RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW175 2305840-1 Spruch, W175 2305840-1/4E W175 2305841-1/4E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF 2) sind nigerianische Staatsangehörige und stellten am 29.07.2024 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (in der Folge: ÖB Abuja) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 30 Tage, wobei die BF 1 angab, ihren in Österreich lebenden Schwager und die BF 2 angab, Familienangehörige jeweils in der Zeit von 24.08.2024 bis 06.09.2024 besuchen zu wollen. Im Zuge der Antragstellung tätigten die BF keine näheren Angaben zum Einlader. Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein: Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vom 30.07.2024, Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vom 13.08.2024, Verpflichtungserklärung des Einladeres vom 24.07.2024 Kopie österreichischer Reisepass des Einladers, Schreiben XXXX samt Kontoauszüge, Schreiben römisch 40 samt Kontoauszüge, Schreiben XXXX Bank samt Kontoauszüge, Schreiben römisch 40 Bank samt Kontoauszüge, Reisekrankenversicherung, gültig von 23.08.2024 bis 06.09.2024, Buchungsbestätigung Flugtickets Hin- und Rückflug, Bestätigung XXXX , Hospitals Management Board, Bestätigung römisch 40 , Hospitals Management Board, Ernennungsschreiben XXXX , Hospitals Management Board, Ernennungsschreiben römisch 40 , Hospitals Management Board, Absichtserklärung der BF 1, Geburtsurkunde BF 2, Personalausweis des Ehemannes der BF 1, Heiratsurkunde, Auszug National Identity Management System der BF und des Ehemannes/Vaters, Schreiben Ehemann der BF 1 bezüglich Geldtransaktionen, Kopie nigerianischer Reisepass der BF 1, Einverständniserklärung des Ehemannes/Vaters der BF, Kopie nigerianischer Reisepass der BF 2, Lohn- und Gehaltszettel der BF 1, Grundbuchsauszug, Universitätsdiplom der BF 1, Lohn- und Gehaltszettel des Einladers, Mietvertrag lautend auf den Einlader, VFS-Checkliste zum Visaantrag;
- Mit den Mandatsbescheiden vom 23.08.2024 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die Antragsteller nicht den Nachweis erbracht hätten, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen würden, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei sowie nicht den Nachweis erbracht hätten, dass sie in der Lage seien, für die Dauer des geplanten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes rechtmäßig zu erlangen. Zudem wurden begründete Zweifel an der Absicht der Antragsteller bestehen, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 05.09.2024 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legten die BF zunächst dar, dass sämtliche Verweigerugnsgründe nicht berechtigt seien und die Vorstellungswerber mit Antragstellung nachvollziehbare und ausreichende Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhaltes vorgelegt hätten, sodass die Behörde zur Auffassung gelangen hätte müssen, dass keine Verweigerungsgründe vorliegen würden und die Anträge zu bewilligen seien. Die Erstantragstellerin verfüge über ein Sparvermögen in Höhe von fast einem Jahreseinkommen. Sie sei mindestens seit Juni 2004 als Ärztin im Krankenhaus „Ondo State Hospital” in Beschäftigung. Unter Berücksichtigung der Verpflichtungserklärung, der Kontoauszüge, der regelmäßigen Bezüge und der Bestätigungen des Arbeitgebers sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Erstantragstellerin für sich und die Zweitantragstellerin über ausreichende Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt, zumindest für den hier gegenständlichen Zeitraum in Österreich zu bestreiten. Zudem gehe aus den Unterlagen hervor, woher die Einkünfte der Erstantragstellerin stammen würden. Es würden keine Gründe bestehen, die Zweifel begründen würden, dass die Einkünfte nicht rechtmäßig erworben seien. Auch seien die Rechtmäßigkeit der Einkünfte des Einladers durch entsprechende Lohnzettel nachgewiesen worden. Die Absicht der BF, Österreich wieder zu verlassen, sei durch die Vorlage entsprechender Rückflugtickets belegt worden. Die Antragsteller seien familiär, sozial, gesellschaftlich und kulturell fest in ihrem Heimatland verwurzelt. Der Ehegatte bzw. Vater der Antragsteller lebe weiterhin im Heimatland, weshalb die Rückkehr bereits aus familienrechtlichen Gründen notwendig sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2024, elektronisch zugestellt am 15.09.2024, verweigerte die ÖB Abuja das Visum mit der Begründung, dass nicht der Nachweis erbracht worden sei, dass die Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkufts- und Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei, verfügen würden. Die Antragsteller hätten die im Mandatsbescheid angeführten Mängel durch ihre Angaben in der Vorstellung nicht beheben können. Die eingebrachte elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) sei nicht tragfähig. In einer Gesamtbetrachtung der vorgebrachten Angaben, würden Zweifel an der gesicherten Lebensführung, der Verwurzelung und der Wiederausreise bestehen.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 24.07.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin legten sie zunächst dar, dass das rechtliche Gehör der Antragsteller verletzt worden sei. Die ÖB Abuja hätte bei Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen gemäß Art. 21 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 8 110/2009 zu einem Gespräch bestellen bzw. zusätzliche Klärung durch Vorlage weiterer Unterlagen einfordern müssen. Zudem sei die Würdigung der Behörde hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen unrichtig. Es sei ein Aufenthalt von 24.08.2024 bis zum 06.09.2024, sohin über 13 Tage geplant. Die Dauer des Aufenthaltes und die Absicht zur Rückreise seien durch entsprechende Flugtickets eines inländischen Reisebüros belegt worden. Für die Antragsteller sei vom Einlader eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, der sich nicht nur zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten, sondern auch auf die Zurverfügungstellung einer Unterkunft verpflichtet habe. Sohin hätten die Antragsteller für Unterkunft und Verpflegung keine Kosten zu tragen. Der Zweck des Aufenthaltes sei ein Familienbesuch, weshalb die Kosten auch unter Berücksichtigung des Zweckes nicht mit jenen eines rein touristischen Aufenthaltes vergleichbar sei und mit geringeren Kosten zu berücksichtigen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schriftsatz vom 24.07.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin legten sie zunächst dar, dass das rechtliche Gehör der Antragsteller verletzt worden sei. Die ÖB Abuja hätte bei Bedenken hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen gemäß Artikel 21, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 8 110 aus 2009, zu einem Gespräch bestellen bzw. zusätzliche Klärung durch Vorlage weiterer Unterlagen einfordern müssen. Zudem sei die Würdigung der Behörde hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen unrichtig. Es sei ein Aufenthalt von 24.08.2024 bis zum 06.09.2024, sohin über 13 Tage geplant. Die Dauer des Aufenthaltes und die Absicht zur Rückreise seien durch entsprechende Flugtickets eines inländischen Reisebüros belegt worden. Für die Antragsteller sei vom Einlader eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, der sich nicht nur zur Bestreitung der Lebenserhaltungskosten, sondern auch auf die Zurverfügungstellung einer Unterkunft verpflichtet habe. Sohin hätten die Antragsteller für Unterkunft und Verpflegung keine Kosten zu tragen. Der Zweck des Aufenthaltes sei ein Familienbesuch, weshalb die Kosten auch unter Berücksichtigung des Zweckes nicht mit jenen eines rein touristischen Aufenthaltes vergleichbar sei und mit geringeren Kosten zu berücksichtigen sei. Zudem werde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der geplanten Aufenthaltsdauer von 13 Tagen nach der Rechtsauffassung der Behörde, Finanzmittel in Höhe von ((€ 1.217,96 + € 187,93) / 30 x 13d) € 609,22 notwendig seien. Darüber hinaus werde lediglich im Abschlusssatz des Bescheides bezweifelt, dass die Antragsteller im Herkunftsland verwurzelt seien. Aufgrund welcher Überlegungen die belangte Behörde zu dieser Auffassung gelange, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, weshalb eine Mangelhaftigkeit vorliege. Bereits durch die Vorlage entsprechender Berufsnachweise, eines aufrechten Arbeitsverhältnisses und eines Liegenschaftseigentums hätten die Antragsteller ihre ausreichende Verwurzelung im Herkunftsland nachgewiesen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 wies die ÖB Abuja die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF als Reisezweck Besuch von „Familienangehörigen oder Freunden” angegeben hätten und konkret ihre in Österreich lebende Schwester bzw. Tante und deren Ehemann besuchen würden. Dem Antrag sei eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) beigelegt worden, das als nicht tragfähig gewertet worden sei. Der Einlader verfüge über ein Einkommen von € 2.839,00, dem würden Mietkosten von € 1.004,00 und ein Kredit von € 475,00 gegenüberstehen. Nach Abzug der Belastungen bleibe eine Summe von € 1.360,00 übrig, welche für zwei eingeladene Personen jedenfalls nicht als tragfähig angesehen werden könne. Der Kontoauszug der BF 1 weise hohe Einmalzahlungen ungeklärter Herkunft auf. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach das Geld vom Konto des Ehemannes stamme, habe die Behörde nicht verifizieren können.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.11.2024 wies die ÖB Abuja die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF als Reisezweck Besuch von „Familienangehörigen oder Freunden” angegeben hätten und konkret ihre in Österreich lebende Schwester bzw. Tante und deren Ehemann besuchen würden. Dem Antrag sei eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) beigelegt worden, das als nicht tragfähig gewertet worden sei. Der Einlader verfüge über ein Einkommen von € 2.839,00, dem würden Mietkosten von € 1.004,00 und ein Kredit von € 475,00 gegenüberstehen. Nach Abzug der Belastungen bleibe eine Summe von € 1.360,00 übrig, welche für zwei eingeladene Personen jedenfalls nicht als tragfähig angesehen werden könne. Der Kontoauszug der BF 1 weise hohe Einmalzahlungen ungeklärter Herkunft auf. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach das Geld vom Konto des Ehemannes stamme, habe die Behörde nicht verifizieren können. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht seien sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragsteller als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die BF 1 habe zwar im Rahmen der Vorstellung Lohnzettel vorgelegt, jedoch keine Kontoauszüge mit regelmäßigen und belastbaren Gehaltseingängen, welche diese bestätigen. Aufgrund der fehlenden Gehaltseingänge und der hohen Einmalzahlungen werde die finanzielle Verwurzelung der BF 1 nicht als gegeben angesehen. Dieser Punkt sei seitens der Behörde sowohl im Mandatsbescheid als auch im Bescheid ausreichend begründet worden. Entgegen der Ansicht der BF sei die Buchung von Rückreisetickets nicht hinreichend, um die Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, beurteilen zu können.
- Am 03.12.2024 wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und beantragt, die ÖB Abuja möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
- Am 03.12.2024 wurde bei der ÖB Abuja ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht und beantragt, die ÖB Abuja möge die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 14.01.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF sind Staatsangehörige Nigerias und stellten am 29.07.2024 bei der ÖB Abuja einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum 23.08.2024 bis 21.09.2024 gültigen Visums der Kategorie C. Die BF 1 ist verheiratet, wobei ihr Ehemann in Nigeria wohnhaft ist. Die BF 2 ist bereits volljährig und die Tochter der BF
- Die BF 2 geht keiner Beschäftigung nach. Die BF gaben an, ihre in Österreich lebende Schwester bzw. Tante und Schwager bzw. Onkel besuchen zu wollen. Der in Österreich lebende Schwager der BF 1 ist österreichischer Staatsantgehörige. Dieser ist im Bundesgebiet erwerbstätig. Die BF selbst verfügen nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes. Die BF 1 gab an, dass sie als Ärztin in einem Krankenhaus in Nigeria regelmäßige Bezüge lukriere und ihr Sparkonto per 23.07.2024 ein Saldo in Höhe von € 2.867,47 aufweise. Die Herkunft des auf dem Sparkonto der BF 1 einbezahlten Beträge resultiere daraus, dass mehrere Geldtransaktionen des Ehemannes der BF 1 durchgeführt wurden. Festgestellt werden konnte, dass die BF 1 insgesamt über ein Bankguthaben von 2.974,51 nigerianische Naira (rund € 1,72) bei der XXXX Bank und 5.086.893,57 nigerianische Naira (rund € 2.940,22) bei der XXXX . verfügt (vgl. Umrechnung via https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/, Wechselkurs vom 23.07.2024).Festgestellt werden konnte, dass die BF 1 insgesamt über ein Bankguthaben von 2.974,51 nigerianische Naira (rund € 1,72) bei der römisch 40 Bank und 5.086.893,57 nigerianische Naira (rund € 2.940,22) bei der römisch 40 . verfügt vergleiche Umrechnung via https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/, Wechselkurs vom 23.07.2024). Die BF legten keine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor. Der Einlader verfügt über ein Nettoeinkommen von € 2.839,00 und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 1.004,00, Kreditverbindlichkeiten in Höhe von € 475,00 sowie Sorgepflichten für drei Kinder. Das Vorliegen eines weiteren Sparvermögens oder eines Bankguthabens des Einladers geht aus der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervor. Auch kann dieser nicht entnommen werden, dass die Schwester der BF 1 bzw. Ehegattin des Einladers über Einkünfte verfügt. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Einlader in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF 1 und der BF 2 im Bundesgebiet zu tragen. Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF 1 konnte zwar eine berufliche Verwurzelung in Nigeria nachweisen, jedoch keine ausreichende familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen. Die BF 2 konnte weder eine berufliche noch eine familiäre Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Abuja. Die Feststellungen betreffend die volljährige BF 1 und zum Verwandtschaftsverhältnis ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde der BF
- Die Angaben zum Familienstand der BF 1 und zu ihrem Ehemann ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren und aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Die Feststellung, dass die BF 2 keiner beruflichen Tätigkeit oder schulischen Ausbildung nachgeht, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen ihrer Antragstellung. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der BF 1, zu ihrem Einkommen und ihrem Sparvermögen ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Laut den Gehaltszetteln für den Zeitraum April 2024 bis Juli 2024 bringt die BF 1 durchschnittlich monatlich ca. 800.000,00 nigerianische Naira (rund € 462,00, vgl. Umrechnung via https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/, Wechselkurs vom 23.07.2024) ins Verdienen. Zwar machte die BF 1 auch geltend, dass sie über Sparvermögen verfüge und ihr Sparkonto einen Saldo von € 2.940,22 aufweise. Hinsichtlich der Quelle des auf dem Konto der BF 1 ausgewiesenen Guthabens ist jedoch auszuführen, dass die BF 1 im Verfahren unter Vorlage eines Schreibens ihres Ehegatten vorbrachte, dass dieser im Zeitraum Mai bis Juni 2024 Geldtransaktionen auf das Konto der BF 1 vorgenommen habe. Einmalzahlungen auf ein Bankkonto kurz vor Beantragung des Visums ist (vor allem bei mangelnder Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes) jedoch grundsätzlich nicht geeignet die Liquidität des Visumwerbers zu beweisen.Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der BF 1, zu ihrem Einkommen und ihrem Sparvermögen ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Laut den Gehaltszetteln für den Zeitraum April 2024 bis Juli 2024 bringt die BF 1 durchschnittlich monatlich ca. 800.000,00 nigerianische Naira (rund € 462,00, vergleiche Umrechnung via https://bankenverband.de/service/waehrungsrechner/, Wechselkurs vom 23.07.2024) ins Verdienen. Zwar machte die BF 1 auch geltend, dass sie über Sparvermögen verfüge und ihr Sparkonto einen Saldo von € 2.940,22 aufweise. Hinsichtlich der Quelle des auf dem Konto der BF 1 ausgewiesenen Guthabens ist jedoch auszuführen, dass die BF 1 im Verfahren unter Vorlage eines Schreibens ihres Ehegatten vorbrachte, dass dieser im Zeitraum Mai bis Juni 2024 Geldtransaktionen auf das Konto der BF 1 vorgenommen habe. Einmalzahlungen auf ein Bankkonto kurz vor Beantragung des Visums ist (vor allem bei mangelnder Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes) jedoch grundsätzlich nicht geeignet die Liquidität des Visumwerbers zu beweisen. Ferner steht nicht fest, dass der ausgewiesene Geldbetrag den BF tatsächlich zur Verfügung steht. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die BF 1 keine weiteren Vermögenswerte anführte und nicht feststeht, dass die BF 1 während ihres Aufenthaltes in Österreich weiterhin rechtmäßig Einkünfte beziehen wird. Insofern erscheinen die monatlichen Einkünfte der BF 1 in Höhe von rund € 462,00 monatlich nicht ausreichend, um ihren Aufenthalt und den Aufenthalt der BF 2 im Bundesgebiet zu decken. Auch ist die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers nicht tragfähig. Laut der elektronischen Verpflichtungserklärung verfügt der Einlader über ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von € 2.839,
- Laut des vorgelegten Mietvertrages ist der Einlader alleiniger Mieter einer 4-Zimmer-Wohnung und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 1.004,
- Zudem hat der Einlader eine monatliche Kreditrate in Höhe von € 475,00 zu tilgen. Darüber hinaus gab der Einlader an, für drei Kinder sorgepflichtig zu sein. Die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers ist jedoch aufgrund seiner hohen Fixkosten und seiner Sorgepflichten sowie unter Bedachtnahme darauf, dass der Aufenthalt für zwei Personen finanziert werden soll, insgesamt nicht tragfähig. Dem Einlader wird es somit nicht möglich sein, den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu finanzieren. Die BF 1 ist in Nigeria insofern beruflich verwurzelt, als sie seit Juni 2004 einer beruflichen Tätigkeit als Ärztin im Krankenhaus „ XXXX “ in Nigeria nachgeht und monatlich durchschnittlich ca. 800.000,00 nigerianische Naira ins Verdienen bringt (rund € 462,00). Die BF 2 ist jedoch laut ihrem Antrag nicht berufstätig und bringt kein Einkommen ins Verdienen. Laut den vorgelegten Unterlagen ist der Ehemann der BF 1 ebenso Arzt und Leiter des staatlichen Krankenhauses in Nigeria, in welchem auch die BF 1 beschäftigt ist.Die BF 1 ist in Nigeria insofern beruflich verwurzelt, als sie seit Juni 2004 einer beruflichen Tätigkeit als Ärztin im Krankenhaus „ römisch 40 “ in Nigeria nachgeht und monatlich durchschnittlich ca. 800.000,00 nigerianische Naira ins Verdienen bringt (rund € 462,00). Die BF 2 ist jedoch laut ihrem Antrag nicht berufstätig und bringt kein Einkommen ins Verdienen. Laut den vorgelegten Unterlagen ist der Ehemann der BF 1 ebenso Arzt und Leiter des staatlichen Krankenhauses in Nigeria, in welchem auch die BF 1 beschäftigt ist. Zu ihrer wirtschaftlichen Verwurzelung brachte die BF 1 vor, dass sie und ihr Ehemann laut dem vorgelegten Grundbuchsauszug Eigentümer an einer Liegenschaft in Nigeria seien. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die BF 1 ihre Eigentumsanteile an andere in ihrem Heimatland lebende Familienangehörige (z.B. ihren Ehemann) übertragen kann und insgesamt auch keine weiteren Vermögensnachweise erbrachte, welche auf eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung in Nigeria deuten würden. Im Hinblick auf die familiäre Verwurzelung führten die BF lediglich ihren Ehemann/Vater, welcher in Nigeria lebe, an. Mit Vorstellung vom 05.09.2024 gaben die BF an, dass sie familiär, sozial, gesellschaftlich und kulturell fest in ihrem Heimatland verwurzelt seien ohne näher darauf einzugehen. Der Ehegatte bzw. Vater lebe weiterhin im Heimatland, weshalb die Rückkehr bereits aus familienrechtlichen Gründen notwendig sei. Weitere Angaben zu ihren familiären und sozialen Umständen in Nigeria führten die BF nicht an. Auch führten die BF nicht an, dass sie Familienangehörige in Nigeria hätten, welche pflegebedürftig seien oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Zwar ist die BF 1 als Ärztin in einem Krankenhaus in Nigeria beruflich verankert, die wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung ist jedoch nicht ausreichend gegeben. Aus den Angaben der BF 2 geht weder hervor, dass sie einer beruflichen Tätigkeit noch einer schulischen Ausbildung nachgeht. Insbesondere kann bei der BF 2 nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlegung ihres Lebensmittelpunktes – aufgrund fehlender Verpflichtungen in ihrem Heimatstaat – außerhalb von Nigeria ausgeschlossen werden kann, sodass aus diesem Grund Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF 2 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen/familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrer Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Dass die BF Sorgepflichten in ihrem Heimatstaat treffen würden, gaben sie ebenso wenig an, wie Umstände, die auf eine Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen in Nigeria deuten würden. Die Angaben der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Auch legte die BF keinerlei tragfähige Unterlagen vor, welche die Wiederausreiseabsicht der BF belegen sollten. Der Abschluss einer Reiseversicherung für den beabsichtigten Zeitraum des Aufenthaltes und die Buchung eines Rückfluges nach Lagos/Nigeria ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Den Ausführungen der Behörde im Bescheid, wonach Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden, wurde seitens der BF somit nicht ausreichend entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen: §§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraphen 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. §§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ]“ 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).3.2.
- Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht. Den BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zwar konnte die BF 1 durch Vorlage von Unterlagen belegen, seit Juni 2004 einer kontinuierlichen Beschäftigung als Ärztin im Krankenhaus Ondo State Hospital nachzugehen und somit in Nigeria beruflich verankert zu sein. Jedoch konnte sie keine ausreichende wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung in Nigeria glaubhaft machen, zumal sie lediglich anführte, einen Ehemann in Nigeria zu haben und mit diesem gemeinsam Eigentümerin einer Liegenschaft in Ondo zu sein. Weitere Angaben der BF 1 die auf eine familiäre Verwurzelung bzw. einem Abhängigsverhältnis deuten würden, brachte sie nicht vor. Bei der BF 2 fehlt es auch an einer beruflichen Verwurzelung, zumal diese weder behauptete einer Beschäftigung noch einer schulischen Ausbildung nachzugehen. Eine ausreichende Bindung in ihren Herkunftsstaat konnte bei der BF 1 sohin lediglich im Hinblick auf die berufliche Verankerung angenommen werden. Es liegen daher begründete Zweifel im Hinblick auf die Wiederausreiseabsicht der BF vor. Insbesondere ist auszuführen, dass die BF 2 keinerlei Verpflichtungen hat, die sie an ihren Heimatstaat binden würden und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie sich bei ihrer Tante in Österreich aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegen wird. Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts der BF und die Buchung eines Rückfluges nach Lagos/Niegeria ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen.Gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Vor diesem Hintergrund kann der ÖB Abuja nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Zu den finanziellen Mitteln der BF ist auszuführen, dass lediglich die BF 1 vorbrachte, einer Beschäftigung als Ärztin nachzugehen und monatlich durchschnittlich ca. 800.000,00 nigerianische Naira (rund € 462,00) ins Verdienen zu bringen. Betreffend das Guthaben auf ihrem Sparkonto brachte die BF 1 selbst unter Vorlage eines Schreibens ihres Ehemannes vor, dass dieser von Mai bis Juni 2024 Geldtransaktionen auf ihr Konto vorgenommen habe und sie insgesamt über einen Saldo von € 2.940,22 verfüge. Einmalzahlungen auf ein Bankkonto kurz vor Beantragung des Visums ist (vor allem bei mangelnder Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes) grundsätzlich nicht geeignet die Liquidität des Visumwerbers zu beweisen. Im Übrigen würde die BF 1 gemeinsam mit ihrer Tochter, der BF 2, nach Österreich reisen, sodass die BF 1 insgesamt betrachtet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts verfügt und auch nicht in der Lage sein wird, diese Mittel rechtmäßig im Bundesgebiet zu erwerben. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers ist ebenso nicht tragfähig. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2024 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 1.921,46 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2024 bei € 1.217,96 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 187,93 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers ist ebenso nicht tragfähig. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2024 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 1.921,46 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2024 bei € 1.217,96 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 187,93 für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens des Einladers in Höhe von € 2.839,00 und seiner Mietaufwendungen sowie Kreditverbindlichkeiten über die freie Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 1.004,00 + € 475,00 - € 359,72 = € 1.119,28) steht diesem monatlich ein Betrag von € 1.719,72 zur Verfügung.Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens des Einladers in Höhe von € 2.839,00 und seiner Mietaufwendungen sowie Kreditverbindlichkeiten über die freie Station gemäß Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (€ 1.004,00 + € 475,00 - € 359,72 = € 1.119,28) steht diesem monatlich ein Betrag von € 1.719,72 zur Verfügung. Als Richtsatz ist der Betrag von € 1.921,46 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG) heranzuziehen, zumal davon ausgegangen wird, dass die Schwester/Tante der BF mit ihrem Ehemann, welcher der Einlader ist, im gemeinsamen Haushalt lebt. Dass die Schwester der BF 1 auch über eigene Einkünfte verfügt, wurde weder vorgebracht noch geht dies aus der elektronischen Verpflichtungserklärung hervor. Zumal der Einlader in seiner elektronischen Verpflichtungserklärung anführte, für drei Kinder sorgepflichtig zu sein, erhöht sich der Richtsatz zusätzlich noch um € 187,93 für jedes Kind, sodass dieser insgesamt € 2.485,25 beträgt. Dem Einlader bleibt jedoch nach Abzug seiner Fixkosten unter Berücksichtigung der freien Station lediglich ein Betrag von € 1.719,72 zur Verfügung. Hinzutritt, dass der Aufenthalt von zwei Personen – wenn auch nur für einen Zeitraum von 13 Tagen – finanziert werden muss. Der erforderliche Richtsatz erscheint daher in einer Gesamtbetrachtung bei weitem nicht erreicht.Als Richtsatz ist der Betrag von € 1.921,46 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG) heranzuziehen, zumal davon ausgegangen wird, dass die Schwester/Tante der BF mit ihrem Ehemann, welcher der Einlader ist, im gemeinsamen Haushalt lebt. Dass die Schwester der BF 1 auch über eigene Einkünfte verfügt, wurde weder vorgebracht noch geht dies aus der elektronischen Verpflichtungserklärung hervor. Zumal der Einlader in seiner elektronischen Verpflichtungserklärung anführte, für drei Kinder sorgepflichtig zu sein, erhöht sich der Richtsatz zusätzlich noch um € 187,93 für jedes Kind, sodass dieser insgesamt € 2.485,25 beträgt. Dem Einlader bleibt jedoch nach Abzug seiner Fixkosten unter Berücksichtigung der freien Station lediglich ein Betrag von € 1.719,72 zur Verfügung. Hinzutritt, dass der Aufenthalt von zwei Personen – wenn auch nur für einen Zeitraum von 13 Tagen – finanziert werden muss. Der erforderliche Richtsatz erscheint daher in einer Gesamtbetrachtung bei weitem nicht erreicht. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Einlader mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit. a sublit. aa ASVG zuzüglich den Richtsatz für drei sorgepflichtige Kinder zu erreichen.Aus Sicht der erkennenden Richterin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Einlader mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zuzüglich den Richtsatz für drei sorgepflichtige Kinder zu erreichen. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte des Einladers nich ausreichend sind und die elektronische Verpflichtungserklärung mit dem Gehalt des Einladers als nicht tragfähig zu qualifizieren ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Wie bereits unter Punkt II.
- beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der BF nicht, die Bedenken der ÖB Abuja durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, Österreich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere daraus, dass die BF eine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatland nicht nachzuweisen vermochten. Der BF 2 gelang es im Übrigen auch nicht, eine berufliche Verankerung nachzuweisen.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
- beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der BF nicht, die Bedenken der ÖB Abuja durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, Österreich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere daraus, dass die BF eine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatland nicht nachzuweisen vermochten. Der BF 2 gelang es im Übrigen auch nicht, eine berufliche Verankerung nachzuweisen. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii und auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn nicht den Nachweis erbracht werden kann, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii und auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn nicht den Nachweis erbracht werden kann, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen und auch am Vorliegen ausreichender finanzieller Mittel. Den BF ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2305840.1.00