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W198 2314643-1

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15§ 10Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW198 2314643-1 Spruch, W198 2314643-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2025 wird ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2025 wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 19.03.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) an, dass sie die Stelle abgelehnt habe, weil sie nicht als Frau in fremde Wohnungen, in welchen sich möglicherweise mehrere Männer befinden, gehen möchte um Heizungen abzulesen. Sie sei im Alter von 16 Jahren vergewaltigt worden, habe damals jedoch keine Anzeige erstattet. Zudem sei sie mehrmals sexuell belästigt worden. Die Dame bei XXXX habe die Beschwerdeführerin schikaniert und nicht wirklich angehört.
  2. Bei der am 19.03.2025 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) an, dass sie die Stelle abgelehnt habe, weil sie nicht als Frau in fremde Wohnungen, in welchen sich möglicherweise mehrere Männer befinden, gehen möchte um Heizungen abzulesen. Sie sei im Alter von 16 Jahren vergewaltigt worden, habe damals jedoch keine Anzeige erstattet. Zudem sei sie mehrmals sexuell belästigt worden. Die Dame bei römisch 40 habe die Beschwerdeführerin schikaniert und nicht wirklich angehört.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 28.03.2025, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 18.03.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 18.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 28.03.2025, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 18.03.2025 verloren hat. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängert sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 18.03.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr am 18.03.2025 seitens XXXX eine Tätigkeit als Heizungsableserin mit Zutritt zu fremden Wohnungen angeboten worden sei. Aufgrund traumatischer Erfahrungen aus ihrer Vergangenheit (mehrfache sexuelle Übergriffe), die sie bereits im Detail mit ihrem AMS-Betreuer besprochen habe, sei diese Tätigkeit für die Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen und hätte eine unvertretbare Reaktivierung ihres Traumas dargestellt. Ihr AMS-Betreuer habe ihr am 19.03.2025 bestätigt, dass ihre Ablehnung dokumentiert werde und sei ein Betreuerwechsel bei XXXX veranlasst worden, um die Situation wieder zu entspannen. Seitdem habe sie weiterhin aktiv an ihrem Bewerbungsprozess gearbeitet und zahlreiche Vorstellungsgespräche sowie Bewerbungen absolviert. Es liege gegenständlich daher keine Arbeitsverweigerung vor, da die angebotene Stelle ihren gesundheitlichen bzw. psychischen Voraussetzungen nicht entsprochen habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass ihr am 18.03.2025 seitens römisch 40 eine Tätigkeit als Heizungsableserin mit Zutritt zu fremden Wohnungen angeboten worden sei. Aufgrund traumatischer Erfahrungen aus ihrer Vergangenheit (mehrfache sexuelle Übergriffe), die sie bereits im Detail mit ihrem AMS-Betreuer besprochen habe, sei diese Tätigkeit für die Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen und hätte eine unvertretbare Reaktivierung ihres Traumas dargestellt. Ihr AMS-Betreuer habe ihr am 19.03.2025 bestätigt, dass ihre Ablehnung dokumentiert werde und sei ein Betreuerwechsel bei römisch 40 veranlasst worden, um die Situation wieder zu entspannen. Seitdem habe sie weiterhin aktiv an ihrem Bewerbungsprozess gearbeitet und zahlreiche Vorstellungsgespräche sowie Bewerbungen absolviert. Es liege gegenständlich daher keine Arbeitsverweigerung vor, da die angebotene Stelle ihren gesundheitlichen bzw. psychischen Voraussetzungen nicht entsprochen habe.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 06.06.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin seitens XXXX eine Beschäftigung als Heizungsableserin bei der Firma XXXX angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie diese Stelle nicht annehme, weil sie gelernte Bürokauffrau mit 11 Jahren Berufserfahrung sei und sie nicht in fremden Wohnungen Heizungen ablesen wolle. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund traumatischer Erfahrungen in ihrer Vergangenheit das Stellenangebot nicht annehmen habe können, sei festzuhalten, dass es keine ärztlichen Befunde oder polizeilichen Nachweise darüber gebe. Es liege daher eine Vereitelung vor. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 06.06.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin seitens römisch 40 eine Beschäftigung als Heizungsableserin bei der Firma römisch 40 angeboten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie diese Stelle nicht annehme, weil sie gelernte Bürokauffrau mit 11 Jahren Berufserfahrung sei und sie nicht in fremden Wohnungen Heizungen ablesen wolle. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie aufgrund traumatischer Erfahrungen in ihrer Vergangenheit das Stellenangebot nicht annehmen habe können, sei festzuhalten, dass es keine ärztlichen Befunde oder polizeilichen Nachweise darüber gebe. Es liege daher eine Vereitelung vor. 5. Mit Schreiben vom 17.06.2025 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 20.06.2025

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 20.06.2025

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 15.07.2025 langte eine mit 10.07.2025 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte die Beschwerdeführerin zum Vorhalt der belangten Behörde, wonach es keine polizeilichen Nachweise oder Befunde zu den von ihr vorgebrachten Vorfällen gebe, an, dass eine polizeiliche Anzeige für Betroffene sexualisierter Gewalt eine erhebliche Hürde darstelle und sei auch die Entscheidung für oder gegen eine Therapie individuell und hänge von persönlichen Faktoren ab. Die fehlenden Nachweise allein könnten nicht als ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit herangezogen werden, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um eine sehr spezifische Tätigkeit gehandelt habe, die erfordere, dass die Beschwerdeführerin allein fremde Wohnungen betritt. In eventu mache sie als Nachsichtgrund geltend, dass sie am 10.06.2025 eine vollversicherte Beschäftigung als Angestellte aufgenommen habe, welche sie sich eigeninitiativ gesucht habe.
  2. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 27.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Beraterin bei XXXX , als Zeugin einvernommen.
  3. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 27.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Beraterin bei römisch 40 , als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 24.01.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld; seit 21.08.2024 bezog sie Notstandshilfe. Seit 10.06.2025 steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der XXXX . Die Beschwerdeführerin stand zuletzt seit 24.01.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld; seit 21.08.2024 bezog sie Notstandshilfe. Seit 10.06.2025 steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 . Laut der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 06.02.2025 wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Bürokauffrau bzw. Sekretärin für Kundenempfang im Vollzeitausmaß im vereinbarten Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat unterstützt. Am 24.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Einladungsschreiben für einen Bewerbungstag bei XXXX am 05.03.2025 übermittelt. Am 24.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Einladungsschreiben für einen Bewerbungstag bei römisch 40 am 05.03.2025 übermittelt. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge am 05.03.2025 zum Bewerbungstag bei XXXX , die im Auftrag des AMS agiert, erschienen. Am 18.03.2025 hat im Zuge der Betreuung bei XXXX ein weiterer Beratungstag stattgefunden, im Zuge dessen der Beschwerdeführerin eine Stelle als Heizungsableserin beim Dienstgeber XXXX angeboten wurde. Es hätte sich hierbei um eine befristete Stelle im Mai und Juni 2025 gehandelt. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge am 05.03.2025 zum Bewerbungstag bei römisch 40 , die im Auftrag des AMS agiert, erschienen. Am 18.03.2025 hat im Zuge der Betreuung bei römisch 40 ein weiterer Beratungstag stattgefunden, im Zuge dessen der Beschwerdeführerin eine Stelle als Heizungsableserin beim Dienstgeber römisch 40 angeboten wurde. Es hätte sich hierbei um eine befristete Stelle im Mai und Juni 2025 gehandelt. Die Beschwerdeführerin hat die Annahme dieser Stelle abgelehnt, mit der Begründung, dass sie erstens gelernte Bürokauffrau mit elf Jahren Berufserfahrung sei und sie zweitens nicht in fremden Wohnungen Heizungen ablesen wollen. Die Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Die Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Es liegen jedoch berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vor. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert.

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf. Ebenso ergibt sich das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin seit 10.06.2025 aus dem Versicherungsverlauf. Die Betreuungsvereinbarung vom 06.02.2025 sowie das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei XXXX vom 24.02.2025 liegen im Akt ein.Die Betreuungsvereinbarung vom 06.02.2025 sowie das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei römisch 40 vom 24.02.2025 liegen im Akt ein. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 05.03.2025 zum Bewerbungstag erschienen ist und am 18.03.2025 ein weiterer Beratungstag stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Laut Einladungsschreiben vom 24.02.2025 hätte der Bewerbungstag am 05.03.2025 stattfinden sollen; das verfahrensrelevante „Protokoll Stellenangebot“ ist jedoch mit 18.03.2025 datiert. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung an: „Ich gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 05.
  2. beim Bewerbungstag teilgenommen hat und dann zusätzlich am 18.
  3. ein Beratungstag stattgefunden hat“. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin am 18.03.2025 eine Stelle als Heizungsableserin beim Dienstgeber XXXX angeboten wurde, ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ von XXXX vom 18.03.2025 (Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Weiters ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ sowie den Angaben der Beschwerdeführerin und der als Zeugin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Beraterin von XXXX , Frau XXXX , dass es sich dabei um eine befristete Stelle für Mai und Juni 2025 gehandelt hat. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin am 18.03.2025 eine Stelle als Heizungsableserin beim Dienstgeber römisch 40 angeboten wurde, ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ von römisch 40 vom 18.03.2025 (Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Weiters ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ sowie den Angaben der Beschwerdeführerin und der als Zeugin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Beraterin von römisch 40 , Frau römisch 40 , dass es sich dabei um eine befristete Stelle für Mai und Juni 2025 gehandelt hat. In dem „Protokoll Stellenangebot“, welches von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschrieben wurde, hat die Beschwerdeführerin selbst handschriftlich ausgefüllt, dass sie nicht bereit gewesen ist, die ihr angebotene Stelle anzunehmen, weil sie erstens gelernte Bürokauffrau mit elf Jahren Berufserfahrung sei und sie zweitens nicht in fremde Wohnungen Heizungen ablesen gehen wolle. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst bestätigt, dass es sich um ihre Unterschrift und ihre eigenen handschriftlichen Einträge handelt. So gab sie an: „Ja, das ist meine Unterschrift. Ich habe handschriftlich erklärt, warum ich nicht bereit bin, die mir angebotene Stelle anzunehmen. Die zwei Zeilen in diesem Protokoll habe ich geschrieben“. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie gezwungen worden sei, zu unterschreiben, konnte aufgrund einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin sowie von XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Frau XXXX führte nachvollziehbar aus, dass Teilnehmer generell nicht zur Unterschrift gezwungen werden würden, vielmehr würden in einem Fall, in dem sich jemand weigere, zu unterschreiben, Zeugen geholt werden, die bestätigen, dass die jeweilige Stelle angeboten wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht passiert, sondern findet sich unstrittig die eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Protokoll.In dem „Protokoll Stellenangebot“, welches von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschrieben wurde, hat die Beschwerdeführerin selbst handschriftlich ausgefüllt, dass sie nicht bereit gewesen ist, die ihr angebotene Stelle anzunehmen, weil sie erstens gelernte Bürokauffrau mit elf Jahren Berufserfahrung sei und sie zweitens nicht in fremde Wohnungen Heizungen ablesen gehen wolle. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst bestätigt, dass es sich um ihre Unterschrift und ihre eigenen handschriftlichen Einträge handelt. So gab sie an: „Ja, das ist meine Unterschrift. Ich habe handschriftlich erklärt, warum ich nicht bereit bin, die mir angebotene Stelle anzunehmen. Die zwei Zeilen in diesem Protokoll habe ich geschrieben“. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie gezwungen worden sei, zu unterschreiben, konnte aufgrund einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin sowie von römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Frau römisch 40 führte nachvollziehbar aus, dass Teilnehmer generell nicht zur Unterschrift gezwungen werden würden, vielmehr würden in einem Fall, in dem sich jemand weigere, zu unterschreiben, Zeugen geholt werden, die bestätigen, dass die jeweilige Stelle angeboten wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht passiert, sondern findet sich unstrittig die eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin auf dem Protokoll. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Stellenangebot deshalb abgelehnt habe, weil sie aufgrund traumatischer Erfahrungen aus ihrer Vergangenheit (mehrfache sexuelle Übergriffe) nicht allein in fremde Wohnungen gehen wolle, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Grund für die Ablehnung der Stelle im Zuge des Gesprächs bei XXXX nicht genannt hat. Sie hat dort, wie sich aus dem Protokoll Stellenangebot in Zusammenschau mit den Angaben von Frau XXXX in der Verhandlung ergibt, lediglich darauf verwiesen, dass sie als gelernte Bürokauffrau im Büro arbeiten wolle und stellte sie die Behauptung, nicht in fremden Wohnungen Heizungen ablesen zu wollen, unsubstanziiert in den Raum, ohne diese näher zu begründen. Auch wenn die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf die traumatischen Erlebnisse als Gründe für die Ablehnung der Stelle mit ihrem AMS-Berater besprochen hat, sie diese auch im weiteren Verfahren sowohl vor dem AMS als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat und diese Gründe daher auch glaubwürdig erscheinen, vermögen diese dennoch eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung zum Zuweisungszeitpunkt nicht zu begründen. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Stellenangebot deshalb abgelehnt habe, weil sie aufgrund traumatischer Erfahrungen aus ihrer Vergangenheit (mehrfache sexuelle Übergriffe) nicht allein in fremde Wohnungen gehen wolle, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen Grund für die Ablehnung der Stelle im Zuge des Gesprächs bei römisch 40 nicht genannt hat. Sie hat dort, wie sich aus dem Protokoll Stellenangebot in Zusammenschau mit den Angaben von Frau römisch 40 in der Verhandlung ergibt, lediglich darauf verwiesen, dass sie als gelernte Bürokauffrau im Büro arbeiten wolle und stellte sie die Behauptung, nicht in fremden Wohnungen Heizungen ablesen zu wollen, unsubstanziiert in den Raum, ohne diese näher zu begründen. Auch wenn die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf die traumatischen Erlebnisse als Gründe für die Ablehnung der Stelle mit ihrem AMS-Berater besprochen hat, sie diese auch im weiteren Verfahren sowohl vor dem AMS als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hat und diese Gründe daher auch glaubwürdig erscheinen, vermögen diese dennoch eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung zum Zuweisungszeitpunkt nicht zu begründen. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Favoritenstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Zur Zumutbarkeit der Stelle als Heizungsableserin bei der Firma XXXX ist wie folgt auszuführen:Zur Zumutbarkeit der Stelle als Heizungsableserin bei der Firma römisch 40 ist wie folgt auszuführen:

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. In der Entscheidung des VwGH vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, wird wie folgt ausgeführt: „Es trifft zu, dass Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218, mwN).“In der Entscheidung des VwGH vom 02.11.2022, Ra 2021/08/0133, wird wie folgt ausgeführt: „Es trifft zu, dass Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person ist, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche VwGH 4.9.2013, 2011/08/0092, mwN). Ist eine Beschäftigung aber nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche etwa VwGH 23.8.2021, Ra 2021/08/0029; 10.5.2022, Ra 2020/08/0153; 19.10.2011, 2008/08/0251; jeweils mwN). Die damit angesprochene Frage der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist regelmäßig eine nicht revisible Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH 22.10.2018, Ra 2018/08/0218, mwN).“ Aufgrund der dargelegten Judikatur des VwGH ist hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit auf den Kenntnisstand des AMS zum Zuweisungszeitpunkt abzustellen. Wie oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihre traumatischen Erlebnisse als Gründe für die Ablehnung der Stelle zum Zeitpunkt des Gesprächs bei XXXX am 18.03.2025 nicht genannt. Das AMS hatte sohin zum Zuweisungszeitpunkt keine Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, sondern erlangte das AMS erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis darüber, warum die Beschwerdeführerin die Stelle tatsächlich abgelehnt hat. Aufgrund der dargelegten Judikatur des VwGH ist hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit auf den Kenntnisstand des AMS zum Zuweisungszeitpunkt abzustellen. Wie oben ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihre traumatischen Erlebnisse als Gründe für die Ablehnung der Stelle zum Zeitpunkt des Gesprächs bei römisch 40 am 18.03.2025 nicht genannt. Das AMS hatte sohin zum Zuweisungszeitpunkt keine Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, sondern erlangte das AMS erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis darüber, warum die Beschwerdeführerin die Stelle tatsächlich abgelehnt hat. Es ist daher in einer Gesamtschau von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung auszugehen. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin das ihr im Zuge des Bewerbungstages bei XXXX angebotene Dienstverhältnis als Heizungsableserin beim Dienstgeber XXXX abgelehnt.Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin das ihr im Zuge des Bewerbungstages bei römisch 40 angebotene Dienstverhältnis als Heizungsableserin beim Dienstgeber römisch 40 abgelehnt. Bei XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

§ 9Abs. 7 Al

VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.Bei römisch 40 handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG.

Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Die Beschwerdeführerin hat durch die Ablehnung des Dienstverhältnisses ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie das Dienstverhältnis abgelehnt hat, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass sie das Dienstverhältnis abgelehnt hat, hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihre Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Im Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135, wird diesbezüglich wie folgt ausgeführt: "Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann."Im Erkenntnis des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135, wird diesbezüglich wie folgt ausgeführt: "Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann." Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (vgl. das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg. 15.621 A), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann vergleiche das Erkenntnis Ro 2015/08/0027 sowie jenes vom 17. Dezember 2015, Ro 2015/08/0026). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 10.06.2025 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst ca. drei Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen hat. Die Beschäftigung bei XXXX wäre jedoch für zwei Monate (Mai und Juni 2025) befristet gewesen, während das von der Beschwerdeführerin am 10.06.2025 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis seit dem Aufnahmedatum bis zum Entscheidungsdatum durchgehend andauert. Hätte die Beschwerdeführerin die befristete Stelle bei XXXX für Mai und Juni 2025 angenommen, hätte die das unbefristete Dienstverhältnis bei ihrem nunmehrigen Dienstgeber ab 10.06.2025 nicht antreten können. Die Versichertengemeinschaft ist dadurch weniger belastet, als für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die befristete Stelle bei XXXX angenommen und ab Juli 2025 eventuell wieder arbeitslos gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 10.06.2025 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst ca. drei Monate nach dem vorgeworfenen Verhalten die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen hat. Die Beschäftigung bei römisch 40 wäre jedoch für zwei Monate (Mai und Juni 2025) befristet gewesen, während das von der Beschwerdeführerin am 10.06.2025 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis seit dem Aufnahmedatum bis zum Entscheidungsdatum durchgehend andauert. Hätte die Beschwerdeführerin die befristete Stelle bei römisch 40 für Mai und Juni 2025 angenommen, hätte die das unbefristete Dienstverhältnis bei ihrem nunmehrigen Dienstgeber ab 10.06.2025 nicht antreten können. Die Versichertengemeinschaft ist dadurch weniger belastet, als für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die befristete Stelle bei römisch 40 angenommen und ab Juli 2025 eventuell wieder arbeitslos gewesen wäre. Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen § 56 Abs. 2 in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte.Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Erteilung der Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Zur Anhörung des Regionalbereites hat der Verwaltungsgerichtshof darin im Ergebnis ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass auch das (in Angelegenheiten des AlVG

dessen Paragraph 56, Absatz 2, in Senaten mit fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entscheidende) Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Regionalbeirat - ein Beratungsorgan der bei ihm belangten Behörde - anzuhören hätte. Es war somit nach Ansicht des erkennenden Senats Nachsicht zur Gänze zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2314643.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.