← Österreich

{'item': 'G305 2334400-1'}

Obsah (10)Art 133§ 70§ 2§ 67§§ 51Art. 28Art. 8§ 9§ 18§ 41a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlG305 2334400-1 Spruch, G305 2334400-1/11E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, ASt XXXX , (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen XXXX , geb. XXXX , StA.: Griechenland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt I.) und sprach weiter aus, dass ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, ASt römisch 40 , (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Griechenland (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach weiter aus, dass ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen, dem BF am XXXX .2025 mittels RSa-Briefs persönlich zugestellten Bescheid wendet sich dessen im Wege seines Rechtsvertreters Mag. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX am XXXX .2026 übermittelte, auf die Beschwerdegründe „unrichtige Tatsachenfeststellung“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ gestützte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots Abstand genommen werde, in eventu möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Behörde erster Instanz die Neudurchführung und Neuentscheidung aufgetragen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
  2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .2025 mittels RSa-Briefs persönlich zugestellten Bescheid wendet sich dessen im Wege seines Rechtsvertreters Mag. römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 am römisch 40 .2026 übermittelte, auf die Beschwerdegründe „unrichtige Tatsachenfeststellung“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ gestützte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots Abstand genommen werde, in eventu möge die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Behörde erster Instanz die Neudurchführung und Neuentscheidung aufgetragen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
  3. Am XXXX .2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  4. Am römisch 40 .2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  5. Mit in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenem Teilerkenntnis vom 06.02.2026, GZ: G305 2334400-1/3Z, wurde der gegen Spruchteil III. des Bescheides vom XXXX .2025 gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  6. Mit in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsenem Teilerkenntnis vom 06.02.2026, GZ: G305 2334400-1/3Z, wurde der gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides vom römisch 40 .2025 gerichtete Teil der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  7. Mit hg. Verfügung vom XXXX .2026 wurde für den XXXX .2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
  8. Mit hg. Verfügung vom römisch 40 .2026 wurde für den römisch 40 .2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
  9. Mit Note vom XXXX 2026 gab der Rechtsvertreter des BF, XXXX , die Aufkündigung der ihm vom BF erteilten Vollmacht bekannt.
  10. Mit Note vom römisch 40 2026 gab der Rechtsvertreter des BF, römisch 40 , die Aufkündigung der ihm vom BF erteilten Vollmacht bekannt.
  11. Am 10.03.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der ordnungsgemäß zu dieser Verhandlung geladene Beschwerdeführer erschien nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der am XXXX in XXXX (Griechenland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Griechenland. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. 1.
  14. Der am römisch 40 in römisch 40 (Griechenland) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Griechenland. Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt nach Österreich eingereist. Ausgehend vom XXXX bis laufend war er an unterschiedlichen Privatadressen im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Demnach war er vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX , vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX , vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX und vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ausgehend vom römisch 40 bis laufend war er an unterschiedlichen Privatadressen im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Demnach war er vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom XXXX bis XXXX war er an der Anschrift XXXX ) und vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX ) in österreichischen Justizanstalten mit Nebenwohnsitz gemeldet.Vom römisch 40 bis römisch 40 war er an der Anschrift römisch 40 ) und vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 ) in österreichischen Justizanstalten mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit dem XXXX bis laufend scheint bei ihm weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf [ZMR-Abfrage].Seit dem römisch 40 bis laufend scheint bei ihm weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf [ZMR-Abfrage]. 1.
  15. Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist er bei nachstehend angeführten DienstnehmerInnen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen [HV-Abfrage]: XXXX bis XXXX 2023 XXXX Arbeiter römisch 40 bis römisch 40 2023 römisch 40 Arbeiter XXXX .2023 bis XXXX .2023 XXXX Arbeiter römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 römisch 40 Arbeiter Ab dem XXXX .2023 bis laufend scheinen bei ihm keine weiteren Dienstverhältnisse im Bundesgebiet auf [HV-Abfrage].Ab dem römisch 40 .2023 bis laufend scheinen bei ihm keine weiteren Dienstverhältnisse im Bundesgebiet auf [HV-Abfrage]. Zuletzt stand er vom XXXX .2024 bis XXXX .2024, vom XXXX 2024 bis XXXX .2024 und vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 im Bezug von Arbeitslosengeld. Vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 stand der Beschwerdeführer im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe [HV-Abfrage].Zuletzt stand er vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, vom römisch 40 2024 bis römisch 40 .2024 und vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 im Bezug von Arbeitslosengeld. Vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 stand der Beschwerdeführer im Bezug der Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe [HV-Abfrage]. 1.
  16. Der Beschwerdeführer ist ledig und ist anlassbezogen nicht hervorgekommen, dass er eigene Kinder bzw. an Kindesstatt angenommene Kinder hätte. Ebensowenig ist hervorgekommen, dass er Sorge- und Unterhaltspflichten hätte. Es besteht eine Beziehung zu XXXX . Dass zwischen ihr und dem BF eine wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit bestünde, ist anlassbezogen ebenfalls nicht hervorgekommen.Es besteht eine Beziehung zu römisch 40 . Dass zwischen ihr und dem BF eine wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit bestünde, ist anlassbezogen ebenfalls nicht hervorgekommen. Überdies unterhält er freundschaftliche Kontakte zur „griechischen Comunity“. Er hat keine im Bundesgebiet lebenden Verwandten und/oder nahe Angehörige. 1.
  17. Der BF weist keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf. Demnach geht er seit dem XXXX 2023 keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nach [HV-Abfrage]. Er ist weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch ist er im Besitz von Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung).1.
  18. Der BF weist keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf. Demnach geht er seit dem römisch 40 2023 keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet mehr nach [HV-Abfrage]. Er ist weder im Besitz von Ersparnissen in nennenswerter Höhe, noch ist er im Besitz von Immobilien (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung). 1.
  19. Mit Mietvertrag vom XXXX hat der Beschwerdeführer von XXXX als Vermieter, im Erdgeschoß des Hauses XXXX ) eine Geschäftsräumlichkeit zur ausschließlichen Nutzung als Restaurant gemietet [im Akt einliegender Mietvertrag]. 1.
  20. Mit Mietvertrag vom römisch 40 hat der Beschwerdeführer von römisch 40 als Vermieter, im Erdgeschoß des Hauses römisch 40 ) eine Geschäftsräumlichkeit zur ausschließlichen Nutzung als Restaurant gemietet [im Akt einliegender Mietvertrag]. 1.
  21. Auf Grund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation nützte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unter anderen zur Begehung von Straftaten im Bereich von Vermögensdelikten [siehe dazu das Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ].1.
  22. Auf Grund seiner angespannten wirtschaftlichen Situation nützte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unter anderen zur Begehung von Straftaten im Bereich von Vermögensdelikten [siehe dazu das Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 ]. Wegen der von ihm begangenen Straftaten wurde der BF am XXXX um 09:13 Uhr von Organen LPD Oberösterreich festgenommen und in die PI XXXX eingeliefert. Am XXXX wurde er um 08:00 Uhr in die Justizanstalt XXXX überstellt [im Akt einliegende Vollzugsinformation].Wegen der von ihm begangenen Straftaten wurde der BF am römisch 40 um 09:13 Uhr von Organen LPD Oberösterreich festgenommen und in die PI römisch 40 eingeliefert. Am römisch 40 wurde er um 08:00 Uhr in die Justizanstalt römisch 40 überstellt [im Akt einliegende Vollzugsinformation]. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung war der Beschwerdeführer mittellos und mit Schulden in Höhe von EUR 12.000,00 bis 13.000,00 konfrontiert [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ XXXX , S. 1 unten].Im Zeitpunkt seiner Verhaftung war der Beschwerdeführer mittellos und mit Schulden in Höhe von EUR 12.000,00 bis 13.000,00 konfrontiert [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , S. 1 unten]. 1.
  23. Mit Urteil vom XXXX befand ihn das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX chuldig, er habe in XXXX und andernorts1.
  24. Mit Urteil vom römisch 40 befand ihn das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 chuldig, er habe in römisch 40 und andernorts I./gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich, er sei berechtigt, nachgenannte Wohnungen zu vermieten bzw. ein zur Übersendung von über die Online Verkaufsplattform „Willhaben“ angebotenen Waren fähiger und williger Verkäufer zu sein, wobei er vorgab, er heiße „ XXXX “, somit durch Täuschung und Verwendung einer falschen Identität, zu Übergaben bzw. zu Überweisungen in Gesamthöhe von EUR 31.047,00, sohin in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag verleitet zu haben, und zwar:römisch eins./gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich, er sei berechtigt, nachgenannte Wohnungen zu vermieten bzw. ein zur Übersendung von über die Online Verkaufsplattform „Willhaben“ angebotenen Waren fähiger und williger Verkäufer zu sein, wobei er vorgab, er heiße „ römisch 40 “, somit durch Täuschung und Verwendung einer falschen Identität, zu Übergaben bzw. zu Überweisungen in Gesamthöhe von EUR 31.047,00, sohin in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag verleitet zu haben, und zwar: 1./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX XXXX , indem er diesem gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX , williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Zahlung von Barbeträgen in Höhe von EUR 2.500,00 als Kaution und von EUR 500,00 als Möbelablöse in bar, sowie zur Überweisung eines Betrages von EUR 720,00 als erster Monatsmiete auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “, verleitet wurde, die Wohnung diesem tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in Höhe von EUR 3.720,00 entstand;1./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , indem er diesem gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 , williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Zahlung von Barbeträgen in Höhe von EUR 2.500,00 als Kaution und von EUR 500,00 als Möbelablöse in bar, sowie zur Überweisung eines Betrages von EUR 720,00 als erster Monatsmiete auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “, verleitet wurde, die Wohnung diesem tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in Höhe von EUR 3.720,00 entstand; 2./ am XXXX in XXXX den XXXX , indem er diesem gegenüber vorgab, ein zur Übergabe der Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und der Zahlung von Barbeträgen in Höhe von EUR 2.500,00 als Kaution, von EUR 500,00 als Möbelablöse, von EUR 720,00 als erster Monatsmiete und von EUR 60,00 für Vertragserrichtungskosten verleitet wurde, die Wohnung dem Opfer tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 3.780,00 entstand;2./ am römisch 40 in römisch 40 den römisch 40 , indem er diesem gegenüber vorgab, ein zur Übergabe der Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und der Zahlung von Barbeträgen in Höhe von EUR 2.500,00 als Kaution, von EUR 500,00 als Möbelablöse, von EUR 720,00 als erster Monatsmiete und von EUR 60,00 für Vertragserrichtungskosten verleitet wurde, die Wohnung dem Opfer tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 3.780,00 entstand; 3./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX XXXX , indem er ihr gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch sie zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “ und eines Betrages von EUR 2.500,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.000,00 entstand;3./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , indem er ihr gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch sie zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “ und eines Betrages von EUR 2.500,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.000,00 entstand; 4./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX XXXX , indem er ihm gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 4.500,00 entstand;4./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , indem er ihm gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihr die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 4.500,00 entstand; 5./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX XXXX , indem er ihm gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihm die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.500,00 entstand;5./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 römisch 40 , indem er ihm gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurde, ihm die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihr ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.500,00 entstand; 6./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX und XXXX , indem er ihnen gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch die zuvor genannten Personen zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurden, ihnen die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihnen ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.500,00 entstand;6./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 , indem er ihnen gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch die zuvor genannten Personen zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 2.500,00 als Möbelablöse auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “ und eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein weiteres, bekanntes Konto verleitet wurden, ihnen die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihnen ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 5.500,00 entstand; 7./ am XXXX , indem er ihm gegenüber über die Online-Verkaufsplattform Willhaben vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übersendung fähiger und williger Verkäufer einer Uhr, der Marke DIESEL im Wert von zumindest EUR 47,00 zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Überweisung von EUR 47,00 auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “, verleitet wurde, die Uhr jedoch nicht versandt wurde, wodurch diesem ein Schaden in selbiger Höhe entstand;7./ am römisch 40 , indem er ihm gegenüber über die Online-Verkaufsplattform Willhaben vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übersendung fähiger und williger Verkäufer einer Uhr, der Marke DIESEL im Wert von zumindest EUR 47,00 zu sein, wodurch er zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Überweisung von EUR 47,00 auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “, verleitet wurde, die Uhr jedoch nicht versandt wurde, wodurch diesem ein Schaden in selbiger Höhe entstand; 8./ am XXXX , in dem er ihm gegenüber vorgab, „ XXXX “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in XXXX williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ XXXX “, verleitet wurde, ihm die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihm ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 3.000,00 entstand;8./ am römisch 40 , in dem er ihm gegenüber vorgab, „ römisch 40 “ und ein zur Übergabe einer Mietwohnung in römisch 40 williger und fähiger Vermieter zu sein, wodurch dieser zum Abschluss eines Mietvertrages und zur Überweisung eines Betrages von EUR 3.000,00 als Kaution auf ein bekanntes Konto, lautend auf „ römisch 40 “, verleitet wurde, ihm die Wohnung tatsächlich nie zugänglich gemacht wurde, weshalb ihm ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 3.000,00 entstand; 9./ im Zeitraum vom XXXX bis XXXX die XXXX dadurch geschädigt zu haben, dass er fremde bewegliche Sachen (in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert), nämlich eine im Eigentum der XXXX stehende, funktionstüchtige Schankanlage im Wert von EUR 500,00 und eine an die XXXX verliehene, im Eigentum der XXXX stehende Zapfanlage in einem unbekannten Wert aus der Gewahrsame der Berechtigten dauernd entzog, indem er sie ohne Anlass in einem Altstoffsammelzentrum entsorgte und der Verschrottung zuführte9./ im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 die römisch 40 dadurch geschädigt zu haben, dass er fremde bewegliche Sachen (in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert), nämlich eine im Eigentum der römisch 40 stehende, funktionstüchtige Schankanlage im Wert von EUR 500,00 und eine an die römisch 40 verliehene, im Eigentum der römisch 40 stehende Zapfanlage in einem unbekannten Wert aus der Gewahrsame der Berechtigten dauernd entzog, indem er sie ohne Anlass in einem Altstoffsammelzentrum entsorgte und der Verschrottung zuführte und verhängte das Landesgericht XXXX eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten über den Beschwerdeführer, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 18 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. und verhängte das Landesgericht römisch 40 eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten über den Beschwerdeführer, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 18 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das Strafgericht, das auch eine diversionelle Maßnahme prüfte, befand im Fall des Beschwerdeführers, dass ein Vorgehen nach den §§ 198 und 199 StPO nicht möglich gewesen sei, da „die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, der Angeklagte auch bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist und zudem generalpräventive Überlegungen entgegenstehen.“ [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX S. 7 unten].Das Strafgericht, das auch eine diversionelle Maßnahme prüfte, befand im Fall des Beschwerdeführers, dass ein Vorgehen nach den Paragraphen 198 und 199 StPO nicht möglich gewesen sei, da „die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, der Angeklagte auch bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist und zudem generalpräventive Überlegungen entgegenstehen.“ [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 S. 7 unten]. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend jedoch zwei einschlägige Verurteilungen in Deutschland sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen in Österreich als erschwerend [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 7 Mitte].Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend jedoch zwei einschlägige Verurteilungen in Deutschland sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen in Österreich als erschwerend [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 7 Mitte]. Der unbedingt zu verbüßende Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, wurde in der JA XXXX ab dem XXXX vollzogen und wurde der BF am XXXX aus der Strafhaft entlassen [Beschluss des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX über die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe, ZMR-Abfrage].Der unbedingt zu verbüßende Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, wurde in der JA römisch 40 ab dem römisch 40 vollzogen und wurde der BF am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen [Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 über die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe, ZMR-Abfrage]. 1.8.
  25. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht XXXX mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 und § 53 StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt [ECRIS-Abfrage].1.8.
  26. Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit: römisch 40 ) der Urkundenfälschung nach Paragraph 267, Absatz eins und Paragraph 53, StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt [ECRIS-Abfrage]. 1.8.
  27. Darüber hinaus wurde er vom Amtsgericht XXXX mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit: XXXX ) wegen der vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung einer Sache nach den §§ 246 Abs. 1, 53, 303 Abs. 1, 303 c und 25 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen zu je EUR 50,00 verurteilt [ECRIS-Abfrage].1.8.
  28. Darüber hinaus wurde er vom Amtsgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit: römisch 40 ) wegen der vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung einer Sache nach den Paragraphen 246, Absatz eins, 53, 303, Absatz eins, 303, c und 25 Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagessätzen zu je EUR 50,00 verurteilt [ECRIS-Abfrage].
  29. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht. Die zur Identität des BF getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und auf den Ausführungen in der Beschwerde, die auch mit den vorliegenden Identitätsdokumenten, denen auch der Geburts- und Wohnort des BF entnommen sind, übereinstimmen. Mangels vorliegender Beweisergebnisse konnten keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass der BF im Bundesgebiet nahe Angehörige oder Verwandte hätte. Auch in der Beschwerde ist nichts dazu vorgebracht worden, das auf ein Familien- bzw. Privatleben des BF schließen ließe. Die Konstatierungen zur Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet und zu seinem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf der amtswegig eingeholten Abfrage aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die zu den Wohnsitzmeldungen des BF getroffenen Feststellungen gründen auf den im amtswegig eingeholten ZMR enthaltenen Angaben. Die zur Vermögenssituation des BF vor seiner Verhaftung getroffenen Feststellungen gründen auf den diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX . Auf dieser Quelle gründen auch die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet. Die Konstatierungen zu den Verurteilungen des BF in Deutschland gründen auf der eingeholten ECRIS-Abfrage.Die zur Vermögenssituation des BF vor seiner Verhaftung getroffenen Feststellungen gründen auf den diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Auf dieser Quelle gründen auch die Konstatierungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet. Die Konstatierungen zu den Verurteilungen des BF in Deutschland gründen auf der eingeholten ECRIS-Abfrage.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: 3.1.
  31. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 vierter Fall, Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und mit dem Umstand, dass er diese Straftaten deshalb beging, um sich damit den Lebensunterhalt in Österreich zu verdienen.3.1.
  32. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und mit dem Umstand, dass er diese Straftaten deshalb beging, um sich damit den Lebensunterhalt in Österreich zu verdienen. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Griechenland und gilt, weil Griechenland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Griechenland und gilt, weil Griechenland Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides:3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides: Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1] oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Z 2]), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ], oder Teil einer kriminellen Organisation ist [Abs. 3 Ziffer 2 ],), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf den Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf den Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung." § 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind. Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt: „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: „[…]
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Art. 28Abs.

3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen

Artikel 28

, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Anlassbezogen bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben, zumal er erst seit dem XXXX über einen ununterbrochenen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben, zumal er erst seit dem römisch 40 über einen ununterbrochenen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Während seines verhältnismäßig kurzen Aufenthalts in Österreich hat sich der BF bereits mehrerer strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zum Zweck der Erwirtschaftung von Einkünften schuldig gemacht, weswegen er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 18 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Prüfung einer (möglichen) diversionellen Maßnahme gelangte das Strafgericht zur Auffassung, dass das Vorgehen des BF nach den §§ 198 und 199 StPO nicht möglich gewesen wäre, da „die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, der Angeklagte auch bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist und zudem generalpräventive Überlegungen entgegenstehen.“ Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend jedoch zwei einschlägige Verurteilungen in Deutschland sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen in Österreich als erschwerend.Während seines verhältnismäßig kurzen Aufenthalts in Österreich hat sich der BF bereits mehrerer strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zum Zweck der Erwirtschaftung von Einkünften schuldig gemacht, weswegen er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 18 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Prüfung einer (möglichen) diversionellen Maßnahme gelangte das Strafgericht zur Auffassung, dass das Vorgehen des BF nach den Paragraphen 198 und 199 StPO nicht möglich gewesen wäre, da „die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, der Angeklagte auch bereits zweimal einschlägig vorbestraft ist und zudem generalpräventive Überlegungen entgegenstehen.“ Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis des BF als mildernd, als erschwerend jedoch zwei einschlägige Verurteilungen in Deutschland sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen in Österreich als erschwerend. Der unbedingt zu verbüßende Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, wurde in der JA XXXX ab dem XXXX vollzogen und wurde er am XXXX aus der Strafhaft entlassen. Der unbedingt zu verbüßende Teil der Freiheitsstrafe, im Ausmaß von sechs Monaten, wurde in der JA römisch 40 ab dem römisch 40 vollzogen und wurde er am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen. Die Gefährlichkeitsprognose lässt beim BF noch kein Wohlverhalten erkennen, liegt doch seine Entlassung aus der Strafhaft (am XXXX ) erst sehr kurz zurück und befindet er sich nach wie vor in der Bewährungszeit. Hinzu kommt, dass der zwischen den (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und seiner ebenfalls als einschlägig anzusehenden Verurteilung in Österreich gelegene Zeitraum jeweils sehr kurz war und der BF mit seinem Verhalten gezeigt hat, nicht bereit zu sein, sich an die deutsche bzw. die österreichische Rechtsordnung halten zu wollen. Berücksichtigt man die betrügerischen Handlungen des BF und das Motiv, das er mit deren Verfolgung verfolgte, nämlich sich damit ein Einkommen zu verschaffen und den Umstand, dass er zum Zeitpunkt seiner Verhaftung über keine Vermögenswerte verfügte und mit Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe konfrontiert war und sich an diesem Umstand bisher nichts geändert hat, ist in seinem Fall weiterhin die Gefahr des Rückfalls in die Eigentumsdelinquenz zu befürchten. Dass er am XXXX einen Mietvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal er – völlig unbegründet – seit dem XXXX keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist.Die Gefährlichkeitsprognose lässt beim BF noch kein Wohlverhalten erkennen, liegt doch seine Entlassung aus der Strafhaft (am römisch 40 ) erst sehr kurz zurück und befindet er sich nach wie vor in der Bewährungszeit. Hinzu kommt, dass der zwischen den (einschlägigen) strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland und seiner ebenfalls als einschlägig anzusehenden Verurteilung in Österreich gelegene Zeitraum jeweils sehr kurz war und der BF mit seinem Verhalten gezeigt hat, nicht bereit zu sein, sich an die deutsche bzw. die österreichische Rechtsordnung halten zu wollen. Berücksichtigt man die betrügerischen Handlungen des BF und das Motiv, das er mit deren Verfolgung verfolgte, nämlich sich damit ein Einkommen zu verschaffen und den Umstand, dass er zum Zeitpunkt seiner Verhaftung über keine Vermögenswerte verfügte und mit Schulden in nicht unbeträchtlicher Höhe konfrontiert war und sich an diesem Umstand bisher nichts geändert hat, ist in seinem Fall weiterhin die Gefahr des Rückfalls in die Eigentumsdelinquenz zu befürchten. Dass er am römisch 40 einen Mietvertrag über eine Geschäftsräumlichkeit abgeschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal er – völlig unbegründet – seit dem römisch 40 keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist. In einer Zusammenschau straf- und fremdenrechtlicher Ermittlungsergebnisse ist daher von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen, die durch den Ausspruch eines Aufenthaltsverbots hintangehalten wird. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff ins Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist als verhältnismäßig anzusehen, zumal er keinerlei tiefergehende Bindungen im Bundesgebiet hat. Auch vermittelt der Umstand, dass er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft über keine Meldung im Bundesgebiet mehr verfügt, dass ein tiefgehender Bezug zu Österreich nicht vorliegen kann bzw. legt der Umstand seines Untertauchens nahe, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichischen Gesetze, die ein geordnetes Fremdenwesen gewährleisten sollen, zu halten. Kontakte zu etwaigen in Österreich lebenden Freunden und Bekannten und zu der in der Beschwerde als Lebensgefährtin bezeichneten Frau kann er mittels elektronischer Kommunikationsmittel oder auch Besuchen außerhalb des Bundesgebietes aufrechterhalten, zumal diese einerseits durch die Untersuchungshaft eingeschränkt waren und sich der BF derzeit offenbar nicht in Österreich aufhält, was ebenso zu einer Einschränkung bestehender Kontakte führt. Etwaige Treffen können zudem im grenznahen Raum erfolgen, ist dem BF doch lediglich der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet untersagt. In seinem Herkunftsstaat hat er Kontakte. Dort hat er den Großteil seines Lebens verbracht und ist dort sozialisiert. Zudem ist es ihm dort möglich, sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen, hat er auch vor dem Strafgericht angegeben, arbeiten zu wollen, um den „Leuten ihr Geld zurückzugeben“ [Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 2 XXXX über die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe, S. 2 Mitte]. Dies impliziert nicht nur eine Arbeitsbereitschaft, sondern auch eine Arbeitsfähigkeit, die der in seinem Herkunftsstaat sozialisierte, die Landessprache beherrschende Beschwerdeführer in die Tat umsetzen könnte. In seinem Herkunftsstaat hat er Kontakte. Dort hat er den Großteil seines Lebens verbracht und ist dort sozialisiert. Zudem ist es ihm dort möglich, sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen, hat er auch vor dem Strafgericht angegeben, arbeiten zu wollen, um den „Leuten ihr Geld zurückzugeben“ [Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 2 römisch 40 über die bedingte Entlassung des BF aus der Freiheitsstrafe, S. 2 Mitte]. Dies impliziert nicht nur eine Arbeitsbereitschaft, sondern auch eine Arbeitsfähigkeit, die der in seinem Herkunftsstaat sozialisierte, die Landessprache beherrschende Beschwerdeführer in die Tat umsetzen könnte. Ob der vom BF ausgehenden Gefährdung ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal sich die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes in einem angemessenen Verhältnis zu der über ihn verhängten Freiheitsstrafe und der von ihm ausgehenden Gefahr des Rückfalls in die Eigentumsdelinquenz befindet. Der gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde war daher keine Folge zu geben und dieser Spruchpunkt dementsprechend anzupassen.Der gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erhobenen Beschwerde war daher keine Folge zu geben und dieser Spruchpunkt dementsprechend anzupassen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 70Abs.

3 FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Anlassbezogen hat die belangte Behörde in Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Anlassbezogen hat die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Den gegen diesen Spruchpunkt gerichteten Teil der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Teilerkenntnis vom 06.02.2026, GZ: G305 2334400-1/3Z, als unzulässig zurückgewiesen. Das Teilerkenntnis blieb unangefochten und erwuchs daher in Rechtskraft. Der BF befindet sich nicht mehr im Bundesgebiet. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, den Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs. 3 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da sich der BF jedoch offenbar nicht mehr in Österreich aufhält und keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass er vorhat, während des Beschwerdeverfahrens wieder einzureisen, zumal er seinen Wohnsitz in Griechenland hat, ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr notwendig, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Eine allfällige Wiedereinreise des BF kann, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auch durch eine Zurückweisung

§ 41aAbs 1 Z 5 FPG hintangehalten werden.

Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, den Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH vom 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da sich der BF jedoch offenbar nicht mehr in Österreich aufhält und keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass er vorhat, während des Beschwerdeverfahrens wieder einzureisen, zumal er seinen Wohnsitz in Griechenland hat, ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr notwendig, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Eine allfällige Wiedereinreise des BF kann, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auch durch eine Zurückweisung

Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 5, FPG hintangehalten werden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, desweilen Spruchpunkt III. bereits in Rechtskraft erwachsen ist und sich daher einer weiteren Entscheidung hierüber entzieht. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, desweilen Spruchpunkt römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen ist und sich daher einer weiteren Entscheidung hierüber entzieht. 3.

  1. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.3.
  2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G305.2334400.1.02

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.