RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlG308 2331180-1 Spruch, G308 2331180-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) reiste am 06.11.2025 legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Sodann wurde der BF in der Nacht vom XXXX .2025 auf den XXXX .2025 auf der österreichischen Autobahn im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgenommen. Hintergrund dieses Polizeieinsatzes ist der Verdacht der Begehung eines Verbrechenstatbestandes: So wird der BF beschuldigt, als Mitglied einer polnischen Hooligan-Gruppe einen Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung auf zwei kroatische Staatsbürger sowie eine schwere Sachbeschädigung am Fahrzeug der Opfer begangen zu haben.
- Sodann wurde der BF in der Nacht vom römisch 40 .2025 auf den römisch 40 .2025 auf der österreichischen Autobahn im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgenommen. Hintergrund dieses Polizeieinsatzes ist der Verdacht der Begehung eines Verbrechenstatbestandes: So wird der BF beschuldigt, als Mitglied einer polnischen Hooligan-Gruppe einen Raubüberfall mit schwerer Körperverletzung auf zwei kroatische Staatsbürger sowie eine schwere Sachbeschädigung am Fahrzeug der Opfer begangen zu haben.
- Der BF wurde sodann in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert und wurde über ihn am 09.11.2025 wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1
- Fall und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gem. § 126 Abs 1 Z 7 StGB die Untersuchungshaft verhängt.
- Der BF wurde sodann in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert und wurde über ihn am 09.11.2025 wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gem. Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.11.2025 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen mitgeteilt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 7 Tagen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt. Dieses Parteiengehör wurde dem BF nachweislich am 14.11.2025 zugestellt; eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht erstattet.
- Am 14.11.2025 wurde der BF in die Justizanstalt Klagenfurt überstellt, wo er sich bis zum 11.12.2025 in Untersuchungshaft befand.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 3 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gem. § 18 Abs 3 BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF in Gemeinschaft mit anderen polnischen Fußballanhängern nach einem Fußballspiel in Slowenien auf der Autobahn in Österreich einen kroatischen PKW zum Anhalten gezwungen habe und im Zuge dessen diesen PKW mit Baseballschlägern beschädigt, die beiden Insassen verletzt und Bargeld in Höhe von mehreren Tausend Euro entwendet habe. Besonders verwerflich sei, dass der BF gemeinsam mit mehreren Komplizen gezielt auf wenige, unbeteiligte Personen losgegangen sei, die einer zahlenmäßig weit überlegenen Tätergruppe schutzlos ausgeliefert gewesen seien. Diese Form der gruppendynamisch verstärkten Gewalt zeige eine erhebliche kriminelle Energie und ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen. Das Vorgehen lasse auf eine tiefe Missachtung grundlegender gesellschaftlicher Werte und Normen schließen. Durch sein Verhalten habe der BF in besonders schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet; sein Verhalten begründe eine akute Gefahr für die Allgemeinheit und sei eine derartige, von mehreren Personen koordinierte Gewalttat im öffentlichen Raum geeignet, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig zu erschüttern und das Vertrauen in die staatliche Schutzfunktion zu beeinträchtigen. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der BF bei künftigen Reisen im Zusammenhang mit Fußballspielen erneut an vergleichbaren Gewaltsituationen beteiligen könnte.
- Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2025 wurde über den BF gem. § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und befand er sich vom 11.12.2025 bis zum 16.12.2025 in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Schubhaft.
- Mit Bescheid des BFA vom 12.12.2025 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet und befand er sich vom 11.12.2025 bis zum 16.12.2025 in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Schubhaft.
- Am 12.12.2025 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Polen und gab er einen Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte II. und III. des gegenständlichen Bescheides vom 21.11.2025 ab. Er wurde sodann am 17.12.2025 per Zug nach Polen abgeschoben.
- Am 12.12.2025 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Polen und gab er einen Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des gegenständlichen Bescheides vom 21.11.2025 ab. Er wurde sodann am 17.12.2025 per Zug nach Polen abgeschoben.
- Gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides vom 22.11.2025 erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.12.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides vom 22.11.2025 erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.12.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; der vorliegenden Beschwerde stattgeben und das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes entsprechend reduzieren; in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF die ihm zur Last gelegte Tat bestreite. Die Entscheidung der belangten Behörde sei ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens/einer Einvernahme erlassen worden; der BF sei lediglich aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben, doch habe es das BFA unterlassen, ihn zu seinen genauen Lebensumständen und zur Situation zu befragen. Im Falle einer Einvernahme hätte der BF angeben können, dass er an dem ihm zur Last gelegten Vorfall in keiner Weise beteiligt gewesen sei. Es werde weiters auf die Unschuldsvermutung hingewiesen und dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als unschuldig gelte. Die behördliche Entscheidung erfülle die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Gefährdungsprognose nicht und sei überdies die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von acht Jahren jedenfalls unverhältnismäßig.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 05.01.2026, vor, und erstattet in einem eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass dem BF sehr wohl Parteiengehör gewährt worden sei, indem er im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, wobei er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Weiters stehe die Unschuldsvermutung der Heranziehung von Fehlverhalten im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen und habe die belangte Behörde die Gefährdungsprognose einzelfallbezogen, nachvollziehbar und rechtskonform vorgenommen. Außerdem stelle die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren bereits eine maßvolle Beschränkung dar und berücksichtige sowohl das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot als auch die Möglichkeit einer späteren Verkürzung gem. § 69 Abs 2 FPG.
- Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 05.01.2026, vor, und erstattet in einem eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass dem BF sehr wohl Parteiengehör gewährt worden sei, indem er im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, wobei er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Weiters stehe die Unschuldsvermutung der Heranziehung von Fehlverhalten im Rahmen der Gefährdungsprognose nicht entgegen und habe die belangte Behörde die Gefährdungsprognose einzelfallbezogen, nachvollziehbar und rechtskonform vorgenommen. Außerdem stelle die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes von acht Jahren bereits eine maßvolle Beschränkung dar und berücksichtige sowohl das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgebot als auch die Möglichkeit einer späteren Verkürzung gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am 11.01.1982 geborene BF ist polnischer Staatsbürger. Er verfügt über einen bis zum 12.08.2026 gültigen polnischen Personalausweis (vgl. im Akt aufliegende Kopie des polnischen Personalausweises AS. 43). 1.
- Der am 11.01.1982 geborene BF ist polnischer Staatsbürger. Er verfügt über einen bis zum 12.08.2026 gültigen polnischen Personalausweis vergleiche im Akt aufliegende Kopie des polnischen Personalausweises AS. 43). 1.
- Zum Aufenthalt und Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
- Der BF reiste am 06.11.2025 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.2.
- Der BF weist im Bundesgebiet lediglich Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten sowie einem Polizeianhaltezentrum auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.03.2026).1.2.
- Der BF weist im Bundesgebiet lediglich Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten sowie einem Polizeianhaltezentrum auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.03.2026). 1.2.
- Der BF ist in Österreich bislang keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.03.2026). 1.2.
- Der BF ist in Österreich bislang keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.03.2026). 1.2.
- Der BF weist zum Entscheidungszeitpunkt keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich auf. Er wurde in Österreich jedoch im Rahmen eines Polizeieinsatzes am 06.11.2025 festgenommen und zu folgendem Sachverhalt angezeigt: Der BF wird im Rahmen eines gegen ihn und weitere Personen anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beschuldigt, sich am XXXX .2025 als Mitfahrer in einem der Fahrzeuge, welche sich als Konvoi auf der Pyrnautobahn von Spielfeld in Richtung Graz bewegten und mit „Risk-Fans“ des Fußballclubs Legia Warschau besetzt waren, befunden zu haben. Zur gleichen Zeit fuhr ein kroatischer PKW am selben Autobahnabschnitt. Die Insassen des angeführten Konvois verabredeten sich während der Fahrt, besetzten sämtliche Fahrspuren und brachten ihre Fahrzeuge vor dem kroatischen PKW und anderen unbeteiligten Fahrzeugen zum Stillstand, sodass keinem unbeteiligten Fahrzeug die Weiterfahrt möglich war. In der Folge stiegen männliche Personen, welche großteils mit Sturmhauben maskiert und mit Holzknüppeln bewaffnet waren, aus ihren Fahrzeugen und begaben sich gezielt zum kroatischen PKW. Der Lenker des kroatischen PKW wurde zum Öffnen der Fensterscheibe aufgefordert, welchem dieser auch teilweise nachkam; sodann wurde die versperrte Fahrertüre gewaltsam aufgerissen und dem Fahrer des kroatischen PKW ein Faustschlag ins Gesicht versetzt. In der Folge schlugen die Täter mit ihren Holzknüppeln auf das kroatische Fahrzeug ein. Der kroatische Fahrer wurde aus seinem Fahrzeug gezogen und schlugen unzählige Täter mit Fäusten und Knüppeln auf ihn ein, bis er regungslos auf der Fahrbahn liegen blieb. Auch der Beifahrer wurde mit Fäusten und Knüppeln mehrfach geschlagen. Die Täter drangen in das kroatische Fahrzeug ein, durchsuchten das Gebäck der Opfer und raubten den Rucksack des Fahrzeuglenkers mit Bargeld in Höhe von EUR 25.000,00, welches er für einen Autokauf in Deutschland mitführte sowie den Rucksack des Beifahrers mit Bargeld in Höhe von EUR 3.000,
- Die Täter flüchteten daraufhin mit ihren Fahrzeugen, konnten jedoch im Rahmen einer polizeilichen Fahndung angehalten werden. An diesem Raubüberfall waren 20 Personen beteiligt, darunter auch der BF. Der BF sowie sämtliche weitere Beschuldigte wurden am 08.11.2025 über Anordnung der Staatsanwaltschaft in eine Justizanstalt eingeliefert (vgl. ua. Berichterstattung des LKA Steiermark vom XXXX , AS 49 ff;
- Anlass-Bericht vom XXXX , AS 69 ff.; E-Mail LPD Steiermark vom XXXX , AS 46; Anzeige der LPD Steiermark vom XXXX , AS 127 ff., AS 200 ff.).Der BF wird im Rahmen eines gegen ihn und weitere Personen anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beschuldigt, sich am römisch 40 .2025 als Mitfahrer in einem der Fahrzeuge, welche sich als Konvoi auf der Pyrnautobahn von Spielfeld in Richtung Graz bewegten und mit „Risk-Fans“ des Fußballclubs Legia Warschau besetzt waren, befunden zu haben. Zur gleichen Zeit fuhr ein kroatischer PKW am selben Autobahnabschnitt. Die Insassen des angeführten Konvois verabredeten sich während der Fahrt, besetzten sämtliche Fahrspuren und brachten ihre Fahrzeuge vor dem kroatischen PKW und anderen unbeteiligten Fahrzeugen zum Stillstand, sodass keinem unbeteiligten Fahrzeug die Weiterfahrt möglich war. In der Folge stiegen männliche Personen, welche großteils mit Sturmhauben maskiert und mit Holzknüppeln bewaffnet waren, aus ihren Fahrzeugen und begaben sich gezielt zum kroatischen PKW. Der Lenker des kroatischen PKW wurde zum Öffnen der Fensterscheibe aufgefordert, welchem dieser auch teilweise nachkam; sodann wurde die versperrte Fahrertüre gewaltsam aufgerissen und dem Fahrer des kroatischen PKW ein Faustschlag ins Gesicht versetzt. In der Folge schlugen die Täter mit ihren Holzknüppeln auf das kroatische Fahrzeug ein. Der kroatische Fahrer wurde aus seinem Fahrzeug gezogen und schlugen unzählige Täter mit Fäusten und Knüppeln auf ihn ein, bis er regungslos auf der Fahrbahn liegen blieb. Auch der Beifahrer wurde mit Fäusten und Knüppeln mehrfach geschlagen. Die Täter drangen in das kroatische Fahrzeug ein, durchsuchten das Gebäck der Opfer und raubten den Rucksack des Fahrzeuglenkers mit Bargeld in Höhe von EUR 25.000,00, welches er für einen Autokauf in Deutschland mitführte sowie den Rucksack des Beifahrers mit Bargeld in Höhe von EUR 3.000,
- Die Täter flüchteten daraufhin mit ihren Fahrzeugen, konnten jedoch im Rahmen einer polizeilichen Fahndung angehalten werden. An diesem Raubüberfall waren 20 Personen beteiligt, darunter auch der BF. Der BF sowie sämtliche weitere Beschuldigte wurden am 08.11.2025 über Anordnung der Staatsanwaltschaft in eine Justizanstalt eingeliefert vergleiche ua. Berichterstattung des LKA Steiermark vom römisch 40 , AS 49 ff;
- Anlass-Bericht vom römisch 40 , AS 69 ff.; E-Mail LPD Steiermark vom römisch 40 , AS 46; Anzeige der LPD Steiermark vom römisch 40 , AS 127 ff., AS 200 ff.). Über den BF wurde am 09.11.2025 wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1
- Fall und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gem. § 126 Abs 1 Z 7 StGB die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Auszug Zentrales Melderegister vom 04.03.2026, Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 09.11.2025, AS 121 ff.). Über den BF wurde am 09.11.2025 wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gem. Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Auszug Zentrales Melderegister vom 04.03.2026, Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 09.11.2025, AS 121 ff.). 1.2.
- Der BF befand sich in Österreich vom 08.11.2025 bis 11.12.2025 in Justizanstalten in Untersuchungshaft. Ihm wurde mit Schreiben vom 13.11.2025 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen mitgeteilt; dieses Parteiengehör wurde ihm auch zugestellt, eine Stellungnahme hierzu gab er nicht ab. Er wurde sodann ab 11.12.2025 in Schubhaft genommen. (vgl. Auszug Zentrales Melderegister vom 04.03.2025; Schreiben BFA vom 13.11.2025, AS 223; Übernahmebestätigung AS 239;).1.2.
- Der BF befand sich in Österreich vom 08.11.2025 bis 11.12.2025 in Justizanstalten in Untersuchungshaft. Ihm wurde mit Schreiben vom 13.11.2025 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen mitgeteilt; dieses Parteiengehör wurde ihm auch zugestellt, eine Stellungnahme hierzu gab er nicht ab. Er wurde sodann ab 11.12.2025 in Schubhaft genommen. vergleiche Auszug Zentrales Melderegister vom 04.03.2025; Schreiben BFA vom 13.11.2025, AS 223; Übernahmebestätigung AS 239;). 1.2.
- Am 17.12.2025 reiste der BF im Rahmen seines Antrages auf freiwillige Ausreise mit dem Zug aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus (vgl. Antrag vom 12.12.2025, AS 39; Bestätigung der Außerlandesbringung vom 17.12.2025, AS 9). 1.2.
- Am 17.12.2025 reiste der BF im Rahmen seines Antrages auf freiwillige Ausreise mit dem Zug aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen aus vergleiche Antrag vom 12.12.2025, AS 39; Bestätigung der Außerlandesbringung vom 17.12.2025, AS 9). 1.2.
- Der BF wurde in Polen bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt. So wurde er wegen folgender Straftaten zu Geld- sowie Freiheitsstrafen verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom 13.01.2026):1.2.
- Der BF wurde in Polen bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt. So wurde er wegen folgender Straftaten zu Geld- sowie Freiheitsstrafen verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug vom 13.01.2026): - unerlaubter Drogenkonsum und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; - Straftaten gegen Personen; - Erpressung in besonders schweren Fällen und - vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache. 1.
- Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der BF hat keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich. Er hielt sich lediglich im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Sachverhalt in Österreich im Rahmen einer Autofahrt im Bundesgebiet auf. 1.3.
- Der BF ist in Österreich nie einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen und weist lediglich Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten sowie einem Polizeianhaltezentrum auf. 1.3.
- Es kann insgesamt keine ausreichende sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration in Österreich festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist auch eine Kopie des polnischen Personalausweises des BF. 2.2.
- Die Feststellungen zur Einreise des BF ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid der belangten Behörde sowie sämtlichen aktenkundigen Polizeiberichten aufgrund des Raubüberfalles. Die Aufenthalte des BF in Justizanstalten sowie im Polizeianhaltezentrum ergeben sich aus dem entsprechenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.03.
- 2.2.
- Das BVwG nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich, das Europäische Strafregister-Informationssystem (ECRIS) sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
- Es liegen keine Beweisergebnisse für relevante private oder familiäre Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor, sodass von deren Fehlen auszugehen ist; dies insbesondere in Hinblick darauf, dass der BF in Österreich keine Erwerbstätigkeiten und keine Wohnsitzmeldungen außerhalb von Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren aufweist und zudem auch in der Beschwerde keine besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisse zu in Österreich lebenden Verwandten oder Bekannten vorgebracht wurden. 2.2.
- Es liegen polizeiliche Berichte gegen den BF und weitere Beschuldige vor, aus denen konkrete Vorwürfe gegen den BF betreffend den oben angeführten Raubüberfall hervorgehen. Der BF hat diese Vorwürfe in seiner Beschwerde zwar pauschal geleugnet, sich jedoch nicht näher dazu geäußert oder konkrete Behauptungen aufgestellt, und auch sonst am Verfahren nicht mitgewirkt. Aus den in den vorliegenden Berichten wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen er nicht substantiiert entgegentritt, kann der Schluss gezogen werden, dass er die ihm vorgeworfenen Taten am 06.11.2025 laut den entsprechenden Polizeiberichten tatsächlich begangen hat und insbesondere Mitglied der „Risk-Fans“ des Fußballclubs Legia Warschau ist und sich als Mitfahrer in einem der oben angeführten Täterfahrzeuge befand. Dass zum Entscheidungszeitpunk das Ermittlungsverfahren gegen den BF noch anhängig ist, kann aufgrund telefonischer Rückfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft festgestellt werden; über das Telefonat wurde ein Aktenvermerk verfasst, welcher dem Gerichtsakt beiliegt. 2.2.
- Im Verwaltungsakt befinden sich Ausdrucke über Medienberichte betreffend Ausschreitungen im Zusammenhang mit „Risk-Fans“ des Fußballclubs Legia Warschau, diese sind jedoch ohne konkreten Bezug zum BF, weshalb hieraus keine entscheidungsrelevanten Feststellungen abgeleitet werden können. 2.2.
- Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den in den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom BF noch vom BFA bestritten wurden und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033).3.
- Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt hätte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, zumal sie den BF nicht persönlich einvernommen habe, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der BF durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der BF darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Es konnte festgestellt werden, dass der BF mit Schreiben vom 13.11.2025 die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über die Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhielt. Das Schreiben wurde dem BF nachweislich am 14.11.2025 in der Justizanstalt zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, wovon der BF jedoch keinen Gebrauch machte. Die belangte Behörde kam demnach ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs nach. Ein behaupteter Ermittlungsmangel und Verletzung des Parteiengehörs sind somit nicht erkennbar und gehen die monierten Verfahrensmängel im Ergebnis ins Leere. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides. 3.2.
- Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.
- Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). 3.2.
- Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.2.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Polen, somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gegen den BF kann daher gemäß § 67 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist.3.2.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Polen, somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gegen den BF kann daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF hielt sich nie über einen längeren, ununterbrochenen Zeitraum im Bundesgebiet auf; er reiste lediglich am 06.11.2025 nach Österreich ein, wurde festgenommen und befand sich ab 08.11.2025 in Untersuchungshaft. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Der BF hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF hielt sich nie über einen längeren, ununterbrochenen Zeitraum im Bundesgebiet auf; er reiste lediglich am 06.11.2025 nach Österreich ein, wurde festgenommen und befand sich ab 08.11.2025 in Untersuchungshaft. Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des BF zu beurteilen und in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF. Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß § 67 Abs 2 FPG grundsätzlich mit bis zu zehn Jahren zu befristen. In bestimmten, besonders gravierenden Fällen – soweit fallbezogen relevant etwa dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Adressat durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (§ 67 Abs 3 Z 3 FPG) – kann das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG grundsätzlich mit bis zu zehn Jahren zu befristen. In bestimmten, besonders gravierenden Fällen – soweit fallbezogen relevant etwa dann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Adressat durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) – kann das Aufenthaltsverbot auch unbefristet erlassen werden. An dieser Stelle ist anzuführen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid in ihrer rechtlichen Beurteilung von der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ausgeht, im Spruch hingegen ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren festsetzt. Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF nicht vor. Der Tatbestand des § 67 Abs 3 Z 3 FPG ist nicht erfüllt, weil keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich an Gewalttaten beteiligt, öffentlich zu Gewalt aufgerufen oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen geäußert hätte. Es sind auch keine anderen gleichwertigen Verhaltensweisen, die die nationale Sicherheit gefährden würden, belegt. Aus den oben angeführten Polizeiberichten geht zwar hervor, dass es sich bei dem Vorfall vom 06.11.2025 um einen öffentlichen Gewaltakt handelte, an dem der BF beteiligt war; aus der Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 09.11.2025 geht jedoch hervor, dass Ermittlungen gegen den BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1
- Fall und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gem. § 126 Abs 1 Z 7 StGB geführt werden; konkrete Hinweise, wonach der BF durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten die nationale Sicherheit gefährden würde, sind nicht belegt. Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF nicht vor. Der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist nicht erfüllt, weil keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich an Gewalttaten beteiligt, öffentlich zu Gewalt aufgerufen oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen geäußert hätte. Es sind auch keine anderen gleichwertigen Verhaltensweisen, die die nationale Sicherheit gefährden würden, belegt. Aus den oben angeführten Polizeiberichten geht zwar hervor, dass es sich bei dem Vorfall vom 06.11.2025 um einen öffentlichen Gewaltakt handelte, an dem der BF beteiligt war; aus der Verständigung von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 09.11.2025 geht jedoch hervor, dass Ermittlungen gegen den BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung gem. Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB geführt werden; konkrete Hinweise, wonach der BF durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten die nationale Sicherheit gefährden würde, sind nicht belegt. Der Begriff „nationale Sicherheit“, der vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ abzugrenzen ist, betrifft die wesentlichen Funktionen des Staates und den Schutz der grundlegenden Interessen der Gesellschaft. Er umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (siehe Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die „nationale Sicherheit“ umfasst den Schutz vor Ereignissen, die über die Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit hinaus die Sicherheit des Staates in Frage stellen (vgl Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS GVO/BDSG, Art 23 DS GVO Rz 24), z.B. den Schutz vor militärischen Bedrohungen oder nichtmilitärischen Risiken wie z.B. internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität. Der Begriff „nationale Sicherheit“, der vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ abzugrenzen ist, betrifft die wesentlichen Funktionen des Staates und den Schutz der grundlegenden Interessen der Gesellschaft. Er umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (siehe Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Artikel 4, Absatz 2, S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die „nationale Sicherheit“ umfasst den Schutz vor Ereignissen, die über die Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit hinaus die Sicherheit des Staates in Frage stellen vergleiche Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS GVO/BDSG, Artikel 23, DS GVO Rz 24), z.B. den Schutz vor militärischen Bedrohungen oder nichtmilitärischen Risiken wie z.B. internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität. Im konkreten Fall liegen keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Das dem BF vorwerfbare Verhalten erreicht jedenfalls auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht einen solchen Schweregrad, dass gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots sind demgegenüber sehr wohl erfüllt. So ist der BF – wie bereits mehrfach ausgeführt – im Rahmen des Vorfalles am 06.11.2025 des schweren Raubes und der schweren Sachbeschädigung beschuldigt und steht anhand der polizeilichen Ermittlungsberichte fest, dass er sich als Mitfahrer in einem der Fahrzeuge, welche sich als Konvoi auf der Pyrnautobahn von Spielfeld in Richtung Graz bewegten und mit „Risk-Fans“ des Fußballclubs Legia Warschau besetzt waren, befunden hat; weiters steht fest, dass Personen dieser Fahrzeuge, somit Mitfahrer des Konvois, die oben näher beschriebenen Straftaten, nämlich schweren Raub und schwere Sachbeschädigung, begangen haben. Auch wenn zum Entscheidungszeitpunkt keine strafgerichtliche Verurteilung des BF vorliegt, so steht dennoch fest, dass er im Rahmen dieses Raubüberfalles beteiligt war. Dies führt in weiterer Folge – auch unter Heranziehung seiner strafrechtlichen Verurteilungen in Polen – bei der Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes dazu, dass jedenfalls davon auszugehen ist, dass das strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellt. Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das erkennende Gericht aufgrund des Verhaltens des BF und dem sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild sowie der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von dem BF eine derart erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. 3.2.
- In einem weiteren Schritt ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).3.2.
- In einem weiteren Schritt ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift weder in das Privat- noch in das Familienleben des BF ein, weil er im Inland – wie oben festgestellt – keine relevanten Anknüpfungen hat. Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es dem BF frei steht, von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss somit jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet bzw. eine erneute Einreise in das Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal sich der Vorfall erst am 06.11.2025 ereignete. Wie oben festgestellt, liegt gegenständlich auch kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, zumal dieser über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Das Interesse des BF an einem Verbleib bzw. einer Wiedereinreise nach Österreich ist gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen somit als gering anzusehen.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss somit jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet bzw. eine erneute Einreise in das Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Absatz 2, FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal sich der Vorfall erst am 06.11.2025 ereignete. Wie oben festgestellt, liegt gegenständlich auch kein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor, zumal dieser über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Das Interesse des BF an einem Verbleib bzw. einer Wiedereinreise nach Österreich ist gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen somit als gering anzusehen. Die dem BF angelasteten Taten, nämlich schwerer Raub sowie schwere Sachbeschädigung – beides in Hinblick auf ein in der Öffentlichkeit begangenes strafbares Verhalten – stellen ein die öffentliche Ordnung und Sicherheit stark beeinträchtigendes Verhalten dar. An dieser Stelle ist der belangten Behörde jedenfalls zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass die oben näher beschriebene Tat ein besonders verwerfliches Verhalten darstellt, welches eine erhebliche kriminelle Energie und ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Menschen aufweist. Gemäß § 67 Abs. 4 erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Da der BF bereits einschlägige Vorstrafen im Herkunftsstaat aufweist und feststeht, dass er am Raubüberfall am 06.11.2025 beteiligt war und es sich bei diesem Vorfall um eine besonders verwerfliche Tat handelt, ist ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen.Gemäß Paragraph 67, Absatz 4, erster Satz FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Da der BF bereits einschlägige Vorstrafen im Herkunftsstaat aufweist und feststeht, dass er am Raubüberfall am 06.11.2025 beteiligt war und es sich bei diesem Vorfall um eine besonders verwerfliche Tat handelt, ist ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen. Da sich die belangte Behörde – wie oben ausgeführt – bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes irriger Weise auf § 67 Abs 1 und 3 FPG gestützt hat, war entsprechend spruchgemäß zu entscheiden.Da sich die belangte Behörde – wie oben ausgeführt – bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes irriger Weise auf Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gestützt hat, war entsprechend spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des BF wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem BF im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2331180.1.00