Obsah (8)
§ 28Art 133§ 2§ 10§ 14§ 4a§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW136 2318616-1 Spruch, W136 2318616-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde erstmals mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: LG) vom 26.01.2023, 400 Jv 19/21 w,
§ 2
SDG zur allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten als Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, befristet bis 26.01.2028, eingetragen. 1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) wurde erstmals mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (in Folge: LG) vom 26.01.2023, 400 Jv 19/21 w,
Paragraph 2, SDG zur allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten als Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, befristet bis 26.01.2028, eingetragen.
- Aufgrund eines Vorfalls am 01.10.2024 vor dem LG im Verfahren zu XXXX , in welchem die BF als Dolmetscherin geladen war und im Zuge dessen die Hauptverhandlung abgebrochen werden musste, da der BF unzureichende Deutschkenntnisse vorgeworfen wurden, wurden die Bezirksgerichte (in Folge: BG) XXXX mit Schreiben vom 01.10.2024 ersucht, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob und zu welchen Verhandlungen und Tagsatzungen die Dolmetscherin geladen worden sei.
- Aufgrund eines Vorfalls am 01.10.2024 vor dem LG im Verfahren zu römisch 40 , in welchem die BF als Dolmetscherin geladen war und im Zuge dessen die Hauptverhandlung abgebrochen werden musste, da der BF unzureichende Deutschkenntnisse vorgeworfen wurden, wurden die Bezirksgerichte (in Folge: BG) römisch 40 mit Schreiben vom 01.10.2024 ersucht, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob und zu welchen Verhandlungen und Tagsatzungen die Dolmetscherin geladen worden sei.
- Daraufhin teilte das BG XXXX am 08.10.2024 mit, dass keinerlei Verständigungsprobleme wahrgenommen worden seien, das BG XXXX gab eine Leermeldung ab, das BG XXXX führte aus, dass die BF nicht zu einer Verhandlung oder Tagsatzung, sondern zu einer Befundaufnahme eines Sachverständigen beigezogen worden war und das BG XXXX übermittelte einen Auszug mit allen Verfahren, in denen die BF als Dolmetscherin eingesetzt wurde sowie zwei Stellungnahmen von Entscheidungsorganen des BG (vom 16.10.2024 und vom 24.10.2024), in welchen Schwierigkeiten der BF beim Dolmetschen mitgeteilt wurden.
- Daraufhin teilte das BG römisch 40 am 08.10.2024 mit, dass keinerlei Verständigungsprobleme wahrgenommen worden seien, das BG römisch 40 gab eine Leermeldung ab, das BG römisch 40 führte aus, dass die BF nicht zu einer Verhandlung oder Tagsatzung, sondern zu einer Befundaufnahme eines Sachverständigen beigezogen worden war und das BG römisch 40 übermittelte einen Auszug mit allen Verfahren, in denen die BF als Dolmetscherin eingesetzt wurde sowie zwei Stellungnahmen von Entscheidungsorganen des BG (vom 16.10.2024 und vom 24.10.2024), in welchen Schwierigkeiten der BF beim Dolmetschen mitgeteilt wurden.
- Mit Schreiben vom 18.11.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen sie ein Entziehungsverfahren
§ 10
SDG eingeleitet werde und ihr gleichzeitig die Ermittlungsergebnisse vorgehalten und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. 4. Mit Schreiben vom 18.11.2024 wurde der BF mitgeteilt, dass gegen sie ein Entziehungsverfahren
Paragraph 10, SDG eingeleitet werde und ihr gleichzeitig die Ermittlungsergebnisse vorgehalten und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.
- Am 01.12.2024 brachte die BF eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie sich ausschließlich auf den Vorfall in der Hauptverhandlung des LG am 01.10.2024 zu XXXX bezog und vorbrachte, dass sie aufgrund plötzlicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Verhandlung beeinträchtigt gewesen sei und deshalb Fehler entstanden wären. Sie betonte darüber hinaus, die Kritik ernst zu nehmen und versicherte, dass ein derartiger Vorfall nicht wieder vorkommen würde. Der Vorfall sei im Kontext mit den bisherigen Leistungen zu sehen, die stets professionell und zuverlässig erbracht worden seien. Am 03.12.2024 übermittelte die BF einen fachärztlichen Befund vom 02.12.2024, welcher die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bestätigte.
- Am 01.12.2024 brachte die BF eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie sich ausschließlich auf den Vorfall in der Hauptverhandlung des LG am 01.10.2024 zu römisch 40 bezog und vorbrachte, dass sie aufgrund plötzlicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Verhandlung beeinträchtigt gewesen sei und deshalb Fehler entstanden wären. Sie betonte darüber hinaus, die Kritik ernst zu nehmen und versicherte, dass ein derartiger Vorfall nicht wieder vorkommen würde. Der Vorfall sei im Kontext mit den bisherigen Leistungen zu sehen, die stets professionell und zuverlässig erbracht worden seien. Am 03.12.2024 übermittelte die BF einen fachärztlichen Befund vom 02.12.2024, welcher die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bestätigte.
- Mit Schreiben vom 03.01.2025 wurde die BF informiert, dass das Entziehungsverfahren
§ 10
SDG eingestellt werde und gleichzeitig explizit darauf hingewiesen, dass es Aufgabe und Pflicht des Dolmetschers ist, den Inhalt, und zwar nur den Inhalt des Gesprochenen zu dolmetschen, und eigene Interpretationen, Filter und Zusatzinformationen jedenfalls zu vermeiden wären.6. Mit Schreiben vom 03.01.2025 wurde die BF informiert, dass das Entziehungsverfahren
Paragraph 10, SDG eingestellt werde und gleichzeitig explizit darauf hingewiesen, dass es Aufgabe und Pflicht des Dolmetschers ist, den Inhalt, und zwar nur den Inhalt des Gesprochenen zu dolmetschen, und eigene Interpretationen, Filter und Zusatzinformationen jedenfalls zu vermeiden wären.
- Mit Note vom 03.01.2025 wurden die Vorsteher:innen der Bezirksgerichte XXXX ersucht, verstärkte Aufmerksamkeit auf die Einsätze der BF zu richten.
- Mit Note vom 03.01.2025 wurden die Vorsteher:innen der Bezirksgerichte römisch 40 ersucht, verstärkte Aufmerksamkeit auf die Einsätze der BF zu richten.
- Daraufhin meldete sich eine Richterin des BG XXXX telefonisch und teilte mit, die BF nie wieder als Dolmetscherin zu bestellen oder zu Übersetzungstätigungen beiziehen zu wollen, da ausschließlich gravierend negative Erfahrungen mit ihr gemacht worden seien und Zweifel an der Sprachkompetenz gehegt würden. Die BF dolmetsche so, dass es jeweils und gehäuft zu mehrfachen Rückfragen und Diskussionen und offenkundigen Missverständnissen gekommen sei, wodurch massiver Zeitverlust eingetreten sei und bei den Beteiligten Zweifel an der Sprachkompetenz aufgetreten seien. Bei Ansprache durch das Entscheidungsorgan, ob es Probleme gebe, habe die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht.
- Daraufhin meldete sich eine Richterin des BG römisch 40 telefonisch und teilte mit, die BF nie wieder als Dolmetscherin zu bestellen oder zu Übersetzungstätigungen beiziehen zu wollen, da ausschließlich gravierend negative Erfahrungen mit ihr gemacht worden seien und Zweifel an der Sprachkompetenz gehegt würden. Die BF dolmetsche so, dass es jeweils und gehäuft zu mehrfachen Rückfragen und Diskussionen und offenkundigen Missverständnissen gekommen sei, wodurch massiver Zeitverlust eingetreten sei und bei den Beteiligten Zweifel an der Sprachkompetenz aufgetreten seien. Bei Ansprache durch das Entscheidungsorgan, ob es Probleme gebe, habe die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht.
- In weiterer Folge teilte das BG XXXX mit, dass die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen.
- In weiterer Folge teilte das BG römisch 40 mit, dass die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen.
- Mit Schreiben vom 03.02.2025 wurde die BF sodann darüber informiert, dass neuerlich ein Entziehungsverfahren
§ 10
SDG eingeleitet werde und wurden noch einmal umfassend sämtliche Punkte dargelegt, die an ihrer Eignung zweifeln lassen würden, begonnen mit der unzureichenden Dolmetschleistung am 01.10.2024, den Mitteilungen der anderen Entscheidungsorgane betreffend qualitativer Mängel, ständiger Rückfragen und Diskussionen, den Eindruck der Richter:innen, dass Passagen bei Übersetzungen verloren gegangen und nicht der vollständige Wortlaut gedolmetscht worden sei und sich sowohl im Türkischen als auch im Deutschen Verständigungs- und auch Verständnisprobleme gezeigt hätten, wobei Ermahnungen und Klarstellungen in der Verhandlung bzw. Tagsatzung wie auch in der Hauptverhandlung zu XXXX keinen Erfolg gezeigt hätten. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr weitere und äußerst auffällige Meldungen über unzureichende Mühewaltung eingelangt seien, wobei Entscheidungsorgane aus dem Sprengel mitgeteilt hätten, sie nie wieder bestellen zu wollen und auch sonst nicht beiziehen zu wollen, da negative Erfahrungen gemacht worden und Zweifel an der Sprachkompetenz aufgekommen seien.10. Mit Schreiben vom 03.02.2025 wurde die BF sodann darüber informiert, dass neuerlich ein Entziehungsverfahren
Paragraph 10, SDG eingeleitet werde und wurden noch einmal umfassend sämtliche Punkte dargelegt, die an ihrer Eignung zweifeln lassen würden, begonnen mit der unzureichenden Dolmetschleistung am 01.10.2024, den Mitteilungen der anderen Entscheidungsorgane betreffend qualitativer Mängel, ständiger Rückfragen und Diskussionen, den Eindruck der Richter:innen, dass Passagen bei Übersetzungen verloren gegangen und nicht der vollständige Wortlaut gedolmetscht worden sei und sich sowohl im Türkischen als auch im Deutschen Verständigungs- und auch Verständnisprobleme gezeigt hätten, wobei Ermahnungen und Klarstellungen in der Verhandlung bzw. Tagsatzung wie auch in der Hauptverhandlung zu römisch 40 keinen Erfolg gezeigt hätten. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr weitere und äußerst auffällige Meldungen über unzureichende Mühewaltung eingelangt seien, wobei Entscheidungsorgane aus dem Sprengel mitgeteilt hätten, sie nie wieder bestellen zu wollen und auch sonst nicht beiziehen zu wollen, da negative Erfahrungen gemacht worden und Zweifel an der Sprachkompetenz aufgekommen seien.
- Daraufhin übermittelte die BF am 16.02.2025 eine mit „Einspruch“ betitelte Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie die Vorwürfe mit großem Erstaunen zur Kenntnis nehme, diese jedoch entschieden zurückweise. Sie habe in ihrer langjährigen Tätigkeit als Dolmetscherin für Gerichte, Behörden und Institutionen ihre Aufgaben stets gewissenhaft, unparteiisch und professionell ausgeführt und seien die gegen sie erhobenen Beanstandungen nicht ausreichend, um eine „Aberkennung oder Einschränkung“ der Dolmetschberechtigungen zu rechtfertigen. Betreffend die behauptete unzureichende Mühewaltung habe sie stets mit größter Sorgfalt und Neutralität gearbeitet und seien auch die Behauptungen einer unzureichenden Mühewaltung durch ihre Person nicht konkretisiert und nicht belegt und sei eine Grundlage für eine Maßnahme daher nicht gegeben. Was die Zweifel an ihrer Sprachkompetenz betreffe, müssten diese objektiv nachgewiesen werden und würde ihre gerichtliche Zertifizierung und langjährige Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin ihre Kompetenz belegen. Sie beantragte die objektive Überprüfung durch eine neutrale Stelle. Was den Punkt des mehrfachen Rückfragens und der Diskussionen betreffe, seien diese ein üblicher Bestandteil von Verhandlungen und kein Nachweis für eine fehlerhafte Dolmetschleistung. Es gebe keine Beweise, dass diese Missverständnisse auf ihre Verdolmetschung zurückzuführen seien und seien Unklarheiten in Zeugenaussagen oder widersprüchliche Antworten der Personen nicht dem Dolmetscher anzulasten. Solange kein konkreter Dolmetschfehler nachgewiesen sei, stelle dieser Vorwurf keinen Verstoß gegen § 10 SDG dar. Der Vorwurf der Vertagung einer Verhandlung aufgrund ihrer Dolmetschleistung beweise keine fehlerhafte Dolmetschleistung, es müsse nachgewiesen werden, dass die Vertagung ausschließlich durch einen objektiven Dolmetschfehler verursacht worden sei und würden ihre während der Einvernahme angefertigten Notizen nachweislich belegen, dass sie die Aussagen korrekt übertragen habe und könne ihr auch hier ein Verstoß nicht angelastet werden. Was den Vorwurf des inadäquaten Verhaltens gegenüber dem Entscheidungsorgan betreffe, sei dieser subjektiv und nicht konkretisiert, es gebe keine gesetzliche Definition für ein sogenanntes inadäquates Verhalten im Rahmen einer Dolmetschleistung und falls es Missverständnisse gegeben haben solle, stelle ein vager unbelegter Vorwurf keine Pflichtverletzung dar. Zusammengefasst sei daher eine Aberkennung aus den genannten Gründen nicht gerechtfertigt, da weder dokumentierte Fehler oder Gutachten vorliegen, noch Beweise für parteiisches Verhalten, Vorwürfe oder Nachweise für Geheimnisverrat existieren. Zudem gebe es weder ein Verfahren noch gesundheitliche Einschränkungen. Da keiner der vorgesehenen gesetzlich definierten Aberkennungsgründe erfüllt sei, seien die erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend, um „eine Aberkennung“ zu rechtfertigen. Falls Zweifel an der Tätigkeit bestünden, werde neuerlich die objektive Überprüfung der Sachkunde beantragt und ersuche sie um eine detaillierte Begründung der gegen sie erhobenen Vorwürfe, konkreter Sachverhalte und Beweismittel, die unabhängige Überprüfung der Sprachkompetenz durch eine neutrale Stelle und einer Anhörung vor der endgültigen Entscheidung, um ihre Sichtweise darzustellen und eventuelle Missverständnisse aufzuklären.
- Daraufhin übermittelte die BF am 16.02.2025 eine mit „Einspruch“ betitelte Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie die Vorwürfe mit großem Erstaunen zur Kenntnis nehme, diese jedoch entschieden zurückweise. Sie habe in ihrer langjährigen Tätigkeit als Dolmetscherin für Gerichte, Behörden und Institutionen ihre Aufgaben stets gewissenhaft, unparteiisch und professionell ausgeführt und seien die gegen sie erhobenen Beanstandungen nicht ausreichend, um eine „Aberkennung oder Einschränkung“ der Dolmetschberechtigungen zu rechtfertigen. Betreffend die behauptete unzureichende Mühewaltung habe sie stets mit größter Sorgfalt und Neutralität gearbeitet und seien auch die Behauptungen einer unzureichenden Mühewaltung durch ihre Person nicht konkretisiert und nicht belegt und sei eine Grundlage für eine Maßnahme daher nicht gegeben. Was die Zweifel an ihrer Sprachkompetenz betreffe, müssten diese objektiv nachgewiesen werden und würde ihre gerichtliche Zertifizierung und langjährige Tätigkeit als gerichtlich beeidete Dolmetscherin ihre Kompetenz belegen. Sie beantragte die objektive Überprüfung durch eine neutrale Stelle. Was den Punkt des mehrfachen Rückfragens und der Diskussionen betreffe, seien diese ein üblicher Bestandteil von Verhandlungen und kein Nachweis für eine fehlerhafte Dolmetschleistung. Es gebe keine Beweise, dass diese Missverständnisse auf ihre Verdolmetschung zurückzuführen seien und seien Unklarheiten in Zeugenaussagen oder widersprüchliche Antworten der Personen nicht dem Dolmetscher anzulasten. Solange kein konkreter Dolmetschfehler nachgewiesen sei, stelle dieser Vorwurf keinen Verstoß gegen Paragraph 10, SDG dar. Der Vorwurf der Vertagung einer Verhandlung aufgrund ihrer Dolmetschleistung beweise keine fehlerhafte Dolmetschleistung, es müsse nachgewiesen werden, dass die Vertagung ausschließlich durch einen objektiven Dolmetschfehler verursacht worden sei und würden ihre während der Einvernahme angefertigten Notizen nachweislich belegen, dass sie die Aussagen korrekt übertragen habe und könne ihr auch hier ein Verstoß nicht angelastet werden. Was den Vorwurf des inadäquaten Verhaltens gegenüber dem Entscheidungsorgan betreffe, sei dieser subjektiv und nicht konkretisiert, es gebe keine gesetzliche Definition für ein sogenanntes inadäquates Verhalten im Rahmen einer Dolmetschleistung und falls es Missverständnisse gegeben haben solle, stelle ein vager unbelegter Vorwurf keine Pflichtverletzung dar. Zusammengefasst sei daher eine Aberkennung aus den genannten Gründen nicht gerechtfertigt, da weder dokumentierte Fehler oder Gutachten vorliegen, noch Beweise für parteiisches Verhalten, Vorwürfe oder Nachweise für Geheimnisverrat existieren. Zudem gebe es weder ein Verfahren noch gesundheitliche Einschränkungen. Da keiner der vorgesehenen gesetzlich definierten Aberkennungsgründe erfüllt sei, seien die erhobenen Vorwürfe nicht ausreichend, um „eine Aberkennung“ zu rechtfertigen. Falls Zweifel an der Tätigkeit bestünden, werde neuerlich die objektive Überprüfung der Sachkunde beantragt und ersuche sie um eine detaillierte Begründung der gegen sie erhobenen Vorwürfe, konkreter Sachverhalte und Beweismittel, die unabhängige Überprüfung der Sprachkompetenz durch eine neutrale Stelle und einer Anhörung vor der endgültigen Entscheidung, um ihre Sichtweise darzustellen und eventuelle Missverständnisse aufzuklären.
§ 10Abs.
4 SDG kann der listenführende Präsident des Landesgerichts eine begründete Stellungnahme der Kommission nach § 4a SDG einholen. Aufgrund des wiederholt von der BF gestellten Antrags wurden die dargestellten Erhebungsergebnisse
§ 14
Z 2 SDG dem Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher mit dem Ersuchen übermittelt, eine Überprüfung
§ 10Abs. 4 SDG i
Vm § 4a SDG mit Schwerpunktsetzung auf die Dolmetschleistung durchzuführen.
Paragraph 10, Absatz 4, SDG kann der listenführende Präsident des Landesgerichts eine begründete Stellungnahme der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG einholen. Aufgrund des wiederholt von der BF gestellten Antrags wurden die dargestellten Erhebungsergebnisse
Paragraph 14, Ziffer 2, SDG dem Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher mit dem Ersuchen übermittelt, eine Überprüfung
Paragraph 10, Absatz 4, SDG in Verbindung mit Paragraph 4 a, SDG mit Schwerpunktsetzung auf die Dolmetschleistung durchzuführen. 12. Die Kommission
§ 4aSDG i
Vm § 14 Z 2 SDG kam nach Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der BF stimmeneinhellig zu nachstehendem Ergebnis:12. Die Kommission
Paragraph 4 a, SDG in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer 2, SDG kam nach Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der BF stimmeneinhellig zu nachstehendem Ergebnis: „Bei [der BF] liegt ein wesentlich besseres Verständnis der türkischen Sprache als der deutschen Sprache vor. Die Grammatik ist in der türkischen Sprache beinahe fehlerlos. Mängel bestehen in der deutschen Sprache: Es gab aber keine gravierenden Unklarheiten in der Vernehmungssituation. Auf die im Protokoll genannten Fehler kann verwiesen werden. Wenn das Verfahren entsprechend langsam geführt wird, dann ist die Dolmetschleistung von [der BF] hinreichend. Sehr schwierige und komplexe Verfahren könnten ein Problem darstellen, weil sie sich trotz einfacher Sachverhalte schwer tat, flüssig zu übersetzen und mehrmals nachfragen musste. Für einfache Verfahren ist die Dolmetschleistung jedoch auch in die deutsche Sprache ausreichend.“
- Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 24.07.2025 wurde der BF die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die Sprache Türkisch wegen mangelnder Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG entzogen und ihre Streichung aus der Sachverständigenliste veranlasst.
- Mit dem nunmehr angefochten Bescheid vom 24.07.2025 wurde der BF die Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die Sprache Türkisch wegen mangelnder Sachkunde nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG entzogen und ihre Streichung aus der Sachverständigenliste veranlasst. Begründend wurde unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ausgeführt, dass der Bericht der Überprüfungskommission im Ergebnis gravierende Mängel bestätige und darin explizit ausgeführt werde, dass bei „entsprechend langsamer Führung des Verfahrens die Dolmetschleistung hinreichend“ sei und sich die BF bei „sehr schwierigen und komplexen Verfahren trotz einfacher Sachverhalte schwertat, flüssig zu übersetzen“. Als Beispiele für mangelhafte Leistungen wurde die Hauptverhandlung am LG zu XXXX ins Treffen geführt, welche wegen völlig unzureichender Dolmetschleistung der BF abgebrochen werden habe müssen und in welcher es nicht um schwierige oder komplexe Sachverhalte gegangen sei. Die diesbezügliche Stellungnahme der BF, wonach es in der genannten Hauptverhandlung um einen einmaligen beruflichen Fehler infolge akuter und überraschender gesundheitlicher Probleme gehandelt habe, sei mit Blick auf die Stellungnahmen und Meldungen der weiteren Entscheidungsorgane widerlegt, zumal auch zwei Entscheidungsorgane am BG XXXX gravierende Mängel bei der Mühewaltung der BF gemeldet hätten und es sich auch dabei durchgehend um bezirksgerichtliche Verhandlungen von nicht langer Dauer gehandelt habe. Die weiteren Einwände, es gebe keine Beweise für ein Fehlverhalten oder eine nicht genügende Dolmetschleistung ihrerseits, würde nicht mit den gegenteiligen Meldungen und Stellungnahmen der Richter:innen in Einklang stehen. Da es in keiner Gerichtsverhandlung möglich sei vorherzusagen, wie einfach oder wie komplex die Verhandlung werden wird und auch beim Tempo nicht permanent auf die Schwierigkeiten einer Dolmetscherin Rücksicht genommen werden könne, sei der Schluss zu ziehen, dass die BF nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, die nach dem SDG von allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:innen zu fordern sind. Da die Voraussetzung der erforderlichen Sachkunde der BF nicht mehr gegeben und damit weggefallen sei, war ihr
§ 14i
Vm §§ 10 Abs 1 Z 1, § 2 Abs 2 Z 1 lit a SDG diese Eigenschaft zu entziehen.Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ausgeführt, dass der Bericht der Überprüfungskommission im Ergebnis gravierende Mängel bestätige und darin explizit ausgeführt werde, dass bei „entsprechend langsamer Führung des Verfahrens die Dolmetschleistung hinreichend“ sei und sich die BF bei „sehr schwierigen und komplexen Verfahren trotz einfacher Sachverhalte schwertat, flüssig zu übersetzen“. Als Beispiele für mangelhafte Leistungen wurde die Hauptverhandlung am LG zu römisch 40 ins Treffen geführt, welche wegen völlig unzureichender Dolmetschleistung der BF abgebrochen werden habe müssen und in welcher es nicht um schwierige oder komplexe Sachverhalte gegangen sei. Die diesbezügliche Stellungnahme der BF, wonach es in der genannten Hauptverhandlung um einen einmaligen beruflichen Fehler infolge akuter und überraschender gesundheitlicher Probleme gehandelt habe, sei mit Blick auf die Stellungnahmen und Meldungen der weiteren Entscheidungsorgane widerlegt, zumal auch zwei Entscheidungsorgane am BG römisch 40 gravierende Mängel bei der Mühewaltung der BF gemeldet hätten und es sich auch dabei durchgehend um bezirksgerichtliche Verhandlungen von nicht langer Dauer gehandelt habe. Die weiteren Einwände, es gebe keine Beweise für ein Fehlverhalten oder eine nicht genügende Dolmetschleistung ihrerseits, würde nicht mit den gegenteiligen Meldungen und Stellungnahmen der Richter:innen in Einklang stehen. Da es in keiner Gerichtsverhandlung möglich sei vorherzusagen, wie einfach oder wie komplex die Verhandlung werden wird und auch beim Tempo nicht permanent auf die Schwierigkeiten einer Dolmetscherin Rücksicht genommen werden könne, sei der Schluss zu ziehen, dass die BF nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, die nach dem SDG von allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:innen zu fordern sind. Da die Voraussetzung der erforderlichen Sachkunde der BF nicht mehr gegeben und damit weggefallen sei, war ihr
Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG diese Eigenschaft zu entziehen.
- Dagegen erhob die BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.08.2025 Beschwerde und monierte darin im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid ohne Durchführung ihrer persönlichen Anhörung gefasst worden sei, sie daher ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt sehe und daher um nachträgliche persönliche Anhörung ihrer Person und die Möglichkeit ihre Position ausführlich darzulegen ersuche.
- Mit Schreiben vom 01.09.2025, eingelangt am selben Tag, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: Die BF ist seit 26.01.2023 als Dolmetscherin für die Sprache Türkisch in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, befristet bis 26.01.2028, eingetragen. 1.
- Zu den Vorwürfen Am 01.10.2024 war die BF in einem Verfahren vor dem LG zu XXXX als Dolmetscherin geladen. Im Zuge dieses Verfahrens wurden ihr unzureichende Deutschkenntnisse vorgeworfen, was dazu führte, dass die Verhandlung abgebrochen werden musste. Am 01.10.2024 war die BF in einem Verfahren vor dem LG zu römisch 40 als Dolmetscherin geladen. Im Zuge dieses Verfahrens wurden ihr unzureichende Deutschkenntnisse vorgeworfen, was dazu führte, dass die Verhandlung abgebrochen werden musste. Bezüglich in den vor dem BG XXXX geführten Verfahren zu XXXX schilderte der zuständige Richter, dass für ihn der Eindruck verblieben sei, dass bei der Übersetzung vom Türkischen ins Deutsche durch die als Dolmetscherin herangezogene BF regelmäßig etwas verloren gegangen sei, er immer wieder nachfragen habe müssen und er seine Kanzleikraft damit beauftragt habe, primär andere Dolmetscher:innen für die türkische Sprache zu bestellen. Bezüglich in den vor dem BG römisch 40 geführten Verfahren zu römisch 40 schilderte der zuständige Richter, dass für ihn der Eindruck verblieben sei, dass bei der Übersetzung vom Türkischen ins Deutsche durch die als Dolmetscherin herangezogene BF regelmäßig etwas verloren gegangen sei, er immer wieder nachfragen habe müssen und er seine Kanzleikraft damit beauftragt habe, primär andere Dolmetscher:innen für die türkische Sprache zu bestellen. In einem weiteren vor dem BG XXXX geführten Verfahren zu XXXX wurde am 17.01.2024 eine Tagsatzung durchgeführt, an welcher die BF als Dolmetscherin teilnahm. Von der zuständigen Richterin wird der BF diesbezüglich vorgeworfen, sie habe sich nicht an deren Vorgaben gehalten und nicht genau das übersetzt, um was sie gebeten wurde. Außerdem habe sie den Eindruck erweckt, dass die Aussagen der türkischen Zeugin nicht exakt übersetzt worden seien, sondern die BF selbst Interpretationen/Kürzungen vorgenommen habe bzw. teilweise dem Gespräch nicht habe folgen können. Zudem seien die deutschen Antworten der BF nicht verständlich gewesen, man habe dauernd nachfragen müssen und sei unter Zeitdruck gekommen. Es steht fest, dass sich die zuständige Richterin dieses Verfahrens durch die mangelhafte Übersetzungstätigkeit der BF unter Druck gesetzt gefühlt hat, mit der Leistung der BF überhaupt nicht zufrieden war und diese nicht mehr laden wird. In einem weiteren vor dem BG römisch 40 geführten Verfahren zu römisch 40 wurde am 17.01.2024 eine Tagsatzung durchgeführt, an welcher die BF als Dolmetscherin teilnahm. Von der zuständigen Richterin wird der BF diesbezüglich vorgeworfen, sie habe sich nicht an deren Vorgaben gehalten und nicht genau das übersetzt, um was sie gebeten wurde. Außerdem habe sie den Eindruck erweckt, dass die Aussagen der türkischen Zeugin nicht exakt übersetzt worden seien, sondern die BF selbst Interpretationen/Kürzungen vorgenommen habe bzw. teilweise dem Gespräch nicht habe folgen können. Zudem seien die deutschen Antworten der BF nicht verständlich gewesen, man habe dauernd nachfragen müssen und sei unter Zeitdruck gekommen. Es steht fest, dass sich die zuständige Richterin dieses Verfahrens durch die mangelhafte Übersetzungstätigkeit der BF unter Druck gesetzt gefühlt hat, mit der Leistung der BF überhaupt nicht zufrieden war und diese nicht mehr laden wird. Am 07.01.2025 meldete sich eine Richterin des BG XXXX telefonisch und teilte mit, die BF nie wieder als Dolmetscherin zu bestellen oder zu Übersetzungstätigungen beiziehen zu wollen, da ausschließlich gravierend negative Erfahrungen mit ihr gemacht worden seien und Zweifel an der Sprachkompetenz gehegt würden. Die BF verdolmetsche so, dass es jeweils und gehäuft zu mehrfachen Rückfragen und Diskussionen und offenkundigen Missverständnissen gekommen sei, wodurch massiver Zeitverlust eingetreten sei und bei den Beteiligten Zweifel an der Sprachkompetenz aufgetreten wären. Bei Ansprache durch das Entscheidungsorgan, ob es Probleme gebe, habe die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht.Am 07.01.2025 meldete sich eine Richterin des BG römisch 40 telefonisch und teilte mit, die BF nie wieder als Dolmetscherin zu bestellen oder zu Übersetzungstätigungen beiziehen zu wollen, da ausschließlich gravierend negative Erfahrungen mit ihr gemacht worden seien und Zweifel an der Sprachkompetenz gehegt würden. Die BF verdolmetsche so, dass es jeweils und gehäuft zu mehrfachen Rückfragen und Diskussionen und offenkundigen Missverständnissen gekommen sei, wodurch massiver Zeitverlust eingetreten sei und bei den Beteiligten Zweifel an der Sprachkompetenz aufgetreten wären. Bei Ansprache durch das Entscheidungsorgan, ob es Probleme gebe, habe die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht. Der Vorsteher des BG XXXX teilte am 17.01.2025 mit, dass die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren zu XXXX derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen.Der Vorsteher des BG römisch 40 teilte am 17.01.2025 mit, dass die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren zu römisch 40 derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen. Aufgrund der beschriebenen Vorwürfe steht fest, dass die BF wiederkehrend unzureichende Dolmetschleistungen im Rahmen von verschiedenen Verhandlungen erbracht hat. 1.
- Zur kommissionellen Überprüfung der Sprachkompetenz durch den Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher am 28.05.2025 Aufgrund der oben beschriebenen Verdachtsmomente und dem Ansuchen der BF auf Überprüfung ihrer Sprachkompetenz durch eine neutrale Stelle wurde eine entsprechende Überprüfung der Sprachkompetenz der BF durch den Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher als Kommission
§ 10Abs.
4 SDG veranlasst und am 28.05.2025 durchgeführt.Aufgrund der oben beschriebenen Verdachtsmomente und dem Ansuchen der BF auf Überprüfung ihrer Sprachkompetenz durch eine neutrale Stelle wurde eine entsprechende Überprüfung der Sprachkompetenz der BF durch den Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher als Kommission
Paragraph 10, Absatz 4, SDG veranlasst und am 28.05.2025 durchgeführt. Die nach der Überprüfung einhellig abgegebene, begründete Stellungnahme der Kommission lautet: „Bei [der BF] liegt ein wesentlich besseres Verständnis der türkischen Sprache als der deutschen Sprache vor. Die Grammatik ist in der türkischen Sprache beinahe fehlerlos. Mängel bestehen in der deutschen Sprache: Es gab aber keine gravierenden Unklarheiten in der Vernehmungssituation. Auf die im Protokoll genannten Fehler kann verwiesen werden. Wenn das Verfahren entsprechend langsam geführt wird, dann ist die Dolmetschleistung von [der BF] hinreichend. Sehr schwierige und komplexe Verfahren könnten ein Problem darstellen, weil sie sich trotz einfacher Sachverhalte schwer tat, flüssig zu übersetzen und mehrmals nachfragen musste. Für einfache Verfahren ist die Dolmetschleistung jedoch auch in die deutsche Sprache ausreichend.“ 1.
- Es steht fest, dass aufgrund der Vorfälle in der Praxis und des Überprüfungsergebnisses der Kommission von einer mangelhaften Sachkunde der BF betreffend das Dolmetschen von der türkischen in die deutsche Sprache vorliegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter I. wiedergegeben Ausführungen zum Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens.2.
- Die unter römisch eins. wiedergegeben Ausführungen zum Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens. 2.
- Die BF ist von der belangten Behörde mit der beabsichtigten Entziehung ihrer Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin den Vorwürfen am LG und den Ermittlungsergebnissen der durchgeführten Erhebungen mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.11.2024 konfrontiert worden und hat darauf ihrerseits zunächst mit Stellungnahme vom 01.12.2024 reagiert: In dieser Stellungnahme vom 01.12.2024 bezog sich die BF lediglich auf den Vorfall in der Verhandlung am LG zu XXXX und brachte darin vor, dass sie aufgrund plötzlicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Verhandlung beeinträchtigt gewesen sei und deshalb Fehler entstanden wären. Sie nehme die Kritik ernst und würde versichern, dass ein derartiger Vorfall nicht wieder vorkommen würde. Dazu übermittelte die BF einen fachärztlichen Befund vom 02.12.2024, welcher die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (bei denen es sich um vorübergehende und hormonell bedingte Beschwerden gynäkologischer Art handelt) bestätigte.In dieser Stellungnahme vom 01.12.2024 bezog sich die BF lediglich auf den Vorfall in der Verhandlung am LG zu römisch 40 und brachte darin vor, dass sie aufgrund plötzlicher gesundheitlicher Probleme im Zuge der Verhandlung beeinträchtigt gewesen sei und deshalb Fehler entstanden wären. Sie nehme die Kritik ernst und würde versichern, dass ein derartiger Vorfall nicht wieder vorkommen würde. Dazu übermittelte die BF einen fachärztlichen Befund vom 02.12.2024, welcher die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (bei denen es sich um vorübergehende und hormonell bedingte Beschwerden gynäkologischer Art handelt) bestätigte. Aufgrund dieser Stellungnahme vom 01.12.2024 in Zusammenschau mit dem vorgelegten medizinischen Befund wurde das Verfahren betreffend die Entziehung der Dolmetscheigenschaft vorerst eingestellt. Da in weiterer Folge die unter 1.
- dargestellte Kritik des BG XXXX und des BG XXXX zu Tage getreten war, wurde die BF in einem weiteren Schreiben vom 03.02.2025 von der belangten Behörde darüber informiert, dass Zweifel an der Sprachkompetenz aufgekommen seien und neuerlich ein Entziehungsverfahren
§ 10SDG eingeleitet werde.
Dabei wurde insbesondere betont, dass es sich bei den Vorwürfen um qualitative Mängel, ständiges Rückfragen und Diskussionen, den Eindruck der Richter:innen, dass Passagen bei Übersetzungen verloren gegangen und nicht der vollständige Wortlaut gedolmetscht worden sei und sich sowohl im Türkischen als auch im Deutschen Verständigungs- und auch Verständnisprobleme gezeigt hätten, wobei Ermahnungen und Klarstellungen in der Verhandlung keinen Erfolg gezeigt hätten, handeln würde. Da in weiterer Folge die unter 1.2. dargestellte Kritik des BG römisch 40 und des BG römisch 40 zu Tage getreten war, wurde die BF in einem weiteren Schreiben vom 03.02.2025 von der belangten Behörde darüber informiert, dass Zweifel an der Sprachkompetenz aufgekommen seien und neuerlich ein Entziehungsverfahren
Paragraph 10, SDG eingeleitet werde. Dabei wurde insbesondere betont, dass es sich bei den Vorwürfen um qualitative Mängel, ständiges Rückfragen und Diskussionen, den Eindruck der Richter:innen, dass Passagen bei Übersetzungen verloren gegangen und nicht der vollständige Wortlaut gedolmetscht worden sei und sich sowohl im Türkischen als auch im Deutschen Verständigungs- und auch Verständnisprobleme gezeigt hätten, wobei Ermahnungen und Klarstellungen in der Verhandlung keinen Erfolg gezeigt hätten, handeln würde. Dagegen brachte die BF am 16.02.2025 eine Stellungnahme ein, worin sie die Vorwürfe entschieden zurückwies. Die BF ging in weiterer Folge nicht auf einzelne Vorkommnisse ein, sondern betonte ihre Aufgaben stets gewissenhaft, unparteiisch und professionell ausgeführt zu haben. Mit dieser pauschalen und unsubstantiierten Behauptung ist für die BF jedoch vor dem Hintergrund der oben festgestellten Vorwürfe nichts gewonnen, da von unterschiedlichen Entscheidungsorgangen von verschiedenen Gerichten berichtet wurde, dass die Dolmetschleistung der BF als unzureichend empfunden wurde. Die Berichte der Entscheidungsorgane sind glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, dass ein etwaiges Interesse bestünde der BF ein wahrheitswidriges Fehlverhalten zu unterstellen. Darüber hinaus sind die Vorwürfe – mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Vorfalls am LG zu Hv XXXX am 01.12.2024 – erst auf Nachfrage eingemeldet worden und nicht willkürlich erfolgt, was die Unparteilichkeit der Entscheidungsorgane und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht. Mit dieser pauschalen und unsubstantiierten Behauptung ist für die BF jedoch vor dem Hintergrund der oben festgestellten Vorwürfe nichts gewonnen, da von unterschiedlichen Entscheidungsorgangen von verschiedenen Gerichten berichtet wurde, dass die Dolmetschleistung der BF als unzureichend empfunden wurde. Die Berichte der Entscheidungsorgane sind glaubhaft, zumal nicht ersichtlich ist, dass ein etwaiges Interesse bestünde der BF ein wahrheitswidriges Fehlverhalten zu unterstellen. Darüber hinaus sind die Vorwürfe – mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Vorfalls am LG zu Hv römisch 40 am 01.12.2024 – erst auf Nachfrage eingemeldet worden und nicht willkürlich erfolgt, was die Unparteilichkeit der Entscheidungsorgane und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unterstreicht. Weiters betonte die BF, dass das mehrfache Rückfragen und die Diskussionen ein üblicher Bestandteil von Verhandlungen und kein Nachweis für eine fehlerhafte Dolmetschleistung seien und es keine Beweise geben würde, dass die Missverständnisse auf ihre Verdolmetschung zurückzuführen seien und Unklarheiten in Zeugenaussagen oder widersprüchliche Antworten der Personen nicht dem Dolmetscher anzulasten wären. Wenn die BF in diesem Zusammenhang auch anführt, dass nur ein konkreter Dolmetschfehler einen Entziehungsgrund nach § 10 SDG begründen könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der gegenständlichen Entziehung gerade nicht auf einen konkreten Fehler, sondern auf die bei ihr vorliegende Sachkunde insgesamt abzustellen ist, wobei sich diese aus einem Gesamteindruck (aus etwaiger einzelner Fehler, Unklarheiten und Missverständnissen) insbesondere aber aus der im vorliegenden Fall auch zusätzlich stattgefundenen Überprüfung der Übersetzungsleistung durch eine unabhängige Kommission ergibt. Weiters betonte die BF, dass das mehrfache Rückfragen und die Diskussionen ein üblicher Bestandteil von Verhandlungen und kein Nachweis für eine fehlerhafte Dolmetschleistung seien und es keine Beweise geben würde, dass die Missverständnisse auf ihre Verdolmetschung zurückzuführen seien und Unklarheiten in Zeugenaussagen oder widersprüchliche Antworten der Personen nicht dem Dolmetscher anzulasten wären. Wenn die BF in diesem Zusammenhang auch anführt, dass nur ein konkreter Dolmetschfehler einen Entziehungsgrund nach Paragraph 10, SDG begründen könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der gegenständlichen Entziehung gerade nicht auf einen konkreten Fehler, sondern auf die bei ihr vorliegende Sachkunde insgesamt abzustellen ist, wobei sich diese aus einem Gesamteindruck (aus etwaiger einzelner Fehler, Unklarheiten und Missverständnissen) insbesondere aber aus der im vorliegenden Fall auch zusätzlich stattgefundenen Überprüfung der Übersetzungsleistung durch eine unabhängige Kommission ergibt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vertagung einer Verhandlung aufgrund ihrer Dolmetschleistung bestritt die BF, dass dies mit einer ihr zuzuschreibenden fehlerhaften Dolmetschleistung zu tun habe und nachgewiesen werden müsse, dass die Vertagung ausschließlich durch einen objektiven Dolmetschfehler verursacht worden sei. Ihre während der Einvernahme angefertigten Notizen würden nachweislich belegen, dass sie die Aussagen korrekt übertragen habe und könne ihr auch hier kein Verstoß angelastet werden. Diese Aussage der BF widerspricht der Aussage des Vorstehers des BG XXXX vom 17.01.2025 betreffend das Verfahren zu XXXX , wonach die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen, und führt diese Rechtfertigung daher ins Leere.Hinsichtlich des Vorwurfs der Vertagung einer Verhandlung aufgrund ihrer Dolmetschleistung bestritt die BF, dass dies mit einer ihr zuzuschreibenden fehlerhaften Dolmetschleistung zu tun habe und nachgewiesen werden müsse, dass die Vertagung ausschließlich durch einen objektiven Dolmetschfehler verursacht worden sei. Ihre während der Einvernahme angefertigten Notizen würden nachweislich belegen, dass sie die Aussagen korrekt übertragen habe und könne ihr auch hier kein Verstoß angelastet werden. Diese Aussage der BF widerspricht der Aussage des Vorstehers des BG römisch 40 vom 17.01.2025 betreffend das Verfahren zu römisch 40 , wonach die Qualität der Mühewaltung der BF bei einer Streitverhandlung in einem Zivilverfahren derart mangelhaft gewesen sei, dass die Tagsatzung zur Bestellung eines anderen Dolmetschers vertagt habe werden müssen, und führt diese Rechtfertigung daher ins Leere. Zum Vorwurf des inadäquaten Verhaltens gegenüber dem Entscheidungsorgan führte die BF aus, dass dieser subjektiv und nicht konkretisiert sei und es keine gesetzliche Definition für ein sogenanntes inadäquates Verhalten im Rahmen einer Dolmetschleistung gebe. Damit vermag die BF die Aussage der Richterin des BG XXXX in ihrem Anruf am 07.01.2025 nicht zu entkräften, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Richterin zu zweifeln, wonach die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht habe. Zum Vorwurf des inadäquaten Verhaltens gegenüber dem Entscheidungsorgan führte die BF aus, dass dieser subjektiv und nicht konkretisiert sei und es keine gesetzliche Definition für ein sogenanntes inadäquates Verhalten im Rahmen einer Dolmetschleistung gebe. Damit vermag die BF die Aussage der Richterin des BG römisch 40 in ihrem Anruf am 07.01.2025 nicht zu entkräften, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Richterin zu zweifeln, wonach die BF in der Tagsatzung mehrfach inadäquat reagiert, nämlich darüber gelacht habe. Die Aussagen der BF sind demnach als reine Schutzbehauptungen zu werten und vermögen nichts daran zu ändern, dass die unter 1.2. geschilderten Vorfälle insgesamt das Bild zeichnen, dass die BF wiederkehrend unzureichende Dolmetschleistungen erbracht hat. 2.3. Hinsichtlich der Zweifel an ihrer Sprachkompetenz beantragte die BF eine objektive Überprüfung durch eine neutrale Stelle, was mittels der unter 1.3. dargestellten Überprüfung der Sprachkompetenz durch den Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher als Kommission
§ 10Abs.
4 SDG veranlasst und am 28.05.2025 durchgeführt wurde.2.
- Hinsichtlich der Zweifel an ihrer Sprachkompetenz beantragte die BF eine objektive Überprüfung durch eine neutrale Stelle, was mittels der unter 1.
- dargestellten Überprüfung der Sprachkompetenz durch den Österreichischen Verband der Gerichtsdolmetscher als Kommission
Paragraph 10, Absatz 4, SDG veranlasst und am 28.05.2025 durchgeführt wurde. Da diese Überprüfung ergeben hat, dass sehr schwierige und komplexe Verfahren ein Problem für die BF darstellen könnten, weil sie sich trotz einfacher Sachverhalte schwer getan hat, flüssig zu übersetzen und mehrmals nachfragen musste, führte die belangte Behörde nachvollziehbar aus, dass es in keiner Gerichtsverhandlung möglich sei vorherzusagen, wie einfach oder wie komplex die Verhandlung werden würde und auch beim Tempo nicht permanent auf die Schwierigkeiten einer Dolmetscherin Rücksicht genommen werden könne. Dieser Ansicht ist zuzustimmen und daraus in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu schließen, dass die BF nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, die nach dem SDG von allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:innen zu fordern sind. Dabei wird nicht verkannt, dass ebenso festgestellt wurde, dass die Dolmetschleistung für einfache Verfahren auch in die deutsche Sprache ausreichend ist. Dies vermag jedoch vor dem Hintergrund der bereits in der Praxis wiederkehrend aufgetretenen Schwierigkeiten und dem oben Gesagten nichts zu ändern. 2.
- Daher konnte insgesamt festgestellt werden, dass aufgrund der Vorfälle in der Praxis und des Überprüfungsergebnisses der Kommission mangelhafte Sachkenntnisse der BF betreffend das Dolmetschen von der türkischen in die deutsche Sprache vorliegen. 2.
- Wenn die BF in ihrer Beschwerde nunmehr fehlendes Parteiengehör moniert, ist auf die zitierten Schreiben vom 10.11.2024 und 03.02.2025 der belangten Behörde zu verweisen, in welchen die BF jeweils über die Einleitung des Entziehungsverfahrens informiert und von den Vorwürfen hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde. Ihr wurde überdies jeweils ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Dass mit den Ausführungen in ihren entsprechenden Stellungnahmen jedoch nichts für sie gewonnen war, wurde oben begründend ausgeführt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren
§ 11
SDG ist das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen werden oder mit denen die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger oder Dolmetscher entzogen wird, inhaltlich zuständig. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 11, SDG ist das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeangelegenheiten gegen Bescheide, mit denen Anträge auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen werden oder mit denen die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger oder Dolmetscher entzogen wird, inhaltlich zuständig. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu Spruchpunkt A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes 1975 (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 idgF BGBl. I Nr. 61/2022, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes 1975 (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, lauten: „Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher § 2.
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.Paragraph 2,
(1)Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (Paragraph 3,) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifzierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2)Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 1. in der Person des Bewerbers a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, [...] „Entziehung der Eigenschaft § 10.
(1)Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,Paragraph 10,
(1)Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (Paragraph 3,) durch Bescheid zu entziehen,
- wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
- wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,
- wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,
- wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder
- wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
- wenn er beharrlich gegen das Verbot des Paragraph 3 a, Absatz 7, verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.
(2)Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(2)Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Absatz eins, genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3)Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(3)Der Paragraph 9, Absatz 2, gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4)Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; § 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung.“
(4)Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstabe a und Ziffer eins a, kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (Paragraph 4 a,) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; Paragraph 4 a, Absatz 2, letzter Satz findet insofern keine Anwendung.“ Rechtsmittel §
- Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.“Paragraph 11, Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.“ „Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen §
- Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,Paragraph 14, Für den Dolmetscher gilt der römisch zwei. Abschnitt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben b, f und i sowie des Paragraph 2 a, mit den Besonderheiten sinngemäß, [...]
- dass an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“ der „Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ tritt und dass von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen;
- dass an die Stelle des im Paragraph 4 a, genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“ der „Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ tritt und dass von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen; 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid über die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft
§ 10Abs. 1 Z 1 SDG i
Vm § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG auf die mangelnde Sachkunde der BF und begründet dies im Wesentlichen mit den in den Feststellungen dargestellten Vorfällen im Rahmen einzelner Verhandlungen bzw. Vorwürfen von unterschiedlichen Entscheidungsorgangen, welche der BF eine unzureichende und sich auf das Verfahren negativ auswirkende Übersetzertätigkeit anlasten. 3.3.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid über die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG auf die mangelnde Sachkunde der BF und begründet dies im Wesentlichen mit den in den Feststellungen dargestellten Vorfällen im Rahmen einzelner Verhandlungen bzw. Vorwürfen von unterschiedlichen Entscheidungsorgangen, welche der BF eine unzureichende und sich auf das Verfahren negativ auswirkende Übersetzertätigkeit anlasten. Der Entzug der Sachverständigeneigenschaft stellt - ebenso wie die Abweisung eines Rezertifizierungsantrags - eine (verwaltungspolizeiliche) Maßnahme dar, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sicherstellen soll, und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen (vgl. VwGH 27.1.2020, Ra 2020/03/0005, mwN), sie beruht daher auf anderen Voraussetzungen und verfolgt eine andere Zielsetzung als die Geltendmachung disziplinärer Verantwortlichkeit. [...] (VwGH 21.2.2007, 2003/06/0083; 21.11.2022 Ra 2021/03/0300). Der Entzug der Sachverständigeneigenschaft stellt - ebenso wie die Abweisung eines Rezertifizierungsantrags - eine (verwaltungspolizeiliche) Maßnahme dar, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sicherstellen soll, und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen vergleiche VwGH 27.1.2020, Ra 2020/03/0005, mwN), sie beruht daher auf anderen Voraussetzungen und verfolgt eine andere Zielsetzung als die Geltendmachung disziplinärer Verantwortlichkeit. [...] (VwGH 21.2.2007, 2003/06/0083; 21.11.2022 Ra 2021/03/0300). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt und verpflichtet schon eine nicht willkürliche – das heißt zumindest in den Grundzügen nachvollziehbare – Meldung eines Richters oder einer Richterin, dass der Verdacht bestehe, dass ein oder eine in einem von diesem oder dieser geführtem Verfahren verwendeter Sachverständiger oder verwendete Sachverständige einen in § 10 Abs. 1 SDG gesetzten Entziehungstatbestand gesetzt hat, die (jeweils zuständige) Behörde zur Überprüfung dieser Meldung, die das Gesetz in § 10 Abs. 2 SDG auch ausdrücklich vorsieht und die Justizorgane hiezu (als Mitwirkung an der Justizverwaltung) verpflichtet. Dies begründet sich in der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt (siehe VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094; 23.3.1999, 96/19/1229; 3.7.2000, 98/10/0368 und 26.7.2008, 2008/06/0033), die insbesondere auch hinsichtlich der Sachkunde und der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens keine Zweifel zulässt. Diese Judikatur gilt sinngemäß nach § 13 SDG auch für die Kenntnisse des Dolmetschers im Rahmen seiner Übersetzungstätigkeit. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt und verpflichtet schon eine nicht willkürliche – das heißt zumindest in den Grundzügen nachvollziehbare – Meldung eines Richters oder einer Richterin, dass der Verdacht bestehe, dass ein oder eine in einem von diesem oder dieser geführtem Verfahren verwendeter Sachverständiger oder verwendete Sachverständige einen in Paragraph 10, Absatz eins, SDG gesetzten Entziehungstatbestand gesetzt hat, die (jeweils zuständige) Behörde zur Überprüfung dieser Meldung, die das Gesetz in Paragraph 10, Absatz 2, SDG auch ausdrücklich vorsieht und die Justizorgane hiezu (als Mitwirkung an der Justizverwaltung) verpflichtet. Dies begründet sich in der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt (siehe VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094; 23.3.1999, 96/19/1229; 3.7.2000, 98/10/0368 und 26.7.2008, 2008/06/0033), die insbesondere auch hinsichtlich der Sachkunde und der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens keine Zweifel zulässt. Diese Judikatur gilt sinngemäß nach Paragraph 13, SDG auch für die Kenntnisse des Dolmetschers im Rahmen seiner Übersetzungstätigkeit. 3.3.2. Daher war die belangte Behörde im Lichte der Meldungen der oben festgestellten Vorfälle verpflichtet, zu überprüfen, ob die BF die erforderliche Sachkunde betreffend das Übersetzen von der türkischen in die deutsche Sprache (noch) aufweist.
§ 10Abs.
4 SDG kann die Behörde im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 1a SDG auch eine begründete Stellungnahme der Kommission oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.
Paragraph 10, Absatz 4, SDG kann die Behörde im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer eins a, SDG auch eine begründete Stellungnahme der Kommission oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen. Wie bereits dargestellt, konnte und musste die Behörde von dem Verdacht ausgehen, dass die BF die erforderliche Sachkunde nicht (mehr) hatte. Um diesen Verdacht auszuräumen oder zu bestätigen, wurde die BF zu einer einem Gutachten der Kommission nach § 4a SDG zu Grunde liegenden Prüfung geladen. Wie bereits dargestellt, konnte und musste die Behörde von dem Verdacht ausgehen, dass die BF die erforderliche Sachkunde nicht (mehr) hatte. Um diesen Verdacht auszuräumen oder zu bestätigen, wurde die BF zu einer einem Gutachten der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG zu Grunde liegenden Prüfung geladen. Aufgrund der daraufhin verfassten begründeten Stellungnahme der Kommission über die Überprüfung der Sachkunde vom 28.05.2025 bestätigte sich der Verdacht, wonach die BF die erforderlichen Kenntnisse über die Sachkunde nicht (mehr) aufweise, zumal ihr hinsichtlich ihrer Sprachkompetenz lediglich eine Dolmetschleistung für einfache Verfahren zugesprochen wurde und überdies festgehalten wurde, dass sehr schwierige und komplexe Verfahren ein Problem für die BF darstellen könnten, weil sie sich trotz einfacher Sachverhalte schwer getan hat, flüssig zu übersetzen und mehrmals nachfragen musste. Wie bereits beweiswürdigend ausführt, ist vor dem Hintergrund, dass es in keiner Gerichtsverhandlung möglich sei vorherzusagen, wie einfach oder wie komplex die Verhandlung werden würde und auch beim Tempo nicht permanent auf die Schwierigkeiten einer Dolmetscherin Rücksicht genommen werden kann, darauf zu schließen, dass die BF nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, die nach dem SDG von allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Dolmetscher:innen zu fordern sind. 3.3.3. Folglich hat die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass es der BF an der notwendigen Sachkunde als Teil der in § 2 Abs. 2 Z 1 lit a SDG geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher fehlt.3.3.3. Folglich hat die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass es der BF an der notwendigen Sachkunde als Teil der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher fehlt. Aus diesem Grund hat
§ 10Abs.
1 Z 1 SDG eine Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin und eine Streichung aus der Liste durch die Behörde zu erfolgen bzw. ist die Beschwerde abzuweisen.Aus diesem Grund hat
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG eine Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin und eine Streichung aus der Liste durch die Behörde zu erfolgen bzw. ist die Beschwerde abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W136.2318616.1.00