Obsah (7)
Art. 133§ 3§ 26§ 17§ 7§ 8Artikel 51RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW133 2327044-1 Spruch, W133 2327053-1/7E W133 2327049-1/7E W133 2327045-1/7E W133 2327051-1/7E W133 2327044-1/7E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Zweitbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 13.05.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Homs stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und sunnitischer Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Seine Ehefrau und seine Töchter würden noch in Syrien leben. Seine Eltern und seine Geschwister würden in Jordanien und Saudi-Arabien leben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er sein Land, aufgrund des Krieges und der instabilen Lage, verlassen habe. Es gebe dort keine Sicherheit, keine Zukunft und kein normales Leben. Er habe Angst, dass er in die Armee einrücken müsse. Er wolle keine Waffe tragen und niemanden töten müssen bzw. selbst getötet werden. Er wolle in Österreich eine sichere Zukunft aufbauen und seine Familie nach Österreich holen. Er wolle in die Schule gehen und sein Studium fortsetzen. Bei der Rückkehr habe er Angst um sein Leben und vor der Armee. Am 07.09.2021 wurde der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als „belangte Behörde“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Zweitbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er ein Gegner der syrischen Regierung sei und an Demonstrationen teilgenommen habe. Im Jahr 2011 sei er einmal fast festgenommen worden. Er habe Angst vor einer Festnahme, da er den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe. Mit Bescheid vom 21.04.2022 gab die belangte Behörde dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.
§ 3Abs. 5 Asyl
G stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid vom 21.04.2022 gab die belangte Behörde dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 21.07.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde dabei der Zweitbeschwerdeführer angeführt, welchem mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Am 21.07.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft Damaskus für sich und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde dabei der Zweitbeschwerdeführer angeführt, welchem mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 21.11.2023 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass betreffend der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei.In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 21.11.2023 und der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass betreffend der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen eine Gewährung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Daraufhin stellte die Österreichische Botschaft Damaskus der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen am 18.01.2024 jeweils ein Visum D
§ 26Fremdenpolizeigesetz (FPG) aus.
Daraufhin stellte die Österreichische Botschaft Damaskus der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen am 18.01.2024 jeweils ein Visum D
Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz (FPG) aus. In der Folge reisten die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen unter Verwendung der erteilten Visen legal am 16.02.2024 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein und stellten am 23.02.2024 Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei den Gründen für ihre Antragstellung an, dass ihr Ehemann bzw. der Vater der mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen den Status des Asylberechtigten erlangt habe und sie daher in Österreich denselben Schutz wie ihr Ehemann bzw. ihr Vater beantragen würden. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen hätten keine eigenen Fluchtgründe. Mit Bescheiden vom jeweils 07.08.2024 gab die belangte Behörde den Anträgen der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz
§ 3i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG statt und erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten zu.
§ 3Abs. 5 Asyl
G stellte die belangte Behörde fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheiden vom jeweils 07.08.2024 gab die belangte Behörde den Anträgen der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG statt und erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten zu.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG stellte die belangte Behörde fest, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich als Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geboren. Mit E-Mail vom 23.05.2025 stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden (als leibliche Eltern) unter Benutzung eines angehängten und ausgefüllten Formulars für den Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind
§ 17Abs. 3 Asyl
G. Der Fünftbeschwerdeführer habe keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter.Am römisch 40 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Österreich als Kind der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers geboren. Mit E-Mail vom 23.05.2025 stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden (als leibliche Eltern) unter Benutzung eines angehängten und ausgefüllten Formulars für den Fünftbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind
Paragraph 17, Absatz 3, AsylG. Der Fünftbeschwerdeführer habe keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Mit Mitteilungen über die Einleitung von Aberkennungsverfahren vom jeweils 16.06.2025 informierte die belangte Behörde die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden, dass am selben Tag
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status der Asylberechtigten eingeleitet worden seien, da sich aufgrund des Regimewechsels in ihrem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung ihres Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Die belangte Behörde hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde die Beschwerdeführenden dann auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden seien bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Mit Mitteilungen über die Einleitung von Aberkennungsverfahren vom jeweils 16.06.2025 informierte die belangte Behörde die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden, dass am selben Tag
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG Aberkennungsverfahren hinsichtlich ihres Status der Asylberechtigten eingeleitet worden seien, da sich aufgrund des Regimewechsels in ihrem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung ihres Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Die belangte Behörde hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde die Beschwerdeführenden dann auffordern, dazu und zu ihren persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführenden seien bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Am 16.07.2025 wurde der Zweitbeschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und – mit Ausnahme einer Operation im Kopf – nicht in medizinischer Behandlung sei. Zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen in Bezugnahme auf seinen Sohn gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er die Entführung oder Tötung seines Sohnes befürchte. Es gebe auch Bombardierungen von Israel. Am meisten würden ihm die vielen Entführungen und Tötungen aufgrund religiöser Überzeugung Angst machen. Früher habe es einen Krieg zwischen dem syrischen Regime und Regierungsgegnern gegeben, jetzt habe sich die Situation verändert und es sei ein ethnischer Krieg entstanden. Er habe Angst eliminiert zu werden, es gebe auch viele Racheakte. Er wolle nicht, dass seine Kinder von den Ereignissen in Syrien psychisch betroffen werden würden. Es gebe keine Infrastruktur, keinen Strom und keine Schulen. Am 23.07.2025 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie zu ihren persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass sie Kopfschmerzen habe, ansonsten aber gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen in Bezugnahme auf ihren Sohn gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie die Entführung ihres Sohnes befürchte. Zudem gebe es Bombardierungen, keine geeignete Bildung und keine Sicherheit. Es gebe willkürliche Tötungen aufgrund der Religion. Das syrische Regime sei zwar gestürzt worden, die Lage sei jedoch weiterhin instabil und unsicher. Es gebe keinen Strom und keine Arbeit. Mit E-Mail vom 25.07.2025 übermittelten die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung ein Konvolut an persönlichen Dokumenten. Mit E-Mail vom 18.08.2025 übermittelten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Lage in Syrien seien in Anbetracht der Länderberichte und der individuellen Situation der Beschwerdeführenden als Familie mangels Wegfalls der Umstände derzeit nicht gegeben. Daher würden die Voraussetzungen
§ 7Asyl
G für ein Aberkennungsverfahren gegenständlich nicht vorliegen, weswegen ein Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens gestellt werde.Mit E-Mail vom 18.08.2025 übermittelten die Beschwerdeführenden durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen einer dauerhaften und wesentlichen Veränderung der Lage in Syrien seien in Anbetracht der Länderberichte und der individuellen Situation der Beschwerdeführenden als Familie mangels Wegfalls der Umstände derzeit nicht gegeben. Daher würden die Voraussetzungen
Paragraph 7, AsylG für ein Aberkennungsverfahren gegenständlich nicht vorliegen, weswegen ein Antrag auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens gestellt werde. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 29.09.2025 erkannte die belangte Behörde den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden den Status der Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen
§ 8Abs. 4 Asyl
G befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 29.09.2025 erkannte die belangte Behörde den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden den Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde in Bezugnahme auf den Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine zwangsweise Rekrutierung seiner Person und eine asylrelevante Verfolgung infolge des Sturzes des Assad-Regimes nicht mehr gegeben sei. Es ergebe sich auch sonst keine maßgebliche Gefahr einer Rekrutierung durch die aktuelle syrische Regierung, die HTS oder sonstige Gruppierungen. Die neue Regierung spreche sich gegen eine Wehrpflicht aus. Daher sei ihm der Asylstatus
§ 7Abs. 4 Asyl
G abzuerkennen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde in Bezugnahme auf den Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine zwangsweise Rekrutierung seiner Person und eine asylrelevante Verfolgung infolge des Sturzes des Assad-Regimes nicht mehr gegeben sei. Es ergebe sich auch sonst keine maßgebliche Gefahr einer Rekrutierung durch die aktuelle syrische Regierung, die HTS oder sonstige Gruppierungen. Die neue Regierung spreche sich gegen eine Wehrpflicht aus. Daher sei ihm der Asylstatus
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG abzuerkennen gewesen. In Bezugnahme auf die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen führte die belangte Behörde in den jeweiligen Bescheiden aus, dass ihnen im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl zuerkannt worden sei und sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Da dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, sei ihnen ebenfalls der Status der Asylberechtigten
§ 7Abs. 4 Asyl
G abzuerkennen gewesen.In Bezugnahme auf die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen führte die belangte Behörde in den jeweiligen Bescheiden aus, dass ihnen im Rahmen eines Familienverfahrens Asyl zuerkannt worden sei und sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hätten. Da dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, sei ihnen ebenfalls der Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG abzuerkennen gewesen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien insbesondere für die minderjährigen Beschwerdeführenden keine ausreichende Versorgungslage gegeben sei und kein belastbares familiäres Netzwerk bestehe, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie in eine aussichtslose Lage geraten könnten. Daher sei den Erst- bis Viertbeschwerdeführenden der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe und daher ein Familienverfahren zu führen sei. Er sei in Syrien aktuell keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der Asylstatus seiner Bezugspersonen (seines Vaters und seiner Mutter) sei mit Bescheid aberkannt und subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Mit E-Mail vom 17.11.2025 erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der mangelnden erheblichen und dauerhaften Veränderung der Umstände in Syrien die Aberkennung des Status der Asylberechtigten unzulässig sei. Mit E-Mail vom 17.11.2025 erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerden. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass aufgrund der mangelnden erheblichen und dauerhaften Veränderung der Umstände in Syrien die Aberkennung des Status der Asylberechtigten unzulässig sei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2025 die Beschwerden samt Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren persönlichen Umständen, ihren Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurden. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden legten am Ende der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zu den Personen der Beschwerdeführenden: Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden tragen die im Spruch angeführten Namen und wurden zu den jeweiligen im Spruch angeführten Geburtsdaten geboren. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die leiblichen Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden. Die Identitäten der Beschwerdeführenden stehen fest. Der Zweitbeschwerdeführer reiste im Jahr 2021 illegal nach Österreich ein und stellte am 12.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022 wurde dem Zweitbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Grund für die Gewährung des Status des Asylberechtigten war der Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer seinen Wehrdienst (unter dem damals regierenden Assad-Regime) noch nicht abgeleistet hatte und ihm aus diesem Grund im Falle der Rückkehr eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung seitens der damaligen syrischen Streitkräfte gedroht hätte (AS 128). Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen reisten im Jahr 2024 legal mit einem Visum D nach Österreich ein und stellten am 23.02.2024 Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 07.08.2024 wurden den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich geboren und stellte durch die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden (als leibliche Eltern) mit E-Mail vom 23.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind. Mit Bescheid vom 30.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitisch muslimischen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Der Zweitbeschwerdeführer spricht zusätzlich Deutsch auf B1-Niveau und Englisch auf A2-Niveau. Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, das Dorf XXXX (auch XXXX ) im Gouvernement Homs, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) im Gouvernement Homs, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden lebten bis 2018 in ihrem Herkunftsgebiet. Danach zogen sie gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin für ca. zwei Jahre in das Gouvernement Idlib. Ende 2019 reiste der Zweitbeschwerdeführer in die Türkei, wo er für ca. neun Monate lebte. Die (damals mit der Viertbeschwerdeführerin schwangere) Erstbeschwerdeführerin kehrte gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nach Homs zurück, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024 alleine in einem Haus der Familie des Zweitbeschwerdeführers lebten. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden sind gesund. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden sind arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit Jänner 2026 mit einem befristeten Arbeitsvertrag als Lagerarbeiter bei der XXXX .Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden sind gesund. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführenden sind arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit Jänner 2026 mit einem befristeten Arbeitsvertrag als Lagerarbeiter bei der römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten. Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden sind ebenso in Österreich subsidiär schutzberechtigt und aufgrund ihres Alters strafunmündig. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden: 1.
- Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Zweitbeschwerdeführers: Dem Bescheid vom 21.04.2022 – womit dem Zweitbeschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war – ist zu entnehmen, dass aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage im Heimatland in Verbindung mit dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers die behauptete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Dem ergänzenden Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der belangten Behörde vom 21.04.2022 zufolge habe der Zweitbeschwerdeführer an insgesamt fünf friedlichen Demonstrationen gegen das ehemalige syrische Regime, zuletzt im Jahr 2013, teilgenommen. Bei der letzten Demonstration habe es Probleme mit der ehemaligen syrischen Regierung gegeben, danach habe er an keinen Demonstrationen mehr teilgenommen. Er habe den Wehrdienst für die Syrische Arabische Armee (SAA) niemals abgeleistet. Die belangte Behörde stellte fest, dass aufgrund der (damaligen) Lage in Syrien, eine Verfolgung aufgrund des Umstandes seiner illegalen Ausreise, um dem Wehrdienst zu entgehen, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Dem Zweitbeschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung vonseiten der syrischen Streitkräfte. 1.1.
- Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen: Den Bescheiden vom 07.08.2024 – womit den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war – ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hatten und ihnen aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer derselbe Schutz gewährt worden war. 1.
- Zur Aberkennung bzw. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten der Beschwerdeführenden: 1.2.
- Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland. Die Verhältnisse im Herkunftsland haben sich dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2022 – grundlegend und dauerhaft geändert. Die Gründe, die zur ursprünglichen Asylzuerkennung an den Zweitbeschwerdeführer geführt hatten (die belangte Behörde hatte festgestellt, dass aufgrund der – damaligen - Lage in Syrien unter dem Assad-Regime eine Verfolgung aufgrund des Umstandes seiner illegalen Ausreise, um dem Wehrdienst zu entgehen, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei; dem Zweitbeschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr aufgrund dieses Umstandes eine unverhältnismäßige Haftstrafe oder Rekrutierung vonseiten der (damaligen) syrischen Streitkräfte), sind somit weggefallen und führen zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen den Zweitbeschwerdeführer gerichteten Bedrohung. Der Zweitbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Zweitbeschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee niemals ab. Er nahm niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. Er läuft ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder diversen (bewaffneten) Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Zweitbeschwerdeführer niemals politisch wohlwollend gegenüber der ehemaligen Assad-Regierung äußerte oder sonst in irgendeiner Art, die auf eine Nähe zum ehemaligen Assad-Regime schließen lassen würde, politisch agierte. 1.2.
- Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Der Zweitbeschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung. 1.2.
- Die Erst- und Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden brachten bereits bei ihren eigenen Antragstellungen auf internationalen Schutz keine eigenen Fluchtgründe vor und bezogen sich lediglich auf ihre Bezugsperson, den Zweitbeschwerdeführer, und dessen Status des Asylberechtigten. Die Beschwerdeführenden sind keinem erhöhten Risiko einer Entführung ausgesetzt. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin wurde nicht von Alawiten und den – vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten – syrischen Sicherheitskräften entführt. Die Beschwerdeführenden äußerten sich niemals politisch und traten auch sonst niemals politisch oder auf eine andere Art und Weise in Erscheinung, zumal die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst XXXX bzw. XXXX Jahre alt waren und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren wurde.Die Beschwerdeführenden äußerten sich niemals politisch und traten auch sonst niemals politisch oder auf eine andere Art und Weise in Erscheinung, zumal die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien erst römisch 40 bzw. römisch 40 Jahre alt waren und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren wurde. 1.2.
- Den Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht alleine aufgrund ihres Geschlechtes konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt. 1.2.
- Den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden droht im Falle einer Rückkehr nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund ihrer Minderjährigkeit. 1.2.
- Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden werden weder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht. 1.2.
- Dem Zweitbeschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität. Die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen reisten Anfang 2024 legal und mit gültigen syrischen Reisedokumenten aus Syrien aus, der Fünftbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Ebenso wenig droht ihnen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet wegen der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität. Auch sonst sind die Beschwerdeführenden persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB); - UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 (UNHCR)*; - EUAA, Country Focus: Syria, vom Juli 2025 (EUAA 1)*; - EUAA, Interim Country Guidance: Syria, vom Juni 2025 (EUAA 2)*; - EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (EUAA 3)*. * Die Länderberichte wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt. Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht (LIB).Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht (LIB). Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik. Der 3-stufige-Prozess zur Eruierung, ob es sich in Syrien um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung iSd § 3 Abs 4a AsylG handelt, wurde begonnen (LIB).Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik. Der 3-stufige-Prozess zur Eruierung, ob es sich in Syrien um eine wesentliche und dauerhafte Veränderung iSd Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG handelt, wurde begonnen (LIB). Politische Lage Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (LIB). Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (LIB). Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (LIB). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da
der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (LIB). Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen. Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles. Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen. Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt. Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat. Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden. Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (LIB). Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert. Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen. Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung. Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt. Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen. Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen. Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen. Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten, es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt. Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden. Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen, wurden nur sechs Frauen gewählt. Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden. Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin. Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze. Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ. Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (LIB). Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten. Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil. Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer. Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden. Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen. Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (LIB). Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung". Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes. Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus". Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht. Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (LIB). Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten (LIB). Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (LIB). Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste. Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (LIB). Gewaltmonopol Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik. Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (LIB). In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren. Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (LIB). Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden. Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (LIB). Außenpolitische Lage Nach der Wende in Syrien durch den Sturz al-Assads hat sich die syrische Außenpolitik grundlegend verändert. Ash-Shara' hat den Außenbeziehungen aufgrund ihres Investitionspotenzials Priorität eingeräumt – unter anderem mit einem Besuch im Weißen Haus Anfang November
- Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen. Besonders eng sind die Beziehungen zur Türkei und den Golfstaaten, allen voran Saudi-Arabien und Katar. Diese haben allesamt ihre Absicht bekundet, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen. Insbesondere außenpolitisch hat die syrische Regierung Erfolge erzielt, indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut hat. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sich die neuen Machthaber nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. Im August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei. In einem bemerkenswerten Zeichen diplomatischen Pragmatismus bemühte sich die Regierung um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahm gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Zu Russland, das während des Assad-Regimes eine besonders starke und einflussreiche Stellung in Syrien inklusive Luft- und Marinebasis unterhielt, will Syrien nach eigenen Worten ein neues Kapitel aufschlagen, das auf Respekt der syrischen Souveränität und auf Transparenz und Ausgewogenheit basiert. Regionalpolitisch ist Syrien schwach und im Norden und Süden durch die Türkei bzw. Israel in seiner Souveränität eingeschränkt. Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien. Seit dem Aufstieg des neuen Regimes haben mehr als 80 diplomatische Delegationen das Land besucht (LIB). Im weiteren Sinne ist Syrien Teil einer gefährlichen Rivalität und eines Machtkampfs zwischen der Türkei und Israel. Wie Israel und die Türkei ihre jeweiligen Rollen auslegen, wird Auswirkungen auf die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien haben (LIB). Arabische Staaten Die Golfmonarchien haben ein großes Interesse daran, die territoriale Integrität Syriens zu bewahren und das Entstehen eines neuen Sicherheitsvakuums zu verhindern, welches das Wiederaufleben des Islamischen Staates (IS) oder ähnlicher radikaler Gruppierungen begünstigen könnte. Die Golfstaaten – insbesondere Saudi-Arabien, Katar und die Vereinigten Arabischen Emirate – vertiefen ihr Engagement für die Regierung von ash-Shara' durch wirtschaftliche Unterstützung, Investitionen und den Wiederaufbau der Infrastruktur. Saudi-Arabien und Katar fördern außerdem Kooperationsabkommen in den Bereichen Investitionen und Energie und unterstützen den öffentlichen Sektor durch Gehaltshilfen und den Ausbau der Stromversorgung (LIB). Iran Iran war gezwungen, seine Streitkräfte aus syrischem Gebiet abzuziehen, was seinen Einfluss im Libanon und im Irak erheblich geschwächt und gleichzeitig die regionale Position der Türkei und Israels gestärkt hat. Seit dem Sturz al-Assads hat Iran seine Vermögenswerte in Syrien weitgehend außer Landes gebracht, wodurch die Islamische Republik als bedeutender Akteur in der Innenpolitik Syriens im Wesentlichen ausgeschaltet wurde. Sein Einfluss auf Syrien beruht in erster Linie auf seinen Verbindungen zu Post-Assad-Gruppierungen und den Alawiten, die auf langjährigen Beziehungen und der geografischen Nähe zum Libanon basieren. Die neue Regierung hat den iranischen Einfluss beseitigt, indem sie mit Iran verbündete Milizen aufgelöst, den Zugang der Islamischen Revolutionsgarde zur Sicherheitsinfrastruktur Syriens eingeschränkt und die Landverbindung zwischen Iran und seinem Stellvertreter, der Hizbollah im Libanon, unterbrochen hat – und das alles, ohne eine direkte Konfrontation mit Teheran zu provozieren. Iran und die Hizbollah, die beide im Juni 2025 bei der Konfrontation mit Israel erhebliche strategische Verluste erlitten und die Infrastruktur verloren haben, die sie während der Assad-Ära in Syrien aufgebaut hatten, haben ihren Wunsch nach Einfluss nicht aufgegeben. Sie versuchen, wieder Fuß zu fassen, indem sie ethnische Minderheiten und lokale bewaffnete Zellen unterstützen, Schmuggelrouten in den Libanon aufrechterhalten, schlecht regierte Gebiete ausnutzen und eine Informationskampagne führen, in der sie das neue Regime als "Werkzeug des Westens" darstellen. Darüber hinaus deuten kürzlich veröffentlichte Forschungsergebnisse darauf hin, dass Personen aus dem Umfeld Assads über den Libanon und die Vereinigten Arabischen Emirate Gelder transferieren, um Milizen in der alawitischen Küstenregion zu finanzieren, mit dem Ziel, Aufstände gegen die neue Regierung zu schüren (LIB). Israel Israel unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Syrien. Israel eroberte die Golanhöhen in der Schlussphase des Sechstagekriegs 1967 von Syrien und annektierte sie 1981 einseitig. Dieser Schritt wurde international nicht anerkannt, obwohl die USA dies 2019 einseitig taten. Israel gab an, dass das 1974 geschlossene Abkommen über den Rückzug aus Syrien mit der Machtübernahme durch die Rebellen "geplatzt" sei. Des Weiteren gab Israel zu, dass seine Truppen an einigen zusätzlichen Punkten jenseits der Pufferzone weiter im Landesinneren von Syrien operieren, betonte jedoch, dass sie nicht auf Damaskus vorrücken Netanjahu sagte, dass das Gebiet südlich von Damaskus entmilitarisiert wird. Israel werde weder zulassen, dass die neue syrische Armee in diesem Gebiet stationiert wird, noch irgendeine Bedrohung für die drusische Gemeinschaft in Südsyrien akzeptieren. Der israelische Außenminister forderte die Umwandlung des Landes in einen "Bundesstaat". Der syrische Präsident Ahmad ash-Shara' hat den israelischen Einmarsch verurteilt und gleichzeitig betont, dass die derzeitige Lage im Land keine neuen Konflikte zulassen. Israel hat seine Strategie des "teile und herrsche" intensiviert und versucht, Minderheiten wie die Drusen und Kurden zu verführen oder zu manipulieren, während es Angriffe und verdeckte Operationen auf syrischem Territorium fortsetzt. Es gibt Belege dafür, dass israelische Soldaten auf die lokale Bevölkerung geschossen haben, und es gibt Belege für Versuche von Siedlergruppen, sich jenseits von Quneitra niederzulassen. Im April 2025 begannen direkte Gespräche zwischen Israel und Syrien über ein mögliches Sicherheitsabkommen. Zu den wichtigsten Elementen des Abkommens gehören der Rückzug Israels auf die Trennungslinien von 1974 und die Forderung nach einer Entmilitarisierung Süd-Syriens im Gegenzug für die Verpflichtung Syriens, die Ruhe entlang der Grenze aufrechtzuerhalten, Versuchen der von Iran angeführten "Achse des Widerstands" entgegenzuwirken, sich wieder zu etablieren und die Sicherheit der Drusen zu gewährleisten. Berichten zufolge sind die Verhandlungen jedoch aufgrund tiefgreifender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien ins Stocken geraten – insbesondere hinsichtlich des Umfangs des Rückzugs der israelischen Streitkräfte und der Forderung Israels, eine entmilitarisierte Zone im Süden Syriens einzurichten und einen humanitären Korridor für die Drusen in Suweida zuzulassen. Syrien und Israel haben im Jahr 2025 wiederholt Verhandlungen geführt, um ein Sicherheitsabkommen zu erzielen, das die wiederholten Aggressionen Israels gegen Syrer und syrisches Territorium unterbindet. Eine am 6.1.2026 veröffentliche gemeinsame Erklärung kündigte die Einrichtung eines Kommunikationskanals in Jordanien zwischen Syrien und Israel zur Koordinierung von Geheimdienst-, Sicherheits- und Handelsfragen unter US-Aufsicht an. Laut Übergangspräsident ash-Shara' seien 90 % des Sicherheitsabkommens verhandelt, allerdings bleibt der Hauptknackpunkt der Abzug Israels aus syrischem Territorium. Die anhaltenden israelischen Militäroperationen in Syrien lassen an einem baldigen Abschluss zweifeln. Die syrische Regierung und Israel haben sich darauf geeinigt, eine gemeinsame, von den USA überwachte Gruppe zu bilden, um Informationen auszutauschen und eine militärische Deeskalation anzustreben (LIB). Russland Russland, das lange ein zentraler Akteur in Syrien war, hat sich weitgehend zurückgezogen, behält aber isolierte Einflussbereiche bei, bietet den Überresten des Regimes Schutz und Unterstützung, verlegt einige ins Ausland (wahrscheinlich nach Nordafrika) und nutzt seine Präsenz im Nordosten als potenzielles Druckmittel gegen die neue Regierung in Damaskus. Russland, hat seine Streitkräfte aus Ost- und Zentralsyrien abgezogen und sein Kontingent in den Luft- und Marinestützpunkten entlang der Mittelmeerküste konsolidiert. Sechs Monate nach dem Sturz al-Assads war die russische Militärpräsenz an strategischen Standorten wie dem Luftwaffenstützpunkt Hmeimim und dem Hafen von Tartus an der Küste weiterhin fest verankert. Im Jänner 2026 wurde berichtet, dass Russland seine Truppen vom Flughafen Qamishli im Nordosten Syriens abzieht. Über die direkte militärische Präsenz hinaus ist Russland auch bestrebt, seinen Einfluss im neuen Syrien durch alternative Mittel aufrechtzuerhalten und auszubauen. Zu den offensichtlichsten Maßnahmen gehört die fortgesetzte Bereitstellung von gedrucktem Geld für das Land. Gleichzeitig verfolgt Moskau verschiedene "heimliche" Ansätze, darunter den Aufbau persönlicher Netzwerke mit syrischen Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Militär, die Ausnutzung gesellschaftlicher Spaltungen und die Darstellung als Garant für die Interessen von Minderheiten. Zu Russland will Syrien nach eigenen Worten ein neues Kapitel aufschlagen, das auf Respekt der syrischen Souveränität und auf Transparenz und Ausgewogenheit basiert. Ein Besuch von Übergangspräsident ash-Shara' in Moskau fand am 15.10.2025 statt. Ash-Shara' betrachtet Russland als legitimen Akteur und sogar als potenziellen Partner bei der Stabilisierung Syriens. Russland ist bestrebt, zumindest einen Teil seiner Investitionen in dem Land zu erhalten und seine Präsenz – wenn auch in begrenztem Umfang – in seinen Stützpunkten in Khmeimim und Tartus sowie seinen begrenzten Einfluss in den Bereichen Energie und Diplomatie aufrechtzuerhalten. Parallel dazu wird die Möglichkeit geprüft, russische Polizeikräfte im Süden Syriens zu stationieren, ähnlich wie in früheren Vereinbarungen, um die Ordnung durchzusetzen und mögliche Reibungen mit Israel zu verringern (LIB). Türkei Die Türkei, die HTS jahrelang unterstützt hat, ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz Assads hat Ankara daran gearbeitet, seinen Einfluss auszuweiten und seine Position zu festigen. Tatsächlich ist die Türkei die große Gewinnerin des Machtwechsels in Syrien. Alle ihre Interessen – Rückkehr der syrischen Flüchtlinge, Ende der kurdischen Autonomie, Verstetigung des eigenen Einflusses und wirtschaftlicher Aufschwung – könnten sich erfüllen. Die Selbstverwaltung im Nordosten wird aufgelöst, in Damaskus sitzen die eigenen Verbündeten an den Schalthebeln der Macht, Teile der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) werden in die syrische Armee integriert. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist die Türkei zu einem der wichtigsten regionalen Akteure in Syrien geworden, insbesondere im Norden des Landes. Durch die Unterstützung der von HTS dominierten syrischen Behörden hat Ankara seinen Einfluss auf das Land gefestigt. Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitierte, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden (LIB). Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan setzt zur Durchsetzung eigener Interessen seit Jahren auf militärischen Druck. Für ihn ist die DAANES ein "Terrorstaat", da sie unter maßgeblichem Einfluss der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD), der syrischen Schwesterpartei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), steht. Zudem stellen deren bewaffnete Brigaden – die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) (Männer) und (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ) (Frauen) – den Großteil der Syrian Democratic Forces (SDF), was zu Verwerfungen mit dem NATO-Partner USA führte. Die Terroristen der einen sind die Verbündeten der anderen. Seit Beginn der Militäroffensive der syrischen Regierung gegen die DAANES haben türkische Beamte mehrfach bekräftigt, dass sie bereit sind, gemeinsam mit der syrischen Armee gegen die von syrischen Kurden geführten Kräfte zu kämpfen. Die Türkei hat auch Gebiete von Qamishli beschossen, und es wird allgemein angenommen, dass sie bei den Militäroperationen erhebliche logistische Unterstützung geleistet hat (LIB). Die Türkei befürchtet, Israel habe Expansionspläne im Süden Syriens, die sich in der Besetzung syrischer Gebiete in der Pufferzone im besetzten Golan und im syrischen Teil des Berg Jischin sowie in der Behauptung, die drusische Minderheit in Syrien zu schützen, und der Forderung nach einer entmilitarisierten Zone im Süden Syriens äußern. Am 2.4.2025 griff Israel den Luftwaffenstützpunkt T4 in Homs an, auf dem die Türkei einen Stützpunkt errichten wollte, sowie einige Stellungen in Hama. Nach dem israelischen Angriff berichteten israelische Medien, dass die Türkei Pläne gehabt habe, Drohnen und S-400-Luftabwehrsysteme, die sie von Russland gekauft hatte, auf dem Stützpunkt zu stationieren. Israelische Beamte wurden mit den Worten zitiert, dass die Türkei keine Stützpunkte in der Nähe der israelischen Grenze errichten dürfe und den israelischen Flugverkehr im syrischen Luftraum nicht gefährden dürfe (LIB). USA und internationale Koalition Unter der Trump-Regierung haben sich die Beziehungen zwischen Washington und Damaskus erheblich verbessert. Ash-Shara', der zur Zeit des Sturzes des Assad-Regimes im Jahr 2024 von den USA noch als Terrorist eingestuft war, besuchte im November 2025 das Weiße Haus, was eine bemerkenswerte Wende innerhalb von nur einem Jahr darstellte. Kurz nach diesem Besuch schloss sich Syrien der Anti-IS-Koalition an. Das Treffen – das erste eines syrischen Staatsoberhaupts seit der syrischen Unabhängigkeit vor mehr als 80 Jahren – war auch ein wichtiger Schritt zur Aufhebung der im sogenannten Caesar-Act enthaltenen Sanktionen. Die Stimmung in den USA scheint sich deutlich zugunsten von Damaskus zu verschieben. Der US-Sonderbeauftragte für Syrien schrieb, dass die USA ash-Shara' unterstützen und Damaskus gegenüber den kurdisch geführten SDF den Vorzug geben würden. Er merkte an, dass die Grundlage für die Partnerschaft zwischen den USA und den SDF durch die neue Regierung verändert sei. Der ursprüngliche Zweck der SDF als wichtigste Anti-IS-Truppe vor Ort sei weitgehend hinfällig geworden, da Damaskus nun sowohl bereit als auch in der Lage ist, Sicherheitsaufgaben zu übernehmen, einschließlich der Kontrolle über IS-Haftanstalten und -Lager. Obwohl die USA (zusammen mit Frankreich) offiziell daran gearbeitet hatten, die Spannungen zwischen den SDF und der syrischen Regierung zu deeskalieren, und obwohl sie langjähriger Partner der SDF im Kampf gegen den IS sind, hat Washington keinen nennenswerten Druck ausgeübt, um die Militäraktionen der syrischen Regierung gegen die kurdisch geführte Autonome Region zu stoppen. Der US-Sonderbeauftrage für Syrien erklärte, dass sich die Lage in Syrien grundlegend verändert hat, da Damaskus Ende 2025 als
- Mitglied der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten sei. Die Rolle der SDF als wichtigste Anti-IS-Truppe vor Ort sei weitgehend ausgelaufen, weil die syrische Regierung bereit sei, die Verantwortung für die Sicherheit zu übernehmen (LIB). Seit mehr als einem Jahrzehnt rüsten und bilden die USA die SDF aus, kämpfen an der Seite der SDF, und sie haben immer noch 900 Soldaten im Gebiet der SDF. Trump und ihm nahestehende Beamte äußerten Interesse daran, alle US-Truppen aus Syrien abzuziehen, was das Pentagon dazu veranlasste, Pläne für einen vollständigen Abzug in 30, 60 oder 90 Tagen auszuarbeiten. Die syrischen Regierungstruppen haben am 12.2.2026 verkündet, die Kontrolle über die Basis at-Tanf im Osten des Landes übernommen zu haben, die jahrelang von US-Truppen im Rahmen des Krieges gegen die Terrormiliz IS betrieben wurde. Das syrische Verteidigungsministerium teilte mit, dass syrische Truppen nun in der Wüstenregion um die Garnison at-Tanf stationiert seien und in den kommenden Tagen Grenzsoldaten entsandt würden. Am 2.2.2026 begannen die internationalen Koalitionsstreitkräfte Berichten zufolge mit der Umsetzung von Maßnahmen für einen schrittweisen Rückzug aus ihren Stützpunkten auf syrischem Gebiet. Die US-Streitkräfte haben die Militärbasis at-Tanf im Osten Syriens evakuiert und die dort stationierten Truppen nach Jordanien verlegt. Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) hat die
- Division der syrischen Armee begonnen, Truppen rund um den Standort zu stationieren (LIB). Sicherheitslage Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (LIB). Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich
- In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich.
einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB). Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (LIB). In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung (LIB). Gewaltmonopol Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten. Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur. Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (LIB). Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die
- Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die
- Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die
- Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (LIB). Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (LIB). Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (LIB). Selbstjustiz Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (LIB). Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (LIB). Kampfmittelreste und Blindgänger In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (LIB). Regionale Unterschiede Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten. Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (LIB). Zentralsyrien Die zentralen Gouvernements werden allgemein als Gebiete mit erhöhter Kriminalität beschrieben, sei es sektiererischer oder rein krimineller Natur. Nach Angaben von Quellen hängen die Hauptursachen für die erhöhte Kriminalität sowohl in Homs als auch in Hama mit der Vielfalt der lokalen Gemeinschaften zusammen. Ein wichtiger Faktor, der das Auftreten von Gewalttaten beeinflusst, ist die Religionszugehörigkeit und die frühere Unterstützung des ehemaligen Regimes. Die Fähigkeit der Übergangsbehörden, für Sicherheit zu sorgen, ist nach wie vor begrenzt und uneinheitlich. Racheakte und das Fehlen einer Übergangsjustiz wurden ebenfalls als erschwerende Faktoren genannt. Diese Umstände ermöglichen es Einzelpersonen oder Gruppen, das Recht in ihre eigenen Hände zu nehmen. Entführungen sind Teil dieses allgemeinen Trends. Gebiete wie die Küstenregion und die zentral gelegenen Gouvernements Hama und Homs (einschließlich der Stadt Homs), Gebiete mit einer sehr vielfältigen Bevölkerung, zu der auch Minderheiten wie Alawiten, Christen und Ismaeliten gehören, stellen eine besondere Herausforderung dar: Der Bürgerkrieg war in diesen Gebieten besonders heftig, sodass viele Menschen Vergeltung fordern. Dort kommt es zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen, darunter Morde, Entführungen und Verletzungen der individuellen Freiheiten (LIB). Homs Das Gouvernement Homs ist weiterhin von einem komplexen und instabilen Sicherheitsumfeld mit mehreren bewaffneten Akteuren geprägt. Der westliche Teil des Gouvernements und der Korridor, der es mit Deir ez-Zor verbindet, stehen unter der Kontrolle der Regierungstruppen. Angrenzend an die Deeskalationszone Al Tanf werden Gebiete von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten. Pro-Assad-Rebellen sind weiterhin in der Nähe der Stadt Homs präsent (EUAA 3). Anfang März 2025 weiteten sich die Kampfhandlungen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften, die ihren Ursprung in der Küstenregion hatten, auf Homs aus und führten zu großflächigen Razzien und Hausbränden durch die Übergangstruppen in ländlichen Gebieten. Während der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS) die Kontrolle über zentrale Städte wie Damaskus gefestigt hat, steht er in Homs und Umgebung vor anhaltenden Herausforderungen. Konfessionelle Gewalt, insbesondere gegen Alawiten und andere religiöse Minderheiten, hat das Vertrauen in die neuen Machthaber untergraben. Diese Angriffe – oft von unbekannten Bewaffneten auf Motorrädern verübt – führten im April 2025 zu einem sprunghaften Anstieg der Tötungen, was den Einsatz von GSS-Truppen und einen gemeldeten Rückgang der Gewalt ab Mitte Mai 2025 zur Folge hatte. Dennoch dauern sporadische Gewalttaten wie Tötungen, Entführungen und Eingriffe in die persönlichen Freiheiten an (EUAA 3). Explosive Kriegsreste, Landminen und andere Kampfmittel stellen weiterhin erhebliche Risiken dar, insbesondere in der Nähe von Palmyra und im östlichen ländlichen Homs. Zwischen dem
- November 2024 und dem
- März 2025 gehörte Homs zu den Gouvernements mit der höchsten Anzahl an Vorfällen im Zusammenhang mit Kriegsrückständen (EUAA 3). ACLED verzeichnete im Zeitraum vom
- Dezember 2024 bis zum
- Mai 2025 im Gouvernement Homs 379 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 15,3 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die während des gesamten Zeitraums, auch nach März 2025, kontinuierlich gemeldet wurden. Explosionen und andere Gewalttaten wurden fast durchgehend gemeldet, mit einem Höhepunkt im März. Auch Gefechte wurden während des gesamten Zeitraums gemeldet, mit einem Höhepunkt im Februar und anschließendem Rückgang. Im Zeitraum vom
- Juni bis zum
- September 2025 wurden in Homs 134 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 7,7 pro Woche entspricht. Die meisten der von ACLED in diesem Zeitraum erfassten Sicherheitsvorfälle wurden als „Gewalt gegen Zivilisten“ kategorisiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die an Tötungen und Entführungen von Alawiten und Personen beteiligt waren, die im Verdacht standen, mit dem Assad-Regime in Verbindung zu stehen. Vom
- Dezember 2024 bis zum
- September 2025 verzeichnete ACLED 513 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 12,2 Vorfällen pro Woche entspricht (EUAA 3). Zwischen Dezember 2024 und dem
- Mai 2025 dokumentierte SNHR 203 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 14 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 75 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 5 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 278 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entspricht dies 19 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (EUAA 3). Am
- Juni 2025 schätzte das UNHCR die Zahl der Binnenvertriebenen in Homs auf 283.
- Seit Dezember 2024 kehrten 65.843 Personen aus dem Ausland zurück, viele in Gebiete, die weiterhin von Unsicherheit und Seuchen betroffen sind. Am
- September 2025 meldete das UNHCR 221.895 Binnenvertriebene und 260.710 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem
- Dezember 2024 128.531 Personen aus dem Ausland zurück. Im Gouvernement Homs ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig und deutlich zurückgegangen. Auch die Zahl der Todesopfer ist gesunken, obwohl sie im Vergleich zu anderen Gouvernements immer noch relativ hoch ist. Da die Gewalt gegen Zivilisten größtenteils gezielt zu sein scheint, lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Homs zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet (EUAA 3). Quellen zufolge ist die Stadt Homs selbst in Bezug auf die Sicherheit relativ stabil. Im Gegensatz dazu wurden die ländlichen Gebiete des Gouvernements Homs als Schauplatz häufiger Sicherheitsvorfälle beschrieben. Eine konsultierte Organisation berichtete, dass im Gouvernement Homs generell erhebliche Spannungen herrschen und die Anwohner Angst haben, ihre Häuser zu verlassen, insbesondere nach 18:00 Uhr. Entführungen sind an der Tagesordnung, wobei vor allem Familien mit höherem sozialen Status und deren Kinder betroffen sind. Als Hauptmotive wurden finanzielle Gewinne, Einschüchterung und Rache genannt. Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte sind die Auswirkungen der unter dem früheren Regime begangenen Verstöße im Gouvernement Homs nach wie vor stark spürbar, insbesondere nach der Entdeckung von 13 Massengräbern. Von Anfang 2025 bis November 2025 hat die Beobachtungsstelle 381 Vergeltungsmorde dokumentiert, bei denen 347 Männer, 22 Frauen und 10 Kinder ums Leben kamen, darunter 240 Fälle im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Die Beobachtungsstelle hat außerdem 13 kriminelle Morde dokumentiert, bei denen zehn Männer, zwei Frauen und ein Kind ums Leben kamen. Die zentrale Region, zu der auch Homs gehört, ist aufgrund ihrer geografischen Nähe zum Libanon und anhaltender illegaler grenzüberschreitender Aktivitäten weiterhin sensibel. Entlang der westlichen Grenze zum Libanon behält die libanesische Bewegung Hizbollah ihren Einfluss. Eine Organisation beschrieb den westlichen Teil des Gouvernements Homs als Hochrisikogebiet, vor allem aufgrund der Präsenz libanesischer Strukturen – insbesondere der Hizbollah und ihr nahestehender Schmugglernetzwerke – sowie aufgrund langjähriger Spannungen zwischen verschiedenen Gruppierungen. Die Sicherheitslage in Homs bleibt angespannt, da sich die staatlichen Streitkräfte auf Operationen zur Bekämpfung von Aufständischen und Drogenkriminalität konzentrieren. Anfang Februar 2026 fanden zwei vermutlich religiös motivierte Angriffe von unbekannten, bewaffneten Angreifern in Homs statt, nachdem mehrere Wochen zuvor keine derartigen Angriffe verzeichnet wurden (LIB). Im November 2025 löste der Mord an einem Ehepaar in Homs eine Welle sektiererischer Unruhen aus. Nach einer Welle von Vergeltungsangriffen wurden Sicherheitskräfte in ganz Homs eingesetzt, um die Unruhen einzudämmen, und die Behörden verhängten eine nächtliche Ausgangssperre (LIB). Rechtsschutz / Justizwesen Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara' setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die neue syrische Regierung kündigte an, dass ein Verfassungskomitee aus den besten Juristen und Rechtsgelehrten gebildet wird, das die bisherige Verfassung überprüfen und abändern soll. Am 29.1.2025 wurde zudem beschlossen, alle Ausnahmegesetze, die während der Ära des abgesetzten Präsidenten al-Assad erlassen wurden, zu widerrufen. In einem Interview gab ash-Shara' am 3.2.2025 an, dass der Hohe Justizrat noch besteht und nicht alle bisherigen Gesetze auf einmal aufgehoben worden sind. Es gibt über 150.000 offene Fälle vor Gericht, die erst behandelt werden können, wenn ein neues Gesetz erlassen worden ist. Durch Experten und Fachausschüsse werden neue Gesetze vorgeschlagen und alte Gesetze, die nicht mit der Situation in Syrien übereinstimmen, ersetzt. Jedes Gesetz, das erlassen werden soll, wird einer vorläufigen parlamentarischen Versammlung vorgelegt, die darüber abstimmt, ob es verabschiedet werden soll oder nicht. Darüber hinaus gibt es den Hohen Justizrat und das Oberste Verfassungsgericht, sodass es ein rechtliches Verfahren für die Verabschiedung jedes Gesetzes im Land gibt. Das Verfahren unterliegt laut Aussagen von ash-Shara' den allgemeinen Gesetzen, die auf den in der Verfassungserklärung festgelegten Rahmenrichtlinien basieren. Ob es Scharia-Gesetze geben wird, werden ash-Shara' zufolge Experten entscheiden (LIB). Im März 2025 unterzeichnete ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Die syrischen Gesetze sind
Artikel 51der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung weiterhin in Kraft.
Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes. Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist. Die Erklärung enthält zwar Hinweise auf die Unabhängigkeit der Justiz (Artikel 43) und bezieht internationale Menschenrechtsverträge ein (Artikel 12). In der Praxis gewährt sie dem Präsidenten jedoch die Befugnis, die Mitglieder des Verfassungsgerichts zu ernennen (Artikel 47), und sieht keine Verfahren für die Berufung gegen dessen Urteile vor. Die Bestimmungen zu Rechten und Freiheiten (Artikel 23) sind in weit gefassten und undefinierten Grenzen wie "nationale Sicherheit" und "öffentliche Moral" formuliert, wodurch sie anfällig für restriktive Auslegungen sind. Artikel 43/1 der Verfassungserklärung bekräftigt den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz und besagt, dass "Richter keiner anderen Gewalt als dem Gesetz unterliegen". Der Text enthält jedoch keine detaillierten Mechanismen, um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten, sei es in Bezug auf die Ernennung von Richtern, ihre Rechenschaftspflicht oder die Sicherung der finanziellen Mittel, die für eine von der Exekutive unabhängige Justiz erforderlich sind. Die Erklärung sieht einen Obersten Justizrat vor, dessen Aufgabe es ist, das ordnungsgemäße Funktionieren der Justiz und die Achtung ihrer Unabhängigkeit zu gewährleisten (Artikel 43/2). Technisch gesehen ist der Rat ein notwendiges Regulierungsinstrument, aber die Erklärung enthält keine Angaben zur Zusammensetzung des Rates, zur Methode für die Auswahl seiner Mitglieder oder zum Spielraum, der dem Präsidenten oder dem Justizminister bei seiner Bildung eingeräumt wird. Dies wirft Bedenken hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Unabhängigkeit auf, insbesondere angesichts der Auswirkungen von Artikel 51, der bestehende Gesetze in Kraft hält, sofern sie nicht aufgehoben oder geändert werden, was implizit auch das bestehende Gesetz über die Justizbehörde einschließt. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems in Syrien (eine reguläre und eine Verwaltungsjustiz) wurde festgelegt und die Einrichtung von Sondergerichten (Artikel 44) verboten. Damit wurde der Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit wiederhergestellt, wie er in der Verfassung von 1950 verankert ist. Außerdem wird bekräftigt, dass der Staatsrat ein unabhängiges Verwaltungsgericht ist (Artikel 45/3), obwohl keine institutionellen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Richter des Staatsrats vor Einmischung festgelegt sind. Im Gegensatz dazu entzieht die Erklärung dem Obersten Verfassungsgericht jegliche Unabhängigkeit. Artikel 47 sieht die Auflösung des bestehenden Gerichts und die Einrichtung eines neuen Gerichts vor, dessen sieben Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, ohne dass Justizbehörden oder die Volksversammlung ein Mitspracherecht haben und ohne dass verbindliche Kriterien für die Mitgliedschaft oder transparente Nominierungsmechanismen festgelegt sind. Die Definition seiner Zuständigkeit wird einem späteren Gesetz überlassen, das die entscheidende Rolle des Gerichts bei der Regulierung der Gewaltenteilung bewusst ausklammert. Nach dieser Regelung ist das Gericht nicht mehr Garant für den Schutz des Verfassungstextes und Kontrollinstanz der Exekutive, sondern in seiner Struktur und Funktion dem Präsidenten untergeordnet. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verfassungserklärung weder in Bezug auf die interne Organisation der Justiz noch in Form von Garantien gegen Eingriffe der Exekutive Elemente der richterlichen Unabhängigkeit vorsieht. Gleichzeitig gewährt sie dem Präsidenten die vollständige Kontrolle über das Oberste Verfassungsgericht und verstößt damit gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Das Oberste Verfassungsgericht spielt eine zentrale Rolle in der politischen und verfassungsrechtlichen Ordnung Syriens. Es überprüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, entscheidet über Wahlbeschwerden und leitet die Strafverfolgung des Präsidenten in dem einzigen Fall ein, in dem er zur Rechenschaft gezogen werden kann – dem Verbrechen des Hochverrats. Die Verfassungserklärung sieht ein Oberstes Verfassungsgericht vor, das sich aus sieben Mitgliedern mit Integrität, Kompetenz und Erfahrung zusammensetzt, die alle direkt vom Präsidenten ernannt werden. Sie legt keine Frist für die Ernennung der Richter fest, was bedeutet, dass das Gericht so lange in der Schwebe bleiben könnte, bis der Präsident handelt. Die Justiz ist weiterhin stark anfällig für Eingriffe der Exekutive. Politische Erwägungen beeinflussen weiterhin Ernennungen, und Ministerialverordnungen setzen sich häufig über gerichtliche Entscheidungen hinweg. Da es keinen unabhängigen Beschwerdemechanismus gibt, besteht weiterhin die Gefahr, dass Gerichte eher als verlängerter Arm der Exekutive denn als autonome Richter fungieren (LIB). Die Regierung hat das Strafgerichtssystem reaktiviert, das nach dem 8.12.2024 für mehrere Monate ausgesetzt worden war. Am 8.7.2025 gab das Justizministerium bekannt, dass die Justizreformen abgeschlossen sind. Die Art der genannten Reformen wurde nicht näher erläutert. Eine Quelle erklärt dazu, dass angesichts des äußerst kurzen Zeitrahmens bei der Erstellung die bisherigen Reformen unmöglich das Niveau erreichen können, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das syrische Justizsystem die Garantien für faire Verfahren erfüllt. Strafprozesse wurden wieder aufgenommen (Stand: September 2025), auch für schwere Straftaten. Die Prozesse werden nach der syrischen Strafprozessordnung durchgeführt, und Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, müssen
der syrischen Verfassung einen erhalten. Es ist jedoch unklar, ob dies in der Praxis vollständig eingehalten wird. Darüber hinaus hat die Dauer der Untersuchungshaft aufgrund unzureichender Haftplätze und einer gestiegenen Zahl von Häftlingen regelmäßig die zulässige Dauer