RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW162 2319154-1 Spruch, W162 2319154-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W162 2319154-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) übte ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 29.01.2024 bis 30.11.2024 beim Dienstgeber XXXX aus.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) übte ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 29.01.2024 bis 30.11.2024 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Sie bezieht seit 04.12.2024 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Am 10.12.2024 hat das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) mit der Beschwerdeführerin bei einem persönlichen Gespräch ihren Berufswunsch als Buchhalterin thematisiert sowie die dazu erforderlichen Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführerin wurde nahegelegt, einen Deutschkurs zu besuchen, da ihre Deutschkenntnisse für Jobs im kaufmännischen Bereich verbessert werden müssten. Sie gab an, keinen Deutschkurs besuchen zu wollen.
- Am 10.12.2024 hat das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) mit der Beschwerdeführerin bei einem persönlichen Gespräch ihren Berufswunsch als Buchhalterin thematisiert sowie die dazu erforderlichen Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführerin wurde nahegelegt, einen Deutschkurs zu besuchen, da ihre Deutschkenntnisse für Jobs im kaufmännischen Bereich verbessert werden müssten. Sie gab an, keinen Deutschkurs besuchen zu wollen.
- Bei einem folgenden persönlichen Beratungstermin am 17.02.2025 teilte das AMS der Beschwerdeführerin erneut mit, dass ein weiterer Deutschkurs notwendig sei, um ihre Chancen auf eine Beschäftigung im kaufmännischen Bereich zu verbessern. Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden und wurde darüber informiert, dass sie auf die Warteliste für einen Deutschkurs gesetzt werde. Dies wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 17.02.2025 festgehalten. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen sowie Inhalte und Ziel der Maßnahme wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
- Am 14.03.2025 wurde ein Kursantritt ab 31.03.2025 für einen B2-Deutschkurs mit der Beschwerdeführerin vereinbart.
- Am 27.03.2025 meldete die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto einen Auslandsaufenthalt von 26.03.2025 bis 31.03.
- Am 31.03.2025 meldete die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto, dass sie wieder in Österreich sei.
- Am 01.04.2025 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der belangten Behörde vor und gab an, wegen eines religiösen Feiertages im Ausland gewesen und daher nicht beim Deutschkurs erschienen zu sein. Sie ersuche um eine rasche erneute Zubuchung zum Deutschkurs. Einer Nachricht der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto vom selben Tag ist zu entnehmen, dass sie wegen des religiösen Feiertages und um ihren kranken Großvater zu besuchen im Ausland gewesen sei. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass ihre Abwesenheit am ersten Tag des Deutschkurses ein Problem darstellen würde.
- Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin am 09.04.2025 im Wesentlichen an, sie sei zum Kursantritt am 31.03.2025 aufgrund des islamischen Feiertages im Ausland gewesen. Außerdem habe sie ihren schwer kranken Großvater besucht, da es vielleicht die letzte Chance gewesen sei, ihn noch zu sehen. Sie hätte sehr gerne am Deutschkurs teilgenommen und hätte gedacht, dass sie trotzdem teilnehmen könne, auch wenn sie den ersten Tag versäume. Diese Erfahrung hätte sie in der Vergangenheit bereits gemacht.
- Mit Bescheid vom 29.04.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage ab 31.03.2025 verloren habe, da sie die Teilnahme an einer vom AMS zugewiesenen Kursmaßnahme ab 31.03.2025 ohne triftigen Grund verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, sie hätte den Kurs nicht absichtlich verweigert, denn ihr kurzfristiger Auslandsaufenthalt am 31.03.2025 sei durch familiäre Verpflichtungen bedingt gewesen. Als Mutter von zwei Kinder und akademisch ausgebildete Person sei es ihr ein großes Anliegen, einer Arbeit nachzugehen, sich beruflich zu engagieren und sich eine Pensionsversicherung aufzubauen. Der Verlust des Arbeitslosengeldes würde für sie eine existenzielle Belastung darstellen. Sie sei stets bereit zur Zusammenarbeit mit dem AMS und ersuche daher, diesen Vorfall nicht als mangelnde Arbeitsbereitschaft, sondern als einmalige Ausnahmesituation zu werten.
- Im Beschwerdevorprüfungsverfahren gab sie mit Nachricht über ihr eAMS-Konto am 07.07.2025 im Wesentlichen an, dass sie sich in der Zeit von 26.03.2025 bis 31.03.2025 aus familiären und religiösen Gründen im Ausland befunden habe. Sie habe ihren schwer kranken Großvater besucht und gleichzeitig mit ihrer Familie das islamische Opferfest gefeiert. Als Nachweise legte sie ein Foto des Ein- und Ausreisestempels in ihrem Reisepass sowie ärztliche Unterlagen ihres Großvaters vor. Außerdem habe sie ab 07.07.2025 mit einem Kurs im Bereich Buchhaltung begonnen. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass Herr XXXX von 02.12.2024 bis 03.01.2025 stationär im Krankenhaus in XXXX aufgenommen gewesen sei und dass ein weiterer Termin zur Kontrolle am 21.04.2025 stattgefunden habe.Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass Herr römisch 40 von 02.12.2024 bis 03.01.2025 stationär im Krankenhaus in römisch 40 aufgenommen gewesen sei und dass ein weiterer Termin zur Kontrolle am 21.04.2025 stattgefunden habe.
- Das AMS erließ am 24.07.2025 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin den Erfolg der Maßnahme vereitelt habe, indem sie zum ersten Kurstag am 31.03.2025 nicht erschienen sei. Ihr Verhalten sei ursächlich dafür gewesen, dass ein Erfolg nicht eintreten habe können, und habe sie dies jedenfalls in Kauf genommen, da der Kursstart ab 31.03.2025 mit ihr verbindlich vereinbart worden sei. Sie sei jedoch stattdessen von 26.03.2025 bis 31.03.2025 ins Ausland gefahren. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand ihres Großvaters akut verschlechtert hätte und es aufgrund dessen notwendig gewesen wäre, diesen genau zum Zeitpunkt des Kursstarts zu besuchen bzw. erst genau an diesem Tag die Rückreise anzutreten. Ebenso wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, das islamische Opferfest in Österreich mit ihrer Kernfamilie zu feiern und in weiterer Folge am vereinbarten Deutschkurs teilzunehmen.
- Die Beschwerdeführerin brachte am 06.08.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Am 25.08.2025 übermittelte sie mittels eAMS- Konto einen „Ergänzenden Vorlageantrag“. Sie stelle außer Streit, dass mit dem Kursträger ein Kursantritt ab 31.03.2025 für einen Deutschkurs auf B2-Niveau vereinbart worden sei. Der Kurs hätte fünf Monate dauern sollen. Kurz vor Kursbeginn sei ihr Großvater schwer krank geworden. Die diesbezüglichen Bestätigungen würden im Akt aufliegen. Weiters habe zu dieser Zeit das islamische Opferfest stattgefunden. Da sie die Befürchtung gehabt habe, ihren Großvater nie wieder zu sehen, habe sie die Zeit unbedingt bei ihrer Familie in XXXX verbringen wollen. Sie habe das AMS rechtzeitig von ihrem Auslandsaufenthalt informiert. Sofort nach ihrer Rückkehr sei sie zum Kursträger gegangen und habe den Kurs fortsetzen wollen. Danach habe sie beim AMS um erneute Zubuchung zum Deutschkurs ersucht. Das sei nicht mehr möglich gewesen. Sie habe nur den ersten Kurstag verpasst und sei bereit gewesen, den restlichen Kurs zu absolvieren. Der sofortige Ausschluss von der Kursmaßnahme aufgrund eines Fehltages sei aus ihrer Sicht unverhältnismäßig. Der erste Kurstag sei aus zwingenden familiären Gründen verpasst worden, was schon nach § 16 AlVG nachgesehen werden könne. Darüber hinaus verweise sie auf § 8 Arbeitsruhegesetz. Nach dieser Bestimmung habe der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werde, auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit. In analoger Anwendung dieser Bestimmung habe sie auch während einer Kursmaßnahme Anspruch auf die notwendige Freizeit, um ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.Am 25.08.2025 übermittelte sie mittels eAMS- Konto einen „Ergänzenden Vorlageantrag“. Sie stelle außer Streit, dass mit dem Kursträger ein Kursantritt ab 31.03.2025 für einen Deutschkurs auf B2-Niveau vereinbart worden sei. Der Kurs hätte fünf Monate dauern sollen. Kurz vor Kursbeginn sei ihr Großvater schwer krank geworden. Die diesbezüglichen Bestätigungen würden im Akt aufliegen. Weiters habe zu dieser Zeit das islamische Opferfest stattgefunden. Da sie die Befürchtung gehabt habe, ihren Großvater nie wieder zu sehen, habe sie die Zeit unbedingt bei ihrer Familie in römisch 40 verbringen wollen. Sie habe das AMS rechtzeitig von ihrem Auslandsaufenthalt informiert. Sofort nach ihrer Rückkehr sei sie zum Kursträger gegangen und habe den Kurs fortsetzen wollen. Danach habe sie beim AMS um erneute Zubuchung zum Deutschkurs ersucht. Das sei nicht mehr möglich gewesen. Sie habe nur den ersten Kurstag verpasst und sei bereit gewesen, den restlichen Kurs zu absolvieren. Der sofortige Ausschluss von der Kursmaßnahme aufgrund eines Fehltages sei aus ihrer Sicht unverhältnismäßig. Der erste Kurstag sei aus zwingenden familiären Gründen verpasst worden, was schon nach Paragraph 16, AlVG nachgesehen werden könne. Darüber hinaus verweise sie auf Paragraph 8, Arbeitsruhegesetz. Nach dieser Bestimmung habe der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werde, auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit. In analoger Anwendung dieser Bestimmung habe sie auch während einer Kursmaßnahme Anspruch auf die notwendige Freizeit, um ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.
- Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt und langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin übte ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 29.01.2024 bis 30.11.2024 beim Dienstgeber XXXX aus.Die Beschwerdeführerin übte ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung von 29.01.2024 bis 30.11.2024 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Sie bezieht seit 04.12.2024 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 10.12.2024 hat das AMS mit der Beschwerdeführerin bei einem persönlichen Gespräch ihren Berufswunsch als Buchhalterin sowie die dazu erforderlichen Deutschkenntnisse thematisiert. Der Beschwerdeführerin wurde nahegelegt, einen Deutschkurs zu besuchen, da ihre Deutschkenntnisse für Jobs im kaufmännischen Bereich verbessert werden müssten. Sie gab an, keinen Deutschkurs besuchen zu wollen. Bei einem folgenden persönlichen Beratungstermin am 17.02.2025 teilte das AMS der Beschwerdeführerin erneut mit, dass ein weiterer Deutschkurs notwendig sei, um ihre Chancen auf eine Beschäftigung im kaufmännischen Bereich zu verbessern. Die Beschwerdeführerin erklärte sich damit einverstanden und wurde darüber informiert, dass sie auf die Warteliste für einen Deutschkurs gesetzt wird. Dies wurde auch in der Betreuungsvereinbarung vom 17.02.2025 festgehalten. Die Betreuungsvereinbarung enthält auch die Information, dass die Teilnahme am Deutschkurs verpflichtend ist. Als Begründung für die geplante Vorgehensweise wurde festgehalten, dass der Erwerb der im Alltag notwendigen Sprach- und Grundkompetenzen in Sprechen, Lesen und Schreiben in deutscher Sprache Voraussetzung für eine bessere Positionierung am Arbeitsmarkt ist. Im vereinbarten Deutschkurs werden die sprachlich-kommunikativen und schriftlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sowie der Erwerb von fachspezifischem Vokabular besonders nachgefragter Berufssparten gefördert, wodurch die Chancen der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt wesentlich erhöht werden. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen sowie Inhalte und Ziel der Maßnahme wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Mit der Beschwerdeführerin wurde ein B2-Deutschkurs ab 31.03.2025 verbindlich vereinbart. Am 27.03.2025 meldete die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto einen Auslandsaufenthalt von 26.03.2025 bis 31.03.
- Die Beschwerdeführerin hielt sich von 26.03.2025 bis 31.03.2025 im Ausland ( XXXX ) auf.Am 27.03.2025 meldete die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto einen Auslandsaufenthalt von 26.03.2025 bis 31.03.
- Die Beschwerdeführerin hielt sich von 26.03.2025 bis 31.03.2025 im Ausland ( römisch 40 ) auf. Die Beschwerdeführerin meldete sich von 27.03.2025 bis 30.03.2025 vom Bezug des Arbeitslosengeldes ab. Am 31.03.2025 meldete die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto, dass sie wieder in Österreich sei. Die Beschwerdeführerin ist am 31.03.2025 nicht zum Kursstart erschienen. Es bestand jedoch kein wichtiger Grund für die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung. Die Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage der Beschwerdeführerin notwendig und nützlich. Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch unmittelbar danach ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin von 29.01.2024 bis 30.11.2024 bei XXXX sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 04.12.2024 ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug.Die Feststellungen zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin von 29.01.2024 bis 30.11.2024 bei römisch 40 sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab 04.12.2024 ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zum Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS am 10.12.2024 ergeben sich aus dem im Akt inliegenden Vermerk des AMS vom selben Tag. Die Betreuungsvereinbarung vom 17.02.2025 ist Bestandteil des Akteninhaltes. Auch hinsichtlich des persönlichen Beratungstermins am selben Tag liegt ein Vermerk im Akt ein. Der Betreuungsvereinbarung ist – wie festgestellt – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegensteht sowie Inhalte und Ziel der Maßnahme zur Kenntnis gebracht wurden und, dass die Teilnahme am Deutschkurs verpflichtend ist. Als Begründung für die geplante Vorgehensweise wurde festgehalten, dass der Erwerb der im Alltag notwendigen Sprach- und Grundkompetenzen in Sprechen, Lesen und Schreiben in deutscher Sprache Voraussetzung für eine bessere Positionierung am Arbeitsmarkt ist. Im vereinbarten Deutschkurs werden die sprachlich-kommunikativen und schriftlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin sowie der Erwerb von fachspezifischem Vokabular besonders nachgefragter Berufssparten gefördert, wodurch die Chancen der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt wesentlich erhöht werden. Dass die Maßnahme zur Behebung der individuellen Problemlage der Beschwerdeführerin notwendig und nützlich war, ergibt sich auch daraus, dass das AMS mit der Beschwerdeführerin mehrmals darüber gesprochen hat, dass ihre Deutschkenntnisse für den von ihr geäußerten Berufswunsch als Buchhaltungsangestellte nicht ausreichend sind. Dies ergibt sich aus der Gesprächsnotiz vom 10.12.2024 und vom 17.02.
- Die Absolvierung eines Deutschkurses auf dem Niveau B2 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdeführerin nahegelegt. Sie stimmte schlussendlich zu. Die Feststellung, dass mit der Beschwerdeführerin ab 31.03.2025 ein Deutschkurs Niveau B2 vereinbart wurde, ergibt sich aus dem Bericht der XXXX („Arbeitsmarktbezogene Beratungs- und Betreuungseinrichtung“) vom 14.03.2025 sowie aus dem Vermerk der belangten Behörde vom 14.03.
- Dass ein Deutschkurs auf B2-Niveau mit dem Kursträger vereinbart wurde, stellte die Beschwerdeführerin im ergänzenden Vorlageantrag auch selbst außer Streit.Die Feststellung, dass mit der Beschwerdeführerin ab 31.03.2025 ein Deutschkurs Niveau B2 vereinbart wurde, ergibt sich aus dem Bericht der römisch 40 („Arbeitsmarktbezogene Beratungs- und Betreuungseinrichtung“) vom 14.03.2025 sowie aus dem Vermerk der belangten Behörde vom 14.03.
- Dass ein Deutschkurs auf B2-Niveau mit dem Kursträger vereinbart wurde, stellte die Beschwerdeführerin im ergänzenden Vorlageantrag auch selbst außer Streit. Der Nachricht mittels eAMS-Konto der Beschwerdeführerin vom 27.03.2025 ist zu entnehmen, dass sie die belangte Behörde am 27.03.2025 darüber informiert hat, dass sie aufgrund der Feier ihres größten religiösen Feiertages von 26.03.2025 bis 31.03.2025 im Ausland sein wird. Wie sich aus dem mit Stellungnahme vom 07.07.2025 vorgelegten Stempeln im Reisepass der Beschwerdeführerin ergibt, war sie tatsächlich von 26.03.2025 bis 31.03.2025 im Ausland aufhältig. Dass sich die Beschwerdeführerin von 27.03.2025 bis 30.03.2025 vom Bezug des Arbeitslosengeldes abgemeldet hat bzw. dass sie – aufgrund ihrer Nachricht an das AMS vom 27.03.2025 – vom Bezug abgemeldet wurde, ergibt sich aus dem Erledigungsvermerk der belangten Behörde vom 27.03.
- Die Bezugsunterbrechung ist auch im Bezugsverlauf des AMS vom 08.09.2025 dokumentiert. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin am 31.03.2025 per eAMS-Konto gemeldet hat, dass sie wieder in Österreich ist, ergibt sich aus der im Akt inliegenden Nachricht. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin am 31.03.2025 nicht zum Kursstart erschienen ist. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte ihr Fernbleiben mit dem Auslandsaufenthalt in XXXX wegen eines religiösen Feiertages sowie wegen des Besuchs ihres kranken Großvaters. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte ihr Fernbleiben mit dem Auslandsaufenthalt in römisch 40 wegen eines religiösen Feiertages sowie wegen des Besuchs ihres kranken Großvaters. Aus folgenden Überlegungen handelt es sich dabei um keine wichtigen Gründe, welche die unterbliebene Teilnahme an der Kursmaßnahme zur Wiedereingliederung rechtfertigen würden: Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie nach XXXX gefahren sei, um ein religiöses Fest mit ihrer Familie bzw. Verwandtschaft zu feiern. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht argumentiert hat, hätte sie den Feiertag aber auch in Österreich mit ihrer Kernfamilie feiern können und gleichzeitig ihrer Verpflichtung, den Kurs anzutreten, nachkommen können. Der Deutschkurs war zudem verbindlich vereinbart. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Reise nach XXXX bewusst in Kauf genommen, den Kursstart am 31.03.2025 nicht einhalten zu können. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie nach römisch 40 gefahren sei, um ein religiöses Fest mit ihrer Familie bzw. Verwandtschaft zu feiern. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht argumentiert hat, hätte sie den Feiertag aber auch in Österreich mit ihrer Kernfamilie feiern können und gleichzeitig ihrer Verpflichtung, den Kurs anzutreten, nachkommen können. Der Deutschkurs war zudem verbindlich vereinbart. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre Reise nach römisch 40 bewusst in Kauf genommen, den Kursstart am 31.03.2025 nicht einhalten zu können. Im ergänzenden Vorlageantrag erwähnte die Beschwerdeführerin das Arbeitsruhegesetz (ARG). Gemäß § 8 dieser Bestimmung habe der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werde, auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit. In analoger Anwendung dieser Bestimmung habe sie auch während einer Kursmaßnahme Anspruch auf die notwendige Freizeit, um ihre religiösen Pflichten zu erfüllen. Dazu ist auszuführen, dass § 7 Abs. 2 Arbeitsruhegesetz die Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes aufzählt: „
- Jänner (Neujahr),
- Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag,
- Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
- August (Mariä Himmelfahrt),
- Oktober (Nationalfeiertag),
- November (Allerheiligen),
- Dezember (Mariä Empfängnis),
- Dezember (Weihnachten),
- Dezember (Stephanstag).“ Das islamische Fastenbrechenfest, das im Jahr 2025 auf den 31.
- gefallen ist und welches die Beschwerdeführerin offenkundig meint, zählt nicht dazu. Dieses Fest ist kein gesetzlicher Feiertag in Österreich. Im ergänzenden Vorlageantrag erwähnte die Beschwerdeführerin das Arbeitsruhegesetz (ARG). Gemäß Paragraph 8, dieser Bestimmung habe der Arbeitnehmer, der während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werde, auf Verlangen Anspruch auf die zur Erfüllung seiner religiösen Pflichten notwendige Freizeit. In analoger Anwendung dieser Bestimmung habe sie auch während einer Kursmaßnahme Anspruch auf die notwendige Freizeit, um ihre religiösen Pflichten zu erfüllen. Dazu ist auszuführen, dass Paragraph 7, Absatz 2, Arbeitsruhegesetz die Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes aufzählt: „
- Jänner (Neujahr),
- Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag,
- Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
- August (Mariä Himmelfahrt),
- Oktober (Nationalfeiertag),
- November (Allerheiligen),
- Dezember (Mariä Empfängnis),
- Dezember (Weihnachten),
- Dezember (Stephanstag).“ Das islamische Fastenbrechenfest, das im Jahr 2025 auf den 31.
- gefallen ist und welches die Beschwerdeführerin offenkundig meint, zählt nicht dazu. Dieses Fest ist kein gesetzlicher Feiertag in Österreich. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie auch deshalb nach XXXX gereist sei, um ihren schwerkranken Großvater zu besuchen.Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie auch deshalb nach römisch 40 gereist sei, um ihren schwerkranken Großvater zu besuchen. Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass ihr Großvater XXXX von 02.12.2024 bis 03.01.2025 stationär im Krankenhaus in XXXX , XXXX aufgenommen war und dass ein weiterer Termin zur Kontrolle am 21.04.2025 stattgefunden hat.Den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass ihr Großvater römisch 40 von 02.12.2024 bis 03.01.2025 stationär im Krankenhaus in römisch 40 , römisch 40 aufgenommen war und dass ein weiterer Termin zur Kontrolle am 21.04.2025 stattgefunden hat. Die gesundheitlichen Beschwerden des Großvaters bestanden daher jedenfalls schon seit Ende 2024 und es ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin genau zum Beginn ihres Deutschkurses wegen der Erkrankung des Großvaters in XXXX sein musste. Auch die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung dazu zu Recht argumentiert, dass aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, dass sich der Gesundheitszustand ihres Großvaters akut verschlechtert hätte und es aufgrund dessen notwendig gewesen wäre, diesen genau zum Zeitpunkt des Kursstarts zu besuchen.Die gesundheitlichen Beschwerden des Großvaters bestanden daher jedenfalls schon seit Ende 2024 und es ist den Unterlagen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin genau zum Beginn ihres Deutschkurses wegen der Erkrankung des Großvaters in römisch 40 sein musste. Auch die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung dazu zu Recht argumentiert, dass aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen nicht hervorgeht, dass sich der Gesundheitszustand ihres Großvaters akut verschlechtert hätte und es aufgrund dessen notwendig gewesen wäre, diesen genau zum Zeitpunkt des Kursstarts zu besuchen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die vorgelegten Befunde zwar in XXXX Sprache verfasst sind, die Beschwerdeführerin den Ausführungen/Übersetzungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung im Rahmen des (ergänzenden) Vorlageantrages aber nicht entgegengetreten ist. Sie verweist im ergänzenden Vorlageantrag auf ihr bisheriges Vorbringen, dass ihr Großvater – wie aus den diesbezüglichen Bestätigungen hervorgehe – kurz vor Kursbeginn schwer krank geworden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch im Gegenzug, dass der Großvater – wie bereits erwähnt – schon Ende 2024 im Krankenhaus stationär aufgenommen wurde und die diesbezüglichen Daten im Befund auch ohne Übersetzung in die deutsche Sprache offenkundig sind.Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die vorgelegten Befunde zwar in römisch 40 Sprache verfasst sind, die Beschwerdeführerin den Ausführungen/Übersetzungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung im Rahmen des (ergänzenden) Vorlageantrages aber nicht entgegengetreten ist. Sie verweist im ergänzenden Vorlageantrag auf ihr bisheriges Vorbringen, dass ihr Großvater – wie aus den diesbezüglichen Bestätigungen hervorgehe – kurz vor Kursbeginn schwer krank geworden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch im Gegenzug, dass der Großvater – wie bereits erwähnt – schon Ende 2024 im Krankenhaus stationär aufgenommen wurde und die diesbezüglichen Daten im Befund auch ohne Übersetzung in die deutsche Sprache offenkundig sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Maßnahme, der Deutschkurs Niveau B2, notwendig war, um die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin so weit zu verbessern, dass ihre Chancen auf eine Beschäftigung im – von ihr gewünschten –Bereich als Buchhaltungsangestellte realistisch steigen. Der Deutschkurs wurde verbindlich vereinbart. Trotz dieser verbindlichen Vereinbarung ist die Beschwerdeführerin wenige Tage vor Kursbeginn nach XXXX gefahren. Auch wenn sie dies dem AMS gemeldet hat und der Bezug unterbrochen wurde, so muss ihr zur Last gelegt werden, dass sie den Auslandsaufenthalt erst einen Tag nach ihrer Ausreise nach XXXX dem AMS gemeldet hat und dies nicht vorab mit dem AMS besprochen hat. Die Rückkehr genau am Tag des Kursbeginnes verhinderte ihre Teilnahme am Kurs. Wie sich aus den Ausreisestempeln in ihrem Reisepass ergibt, war die Beschwerdeführerin mit dem Auto unterwegs (Grenzübergang XXXX zwischen XXXX und XXXX , vgl. Anhänge 37 und 38 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Eine Reiseplanung wäre daher auch flexibel möglich gewesen und sie hätte z.B. auch einen Tag früher nach Österreich zurückkehren können, um am Kurs teilnehmen zu können. Aus dem Gesamtverhalten ist daher zu schließen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen des Kurses bewusst verhindern wollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Maßnahme, der Deutschkurs Niveau B2, notwendig war, um die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin so weit zu verbessern, dass ihre Chancen auf eine Beschäftigung im – von ihr gewünschten –Bereich als Buchhaltungsangestellte realistisch steigen. Der Deutschkurs wurde verbindlich vereinbart. Trotz dieser verbindlichen Vereinbarung ist die Beschwerdeführerin wenige Tage vor Kursbeginn nach römisch 40 gefahren. Auch wenn sie dies dem AMS gemeldet hat und der Bezug unterbrochen wurde, so muss ihr zur Last gelegt werden, dass sie den Auslandsaufenthalt erst einen Tag nach ihrer Ausreise nach römisch 40 dem AMS gemeldet hat und dies nicht vorab mit dem AMS besprochen hat. Die Rückkehr genau am Tag des Kursbeginnes verhinderte ihre Teilnahme am Kurs. Wie sich aus den Ausreisestempeln in ihrem Reisepass ergibt, war die Beschwerdeführerin mit dem Auto unterwegs (Grenzübergang römisch 40 zwischen römisch 40 und römisch 40 , vergleiche Anhänge 37 und 38 des Inhaltsverzeichnisses der belangten Behörde). Eine Reiseplanung wäre daher auch flexibel möglich gewesen und sie hätte z.B. auch einen Tag früher nach Österreich zurückkehren können, um am Kurs teilnehmen zu können. Aus dem Gesamtverhalten ist daher zu schließen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen des Kurses bewusst verhindern wollte. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während oder in zeitlicher Nähe zur Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf vom 21.01.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)–
(7)[…]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
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(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
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- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wiedereingliederungsmaßnahmen sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie dienen, wenn auch nicht in der selben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- oder Umschulung, der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Ein Anspruchsverlust tritt nach dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert bzw. deren Erfolg vereitelt. Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Voraussetzung für die Weigerung an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg zu vereiteln ist demnach das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden der arbeitslosen Person weder ihre Defizite dargelegt, noch ihr erklärt, welcher Erfolg mit den konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihr nicht unterstellt werden, sie habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der arbeitslosen Person für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (3.) die arbeitslose Person dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten der arbeitslosen Person. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
- Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. 3.
- Im vorliegenden Fall vereinbarte die Beschwerdeführerin mit dem AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung am 17.02.2025 die Teilnahme an einem Deutschkurs. Das Einladungsschreiben sollte der Beschwerdeführerin übermittelt werden, sobald ein Kursplatz verfügbar ist. Die Betreuungsvereinbarung enthielt den ausdrücklichen Hinweis auf die Teilnahmeverpflichtung. In der Betreuungsvereinbarung sind darüber hinaus die Defizite bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur konkreten Maßnahme dargelegt. Wie sich aus dem Vermerk der belangten Behörde vom 14.03.2025 ergibt, wurde die Beschwerdeführerin zu einem Deutschkurs zugebucht, erschien zur Informationsveranstaltung am 11.03.2025 und sollte der Kurs am 31.03.2025 um 08:00 Uhr beginnen. Die Beschwerdeführerin hat den Kursantritt ab 31.03.2025 – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – auch außer Streit gestellt. Die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme, nämlich der Deutschkurs auf dem Niveau B2, ist im Fall der Beschwerdeführerin, die sich zuletzt von 29.01.2024 bis 30.11.2024 in einem (dauerhaften) Beschäftigungsverhältnis befunden hat, eindeutig als notwendig und geeignet zu betrachten, zumal ihre Deutschkenntnisse – wie oben dargelegt und mit ihr auch seitens der belangten Behörde mehrfach erörtert – für die gewünschte Tätigkeit als Buchhaltungsangestellte unzureichend sind. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch keine Bedenken geäußert und sind solche auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Es ist insgesamt von einer wirksamen Zuweisung der zumutbaren und erforderlichen Wiedereingliederungsmaßnahme auszugehen. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam sie nicht nach. 3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).3.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist das Verhalten des Beschwerdeführers dann zu sanktionieren, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert. Ein sanktionierbarer Tatbestand ist demnach dann nicht gegeben, wenn für die Verweigerung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN).Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein „wichtiger Grund“ für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vorliegt, lassen sich dahin gehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist – in der Regel – nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen – wiederum in der Regel – sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ – je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme – kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein vergleiche VwGH 15.07.2013 mHa 2012/08/0166 mwN). Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 31.03.2025 nicht zur Maßnahme bzw. konkret zum Deutschkurs, Niveau B2, erschienen ist. Durch ihr Nichterscheinen hat die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Maßnahme verweigert. Im konkreten Fall liegt auch aus Sicht des erkennenden Senates kein „wichtiger Grund“ für ihr Fernbleiben am 31.03.2025 vor: Vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungswerte und der Informationen in der Betreuungsvereinbarung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bekannt war, dass sie verpflichtet war, an der Maßnahme teilzunehmen, andernfalls es zu einem Verlust des Leistungsanspruches komme. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin am 26.03.2025 ins Ausland begeben, wo sie sich bis zum 31.03.2025 aufhielt. Sie teilte dies der belangten Behörde zwar mit Nachricht über ihr e-AMS-Konto mit, allerdings erst am 27.03.2025, als sie sich bereits in XXXX befunden hat und ohne auf eine Antwort bzw. „Genehmigung“ des AMS zu warten. Die Rückkehr erfolgte genau am Tag des Kursbeginnes. Die Bezugsunterbrechung erfolgte auch lediglich von 27.03.2025 bis 30.03.2025.Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin am 26.03.2025 ins Ausland begeben, wo sie sich bis zum 31.03.2025 aufhielt. Sie teilte dies der belangten Behörde zwar mit Nachricht über ihr e-AMS-Konto mit, allerdings erst am 27.03.2025, als sie sich bereits in römisch 40 befunden hat und ohne auf eine Antwort bzw. „Genehmigung“ des AMS zu warten. Die Rückkehr erfolgte genau am Tag des Kursbeginnes. Die Bezugsunterbrechung erfolgte auch lediglich von 27.03.2025 bis 30.03.
- Wie beweiswürdigend dargelegt konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, weshalb sie den religiösen Feiertag unbedingt in XXXX verbringen musste, zumal sie dies genauso gut mit ihrer Kernfamilie in Österreich tun hätte können.Wie beweiswürdigend dargelegt konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, weshalb sie den religiösen Feiertag unbedingt in römisch 40 verbringen musste, zumal sie dies genauso gut mit ihrer Kernfamilie in Österreich tun hätte können. Wie ebenfalls beweiswürdigend dargelegt, konnte sie eine akute Erkrankung ihres Großvaters zum Zeitpunkt ihrer Reise nach XXXX Ende März 2025 nicht glaubhaft machen. Es wäre ihr möglich gewesen, die Reise einige Tage früher anzutreten bzw. am Tag des Beginnes der Maßnahme wieder in Österreich zu sein.Wie ebenfalls beweiswürdigend dargelegt, konnte sie eine akute Erkrankung ihres Großvaters zum Zeitpunkt ihrer Reise nach römisch 40 Ende März 2025 nicht glaubhaft machen. Es wäre ihr möglich gewesen, die Reise einige Tage früher anzutreten bzw. am Tag des Beginnes der Maßnahme wieder in Österreich zu sein. Aufgrund der späten Meldung des Auslandsaufenthaltes und der kurzen Abmeldung vom Leistungsbezug für die Tage vom 27.03.2025 bis 30.03.2025 ist von einer missbräuchlichen Abmeldung vom Leistungsbezug zur Verhinderung des Antritts der Maßnahme auszugehen (vgl. dagegen die Entscheidung des BVwG zu W229 2300605-1 vom 16.04.2025, bei der bei einer Abmeldung ca. eine Woche vor Beginn der Maßnahme anlässlich eines geplanten Familienurlaubes und einer Dauer der Abmeldung von Leistungsbezug von beinahe vier Wochen nicht von einer missbräuchlichen Abmeldung vom Leistungsbezug ausgegangen wurde).Aufgrund der späten Meldung des Auslandsaufenthaltes und der kurzen Abmeldung vom Leistungsbezug für die Tage vom 27.03.2025 bis 30.03.2025 ist von einer missbräuchlichen Abmeldung vom Leistungsbezug zur Verhinderung des Antritts der Maßnahme auszugehen vergleiche dagegen die Entscheidung des BVwG zu W229 2300605-1 vom 16.04.2025, bei der bei einer Abmeldung ca. eine Woche vor Beginn der Maßnahme anlässlich eines geplanten Familienurlaubes und einer Dauer der Abmeldung von Leistungsbezug von beinahe vier Wochen nicht von einer missbräuchlichen Abmeldung vom Leistungsbezug ausgegangen wurde). Der erkennende Senat verkennt nicht, dass an das Kriterium des „wichtigen Grundes“ kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist; vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Auslandsaufenthalt erst vom Ausland aus bekannt gab, die vorgebrachten Nachsichtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und sie genau am Tag des Kursbeginns vom Ausland zurückkehrte und somit den Eintritt in den Kurs „verhindert“ hat, ist für den erkennenden Senat deutlich geworden, dass es sich – im Sinne der oben zitieren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – letztlich nicht bloß um das „Wann“, sondern vielmehr um das „Ob“ der Teilnahme an der Maßnahme handelt. Es ist der Beschwerdeführerin insofern nicht gelungen, einen „wichtigen Grund“ für den Nichtantritt der Maßnahme am 31.03.2025 darzutun. 3.
- Zur Rechtsfolge der Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der ausgesprochene Anspruchsverlust von 42 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen, insbesondere hat sie keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
- Ergebnis: Da die Voraussetzungen für den Ausspruch über den Verlust des Leistungsanspruchs aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die rechtswirksame Zuweisung der Maßnahme und die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Gründe für die Nichtteilnahme wurden von ihr gleichbleibend vorgebracht. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Die rechtswirksame Zuweisung der Maßnahme und die unterbliebene Teilnahme an der Maßnahme wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Gründe für die Nichtteilnahme wurden von ihr gleichbleibend vorgebracht. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2319154.1.00