3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
G für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
G iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),
Vm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch vier.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde der Inhalt des Bescheides im Wesentlichen mit der vom BF ausgeübten Schwarzarbeit und der dadurch vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Erkenntnis G304 2312890-1/3Z vom 22.05.2025 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; §§ 52 bis 61 FPG) zu verbinden.
1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; Paragraphen 52 bis 61 FPG) zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der BF ist Staatsbürger Serbiens und somit Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsbürger Serbiens und somit Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und verband diese mit dem Ausspruch eines auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützten Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren. Dieses Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Gegenständlich stützte die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und verband diese mit dem Ausspruch eines auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützten Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren. Dieses Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in Österreich bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Dieser rechtlichen Verfehlung steht das Familien- bzw. Privatleben des BF gegenüber. Die Lebensgefährtin des BF, mit welcher er zusammenlebt, ist österreichische Staatsbürgerin und befindet sich derzeit wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Agrophobie und Panikattacken in ärztlicher Behandlung (vgl. den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom XXXX .2025). Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist seine Lebensgefährtin auf die Unterstützung des BF angewiesen und ist zu befürchten, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr des BF nach Serbien massiv verschlechtern würde. Es liegt daher ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin vor. Darüber hinaus hat der BF ein gutes Verhältnis zur Tochter seiner Lebensgefährtin. Zu seiner Familie in Serbien hat der BF kaum Kontakt, da diese seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ablehnt. Die Lebensgefährtin des BF, mit welcher er zusammenlebt, ist österreichische Staatsbürgerin und befindet sich derzeit wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, Agrophobie und Panikattacken in ärztlicher Behandlung vergleiche den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom römisch 40 .2025). Aufgrund ihres Gesundheitszustandes ist seine Lebensgefährtin auf die Unterstützung des BF angewiesen und ist zu befürchten, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr des BF nach Serbien massiv verschlechtern würde. Es liegt daher ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin vor. Darüber hinaus hat der BF ein gutes Verhältnis zur Tochter seiner Lebensgefährtin. Zu seiner Familie in Serbien hat der BF kaum Kontakt, da diese seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin ablehnt. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Lebensgefährtin des BF ist gegenständlich von einer besonders engen Bindung zwischen ihr und dem BF auszugehen. Im Hinblick darauf liegt daher ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor, das dem gegenständlich vorliegenden Familien- und Privatleben eine ausgeprägte, über das gewöhnliche Maß hinausgehende, Schutzwürdigkeit verleiht. Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446). Fallgegenständlich ist auszuführen, dass die Lebensgefährtin des BF österreichische Staatsbürgerin ist und das gemeinsame Familienleben bislang ausschließlich in Österreich geführt wurde. Aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Lebensgefährtin des BF ist von einer entsprechenden Verankerung im Bundesgebiet auszugehen und kann eine gemeinsame Niederlassung in Serbien und eine dortige Fortführung des Familienlebens nicht als zumutbar erachtet werden. Es liegt somit ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Inland vor. Der mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Familienleben des BF erweist sich daher im Ergebnis nicht als gerechtfertigt. Schließlich ist anzumerken, dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Die einmalige Betretung des BF bei der Schwarzarbeit – wenngleich das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit zu betonen ist – wiegt nicht derart schwer, als dass er den Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des BF zu rechtfertigen vermag. Eine aus einem Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet resultierende künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nicht zu erkennen. Zwar verfügt der BF im Herkunftsstaat noch über familiäre Anknüpfungspunkte und ist seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als kurz zu werten, jedoch treten diese Umstände im Lichte des besonders schützenswerten Familienlebens in den Hintergrund. Insofern sind keine maßgeblichen öffentlichen Interessen zu erkennen, welche einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF rechtfertigen würden. Schließlich darf noch auf die mit der Beschwerde vorgelegte Einstellungszusage für den BF einer KFZ-Firma vom XXXX .2025 verwiesen werden. Schließlich darf noch auf die mit der Beschwerde vorgelegte Einstellungszusage für den BF einer KFZ-Firma vom römisch 40 .2025 verwiesen werden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung
BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe, vor allem hinsichtlich des im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens zwischen dem BF und seiner österreichischen Lebensgefährtin und ihrem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe, vor allem hinsichtlich des im Bundesgebiet bestehenden Familienlebens zwischen dem BF und seiner österreichischen Lebensgefährtin und ihrem besonderen Abhängigkeitsverhältnis, das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Wie dargelegt, ist das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Familien- bzw. Privatlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
G 2005 fallgegenständlich vor. Es beruht die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Wie dargelegt, ist das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Familien- bzw. Privatlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruht die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Der § 9 Integrationsgesetz (IntG) sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor:Der Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) sieht hinsichtlich der Erfüllung von Modul 1 folgendes vor: § 9.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. […]
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019 )Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, )
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
G erfüllt hat, noch übt er derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat der BF jedenfalls die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und ist ihm daher
G eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat, noch übt er derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat der BF jedenfalls die Anforderungen nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG nicht erfüllt und ist ihm daher
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wurde und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wurde und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. 3.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G304.2312890.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.