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W208 2331146-1

Obsah (5)§ 32§ 7§ 2§ 9§ 6a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW208 2331146-1 Spruch, W208 2331146-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

äß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

äß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

äß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

äß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren (GZ XXXX ) hat die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 07.04.2025 eine Amtshaftungsklage gegen die Republik ÖSTERREICH mit einem Streitwert von ihr festgelegten Streitwert von € 11.400,-- eingebracht (OZ 2.1) und wurde in der Folge mit Beschluss vom 09.04.2025 aufgefordert diese insofern zu verbessern, dass diese durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt unterfertigt werde.
  2. Im Grundverfahren (GZ römisch 40 ) hat die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 07.04.2025 eine Amtshaftungsklage gegen die Republik ÖSTERREICH mit einem Streitwert von ihr festgelegten Streitwert von € 11.400,-- eingebracht (OZ 2.1) und wurde in der Folge mit Beschluss vom 09.04.2025 aufgefordert diese insofern zu verbessern, dass diese durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt unterfertigt werde. Mit Beschluss vom 12.05.2025 (OZ 2.2) wurde die Klage zurückgewiesen, da keine Verbesserung vorgenommen wurde. Der Beschluss wurde am 16.05.2025 zugestellt (OZ 2.4) und rechtskräftig (OZ 2.3).
  3. Gegen den von der Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des LGZ Wien (belangte Behörde) am 14.07.2025 erlassenen Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) brachte die bP am 22.07.2025 Vorstellung ein, die am 25.07.2025 bei der belangten Behörde einlangte (OZ 1.6) Darin führte die bP zusammengefasst und sinngemäß an, dass sie sich dzt in einer schwierigen finanziellen und psychischen Situation befinde, über keine gesicherten Einkünfte und über kein Vermögen verfüge. Es sei ihr daher nicht zumutbar die vorgeschriebenen Verfahrenskosten zu tragen. Sie haben mangels juristischer Kenntnis, keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt und solle das jetzt nachgeholt werden. Sie ersuche bis zu einer Entscheidung darüber, im Sinne der Verhältnismäßigkeit und des Rechts auf Zugang zum Gericht (Art 6 EMRK), von der Einbringung Abstand zu nehmen. Darin führte die bP zusammengefasst und sinngemäß an, dass sie sich dzt in einer schwierigen finanziellen und psychischen Situation befinde, über keine gesicherten Einkünfte und über kein Vermögen verfüge. Es sei ihr daher nicht zumutbar die vorgeschriebenen Verfahrenskosten zu tragen. Sie haben mangels juristischer Kenntnis, keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt und solle das jetzt nachgeholt werden. Sie ersuche bis zu einer Entscheidung darüber, im Sinne der Verhältnismäßigkeit und des Rechts auf Zugang zum Gericht (Artikel 6, EMRK), von der Einbringung Abstand zu nehmen.
  4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 14.10.2025) wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren

äß TP 1 Z I iVm Anm 3 GGG von € 243,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--

äß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 251,50 vorgeschrieben (OZ 1.4).3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 14.10.2025) wurde ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP eine Pauschalgebühr für das oa Grundverfahren

äß TP 1 Z römisch eins in Verbindung mit Anmerkung 3 GGG von € 243,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,--

äß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 251,50 vorgeschrieben (OZ 1.4). In der Begründung wurde nach der Feststellung, dass die bP keinen Verfahrenshilfeantrag bei der Einbringung der Klage am 07.04.2025 gestellt habe, zusammengefasst angeführt, dass bei einem Streitwert von € 11.400,-- eine Pauschalgebühr (PG) iHv € 974,--

TP 1 gesetzlich vorgesehen sei und dafür der Kläger zahlungspflichtig.

Anm 3 reduziere sich die PG auf ein Viertel, daher sei von der bP der oa Betrag vorzuschreiben. In der Begründung wurde nach der Feststellung, dass die bP keinen Verfahrenshilfeantrag bei der Einbringung der Klage am 07.04.2025 gestellt habe, zusammengefasst angeführt, dass bei einem Streitwert von € 11.400,-- eine Pauschalgebühr (PG) iHv € 974,--

TP 1 gesetzlich vorgesehen sei und dafür der Kläger zahlungspflichtig.

Anmerkung 3 reduziere sich die PG auf ein Viertel, daher sei von der bP der oa Betrag vorzuschreiben. Ergänzend wurde angeführt, dass die Vorstellung auch als Antrag auf Stundung bzw Nachlass anzusehen sei, weil die bP ihre Unfähigkeit die Gebührenschuld zu bezahlen angeführt habe. Darüber werde nach Rechtskraft des Bescheides entschieden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich eine Eingabe der bP vom 17.10.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.10.2025), die wiederum als Vorstellung bezeichnet und mit den gleichen Argumenten begründet wurde, wie bereits oben angeführt (OZ 1.3). Nach einer Rückfrage der belangten Behörde bestätigte die bP, dass ihre Eingabe vom 17.10.2025 als Beschwerde zu werten sei (OZ 1.2). Die übrigen Ausführungen betreffen das Grundverfahren, einen dort gestellten Wiedereinsetzungsantrag und eine behauptete Druckausübung des Klägervertreters auf sie.
  2. Mit Schreiben vom 16.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der im Punkt I.
  4. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die bP bei der Einbringung der Amtshaftungsklage und der weiteren Schriftsätze nicht zurechnungsfähig war bzw dzt ist. Der im Punkt römisch eins.
  5. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die bP bei der Einbringung der Amtshaftungsklage und der weiteren Schriftsätze nicht zurechnungsfähig war bzw dzt ist.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die Feststellung, dass es keine Anhaltspunkte für eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit der bP gibt, ergibt sich daraus, dass die bP zwar in der Vorstellung vom 22.07.2025 (OZ 1.6 bzw oben I.2) behauptet psychisch massiv belastet zu sein, sie hat aber keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich auch nur Anhaltspunkte ergeben hätten, dass sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Amtshaftungsklage nicht entscheidungsfähig oder handlungsfähig gewesen wäre. Die Feststellung, dass es keine Anhaltspunkte für eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit der bP gibt, ergibt sich daraus, dass die bP zwar in der Vorstellung vom 22.07.2025 (OZ 1.6 bzw oben römisch eins.2) behauptet psychisch massiv belastet zu sein, sie hat aber keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich auch nur Anhaltspunkte ergeben hätten, dass sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Amtshaftungsklage nicht entscheidungsfähig oder handlungsfähig gewesen wäre. Aus dem Schriftbild und dem Text der vorgelegten Schriftsätze der bP ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die bP nicht gewusst hat was sie tut. Die bloße Rechtsunkenntnis führt nicht dazu, dass ihr prozessuale Handlungen bzw Unterlassungen nicht zugerechnet werden könnten. Es wäre in der Verantwortung der bP gelegen, sich vor Klagseinbringung rechtlich beraten zu lassen, wenn sie selbst nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

äß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

äß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

äß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend

acht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

äß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend

acht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

äß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

äß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

äß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat

äß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

äß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnhin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre.

äß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht – ungeachtet eines hier ohnhin nicht vorliegenden Parteienantrags – von einer Verhandlung absehen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Akten nicht erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtsfrage nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlich wäre. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG)

§ 32Tarifpost 1 (TP 1.

I.) des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

äß BGBl. II Nr. 51/2025 ab 1.4.2025, 974 Euro.

Paragraph 32, Tarifpost 1 (TP 1. römisch eins.) des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7 000 Euro bis 35 000 Euro

äß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2025, ab 1.4.2025, 974 Euro.

der Anmerkung 3 (Anm 3) ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

der Anmerkung 3 Anmerkung 3) ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

§ 7

Abs 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger) zahlungspflichtig.

§ 2

Z 1 a) GGG gründet der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

Paragraph 2, Ziffer eins, a) GGG gründet der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

§ 9

Abs 1 tritt - wird die Verfahrenshilfe bewilligt - die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (§ 2), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 lit.

  1. h)sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 lit.
  2. i)kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

Paragraph 9, Absatz eins, tritt - wird die Verfahrenshilfe bewilligt - die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht (Paragraph 2,), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 Litera h,) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 Litera i,) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden. Wird einer Partei die Verfahrenshilfe auf Grund eines Antrages bewilligt, den sie anläßlich ihrer ersten Verfahrenshandlung gestellt hat, so erstreckt sich die Gebührenfreiheit auch auf das vorangegangene Verfahren.

§ 6a

Abs 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Abs 1, sind, wenn Beträge für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, diese mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) Absatz eins,, sind, wenn Beträge für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, diese mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Die Zahlungspflicht der bP hinsichtlich der Pauschalgebühren entstand

§ 2Z 1 GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung der Klage. Unstrittig hatte die b

P (das hat sie auch eingeräumt) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt und war daher als Kläger

§ 7Abs 1 Z 1 GGG zahlungspflichtig.

Selbst bei Vorliegen eines Verfahrenshilfeantrages hängt die Gebührenfreiheit

äß § 9 GGG, nach der ständigen Rechtsprechung (Rsp) des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. § 9 Abs 1 GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112; 11.11.2004, 2003/16/0144).Die Zahlungspflicht der bP hinsichtlich der Pauschalgebühren entstand

Paragraph 2, Ziffer eins, GGG mit dem Zeitpunkt der Überreichung der Klage. Unstrittig hatte die bP (das hat sie auch eingeräumt) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt und war daher als Kläger

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig. Selbst bei Vorliegen eines Verfahrenshilfeantrages hängt die Gebührenfreiheit

äß Paragraph 9, GGG, nach der ständigen Rechtsprechung (Rsp) des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) von der Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Paragraph 9, Absatz eins, GGG stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes überhaupt die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Verfahrenshilfe rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde. (VwGH 29.04.2013, 2011/16/0112; 11.11.2004, 2003/16/0144). Da die bP dem Verbesserungsauftrag des Gerichts nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die belangten Behörde die Pauschalgebühr entsprechend der oa Anm 3 zu TP 1 aufgrund der Zurückweisung auf ein Drittel reduziert und auch richtig die Einbringungsgebühr

§ 6aGEG dazugerechnet. Da die b

P dem Verbesserungsauftrag des Gerichts nicht fristgerecht nachgekommen ist, hat die belangten Behörde die Pauschalgebühr entsprechend der oa Anmerkung 3 zu TP 1 aufgrund der Zurückweisung auf ein Drittel reduziert und auch richtig die Einbringungsgebühr

Paragraph 6 a, GEG dazugerechnet. Die Angaben der bP mittellos zu sein und einen Verfahrenshilfeantrag stellen zu wollen, ändert nichts an der Zahlungspflicht die bereits am 07.04.2025 entstand, da diese nach der oa Rsp rückwirkend – selbst bei einer Genehmigung der Verfahrenshilfe – nicht beseitigt werden kann. Die Behörde hat bereits angekündigt nach Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Fall zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen des § 9 GEG vorliegen. Diese lauten: Die Angaben der bP mittellos zu sein und einen Verfahrenshilfeantrag stellen zu wollen, ändert nichts an der Zahlungspflicht die bereits am 07.04.2025 entstand, da diese nach der oa Rsp rückwirkend – selbst bei einer Genehmigung der Verfahrenshilfe – nicht beseitigt werden kann. Die Behörde hat bereits angekündigt nach Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Fall zu prüfen, ob allenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 9, GEG vorliegen. Diese lauten: „Stundung und Nachlass § 9.

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Paragraph 9,
(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.“ Die Angaben der bP am 17.10.2025 in ihrer Beschwerde sich „nachweislich in einer psychisch schwer belasteten Situation“ zu befinden bzw am 22.07.2025 anlässlich der Vorstellung, „die aktuelle Gesamtsituation [habe sie] psychisch massiv belastet“, bieten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die bP bereits zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Amtshaftungsklage am 07.04.2025, nicht prozessfähig (diskretions- und dispositionsfähig) gewesen ist und ihr die Klagseinbringung daher nicht zugerechnet werden könnte. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

äß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist

äß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W208.2331146.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.