äß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
äß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
äß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
äß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
äß TP 1 Z I iVm Anm 3 GGG von € 243,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
äß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 251,50 vorgeschrieben (OZ 1.4).3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 14.10.2025) wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren
äß TP 1 Z römisch eins in Verbindung mit Anmerkung 3 GGG von € 243,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--
äß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 251,50 vorgeschrieben (OZ 1.4). In der Begründung wurde nach der Feststellung, dass die bP keinen Verfahrenshilfeantrag bei der Einbringung der Klage am 07.04.2025 gestellt habe, zusammengefasst angeführt, dass bei einem Streitwert von € 11.400,-- eine Pauschalgebühr (PG) iHv € 974,--
TP 1 gesetzlich vorgesehen sei und dafür der Kläger zahlungspflichtig.
Anm 3 reduziere sich die PG auf ein Viertel, daher sei von der bP der oa Betrag vorzuschreiben. In der Begründung wurde nach der Feststellung, dass die bP keinen Verfahrenshilfeantrag bei der Einbringung der Klage am 07.04.2025 gestellt habe, zusammengefasst angeführt, dass bei einem Streitwert von € 11.400,-- eine Pauschalgebühr (PG) iHv € 974,--
TP 1 gesetzlich vorgesehen sei und dafür der Kläger zahlungspflichtig.
Anmerkung 3 reduziere sich die PG auf ein Viertel, daher sei von der bP der oa Betrag vorzuschreiben. Ergänzend wurde angeführt, dass die Vorstellung auch als Antrag auf Stundung bzw Nachlass anzusehen sei, weil die bP ihre Unfähigkeit die Gebührenschuld zu bezahlen angeführt habe. Darüber werde nach Rechtskraft des Bescheides entschieden.
äß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde
äß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
äß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend
acht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
äß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend
acht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
äß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
äß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
äß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
äß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
äß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnhin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre.
äß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnhin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG)
I.) des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7 000 Euro bis 35 000 Euro
äß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025, 974 Euro.
Paragraph 32, Tarifpost 1 (TP 1. römisch eins.) des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7 000 Euro bis 35 000 Euro
äß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2025, ab 1.4.2025, 974 Euro.
der Anmerkung 3 (Anm 3) ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
der Anmerkung 3 Anmerkung 3) ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
Abs 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.
Z 1 a) GGG gründet der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.
Paragraph 2, Ziffer eins, a) GGG gründet der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.
Abs 1 tritt - wird die Verfahrenshilfe bewilligt - die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 lit.
Paragraph 9, Absatz eins, tritt - wird die Verfahrenshilfe bewilligt - die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 Litera h,) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 Litera i,) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.
Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Abs 1, sind, wenn Beträge für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, diese mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Absatz eins,, sind, wenn Beträge für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, diese mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die Zahlungspflicht der bP hinsichtlich der Pauschalgebühren entstand
P (das hat sie auch eingeräumt) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt und war daher als Kläger
Selbst bei Vorliegen eines Verfahrenshilfeantrages hängt die Gebührenfreiheit
äß § 9 GGG, nach der ständigen Rechtsprechung (Rsp) des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 9 Abs 1 GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112; 11.11.2004, 2003/16/0144).Die Zahlungspflicht der bP hinsichtlich der Pauschalgebühren entstand
Paragraph 2, Ziffer eins, GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung der Klage. Unstrittig hatte die bP (das hat sie auch eingeräumt) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt und war daher als Kläger
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig. Selbst bei Vorliegen eines Verfahrenshilfeantrages hängt die Gebührenfreiheit
äß Paragraph 9, GGG, nach der ständigen Rechtsprechung (Rsp) des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Paragraph 9, Absatz eins, GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112; 11.11.2004, 2003/16/0144). Da die bP dem Verbesserungsauftrag des Gerichts nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die belangten Behörde die Pauschalgebühr entsprechend der oa Anm 3 zu TP 1 aufgrund der Zurückweisung auf ein Drittel reduziert und auch richtig die Einbringungsgebühr
P dem Verbesserungsauftrag des Gerichts nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die belangten Behörde die Pauschalgebühr entsprechend der oa Anmerkung 3 zu TP 1 aufgrund der Zurückweisung auf ein Drittel reduziert und auch richtig die Einbringungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG dazugerechnet. Die Angaben der bP mittellos zu sein und einen Verfahrenshilfeantrag stellen zu wollen, ändert nichts an der Zahlungspflicht die bereits am 07.04.2025 entstand, da diese nach der oa Rsp rückwirkend – selbst bei einer Genehmigung der Verfahrenshilfe – nicht beseitigt werden kann. Die Behörde hat bereits angekündigt nach Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Fall zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen des § 9 GEG vorliegen. Diese lauten: Die Angaben der bP mittellos zu sein und einen Verfahrenshilfeantrag stellen zu wollen, ändert nichts an der Zahlungspflicht die bereits am 07.04.2025 entstand, da diese nach der oa Rsp rückwirkend – selbst bei einer Genehmigung der Verfahrenshilfe – nicht beseitigt werden kann. Die Behörde hat bereits angekündigt nach Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Fall zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 9, GEG vorliegen. Diese lauten: „Stundung und Nachlass § 9.
äß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist
äß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W208.2331146.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.