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{'item': 'I411 1401122-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlI411 1401122-2 SpruchI411 1401122-2/13E, I411 1401122-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 29.01.2004 vom ehemaligen Bundesasylamt negativ entschieden wurde. Gegenüber den österreichischen Behörden trat der Beschwerdeführer unter der Angabe, Staatsangehöriger von Liberia zu sein, auf.
  2. Mit Bescheid vom 09.09.2004 hat die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, nachdem er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und am 27.08.2004 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.
  3. Mit Bescheid vom 09.09.2004 hat die Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, nachdem er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und am 27.08.2004 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt wurde.
  4. Mit Schreiben vom 08.10.2004 teilte das Konsulat der Republik Liberia mit, dass wegen fehlender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 02.02.2005, in welcher der Beschwerdeführer informiert worden ist, zum Zwecke der Identitätsfeststellung zur nigerianischen Botschaft vorgeführt zu werden, blieb der Beschwerdeführer dabei, Staatsangehöriger von Liberia zu sein. Der Beschwerdeführer lehnte eine angebotene Durchführung einer Sprachanalyse ab, verweigerte die Unterzeichnung der Niederschrift mit seiner Unterschrift und wünschte eine Einvernahme vor der Botschaft von Liberia.
  5. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12.02.2016 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot, stellte fest, dass die Abschiebung nach Liberia zulässig sei und gewährte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft/Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.
  6. Von 31.05.2016 bis 31.05.2022 verbüßte der Beschwerdeführer wegen des von ihm begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung eine vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht verhängte 6-jährige Freiheitsstrafe.
  7. Von 31.05.2016 bis 31.05.2022 verbüßte der Beschwerdeführer wegen des von ihm begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung eine vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht verhängte 6-jährige Freiheitsstrafe.
  8. Am 19.05.2022 wurde der Beschwerdeführer einer Delegation der nigerianischen Vertretungsbehörde zur Feststellung seiner Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde nicht als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert, da er weiterhin angab, aus Liberia zu sein.
  9. Aufgrund der aktuellen Nichtdurchführbarkeit einer Abschiebung hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer auf Antrag hin eine von 18.04.2023 bis 17.04.2024 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.
  10. Am 18.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ausgestellten Duldungskarte. Daraufhin wurde zum Zwecke der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt für den 27.02.2024 ein Termin mit der Botschaft von Liberia in Berlin organisiert. Der Beschwerdeführer verweigerte am 27.02.2024 ein Gespräch mit der Botschaft von Liberia.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.03.2024 wies die belangte Behörde sodann den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Karte für Geduldete ab.
  12. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Rechtsanwältin XXXX eingebrachte Beschwerde vom 28.03.2024, in welcher vorgebracht wird, die Ansicht des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer bei den Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht mitgewirkt habe, sich als verfehlt erweise. Der Beschwerdeführer sei zum Termin erschienen und habe mit der liberianischen Delegation gesprochen. Er habe in keinster Weise das Gespräch verweigert, wie fälschlicherweise von der Behörde festgestellt.
  13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von Rechtsanwältin römisch 40 eingebrachte Beschwerde vom 28.03.2024, in welcher vorgebracht wird, die Ansicht des Bundesamtes, wonach der Beschwerdeführer bei den Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht mitgewirkt habe, sich als verfehlt erweise. Der Beschwerdeführer sei zum Termin erschienen und habe mit der liberianischen Delegation gesprochen. Er habe in keinster Weise das Gespräch verweigert, wie fälschlicherweise von der Behörde festgestellt.
  14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.01.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I405 abgenommen und der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen.
  15. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde für den 03.03.2026 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung für diese Verhandlung wurde der Rechtsvertreterin XXXX am 20.01.2026 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt.
  16. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde für den 03.03.2026 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Ladung für diese Verhandlung wurde der Rechtsvertreterin römisch 40 am 20.01.2026 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt.
  17. Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 teilt die Rechtsvertreterin XXXX mit, dass der Beschwerdeführer die ihr erteilte Vollmacht beendet habe. Die Ladung wäre ihm übermittelt worden.
  18. Mit Schriftsatz vom 23.02.2026 teilt die Rechtsvertreterin römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer die ihr erteilte Vollmacht beendet habe. Die Ladung wäre ihm übermittelt worden.
  19. Am 24.02.2026 nahm der Beschwerdeführer an der Außenstelle Innsbruck in den Beschwerdeakt Einsicht und wurde für ihn eine vollständige Kopie angefertigt.
  20. Am 25.02.2026 wurde von Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt gegeben.
  21. Am 03.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung durch. Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER wurde durch Rechtsanwalt XXXX vertreten.
  22. Am 03.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung durch. Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER wurde durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht fest. Gegenüber den österreichischen Behörden trat der Beschwerdeführer bislang unter der Angabe, Staatsangehöriger von Liberia zu sein, auf. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 29.01.2004 vom ehemaligen Bundesasylamt negativ entschieden wurde. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 09.09.2004 hat die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid vom 09.09.2004 hat die Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Schreiben vom 08.10.2004 teilte das Konsulat der Republik Liberia mit, dass wegen fehlender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 12.02.2016 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot, stellte fest, dass die Abschiebung nach Liberia zulässig sei und gewährte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft/Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise. Von 31.05.2016 bis 31.05.2022 verbüßte der Beschwerdeführer wegen des von ihm begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung eine vom Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht verhängte 6-jährige Freiheitsstrafe.Von 31.05.2016 bis 31.05.2022 verbüßte der Beschwerdeführer wegen des von ihm begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung eine vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht verhängte 6-jährige Freiheitsstrafe. Aufgrund der Nichtdurchführbarkeit einer Abschiebung hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer gestützt auf § 46a Abs 1 Z 3 FPG auf Antrag hin eine von 18.04.2023 bis 17.04.2024 gültige Karte für Geduldete ausgestellt.Aufgrund der Nichtdurchführbarkeit einer Abschiebung hat das Bundesamt dem Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auf Antrag hin eine von 18.04.2023 bis 17.04.2024 gültige Karte für Geduldete ausgestellt. Am 18.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ausgestellten Duldungskarte. Daraufhin wurde zum Zwecke der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt für den 27.02.2024 ein Termin mit der Botschaft von Liberia in Berlin organisiert. Am 27.02.2024 verweigerte der Beschwerdeführer das Gespräch mit der Botschaft von Liberia. Für den 03.09.2024 war zuletzt ein weiterer Termin über Zoom zur Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit der Botschaft von Liberia anberaumt. Dieser Termin fand nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 07.03.2024 statt und ist daher nicht verfahrensgegenständlich. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher und kultureller Hinsicht auf und ging bislang in Österreich keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden i+m Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
  27. Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen zu dem geführten Asylverfahren, aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister, aus dem Schreiben des Konsulats der Republik Liberia vom 08.10.2004, aus den zitierten Bescheiden vom 09.09.2004 und vom 12.02.2016 und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Da der Beschwerdeführer bislang keine Dokumente in Vorlage brachte, welche seine Identität hinreichend bescheinigen würden, und von keinen Vertretungsbehörden eines Staates als Staatsbürger identifiziert wurde, stehen seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht fest. Die Feststellung zur verbüßten Freiheitsstrafe wegen des begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation und aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.10.2016.Die Feststellung zur verbüßten Freiheitsstrafe wegen des begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung ergibt sich aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation und aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 07.10.
  28. Soweit Feststellungen zur im Jahr 2023 ausgestellten Karte für Geduldete und zu den Terminen im Jahr 2024 mit der Botschaft von Liberia getroffen wurden, gründen sich diese auf den Aktenvermerk des Bundesamts vom 24.02.2023 und auf die im Akt befindlichen Berichte zu den Terminen vom 27.02.2024 und vom 03.09.
  29. Dass der Beschwerdeführer am 27.02.2024 das Interview mit der Botschaft von Liberia verweigert hat, geht eindeutig aus dem Bericht der Botschaft von Liberia in Berlin vom 05.03.2024 hervor (“Mr. XXXX refused to be interviewed .” AS 433). Dass der Beschwerdeführer am 27.02.2024 das Interview mit der Botschaft von Liberia verweigert hat, geht eindeutig aus dem Bericht der Botschaft von Liberia in Berlin vom 05.03.2024 hervor (“Mr. römisch 40 refused to be interviewed .” AS 433). Die Feststellung über den weiteren Termin mit der Botschaft von Liberia am 03.09.2024 (somit nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides) ergibt sich aus dem Behördenakt. Mangels Vorlage von Unterlagen und mangels konkreter Anhaltspunkte, die einen hinreichenden Grad an Integration aufzeigen würden, konnte eine maßgebliche Integration beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Dass er bisher keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
  30. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  31. Zur Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Karte für Geduldete: 3.1.
  32. Rechtslage Der mit "Duldung" betitelte § 46a FPG lautet:Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet: § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer auf Antrag hin im Jahr 2023 eine bis 17.04.2024 gültige Karte für Geduldete ausgestellt, mit der Begründung, dass aktuell eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus nicht von ihm zu vertretenen Gründen nicht durchführbar sei. Am 18.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Duldungskarte. Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Gemäß § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt, da er am 27.02.2024 ein Gespräch mit der Botschaft von Liberia verweigert hat. Auch die Nichtdurchführung des Interviews am 03.09.2024 fällt in die Sphäre des Beschwerdeführers. Folglich liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertreten sind.Folglich liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertreten sind. Es liegen auch keine anderen Gründe für eine Duldung vor. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist abgewiesen geworden und es besteht gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG liegt sohin nicht vor. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist abgewiesen geworden und es besteht gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG liegt sohin nicht vor. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG gegeben und für eine vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Ebensowenig sind die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben und für eine vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es liegen keine Umstände vor, welche die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens befürchten lassen. Dem Beschwerdeführer ist ein massives Fehlverhalten anzulasten, weil er nach Abschluss des Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und sich trotz aufrechten Einreiseverbot weiterhin in Österreich aufhält. Weiters liegt dem Beschwerdeführer eine gravierende Delinquenz zur Last. Er verbüßte insbesondere wegen des von ihm begangenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung eine 6-jährige Freiheitsstrafe. Angesichts dessen besteht ein besonders großes Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat die damit verbundenen Folgen im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von weiteren Delikten in Kauf zu nehmen. Das gilt insbesondere nach dem langjährigen Inlandsaufenthalt in Bezug auf den Abbruch der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat. Das Bundesamt hat insgesamt zu Recht den Antrag auf Verlängerung der Karte für Geduldete abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Duldung liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Karte für Geduldete noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I411.1401122.2.00

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