Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 17Art. 130§ 14§ 9§ 15§ 6§ 41§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW108 2336164-1 Spruch, W108 2336164-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 28Abs. 2 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Der Beschwerdeführer unterzog sich am 01.12.2025 (zum dritten Mal) den ärztlichen und psychologischen Untersuchungen für die Eignung zum Wehrdienst. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wurde vom leitenden Arzt, vom Untersuchungsarzt (von der Untersuchungsärztin) und vom leitenden Psychologen der Stellungskommission in einem Statusblatt als Beilage zum Untersuchungsprotokoll vom selben Tag festgehalten und lautete „geeignet“, wobei die medizinischen Diagnosen „L 60.0 0 4 Unguis incarnatus, Eingewachsener Nagel - (rezidiv., Op.San.verw.)“, M54,5 0 4 Kreuzschmerz, Lendenschmerz, Lumbago o.n.A., Überlastung in der Kreuzbeingegend - (rezidiv.)“ und Q66.4 0 7 Pes calcaneovalgus congenitus“ und das medizinische Ausnahmeprofil „Heben&Tragen, Laufen, Springen“ angeführt wurden. Das Untersuchungsergebnis bzw. das Statusblatt wurde von den oben angeführten Ärzten der Stellungskommission unterfertigt.
- Nach Gewährung des Parteiengehörs, u.a. zum oben angeführten Untersuchungsergebnis, stellte die Stellungskommission Kärnten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) durch den Vorsitzenden, den leitenden Arzt und den leitenden Psychologen
§ 17Abs.
2 und § 9 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG) mit dem mündlich verkündeten angefochtenen Bescheid (Stellungsbeschluss) vom selben Tag die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ fest.2. Nach Gewährung des Parteiengehörs, u.a. zum oben angeführten Untersuchungsergebnis, stellte die Stellungskommission Kärnten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) durch den Vorsitzenden, den leitenden Arzt und den leitenden Psychologen
Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG) mit dem mündlich verkündeten angefochtenen Bescheid (Stellungsbeschluss) vom selben Tag die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst mit dem Beschluss „Tauglich“ fest. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in der er ausführte, bei der Untersuchung am 01.12.2025 habe es sich bereits um den dritten Termin gehandelt, da vorherige Musterungen eine vorübergehende Untauglichkeit ergeben hätten. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich im Vergleich zu den vorherigen Untersuchungen nicht verbessert, sondern verschlechtert, und seinen Alltag bereits beschränkt. Sämtliche von ihm eingebrachten ärztlichen Atteste von Fachärzten seien von der untersuchenden Ärztin ignoriert bzw. gekonnt übergangen worden, darüber hinaus habe für ihn der Eindruck der Voreingenommenheit bestanden, welcher ihm deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sein Gesundheitszustand nicht neutral und objektiv beurteilt worden sei. Durch die äußerst oberflächliche Untersuchung sei nicht auf seine Beschwerden und die damit verbundenen ständigen Schmerzen eingegangen worden und das tatsächliche Ausmaß seiner Erkrankungen sei nicht erkannt bzw. bewusst ignoriert, teilweise sogar verharmlost, worden. Die Erklärung seines Gesundheitszustandes sei mit Bemerkungen wie „Sie wollen sich nur dem Wehrdienst entziehen“ abgetan worden, er sei als Lügner, dessen Krankheiten nicht existierten, dargestellt worden. Darüber hinaus werde man dazu gedrängt, eine Operation an den Zehen vornehmen zu lassen, obwohl er mehrmals erwähnt habe, dass er große Angst vor Keimen habe. Tatsache sei, dass er sich wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme, welche sich verschlimmert hätten, in Behandlung befinde und keine Besserung in Sicht sei. Daher bitte er um objektive und fachliche Beurteilung seines Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung seiner bereits bei vorherigen Musterungen überbrachten Atteste (Rechtschenkelblock, orthop. Beschwerden usw., im Akt aufliegend). Zur nochmaligen Beurteilung übermittle er zusätzlich ein aktuelles Attest betreffend seine Schmerzen bezüglich seines Stütz- und Bewegungsapparates. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der er ausführte, bei der Untersuchung am 01.12.2025 habe es sich bereits um den dritten Termin gehandelt, da vorherige Musterungen eine vorübergehende Untauglichkeit ergeben hätten. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich im Vergleich zu den vorherigen Untersuchungen nicht verbessert, sondern verschlechtert, und seinen Alltag bereits beschränkt. Sämtliche von ihm eingebrachten ärztlichen Atteste von Fachärzten seien von der untersuchenden Ärztin ignoriert bzw. gekonnt übergangen worden, darüber hinaus habe für ihn der Eindruck der Voreingenommenheit bestanden, welcher ihm deutlich zu erkennen gegeben habe, dass sein Gesundheitszustand nicht neutral und objektiv beurteilt worden sei. Durch die äußerst oberflächliche Untersuchung sei nicht auf seine Beschwerden und die damit verbundenen ständigen Schmerzen eingegangen worden und das tatsächliche Ausmaß seiner Erkrankungen sei nicht erkannt bzw. bewusst ignoriert, teilweise sogar verharmlost, worden. Die Erklärung seines Gesundheitszustandes sei mit Bemerkungen wie „Sie wollen sich nur dem Wehrdienst entziehen“ abgetan worden, er sei als Lügner, dessen Krankheiten nicht existierten, dargestellt worden. Darüber hinaus werde man dazu gedrängt, eine Operation an den Zehen vornehmen zu lassen, obwohl er mehrmals erwähnt habe, dass er große Angst vor Keimen habe. Tatsache sei, dass er sich wegen anhaltender gesundheitlicher Probleme, welche sich verschlimmert hätten, in Behandlung befinde und keine Besserung in Sicht sei. Daher bitte er um objektive und fachliche Beurteilung seines Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung seiner bereits bei vorherigen Musterungen überbrachten Atteste (Rechtschenkelblock, orthop. Beschwerden usw., im Akt aufliegend). Zur nochmaligen Beurteilung übermittle er zusätzlich ein aktuelles Attest betreffend seine Schmerzen bezüglich seines Stütz- und Bewegungsapparates. Der Beschwerde angeschlossen war der Patientenbrief Dr. med. univ. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10.12.2025.Der Beschwerde angeschlossen war der Patientenbrief Dr. med. univ. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10.12.2025. 3. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 29.01.2026 eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG, mit der sie die Beschwerde
§ 9Abs.
1 und 17 Abs. 2 WG abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.3. Die belangte Behörde erließ mit Bescheid vom 29.01.2026 eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, mit der sie die Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins und 17 Absatz 2, WG abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte. Nach Wiederholung des Verfahrensganges (im Wesentlichen wie oben in den Punkten
- und
- beschrieben) stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Bei Ihrer ersten Stellung am
- und 03.10.2023 wurde unter Berücksichtigung des durch Sie beigebrachten Befundberichtes des Dr. med. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX vom 02.10.2023, aufgrund Ihrer Kreuz- und Lendenschmerzen und wegen des Lumbago ein sogenanntes Ausnahmeprofil mit Einschränkungen hinsichtlich des Hebens und Tragens von Lasten festgelegt.„Bei Ihrer ersten Stellung am
- und 03.10.2023 wurde unter Berücksichtigung des durch Sie beigebrachten Befundberichtes des Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 vom 02.10.2023, aufgrund Ihrer Kreuz- und Lendenschmerzen und wegen des Lumbago ein sogenanntes Ausnahmeprofil mit Einschränkungen hinsichtlich des Hebens und Tragens von Lasten festgelegt. Aufgrund des eingewachsenen Nagels wurde jedoch Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Oktober 2024 festgestellt. Die neuerliche Stellung am 18.11.2024, bei der durch Sie der ärztliche Befundbericht des Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX , vom 13.06.2024 vorgelegt und in weiterer Folge bei der ärztlichen Untersuchung berücksichtigt wurde, ergab das selbe Ergebnis, weshalb Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Dezember 2025 festgestellt wurde.Die neuerliche Stellung am 18.11.2024, bei der durch Sie der ärztliche Befundbericht des Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 , vom 13.06.2024 vorgelegt und in weiterer Folge bei der ärztlichen Untersuchung berücksichtigt wurde, ergab das selbe Ergebnis, weshalb Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Dezember 2025 festgestellt wurde. Bei der Stellung am 01.12.2025 wurden Ihrerseits keine neuen bzw. zusätzlichen Befunde beigebracht. Es wurden die selben gesundheitlichen Einschränkungen festgestellt, es wurde aber keine neuerliche vorübergehende Untauglichkeit, sondern Ihre Tauglichkeit festgestellt, wobei die bisher festgelegte Einschränkung „Heben und Tragen“ um die Bereiche „Laufen und Springen“ erweitert wurde. Ihrer am 23.12.2025 eingebrachten Beschwerde ist der Patientenbrief des Dr. med. univ. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, XXXX , vom 10.12.2025 beigelegt, in dem folgende Diagnosen angeführt werden: Knick- Senkfuß beidseits, Lumbago, Unguis incarnatus links, muskuläre Dysbalance.Ihrer am 23.12.2025 eingebrachten Beschwerde ist der Patientenbrief des Dr. med. univ. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, römisch 40 , vom 10.12.2025 beigelegt, in dem folgende Diagnosen angeführt werden: Knick- Senkfuß beidseits, Lumbago, Unguis incarnatus links, muskuläre Dysbalance. Als Procedere wird Physiotherapie empfohlen, sowie die Vermeidung von längeren Gehstrecken und vermehrter Belastung, als auch das Heben schwerer Lasten.“ Nach Darlegung der sich aus § 14 Abs. 1 VwGVG und §§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 2 WG ergebenden Rechtslage führte die belangte Behörde Folgendes (feststellend) aus (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):Nach Darlegung der sich aus Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 9, Absatz eins, 17, Absatz 2, WG ergebenden Rechtslage führte die belangte Behörde Folgendes (feststellend) aus (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Im Rahmen Ihres ersten Stellungsverfahrens am
- und 03.10.2023 wurden durch Sie im medizinischen Fragebogen folgende Angaben gemacht: Angeborenes Bindegewebsleiden, Rückenschmerzen, Kraft- oder Bewegungseinschränkungen beim Gehen, Laufen und Heben, Knick- und Plattfuß. Weiters gaben Sie an, leicht zu schwitzen, unter Angst und Unruhe und nicht regelmäßiger Migräne zu leiden sowie, dass Sie sich beobachtet fühlen. Darüber hinaus wurde auch betreffend Krankheiten bei Blutsverwandten Zuckerkrankheit bei Ihrer Großmutter und Bluthochdruck, Herzinfarkt, Schlaganfall bei Ihren Eltern vermerkt. Zusätzlich zu diesen Angaben wurde durch Sie der Befundbericht des Dr. med. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, XXXX , vom 02.10.2023 mit der Diagnose beiderseitiger symptomatischer Knick- Senk- Spreizfuß, rezidivierende Lumbalgie, muskuläre Disbalance, beiderseits eingewachsener Zehennagel und Bandschwäche vorgelegt.Zusätzlich zu diesen Angaben wurde durch Sie der Befundbericht des Dr. med. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, römisch 40 , vom 02.10.2023 mit der Diagnose beiderseitiger symptomatischer Knick- Senk- Spreizfuß, rezidivierende Lumbalgie, muskuläre Disbalance, beiderseits eingewachsener Zehennagel und Bandschwäche vorgelegt. Sowohl Ihre Angaben im medizinischen Fragebogen als auch der vorgelegte Befund wurden bei der ärztlichen Untersuchung im Untersuchungsprotokoll vermerkt und dahingehend berücksichtigt, dass aufgrund der Kreuz- bzw. Lendenschmerzen, des Lumbago und wegen der Überlastung in der Kreuzbeingegend ein sogenanntes Ausnahmeprofil mit Einschränkungen hinsichtlich des Hebens und Tragens von Gegenständen festgelegt wurde. Aufgrund des eingewachsenen Nagels wurde Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Oktober 2024 festgestellt und es wurde Ihnen ein, an Ihren behandelnden Hausarzt gerichteter Arztbrief übergeben, in dem um Abklärung folgender Befunde gebeten wurde: Harnsäurereduktion 7,9 mg/dl, eingewachsene Zehennägel beiderseits sowie EKG-Kontrolle. In diesem Arztbrief wurde auch ausgeführt, dass allfällig erhobene Befunde zum nächsten Stellungsverfahren mitzubringen sind. Durch die Untersuchungsärztin wurde Ihnen auch empfohlen, die eingewachsenen Zehennägel ärztlich zu behandeln. Der Stellungsbeschluss vom 03.10.2023 ist nach Verstreichen der vierwöchigen Beschwerdefrist am 01.11.2023 in Rechtskraft erwachsen. Bei der neuerlichen bzw. zweiten Stellung am 18.11.2024, wurden durch Sie im medizinischen Fragebogen folgende Angaben gemacht: Angeborenes Bindegewebsleiden, erhöhter Blutdruck (155/70), auffälliger Harnsäurebefund, Rückenschmerzen, Kraft- oder Bewegungseinschränkungen beim Gehen, Stehen, Laufen und Heben, Knick- und Plattfuß Weiters gaben Sie an, leicht zu schwitzen, unter Angst und Unruhe und nicht regelmäßiger Migräne zu leiden sowie, dass Sie sich beobachtet fühlen. Darüber hinaus wurde betreffend Krankheiten bei Blutsverwandten Zuckerkrankheit bei Ihrem Großvater und Herzfehler, Bluthochdruck, Herzinfarkt, Schlaganfall bei Ihrer Großmutter vermerkt. Zusätzlich zu diesen Angaben wurde durch Sie der ärztliche Befundbericht des XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX , vorgelegt. Im Befundbericht wird einerseits auf den beigelegten und schon bei der ersten Stellung im Oktober 2023 vorgelegten und berücksichtigten Befundbericht des XXXX vom 02.10.2023 verwiesen. Andererseits wird in der Diagnose beiderseits ein symptomatischer Knick-Senk-Spreizfuß, beiderseits eingewachsener Zehennagel, Bänderschwäche, muskuläre Dysbalance, der Verdacht auf juvenile, milde Hypertonie und lagebedingter Rechtsschenkelblock festgehalten. Als Procedere wird vor allem die Weiterbetreuung durch den behandelnden Facharzt für Orthopädie und regelmäßiges Cardiotraining empfohlen.Darüber hinaus wurde betreffend Krankheiten bei Blutsverwandten Zuckerkrankheit bei Ihrem Großvater und Herzfehler, Bluthochdruck, Herzinfarkt, Schlaganfall bei Ihrer Großmutter vermerkt. Zusätzlich zu diesen Angaben wurde durch Sie der ärztliche Befundbericht des römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 , vorgelegt. Im Befundbericht wird einerseits auf den beigelegten und schon bei der ersten Stellung im Oktober 2023 vorgelegten und berücksichtigten Befundbericht des römisch 40 vom 02.10.2023 verwiesen. Andererseits wird in der Diagnose beiderseits ein symptomatischer Knick-Senk-Spreizfuß, beiderseits eingewachsener Zehennagel, Bänderschwäche, muskuläre Dysbalance, der Verdacht auf juvenile, milde Hypertonie und lagebedingter Rechtsschenkelblock festgehalten. Als Procedere wird vor allem die Weiterbetreuung durch den behandelnden Facharzt für Orthopädie und regelmäßiges Cardiotraining empfohlen. Im Untersuchungsprotokoll wird auf die Berücksichtigung der o.a. Befundberichte bestätigt und weiters vermerkt, dass Sie sich für nicht tauglich halten und dass Sie, entgegen der Empfehlung des Untersuchungsarztes, die Großzehe derzeit nicht operieren lassen wollen. Die im Untersuchungsprotokoll ersichtliche Diagnose des chronisch eingewachsenen und akut entzündeten Zehennagels wurde dahingehend berücksichtigt, dass wiederum Ihre vorübergehende Untauglichkeit bis Dezember 2025 festgestellt wurde. Der Stellungsbeschluss vom 18.11.2024 ist aufgrund des von Ihnen nach der mündlichen Verkündung unterschriebenen Rechtsmittelverzichts am 18.11.2024 in Rechtskraft erwachsen. Bei Ihrer Stellung am 01.12.2025, wurden durch Sie im medizinischen Fragebogen folgende Angaben gemacht: Bindegewebsschwäche, erhöhter Blutdruck (156/70), auffälliger Harnsäurebefund, Rückenschmerzen mit Verweis auf Befund, Kraft- oder Bewegungseinschränkungen beim Gehen, Stehen, Laufen und Heben, Knick-,Senkspreizfuß beiderseits. Weiters gaben Sie an, leicht zu schwitzen, unter Angst und Unruhe und nicht regelmäßiger Migräne zu leiden sowie, dass Sie sich beobachtet fühlen. Darüber hinaus wurde betreffend Krankheiten bei Blutsverwandten Zuckerkrankheit und Herzfehler bei Ihren Großeltern, Bluthochdruck, Herzinfarkt, Schlaganfall bei Ihren Eltern und Großeltern vermerkt. Bei dieser Stellung wurden durch Sie keine weiteren bzw. neuen Befunde vorgelegt. Im Untersuchungsprotokoll wird in der Anamnese der eingewachsene linke Zehennagel und Ihre beharrliche Verweigerung der operativen Behandlung vermerkt. Nach Rücksprache mit dem Leitenden Arzt wurde dieser gesundheitlichen Einschränkung dadurch Rechnung getragen, dass ein Ausnahmeprofil mit den Einschränkungen „Laufen und Springen“ festgelegt wurde. Ebenso wurde aufgrund der auch im Untersuchungsprotokoll dokumentierten Lumbago eine Einschränkung hinsichtlich des Hebens und Tragens von Gegenständen festgelegt. Die Beweiswürdigung wurde durch die Stellungskommission KÄRNTEN basierend auf den medizinischen Untersuchungen während des Stellungsverfahrens, unter Berücksichtigung der bei den beiden vorangegangen Stellungsverfahren vorgelegten Befunde von XXXX und XXXX unter Heranziehung der gültigen Fassung der Militärischen Bewertungshilfe, in der entsprechende Vorgaben und Grenz- bzw. Richtwerte zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Wehrdienst normiert sind, durchgeführt.Die Beweiswürdigung wurde durch die Stellungskommission KÄRNTEN basierend auf den medizinischen Untersuchungen während des Stellungsverfahrens, unter Berücksichtigung der bei den beiden vorangegangen Stellungsverfahren vorgelegten Befunde von römisch 40 und römisch 40 unter Heranziehung der gültigen Fassung der Militärischen Bewertungshilfe, in der entsprechende Vorgaben und Grenz- bzw. Richtwerte zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für den Wehrdienst normiert sind, durchgeführt. Die Behauptung, die Untersuchung sei äußerst oberflächlich und ohne Berücksichtigung der von Ihnen bei den beiden vorangegangen Stellungen vorgelegten ärztlichen Atteste erfolgt, entspricht nicht den Tatsachen, weil diese Atteste einerseits in den Untersuchungsprotokollen berücksichtigt wurden und letztendlich zu den festgelegten Ausnahmeprofilen geführt haben. Ihr subjektives Empfinden, dass die Untersuchung voreingenommen, nicht objektiv und nicht neutral durchgeführt, dass Ihren Aussagen kein Glauben geschenkt und dass das tatsächliche Ausmaß Ihrer Erkrankungen nicht erkannt bzw. bewusst ignoriert, sogar teilweise verharmlost wurde, kann nachweislich weder bestätigt noch zurückgewiesen werden. Diese Behauptungen werden aber von der Untersuchungsärztin entschieden zurückgewiesen, wobei ergänzend angemerkt wird, dass diese Ärztin aufgrund der mehr als zehnjährigen Tätigkeit in dieser Funktion, unter fallweiser Vertretung des Leitenden Arztes der Stellungskommission, einerseits über ein sehr hohes Ausmaß an Erfahrung verfügt und andererseits ho. bis dato keine Klagen geschweige denn Beschwerden über die Durchführung der medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Stellung bekannt sind. Der Umstand, dass, obwohl in der Beweisaufnahme grundsätzlich keine Unterschiede zu Ihren ersten beiden Stellungen festzustellen sind, nunmehr Ihre Tauglichkeit mit Einschränkungen festgestellt wurde, ist damit zu begründen, dass Sie sich der empfohlenen Operation des eingewachsenen Zehennagels bis dato nicht unterzogen haben und auch weiterhin nicht unterziehen wollen; dem zu Folge ist davon auszugehen, dass Sie, wenn auch mit Einschränkungen, den Anforderungen des täglichen Alltags gerecht werden. Unter Berücksichtigung aller festgestellten und dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen lässt sich ableiten, dass es sowohl außer Frage steht, dass Sie eine Waffe bedienen können, als auch, dass Sie, das für eine, wenn auch eingeschränkte, militärische Ausbildung erforderliche Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln können und somit für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Frage kommen. Auch wenn Sie aufgrund des festgestellten Lumbago beim Heben und Tragen von schweren Lasten eingeschränkt sind, ist das Heben und Tragen des Sturmgewehres (Gewicht: 3, 75 kg) ohne Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung und somit die Ausbildung an der Waffe als möglich zu beurteilen. Die tatsächliche Festlegung, bis zu welchem Gewicht Sie Lasten heben und tragen dürfen, erfolgt im Zuge der Einstellungsuntersuchung, die unmittelbar nach dem Einrücken durch den zuständigen Truppenarzt durchgeführt wird, wobei hier als Untergrenze grundsätzlich ein Gewicht von 5 kg festgelegt wird. Die Teilnahme an Märschen und das Laufen im Rahmen der Körperausbildung stellen keine im Rahmen der militärischen Ausbildung zwingend zu erbringenden Voraussetzungen dar. Analog zum Ausnahmeprofil Heben und Tragen erfolgt auch hinsichtlich der Ausnahmeprofile Laufen und Springen die Präzisierung, ob bzw. bis zu welchem Ausmaß dies möglich ist. Unter Berücksichtigung Ihres Gesundheitszustandes ist es für Sie möglich, in entsprechender Geschwindigkeit in Deckung zu gehen, um sich vor einer Bedrohung zu schützen oder um nicht beobachtet bzw. gesehen zu werden. Mit den im Ausnahmeprofil festgelegten Einschränkungen „Laufen, Springen, Heben und Tragen“ wird Ihrem Gesundheitszustand und auch dem in der Beschwerde vorgelegten Patientenbrief des XXXX Rechnung getragen.Mit den im Ausnahmeprofil festgelegten Einschränkungen „Laufen, Springen, Heben und Tragen“ wird Ihrem Gesundheitszustand und auch dem in der Beschwerde vorgelegten Patientenbrief des römisch 40 Rechnung getragen. Hierzu wird angemerkt, dass jeder Wehrpflichtige unmittelbar nach dem Antritt des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung dem zuständigen Truppen- bzw. Militärarzt vorgeführt wird, der einerseits über die gesamten vorliegenden Karteimittel (Protokolle der medizinischen und psychologischen Untersuchungen, vorgelegte Befunde etc.) verfügt und andererseits den aktuellen Gesundheitszustand zum Einrückungstermin feststellt. Im Zuge der Einstellungsuntersuchung wird durch den Truppenarzt die im Rahmen der Stellung festgelegte Tauglichkeitsstufe überprüft und gegebenenfalls unter Berücksichtigung allenfalls neuer, zum Zeitpunkt der Stellung noch nicht verfügbarer ärztlicher Befunde angepasst. Ebenso wird bei der Einstellungsuntersuchung ein eventuell bereits bestehendes Ausnahmeprofil überprüft, gegebenenfalls angepasst bzw. präzisiert. Zur Sicherstellung der Einhaltung eines solchen Ausnahmeprofils während der Ausbildung bzw. während des gesamten Grundwehrdienstes ist dieses auch durch den jeweiligen Einheitskommandanten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen werden auch in Ihrem im Zuge der Stellung am 01.12.2025 erstellten Eignungsblatt berücksichtigt. In diesem Eignungsblatt werden basierend auf dem Ergebnis des Stellungsverfahrens mögliche Verwendungen während des Grundwehrdienstes ermittelt, wobei für Sie eine Einteilung als Funktionssoldat mit Verwendungen als Wetterdienstgehilfe, Informations- und Dokumentationsgehilfe, Flugmelder und Funker, S6- und IKT-Gehilfe sowie als Programmiergehilfe vorgeschlagen werden.“
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Abs. 1 Vw
GVG, in dem er sein bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzte: Im Untersuchungsprotokoll der Stellungskommission würden seine eingewachsenen Zehennägel als „chronisch“ dargestellt, daher sei davon auszugehen, dass auch eine Operation nicht den gewünschten Erfolg verspreche. Eingewachsene Zehennägel aufgrund angeborener Fehlstellung der Füße seien rezidiv, also Grunderkrankungen, welche nicht heilbar seien, Operationsrisken seien Wundinfektionen bzw. Wachstumsstörungen der Zehennägel. Dazu habe er bei der ersten Stellung ein ärztliches Attest von XXXX und auch zu seiner Beschwerde ein aktuelles ärztliches Attest von XXXX vorgelegt, welche seine massive Fehlstellung der Füße bzw. des Bewegungsapparates bescheinigten. Auch die orthopädischen Schuheinlagen hätten keine Besserung gebracht. Es sei für ihn unzumutbar, festes Schuhwerk (z.B. Militärstiefel) zu tragen, die Beschaffung von geeigneten Schuhen gestalte sich seit seiner frühen Kindheit als sehr aufwendig und schwierig. Die Begründung der belangten Behörde verweise mehrfach darauf, dass die untersuchende Ärztin empfohlen habe, seine eingewachsenen Zehennägel ärztlich behandeln bzw. einer Operation zu unterziehen, daher sei er sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Stellung vorübergehend untauglich gewesen. Es sei ein hohes Grundrecht in Österreich, über seinen Körper selbst bestimmen zu können. Er habe ein Recht auf körperliche Unversehrtheit und Patientenautonomie, die für jeden medizinischen Eingriff die Einwilligung seiner Person erfordere. Hier werde eindeutig Zwang ausgeübt, obwohl er bei jeder Stellung der untersuchenden Ärztin mitgeteilt habe, dass er Angst vor Operationen und Keimen habe, was als „beharrliche Verweigerung der operativen Behandlung“ vermerkt und dokumentiert worden sei. Die belangte Behörde halte in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch fest, dass keine Unterschiede zur ersten und zweiten Stellung festgestellt worden seien, bei denen er vorübergehend untauglich gewesen sei. Die Entscheidung zu tauglich nach der dritten Stellung beruhe daher in erster Linie laut der belangten Behörde darauf, dass er die empfohlene Operation seiner chronisch eingewachsenen Zehennägel nicht durchgeführt habe, obwohl seine Erkrankungen und Beschwerden dauerhaft seien. Er ersuche daher um Abänderung des Beschlusses der belangten Behörde auf untauglich. 4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, in dem er sein bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzte: Im Untersuchungsprotokoll der Stellungskommission würden seine eingewachsenen Zehennägel als „chronisch“ dargestellt, daher sei davon auszugehen, dass auch eine Operation nicht den gewünschten Erfolg verspreche. Eingewachsene Zehennägel aufgrund angeborener Fehlstellung der Füße seien rezidiv, also Grunderkrankungen, welche nicht heilbar seien, Operationsrisken seien Wundinfektionen bzw. Wachstumsstörungen der Zehennägel. Dazu habe er bei der ersten Stellung ein ärztliches Attest von römisch 40 und auch zu seiner Beschwerde ein aktuelles ärztliches Attest von römisch 40 vorgelegt, welche seine massive Fehlstellung der Füße bzw. des Bewegungsapparates bescheinigten. Auch die orthopädischen Schuheinlagen hätten keine Besserung gebracht. Es sei für ihn unzumutbar, festes Schuhwerk (z.B. Militärstiefel) zu tragen, die Beschaffung von geeigneten Schuhen gestalte sich seit seiner frühen Kindheit als sehr aufwendig und schwierig. Die Begründung der belangten Behörde verweise mehrfach darauf, dass die untersuchende Ärztin empfohlen habe, seine eingewachsenen Zehennägel ärztlich behandeln bzw. einer Operation zu unterziehen, daher sei er sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Stellung vorübergehend untauglich gewesen. Es sei ein hohes Grundrecht in Österreich, über seinen Körper selbst bestimmen zu können. Er habe ein Recht auf körperliche Unversehrtheit und Patientenautonomie, die für jeden medizinischen Eingriff die Einwilligung seiner Person erfordere. Hier werde eindeutig Zwang ausgeübt, obwohl er bei jeder Stellung der untersuchenden Ärztin mitgeteilt habe, dass er Angst vor Operationen und Keimen habe, was als „beharrliche Verweigerung der operativen Behandlung“ vermerkt und dokumentiert worden sei. Die belangte Behörde halte in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch fest, dass keine Unterschiede zur ersten und zweiten Stellung festgestellt worden seien, bei denen er vorübergehend untauglich gewesen sei. Die Entscheidung zu tauglich nach der dritten Stellung beruhe daher in erster Linie laut der belangten Behörde darauf, dass er die empfohlene Operation seiner chronisch eingewachsenen Zehennägel nicht durchgeführt habe, obwohl seine Erkrankungen und Beschwerden dauerhaft seien. Er ersuche daher um Abänderung des Beschlusses der belangten Behörde auf untauglich.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag aus (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Unzumutbarkeit“ des Tragens festen Schuhwerks (Militärstiefel): Bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit- bzw. Sinnhaftigkeit, kann auch eine Einschränkung bzw. Befreiung vom Tragen der Feld- bzw. Kampfschuhe festgelegt werden. Dies erfolgt jedoch nicht im Rahmen der Stellung, sondern durch den zuständigen Truppenarzt. Zwangsausübung zur Operation bzw. Feststellung der Tauglichkeit bei grundsätzlich gleichem Gesundheitszustand der beiden vorhergegangenen Stellungen: Die Zwangsausübung zur operativen Behandlung der eingewachsenen Zehennägel durch die Stellungskommission ist per se nicht möglich. Mit den beiden vorangegangenen Feststellungen der vorübergehenden Untauglichkeit wurde einerseits dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur medizinischen Behandlung gegeben, andererseits war davon auszugehen, dass bei entsprechender medizinischer Behandlung die Feststellung der Tauglichkeit ohne Einschränkungen bzw. Ausnahmeprofil möglich sein sollte.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dem Statusblatt (Beilage zum Untersuchungsprotokoll) vom 01.12.2025 und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten ärztliches Attesten, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen), Sachverhalt und Vorbringen, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, dem Statusblatt (Beilage zum Untersuchungsprotokoll) vom 01.12.2025 und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten ärztliches Attesten, ausgegangen. Damit steht insbesondere fest: Die erste und die zweiten Stellung des Beschwerdeführers führten nach Durchführung der ärztlichen und psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm beigebrachten ärztlichen Atteste zum Ergebnis, dass aufgrund der Kreuz- und Lendenschmerzen und wegen des Lumbago des Beschwerdeführers eine Eignung des Beschwerdeführers mit der Beschränkung „Heben und Tragen“ gegeben ist und dass aufgrund des eingewachsenen Zehennagels eine vorübergehende Ungeeignetheit des Beschwerdeführers bis Oktober 2024 bzw. Dezember 2025 gegeben war, um dem Beschwerdeführer die empfohlene ärztliche Behandlung (durch Operation) des eingewachsenen Zehennagels, wodurch er diesbezüglich eine Eignung ohne Einschränkungen erlangen würde, zu ermöglichen. Die dritte Stellung des Beschwerdeführers führte nach Durchführung der ärztlichen und psychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der von ihm beigebrachten ärztlichen Atteste zum Ergebnis, dass die bereits bei der ersten und zweiten Stellung festgestellten medizinischen Diagnosen und gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers noch immer vorliegen, dass aufgrund der Kreuz- und Lendenschmerzen und wegen des Lumbago des Beschwerdeführers dessen Eignung mit der Beschränkung „Heben und Tragen“ gegeben ist, dass der Beschwerdeführer die empfohlene ärztliche Behandlung (durch Operation) des eingewachsenen Zehennagels nicht vorgenommen hat und nicht vornehmen wird, und aufgrund des eingewachsenen Zehennagels eine Eignung des Beschwerdeführers mit der Einschränkung „Laufen und Springen“ vorliegt. Ausgehend davon fasste die belangte Behörde den Beschluss „tauglich“, wobei sie die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines medizinischen Ausnahmeprofils in Form der Befreiung vom Heben und Tragen sowie Laufen und Springen berücksichtigte. Der vorgelegte Patientenbrief Dr. med. univ. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10.12.2025 hat keine Auswirkungen auf die Tauglichkeit des Beschwerdeführers.Der vorgelegte Patientenbrief Dr. med. univ. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 10.12.2025 hat keine Auswirkungen auf die Tauglichkeit des Beschwerdeführers.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung den maßgeblichen Sachverhalt in schlüssiger Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Diesen Feststellungen und dieser Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seinem Vorlageantrag nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen bzw. erstattete er auf der Tatsachenebene ein damit übereinstimmendes Vorbringen. So ergeben sich aus dem Statusblatt vom 01.12.2025, das die Unterschrift des leitenden Arztes, der Untersuchungsärztin und des leitenden Psychologen enthält, das Untersuchungsergebnis „geeignet“, die festgestellten medizinischen Diagnosen und deren Berücksichtigung im Rahmen eines medizinischen Ausnahmeprofils (Befreiung vom Heben und Tragen, Laufen und Springen). Ebenso ist anhand des Akteninhaltes ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Atteste anlässlich der Stellungsuntersuchungen bzw. nachfolgend von den Stellungsärzten begutachtet und bei der Befundung und Beurteilung der Tauglichkeit berücksichtigt wurden. Des Weiteren ist es schlüssig, dass diese keine Auswirkungen auf die gesundheitliche Eignung bzw. Tauglichkeit des Beschwerdeführers haben. Der in der Beschwerde vorgelegte Patientenbrief vom 10.12.2025 entspricht in seinen Diagnosen im Wesentlichen jenen im Statusblatt vom 01.12.
- Mit den im Ausnahmeprofil festgelegten Einschränkungen „Laufen, Springen, Heben und Tragen“ wird, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch laut diesem Patientenbrief Rechnung getragen. Dem vermochte der Beschwerde nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise, etwa einer weiteren fachärztlichen Untersuchung/Abklärung, und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bedarf es daher nicht und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. In der Beschwerde wurde nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bekämpft.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht berechtigt: 3.3.
- Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 3.3.1.
- Maßgebliche Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 lauten: § 9 Abs. 1:Paragraph 9, Absatz eins : „In das Bundesheer dürfen als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das
- Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen.“ § 17 Abs. 2:Paragraph 17, Absatz 2 : „Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“„Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“ § 41 Abs. 2:Paragraph 41, Absatz 2 : „Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.“„Mit dem Tage des Dienstantrittes sind die Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst zum Dienst in allen Teilen des Bundesheeres verpflichtet. Sie dürfen nur im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit verwendet werden. Eine Heranziehung von Soldaten zu einem Einsatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c ist während jeder Wehrdienstleistung zulässig. Eine unmittelbare Teilnahme von Soldaten, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an Feindseligkeiten im Rahmen eines Einsatzes ist nicht zulässig.“ 3.3.1.
- Im Erkenntnis vom 08.08.2002, 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof im Geltungsbereich des WG 2001 ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als „Tauglich“ im Sinne des § 17 Abs. 2 WG 2001 zu qualifizieren und
§ 41Abs.
2 zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist § 9 Abs. 1 WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf
§ 17Abs.
2 letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn (vgl. auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308).3.3.1.2. Im Erkenntnis vom 08.08.2002, 2002/11/0096, hat der Verwaltungsgerichtshof im Geltungsbereich des WG 2001 ausgeführt, dass Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als „Tauglich“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WG 2001 zu qualifizieren und
Paragraph 41, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. im Rahmen ihrer Dienstfähigkeit zu verwenden sind. Der Dienst im Bundesheer umfasst jedenfalls eine militärische Komponente im engeren Sinn, auf die sich auch die Ausbildung der Grundwehrdiener zu erstrecken hat. In diesem Sinne ist Paragraph 9, Absatz eins, WG 2001 zu verstehen. Gefordert ist eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf
Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz WG 2001 der Zustimmung des Arztes. Die einem solchen Beschluss zu Grunde liegende Beurteilung muss erkennen lassen, warum der Arzt der Auffassung ist, der Stellungspflichtige besitze die notwendige körperliche und geistige Eignung im oben beschriebenen Sinn vergleiche auch VwGH 24.02.2005, 2003/11/0308). 3.3.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
- Beschwerdegegenständlich liegt ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss der belangten Behörde vor, der auch die gesetzlich gebotene Zustimmung des Arztes enthält. Im vorliegenden Fall wurde die Eignung des Beschwerdeführers vom leitenden Arzt, von der Untersuchungsärztin und vom leitenden Psychologen der Stellungskommission festgestellt. Zudem ist ersichtlich, warum die Ärzte, insbesondere die untersuchende Ärztin, trotz der beim Beschwerdeführer festgestellten medizinischen Diagnosen und Einschränkungen die Auffassung vertraten (vertrat), dass der Beschwerdeführer die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzt. Denn es lässt sich nachvollziehen, dass die Ärzte der Stellungskommission zur Überzeugung gelangten, dass auch unter Berücksichtigung der diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers und der festgelegten medizinischen Maßnahmen bzw. Ausnahmen beim Beschwerdeführer eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren, - und somit dessen Tauglichkeit – gegeben ist. Auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (Kreuz- und Lendenschmerzen, Lumbago, eingewachsener Zehennagel beidseitig) wurde von den Stellungsärzten Bedacht genommen, diese Gesundheitseinschränkungen wurden jedoch ärztlicherseits schlüssig und nachvollziehbar nach Art und Grad als nicht so schwerwiegend beurteilt, dass dem Beschwerdeführer das Bedienen einer Waffe und ein Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit nicht zugemutet werden könnte, und insofern beachtet, als ein sich daraus ergebendes „Ausnahmeprofil“ erläutert wurde, dem zufolge der Beschwerdeführer vom Heben und Tragen sowie Laufen und Springen befreit ist. Das Untersuchungsergebnis lässt die Tatsachen, auf die sich diese Beurteilung gründet, und die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen, und ist mit keinem (wesentlichen) Mangel behaftet und daher als Beweismittel brauchbar. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend davon zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung habe. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber kein substantiiertes und schlüssiges Vorbringen/Argument geltend, aus dem hervorginge, dass diese Einschätzung aus konkreten Gründen verfehlt sei: Ein solches ergibt sich nämlich weder aus der Beschwerde noch aus dem Vorlageantrag. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den ausführlichen und schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und im Zuge der Aktenvorlage vollinhaltlich an. Von einer wie vom Beschwerdeführer behaupteten äußerst oberflächlichen und ohne Berücksichtigung der von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste erfolgten Untersuchung und medizinischen Beurteilung kann nach der Aktenlage, aus der sich eine umfassende Befundaufnahme und ein nachvollziehbares Untersuchungsergebnis ergibt, nicht die Rede sein, zumal auch diese Atteste in den Untersuchungsprotokollen berücksichtigt wurden und die Diagnosen in den Attesten im Wesentlichen jenen im Statusblatt vom 01.12.2025 bzw. im Untersuchungsbefund entsprechen und zu den festgelegten Ausnahmeprofilen geführt haben. In den bloßen Behauptungen des Beschwerdeführers, die Untersuchung sei voreingenommen, nicht objektiv und nicht neutral sowie nicht korrekt und das tatsächliche Ausmaß seiner Erkrankungen (bewusst) ignorierend bzw. verharmlosend durchgeführt worden, kann, auch angesichts der umfassenden Befundaufnahme und des nachvollziehbaren Untersuchungsergebnisses, alleine noch kein Grund gesehen werden, die Unvoreingenommenheit bzw. Objektivität der untersuchenden Ärztin bzw. der weiteren Stellungsärzte in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon ist die belangte Behörde dem aber nachgegangen und zum Ergebnis gelangt, dass diese Behauptungen von der Untersuchungsärztin entschieden zurückgewiesen worden seien und dass diese Ärztin aufgrund der mehr als zehnjährigen Tätigkeit in dieser Funktion, unter fallweiser Vertretung des leitenden Arztes der Stellungskommission, über ein sehr hohes Ausmaß an Erfahrung verfüge und bis dato keine Klagen oder Beschwerden über die Durchführung der medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Stellung bekannt seien. Dem ist der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag nicht entgegengetreten. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte, dass bezüglich der Tätigkeit der Untersuchungsärztin oder der weiteren Stellungsärzte andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle gespielt haben. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass die vorherigen Stellungen eine vorübergehende Untauglichkeit ergeben hätten, obwohl sich sein gesundheitlicher Zustand nicht verbessert habe, sind ihm ebenfalls bereits die schlüssigen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und bei der Aktenvorlage entgegenzuhalten. Den Umstand, dass, obwohl in der Beweisaufnahme grundsätzlich keine Unterschiede zu den ersten beiden Stellungen festzustellen waren, nunmehr die Tauglichkeit des Beschwerdeführers mit Einschränkungen festgestellt wurde, begründete die belangte Behörde nachvollziehbar damit, dass dieser sich der empfohlenen Operation des eingewachsenen Zehennagels bis jetzt nicht unterzogen habe und auch weiterhin nicht unterziehen wolle, sodass davon auszugehen sei, dass er, wenn auch mit Einschränkungen, den Anforderungen des täglichen Alltags gerecht werde. Mit den beiden vorangegangenen Feststellungen der vorübergehenden Untauglichkeit sei einerseits dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur medizinischen Behandlung gegeben worden, andererseits sei davon auszugehen, dass bei entsprechender medizinischer Behandlung die Feststellung der Tauglichkeit ohne Einschränkungen bzw. Ausnahmeprofil möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass der Grund für die vorrübergehende Untauglichkeit bis Oktober 2024 bzw. Dezember 2025 die Ermöglichung der Durchführung einer empfohlenen ärztlichen Behandlung (durch Operation) des eingewachsenen Zehennagels, wodurch er diesbezüglich eine Eignung ohne Einschränkungen erlangen würde, war. Dass, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, die Nichtdurchführung der empfohlenen ärztlichen Behandlung bei den festgestellten Diagnosen die dauernde Untauglichkeit zur Folge hat, ergibt sich weder aus den Ergebnissen der vorherigen Stellungen noch aus dem Untersuchungsergebnis der nunmehrigen Stellung, aber auch nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Attesten. Vielmehr war bei der aktuellen Stellung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die empfohlene ärztliche Behandlung (durch Operation) nicht vornimmt und er diesbezüglich eine Eignung ohne Einschränkungen nicht erlangt. Die Stellungsärzte und die belangte Behörde konnten somit unter Berücksichtigung dieses festgestellten (und daher keinesfalls ignorierten) Leidens des Beschwerdeführers schlüssig davon ausgehen, dass er mit der weiteren Einschränkung „Laufen und Springen“ geeignet (tauglich) ist, weil beim Beschwerdeführer dennoch eine körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, gegeben ist. Es liegt aufgrund der durchgeführten ärztlichen Begutachtung zum Tauglichkeitsbeschluss auch dahingehend eine vollständige und aktuelle Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst vor. Von einem „Zwang“ zur Durchführung einer medizinischen Behandlung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Rede sein. Es wurde lediglich eine ärztliche Behandlung (durch Operation) des eingewachsenen Zehennagels empfohlen und zur Ermöglichung dieser Behandlung (zur Erlangung der Eignung ohne Einschränkungen) zweimalig die Tauglichkeit vorübergehend als nicht gegeben erklärt. Eine Verletzung in (Grund)Rechten des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang kann daher schon deshalb nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer vermochte auch die Beurteilung der belangten Behörde, dass unter Berücksichtigung aller festgestellten und dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers außer Frage stehe, dass er eine Waffe bedienen könne und dass er das für eine, wenn auch eingeschränkte, militärische Ausbildung erforderliche Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit entwickeln könne und somit für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Frage komme, mit seinem Vorbringen nicht begründet in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers es für diesen möglich sein muss, in entsprechender Geschwindigkeit in Deckung zu gehen, um sich vor einer Bedrohung zu schützen oder um nicht beobachtet bzw. gesehen zu werden, nicht zu beanstanden. Auch dazu hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen erstattet. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass basierend auf dem Ergebnis des Stellungsverfahrens mögliche Verwendungen während des Grundwehrdienstes ermittelt wurden, wobei für den Beschwerdeführer eine Einteilung als Funktionssoldat mit Verwendungen als Wetterdienstgehilfe, Informations- und Dokumentationsgehilfe, Flugmelder und Funker, S6- und IKT-Gehilfe sowie als Programmiergehilfe vorgeschlagen werde, trat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen und er machte keine Umstände geltend, weshalb eine derartige Verwendung für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht kommen sollte. Die belangte Behörde hat auch darauf verwiesen, dass die Teilnahme an Märschen und das Laufen im Rahmen der Körperausbildung keine im Rahmen der militärischen Ausbildung zwingend zu erbringenden Voraussetzungen darstellen, auch hinsichtlich der Ausnahmeprofile Laufen und Springen die Präzisierung, ob bzw. bis zu welchem Ausmaß dies für den Beschwerdeführer möglich ist, erfolgt und überdies im Zuge der Einstellungsuntersuchung die im Rahmen der Stellung festgelegte Tauglichkeitsstufe überprüft und gegebenenfalls unter Berücksichtigung allenfalls neuer, zum Zeitpunkt der Stellung noch nicht verfügbarer ärztlicher Befunde angepasst wird. Zur im Vorlageantrag vorgebrachten Unzumutbarkeit des Tragens festen Schuhwerks (von Militärstiefeln) hat die belangte Behörde ausgeführt, dass diesbezüglich eine Einschränkung bzw. Befreiung zwar in Betracht kommt, jedoch nicht im Rahmen der Stellung, sondern durch den zuständigen Truppenarzt. Aus dem Vorbringen der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages lässt sich insgesamt nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer die geforderte körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe, die Ausbildung an einer Waffe oder das Erlernen des Verhaltens in einem militärischen Umfeld und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren, nicht erfüllt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Die von der belangten Behörde festgestellten bzw. vom Beschwerdeführer vorgebrachten Diagnosen und Beeinträchtigungen mögen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen, weshalb er auch vom Heben und Tragen sowie Laufen und Springen befreit ist, hindern aber – ebenso wie Erkrankungen oder Verletzungen während Ableistung des Grundwehrdienstes – nicht die Beurteilung als tauglich iSd § 17 Abs. 2 WG 2001.Aus dem Vorbringen der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages lässt sich insgesamt nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer die geforderte körperliche Leistungsfähigkeit, die das Bedienen einer Waffe, die Ausbildung an einer Waffe oder das Erlernen des Verhaltens in einem militärischen Umfeld und die Aufbringung eines Mindestmaßes an Kraftanstrengung und Beweglichkeit erlaubt, um die Grundausbildung zu absolvieren, nicht erfüllt. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Die von der belangten Behörde festgestellten bzw. vom Beschwerdeführer vorgebrachten Diagnosen und Beeinträchtigungen mögen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen, weshalb er auch vom Heben und Tragen sowie Laufen und Springen befreit ist, hindern aber – ebenso wie Erkrankungen oder Verletzungen während Ableistung des Grundwehrdienstes – nicht die Beurteilung als tauglich iSd Paragraph 17, Absatz 2, WG
- Der angefochtene Stellungsbeschluss beruht auf schlüssigen Prämissen, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines bloß unsubstantiierten, unschlüssigen Vorbringens nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermochte. Das von der belangten Behörde erzielte Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die erforderliche Eignung zum Wehrdienst im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben ist, ist somit nicht zu beanstanden. 3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Es ist daher die Beschwerde (gegen den Ausgangsbescheid) abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).3.
- Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Es ist daher die Beschwerde (gegen den Ausgangsbescheid) abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2336164.1.00