BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 19.09.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 , betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 21.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft
BG, welcher
BG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er bei der XXXX (vormals XXXX ; im Folgenden mbP oder Arbeitgeber) für die berufliche Tätigkeit „(Junior Technical) Sales Manager/Verkaufsmanager“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.230,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 1. Herr römisch 40 (im Folgenden: BF) stellte am 21.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, welcher
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.
der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er bei der römisch 40 (vormals römisch 40 ; im Folgenden mbP oder Arbeitgeber) für die berufliche Tätigkeit „(Junior Technical) Sales Manager/Verkaufsmanager“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.230,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.
Vm § 12b Z 1 AuslBG. Er sollte bei der XXXX (vormals XXXX ) als „(Junior Technical) Sales Manager/Verkaufsmanager“ gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.230,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1.1. Der BF, römisch 40 , ein am römisch 40 geborener bosnischer Staatsangehöriger, stellte am 21.08.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Er sollte bei der römisch 40 (vormals römisch 40 ) als „(Junior Technical) Sales Manager/Verkaufsmanager“ gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.230,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 1.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise): „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. …. und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen
Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.
den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,
Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht
Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter
als besonders Hochqualifizierter
Paragraph 12,, 2. als Fachkraft
als Fachkraft
Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft
als Schlüsselkraft
Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter
als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler
. als Künstler
Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
BG bei der mbP in ihrem Bescheid vom 19.09.2025 zunächst damit, dass wesentliche Unterlagen / Nachweise, darunter der geforderte Vermittlungsauftrag, nicht übermittelt worden seien. Im Beschwerdeverfahren kommt das AMS – nach Vorlage entsprechender Nachweise - zum Ergebnis, dass die erforderliche Punkteanzahl
Anlage C zum AuslBG zwar erreicht werde, doch die weiteren rechtlichen Bedingungen nicht erfüllt seien. Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung des BF zu einer Beschäftigung als Sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bei der mbP in ihrem Bescheid vom 19.09.2025 zunächst damit, dass wesentliche Unterlagen / Nachweise, darunter der geforderte Vermittlungsauftrag, nicht übermittelt worden seien. Im Beschwerdeverfahren kommt das AMS – nach Vorlage entsprechender Nachweise - zum Ergebnis, dass die erforderliche Punkteanzahl
Anlage C zum AuslBG zwar erreicht werde, doch die weiteren rechtlichen Bedingungen nicht erfüllt seien. Den Erwägungen der belangten Behörde ist im Wesentlichen zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus nachstehenden Gründen als unbegründet: Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte
BG ist wie dargelegt zunächst das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage C angeführten Kriterien.Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte
Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist wie dargelegt zunächst das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage C angeführten Kriterien. 3.3.
BG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber unter anderem die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 4 AuslBG Rz 19).
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber unter anderem die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 4, AuslBG Rz 19). Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des „Gegebenerscheinens der Gewähr“ bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besondere lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle BGBl Nr 231/1988 auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VwGH 6.6.2001, Zl 98/09/0016). Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des „Gegebenerscheinens der Gewähr“ bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besondere lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 231 aus 1988, auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes als zweifelhaft erscheinen lassen vergleiche VwGH 6.6.2001, Zl 98/09/0016). Demzufolge hat das erkennende Gericht eine Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu treffen. Die in der Arbeitgebererklärung angeführte Entlohnung von monatlich brutto EUR 3.230,- entspricht der gesetzlichen Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte für das Jahr 2025. Die mbP teilte mit Erklärung vom 09.09.2025 mit, dass der BF
dem Kollektivvertrag für Angestellte im Baugewerbe und in der Bauindustrie in die Beschäftigungsgruppe A2 eingestuft werde. Eine mögliche Höherstufung in die Beschäftigungsgruppe A3 werde angestrebt und erfolge nach Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen. In der Stellungnahme zum Aufforderungsschreiben des AMS vom 07.11.2025 konkretisierte die mbP, der BF übernehme jene technischen und organisatorischen Aufgaben, die der Gruppe A2 entsprechen würden. Seine Tätigkeit liege im oberen Verantwortungsbereich der Gruppe A2 und umfasse insbesondere unterstützende Aufgaben in der technischen Vorbereitung, Kundenkommunikation, Materialauswahl, Dokumentation, Angebotsvorbereitung und projektbegleitender Assistenz. Die Funktion werde bewusst mit einem Entwicklungspfad in Richtung Beschäftigungsgruppe A3 gestaltet. Die Entlohnung entspreche den fachlichen Anforderungen der Position und dem oberen Verantwortungsbereich der Beschäftigungsgruppe. Einer Ersatzkraft mit denselben Qualifikationen, Sprachkenntnissen und Erfahrungswerten würde dieselbe Entlohnung bezahlt werden. Die angegebene Vergütung sei ein marktgerechtes Mindestgehalt und kein Einzelfall. Soweit die belangte Behörde in ihrem Parteiengehör vom 11.12.2025 die Frage in den Raum stellt welche Voraussetzungen angesichts des Anforderungsprofils des Dienstgebers noch erfüllt sein müssten, damit eine Einstufung in die Entlohnungsgruppe A3 erfolge, ist dazu auszuführen: Der Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Angestellte, gültig ab 01.05.2025, legt in § 2 Begriffsbestimmungen für die Gruppe A2 – Gehilfen fest, dass die Tätigkeit Arbeiten nach Anweisung und Richtlinien umfasst, wobei die Art im Wesentlichen nicht mehr rein schematisch oder mechanisch erfolgt. In diese Gruppe gehören allen Angestellten, die technische, kaufmännische oder Büroarbeiten nach Anweisung oder besonderen Richtlinien unter Aufsicht leisten. Der Kollektivvertrag Baugewerbe und Bauindustrie, Angestellte, gültig ab 01.05.2025, legt in Paragraph 2, Begriffsbestimmungen für die Gruppe A2 – Gehilfen fest, dass die Tätigkeit Arbeiten nach Anweisung und Richtlinien umfasst, wobei die Art im Wesentlichen nicht mehr rein schematisch oder mechanisch erfolgt. In diese Gruppe gehören allen Angestellten, die technische, kaufmännische oder Büroarbeiten nach Anweisung oder besonderen Richtlinien unter Aufsicht leisten. In die Gruppe A2 gehören unter anderem die bautechnischen Gehilfen, bautechnische Zeichner, Bürokaufleute wie: Buchhaltungsgehilfen, Fakturanten, Kalkulationsgehilfen, Verwaltungsgehilfen, Lohn- und Gehaltsverrechnungsgehilfen, Magazinsgehilfen, Telefonisten, Lagerführer, EDV-Gehilfen. Für die Gruppe A3 – Fachkräfte wird festgelegt, dass die Tätigkeit selbstständiges und verantwortliches Arbeiten nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen umfasst. In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische, kaufmännische und Büroarbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Abgesehen von der tatsächlichen Beschäftigung mit den vorgenannten Arbeiten muss jeder Angestellte, um in die Gruppe A3 eingereiht zu werden, eine der Voraussetzungen der lit. a – e erfüllen. In die Gruppe A3 gehören Bauingenieure und Bautechniker für Abrechnung, Bauführung, Entwurf, Kalkulation, Konstruktion (Statik), Vermessung, Baumaschineningenieure und Baumaschinentechniker, Buchhalter, Einkäufer, Lohn- und Gehaltsverrechner, Kassiere, Lagerverwalter, Materialverwalter, Sekretäre, EDV-Fachkräfte. Für die Gruppe A3 – Fachkräfte wird festgelegt, dass die Tätigkeit selbstständiges und verantwortliches Arbeiten nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen umfasst. In diese Gruppe gehören alle Angestellten, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische, kaufmännische und Büroarbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Abgesehen von der tatsächlichen Beschäftigung mit den vorgenannten Arbeiten muss jeder Angestellte, um in die Gruppe A3 eingereiht zu werden, eine der Voraussetzungen der Litera a, – e erfüllen. In die Gruppe A3 gehören Bauingenieure und Bautechniker für Abrechnung, Bauführung, Entwurf, Kalkulation, Konstruktion (Statik), Vermessung, Baumaschineningenieure und Baumaschinentechniker, Buchhalter, Einkäufer, Lohn- und Gehaltsverrechner, Kassiere, Lagerverwalter, Materialverwalter, Sekretäre, EDV-Fachkräfte. Der BF weist keine der Voraussetzungen der lit. a-e auf. Er hat sein Bachelorstudium bis dato nicht abgeschlossen, hat zwar die Reifeprüfung erfolgreich bestanden, verfügt aber über keine einjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Baugewerbe. Folglich liegt auch die Erfüllung der in Betracht zu ziehenden lit. c und d nicht vor. Eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe A3 wäre daher schon aus diesem Grund (noch) nicht möglich.Der BF weist keine der Voraussetzungen der lit. a-e auf. Er hat sein Bachelorstudium bis dato nicht abgeschlossen, hat zwar die Reifeprüfung erfolgreich bestanden, verfügt aber über keine einjährige Berufstätigkeit als Angestellter im Baugewerbe. Folglich liegt auch die Erfüllung der in Betracht zu ziehenden Litera c und d nicht vor. Eine Einstufung in die Beschäftigungsgruppe A3 wäre daher schon aus diesem Grund (noch) nicht möglich. 3.3.5. Zum Nichtvorliegen einer Gewerbeberechtigung: Zuletzt hat eine Gewerbeberechtigung der mbP im reglementierten Gewerbe „Baumeister“ von 24.02.2025 bis 25.11.2025 bestanden. Derzeit liegt wie festgestellt keine aufrechte Gewerbeberechtigung für eine Beschäftigung des BF im Unternehmensbetrieb der mbP vor. 3.3.6. Zur betrieblichen Notwendigkeit: § 4b Abs. 1 AuslBG legt fest, dass der Prüfung das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden muss, zu Grunde zu legen ist. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, zumal der BF selbst die von der mbP im Stelleninserat gelistete Anforderungen nicht erfüllt, die aber – wie beweiswürdigend dargelegt – zwingender Natur wären. Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG legt fest, dass der Prüfung das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden muss, zu Grunde zu legen ist. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen, zumal der BF selbst die von der mbP im Stelleninserat gelistete Anforderungen nicht erfüllt, die aber – wie beweiswürdigend dargelegt – zwingender Natur wären. Konkret wurde nicht nachgewiesen, dass der BF praktische Erfahrung in technischen Projekten, Vertrieb und Projektmanagement, Erfahrung in internationalen Geschäftsbeziehungen, insbesondere Südeuropa / Balkan sowie praktische Erfahrung in Materialauswahl und Werkstoffkunde zur Optimierung technischer Lösungen hat. Überdies kann er Englischkenntnisse nur auf Niveau B1 (bzw. Intermediate – low) und nicht wie im Inserat gefordert auf Niveau B2 vorweisen. Die Zulassung des BF zu der beantragten Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft war
Vm § 12b Z 1 AuslBG zu versagen und die Beschwerde abzuweisen.Die Zulassung des BF zu der beantragten Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft war
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 4 b, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG zu versagen und die Beschwerde abzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2331152.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.