RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW122 2322370-1 Spruch, W122 2322370-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 21.07.2025, Zl. BMF- XXXX -ABB/2025:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 21.07.2025, Zl. BMF- römisch 40 -ABB/2025: A) In Erledigung der Beschwerde wird der den ergänzenden Antrag vom 14.11.2024 auf „Feststellung der besoldungsmäßigen Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes/Dienstpostens“ betreffende Spruchteil des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der den ergänzenden Antrag vom 14.11.2024 auf „Feststellung der besoldungsmäßigen Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes/Dienstpostens“ betreffende Spruchteil des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11.11.2024 einen „Antrag zur bescheidmäßigen Feststellung von zu erfüllenden Dienstpflichten als Teamexperte spezial in einem Außendienstteam der Finanzpolizei“. Begründend führte er aus, dass sich die Dienstpflichten und Tätigkeiten der Finanzpolizist:innen stetig erweitern würden, insbesondere durch die Verabschiedung des Betrugsbekämpfungspakets
- Da keine aktuellen Arbeitsplatzbeschreibungen existieren würden und die Aufgaben der Finanzpolizist:innen stetig erweitert worden seien, sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, klar zu erkennen, was explizit seine Dienstpflichten und Aufgaben seien und wie er diese mit welcher Priorisierung zu erledigen habe. Daher beantragte er die explizite und taxative Feststellung, aufgrund welcher gesetzlicher Bestimmungen er welche Tätigkeiten im Rahmen seiner Dienstpflichten in einem Außendienstteam der Finanzpolizei zu erbringen habe.
- Mit Schreiben vom 14.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer ergänzend die Ausstellung bzw. Ergänzung des beantragten Feststellungsbescheides im Hinblick auf die besoldungsmäßige Einstufung/Bewertung seines Arbeitsplatzes/Dienstpostens.
- Die belangte Behörde stellte im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum Antrag vom 11.11.2024 betreffend die explizite und taxative bescheidmäßige Feststellung, auf Grund welcher Bestimmungen der Beschwerdeführer welche Tätigkeiten im Rahmen seiner Dienstpflichten in einem Außendienstteam der Finanzpolizei zu erbringen hat, nach Anführung von § 36 Abs. 1 BDG 1979 den Katalog der Tätigkeiten entsprechend der im Juli 2024 angepassten Arbeitsplatzbeschreibung fest.
- Die belangte Behörde stellte im verfahrensgegenständlichen Bescheid zum Antrag vom 11.11.2024 betreffend die explizite und taxative bescheidmäßige Feststellung, auf Grund welcher Bestimmungen der Beschwerdeführer welche Tätigkeiten im Rahmen seiner Dienstpflichten in einem Außendienstteam der Finanzpolizei zu erbringen hat, nach Anführung von Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 den Katalog der Tätigkeiten entsprechend der im Juli 2024 angepassten Arbeitsplatzbeschreibung fest. Zum ergänzenden Antrag vom 14.11.2024 auf „Feststellung der besoldungsmäßigen Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes/Dienstpostens“ wurde nach Anführung von § 137 Abs. 1 BDG 1979 festgestellt, dass aufgrund der gemäß § 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 durchgeführten Bewertung der Arbeitsplatz als Teamreferent eines Finanzpolizei Teams mit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5, bewertet sei.Zum ergänzenden Antrag vom 14.11.2024 auf „Feststellung der besoldungsmäßigen Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes/Dienstpostens“ wurde nach Anführung von Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 festgestellt, dass aufgrund der gemäß Paragraph 137, Absatz eins bis 3 BDG 1979 durchgeführten Bewertung der Arbeitsplatz als Teamreferent eines Finanzpolizei Teams mit der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 5, bewertet sei. Begründend führte die belangte Behörde zum ersten Spruchteil betreffend den Antrag vom 11.11.2024 aus, ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen sowie den der Personalabteilung vorliegenden Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibung, Bewertungskatalog) sei eine Stellungnahme des Bereichsleiters der Finanzpolizei eingeholt werden. Es sei die aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung maßgeblich. Zusätzlich wurden zahlreiche Gesetze angeführt, aus denen sich für die Finanzpolizei gesetzliche Zuständigkeiten ergeben. Bezüglich des Antrags auf Feststellung der besoldungsmäßigen Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes/Dienstpostens sei festzuhalten, dass die Arbeitsplatzbewertungen von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (neu seit 01.04.2025: Bundeskanzleramt) gemäß den Bestimmungen des § 137 BDG 1979 durchzuführen sei. Auf Grund dieses durchgeführten Bewertungsverfahrens resultiere die Einstufung.Bezüglich des Antrags auf Feststellung der besoldungsmäßigen Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes/Dienstpostens sei festzuhalten, dass die Arbeitsplatzbewertungen von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (neu seit 01.04.2025: Bundeskanzleramt) gemäß den Bestimmungen des Paragraph 137, BDG 1979 durchzuführen sei. Auf Grund dieses durchgeführten Bewertungsverfahrens resultiere die Einstufung.
- In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die geltende Arbeitsplatzbeschreibung und auch die zitierte Note des BMKÖS vom 08.07.2024 umreiße dermaßen grob seine zu erbringenden Tätigkeiten, dass diese nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in den Materiengesetzen ablesbar seien bzw. umfasse diese Note ein noch viel weiteres Feld, als die Finanzpolizei bis dato durchzuführen habe. Es gebe einen massiven Unterschied zu den Tätigkeiten vor dem Betrugsbekämpfungspaket
- Mit der Schaffung des ABB und in weiterer Folge mit dem Betrugsbekämpfungspaket 2024 seien Aufgaben/Zuständigkeiten ausgeweitet worden oder neu dazugekommen. Diese führte der Beschwerdeführer in der Folge beispielhaft an. Im Hinblick auf § 137 Abs. 4 BDG bestehe nach Ansicht des Beschwerdeführers spätestens mit der Umsetzung des Betrugsbekämpfungspakets 2024 und der damit verbundenen Novellierung der Materiengesetze iVm mit der Novellierung des Gesetzes zur Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung vom zuständigen Bundesminister naturgemäß im Zusammenwirken mit den Fachdienststellen die Verpflichtung, die Arbeitsplätze der Mitarbeiter:innen der operativen Finanzpolizei-Teams neu zu bewerten, so auch seinen Arbeitsplatz. Mangels Einbeziehung von tatsächlichen Tätigkeiten und Aufgaben der operativen Teams und ihrer Mitarbeiter:innen seien die Beurteilung des Sachverhalts, Spruch und Begründung des Bescheides unrichtig.Im Hinblick auf Paragraph 137, Absatz 4, BDG bestehe nach Ansicht des Beschwerdeführers spätestens mit der Umsetzung des Betrugsbekämpfungspakets 2024 und der damit verbundenen Novellierung der Materiengesetze in Verbindung mit mit der Novellierung des Gesetzes zur Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung vom zuständigen Bundesminister naturgemäß im Zusammenwirken mit den Fachdienststellen die Verpflichtung, die Arbeitsplätze der Mitarbeiter:innen der operativen Finanzpolizei-Teams neu zu bewerten, so auch seinen Arbeitsplatz. Mangels Einbeziehung von tatsächlichen Tätigkeiten und Aufgaben der operativen Teams und ihrer Mitarbeiter:innen seien die Beurteilung des Sachverhalts, Spruch und Begründung des Bescheides unrichtig.
- Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15.10.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist mit der Funktion eines Teamreferenten im Amt für Betrugsbekämpfung betraut. 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 11.11.2024 die explizite und taxative bescheidmäßige Feststellung, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er welche Tätigkeiten im Rahmen seiner Dienstpflichten in einem Außendienstteam der Finanzpolizei zu erbringen habe. Mit Schreiben vom 14.11.2024 beantragte er ergänzend die Ausstellung und Ergänzung des Feststellungsbescheides im Hinblick auf die besoldungsmäßige Einstufung/Bewertung seines Arbeitsplatzes/Dienstpostens. Im Antrag verwies er insbesondere auf zahlreiche Erweiterungen des Aufgabenbereichs durch das Betrugsbekämpfungsgesetz
- 1.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde im ersten Spruchteil fest, dass gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen sei. Sodann wurde der Katalog der am Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten gemäß Arbeitsplatzbeschreibung angeführt.1.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde im ersten Spruchteil fest, dass gemäß Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben sei, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen sei. Sodann wurde der Katalog der am Arbeitsplatz zu erbringenden Tätigkeiten gemäß Arbeitsplatzbeschreibung angeführt. Zum ergänzenden Antrag vom 14.11.2024 stellte die belangte Behörde nach Anführung von § 137 Abs. 1 BDG 1979 eine Bewertung des Arbeitsplatzes fest. Zum ergänzenden Antrag vom 14.11.2024 stellte die belangte Behörde nach Anführung von Paragraph 137, Absatz eins, BDG 1979 eine Bewertung des Arbeitsplatzes fest. Die belangte Behörde hat zuvor weder die konkret vom Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ermittelt, noch diese quantifiziert und kein Gutachten eines Sachverständigen des Bundeskanzleramts zur Arbeitsplatzbewertung unter Berücksichtigung der Kriteriengruppen Wissen, Denkleistung und Verantwortung samt Subkriterien einbezogen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 11.11.2024 und vom 14.11.2024, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.07.2025 und die gegenständliche Beschwerde vom 18.08.
- Die im Bescheid angeführten Tätigkeiten entsprechen im Wesentlichen der im Akt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu I. A.: Abweisung der Beschwerde betreffend den Antrag vom 11.11.2024Zu römisch eins. A.: Abweisung der Beschwerde betreffend den Antrag vom 11.11.2024 3.
- Der erste Spruchteil des verfahrensgegenständlichen Bescheides betraf den Antrag des Beschwerdeführers auf explizite und bescheidmäßige Feststellung, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er welche Tätigkeiten im Rahmen seiner Dienstpflichten zu erbringen hat. Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN). Es besteht zwar auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt dabei nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung wäre dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093). Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116).Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN). Es besteht zwar auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt dabei nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung wäre dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093). Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116). Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann jedoch grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden (VwGH 12.12.2008, 2005/12/0170). Welche Rechtslage auf eine Rechtsbeziehung anzuwenden ist, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/11/0083; in diesem Sinne auch VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (statt vieler VwGH 14.12.2007, 2007/05/0220). Kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides ist die Lösung abstrakter Rechtsfragen, deren Beurteilung – losgelöst vom konkreten Einzelfall – einem Rechtsgutachten nahe kommt (siehe etwa VwGH 20.03.2014, 2013/07/0279), also etwa über die Geltung, Anwendbarkeit oder Auslegung genereller Normen (statt vieler VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008).Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann jedoch grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden (VwGH 12.12.2008, 2005/12/0170). Welche Rechtslage auf eine Rechtsbeziehung anzuwenden ist, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein vergleiche VwGH 23.11.1993, 93/11/0083; in diesem Sinne auch VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (statt vieler VwGH 14.12.2007, 2007/05/0220). Kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides ist die Lösung abstrakter Rechtsfragen, deren Beurteilung – losgelöst vom konkreten Einzelfall – einem Rechtsgutachten nahe kommt (siehe etwa VwGH 20.03.2014, 2013/07/0279), also etwa über die Geltung, Anwendbarkeit oder Auslegung genereller Normen (statt vieler VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008). 3.
- Der Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2024 zielte auf die bescheidmäßige Feststellung ab, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen er welche Tätigkeiten im Rahmen seiner Dienstpflichten zu erbringen habe. Eine Feststellung, aufgrund welcher rechtlicher Grundlagen der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten zu erfüllen hat, ist im Lichte der angeführten Rechtsprechung nicht zulässig. Der Antrag des Beschwerdeführers lässt im Übrigen auch nicht erkennen, dass die Erlassung des von ihm begehrten Feststellungsbescheides erforderlich wäre, um eine ihm drohende Gefahr eines rechtlichen Nachteils abzuwenden. Die belangte Behörde hätte daher den vom Beschwerdeführer gestellten unzulässigen Antrag zurückweisen müssen und keinen Feststellungsbescheid erlassen dürfen. Nachdem die belangte Behörde jedoch inhaltlich entschieden hat, war der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe abzuändern, dass der betreffende Antrag zurückzuweisen war. Das Verwaltungsgericht darf sich in solchen Fällen nämlich nicht darauf beschränken, die Abweisung des unzulässigen Antrags ersatzlos zu beheben, weil dadurch der verfahrenseinleitende Antrag wieder unerledigt wäre und damit keine endgültige Entscheidung „in der Sache selbst“ erfolgt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 64 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; vgl. VfGH 13.09.2013, B389/2013). Die belangte Behörde hätte daher den vom Beschwerdeführer gestellten unzulässigen Antrag zurückweisen müssen und keinen Feststellungsbescheid erlassen dürfen. Nachdem die belangte Behörde jedoch inhaltlich entschieden hat, war der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe abzuändern, dass der betreffende Antrag zurückzuweisen war. Das Verwaltungsgericht darf sich in solchen Fällen nämlich nicht darauf beschränken, die Abweisung des unzulässigen Antrags ersatzlos zu beheben, weil dadurch der verfahrenseinleitende Antrag wieder unerledigt wäre und damit keine endgültige Entscheidung „in der Sache selbst“ erfolgt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 64 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; vergleiche VfGH 13.09.2013, B389/2013). Die Beschwerde gegen den den Antrag vom 11.11.2024 betreffenden Spruchteil war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass im ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides auszusprechen war, dass der Antrag vom 11.11.2024 zurückgewiesen wird. Zu II. A.: Aufhebung des Bescheides betreffend den Antrag vom 14.11.2024 und Zurückverweisung an die belangte BehördeZu römisch zwei. A.: Aufhebung des Bescheides betreffend den Antrag vom 14.11.2024 und Zurückverweisung an die belangte Behörde 3.
- Gemäß § 137 Abs. 1 Bundesgesetz vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) sind die Arbeitsplätze des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Arbeitsplatzbewertung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind (1.) der betreffende Arbeitsplatz und (2.) alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen (Abs. 4).3.
- Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Bundesgesetz vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) sind die Arbeitsplätze des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind bei der Arbeitsplatzbewertung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind (1.) der betreffende Arbeitsplatz und (2.) alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen (Absatz 4,). 3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht der Beamt:innen auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des innegehabten Arbeitsplatzes (siehe u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben (vgl. VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwN). Für den der Arbeitsplatzbewertung zugrunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts an den Sachverständigen heranzutragen. Es sind die faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben, damit dieser ein Gutachten erstattet (VwGH 12.03.2024, Ra 2022/12/0132 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem:der Arbeitsplatzinhaber:in im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraussetzt, um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen (VwGH 23.07.2025, Ra 2023/12/0132).3.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein – sich aus dem Dienstrecht ergebendes – subjektives Recht der Beamt:innen auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des innegehabten Arbeitsplatzes (siehe u.a. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012). Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist dabei nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben vergleiche VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174, mwN). Für den der Arbeitsplatzbewertung zugrunde liegenden Vergleich sind die tatsächlichen Verwendungsverhältnisse maßgebend, nicht jedoch Organisationsvorschriften. Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben zu erfolgen. Die Behörde ist nicht befugt, die Bewertungsrelevanz der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eigenständig zu beurteilen. Vielmehr hat sie diese Frage nach Vorliegen des ermittelten Sachverhalts an den Sachverständigen heranzutragen. Es sind die faktischen Verhältnisse des zu bewertenden Arbeitsplatzes bekannt zu geben, damit dieser ein Gutachten erstattet (VwGH 12.03.2024, Ra 2022/12/0132 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner ständigen Judikatur weiters fest, dass der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem:der Arbeitsplatzinhaber:in im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraussetzt, um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen (VwGH 23.07.2025, Ra 2023/12/0132). Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat nach ständiger Rechtsprechung ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des:r betroffenen Beamt:in nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines:r Beamt:in einerseits bzw. die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe richtigerweise zuordnen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist (vgl. VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010).Ein für die Einstufung des konkreten Arbeitsplatzes notwendiger nachvollziehbarer Vergleich dieses Arbeitsplatzes setzt die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Der Nachweis, dass der Arbeitsplatz keiner höheren als einer bestimmten Funktionsgruppe zugehört, kann (etwa) dadurch geführt werden, dass der Gesamtpunktewert für den gegenständlichen Arbeitsplatz gleich (oder geringer) als jener für eine dieser Funktionsgruppe zugehörigen Richtverwendung ist vergleiche VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112). Dementsprechend ist (zumindest) eine Richtverwendung hinsichtlich der gesetzlichen Kriterien zu analysieren und zu bewerten, um die herangezogene Richtverwendung anschließend mit dem in gleicher Weise zu bewertenden Arbeitsplatz vergleichen zu können (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010). 3.
- Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm. 11 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11 [Stand 1.10.2018, rdb.at]). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: ● Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. ● Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. ● Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174).Eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174). 3.
- Gegenständlich hat die belangte Behörde im Sinne der soeben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur ansatzweise ermittelt bzw. wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Sie hat keine konkreten Ermittlungen zu den tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten mitsamt dem jeweiligen Ausmaß durchgeführt und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Insbesondere ist auch die Einbeziehung eines Gutachtens eines Sachverständigen des Bundeskanzleramts unterbliebenAus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt dies einen groben Ermittlungsmangel in einem entscheidungswesentlichen Punkt dar. Der Sachverhalt ist daher in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre“, zumal es sich bei den vorzunehmenden Ermittlungen um solche handelt, bei der die Behörde „nahe am Beweis“ ist (siehe u.a. VwGH 25.01.2018, Ra 2016/12/0109). 3.
- Im Ergebnis sind die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.3.
- Im Ergebnis sind die für eine Entscheidung in der Sache notwendigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Bescheid ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 137 BDG 1979 die faktischen Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erheben, ein Gutachten eines Sachverständigen des Bundeskanzleramts einzuholen und im Anschluss die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes festzustellen haben. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Paragraph 137, BDG 1979 die faktischen Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu erheben, ein Gutachten eines Sachverständigen des Bundeskanzleramts einzuholen und im Anschluss die Wertigkeit des vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes festzustellen haben. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage hinsichtlich des ersten Spruchteils klar war, dass der Antrag der Partei zurückzuweisen gewesen wäre, bzw. hinsichtlich des zweiten Spruchteils feststand, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 67d Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage hinsichtlich des ersten Spruchteils klar war, dass der Antrag der Partei zurückzuweisen gewesen wäre, bzw. hinsichtlich des zweiten Spruchteils feststand, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich „aufzuheben“ war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 67 d, Rz 22 [Stand 1.7.2007, rdb.at]). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2322370.1.00