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{'item': 'W162 2321918-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW162 2321918-1 Spruch, W162 2321918-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W162 2321918-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 27.05.2025 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) für 56 Bezugstage ab dem 24.04.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Jobbörse des AMS nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid vom 27.05.2025 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) aus, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) für 56 Bezugstage ab dem 24.04.2025 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Jobbörse des AMS nicht teilgenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.06.2025 Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er sich für den Zeitraum von 23.04.2025 bis 24.04.2025 ordnungsgemäß per E-Mail krankgemeldet habe und der Erhalt dieser Meldung bestätigt worden sei. Eine ärztliche Konsultation sei nicht erforderlich gewesen, weil sein Gesundheitszustand danach eine Wiederaufnahme der Arbeitssuche zugelassen habe. Seitens des Arbeitsmarktservice sei ihm danach mehrfach mitgeteilt worden, dass er mit einem „Krankenstandbeleg" vorsprechen müsse. Da nicht ausdrücklich von einer ärztlichen Bestätigung die Rede gewesen sei, habe er darauf vertraut, dass auch eine von ihm eigenhändig unterschriebene Erklärung gemeint sein könne. Er habe daher von der Einholung einer ärztlichen Bestätigung abgesehen und angenommen, mit seiner formlosen Mitteilung seiner Meldepflicht zur Gänze genüge getan zu haben. Der verwendete Begriff „Krankenstandbeleg" sei aus juristischer Sicht nicht eindeutig und entspreche daher nicht dem aus Art 18 B-VG iVm § 5 AVG abzuleitenden Bestimmtheitsgebot. Allfällige Unklarheiten und Risiken aus einer nicht eindeutigen behördlichen Formulierung dürfen dementsprechend nicht zu seinen Lasten gehen. Im gegenständlichen Bescheid sei jedoch fälschlicherweise sein Krankenstand nicht berücksichtigt worden und ihm unterstellt worden, dass er seinen Melde- und Nachweispflichten nicht entsprochen habe.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.06.2025 Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er sich für den Zeitraum von 23.04.2025 bis 24.04.2025 ordnungsgemäß per E-Mail krankgemeldet habe und der Erhalt dieser Meldung bestätigt worden sei. Eine ärztliche Konsultation sei nicht erforderlich gewesen, weil sein Gesundheitszustand danach eine Wiederaufnahme der Arbeitssuche zugelassen habe. Seitens des Arbeitsmarktservice sei ihm danach mehrfach mitgeteilt worden, dass er mit einem „Krankenstandbeleg" vorsprechen müsse. Da nicht ausdrücklich von einer ärztlichen Bestätigung die Rede gewesen sei, habe er darauf vertraut, dass auch eine von ihm eigenhändig unterschriebene Erklärung gemeint sein könne. Er habe daher von der Einholung einer ärztlichen Bestätigung abgesehen und angenommen, mit seiner formlosen Mitteilung seiner Meldepflicht zur Gänze genüge getan zu haben. Der verwendete Begriff „Krankenstandbeleg" sei aus juristischer Sicht nicht eindeutig und entspreche daher nicht dem aus Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 5, AVG abzuleitenden Bestimmtheitsgebot. Allfällige Unklarheiten und Risiken aus einer nicht eindeutigen behördlichen Formulierung dürfen dementsprechend nicht zu seinen Lasten gehen. Im gegenständlichen Bescheid sei jedoch fälschlicherweise sein Krankenstand nicht berücksichtigt worden und ihm unterstellt worden, dass er seinen Melde- und Nachweispflichten nicht entsprochen habe.
  5. Das AMS erließ am 22.08.2025 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer selbst angebe, wegen einer Erkrankung nicht zur Jobbörse erschienen zu sein. Eine nachweisliche Arbeitsunfähigkeit bzw. Krankmeldung am 24.04.2025 liege aber nicht vor und habe der Beschwerdeführer eine solche trotz entsprechender Aufforderung auch nicht nachgewiesen.
  6. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag ein.
  7. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2025 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat das Studium „ XXXX “ absolviert und verfügt über Berufserfahrung als lT-Consultant und Data Scientist. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 05.11.2018 bis 15.09.2019 beim Dienstgeber XXXX aus.Der Beschwerdeführer hat das Studium „ römisch 40 “ absolviert und verfügt über Berufserfahrung als lT-Consultant und Data Scientist. Seine letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von 05.11.2018 bis 15.09.2019 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.09.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 22.05.2020 steht er im Bezug von Notstandshilfe. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 18.02.2025 wurde festgehalten, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Beschäftigung als lT-Manager (IT-Consultant) bzw. Informations - Manager (Data - Warehouse Manager) und allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. Mit Schreiben vom 06.03.2025, welches dem Beschwerdeführer postalisch übermittelt wurde, wurde er zu folgender Veranstaltung eingeladen: „Jobbörse XXXX „Jobbörse römisch 40 Sehr geehrter Herr XXXX ,Sehr geehrter Herr römisch 40 , wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung Jobbörse XXXX ein.wir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung Jobbörse römisch 40 ein. Tag der Veranstaltung 24.04.2025 Beginn 14:30 Uhr Ende 15:30 Uhr Ort der Veranstaltung XXXX Ort der Veranstaltung römisch 40 Nutzen Sie die einmalige Gelegenheit und kommen Sie persönlich zur Jobbörse und bewerben Sie sich als Transitarbeitskraft bei XXXX .Nutzen Sie die einmalige Gelegenheit und kommen Sie persönlich zur Jobbörse und bewerben Sie sich als Transitarbeitskraft bei römisch 40 . Entlohnung: Alle angebotenen Beschäftigungen werden mindestens kollektivvertraglich entlohnt. Arbeitsort: XXXX Arbeitsort: römisch 40 Arbeitszeit: Voll- und Teilzeitbeschäftigungen…“ Im Einladungsschreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Jobbörse verpflichtend sei und ein unentschuldigtes Fernbleiben zu einem Leistungsverlust gemäß § 10 AlVG führen könne. Im Einladungsschreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Jobbörse verpflichtend sei und ein unentschuldigtes Fernbleiben zu einem Leistungsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG führen könne. Die XXXX ist ein sozialökonomischer Betrieb, der sowohl Beratungs- und Betreuungsleistungen für langzeitarbeitslose Personen anbietet als auch Transitarbeitsverhältnisse, somit zeitlich befristete geförderte Beschäftigungsprojekte, vermittelt und betreut.Die römisch 40 ist ein sozialökonomischer Betrieb, der sowohl Beratungs- und Betreuungsleistungen für langzeitarbeitslose Personen anbietet als auch Transitarbeitsverhältnisse, somit zeitlich befristete geförderte Beschäftigungsprojekte, vermittelt und betreut. Der Beschwerdeführer meldete dem AMS am 22.04.2025 schriftlich, dass er krank sei. Der Beschwerdeführer ist am 24.04.2025 nicht zur Jobbörse erschienen. Am 25.04.2025 meldete er dem AMS schriftlich, dass er wieder gesund sei., Am 25.04.2025 meldete er dem AMS schriftlich, dass er wieder gesund sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Krankenstandbestätigung vorzulegen, kam dieser Aufforderung durch das AMS aber nicht nach.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung ergeben sich aus den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und sind zudem unbestritten. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Bezugslauf des AMS vom 10.10.2025 sowie aus dem Versicherungsverlauf des AMS vom 10.10.
  10. Die Betreuungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom 18.02.2025 ist unstrittig. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung bzw. Jobbörse ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer am 22.04.2025 schriftlich beim AMS krankgemeldet und sich am 25.04.2025 schriftlich beim AMS gesund gemeldet hat, ergeben sich aus den im Akt inliegenden Nachrichten. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 24.04.2025 nicht zur Jobbörse erschienen ist und sich nicht persönlich beworben hat. Wie sich aus der Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 25.04.2025 ergibt, hat das AMS ihn aufgefordert, persönlich vorzusprechen und einen Krankenstandbeleg vorzulegen. Dass er keine ärztliche Bestätigung über seinen Krankenstand vorgelegt hat ist unstrittig.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.3.
  13. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  14. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(6)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG, die gemäß Paragraph 38, AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.
  4. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „Jobbörse XXXX “ am 24.04.2025 um 14:30 Uhr für einen möglichen Transitarbeitsplatz beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX zugewiesen.3.
  5. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer vom AMS die Teilnahme an der Veranstaltung „Jobbörse römisch 40 “ am 24.04.2025 um 14:30 Uhr für einen möglichen Transitarbeitsplatz beim Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 zugewiesen. Der Beschwerdeführer meldete sich am 22.04.2025 krank, ohne eine ärztliche Bestätigung vorzulegen, und ist nicht zu diesem Termin erschienen. Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Nichtzustandekommen einer konkreten zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei XXXX erwirkt und damit eine Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat.Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten das Nichtzustandekommen einer konkreten zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei römisch 40 erwirkt und damit eine Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 9 Abs. 7 AlVG – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) als Beschäftigung gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG – unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall – auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) als Beschäftigung gilt, soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170, ausgesprochen dass „Voraussetzung der Verhängung der Sanktion insbesondere ist, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall (vgl. § 9 Abs. 7 AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung – somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses – erfolgt ist (vgl. VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).“Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2021, Ra 2020/08/0170, ausgesprochen dass „Voraussetzung der Verhängung der Sanktion insbesondere ist, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall vergleiche Paragraph 9, Absatz 7, AlVG) standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn überhaupt keine Zuweisung zu einer Beschäftigung – somit kein Angebot eines konkreten Dienstverhältnisses – erfolgt ist vergleiche VwGH 15.5.2013, 2012/08/0184).“ 3.
  6. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zuweisung zu einem Vorstellungsgespräch bzw. zu einer Jobbörse für einen (nicht näher definierten) Transitarbeitsplatz beim Sozialökonomischen Betrieb XXXX . Ein Angebot für ein konkretes Dienstverhältnis wurde dem Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht unterbreitet.3.
  7. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zuweisung zu einem Vorstellungsgespräch bzw. zu einer Jobbörse für einen (nicht näher definierten) Transitarbeitsplatz beim Sozialökonomischen Betrieb römisch 40 . Ein Angebot für ein konkretes Dienstverhältnis wurde dem Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht unterbreitet. Ohne Zuweisung eines – wenn auch noch nicht in allen Details bekannten – konkreten Dienstverhältnisses, kommt eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG jedoch nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Ohne Zuweisung eines – wenn auch noch nicht in allen Details bekannten – konkreten Dienstverhältnisses, kommt eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG jedoch nicht in Betracht vergleiche VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.01.2025, Ra 2022/08/0122, Folgendes ausgeführt: „Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Einladung zum Vorstellungstermin, dem die Mitbeteiligte fernblieb, bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu werten war, sind nicht die potentiellen weiteren Geschehensabläufe, die sich während des nicht wahrgenommenen Vorstellungstermins hypothetisch ergeben hätten, sondern der Inhalt der Einladung selbst (wobei der Umstand allein, dass das AMS im Einladungsschreiben vermerkte, es handle sich dabei um ein „konkretes Arbeitsangebot“, zu dieser Beurteilung nichts beiträgt). Das Vorbringen des AMS lässt auch im Lichte des sonstigen Akteninhalts seine Relevanz (mit anderen Worten: dass das Bundesverwaltungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis hätte kommen können) nicht erkennen. Die letzten beiden Seiten des Einladungsschreibens belegen vielmehr, dass beim Verein S grundsätzlich eine Reihe verschiedener Arbeitsplätze geboten werden können, es wurden darin diverse ‚Aufgabenbereiche‘ aufgezählt und beschrieben (‚Küche‘, ‚Homeservice‘, ‚Servicecenter Haus- und Gartenservice‘, ‚Gainfarner Ökogarten‘, ‚Überbetriebliche Lehrausbildung‘) und auf der letzten Seite als weitere in Betracht kommende Möglichkeit auch erwähnt, dass ‚dem Dienstverhältnis eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet‘ werden könne.“ Ein sanktionierbares Verhalten kann aber nur dann vorliegen, wenn für die arbeitslose Person zweifelsfrei die Zuweisung zu einer Beschäftigung erkennbar ist. Erfolgt die Einladung zu einer „Jobbörse“, die kein konkretes Stellenangebot enthält und lediglich die „Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Form eines befristeten Dienstverhältnisses“ in Aussicht stellt, muss der Arbeitslose nicht erkennen, dass das Gespräch nicht nur der Abklärung seiner Chancen am Arbeitsmarkt dient, sondern eine Beschäftigung unmittelbar bei einem konkreten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Aussicht stand (VwGH
  8. 2013, 2012/08/0184). Für die Beurteilung, ob die Einladung zum Vorstellungsgespräch, dem die arbeitslose Person fernblieb, bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu betrachten ist, ist nicht entscheidend, welche hypothetischen weiteren Abläufe sich während des nicht wahrgenommenen Termins hätten ergeben können, sondern vielmehr der genaue Inhalt der Einladung selbst (VwGH
  9. 2025, Ra 2022/08/0122). Konnte der arbeitslosen Person bei der Zuweisung nicht klar sein, dass es sich nicht um die (mangels ordnungsgemäßer Aufklärung nicht den Anforderungen entsprechende) Zuweisung zu einer Maßnahme, sondern um eine Beschäftigung gehandelt hat, liegt keine sanktionierbare Vereitelungshandlung vor (vgl VwGH
  10. 2005, 2004/08/0227).Ein sanktionierbares Verhalten kann aber nur dann vorliegen, wenn für die arbeitslose Person zweifelsfrei die Zuweisung zu einer Beschäftigung erkennbar ist. Erfolgt die Einladung zu einer „Jobbörse“, die kein konkretes Stellenangebot enthält und lediglich die „Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Form eines befristeten Dienstverhältnisses“ in Aussicht stellt, muss der Arbeitslose nicht erkennen, dass das Gespräch nicht nur der Abklärung seiner Chancen am Arbeitsmarkt dient, sondern eine Beschäftigung unmittelbar bei einem konkreten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Aussicht stand (VwGH
  11. 2013, 2012/08/0184). Für die Beurteilung, ob die Einladung zum Vorstellungsgespräch, dem die arbeitslose Person fernblieb, bereits als Zuweisung zu einer konkreten Beschäftigung zu betrachten ist, ist nicht entscheidend, welche hypothetischen weiteren Abläufe sich während des nicht wahrgenommenen Termins hätten ergeben können, sondern vielmehr der genaue Inhalt der Einladung selbst (VwGH
  12. 2025, Ra 2022/08/0122). Konnte der arbeitslosen Person bei der Zuweisung nicht klar sein, dass es sich nicht um die (mangels ordnungsgemäßer Aufklärung nicht den Anforderungen entsprechende) Zuweisung zu einer Maßnahme, sondern um eine Beschäftigung gehandelt hat, liegt keine sanktionierbare Vereitelungshandlung vor vergleiche VwGH
  13. 2005, 2004/08/0227). Ausgehend davon ergibt sich auch im gegenständlichen Fall, dass der Tatbestand der Vereitelung schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG nicht erfüllt sein kann.Ausgehend davon ergibt sich auch im gegenständlichen Fall, dass der Tatbestand der Vereitelung schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nicht erfüllt sein kann. Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. 3.
  14. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W162.2321918.1.00

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