte er zum Krieg einrücken müssen, weswegen er im Jahre römisch 40 in römisch 40 geflohen wäre. Ab römisch 40 habe er sich erkundigt, wie er

Europa kommen könne (AS 76). Seine in XXXX lebende Mutter lebe bei ihrer Schwester, seiner Tante, in XXXX und werde von der Familie versorgt. Eine Schwester des BF lebe in einem Lager im Herkunftstaat und werde von ihrem Mann versorgt. Eine weitere Schwester habe geheiratet und lebe in XXXX . Der BF habe einige Halbgeschwister, da sowohl seine Mutter als auch sein Vater schon vor ihrer gemeinsamen Ehe mit anderen Personen verheiratet gewesen wären. Seine Halbgeschwister würden sich gegenseitig unterstützen. Der BF habe jedoch keinen Kontakt zu seinen Halbgeschwistern, Onkel oder Tanten. Außerhalb Syriens habe er, bis auf seine in XXXX lebende Schwester, keine Verwandten (AS 77). Seine in römisch 40 lebende Mutter lebe bei ihrer Schwester, seiner Tante, in römisch 40 und werde von der Familie versorgt. Eine Schwester des BF lebe in einem Lager im Herkunftstaat und werde von ihrem Mann versorgt. Eine weitere Schwester habe geheiratet und lebe in römisch 40 . Der BF habe einige Halbgeschwister, da sowohl seine Mutter als auch sein Vater schon vor ihrer gemeinsamen Ehe mit anderen Personen verheiratet gewesen wären. Seine Halbgeschwister würden sich gegenseitig unterstützen. Der BF habe jedoch keinen Kontakt zu seinen Halbgeschwistern, Onkel oder Tanten. Außerhalb Syriens habe er, bis auf seine in römisch 40 lebende Schwester, keine Verwandten (AS 77). Im Herkunftsstaat verfüge die Mutter des BF über ein Haus und auch der BF selbst habe ein Haus von seinem Vater geerbt. Es sei jedoch nicht möglich, dieses Haus zu bewohnen, auch sei es grundbücherlich nicht auf ihn überschrieben. Der BF sei ledig und kinderlos (AS 75). XXXX sei der BF mit seinen Schwestern illegal in XXXX eingereist. Sein Cousin habe ihn dabei unterstützt. Die Flucht aus Syrien in XXXX sei für ihn kostenfrei gewesen. römisch 40 sei der BF mit seinen Schwestern illegal in römisch 40 eingereist. Sein Cousin habe ihn dabei unterstützt. Die Flucht aus Syrien in römisch 40 sei für ihn kostenfrei gewesen. Im Jahre XXXX habe er sich dazu entschlossen aus XXXX auszureisen, weil dort XXXX herrsche und manche sogar umgebracht werden würden. Auch er sei ebendort etwa geschlagen worden, weil er keine Zigarette gehabt hätte. Er habe „gerade noch so entkommen können“. Auch würden viele Syrer in XXXX abgeschoben werden (AS 80).Im Jahre römisch 40 habe er sich dazu entschlossen aus römisch 40 auszureisen, weil dort römisch 40 herrsche und manche sogar umgebracht werden würden. Auch er sei ebendort etwa geschlagen worden, weil er keine Zigarette gehabt hätte. Er habe „gerade noch so entkommen können“. Auch würden viele Syrer in römisch 40 abgeschoben werden (AS 80). Sein erster Ausreiseversuch aus XXXX sei gescheitert, weil er in XXXX geschlagen worden wäre und man ihm ebendort „alles weggenommen“ hätte. Folglich sei er in XXXX zurückgekehrt. Im Jahre XXXX habe er einen neuen Versuch unternommen, der ebenfalls gescheitert sei. Während der Coronapandemie wäre es unmöglich gewesen auszureisen. Im Jahre XXXX habe er es letztendlich jedoch geschafft XXXX zu verlassen (AS 78). Der BF sei über XXXX und XXXX

Österreich eingereist (AS 78).Sein erster Ausreiseversuch aus römisch 40 sei gescheitert, weil er in römisch 40 geschlagen worden wäre und man ihm ebendort „alles weggenommen“ hätte. Folglich sei er in römisch 40 zurückgekehrt. Im Jahre römisch 40 habe er einen neuen Versuch unternommen, der ebenfalls gescheitert sei. Während der Coronapandemie wäre es unmöglich gewesen auszureisen. Im Jahre römisch 40 habe er es letztendlich jedoch geschafft römisch 40 zu verlassen (AS 78). Der BF sei über römisch 40 und römisch 40

Österreich eingereist (AS 78). Seine eine insgesamt drei Versuche schlepperunterstützt von XXXX

Österreich zu gelangen hätten sich insgesamt auf eine Summe von XXXX belaufen. Seine eine insgesamt drei Versuche schlepperunterstützt von römisch 40

Österreich zu gelangen hätten sich insgesamt auf eine Summe von römisch 40 belaufen. Zu seinem Fluchtgrund aus dem Herkunftsstaat befragt, gab der BF folgendes an (AS 79): „Ich hätte zum Militär müssen. Ich werde vom Regime diskriminiert. Deshalb reiste ich aus.“ Auf

frage, ob dies alle seine Fluchtgründe seien gab er weiters an: „Ja das ist alles. Ich habe alles gesagt. Dort gibt es keine Menschenrechte. Es gibt insgesamt keine Rechte und dort ist alles unfair. Das Regime ist eine Diktatur.“ Befragt zum Wehrdienst in Syrien gab der BF an, dass er gegen das Töten und gegen Waffen sei. Er habe den Wehrdienst in Syrien bisher nicht geleistet und habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er wisse nur, dass er gesucht werde, habe aber hierzu keine Unterlagen bekommen (AS 80). Befragt, ob er einem Einberufungsbefehl Folge leisten würde gab der BF an, dass er versuchen würde zu fliehen. Er würde niemals Waffen tragen und Menschen töten (AS 81). Der BF sei nie politisch aktiv gewesen und hätte -abgesehen von seinem das syrische Militär betreffende Fluchtvorbringen - keine weiteren Probleme in seinem Herkunftsstaat (AS 82). Im Bundesgebiet versuche er Deutsch zu lernen, habe aber keinen Deutschkurs besucht. Er könne keiner legalen Beschäftigung

gehen, da er (sinngemäß) keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet habe. Seine in Österreich lebenden Cousins würden ihn unterstützen, da er nicht arbeiten könne (AS 84). Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung (OZ 4). Er habe eine österreichische Freundin XXXX , welche er monatlich treffe. Auch treffe er sich mit Freunden in Österreich. Er habe eine österreichische Freundin römisch 40 , welche er monatlich treffe. Auch treffe er sich mit Freunden in Österreich. 2.

  1. Vorgelegt wurde (AS 89) - Auszug aus dem syrischen Melde- und Standesamtswesen im Original samt Übersetzung, ausgestellt am XXXX .- Auszug aus dem syrischen Melde- und Standesamtswesen im Original samt Übersetzung, ausgestellt am römisch 40 .
  2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX zu Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Syrien gemäß §46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Syrien gemäß §46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Den Feststellungen des Bescheides ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Identität des BF stehe nicht abschließend fest. Er sei in der Ortschaft XXXX , im Distrikt XXXX , im Gouvernement XXXX in Syrien geboren und ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, spreche muttersprachlich Arabisch und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Den Feststellungen des Bescheides ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Die Identität des BF stehe nicht abschließend fest. Er sei in der Ortschaft römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 in Syrien geboren und ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an, spreche muttersprachlich Arabisch und bekenne sich zum sunnitischen Islam. In Syrien sei er zuletzt in der Ortschaft XXXX in XXXX wohnhaft gewesen. In Syrien sei er zuletzt in der Ortschaft römisch 40 in römisch 40 wohnhaft gewesen. Der BF verfüge über eine mehrjährige Schulbildung. In der Folge habe er verschiedene Berufe in Syrien ausgeübt. Er verfüge über keine formale Berufsausbildung, habe jedoch im Bundesgebiet Berufserfahrungen im Bereich der Hotelleriebranche gesammelt. Er sei ledig und kinderlos. Im Jahre XXXX habe er Syrien gemeinsam mit zwei Schwestern in Richtung XXXX verlassen. Den Herkunftsstaat habe er aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch das damalige Assad-Regime verlassen. Er habe in Syrien den Wehrdienst nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er sei weder für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen, noch habe er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient.Im Jahre römisch 40 habe er Syrien gemeinsam mit zwei Schwestern in Richtung römisch 40 verlassen. Den Herkunftsstaat habe er aufgrund einer drohenden Zwangsrekrutierung durch das damalige Assad-Regime verlassen. Er habe in Syrien den Wehrdienst nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er sei weder für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen, noch habe er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Dem BF drohe bei einer Rückkehr

Syrien keine Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige syrische Zentralregierung. Im Falle einer Rückkehr

Syrien drohe dem BF auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zwangsweise rekrutiert oder aus sonstigen Gründen verfolgt zu werden. Ebenso drohe dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise oder der erfolgten Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Es bestehe keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus Konventionsgründen. Der BF habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Syrien verbracht und verfüge in seinem Herkunftsstaat über entsprechende Ortskenntnisse und Anknüpfungspunkte. Er verfüge über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung erleichtern könnte. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könne seine Herkunftsregion im Wesentlichen sicher über den Flughafen in XXXX erreichen. Der BF habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Syrien verbracht und verfüge in seinem Herkunftsstaat über entsprechende Ortskenntnisse und Anknüpfungspunkte. Er verfüge über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Fall einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung erleichtern könnte. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er könne seine Herkunftsregion im Wesentlichen sicher über den Flughafen in römisch 40 erreichen. Er habe kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage in Syrien bzw. Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage erstattet. Weiters könne er in Syrien seine Existenz sichern. Eine Rückkehr in seine Herkunftsregion sei möglich. Es könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine allfällige Rückführung des BF in seine Herkunftsregion mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr in Ihre Herkunftsregion ausschließen würden, würden nicht vorliegen (AS 181f). Der BF sei gesund, arbeitsfähig und unbescholten. Ein gegen ihn im Bundesgebiet geführtes Ermittlungsverfahren sei gemäß § 190 StPO eingestellt worden. Der BF sei gesund, arbeitsfähig und unbescholten. Ein gegen ihn im Bundesgebiet geführtes Ermittlungsverfahren sei gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt worden. Er habe bisher kein Sprachzertifikat (Niveau A2) vorgelegt, verfüge jedoch über verkehrstaugliche Deutschkenntnisse. Er sei in Österreich weder Mitglied eines Vereins, noch sei er in einer sonstigen Organisation tätig. Im Bundesgebiet würden sich mehrere Cousins des BF aufhalten. Zwischen ihm und seinen Cousins bestehe ein durchschnittliches Verhältnis, jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis und kein besonderes Naheverhältnis. Neben Freundschaften hätten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z.B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften, Kinder) festgestellt werden können. Der BF gehe seit XXXX einer legalen Erwerbstätigkeit im Bereich der Hotellerie XXXX

und bringe damit XXXX ins Verdienen. Er sei jedoch insofern weiterhin von staatlichen Zuwendungen abhängig, als er in einem Flüchtlingsheim in XXXX untergebracht sei (AS 179f).Der BF gehe seit römisch 40 einer legalen Erwerbstätigkeit im Bereich der Hotellerie römisch 40

und bringe damit römisch 40 ins Verdienen. Er sei jedoch insofern weiterhin von staatlichen Zuwendungen abhängig, als er in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 untergebracht sei (AS 179f). Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF lediglich eine Zwangsrekrutierung durch das damalige Assad-Regime vorgebracht habe, jedoch keine anderen Ausreisegründe. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass die syrische Armee in Folge des Machtumsturzes vom 08.12.2024 aufgelöst worden sei und die neue syrische Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe und dem somit eine Zwangsrekrutierung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe (AS 368 f). Es hätten sich aus den Schilderungen des BF auch keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, weswegen ihm seitens der neuen syrischen Regierung – der ehemaligen HTS – eine Verfolgung drohen solle, auch würden sich solche nicht aus seiner Person ergeben, zumal er sunnitischer Araber sei (AS 370). Ihm drohe auch aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland keine Verfolgung (AS 370). Es sei auch davon auszugehen, dass die Einreise und die Weiterreise in die Heimatregion des BF ohne eine drohende Verfolgung problemlos möglich sei (AS 371). Aus den eigenen Angaben des BF ergebe sich, dass er in Syrien über ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk und Wohnmöglichkeiten verfüge und auch finanzielle Unterstützung erhalten könne. Er habe überdies kein Vorbringen, bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage in Syrien bzw. Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage erstattet, vielmehr habe er ausgeführt, niemals Opfer von Übergriffen gewesen zu sein. Auch könne ein Großteil seiner Familie

wie vor problemlos in Syrien leben. Eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit seiner Person von allfälligen die persönliche Sicherheit betreffende Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen sei nicht ersichtlich (AS 371f).

  1. Mit Schriftsatz datiert mit XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 419f). Die Beschwerde wurde in vollem Umfang erhoben. Insbesondere sei der Bescheid rechtswidrig, da die belangte Behörde die Lage in der Heimatregion des BF vollkommen verkannt habe (AS 420f).
  2. Mit Schriftsatz datiert mit römisch 40 erhob der BF, vertreten durch römisch 40 , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (AS 419f). Die Beschwerde wurde in vollem Umfang erhoben. Insbesondere sei der Bescheid rechtswidrig, da die belangte Behörde die Lage in der Heimatregion des BF vollkommen verkannt habe (AS 420f). Hierbei führte der BF im Wesentlichen aus, dass er in seiner Herkunftsregion einer realen Gefahr eines ernstzunehmenden Schadens im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG iVm Art. 15 lit. c QRL ausgesetzt sei, diese Gefahr bestehe landesweit. Das Gouvernement XXXX weise die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle auf und gehe die Gewalt in XXXX von verschiedenen Akteuren etwa der Syrian National Army (SNA), der Syrian Democratic Forces (SDF), früheren Pro-Regime-Akteuren und dem Islamischen Staat (IS) aus (AS 421).Hierbei führte der BF im Wesentlichen aus, dass er in seiner Herkunftsregion einer realen Gefahr eines ernstzunehmenden Schadens im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel 15, Litera c, QRL ausgesetzt sei, diese Gefahr bestehe landesweit. Das Gouvernement römisch 40 weise die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle auf und gehe die Gewalt in römisch 40 von verschiedenen Akteuren etwa der Syrian National Army (SNA), der Syrian Democratic Forces (SDF), früheren Pro-Regime-Akteuren und dem Islamischen Staat (IS) aus (AS 421). Das Risiko willkürlicher Tötungen sei nicht abstrakt, sondern konkret und allgegenwärtig. Weiters würden explosive Kriegsreste das allgemeine Todes- und Verletzungsrisiko erheblich erhöhen. XXXX sei eines der am stärksten „kontaminierten“ Gouvernements. Schon die bloße Anwesenheit in XXXX begründe daher eine erhebliche Gefahr, Opfer von Gewalt zu werden (AS 422). Das Risiko willkürlicher Tötungen sei nicht abstrakt, sondern konkret und allgegenwärtig. Weiters würden explosive Kriegsreste das allgemeine Todes- und Verletzungsrisiko erheblich erhöhen. römisch 40 sei eines der am stärksten „kontaminierten“ Gouvernements. Schon die bloße Anwesenheit in römisch 40 begründe daher eine erhebliche Gefahr, Opfer von Gewalt zu werden (AS 422). Damaskus komme als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage (AS 422). Darüber hinaus sei die Versorgungslage in Syrien allgemein katastrophal, 90% der Bevölkerung lebe unter der Armutsgrenze, zumal teilweise über 80% der Bevölkerung arbeitslos sei. Es existiere faktisch kein Arbeitsmarkt, viele Menschen würden von Hilfsgütern, dem Verkauf ihres eigenen Hab und Guts oder dem Leben, was sie auf zerstörten Feldern und in Ruinen finden (AS 423f) Das Gesundheitssystem in Syrien sei personell unterbesetzt und wirtschaftlich völlig überfordert. Medikamente und medizinische Materialien seien extrem knapp, Erkrankungen könnten oft gar nicht behandelt werden (AS 424). Die Wohnsituation sei von massiver Zerstörung geprägt, Millionen von Menschen würden in improvisierten, beschädigten oder völlig unzureichenden Unterkünften leben (AS 425). In zahlreichen Regionen sei die Infrastruktur völlig zusammengebrochen, die Wasser- und Stromversorgung, sowie die Versorgung mit Heizmaterial sei unregelmäßig oder fehle gänzlich. Abwasser- und Müllversorgung funktioniere meist gar nicht, was zu erheblichen Hygieneproblemen führe (AS 425). Öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser und Verwaltungsgebäude seien zerstört oder zweckentfremdet, manche würden auch als Flüchtlingsunterkünfte dienen. Der Wiederaufbau schreite nur schleppend voran (AS 425). Für Rückkehrer sei die Situation besonders schwer, da sie oft ihre Häuser völlig zerstört oder besetzt vorfänden. Es gebe keine systematische Entschädigung, kaum Unterstützung beim Wiederaufbau oder sonst rechtliche Möglichkeiten, Eigentum zurückzufordern. Darüber hinaus sei die Wahrscheinlichkeit auf Minen oder Blindgänger zu stoßen in Wohngebieten sehr hoch (AS 425). Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
  3. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 2).
  4. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte das BFA die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor (OZ 2).
  5. Das BVwG führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX ; in der Folge: NSV). Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 8). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen.
  6. Das BVwG führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 ; in der Folge: NSV). Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (OZ 8). Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. 6.
  7. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zu seiner Identität, Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt im Wesentlichen an, am XXXX in einem Dorf namens XXXX geboren zu sein. Er heiße „ XXXX “. Weshalb der Aliasname „ XXXX “ in dem Verwaltungsakt zu GZ XXXX angeführt werde, könne er sich nicht erklären, zumal er stets seinen echten Namen angegeben habe. Sein Geburtsdatum sei fiktiv, er sei entweder im XXXX geboren, in den syrischen Dörfern würde man alle Geburten in diesen Monaten am XXXX registrieren. 6.
  8. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zu seiner Identität, Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt im Wesentlichen an, am römisch 40 in einem Dorf namens römisch 40 geboren zu sein. Er heiße „ römisch 40 “. Weshalb der Aliasname „ römisch 40 “ in dem Verwaltungsakt zu GZ römisch 40 angeführt werde, könne er sich nicht erklären, zumal er stets seinen echten Namen angegeben habe. Sein Geburtsdatum sei fiktiv, er sei entweder im römisch 40 geboren, in den syrischen Dörfern würde man alle Geburten in diesen Monaten am römisch 40 registrieren. Weiters gab er an, bis XXXX in XXXX gelebt zu haben, dann sei er mit seinem Onkel aufgrund des Krieges von Dorf zu Dorf gezogen. XXXX seien sie in XXXX , in XXXX gewesen. Dort seien sie bis XXXX geblieben und anschließend, im XXXX oder XXXX , in XXXX weitergereist.Weiters gab er an, bis römisch 40 in römisch 40 gelebt zu haben, dann sei er mit seinem Onkel aufgrund des Krieges von Dorf zu Dorf gezogen. römisch 40 seien sie in römisch 40 , in römisch 40 gewesen. Dort seien sie bis römisch 40 geblieben und anschließend, im römisch 40 oder römisch 40 , in römisch 40 weitergereist. 6.
  9. Sein Vater namens XXXX sei im Jahre XXXX ums Leben gekommen. Seine Mutter namens XXXX habe zunächst in XXXX gelebt, sei aber nun mit seiner Schwester XXXX in XXXX gezogen. Seine Mutter habe ihre Wohnung in Syrien verkauft. 6.
  10. Sein Vater namens römisch 40 sei im Jahre römisch 40 ums Leben gekommen. Seine Mutter namens römisch 40 habe zunächst in römisch 40 gelebt, sei aber nun mit seiner Schwester römisch 40 in römisch 40 gezogen. Seine Mutter habe ihre Wohnung in Syrien verkauft. Seine Geschwister würden XXXX und XXXX heißen. XXXX lebe in XXXX , XXXX habe zuvor in XXXX gewohnt, sei aber in Folge einer Scheidung von ihrem Ehemann mit der Mutter des BF in XXXX ausgereist. Zu seinen Halbgeschwistern habe der BF seit XXXX bzw. XXXX keinen Kontakt. Er habe keine nahen Familienangehörigen mehr in Syrien. Seine Cousins namens XXXX und XXXX würden in XXXX leben. Seine Geschwister würden römisch 40 und römisch 40 heißen. römisch 40 lebe in römisch 40 , römisch 40 habe zuvor in römisch 40 gewohnt, sei aber in Folge einer Scheidung von ihrem Ehemann mit der Mutter des BF in römisch 40 ausgereist. Zu seinen Halbgeschwistern habe der BF seit römisch 40 bzw. römisch 40 keinen Kontakt. Er habe keine nahen Familienangehörigen mehr in Syrien. Seine Cousins namens römisch 40 und römisch 40 würden in römisch 40 leben. 6.
  11. Das Heimatdorf des BF sei völlig verlassen. Es gebe weder Strom noch Wasser. Das Haus seines Vaters mit der XXXX in XXXX sei sehr alt und habe weder Türen noch Fenster. Es sei nicht bewohnbar. Aktuell lebe auch niemand darin. Er habe dort mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Schwestern bis kurz vor seiner Ausreise gelebt. Er habe das Haus zwar durch den Tod seines Vaters geerbt, jedoch gebe es dafür keinerlei

weise. Ansonsten besitze seine Familie keine Grundstücke in Syrien. 6.3. Das Heimatdorf des BF sei völlig verlassen. Es gebe weder Strom noch Wasser. Das Haus seines Vaters mit der römisch 40 in römisch 40 sei sehr alt und habe weder Türen noch Fenster. Es sei nicht bewohnbar. Aktuell lebe auch niemand darin. Er habe dort mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Schwestern bis kurz vor seiner Ausreise gelebt. Er habe das Haus zwar durch den Tod seines Vaters geerbt, jedoch gebe es dafür keinerlei

weise. Ansonsten besitze seine Familie keine Grundstücke in Syrien. Der BF habe in Syrien XXXX lang – von XXXX bis XXXX – die Grundschule besucht und

dem Tod seines Vaters als Landwirt, Verkäufer und Bauarbeiter gearbeitet. In XXXX habe er den Beruf des XXXX erlernt. Er spreche Arabisch und Türkisch und lerne die deutsche Sprache.Der BF habe in Syrien römisch 40 lang – von römisch 40 bis römisch 40 – die Grundschule besucht und

dem Tod seines Vaters als Landwirt, Verkäufer und Bauarbeiter gearbeitet. In römisch 40 habe er den Beruf des römisch 40 erlernt. Er spreche Arabisch und Türkisch und lerne die deutsche Sprache. 6.4. Zu seinem Fluchtweg bzw. seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, er sei entweder im XXXX oder XXXX illegal aus Syrien ausgereist. Die Reise

Österreich habe ihn XXXX gekostet. Dies habe er durch seine Arbeit in XXXX finanziert. Er habe XXXX Jahre lang in XXXX , in den Städten XXXX und (phonetisch) XXXX gelebt und dort in XXXX als XXXX gearbeitet. XXXX habe er aus Angst abgeschoben zu werden verlassen.6.4. Zu seinem Fluchtweg bzw. seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen an, er sei entweder im römisch 40 oder römisch 40 illegal aus Syrien ausgereist. Die Reise

Österreich habe ihn römisch 40 gekostet. Dies habe er durch seine Arbeit in römisch 40 finanziert. Er habe römisch 40 Jahre lang in römisch 40 , in den Städten römisch 40 und (phonetisch) römisch 40 gelebt und dort in römisch 40 als römisch 40 gearbeitet. römisch 40 habe er aus Angst abgeschoben zu werden verlassen. Sein Heimatdorf habe er verlassen, da das Militär einmarschiert sei. Die ganze Bevölkerung habe Angst gehabt, dass sie inhaftiert werden würden. Der Onkel des BF sei, aus Angst der BF würde einberufen und mitgenommen werden, mit ihm

XXXX ,

XXXX gegangen. Dort habe man vom BF verlangt, dass er für eine Miliz kämpfen solle. Aus diesem Grund sei er schließlich aus Syrien ausgereist. Er wolle für niemanden kämpfen.Sein Heimatdorf habe er verlassen, da das Militär einmarschiert sei. Die ganze Bevölkerung habe Angst gehabt, dass sie inhaftiert werden würden. Der Onkel des BF sei, aus Angst der BF würde einberufen und mitgenommen werden, mit ihm

römisch 40 ,

römisch 40 gegangen. Dort habe man vom BF verlangt, dass er für eine Miliz kämpfen solle. Aus diesem Grund sei er schließlich aus Syrien ausgereist. Er wolle für niemanden kämpfen. An seinem Heimatort habe aktuell die syrische Übergangsregierung die Kontrolle. Der BF habe damals abgelehnt für die HTS zu kämpfen, weswegen er eine Verfolgung fürchte. Befragt dazu, wer ihn konkret in Syrien verfolgen würde gab er an: „Die

barn, dort gibt es keine Gesetze, die mich beschützen.“ Wo diese

barn aktuell leben würden, wisse er nicht (NSV, S. 17). Weiters sei er „als er klein war“ immer von seinem Vater und seinem Onkel geschlagen worden, da er nicht gebetet habe. In Österreich habe er religiöse Freiheiten, die er in Syrien nicht habe. 6.

  1. Befragt zu seiner Situation im Bundesgebiet gab der BF an, vom Österreichischen Integrationsfond (ÖIF) verlangt zu haben einen Deutschkurs besuchen zu dürfen, dies sei aber abgelehnt worden, da er „keinen Bescheid“ habe. Er habe jedoch an einer Deutschprüfung zum Niveau B1 teilgenommen, diese jedoch nicht bestanden (siehe Beilage C./ zur NVS). Aus seinen Noten gehe jedoch hervor, dass er Deutsch auf dem A2 Niveau beherrsche. Er habe österreichische, polnische und türkische Freunde im Bundesgebiet. Am meisten pflege der BF Kontakt zu einer Frau namens XXXX . Er habe sie durch einen gemeinsamen Freund kennengelernt und treffe sie regelmäßig zum Kaffeetrinken. Der BF führe in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer Syrerin, sie hätten sich in Österreich kennengelernt, würden aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er habe österreichische, polnische und türkische Freunde im Bundesgebiet. Am meisten pflege der BF Kontakt zu einer Frau namens römisch 40 . Er habe sie durch einen gemeinsamen Freund kennengelernt und treffe sie regelmäßig zum Kaffeetrinken. Der BF führe in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer Syrerin, sie hätten sich in Österreich kennengelernt, würden aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Er habe bei der BBU in XXXX ehrenamtlich als Reinigungskraft gearbeitet (Beilage D./) und sei Mitglied im Fitnessstudio XXXX . Er habe bei der BBU in römisch 40 ehrenamtlich als Reinigungskraft gearbeitet (Beilage D./) und sei Mitglied im Fitnessstudio römisch 40 . 6.
  2. Befragt zum bereits eingestellten Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen XXXX gab er an, dass es sich um Privatprobleme zwischen ihm und seiner Ex-Freundin gehandelt habe. Sie habe ihm schaden wollen und ihn deshalb angezeigt. Deshalb sei das Verfahren auch eingestellt worden. Gegen ihn würden keine weiteren Anzeigen vorliegen und es sei auch kein Verfahren gegen ihn anhängig. 6.
  3. Befragt zum bereits eingestellten Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen römisch 40 gab er an, dass es sich um Privatprobleme zwischen ihm und seiner Ex-Freundin gehandelt habe. Sie habe ihm schaden wollen und ihn deshalb angezeigt. Deshalb sei das Verfahren auch eingestellt worden. Gegen ihn würden keine weiteren Anzeigen vorliegen und es sei auch kein Verfahren gegen ihn anhängig. 6.
  4. Zur aktuellen Situation in Syrien befragt schilderte der BF, dass jeder zweite ebendort bewaffnet sei und es überall Minen, Kriegsabfälle, Entführungen und Racheaktionen gebe. Er habe Angst vor Gewalt, da er es damals abgelehnt habe, für die HTS zu kämpfen. Auch sehe er sich nun ohne Religionsbekenntnis und würde deswegen große Probleme bei seiner Rückkehr

Syrien bekommen. Einige Personen, die damals Mitglied der HTS und der Al-Nusra-Front gewesen seien, hätten in Syrien den Bruder seines Cousins mitgenommen und geschlagen, da dieser nicht gebetet habe. Der BF selbst habe seit ca. XXXX schon das Gefühl nicht gläubig zu sein. Er sei zwar nicht aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, er könne seine Kritik am Glauben in Syrien jedoch nicht frei äußern. In Österreich habe er diese Freiheit. Auch sehe er sich nun ohne Religionsbekenntnis und würde deswegen große Probleme bei seiner Rückkehr

Syrien bekommen. Einige Personen, die damals Mitglied der HTS und der Al-Nusra-Front gewesen seien, hätten in Syrien den Bruder seines Cousins mitgenommen und geschlagen, da dieser nicht gebetet habe. Der BF selbst habe seit ca. römisch 40 schon das Gefühl nicht gläubig zu sein. Er sei zwar nicht aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten, er könne seine Kritik am Glauben in Syrien jedoch nicht frei äußern. In Österreich habe er diese Freiheit.

  1. Mit Schreiben vom XXXX führte das BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine Stellungnahmefrist von einer Woche.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 führte das BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 in das Verfahren ein und gewährte den Parteien eine Stellungnahmefrist von einer Woche. 7.
  3. Eine Stellungnahme wurde von den Parteien nicht eingebracht.
  4. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf (OZ 6). II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: 1.Feststellungen 1.
  5. Zur Person des BF Der volljährige BF ist syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Der BF wurde in XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ), im Gouvernement XXXX in Syrien, geboren und hat im Herkunftsstaat XXXX Jahre lang eine Grundschule besucht. Er hat in Syrien verschiedene unselbständige Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt und in XXXX den Beruf des XXXX erlernt.Der BF wurde in römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ), im Gouvernement römisch 40 in Syrien, geboren und hat im Herkunftsstaat römisch 40 Jahre lang eine Grundschule besucht. Er hat in Syrien verschiedene unselbständige Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeübt und in römisch 40 den Beruf des römisch 40 erlernt. Die Mutter und beide Schwestern des BF leben gegenwärtig in XXXX und er hat zu seiner Kernfamilie regelmäßig Kontakt. In Syrien leben entfernte Verwandte des BF, etwa einige Halbgeschwister. Zu diesen hat er aktuell keinen Kontakt. Zwei Cousins des BF leben in XXXX . Die Mutter und beide Schwestern des BF leben gegenwärtig in römisch 40 und er hat zu seiner Kernfamilie regelmäßig Kontakt. In Syrien leben entfernte Verwandte des BF, etwa einige Halbgeschwister. Zu diesen hat er aktuell keinen Kontakt. Zwei Cousins des BF leben in römisch 40 . Der BF ist gesund. Dem Strafregister der Republik Österreich sind keine Verurteilungen des BF im Bundesgebiet zu entnehmen. 1.
  6. Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Syrien ausgesetzt. Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Assad-Regime oder einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst durch die HTS besteht nicht. Ebenso wenig droht ihm Verfolgung wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung infolge seiner illegalen Ausreise aus Syrien oder seiner Asylantragstellung in Österreich. 1.
  7. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Syrien Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (in der Folge: LIB), ergibt sich -unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Leitlinien der EUAA zu Syrien- entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.1 Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen,

dem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert,

dem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay'at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016

dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet

islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen

dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate

ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und

14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen

Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen

dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate

ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und

14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen

Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025). Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025). Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber

wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026). Einen Monat

dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch

Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Einen Monat

dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch

Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vergleiche Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vergleiche AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vergleiche BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche

ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung" (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus" (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar

der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025). Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026). Gewaltmonopol Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die

folgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025). In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025).

dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder

dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025). Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen

Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;): ISW 17.2.2026 Nordsyrien Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a). Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra's al'Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in 'Afrin, Ra's al-'Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status

den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025). Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara' bedrohe ihr Überleben,

dem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind

wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel Sicherheitslage Anm.] [Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch,

dem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand.

dem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag

der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes,

dem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026).

der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).[Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch,

dem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen. Anm.] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand.

dem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer 'Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. 'Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vergleiche Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag

der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und 'Ain al-'Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes,

dem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von 'Ain al-'Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026).

der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). Südsyrien Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft

gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist

dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die

Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet,

dem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026).

dem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vgl. Enab 17.9.2025).Im Südosten fordern Mitglieder der drusischen Gemeinschaft

gewaltsamen Zusammenstößen mit Regierungstruppen offen die Unabhängigkeit (REU 15.9.2025). Von Südwesten greift Israel militärisch an und schafft Fakten am Boden (APuZ 6.6.2025b). Die israelische Armee ist

dem Regime-Sturz in die UNDOF-Pufferzone (United Nations Disengagement Observer Force) im Gouvernement Quneitra eingerückt. Sie hat die Pufferzone an einigen Stellen überschritten und hält einige strategisch wichtige Punkte auf syrischem Gebiet entlang der Grenze zu den Golanhöhen, welche sich ebenfalls im Gouvernement Quneitra befinden, besetzt. Die syrische Regierung übt in diesem Gouvernement somit fast keine Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). Suweida hat seit langem einen einzigartigen militärischen und sicherheitspolitischen Status und stand nie vollständig unter der Kontrolle der syrischen Regierung, weder unter der Kontrolle des ehemaligen Regimes, noch unter jenem, das seitdem die Macht übernommen hat (Enab 11.8.2025). Bemühungen um eine Vereinbarung mit drusischen Gruppierungen im Süden sind durch den Ausbruch von heftigen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Drusen, sunnitischen Beduinen, sowie Regierungseinheiten, die die Beduinen unterstützen, am 13.7.2025 in weite Ferne gerückt. Für die Zentralregierung in Damaskus war der Gewaltausbruch ein willkommener Anlass, im Wege von Milizen, die nominell zur Entflechtung und Befriedung in den Süden geschickt wurden, ihren Machtanspruch geltend zu machen und die Drusen zu einer Waffenübergabe zu bewegen, auch als klares Signal an die Kurden. Die (sunnitischen) Milizen, die

Suweida geschickt wurden, wurden allerdings von den Drusen nicht als neutrale Dritte, sondern als Konfliktpartei (auf Seiten der Beduinen) wahrgenommen (ÖB Damaskus 19.1.2026). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen in Suweida im Sommer 2025 finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen, Ismailiten und Sicherheitslage.] Einerseits sind die Drusen teilweise gespalten bzw. werden durch die selbstpropagierte Schutzfunktion Israels zunehmend auseinanderdividiert, andererseits ist der fragile Vertrauensvorschuss, den einige drusische Führer zunächst bereit waren, den neuen Machthabern entgegenzubringen, aufgrund der Massaker an Alawiten in der Küstenregion im März 2025 erodiert (ÖB Damaskus 19.1.2026). Im Juli 2025 wurde Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee), der sich aus einer Gruppe von Richtern und Anwälten zusammensetzt, auf Beschluss der drusischen geistlichen Führung unter der Leitung von Scheich Hikmat al-Hijri gebildet,

dem bei Zusammenstößen und konfessionellen Morden im Gouvernement mindestens 1.013 Menschen ums Leben gekommen waren. Am 6.8.2025 kündigte der Ausschuss eine Reihe von Maßnahmen zur Organisation der Verwaltung des mehrheitlich von Drusen bewohnten südlichen Gouvernements an, darunter die Bildung eines vorübergehenden Exekutivbüros und die Ernennung von Persönlichkeiten für die Leitung der lokalen Sicherheit, Verwaltung und Dienstleistungen (SYD 12.8.2025). Die syrische Regierung erkennt den Obersten Rechtsausschuss nicht an, kommuniziert nicht mit ihm und erachtet ihn als illegal und nicht repräsentativ für eine offizielle Behörde (NPA 23.9.2025). Das syrische Justizministerium hat Maßnahmen gegen Richter eingeleitet, die dem Obersten Rechtsausschuss angehören (SYD 12.8.2025). Der Oberste Rechtsausschuss bildete ein vorläufiges Exekutivbüro mit acht Mitgliedern, darunter Ingenieure, Rechtsanwälte und Ärzte, und ernannte einen Generalsekretär des Gouvernements Suweida. Das Mandat des Exekutivbüros umfasst die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen, die Bildung spezialisierter Unterausschüsse für Hilfsmaßnahmen, die Dokumentation von Verstößen, die Verfolgung von Fällen vermisster und gewaltsam verschwundener Personen, die Unterstützung der Familien der "Märtyrer" und Verwundeten, die Entgegennahme und Verteilung von Hilfsgütern an die Betroffenen, die Erhaltung öffentlicher und privater Einrichtungen, Banken und wirtschaftlicher Einrichtungen, die Weiterverfolgung gesundheitlicher und humanitärer Fragen, die Überwachung öffentlicher und privater Krankenhäuser sowie die Wahrnehmung anderer humanitärer und sozialer Aufgaben (Enab 11.8.2025). Es scheint, dass ein lokaler Konflikt, basierend auf langjährigen Rivalitäten, der – wie in der Vergangenheit mehrmals erfolgt – durchaus lokal behandelt und gelöst hätte werden können, von allen Seiten, zu ihrem jeweils vermeintlichen Vorteil, ausgenutzt wurde (ÖB Damaskus 19.1.2026).

dem Scheich Hikmat al-Hijri sein zuvor bekundetes Interesse an einem tragfähigen Kompromiss mit Damaskus zurückgenommen hatte, forderte er nun ausdrücklich den Schutz Israels und die Selbstbestimmung der Drusen. Die Konfrontation mit den Regierungstruppen hat diesen Positionen unter den Drusen in Suweida breite Unterstützung in der Bevölkerung verschafft und diejenigen ins Abseits gedrängt, die zur Zusammenarbeit mit Damaskus und zur Unterstützung des Gewaltmonopols des Staates bereit sind. Die politischen Auswirkungen der Juli-Krise halten weiterhin an (ICG 26.11.2025). Viele bewaffnete drusische Fraktionen haben sich unter dem Dach einer "Nationalgarde" zusammengeschlossen, die ebenfalls von al-Hijri unterstützt wird (ICG 26.11.2025). Es schlossen sich auch Gruppen an, die bis dato eine moderatere Haltung vertreten haben als Scheich al-Hijri, der prononciert für Israel und gegen das neue Regime in Damaskus eingestellt ist (ÖB Damaskus 19.1.2026). Unterdessen hat sich der Spielraum für die lebendige Zivilgesellschaft in Suweida verringert, und es gibt Berichte, dass mit al-Hijri verbündete Elemente versucht haben, seine Kritiker einzuschüchtern (ICG 26.11.2025). In Teilen Suweidas bemannen drusische Kämpfer Kontrollpunkte, patrouillieren auf Straßen und leiten lokale Räte. Bei einer Reihe von Protesten im vergangenen Monat forderten die Menschen Unabhängigkeit und schwenkten neben den bunten drusischen Fahnen auch israelische Flaggen (REU 15.9.2025). Am 16.9.2025 gab die Regierung einen mit US-amerikanischen und jordanischen Gesandten vereinbarten 13-Punkte-Plan zur Lösung des Konflikts in Suweida bekannt (REU 8.1.2026). Der Oberste Rechtsausschuss lehnte diesen Plan jedoch ab (Welat 17.9.2025; vergleiche Enab 17.9.2025). Eine Woche voller Blutvergießen im Juli 2025 beendete fast vollständig die Präsenz der Beduinen in den meisten Teilen des von Drusen dominierten Gouvernements Suweida. Monate später ist ihre Rückkehr weiterhin ungewiss. Zehntausende wurden während einer Woche des Blutvergießens aus zwei Gemeinden vertrieben, wodurch die fragile Koexistenz zwischen sunnitischen Beduinen und Drusen, die über Generationen hinweg bestand, zerstört wurde. Drusische Führer sagten, sie hätten versucht, die Beduinenfamilien zu schützen, und bestritten, dass es eine Kampagne zu ihrer Vertreibung gegeben habe. Ein hochrangiger Milizkommandant erklärte jedoch, ihre Rückkehr sei derzeit inakzeptabel, und beschuldigte die Beduinenkämpfer, sich an der von ihm als ethnische Säuberung bezeichneten Aktion der islamistisch geführten Regierung Syriens und extremistischer Gruppen gegen seine Gemeinschaft beteiligt zu haben. Auch die Drusen warten darauf, in ihre Heimat zurückkehren zu können,

dem sie aus über 30 Dörfern vertrieben worden waren, die an die Regierung gefallen waren (REU 8.1.2026). Die wenig beeindruckende Reaktion der Regierung auf die Übergriffe auf Alawiten und Drusen hat andere dazu ermutigt, sich zu organisieren. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Aktion war die Forderung

einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten (Economist 21.8.2025). Gesprächspartner weisen darauf hin, dass regierungskritische Persönlichkeiten wie der Druse Scheich Hikmat al-Hijri und Scheich Ghazal Ghazal vom Alawitenrat an Einfluss gewonnen haben, während andere, die eher bereit sind, der Regierung Gehör zu schenken, an Boden verloren haben (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Zusammenstößen mit Drusen und Alawiten bzw. zur Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten finden sich in den Kapiteln Ethnische und religiöse Minderheiten und Sicherheitslage. Informationen zum Umgang mit Oppositionellen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage / Oppositionelle Gesinnung.] Im August 2025 versammelten sich 400 Vertreter von Minderheiten, darunter Kurden, Alawiten und Drusen, um bei einem von kurdischen Führern einberufenen Treffen in der nordöstlichen Stadt al-Hasaka über einen dezentralisierten syrischen Staat zu diskutieren. In einer Erklärung der Gespräche wurde eine neue Verfassung gefordert, die die Rechte von Minderheiten garantiert (REU 15.9.2025). Dies wurde von der Übergangsregierung umgehend verurteilt (TNA 14.8.2025). 1.3.2. Sicherheitslage Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase

Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase

Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026). Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.