RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW172 2252490-1 Spruch, W172 2252490-1/28ESchriftliche Ausfertigung des am 09.01.2026 mündlich verkündeten Erkennt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2021 statt.
- Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 2021 statt.
- Am XXXX 2021 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde).
- Am römisch 40 2021 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Am 24.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, welche nach entschuldigtem Nichterscheinen der gesetzlichen Vertretung in Entsprechung des Ersuchens der anwesenden Rechtsvertretung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.
- Am 05.12.2025 wurde die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen gesetzlicher Vertreter, sowie seiner Rechtsvertretung fortgesetzt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
- Am 09.01.2026 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
- Am 09.01.2026 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
- Mit Schreiben vom 19.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 09.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er wurde im Dorf XXXX , Provinz XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2021 lebte. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus drei Brüdern, zwei Schwestern sowie der Mutter des Beschwerdeführers, lebt überwiegend noch in Afghanistan in der Provinz Nuristan. Davor lebten sie in Kabul. Ein Bruder, XXXX , stellte am XXXX 2021 ebenfalls in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, reiste jedoch nach Belgien weiter, wo er sich zuletzt befand. Der Beschwerdeführer wird in Österreich durch seinen Cousin, XXXX , gesetzlich vertreten.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er wurde im Dorf römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2021 lebte. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus drei Brüdern, zwei Schwestern sowie der Mutter des Beschwerdeführers, lebt überwiegend noch in Afghanistan in der Provinz Nuristan. Davor lebten sie in Kabul. Ein Bruder, römisch 40 , stellte am römisch 40 2021 ebenfalls in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, reiste jedoch nach Belgien weiter, wo er sich zuletzt befand. Der Beschwerdeführer wird in Österreich durch seinen Cousin, römisch 40 , gesetzlich vertreten. Im Oktober 2021 wurde fachärztlich eine posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers diagnostiziert. Darüber hinaus ist er gesund. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer droht weder aus Gründen der Blutrache in Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits, noch aufgrund einer Tätigkeit seines Vaters für ausländische Streitkräfte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung in Afghanistan. Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, 2025-11-07 (in Folge: LIB) Politische Lage Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernaqsy<hme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernaqsy<hme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). (LIB Version 13, S. 30) Sicherheitslage Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab 41 beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025). Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab 41 beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025). (LIB Version 13, S. 41 f) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025). Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025). (LIB Version 13, S. 43) Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025). Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vergleiche VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025). (LIB Version 13, S. 44) Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr
(2024)zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025). (LIB Version 13, S. 45) In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. […] Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). (LIB Version 13, S. 45 f) Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „ schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). […] Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vergleiche UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „ schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). […] Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022) Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022) (LIB Version 13, S. 50) Rechtsschutz / Justizwesen Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024). Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4.2024). (LIB Version 13, S. 75) Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis[Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025). Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vergleiche AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vergleiche AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis[Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025). (LIB Version 13, S. 76) Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „ Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „ Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025). Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vergleiche STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vergleiche Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „ Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „ Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025). Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind […] (RA KBL 2.6.2025). (LIB Version 13, S. 76 f.) Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel „ Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis“ in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). […] Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). […] Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025). […] Die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten „Ehebruch“ und „ Flucht“ - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025). Die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten „Ehebruch“ und „ Flucht“ - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vergleiche 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025). (LIB Version 13, S. 78) Allgemeine Menschenrechtslage Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023). Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025). (LIB Version 13, S. 97) Folter und unmenschliche Behandlung Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „ inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025). Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vergleiche HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vergleiche UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vergleiche Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vergleiche HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vergleiche Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „ inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025). (LIB Version 13, S. 99) Religionsfreiheit Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025). Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025). Anhänger des Baha’i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha’is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023). Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025). Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025). Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023). (LIB Version 13, S. 113 f.) Ethnische Gruppen In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vergleiche AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024). Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024). (LIB Version 13, S. 121 f.) Frauen Letzte Änderung 2025-10-10 14:55 Bereits vor Machtübernahme der Taliban war die afghanische Regierung nicht willens oder in der Lage, die Frauenrechte in Afghanistan vollumfänglich umzusetzen, allerdings konnten Mädchen grundsätzlich Bildungseinrichtungen besuchen, Frauen studieren und weitgehend am Berufsleben teilnehmen, wenn auch nicht in allen Landesteilen gleichermaßen (AA 24.7.2025). Es gab eine Reihe von Gesetzen, Institutionen und Systemen, die sich mit den Rechten von Frauen und Mädchen in Afghanistan befassten. So hatte beispielsweise das Ministerium für Frauenangelegenheiten mit seinen Büros in der Hauptstadt und in jeder der 34 Provinzen des Landes die Aufgabe, „ die gesetzlichen Rechte der Frauen zu sichern und zu erweitern und die Rechtsstaatlichkeit in ihrem Leben zu gewährleisten“ (AI 7.2022). In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vgl. HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vgl. IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vgl. AI 24.4.2024, UN Women 2025). In den letzten drei Jahren haben die Taliban Beschränkungen für Frauen eingeführt, die sie an der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft hindern (AAN 8.2024; vergleiche HRW 28.7.2025, IOM 22.2.2024, IPS 23.6.2025). Rechte von Frauen und Mädchen auf Bildung, Arbeit und Bewegungsfreiheit wurden eingeschränkt (HRW 28.7.2025; vergleiche IOM 22.2.2024, UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025) sowie das System zum Schutz und zur Unterstützung von Frauen und Mädchen, die vor sexueller und / oder häuslicher Gewalt fliehen, zerstört (HRW 26.7.2023; vergleiche AI 24.4.2024, UN Women 2025). (LIB Version 13, S. 135) Kinder Ca. 40% (CIA 6.5.2025) bis 43% (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren, wobei das Bevölkerungswachstum 2024 bei 2,22% lag (CIA 6.5.2025). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 20 Jahren (CIA 6.5.2025). Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die „Tugendwächter“ sind angehalten, Kinder von Straftaten „ abzuhalten“. Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025). Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die „Tugendwächter“ sind angehalten, Kinder von Straftaten „ abzuhalten“. Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025). Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vgl. UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vgl. UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). […] (Rawadari 11.2023). Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vergleiche UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vergleiche UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vergleiche AJ 3.12.2021). […] (Rawadari 11.2023). Kinder sind auch im besonderen Maße von Unterernährung betroffen (WFP 26.3.2025; vgl. Afintl 4.12.2024, AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025), vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln (Afintl 4.12.2024). […]. Auch die Säuglingssterblichkeitsrate ist eine der höchsten weltweit (AA 24.7.2025). 10 Kinder sind auch im besonderen Maße von Unterernährung betroffen (WFP 26.3.2025; vergleiche Afintl 4.12.2024, AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025), vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln (Afintl 4.12.2024). […]. Auch die Säuglingssterblichkeitsrate ist eine der höchsten weltweit (AA 24.7.2025). 10 Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). […] Berichte sprechen auch von zunehmendem Organhandel, der Kinder involviert (AA 24.7.2025). Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). […] Berichte sprechen auch von zunehmendem Organhandel, der Kinder involviert (AA 24.7.2025). (LIB Version 13, S. 153 f.) Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a) und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (Rawadari 11.2023; vgl. USDOS 15.6.2023, UNSC 17.6.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Männer, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Rawadari berichtet jedoch, dass beispielsweise einige Moschee-Imame und Taliban-Funktionäre in den südlichen Provinzen das Erlernen gewaltsamer Kriegstaktiken offen fördern und die Kinder ermutigen, sich den Reihen der Taliban anzuschließen (Rawadari 11.2023). Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (Rawadari 11.2023; vergleiche USDOS 15.6.2023, UNSC 17.6.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Männer, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Rawadari berichtet jedoch, dass beispielsweise einige Moschee-Imame und Taliban-Funktionäre in den südlichen Provinzen das Erlernen gewaltsamer Kriegstaktiken offen fördern und die Kinder ermutigen, sich den Reihen der Taliban anzuschließen (Rawadari 11.2023). (LIB Version 13, S. 154) Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „ westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023). Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ (JS 20.4.2023; vergleiche WP 18.2.2023) und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „ westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023). Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „ korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „ korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als „Verräter“ angesehen werden. […] Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). […] Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als „Verräter“ angesehen werden. […] Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). […] Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022). Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vergleiche UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022). Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. […] Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025). Bärte und Kleidung Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie „ westliche“ Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vergleiche EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie „ westliche“ Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. […] (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. […] (KaN 21.2.2024; vergleiche KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023). Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vergleiche SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023). Tätowierungen Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als „ haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 12 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021). Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als „ haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vergleiche 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 12 25.1.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021). Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023). Musik Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vergleiche UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vergleiche KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vergleiche NYT 29.6.2023). (LIB Version 13, S. 164 ff.) 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Behördenakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurde Einsicht in den beim BFA zum Bruder des Beschwerdeführers, XXXX , geführten Akt genommen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Behördenakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurde Einsicht in den beim BFA zum Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , geführten Akt genommen. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem BVwG. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, zu seinem Leben in Afghanistan sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen ergeben sich durch seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung bzw. auf einen im Behördenverfahren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 13.10.2021 von Dr. XXXX , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie & Psychotherapeutische Medizin.Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung bzw. auf einen im Behördenverfahren vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 13.10.2021 von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie & Psychotherapeutische Medizin. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.2. Zu den Feststellungen zum Vorbringen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt werden wird, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Erstbefragung am XXXX 2021 vor, dass er wegen Grundstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits geflüchtet sei. Sein ältester Bruder sei von der Familie des Onkels getötet, sein Vater mit dem Messer angegriffen und schwer verletzt worden. Zudem gehe von den Taliban Gefahr aus, welche auch Jugendliche zwangsrekrutieren würden.Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Erstbefragung am römisch 40 2021 vor, dass er wegen Grundstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits geflüchtet sei. Sein ältester Bruder sei von der Familie des Onkels getötet, sein Vater mit dem Messer angegriffen und schwer verletzt worden. Zudem gehe von den Taliban Gefahr aus, welche auch Jugendliche zwangsrekrutieren würden. In der Einvernahme durch das BFA am XXXX 2021 führte er weiter aus, dass ein Cousin seines Vaters die gesamte Familie wegen des Grundstücks töten wolle. Dieser habe bereits seinen älteren Bruder getötet und seinen Vater schwer verletzt. Sein Vater habe zudem mit den Amerikanern zusammengearbeitet. In der Einvernahme durch das BFA am römisch 40 2021 führte er weiter aus, dass ein Cousin seines Vaters die gesamte Familie wegen des Grundstücks töten wolle. Dieser habe bereits seinen älteren Bruder getötet und seinen Vater schwer verletzt. Sein Vater habe zudem mit den Amerikanern zusammengearbeitet. In der mündlichen Verhandlung brachte er erneut vor, dass sein Vater für die Amerikaner tätig gewesen sei. Zudem hätte der Cousin seines Vaters dessen Grundstücke in Besitz nehmen wollen, weshalb dieser den Vater des Beschwerdeführers getötet habe. Im Falle einer Rückkehr müsse er die Grundstücke zurückverlangen und würde umgebracht werden. Der Cousin sei Kommandant der Taliban und nun an der Macht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Gründen war widersprüchlich und nicht stimmig und daher auch nicht glaubwürdig. Zwar war bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist und er die von ihm behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse im jungen Alter von elf Lebensjahren erlebte bzw. erfuhr (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150, wonach bei Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich sei und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben" gemessen werden könne). Gleichwohl war der Beschwerdeführer in kardinalen Punkten widersprüchlich. Zwar war bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist und er die von ihm behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse im jungen Alter von elf Lebensjahren erlebte bzw. erfuhr vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150, wonach bei Minderjährigen eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich sei und die Dichte dieses Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben" gemessen werden könne). Gleichwohl war der Beschwerdeführer in kardinalen Punkten widersprüchlich. So wichen seine Angaben von denjenigen seines Bruders XXXX ab, da letzterer bezüglich des angeführten Angriffs des Onkels und seiner Söhne väterlicherseits auf den Vater und den älteren Bruder des Beschwerdeführers nicht von Schüssen, sondern von Messerattacken sprach. So wichen seine Angaben von denjenigen seines Bruders römisch 40 ab, da letzterer bezüglich des angeführten Angriffs des Onkels und seiner Söhne väterlicherseits auf den Vater und den älteren Bruder des Beschwerdeführers nicht von Schüssen, sondern von Messerattacken sprach. Auch war bei der behaupteten Verfolgungsgefahr aus Gründen der Blutrache der Umstand zu beachten, dass - wie auch der Beschwerdeführer im Verfahren anführte – sein Vater, seine Mutter und seine weiteren noch minderjährigen zwei Brüder und zwei Schwestern weiterhin offensichtlich unbehelligt in Afghanistan leben, so zunächst in Kabul, nunmehr in der Provinz Nuristan. Sowohl er als auch sein gesetzlicher Vertreter führten an, dass die Familie Anschlägen von Seiten des Onkels und seiner Söhne väterlicherseits bzw. von deren Verbündeten ausgesetzt wären. Da sohin vor allem sein Vater keinen weiteren Verfolgungen seiner Verwandtschaft ausgesetzt ist, gilt dies umso mehr für den – noch minderjährigen – Beschwerdeführer. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Feststellung in der Begründung des bekämpften BFA-Bescheids hinzuweisen, wonach die Entscheidung des Vaters des Beschwerdeführers, dass er nur seine beiden Söhne aufgefordert habe, das Land zu verlassen, dem Vorbringen widersprechen würde, dass die gesamte Familie gefährdet sei (BFA-Bescheid, S. 131). Der Beschwerdeführer war aber auch bei den weiteren Angaben nicht stimmig: In der Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2021 gab er an, dass er, als er beim Vorfall mit dem Angriff des Onkels und seiner Söhne väterlicherseits die Leiche seines – angeschossenen (sic!) - Bruders vor dem Stall gesehen hätte (BFA-Bescheid, S. 13). Demgegenüber führte er in der Verhandlung vor dem BVwG am 05.12.2025 an, dass sein Bruder erst auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb (Niederschrift, S. 6). In der BFA-Einvernahme gab er an, dass außer seinem Onkel und seinen Cousins auch „einige schwer bewaffnete Männer“ anwesend gewesen seien (BFA-Bescheid, S. 13), diese erwähnte er aber in der Verhandlung vor dem BVwG nicht mehr (Niederschrift, S. 6 f.). Der erst in der BFA-Einvernahme, nicht schon bei der Erstbefragung am XXXX 2021 erwähnte Umstand (zur mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen s. u.a. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, m.w.N.), dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet hätte, wurde aber nicht von dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikat zur Tätigkeit seines Vaters (BFA-Akt, S. 215-219) bestätigt, welches eine kanadische Flagge abbildete. Bereits in der Begründung des bekämpften BFA-Bescheids wurde auch die geringe Aussagekraft der vorgelegten Drohbriefe anhand deren widersprüchlichen Nummerierung nachvollziehbar dargelegt (BFA-Bescheid, S. 142), die somit auch nicht geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angebliche Verfolgungsgefahr zu belegen.In der Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2021 gab er an, dass er, als er beim Vorfall mit dem Angriff des Onkels und seiner Söhne väterlicherseits die Leiche seines – angeschossenen (sic!) - Bruders vor dem Stall gesehen hätte (BFA-Bescheid, S. 13). Demgegenüber führte er in der Verhandlung vor dem BVwG am 05.12.2025 an, dass sein Bruder erst auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb (Niederschrift, S. 6). In der BFA-Einvernahme gab er an, dass außer seinem Onkel und seinen Cousins auch „einige schwer bewaffnete Männer“ anwesend gewesen seien (BFA-Bescheid, S. 13), diese erwähnte er aber in der Verhandlung vor dem BVwG nicht mehr (Niederschrift, S. 6 f.). Der erst in der BFA-Einvernahme, nicht schon bei der Erstbefragung am römisch 40 2021 erwähnte Umstand (zur mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen s. u.a. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, m.w.N.), dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet hätte, wurde aber nicht von dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zertifikat zur Tätigkeit seines Vaters (BFA-Akt, S. 215-219) bestätigt, welches eine kanadische Flagge abbildete. Bereits in der Begründung des bekämpften BFA-Bescheids wurde auch die geringe Aussagekraft der vorgelegten Drohbriefe anhand deren widersprüchlichen Nummerierung nachvollziehbar dargelegt (BFA-Bescheid, S. 142), die somit auch nicht geeignet sind, das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angebliche Verfolgungsgefahr zu belegen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers über eine drohende Rekrutierung durch die Taliban konnte angesichts der in das Verfahren eingeführten Länderberichten, wonach nach der Machtübernahme der Taliban diese regelmäßig von der Rekrutierung junger Männer, vor allem, wenn sie noch keinen Bart aufweisen (was beim Beschwerdeführer der Fall ist) (siehe jüngst LIB Version 13 vom 17.11.2025, S. 154), absehen, nicht verifiziert werden. Der Beschwerdeführer wirkte bei seinem Vorbringen vor dem BVwG unsicher und daher nicht überzeugend (zur besonderen Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung siehe für viele VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316). Ergänzend wird auch auf die Begründung im bekämpften BFA-Bescheid verwiesen, der sich das BVwG aus den oben angeführten Gründen vollinhaltlich anschließt (s. BFA-Bescheid, S. 131 ff.). In Würdigung aller Umstände (Widersprüchlichkeiten in den Angaben und bei den vorgelegten Dokumenten, Auftreten und Verhalten in der Verhandlung, angeführte in das Verfahren vom BVwG eingeführte Informationsunterlagen) war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen im Ergebnis nicht glaubhaft (vgl. allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer nicht vorliegenden - Grundanforderungen an einem Vorbringen eines Asylwerbers, wonach dieses substantiiert, schlüssig und plausibel und der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, sodass eine Flüchtlingseigenschaft als glaubhaft vorgebracht gewürdigt werden kann: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).In Würdigung aller Umstände (Widersprüchlichkeiten in den Angaben und bei den vorgelegten Dokumenten, Auftreten und Verhalten in der Verhandlung, angeführte in das Verfahren vom BVwG eingeführte Informationsunterlagen) war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Flucht- und Verfolgungsgründen im Ergebnis nicht glaubhaft vergleiche allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer nicht vorliegenden - Grundanforderungen an einem Vorbringen eines Asylwerbers, wonach dieses substantiiert, schlüssig und plausibel und der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, sodass eine Flüchtlingseigenschaft als glaubhaft vorgebracht gewürdigt werden kann: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 3,). 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380; in diesem Sinne auch jeweils m.w.N. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 13.01.2022, Ra 2021/14/0386).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380; in diesem Sinne auch jeweils m.w.N. VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 13.01.2022, Ra 2021/14/0386). Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nicht gelungen, eine aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines Konventionsgrundes im Sinne der GFK für den Fall seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion in Afghanistan darzutun bzw. glaubhaft zu machen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stützte sich einerseits auf eine Verfolgung aus Gründen der Blutrache in Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel väterlicherseits, andererseits auf eine vermeintliche Tätigkeit seines Vaters für ausländische Streitkräfte. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war dieses Vorbringen zu den fluchtauslösenden Gründen widersprüchlich und nicht stimmig und daher auch nicht glaubwürdig. Zudem wurde in der Erstbefragung die Befürchtung der Zwangsrekrutierung durch die Taliban geäußert. In Anbetracht der herangezogenen Länderberichte war aber eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr nicht zu erkennen (vgl. unter Pkt. II.2.2).Zudem wurde in der Erstbefragung die Befürchtung der Zwangsrekrutierung durch die Taliban geäußert. In Anbetracht der herangezogenen Länderberichte war aber eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr nicht zu erkennen vergleiche unter Pkt. römisch zwei.2.2). Nur ergänzend ist noch zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland (Afghanistan) wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, nicht zu begründen vermag, dass dieser Antragsteller einer „bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden (vgl. VwGH vom 12.05.2025, Ra 2022/20/0289).Nur ergänzend ist noch zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland (Afghanistan) wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, nicht zu begründen vermag, dass dieser Antragsteller einer „bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden vergleiche VwGH vom 12.05.2025, Ra 2022/20/0289). Zwar kann auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Dabei kommt es aber auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK an. Es kommt nicht darauf an, dass „irgendein" Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist (a.a.O.).Zwar kann auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Dabei kommt es aber auf einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK an. Es kommt nicht darauf an, dass „irgendein" Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK - wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund - zurückzuführen ist (a.a.O.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keinen kausalen Zusammenhang zu einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen erkennen, zumal die behauptete Tätigkeit des Vaters für ausländische Streitkräfte nicht glaubwürdig ist und sich das Vorbringen daher im Wesentlichen auf einen nichtpolitischen Konflikt vermögensrechtlicher Natur stützt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keinen kausalen Zusammenhang zu einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen erkennen, zumal die behauptete Tätigkeit des Vaters für ausländische Streitkräfte nicht glaubwürdig ist und sich das Vorbringen daher im Wesentlichen auf einen nichtpolitischen Konflikt vermögensrechtlicher Natur stützt. Auch sonst ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Auch sonst ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen. Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund die - dem Beschwerdeführer ohnedies zuteil gewordene - Gewährung subsidiären Schutzes dient (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W172.2252490.1.00