Obsah (11)
Art. 32Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 28§ 31§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW235 2313403-1 Spruch, W235 2313404-1/5E W235 2313403-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
Art. 32Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Sie stellten am XXXX .01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars Anträge auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .04.2025 bis XXXX .05.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Personen Herrn XXXX und Frau XXXX anführten.1.
- Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Sie stellten am römisch 40 .01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars Anträge auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .04.2025 bis römisch 40 .05.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Personen Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 anführten. Mit den Anträgen wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt: ● Auszug aus dem iranischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .08.2027; Auszug aus dem iranischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .08.2027; ● Auszüge aus einem (älteren, nicht mehr gültigen) Reisepass des Erstbeschwerdeführers, aus welchen hervorgeht, dass dem Erstbeschwerdeführer von der Schweiz Visa für die Zeiträume von XXXX .06.2002 bis XXXX .07.2002 sowie von XXXX .06.2002 bis XXXX .07.2002 und von Deutschland ein Visum für den Zeitraum von XXXX .06.2002 bis XXXX .09.2002 erteilt wurde; Auszüge aus einem (älteren, nicht mehr gültigen) Reisepass des Erstbeschwerdeführers, aus welchen hervorgeht, dass dem Erstbeschwerdeführer von der Schweiz Visa für die Zeiträume von römisch 40 .06.2002 bis römisch 40 .07.2002 sowie von römisch 40 .06.2002 bis römisch 40 .07.2002 und von Deutschland ein Visum für den Zeitraum von römisch 40 .06.2002 bis römisch 40 .09.2002 erteilt wurde; ● Auszug aus dem iranischen Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .02.2028; Auszug aus dem iranischen Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .02.2028; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, gedruckt am XXXX .01.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX als einladende Personen (Verpflichtende), für den Zeitraum von XXXX .02.2025 bis XXXX .05.2025, dem zu entnehmen ist, dass die erstgenannte einladende Person als Geschäftsführer im eigenen Unternehmen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 800,-- erzielt, Familienbeihilfe in Höhe von € 460,-- bezieht und ein Sparguthaben in Höhe von € 26.972,-- hat sowie über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfügt und zum Erstbeschwerdeführer im Verhältnis „Schwiegervater/Vater“ [gemeint wohl: Schwiegervater] steht; weiters ist der Verpflichtungserklärung zu entnehmen, dass die zweitgenannte einladende Person Studentin ist, ein Sparguthaben in Höhe von € 4.869,-- hat, über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin verfügt und im Verhältnis zum Erstbeschwerdeführer „Schwiegervater/Vater“ [gemeint wohl: Vater] steht; auch ist vermerkt, dass der Erstbeschwerdeführer alle Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, gedruckt am römisch 40 .01.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 als einladende Personen (Verpflichtende), für den Zeitraum von römisch 40 .02.2025 bis römisch 40 .05.2025, dem zu entnehmen ist, dass die erstgenannte einladende Person als Geschäftsführer im eigenen Unternehmen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 800,-- erzielt, Familienbeihilfe in Höhe von € 460,-- bezieht und ein Sparguthaben in Höhe von € 26.972,-- hat sowie über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfügt und zum Erstbeschwerdeführer im Verhältnis „Schwiegervater/Vater“ [gemeint wohl: Schwiegervater] steht; weiters ist der Verpflichtungserklärung zu entnehmen, dass die zweitgenannte einladende Person Studentin ist, ein Sparguthaben in Höhe von € 4.869,-- hat, über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin verfügt und im Verhältnis zum Erstbeschwerdeführer „Schwiegervater/Vater“ [gemeint wohl: Vater] steht; auch ist vermerkt, dass der Erstbeschwerdeführer alle Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt; ● Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, gedruckt am XXXX .01.2025 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX als einladende Personen (Verpflichtende), für den Zeitraum von XXXX .02.2025 bis XXXX .05.2025 mit dem selben Inhalt wie die Verpflichtungserklärung betreffend den Erstbeschwerdeführer und dem Hinweis, dass es sich um die Schwiegermutter bzw. Mutter der Verpflichtenden handelt und dem Vermerk, dass der Erstbeschwerdeführer alle Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt; Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“, gedruckt am römisch 40 .01.2025 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin als eingeladene Person und römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 als einladende Personen (Verpflichtende), für den Zeitraum von römisch 40 .02.2025 bis römisch 40 .05.2025 mit dem selben Inhalt wie die Verpflichtungserklärung betreffend den Erstbeschwerdeführer und dem Hinweis, dass es sich um die Schwiegermutter bzw. Mutter der Verpflichtenden handelt und dem Vermerk, dass der Erstbeschwerdeführer alle Reise- und Aufenthaltskosten übernimmt; ● Schreiben von XXXX vom XXXX .11.2024 (in englischer Sprache), in dem diese ausführt, dass sie und ihr Ehemann ihre Eltern zu einem Besuch in Wien, der für die Dauer von 30 Tagen von XXXX .02.2025 bis XXXX .05.2025 geplant ist und dem Zweck einer Familienzusammenkunft dient, einladen wollen; Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 .11.2024 (in englischer Sprache), in dem diese ausführt, dass sie und ihr Ehemann ihre Eltern zu einem Besuch in Wien, der für die Dauer von 30 Tagen von römisch 40 .02.2025 bis römisch 40 .05.2025 geplant ist und dem Zweck einer Familienzusammenkunft dient, einladen wollen; ● Auszug aus dem iranischen Reisepass von XXXX , ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .11.2027; Auszug aus dem iranischen Reisepass von römisch 40 , ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .11.2027; ● Kontostandbescheinigung der Konten des Erstbeschwerdeführers bei der XXXX , datiert mit XXXX .01.2025, aus dem ein Konto mit der Nummer XXXX mit einem Kontostand in Höhe von € 2.500,--, ein Konto mit der Nummer XXXX mit einem Kontostand in Höhe von US $ 1.500,--, ein Konto mit der Nummer XXXX mit einem Kontostand in Höhe von IRR 8.129.983.102,-- und ein Konto mit der Nummer XXXX mit einem Kontostand in Höhe von IRR 1.852.603,-- hervorgehen; Kontostandbescheinigung der Konten des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 , datiert mit römisch 40 .01.2025, aus dem ein Konto mit der Nummer römisch 40 mit einem Kontostand in Höhe von € 2.500,--, ein Konto mit der Nummer römisch 40 mit einem Kontostand in Höhe von US $ 1.500,--, ein Konto mit der Nummer römisch 40 mit einem Kontostand in Höhe von IRR 8.129.983.102,-- und ein Konto mit der Nummer römisch 40 mit einem Kontostand in Höhe von IRR 1.852.603,-- hervorgehen; ● Kontostandbescheinigung des Kontos der Zweitbeschwerdeführerin bei der XXXX , datiert mit XXXX .01.2025, aus dem ein Konto mit der Nummer XXXX mit einem Kontostand in Höhe von IRR 1.574.901.384,-- hervorgeht; Kontostandbescheinigung des Kontos der Zweitbeschwerdeführerin bei der römisch 40 , datiert mit römisch 40 .01.2025, aus dem ein Konto mit der Nummer römisch 40 mit einem Kontostand in Höhe von IRR 1.574.901.384,-- hervorgeht; ● Kontostandbescheinigung der Konten des Erstbeschwerdeführers bei der XXXX , datiert mit XXXX .01.2025, aus dem ein Konto mit der Nummer XXXX mit einem Kontostand in Höhe von IRR 78.353.931,-- und ein Konto mit der Nummer XXXX mit einem Kontostand in Höhe von IRR 633.340.976,-- hervorgehen; Kontostandbescheinigung der Konten des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 , datiert mit römisch 40 .01.2025, aus dem ein Konto mit der Nummer römisch 40 mit einem Kontostand in Höhe von IRR 78.353.931,-- und ein Konto mit der Nummer römisch 40 mit einem Kontostand in Höhe von IRR 633.340.976,-- hervorgehen; ● Kontoauszug des Kontos des Erstbeschwerdeführers bei der XXXX mit der Nummer XXXX , datiert mit XXXX .01.2025, aus dem ein Kontostand in Höhe von IRR 8.129.983.102,-- hervorgeht und aus dem sich vermeintliche Gehaltszahlung vom XXXX .11.2024, vom XXXX .12.2024 und vom XXXX .01.2025, jeweils in einer Höhe von IRR 294.638.619,--, durchgeführt von einem Herrn Dr. XXXX mit der Kennzeichnung „SALARY PAYMENT“ herauslesen lassen sowie sich aus diesem Kontoauszug noch weitere Überweisungen von Dr. XXXX ergeben, wie am XXXX .12.2024 in der Höhe von IRR 1.000.000.000,-- (vor dieser Überweisung belief sich der Kontostand auf IRR 3.921.592) und wurde diese Überweisung nicht mit „SALARY PAYMENT“ betitelt (wie die obengenannten) und am XXXX .01.2025 in Höhe von IRR 1.000.000.000,-- und IRR 5.000.000.000,-- (ebenso wenig mit „SALARY PAYMENT“ betitelt) und erfolgten auch diese Zahlungen als sich der Kontostand nur noch auf IRR 1.218.781.322,-- belief; am XXXX .01.2025 nahm Dr. XXXX eine Abbuchung (gekennzeichnet mit „Fee“) in Höhe von IRR 216.000,-- auf dem besagten Konto vor; Kontoauszug des Kontos des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 mit der Nummer römisch 40 , datiert mit römisch 40 .01.2025, aus dem ein Kontostand in Höhe von IRR 8.129.983.102,-- hervorgeht und aus dem sich vermeintliche Gehaltszahlung vom römisch 40 .11.2024, vom römisch 40 .12.2024 und vom römisch 40 .01.2025, jeweils in einer Höhe von IRR 294.638.619,--, durchgeführt von einem Herrn Dr. römisch 40 mit der Kennzeichnung „SALARY PAYMENT“ herauslesen lassen sowie sich aus diesem Kontoauszug noch weitere Überweisungen von Dr. römisch 40 ergeben, wie am römisch 40 .12.2024 in der Höhe von IRR 1.000.000.000,-- (vor dieser Überweisung belief sich der Kontostand auf IRR 3.921.592) und wurde diese Überweisung nicht mit „SALARY PAYMENT“ betitelt (wie die obengenannten) und am römisch 40 .01.2025 in Höhe von IRR 1.000.000.000,-- und IRR 5.000.000.000,-- (ebenso wenig mit „SALARY PAYMENT“ betitelt) und erfolgten auch diese Zahlungen als sich der Kontostand nur noch auf IRR 1.218.781.322,-- belief; am römisch 40 .01.2025 nahm Dr. römisch 40 eine Abbuchung (gekennzeichnet mit „Fee“) in Höhe von IRR 216.000,-- auf dem besagten Konto vor; ● Schreiben des Erstbeschwerdeführers (in englischer Sprache), in welchem dieser vorbringt, dass er ein Visum zum Besuch seiner Tochter und deren Familie beantrage und zwar wolle er für die Dauer von 30 Tagen von XXXX .04.2025 bis XXXX .05.2025 Zeit mit seiner Familie verbringen, wobei ihn seine Frau (= Zweitbeschwerdeführerin) begleiten werde; er habe starke berufliche und persönliche Bindungen zum Iran, da er Geschäftsführer der XXXX sei und die gemeinsamen Kinder mit seiner Frau, die bei ihnen leben würden, betreue; diese Verpflichtungen würden die Rückkehr in den Iran nach dem Aufenthalt gewährleisten und außerdem bestätige er, dass er alle Kosten im Zusammenhang mit dieser Reise für sich und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich tragen werde; Schreiben des Erstbeschwerdeführers (in englischer Sprache), in welchem dieser vorbringt, dass er ein Visum zum Besuch seiner Tochter und deren Familie beantrage und zwar wolle er für die Dauer von 30 Tagen von römisch 40 .04.2025 bis römisch 40 .05.2025 Zeit mit seiner Familie verbringen, wobei ihn seine Frau (= Zweitbeschwerdeführerin) begleiten werde; er habe starke berufliche und persönliche Bindungen zum Iran, da er Geschäftsführer der römisch 40 sei und die gemeinsamen Kinder mit seiner Frau, die bei ihnen leben würden, betreue; diese Verpflichtungen würden die Rückkehr in den Iran nach dem Aufenthalt gewährleisten und außerdem bestätige er, dass er alle Kosten im Zusammenhang mit dieser Reise für sich und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich tragen werde; ● Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin (in englischer Sprache) mit dem selben Inhalt wie das oben angeführte Schreiben des Erstbeschwerdeführers; ● Flugreservierungen der Beschwerdeführer für den Hinflug am XXXX .04.2025 von Teheran über Istanbul nach Wien und den Rückflug am XXXX .05.2025 von Wien über Istanbul nach Teheran; Flugreservierungen der Beschwerdeführer für den Hinflug am römisch 40 .04.2025 von Teheran über Istanbul nach Wien und den Rückflug am römisch 40 .05.2025 von Wien über Istanbul nach Teheran; ● Versicherungspolizzen der Beschwerdeführer betreffend Reiseversicherungen für die Dauer von 31 Tagen mit Wirksamkeit ab dem Tag der Abreise aus dem Iran mit einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,--; ● Schreiben von XXXX (in englischer Sprache) vom XXXX .01.2025, aus dem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer seit XXXX .05.2015 bei der XXXX als Managing Director arbeitet, ein monatliches Einkommen in Höhe von IRR 1.600.000.000,-- bezieht, ihm ein Urlaub für die Dauer von 30 Tagen von XXXX .04.2025 bis XXXX .05.2025 genehmigt wird und er nach dem letztgenannten Datum wieder zur Arbeit zurückkehren wird; Schreiben von römisch 40 (in englischer Sprache) vom römisch 40 .01.2025, aus dem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer seit römisch 40 .05.2015 bei der römisch 40 als Managing Director arbeitet, ein monatliches Einkommen in Höhe von IRR 1.600.000.000,-- bezieht, ihm ein Urlaub für die Dauer von 30 Tagen von römisch 40 .04.2025 bis römisch 40 .05.2025 genehmigt wird und er nach dem letztgenannten Datum wieder zur Arbeit zurückkehren wird; ● Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung) vom XXXX .01.2025, aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung in Teheran, Iran, mit einer Fläche von 47,84 m2 ist; Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung) vom römisch 40 .01.2025, aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung in Teheran, Iran, mit einer Fläche von 47,84 m2 ist; ● Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung) vom XXXX .10.2024, aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer eines „Hyundai Tucson“ ist; Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung) vom römisch 40 .10.2024, aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer eines „Hyundai Tucson“ ist; ● Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung) vom XXXX .12.2009, aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer eines „Toyota Corolla-XLI 1800“ ist; Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung) vom römisch 40 .12.2009, aus welcher hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer eines „Toyota Corolla-XLI 1800“ ist; ● Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung) vom XXXX .04.2018, aus welcher hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung in Teheran, Iran, mit einer Fläche von 101,04 m2, die mit einem Preis von IRR 6.193.752.000,-- beziffert ist, ist; Eigentumsurkunde (samt englischer Übersetzung) vom römisch 40 .04.2018, aus welcher hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung in Teheran, Iran, mit einer Fläche von 101,04 m2, die mit einem Preis von IRR 6.193.752.000,-- beziffert ist, ist; ● Auszug aus der „Identity Card“ des Erstbeschwerdeführers (samt englischer Übersetzung), wonach er am XXXX in XXXX , Iran, geboren wurde, er mit XXXX , geb. XXXX , seit XXXX .02.1985 v erheiratet und Vater von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX ist; Auszug aus der „Identity Card“ des Erstbeschwerdeführers (samt englischer Übersetzung), wonach er am römisch 40 in römisch 40 , Iran, geboren wurde, er mit römisch 40 , geb. römisch 40 , seit römisch 40 .02.1985 v erheiratet und Vater von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 ist; ● Auszug aus der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer (samt englischer Übersetzung) mit dem Eheschließungsdatum XXXX .02.1985; Auszug aus der Heiratsurkunde der Beschwerdeführer (samt englischer Übersetzung) mit dem Eheschließungsdatum römisch 40 .02.1985; ● ausgefüllter Leitfaden für die Beantragung eines Visums (in englischer Sprache) vom XXXX .01.2025, aus dem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer schon Vorvisa, ausgestellt von Deutschland
(2002)und der Schweiz
(1963)hatte, dass die einladenden Personen seine Tochter und sein Schwiegersohn sind, dass der Zweck seiner Reise der Besuch von Familienmitgliedern ist, dass er als Nachweis seiner finanziellen Mittel einen Kontoauszug, Umsatzlisten und Eigentumsurkunden vorgelegt hat sowie, dass er im Iran zwei Töchter, einen Sohn und seine Mutter hat und ausgefüllter Leitfaden für die Beantragung eines Visums (in englischer Sprache) vom römisch 40 .01.2025, aus dem hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer schon Vorvisa, ausgestellt von Deutschland
(2002)und der Schweiz
(1963)hatte, dass die einladenden Personen seine Tochter und sein Schwiegersohn sind, dass der Zweck seiner Reise der Besuch von Familienmitgliedern ist, dass er als Nachweis seiner finanziellen Mittel einen Kontoauszug, Umsatzlisten und Eigentumsurkunden vorgelegt hat sowie, dass er im Iran zwei Töchter, einen Sohn und seine Mutter hat und ● ausgefüllter Leitfaden für die Beantragung eines Visums (in englischer Sprache) vom XXXX .01.2025, aus dem hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin noch keine Vorvisa hatte, dass die einladende Person ihre Tochter ist, dass der Zweck ihrer Reise der Besuch von Familienmitgliedern ist, dass sie als Nachweis ihrer finanziellen Mittel einen Kontoauszug vorgelegt hat und dass sie im Iran zwei Töchter und einen Sohn hat ausgefüllter Leitfaden für die Beantragung eines Visums (in englischer Sprache) vom römisch 40 .01.2025, aus dem hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin noch keine Vorvisa hatte, dass die einladende Person ihre Tochter ist, dass der Zweck ihrer Reise der Besuch von Familienmitgliedern ist, dass sie als Nachweis ihrer finanziellen Mittel einen Kontoauszug vorgelegt hat und dass sie im Iran zwei Töchter und einen Sohn hat 2.
- Mit Mandatsbescheiden vom 21.01.2025, Zln. VIS 3054 und VIS 3055, wurde den Beschwerdeführern von der Österreichischen Botschaft Teheran die beantragten Visa verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, dass begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführer bestünden, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen und, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hätten, in Besitz einer angemessenen und gültigen Reiseversicherung zu sein. Betreffend den ersten Verweigerungsgrund wurde zusammengefasst angeführt, dass die Verwandtschaft/Bekanntschaft zu der einladenden Person nicht nachgewiesen worden sei, dass kein Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts der einladenden Person vorgelegt worden sei, dass auch kein Nachweis über eine von der einladenden Person bereitgestellte Unterkunft oder Hotelbuchung oder sonstige geeignete Nachweise einer angemessenen Unterkunft vorgelegt worden seien und, dass auch kein Reiseplan vorgelegt worden sei. In der Begründung des Mandatsbescheides des Erstbeschwerdeführers ist zusätzlich angeführt, dass kein Sozialversicherungsauszug vorgelegt worden sei; in der Begründung des Mandatsbescheides der Zweitbeschwerdeführerin ist zusätzlich angeführt, dass iranische Dokumente ohne offizielle Übersetzung (Deutsch oder Englisch) eines gerichtlich beeideten Dolmetschers nicht gewertet werden könnten und, dass keine Geburtsurkunde (inklusive deutscher und englischer Übersetzung) vorgelegt worden sei. Zum zweiten Verweigerungsgrund wurde festgehalten, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um bei der Rückkehrprognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die Beschwerdeführer seinen miteinander verheiratet und hätten beide einen Antrag gestellt. Der Aufenthaltsort ihrer Kinder sei nicht bekannt. Immobilienbesitz allein stelle keine ausreichende Verwurzelung dar, da dieser jederzeit an Verwandte übertragen bzw. veräußert werden könne. Zum Aspekt der beruflichen Bindung der Zweitbeschwerdeführerin wurde überdies angeführt, dass sie Hausfrau sei. Zum dritten Verweigerungsgrund wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer eine Aufenthaltsdauer von 32 Tagen beantragt hätten, aber eine Reisekrankenversicherung für 31 Tage vorgelegt worden sei. Nach sorgfältiger Abwägung des der österreichischen Botschaft Teheran eröffneten Ermessens zwischen dem öffentlichen Interesse einer kontrollierten und gesteuerten Einreise nach Österreich auf der einen Seite und dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführer zwecks eines Besuchs ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes nach Österreich reisen zu wollen auf der anderen Seite, könne über die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Visums nicht positiv beschieden werden. 2.
- Gegen diese Mandatsbescheide erhoben die Beschwerdeführer am XXXX .02.2025 in separaten Schriftsätzen fristgerecht Vorstellung.2.
- Gegen diese Mandatsbescheide erhoben die Beschwerdeführer am römisch 40 .02.2025 in separaten Schriftsätzen fristgerecht Vorstellung. 2.2.
- Zum Zweck des Visum-Aufenthalts brachte der Erstbeschwerdeführer in seiner Vorstellung in englischer Sprache zusammengefasst vor, dass der Zweck seines Besuchs ein Familientreffen sei, um Zeit mit seiner Tochter, seinem Schwiegersohn und seinen Enkelkindern zu verbringen, die sich legal in Wien aufhalten würden. Um jegliche Unsicherheiten auszuräumen, reiche er zusätzliche Dokumente ein, um sowohl die Rechtmäßigkeit seiner Beziehung zu den einladenden Personen als auch die Bedingungen seines geplanten Aufenthalts zu bestätigen. Betreffend seine familiären Beziehungen brachte er vor, dass Geburtsurkunden, die eindeutig die Eltern-Kind-Beziehung zwischen seiner Tochter und ihm belegen würden, sowie die Geburtsurkunden seiner Tochter und seines Schwiegersohnes als unbestreitbarer Beweis für die familiären Bindungen beigefügt worden seien. Das Einladungsschreiben seiner Tochter und seines Schwiegersohnes sei ebenfalls beigefügt. Betreffend den Aufenthaltsstatus seiner Familie in Österreich brachte er vor, dass Kopien der Aufenthaltstitel, der Meldezettel und des Mietvertrages der bewohnten Wohnung in der XXXX Wien vorgelegt worden seien. Auch wenn die Aufenthaltstitel verlängert werden müssten, würde die Inskription der Tochter die Legalität ihres Aufenthalts sicherstellen. Ihre Genehmigungen würden um ein weiteres Jahr bis 2026 verlängert werden. Betreffend das Bestehen einer Unterkunft brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er zwar hauptsächlich bei seiner Familie wohnen werde, aber für gelegentliche private Aufenthalte und zur Entspannung eine Hotelreservierung vorgenommen habe. Dies sorge für zusätzlichen Komfort, ohne dass er sein Hauptziel, nämlich den Besuch seiner Familie, aus den Augen verlieren würde. Betreffend die geplanten Aktivitäten brachte er vor, dass ein detaillierter Reiseplan beigefügt werde, um den Zweck und die Organisation seiner Reise näher zu erläutern. Er bestätige, dass er wie geplant in Österreich ankommen, sich dort aufhalten und von dort aus wieder ausreisen werde, wobei er die Visabedingungen vollständig einhalten werde. 2.2.
- Zum Zweck des Visum-Aufenthalts brachte der Erstbeschwerdeführer in seiner Vorstellung in englischer Sprache zusammengefasst vor, dass der Zweck seines Besuchs ein Familientreffen sei, um Zeit mit seiner Tochter, seinem Schwiegersohn und seinen Enkelkindern zu verbringen, die sich legal in Wien aufhalten würden. Um jegliche Unsicherheiten auszuräumen, reiche er zusätzliche Dokumente ein, um sowohl die Rechtmäßigkeit seiner Beziehung zu den einladenden Personen als auch die Bedingungen seines geplanten Aufenthalts zu bestätigen. Betreffend seine familiären Beziehungen brachte er vor, dass Geburtsurkunden, die eindeutig die Eltern-Kind-Beziehung zwischen seiner Tochter und ihm belegen würden, sowie die Geburtsurkunden seiner Tochter und seines Schwiegersohnes als unbestreitbarer Beweis für die familiären Bindungen beigefügt worden seien. Das Einladungsschreiben seiner Tochter und seines Schwiegersohnes sei ebenfalls beigefügt. Betreffend den Aufenthaltsstatus seiner Familie in Österreich brachte er vor, dass Kopien der Aufenthaltstitel, der Meldezettel und des Mietvertrages der bewohnten Wohnung in der römisch 40 Wien vorgelegt worden seien. Auch wenn die Aufenthaltstitel verlängert werden müssten, würde die Inskription der Tochter die Legalität ihres Aufenthalts sicherstellen. Ihre Genehmigungen würden um ein weiteres Jahr bis 2026 verlängert werden. Betreffend das Bestehen einer Unterkunft brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er zwar hauptsächlich bei seiner Familie wohnen werde, aber für gelegentliche private Aufenthalte und zur Entspannung eine Hotelreservierung vorgenommen habe. Dies sorge für zusätzlichen Komfort, ohne dass er sein Hauptziel, nämlich den Besuch seiner Familie, aus den Augen verlieren würde. Betreffend die geplanten Aktivitäten brachte er vor, dass ein detaillierter Reiseplan beigefügt werde, um den Zweck und die Organisation seiner Reise näher zu erläutern. Er bestätige, dass er wie geplant in Österreich ankommen, sich dort aufhalten und von dort aus wieder ausreisen werde, wobei er die Visabedingungen vollständig einhalten werde. Zum Aspekt der Wiederausreiseabsicht brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er erhebliche berufliche, finanzielle und familiäre Bindungen zum Iran habe, die seine starke Motivation zur Rückkehr bestätigen würden. Er sei als Managing Director der XXXX . für die Überwachung wichtiger Geschäftsabläufe zuständig. Sein Arbeitgeber habe ein offizielles Schreiben ausgestellt, in welchem die Abwesenheit von XXXX .04.2025 bis XXXX .05.2025 und die anschließende Rückkehr zum Arbeitsplatz genehmigt werde. Die beigefügten Unternehmensregistrierungsunterlagen und Jahresabschlüsse würden seine beruflichen Aufgaben zusätzlich bestätigen. Weiters besitze er zwei Immobilien und zwei Fahrzeuge in Teheran, was bedeutende Investitionen darstelle, die ihn an sein Heimatland binden würden. Er sei auch der Hauptsorgeberechtigte seiner beiden unverheirateten Töchter, die bei ihm wohnen würden, sowie seines Sohnes und dessen Frau, die kürzlich ein Kind bekommen hätten. Die Geburtsurkunden seines Sohnes und seiner Töchter seien beigefügt, um die starken familiären Bindungen zu belegen. Zu seiner Reisehistorie sei anzumerken, dass seine früheren Schengen-Visa und Passstempel bestätigen würden, dass er die Visabestimmungen stets eingehalten habe und nach Auslandsaufenthalten stets rechtzeitig zurückgekehrt sei. Sein letztes Mehrfach-Schengen-Visum sei 2016 ausgestellt worden und bis 2017 gültig gewesen. Eine Kopie dieses Visums sei beigefügt und belege ebenfalls, dass der Erstbeschwerdeführer die Visabestimmungen eingehalten habe. Darüber hinaus habe er eine offizielle Selbsterklärung beigefügt, die seine Anstellung als Geschäftsführer und seine Verpflichtung zur Rückkehr in den Iran bestätige. Diese Erklärung bestätige auch, dass er drei weitere Kinder im Iran habe, von denen zwei noch bei ihm leben würden und, dass er Immobilien besitze. Eine Geburtsurkunde eines seiner Kinder sei ebenfalls als Nachweis beigefügt worden.Zum Aspekt der Wiederausreiseabsicht brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er erhebliche berufliche, finanzielle und familiäre Bindungen zum Iran habe, die seine starke Motivation zur Rückkehr bestätigen würden. Er sei als Managing Director der römisch 40 . für die Überwachung wichtiger Geschäftsabläufe zuständig. Sein Arbeitgeber habe ein offizielles Schreiben ausgestellt, in welchem die Abwesenheit von römisch 40 .04.2025 bis römisch 40 .05.2025 und die anschließende Rückkehr zum Arbeitsplatz genehmigt werde. Die beigefügten Unternehmensregistrierungsunterlagen und Jahresabschlüsse würden seine beruflichen Aufgaben zusätzlich bestätigen. Weiters besitze er zwei Immobilien und zwei Fahrzeuge in Teheran, was bedeutende Investitionen darstelle, die ihn an sein Heimatland binden würden. Er sei auch der Hauptsorgeberechtigte seiner beiden unverheirateten Töchter, die bei ihm wohnen würden, sowie seines Sohnes und dessen Frau, die kürzlich ein Kind bekommen hätten. Die Geburtsurkunden seines Sohnes und seiner Töchter seien beigefügt, um die starken familiären Bindungen zu belegen. Zu seiner Reisehistorie sei anzumerken, dass seine früheren Schengen-Visa und Passstempel bestätigen würden, dass er die Visabestimmungen stets eingehalten habe und nach Auslandsaufenthalten stets rechtzeitig zurückgekehrt sei. Sein letztes Mehrfach-Schengen-Visum sei 2016 ausgestellt worden und bis 2017 gültig gewesen. Eine Kopie dieses Visums sei beigefügt und belege ebenfalls, dass der Erstbeschwerdeführer die Visabestimmungen eingehalten habe. Darüber hinaus habe er eine offizielle Selbsterklärung beigefügt, die seine Anstellung als Geschäftsführer und seine Verpflichtung zur Rückkehr in den Iran bestätige. Diese Erklärung bestätige auch, dass er drei weitere Kinder im Iran habe, von denen zwei noch bei ihm leben würden und, dass er Immobilien besitze. Eine Geburtsurkunde eines seiner Kinder sei ebenfalls als Nachweis beigefügt worden. Zum Aspekt einer angemessenen und gültigen Reiseversicherung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er eine aktualisierte Reiseversicherungspolizze mit einer Laufzeit von 60 Tagen, die über den geplanten Aufenthalt von 32 Tagen hinausgehe, vorgelegt habe, um die vollständige Einhaltung der Schengen-Visabestimmungen nachzuweisen. 2.2.
- Zum Zweck des Visum-Aufenthalts erstattet die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Vorstellung in englischer Sprache ein inhaltlich nahezu gleiches Vorbringen wie der Erstbeschwerdeführer und verwies auf die bereits vorgelegten Unterlagen. Da sie ihre eigene Geburtsurkunde verloren habe und innerhalb kurzer Zeit keine neue ausgestellt bekomme, habe sie diese Situation offiziell bei einem Notar erklärt. Alle relevanten Dokumente seien ins Deutsche/Englische übersetzt und amtlich beglaubigt worden. Zum Aspekt der Wiederausreiseabsicht brachte die Zweitbeschwerdeführerin auf sich bezogen vor, dass sie die Hauptbezugsperson für ihre anderen Kinder, die im Iran leben würden, sei. Die Zweibeschwerdeführerin sei für die Führung des Haushalts zuständig, während der Erstbeschwerdeführer seine beruflichen Verpflichtungen wahrnehme. Er sei als Managing Director bei der XXXX beschäftigt. Darüber hinaus hätten sie drei Kinder in Iran, von denen zwei noch bei ihnen leben würden - die Geburtsurkunde eines Kindes sei beigefügt - und hätten sie daher keinen Grund, über die zulässige Visumsdauer hinaus in Österreich zu bleiben. Wie in den Visumrichtlinien der Botschaft dargelegt, habe sie außerdem die Beschäftigungsdaten des Erstbeschwerdeführers als Nachweis finanzieller Mittel zusammen mit einer notariell beglaubigten Erklärung zur Kostendeckung in englischer Sprache vorgelegt. Sie habe zuvor einen Kontoauszug und eine Eigentumsurkunde vorgelegt, aus denen ihre finanziellen Verbindungen zum Iran eindeutig hervorgehen würden. Als Hausfrau würden diese Dokumente ihre wirtschaftliche Stabilität und ihre Absicht, nach ihrem Besuch in meine Heimat zurückzukehren, bescheinigen. Dies sei zwar ihr erster Antrag auf ein Schengen-Visum, aber die bisherigen Reisen des Erstbeschwerdeführers mit Schengen-Visa, einschließlich der fristgerechten Rückreisen, würden belegen, dass ihre Familie die Visabestimmungen einhalte. Der Grund für ihre Reise sei klar und zwar möchte sie ihr Kind und ihre Enkelkinder sehen. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle nach Österreich reisen, weil ihre Tochter sie nach Wien eingeladen habe und sie habe die feste Absicht, nach Ablauf ihrer Aufenthaltsgenehmigung nach Hause zurückzukehren. Zum Aspekt der Wiederausreiseabsicht brachte die Zweitbeschwerdeführerin auf sich bezogen vor, dass sie die Hauptbezugsperson für ihre anderen Kinder, die im Iran leben würden, sei. Die Zweibeschwerdeführerin sei für die Führung des Haushalts zuständig, während der Erstbeschwerdeführer seine beruflichen Verpflichtungen wahrnehme. Er sei als Managing Director bei der römisch 40 beschäftigt. Darüber hinaus hätten sie drei Kinder in Iran, von denen zwei noch bei ihnen leben würden - die Geburtsurkunde eines Kindes sei beigefügt - und hätten sie daher keinen Grund, über die zulässige Visumsdauer hinaus in Österreich zu bleiben. Wie in den Visumrichtlinien der Botschaft dargelegt, habe sie außerdem die Beschäftigungsdaten des Erstbeschwerdeführers als Nachweis finanzieller Mittel zusammen mit einer notariell beglaubigten Erklärung zur Kostendeckung in englischer Sprache vorgelegt. Sie habe zuvor einen Kontoauszug und eine Eigentumsurkunde vorgelegt, aus denen ihre finanziellen Verbindungen zum Iran eindeutig hervorgehen würden. Als Hausfrau würden diese Dokumente ihre wirtschaftliche Stabilität und ihre Absicht, nach ihrem Besuch in meine Heimat zurückzukehren, bescheinigen. Dies sei zwar ihr erster Antrag auf ein Schengen-Visum, aber die bisherigen Reisen des Erstbeschwerdeführers mit Schengen-Visa, einschließlich der fristgerechten Rückreisen, würden belegen, dass ihre Familie die Visabestimmungen einhalte. Der Grund für ihre Reise sei klar und zwar möchte sie ihr Kind und ihre Enkelkinder sehen. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle nach Österreich reisen, weil ihre Tochter sie nach Wien eingeladen habe und sie habe die feste Absicht, nach Ablauf ihrer Aufenthaltsgenehmigung nach Hause zurückzukehren. 2.2.
- Die Beschwerdeführer legten den Vorstellungen erstmals folgende Dokumente (in Kopie) bei: ● zwei inhaltlich nahezu gleichlautende Schreiben von XXXX und XXXX (einladende Personen) jeweils vom XXXX .02.2025, in dem diese in englischer Sprache zusammengefasst ausführen, dass sie den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin für einen Besuch nach Wien einladen würden und Zweck des Besuchs eine Familienzusammenkunft im Rahmen eines Aufenthalts von XXXX .04.2025 bis XXXX .05.2025 sei und das Vorbringen der Beschwerdeführer aus ihren Vorstellungen im Wesentlichen zusammenfassten; zwei inhaltlich nahezu gleichlautende Schreiben von römisch 40 und römisch 40 (einladende Personen) jeweils vom römisch 40 .02.2025, in dem diese in englischer Sprache zusammengefasst ausführen, dass sie den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin für einen Besuch nach Wien einladen würden und Zweck des Besuchs eine Familienzusammenkunft im Rahmen eines Aufenthalts von römisch 40 .04.2025 bis römisch 40 .05.2025 sei und das Vorbringen der Beschwerdeführer aus ihren Vorstellungen im Wesentlichen zusammenfassten; ● Versicherungspolizzen (in englischer Sprache) betreffend Reiseversicherungen der Beschwerdeführer für die Dauer von 40 Tagen mit Wirksamkeit ab dem Tag der Abreise aus dem Iran mit einer Versicherungssumme in Höhe von € 30.000,--; ● Auszüge aus einem alten iranischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit von XXXX .09.2012 bis XXXX .09.2017, aus denen hervorgeht, dass dem Erstbeschwerdeführer von Deutschland Visa für die Zeiträume von XXXX .04.2013 bis XXXX .07.2013 und von XXXX .04.2016 bis XXXX .06.2017 ausgestellt wurden; Auszüge aus einem alten iranischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit von römisch 40 .09.2012 bis römisch 40 .09.2017, aus denen hervorgeht, dass dem Erstbeschwerdeführer von Deutschland Visa für die Zeiträume von römisch 40 .04.2013 bis römisch 40 .07.2013 und von römisch 40 .04.2016 bis römisch 40 .06.2017 ausgestellt wurden; ● Auszug aus der Geburtsurkunde von XXXX (samt englischer Übersetzung), wonach sie am XXXX in Teheran, Iran, geboren wurde und ihre Eltern der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind; Auszug aus der Geburtsurkunde von römisch 40 (samt englischer Übersetzung), wonach sie am römisch 40 in Teheran, Iran, geboren wurde und ihre Eltern der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind; ● Nachricht der Abteilung für die XXXX vom XXXX .10.2024 (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer bis XXXX .10.2026 als Managing Director der XXXX bestellt wurde; Nachricht der Abteilung für die römisch 40 vom römisch 40 .10.2024 (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer bis römisch 40 .10.2026 als Managing Director der römisch 40 bestellt wurde; ● Erklärung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche von der Staatlichen Organisation XXXX vom XXXX .01.2025 (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer sich verpflichtet hat, alle Kosten der Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum ihrer gemeinsamen Österreich-Reise zu übernehmen und, dass er aufgrund seiner beruflichen Verpflichtung als Managing Director bei der XXXX sowie aufgrund seiner familiären Bindungen zu seinen beiden Töchtern und zu seinem Sohn und aufgrund seiner finanziellen Bindungen durch seine Bankkonten und sein Eigentum an einer Liegenschaft und an einem Fahrzeug in den Iran zurückkehren wird; Erklärung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche von der Staatlichen Organisation römisch 40 vom römisch 40 .01.2025 (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer sich verpflichtet hat, alle Kosten der Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum ihrer gemeinsamen Österreich-Reise zu übernehmen und, dass er aufgrund seiner beruflichen Verpflichtung als Managing Director bei der römisch 40 sowie aufgrund seiner familiären Bindungen zu seinen beiden Töchtern und zu seinem Sohn und aufgrund seiner finanziellen Bindungen durch seine Bankkonten und sein Eigentum an einer Liegenschaft und an einem Fahrzeug in den Iran zurückkehren wird; ● Erklärung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche von der Staatlichen Organisation XXXX vom XXXX .01.2025 (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor der Behörde angegeben hat, dass ihre ursprüngliche Geburtsurkunde verloren gegangen sei, die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde einen langwierigen Verwaltungsprozess erfordere und sie vor der Behörde die in ihrer Geburtsurkunde eingetragenen Angaben für die Ausstellung eines Visums durch die österreichische Botschaft in Teheran bestätige; Erklärung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche von der Staatlichen Organisation römisch 40 vom römisch 40 .01.2025 (samt englischer Übersetzung), aus der hervorgeht, dass die Zweitbeschwerdeführerin vor der Behörde angegeben hat, dass ihre ursprüngliche Geburtsurkunde verloren gegangen sei, die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde einen langwierigen Verwaltungsprozess erfordere und sie vor der Behörde die in ihrer Geburtsurkunde eingetragenen Angaben für die Ausstellung eines Visums durch die österreichische Botschaft in Teheran bestätige; ● Gründungsanzeige der XXXX in XXXX vom XXXX .02.1998 (samt englischer Übersetzung), aus der Daten betreffend die XXXX hervorgehen; Gründungsanzeige der römisch 40 in römisch 40 vom römisch 40 .02.1998 (samt englischer Übersetzung), aus der Daten betreffend die römisch 40 hervorgehen; ● befristeter Mietvertrag des Schwiegersohnes der Beschwerdeführer als Mieter für eine Wohnung in XXXX Wien für die Dauer von XXXX .07.2021 bis XXXX .06.2024 samt Zusatzvereinbarung betreffend Zahlungsmodalitäten sowie eines Protokolls betreffend die Übergabe der Wohnung im Jahre 2021; befristeter Mietvertrag des Schwiegersohnes der Beschwerdeführer als Mieter für eine Wohnung in römisch 40 Wien für die Dauer von römisch 40 .07.2021 bis römisch 40 .06.2024 samt Zusatzvereinbarung betreffend Zahlungsmodalitäten sowie eines Protokolls betreffend die Übergabe der Wohnung im Jahre 2021; ● Buchungsbestätigung für ein Appartement für zwei Personen in der Unterkunft XXXX in XXXX Wien von XXXX .04.2025 bis XXXX .05.2025; Buchungsbestätigung für ein Appartement für zwei Personen in der Unterkunft römisch 40 in römisch 40 Wien von römisch 40 .04.2025 bis römisch 40 .05.2025; ● detaillierter Reiseplan für den geplanten Visumaufenthalt von XXXX .04.2025 bis XXXX .05.2025 (in englischer Sprache), aus dem geplante Unternehmungen der Beschwerdeführer nach Ankunft in Österreich mit ihren Angehörigen hervorgehen wie beispielsweise Besichtigungen der Innenstadt Wiens und Schloss Schönbrunn, ein Besuch im Prater, ein Ausflug zur Donauinsel etc. sowie diverse Tagesausflüge außerhalb Wiens; detaillierter Reiseplan für den geplanten Visumaufenthalt von römisch 40 .04.2025 bis römisch 40 .05.2025 (in englischer Sprache), aus dem geplante Unternehmungen der Beschwerdeführer nach Ankunft in Österreich mit ihren Angehörigen hervorgehen wie beispielsweise Besichtigungen der Innenstadt Wiens und Schloss Schönbrunn, ein Besuch im Prater, ein Ausflug zur Donauinsel etc. sowie diverse Tagesausflüge außerhalb Wiens; ● Meldebestätigungen von XXXX vom XXXX .02.2022 und vom XXXX .12.2023 sowie von XXXX vom XXXX .12.2023, aus denen hervorgeht, dass sie an der im obengenannten Mietvertrag genannten Adresse in XXXX Wien gemeldet sind; Meldebestätigungen von römisch 40 vom römisch 40 .02.2022 und vom römisch 40 .12.2023 sowie von römisch 40 vom römisch 40 .12.2023, aus denen hervorgeht, dass sie an der im obengenannten Mietvertrag genannten Adresse in römisch 40 Wien gemeldet sind; ● Finanzübersicht von XXXX von der XXXX vom XXXX .01.2025, aus der hervorgeht, dass sie auf einem privaten Girokonto einen Betrag von € 4.329,34, auf einem Sparkonto einen Betrag von € 33,83 und auf einem weiteren Sparkonto einen Betrag von € 3.041,46 hat; Finanzübersicht von römisch 40 von der römisch 40 vom römisch 40 .01.2025, aus der hervorgeht, dass sie auf einem privaten Girokonto einen Betrag von € 4.329,34, auf einem Sparkonto einen Betrag von € 33,83 und auf einem weiteren Sparkonto einen Betrag von € 3.041,46 hat; ● Finanzübersicht von XXXX von der XXXX vom XXXX .01.2025, aus der hervorgeht, dass er auf einem privaten Girokonto einen Betrag von € 23.169,21, auf einem betrieblichen Girokonto einen Betrag von 18.829,11, auf einem Sparkonto einen Betrag von € 33,83 und auf einem weiteren Sparkonto einen Betrag von € 3.041,46 hat [dabei handelt es sich um die gleichen Sparkonten, die auch in der Finanzübersicht von XXXX angegeben sind]; Finanzübersicht von römisch 40 von der römisch 40 vom römisch 40 .01.2025, aus der hervorgeht, dass er auf einem privaten Girokonto einen Betrag von € 23.169,21, auf einem betrieblichen Girokonto einen Betrag von 18.829,11, auf einem Sparkonto einen Betrag von € 33,83 und auf einem weiteren Sparkonto einen Betrag von € 3.041,46 hat [dabei handelt es sich um die gleichen Sparkonten, die auch in der Finanzübersicht von römisch 40 angegeben sind]; ● Auszüge aus dem iranischen Reisepass von XXXX , ausgestellt unter der Nummer XXXX , mit Gültigkeit bis XXXX .11.2027; Auszüge aus dem iranischen Reisepass von römisch 40 , ausgestellt unter der Nummer römisch 40 , mit Gültigkeit bis römisch 40 .11.2027; ● Auszüge aus dem iranischen Reisepass von XXXX , ausgestellt unter der Nummer XXXX , mit Gültigkeit bis XXXX .01.2027; Auszüge aus dem iranischen Reisepass von römisch 40 , ausgestellt unter der Nummer römisch 40 , mit Gültigkeit bis römisch 40 .01.2027; ● Österreichische Aufenthaltstitel von XXXX und von XXXX sowie ihrer beider Söhne jeweils mit Gültigkeit bis XXXX .03.2025; Österreichische Aufenthaltstitel von römisch 40 und von römisch 40 sowie ihrer beider Söhne jeweils mit Gültigkeit bis römisch 40 .03.2025; ● Auszug aus der Geburtsurkunde von XXXX (samt deutscher Übersetzung), wonach er am XXXX in Teheran, Iran, geboren wurde; Auszug aus der Geburtsurkunde von römisch 40 (samt deutscher Übersetzung), wonach er am römisch 40 in Teheran, Iran, geboren wurde; ● Auszug aus der Geburtsurkunde von XXXX (samt deutscher Übersetzung), wonach sie am XXXX in Teheran, Iran, geboren wurde und ihre Eltern die Namen XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) führen; Auszug aus der Geburtsurkunde von römisch 40 (samt deutscher Übersetzung), wonach sie am römisch 40 in Teheran, Iran, geboren wurde und ihre Eltern die Namen römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter) führen; ● Auszüge aus den Geburtsurkunden der beiden Söhne der Tochter und des Schwiegersohns der Beschwerdeführer; ● Auszug aus der Heiratsurkunde von XXXX und XXXX (samt deutscher Übersetzung), der zu entnehmen ist, dass sie am XXXX .12.2007 geheiratet haben Auszug aus der Heiratsurkunde von römisch 40 und römisch 40 (samt deutscher Übersetzung), der zu entnehmen ist, dass sie am römisch 40 .12.2007 geheiratet haben ● Erfolgsnachweis von XXXX von der XXXX vom XXXX .09.2023 (in englischer Sprache); Erfolgsnachweis von römisch 40 von der römisch 40 vom römisch 40 .09.2023 (in englischer Sprache); ● Diplom von XXXX von der XXXX (in englischer Sprache), wonach er dort den „Master of Business Administration“ mit Auszeichnung bestanden hat und Diplom von römisch 40 von der römisch 40 (in englischer Sprache), wonach er dort den „Master of Business Administration“ mit Auszeichnung bestanden hat und ● Bestätigung der Studienzeiten von XXXX von der Universität Wien vom XXXX .01.2025 (in englischer Sprache), aus der hervorgeht, dass sie im Sommersemester 2023 als außerordentliche Studentin für den Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang“ und im Wintersemester 2023, Sommersemester 2024, Wintersemester 2024 als ordentliche Studentin für den Universitätslehrgang „Master’s degree programme Business Informatics“ gemeldet war und dass sie diesem noch nachgeht Bestätigung der Studienzeiten von römisch 40 von der Universität Wien vom römisch 40 .01.2025 (in englischer Sprache), aus der hervorgeht, dass sie im Sommersemester 2023 als außerordentliche Studentin für den Universitätslehrgang „Vorstudienlehrgang“ und im Wintersemester 2023, Sommersemester 2024, Wintersemester 2024 als ordentliche Studentin für den Universitätslehrgang „Master’s degree programme Business Informatics“ gemeldet war und dass sie diesem noch nachgeht 3.
- Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Teheran vom 11.02.2025, GZ: VIS3054 und GZ: VIS3055, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Art. 32Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass ihre Anträge auf Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex abzuweisen seien, da begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Begründet wurde dies mit den gleichen Argumenten zur negativ zu beurteilenden Rückkehrprognose in den Mandatsbescheiden. Die Vorstellung der Beschwerdeführer vom XXXX .02.2025 sei von der Behörde berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet seien, die Bedenken an der Wiederausreiseabsicht zu zerstreuen. Es sei daher
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen.3.1. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Teheran vom 11.02.2025, GZ: VIS3054 und GZ: VIS3055, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F abgewiesen. Ausgeführt wurde, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihnen vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass ihre Anträge auf Erteilung eines Visums
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex abzuweisen seien, da begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestünden. Begründet wurde dies mit den gleichen Argumenten zur negativ zu beurteilenden Rückkehrprognose in den Mandatsbescheiden. Die Vorstellung der Beschwerdeführer vom römisch 40 .02.2025 sei von der Behörde berücksichtigt worden, es seien jedoch keine Tatsachen hervorgekommen oder Dokumente übermittelt worden, die geeignet seien, die Bedenken an der Wiederausreiseabsicht zu zerstreuen. Es sei daher
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen gewesen. 3.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 23.02.2025 fristgerecht Beschwerde. 3.2.
- Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, da seine eingereichten Unterlagen offensichtlich nicht ausreichend geprüft oder nicht korrekt bewertet worden seien. Die Ablehnung basiere auf Annahmen, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Im Folgenden werde er die Unstimmigkeiten der Entscheidung darlegen und seine Gegenargumente mit fundierten Nachweisen belegen. Seine Reisehistorie zeige, dass er seine Visapflichten stets eingehalten habe. Er habe bereits mehrere Schengen-Visa erhalten und zahlreiche Reisen in den Schengen-Raum unternommen, wobei er stets fristgerecht in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Sein letztes Schengen-Visum sei in den Jahren 2016 und 2017 gültig gewesen. Zudem habe er seinen alten Reisepass sowie Kopien aller früheren Schengen-Visa als Nachweise eingereicht. Darüber hinaus habe er in den letzten sieben Jahren kein Schengen-Visum beantragt, da er keinen Grund gehabt habe, in diese Länder zu reisen. Er möchte gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin reisen, die ebenfalls einen Visumantrag gestellt habe. Der Zweck ihres Besuchs sei eine Familienzusammenkunft, um ihre Tochter, ihren Schwiegersohn und ihre Enkelkinder zu besuchen, die rechtmäßig in Wien leben würden. Zudem seien das Einladungsschreiben der Tochter sowie die elektronische Verpflichtungserklärung bereits bei der Botschaft eingereicht worden. Zusätzliche Dokumente, die sowohl die Echtheit ihrer familiären Beziehung zu den einladenden Personen als auch die Bedingungen ihres geplanten Aufenthalts belegen würden, seien bereits zuvor bei der Antragstellung eingereicht worden. Er würde über starke familiäre und soziale Bindungen im Iran verfügen, die seine Rückkehr sicherstellen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei als Geschäftsführer der XXXX tätig, was ihn beruflich fest an den Iran binde. Sein Arbeitgeber habe ihm für den Zeitraum von XXXX .04.2025 bis XXXX .05.2025 einen offiziell bewilligten Urlaub gewährt, nach dessen Ablauf er seine beruflichen Pflichten wieder aufnehmen werde. Eine Bestätigung dieses Sachverhalts sei beigefügt. Die offiziellen Unternehmensregistrierungsdokumente sowie die Bestätigung seines bewilligten Urlaubs seien bereits eingereicht worden. Zudem habe er enge familiäre Verpflichtungen im Iran. Zusätzlich zu seiner Tochter XXXX , die in Wien lebe, habe er zwei unverheiratete Töchter, XXXX und XXXX , die bei den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt wohnen würden, sowie einen verheirateten Sohn, XXXX , der ebenfalls im Iran lebe. Weiters wohne seine alte Mutter im Iran. Der Erstbeschwerdeführer müsse sich sowohl um seine Töchter, als auch um seine alte Mutter kümmern, was eine weitere starke Motivation für seine Rückkehr darstelle. Sein umfangreicher Immobilienbesitz und seine wirtschaftlichen Verpflichtungen im Iran seien weitere Belege für seine Verwurzelung. Zu seinen finanziellen Mitteln brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er über erhebliche finanzielle Mittel verfüge, darunter Immobilienbesitz und ein stabiles Einkommen. Seine finanzielle Situation ermögliche es ihm, seine Lebenshaltungskosten und seine Reise zu decken. Seine wirtschaftliche Lage ermöglicht es ihm, die gemeinsame Reise für sich und die Zweitbeschwerdeführerin vollständig zu finanzieren. Die Annahme, dass er sein Eigentum veräußern oder übertragen könne, um unrechtmäßig in Österreich zu bleiben, entspreche nicht der Wahrheit und entbehre einer konkreten, sachlichen Grundlage. Zudem gebe es in seinem Alter und mit seiner stabilen finanziellen Situation keinerlei Gründe, nicht in sein Heimatland zurückzukehren. Zusätzlich sei eine eidesstattliche Erklärung eingereicht worden, die seine Tätigkeit als Geschäftsführer sowie seine Verpflichtung zur Rückkehr in den Iran bestätige. Diese Erklärung belege auch, dass er drei weitere Kinder im Iran habe, von denen zwei noch mit ihm zusammenleben würden und, dass er Eigentümer von Immobilien sei. Der Erstbeschwerdeführer habe keine anderen Absichten für seine Reise nach Österreich, als seine Tochter und seine Enkelkinder zu besuchen. 3.2.
- Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, da seine eingereichten Unterlagen offensichtlich nicht ausreichend geprüft oder nicht korrekt bewertet worden seien. Die Ablehnung basiere auf Annahmen, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Im Folgenden werde er die Unstimmigkeiten der Entscheidung darlegen und seine Gegenargumente mit fundierten Nachweisen belegen. Seine Reisehistorie zeige, dass er seine Visapflichten stets eingehalten habe. Er habe bereits mehrere Schengen-Visa erhalten und zahlreiche Reisen in den Schengen-Raum unternommen, wobei er stets fristgerecht in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Sein letztes Schengen-Visum sei in den Jahren 2016 und 2017 gültig gewesen. Zudem habe er seinen alten Reisepass sowie Kopien aller früheren Schengen-Visa als Nachweise eingereicht. Darüber hinaus habe er in den letzten sieben Jahren kein Schengen-Visum beantragt, da er keinen Grund gehabt habe, in diese Länder zu reisen. Er möchte gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin reisen, die ebenfalls einen Visumantrag gestellt habe. Der Zweck ihres Besuchs sei eine Familienzusammenkunft, um ihre Tochter, ihren Schwiegersohn und ihre Enkelkinder zu besuchen, die rechtmäßig in Wien leben würden. Zudem seien das Einladungsschreiben der Tochter sowie die elektronische Verpflichtungserklärung bereits bei der Botschaft eingereicht worden. Zusätzliche Dokumente, die sowohl die Echtheit ihrer familiären Beziehung zu den einladenden Personen als auch die Bedingungen ihres geplanten Aufenthalts belegen würden, seien bereits zuvor bei der Antragstellung eingereicht worden. Er würde über starke familiäre und soziale Bindungen im Iran verfügen, die seine Rückkehr sicherstellen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei als Geschäftsführer der römisch 40 tätig, was ihn beruflich fest an den Iran binde. Sein Arbeitgeber habe ihm für den Zeitraum von römisch 40 .04.2025 bis römisch 40 .05.2025 einen offiziell bewilligten Urlaub gewährt, nach dessen Ablauf er seine beruflichen Pflichten wieder aufnehmen werde. Eine Bestätigung dieses Sachverhalts sei beigefügt. Die offiziellen Unternehmensregistrierungsdokumente sowie die Bestätigung seines bewilligten Urlaubs seien bereits eingereicht worden. Zudem habe er enge familiäre Verpflichtungen im Iran. Zusätzlich zu seiner Tochter römisch 40 , die in Wien lebe, habe er zwei unverheiratete Töchter, römisch 40 und römisch 40 , die bei den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt wohnen würden, sowie einen verheirateten Sohn, römisch 40 , der ebenfalls im Iran lebe. Weiters wohne seine alte Mutter im Iran. Der Erstbeschwerdeführer müsse sich sowohl um seine Töchter, als auch um seine alte Mutter kümmern, was eine weitere starke Motivation für seine Rückkehr darstelle. Sein umfangreicher Immobilienbesitz und seine wirtschaftlichen Verpflichtungen im Iran seien weitere Belege für seine Verwurzelung. Zu seinen finanziellen Mitteln brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er über erhebliche finanzielle Mittel verfüge, darunter Immobilienbesitz und ein stabiles Einkommen. Seine finanzielle Situation ermögliche es ihm, seine Lebenshaltungskosten und seine Reise zu decken. Seine wirtschaftliche Lage ermöglicht es ihm, die gemeinsame Reise für sich und die Zweitbeschwerdeführerin vollständig zu finanzieren. Die Annahme, dass er sein Eigentum veräußern oder übertragen könne, um unrechtmäßig in Österreich zu bleiben, entspreche nicht der Wahrheit und entbehre einer konkreten, sachlichen Grundlage. Zudem gebe es in seinem Alter und mit seiner stabilen finanziellen Situation keinerlei Gründe, nicht in sein Heimatland zurückzukehren. Zusätzlich sei eine eidesstattliche Erklärung eingereicht worden, die seine Tätigkeit als Geschäftsführer sowie seine Verpflichtung zur Rückkehr in den Iran bestätige. Diese Erklärung belege auch, dass er drei weitere Kinder im Iran habe, von denen zwei noch mit ihm zusammenleben würden und, dass er Eigentümer von Immobilien sei. Der Erstbeschwerdeführer habe keine anderen Absichten für seine Reise nach Österreich, als seine Tochter und seine Enkelkinder zu besuchen. 3.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin erstattet in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein inhaltlich gleiches Vorbringen wie der Erstbeschwerdeführer und führte bezogen auf ihre Person zusammengefasst aus, dass sie zwar bisher kein Schengen-Visum beantragt habe, dies jedoch nicht bedeute, dass sie keine Rückkehrabsicht habe. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits mehrere Schengen-Visa erhalten und sei stets fristgerecht zurückgekehrt. Darüber hinaus habe sie in den letzten Jahren kein Schengen-Visum beantragt, da sie keinen Grund gesehen habe, in diese Länder zu reisen. Bis vor drei Jahren habe ihre Tochter, die nun in Österreich lebe, ebenfalls im Iran gelebt. Sie habe daher den Wunsch, ihre in Österreich lebende Tochter zu besuchen. Zu den familiären und sozialen Bindungen im Iran gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie verheiratet sei und ihr Ehemann – der Erstbeschwerdeführer - mit ihr im Iran lebe. Ihre zwei unverheirateten Töchter die bei den Beschwerdeführern wohnen würden, sowie ihr verheirateter Sohn, der ebenfalls im Iran lebe, würden eine starke Motivation für ihre Rückkehr darstellen. Zu ihrer beruflichen Bindung gab sie an, dass der Erstbeschwerdeführer eine berufliche Bindung zum Iran habe. Sie selbst sei Hausfrau, was jedoch nicht bedeute, dass sie keine sozialen und familiären Verpflichtungen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin kümmere sich um ihren Haushalt sowie um ihre Kinder. Zusätzlich engagiere sie sich aktiv bei sozialen Aktivitäten, wie freiwilligen Tätigkeiten in Wohltätigkeitsorganisationen. Es sei für sie unverständlich, dass sie als Hausfrau nicht das Recht haben sollte, nach Österreich zu reisen, um ihr Kind und ihre Enkelkinder zu besuchen. Zu ihren finanziellen Mitteln gab sie an, dass die Botschaft von den Beschwerdeführern Eigentumsdokumente und Nachweise über Immobilienbesitz gefordert habe, um ihre wirtschaftliche Bindung zu belegen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfüge über ausreichende finanzielle Mittel, darunter Immobilienbesitz.
- Am 27.05.2025 langten die Botschaftsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Sie stellten am XXXX .01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars Anträge auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .04.2025 bis XXXX .05.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Personen Herrn XXXX und Frau XXXX anführten.1.
- Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar und Staatsangehörige des Iran. Sie stellten am römisch 40 .01.2025 bei der Österreichischen Botschaft Teheran unter Verwendung des vorgesehenen Formulars Anträge auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von römisch 40 .04.2025 bis römisch 40 .05.2025 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als einladende Personen Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 anführten. Mit Mandatsbescheiden vom 21.01.2025 wurden den Beschwerdeführern von der Österreichischen Botschaft Teheran die beantragten Visa mit näherer Begründung verweigert. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Mandatsbescheide das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Teheran vom 11.02.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex abgewiesen. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Mandatsbescheiden vom 21.01.2025 wurden den Beschwerdeführern von der Österreichischen Botschaft Teheran die beantragten Visa mit näherer Begründung verweigert. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Mandatsbescheide das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit Bescheiden der Österreichischen Botschaft Teheran vom 11.02.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex abgewiesen.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer hat in der Vergangenheit drei Visa in den Jahren 2002, 2013 und 2016/2017 von Deutschland ausgestellt bekommen. Auch von der Schweiz hat er für das Jahr 2002 ein Visum ausgestellt bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin weist keine Vorvisa auf. 1.
- Der Erstbeschwerdeführer hat in der Vergangenheit drei Visa in den Jahren 2002, 2013 und 2016 aus 2017, von Deutschland ausgestellt bekommen. Auch von der Schweiz hat er für das Jahr 2002 ein Visum ausgestellt bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin weist keine Vorvisa auf. 1.
- Im Iran leben zwei der gemeinsamen Töchter der Beschwerdeführer und zwar, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX sowie ihr gemeinsamer Sohn, XXXX , geb. XXXX . In Österreich lebt eine weitere Tochter, XXXX , geb. XXXX , mit ihrem Ehemann und ihren beiden gemeinsamen Söhnen. Nicht festgestellt werden kann, dass auch die Mutter des Erstbeschwerdeführers im Iran lebt und, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aktiv bei sozialen Aktivitäten, wie freiwilligen Tätigkeiten in Wohltätigkeitsorganisationen, engagiert. Die im Iran lebenden Töchter sind unverheiratet. Nicht festgestellt wird jedoch, dass die Töchter von den Beschwerdeführern finanziell erhalten werden und betreut werden müssen. Der im Iran lebende Sohn der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines Kindes. Sonstige soziale und/oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführer zum Iran werden nicht festgestellt. 1.
- Im Iran leben zwei der gemeinsamen Töchter der Beschwerdeführer und zwar, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 sowie ihr gemeinsamer Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 . In Österreich lebt eine weitere Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , mit ihrem Ehemann und ihren beiden gemeinsamen Söhnen. Nicht festgestellt werden kann, dass auch die Mutter des Erstbeschwerdeführers im Iran lebt und, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aktiv bei sozialen Aktivitäten, wie freiwilligen Tätigkeiten in Wohltätigkeitsorganisationen, engagiert. Die im Iran lebenden Töchter sind unverheiratet. Nicht festgestellt wird jedoch, dass die Töchter von den Beschwerdeführern finanziell erhalten werden und betreut werden müssen. Der im Iran lebende Sohn der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines Kindes. Sonstige soziale und/oder familiäre Bindungen der Beschwerdeführer zum Iran werden nicht festgestellt. Dahingestellt bleiben kann, ob der Erstbeschwerdeführer als Managing Director bei der XXXX arbeitet und dort ein Einkommen in Höhe von IRR 1.600.000.000,-- bezieht, da selbst für den Fall, dass er dieser Tätigkeit nachgeht, sein Vertrag nur bis zum XXXX .10.2026 befristet und sein weiteres berufliches Fortkommen ungewiss ist. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau. Dahingestellt bleiben kann, ob der Erstbeschwerdeführer als Managing Director bei der römisch 40 arbeitet und dort ein Einkommen in Höhe von IRR 1.600.000.000,-- bezieht, da selbst für den Fall, dass er dieser Tätigkeit nachgeht, sein Vertrag nur bis zum römisch 40 .10.2026 befristet und sein weiteres berufliches Fortkommen ungewiss ist. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau. Der Erstbeschwerdeführer hat im Iran mehrere Bankkonten bei der XXXX und zwar verzeichnet sein Konto mit der Nummer XXXX zum Stichtag XXXX .01.2025 einen Kontostand in Höhe von € 2.500,--, sein Konto mit der Nummer XXXX einen Kontostand in Höhe von U$ 1.500,--, sein Konto mit der Nummer XXXX einen Kontostand in Höhe von IRR 8.129.983.102,-- und sein Konto mit der Nummer XXXX einen Kontostand in Höhe von IRR 1.852.603,--. Auch bei der XXXX hat der Erstbeschwerdeführer zwei Bankkonten und zwar verzeichnet sein Konto mit der Nummer XXXX zum Stichtag XXXX .01.2025 einen Kontostand in Höhe von IRR 78.353.931,-- und sein Konto mit der Nummer XXXX einen Kontostand in Höhe von IRR 633.340.976,--. Darüber hinaus ist der Erstbeschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung in Teheran mit einer Fläche von 47,84 m² und von zwei Kraftfahrzeugen - Modell „Hyundai Tucson“ und Modell „Toyota Corolla-XLI 1800“. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Iran ein Bankkonto mit der Nummer XXXX bei der XXXX , welches mit XXXX .01.2025 einen Kontostand in Höhe von IRR 1.574.901.384,-- aufweist. Sie ist ebenso Eigentümerin einer Wohnung in Teheran und zwar mit einer Fläche von 101,04 m², die mit einem Preis von IRR 6.193.752.000,-- beziffert ist.Der Erstbeschwerdeführer hat im Iran mehrere Bankkonten bei der römisch 40 und zwar verzeichnet sein Konto mit der Nummer römisch 40 zum Stichtag römisch 40 .01.2025 einen Kontostand in Höhe von € 2.500,--, sein Konto mit der Nummer römisch 40 einen Kontostand in Höhe von U$ 1.500,--, sein Konto mit der Nummer römisch 40 einen Kontostand in Höhe von IRR 8.129.983.102,-- und sein Konto mit der Nummer römisch 40 einen Kontostand in Höhe von IRR 1.852.603,--. Auch bei der römisch 40 hat der Erstbeschwerdeführer zwei Bankkonten und zwar verzeichnet sein Konto mit der Nummer römisch 40 zum Stichtag römisch 40 .01.2025 einen Kontostand in Höhe von IRR 78.353.931,-- und sein Konto mit der Nummer römisch 40 einen Kontostand in Höhe von IRR 633.340.976,--. Darüber hinaus ist der Erstbeschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung in Teheran mit einer Fläche von 47,84 m² und von zwei Kraftfahrzeugen - Modell „Hyundai Tucson“ und Modell „Toyota Corolla-XLI 1800“. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Iran ein Bankkonto mit der Nummer römisch 40 bei der römisch 40 , welches mit römisch 40 .01.2025 einen Kontostand in Höhe von IRR 1.574.901.384,-- aufweist. Sie ist ebenso Eigentümerin einer Wohnung in Teheran und zwar mit einer Fläche von 101,04 m², die mit einem Preis von IRR 6.193.752.000,-- beziffert ist. Die Beschwerdeführer weisen damit gewisse familiäre und wirtschaftliche Bindungen zum Iran auf. Diese vermögen allerdings nicht die Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht auszuräumen. Es bestehen daher im Fall eines Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet begründete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Teheran, konkret zur Antragstellung (einschließlich der geplanten Aufenthaltsdauer, des Hauptzwecks sowie der einladenden Personen) und zu den erlassenen (Mandats)bescheiden vom 21.01.2025 und vom 11.02.2025 sowie zu den dagegen erhobenen Rechtsmitteln gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführer miteinander verheiratet sind, ergibt sich weiters aus dem vorgelegten Auszug ihrer Heiratsurkunde, wonach sie am XXXX .02.1985 geheiratet haben. 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zum Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Teheran, konkret zur Antragstellung (einschließlich der geplanten Aufenthaltsdauer, des Hauptzwecks sowie der einladenden Personen) und zu den erlassenen (Mandats)bescheiden vom 21.01.2025 und vom 11.02.2025 sowie zu den dagegen erhobenen Rechtsmitteln gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführer miteinander verheiratet sind, ergibt sich weiters aus dem vorgelegten Auszug ihrer Heiratsurkunde, wonach sie am römisch 40 .02.1985 geheiratet haben. 2.
- Die Feststellungen zu den Vorvisa des Erstbeschwerdeführers basieren auf den vorgelegten Auszügen aus seinem älteren, nicht mehr gültigen Reisepass und den Auszügen aus seinem alten iranischen Reisepass, ausgestellt unter der Nummer XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .09.
- Dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Vorvisa aufweist, gründet auf ihren eigenen diesbezüglichen Angaben und ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Akteninhalt.2.
- Die Feststellungen zu den Vorvisa des Erstbeschwerdeführers basieren auf den vorgelegten Auszügen aus seinem älteren, nicht mehr gültigen Reisepass und den Auszügen aus seinem alten iranischen Reisepass, ausgestellt unter der Nummer römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 .09.
- Dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Vorvisa aufweist, gründet auf ihren eigenen diesbezüglichen Angaben und ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu den gemeinsamen Kindern der Beschwerdeführer bzw. zu deren Identitäten ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den vorgelegten Auszügen aus der „Identity Card“ des Erstbeschwerdeführers und den Geburtsurkunden der gemeinsamen Töchter XXXX und XXXX . Dass ihre Töchter, XXXX und XXXX , und ihr gemeinsamer Sohn, XXXX , im Iran leben, gründet auf den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Ebenso gründet die Feststellung, dass ihre Tochter XXXX mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen in Österreich lebt, auf den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Meldebestätigungen vom XXXX .12.2023, den Aufenthaltstiteln und den Geburtsurkunden. 2.
- Die Feststellungen zu den gemeinsamen Kindern der Beschwerdeführer bzw. zu deren Identitäten ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer in Zusammenschau mit den vorgelegten Auszügen aus der „Identity Card“ des Erstbeschwerdeführers und den Geburtsurkunden der gemeinsamen Töchter römisch 40 und römisch 40 . Dass ihre Töchter, römisch 40 und römisch 40 , und ihr gemeinsamer Sohn, römisch 40 , im Iran leben, gründet auf den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Ebenso gründet die Feststellung, dass ihre Tochter römisch 40 mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen in Österreich lebt, auf den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren in Zusammenschau mit den vorgelegten Meldebestätigungen vom römisch 40 .12.2023, den Aufenthaltstiteln und den Geburtsurkunden. Dass die Mutter des Erstbeschwerdeführers im Iran lebt und seine Hilfe benötigt, kann nicht festgestellt werden, da der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Visumantragstellung und in der Beschwerde zwar angab, eine Mutter im Iran zu haben, die seine Hilfe benötige, er diese angebliche familiäre Beziehung jedoch nicht mit Nachweisen belegte (beispielsweise durch die Vorlage von Dokumenten die Mutter betreffend) und da er nicht einmal ansatzweise Angaben zu ihrer Identität (Name, Geburtsdatum bzw. Alter, Wohnadresse etc.) tätigte. Mangels Nachweisen und somit Nachvollziehbarkeit kann daher sein diesbezügliches Vorbringen nicht festgestellt werden. Ebenso verhält es sich mit der Angabe, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin aktiv bei sozialen Aktivitäten, wie freiwilligen Tätigkeiten in Wohltätigkeitsorganisationen, engagiert, da sie dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde vollkommen unsubstanziiert in den Raum stellte. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte und aus den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich, dass die im Iran lebenden Töchter der Beschwerdeführer unverheiratet sind. Nicht plausibel hingegen ist, dass die Beschwerdeführer ihre im Iran lebenden Töchter finanziell erhalten und betreuen müssen, wie sie im Zuge des Verfahrens vorbrachten, da diese Töchter XXXX und XXXX geboren wurden, sie demzufolge schon mehrere Jahre volljährig sind und es daher vor diesem Hintergrund und in Ermangelung nachvollziehbarer Begründungen nicht glaubhaft ist, dass diese beiden Töchter ihr Leben nicht selbst finanzieren können bzw. auf die Betreuung durch die Beschwerdeführer angewiesen sind. Dass der im Iran lebende Sohn der Beschwerdeführer verheiratet und Vater eines Kindes ist, gründet auf den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Da aus dem Akteninhalt keine weiteren sozialen und/oder familiären Bindungen der Beschwerdeführer zum Iran hervorgehen, ist die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen sonstiger sozialer und/oder familiärer Bindungen der Beschwerdeführer zum Iran zu treffen. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte und aus den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer ergibt sich, dass die im Iran lebenden Töchter der Beschwerdeführer unverheiratet sind. Nicht plausibel hingegen ist, dass die Beschwerdeführer ihre im Iran lebenden Töchter finanziell erhalten und betreuen müssen, wie sie im Zuge des Verfahrens vorbrachten, da diese Töchter römisch 40 und römisch 40 geboren wurden, sie demzufolge schon mehrere Jahre volljährig sind und es daher vor diesem Hintergrund und in Ermangelung nachvollziehbarer Begründungen nicht glaubhaft ist, dass diese beiden Töchter ihr Leben nicht selbst finanzieren können bzw. auf die Betreuung durch die Beschwerdeführer angewiesen sind. Dass der im Iran lebende Sohn der Beschwerdeführer verheiratet und Vater eines Kindes ist, gründet auf den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. Gegenteiliges ist auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Da aus dem Akteninhalt keine weiteren sozialen und/oder familiären Bindungen der Beschwerdeführer zum Iran hervorgehen, ist die Negativfeststellung zum Nichtvorliegen sonstiger sozialer und/oder familiärer Bindungen der Beschwerdeführer zum Iran zu treffen. Die Feststellungen zur beruflichen Verwurzelung des Erstbeschwerdeführers im Iran beruhen auf folgenden Erwägungen: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer selbst für den Fall, dass er einer beruflichen Tätigkeit als Managing Director bei der XXXX nachgeht, nur in einem bis XXXX .10.2026 befristeten Arbeitsverhältnis steht, was aus der Nachricht der Abteilung XXXX vom XXXX .10.2024 hervorgeht. Dieser ist zu entnehmen, dass der Vertrag des Erstbeschwerdeführers bis zum XXXX .10.2026 befristet ist und da er zu keinem Zeitpunkt Angaben zu einer Vertragsverlängerung oder einer Neuanstellung bei einem anderen Arbeitgeber machte, ist die Feststellung zu treffen, dass der Erstbeschwerdeführer nur in einem bis XXXX .10.2026 befristeten Arbeitsverhältnis steht und sohin sein weiteres berufliches Fortkommen ungewiss ist. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer selbst für den Fall, dass er einer beruflichen Tätigkeit als Managing Director bei der römisch 40 nachgeht, nur in einem bis römisch 40 .10.2026 befristeten Arbeitsverhältnis steht, was aus der Nachricht der Abteilung römisch 40 vom römisch 40 .10.2024 hervorgeht. Dieser ist zu entnehmen, dass der Vertrag des Erstbeschwerdeführers bis zum römisch 40 .10.2026 befristet ist und da er zu keinem Zeitpunkt Angaben zu einer Vertragsverlängerung oder einer Neuanstellung bei einem anderen Arbeitgeber machte, ist die Feststellung zu treffen, dass der Erstbeschwerdeführer nur in einem bis römisch 40 .10.2026 befristeten Arbeitsverhältnis steht und sohin sein weiteres berufliches Fortkommen ungewiss ist. Anzumerken ist allerdings, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit nicht vollständig nachvollziehbar sind. Insbesondere lassen die Kontobewegungen auf den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen keine Rückschlüsse darauf zu, dass er ein monatliches Einkommen in Höhe von IRR 1.600.000.000,-- bezieht, wie im Schreiben der XXXX vom XXXX .01.2025 angegeben ist. Der Erstbeschwerdeführer legte im gesamten Verfahren nur den Kontoauszug eines seiner Bankkonten vor, nämlich jenen von seinem Konto bei der XXXX mit der Nummer XXXX , datiert mit XXXX .01.2025 für den Zeitraum von XXXX .10.2024 bis XXXX .01.2025, aus dem ein Kontostand in Höhe von IRR 8.129.983.102,-- hervorgeht. Aus diesem lassen sich vermeintliche Gehaltszahlung vom XXXX .11.2024, vom XXXX .12.2024 und vom XXXX .01.2025, jeweils in einer Höhe von IRR 294.638.619,--, überwiesen von einem gewissen Herrn Dr. XXXX mit der Kennzeichnung „SALARY PAYMENT“ herauslesen. Auch weitere Überweisungen, ebenfalls durchgeführt durch Dr. XXXX , ergeben sich aus diesem Kontoauszug. So erfolgte am XXXX .12.2024 eine Überweisung in der Höhe von IRR 1.000.000.000,--. Vor dieser Überweisung belief sich der Kontostand auf IRR 3.921.592,-- und wurde diese Überweisung nicht mit „SALARY PAYMENT“ betitelt. Auch am XXXX .01.2025 erfolgten zwei weitere, nicht mit „SALARY PAYMENT“ betitelte Überweisungen von Dr. XXXX in Höhe von IRR 1.000.000.000,-- und IRR 5.000.000.000,--. Auch diese Zahlungen erfolgten, als sich der Kontostand des Erstbeschwerdeführers nur mehr auf IRR 1.218.781.322,-- belief. Am XXXX .01.2025 nahm Dr. XXXX eine Abbuchung in Höhe von IRR 216.000,--, gekennzeichnet mit „Fee“, auf dem besagten Konto vor. Ansonsten lassen sich aus dem Kontoauszug keine Zahlungsvorgänge entnehmen, die mit der behaupteten beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Zusammenhang stehen könnten. Weder ist den Zahlungsvorgängen zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer in gleichen monatlichen Intervallen sein Gehalt ausbezahlt bekommt, noch entsprechen die Beträge, die als „SALARY PAYMENT“ beziffert sind, dem angeblichen Monatsgehalt in Höhe von IRR 1.600.000.000,--. Die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Widersprüche (Schreiben vom XXXX .01.2025 und vorgelegter Kontoauszug vom XXXX .01.2025 lassen sich betreffend angebliches Gehalt nicht in Einklang bringen) lassen erhebliche Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführer, der Erstbeschwerdeführer sei Managing Director der XXXX und an seinem angeblichen Einkommen in Höhe von IRR 1.600.000.000,--, aufkommen. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Angaben tätigte, um die Nachvollziehbarkeit seiner Kontobewegungen zu erklären. Da jedoch – wie festgestellt – das behauptete Arbeitsverhältnis des Erstbeschwerdeführers ohnehin nur bis XXXX .10.2026 befristetet und sohin sein weiteres berufliches Fortkommen ungewiss ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Erstbeschwerdeführer die vorgebrachte Tätigkeit tatsächlich ausübt. Anzumerken ist allerdings, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit nicht vollständig nachvollziehbar sind. Insbesondere lassen die Kontobewegungen auf den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Kontoauszügen keine Rückschlüsse darauf zu, dass er ein monatliches Einkommen in Höhe von IRR 1.600.000.000,-- bezieht, wie im Schreiben der römisch 40 vom römisch 40 .01.2025 angegeben ist. Der Erstbeschwerdeführer legte im gesamten Verfahren nur den Kontoauszug eines seiner Bankkonten vor, nämlich jenen von seinem Konto bei der römisch 40 mit der Nummer römisch 40 , datiert mit römisch 40 .01.2025 für den Zeitraum von römisch 40 .10.2024 bis römisch 40 .01.2025, aus dem ein Kontostand in Höhe von IRR 8.129.983.102,-- hervorgeht. Aus diesem lassen sich vermeintliche Gehaltszahlung vom römisch 40 .11.2024, vom römisch 40 .12.2024 und vom römisch 40 .01.2025, jeweils in einer Höhe von IRR 294.638.619,--, überwiesen von einem gewissen Herrn Dr. römisch 40 mit der Kennzeichnung „SALARY PAYMENT“ herauslesen. Auch weitere Überweisungen, ebenfalls durchgeführt durch Dr. römisch 40 , ergeben sich aus diesem Kontoauszug. So erfolgte am römisch 40 .12.2024 eine Überweisung in der Höhe von IRR 1.000.000.000,--. Vor dieser Überweisung belief sich der Kontostand auf IRR 3.921.592,-- und wurde diese Überweisung nicht mit „SALARY PAYMENT“ betitelt. Auch am römisch 40 .01.2025 erfolgten zwei weitere, nicht mit „SALARY PAYMENT“ betitelte Überweisungen von Dr. römisch 40 in Höhe von IRR 1.000.000.000,-- und IRR 5.000.000.000,--. Auch diese Zahlungen erfolgten, als sich der Kontostand des Erstbeschwerdeführers nur mehr auf IRR 1.218.781.322,-- belief. Am römisch 40 .01.2025 nahm Dr. römisch 40 eine Abbuchung in Höhe von IRR 216.000,--, gekennzeichnet mit „Fee“, auf dem besagten Konto vor. Ansonsten lassen sich aus dem Kontoauszug keine Zahlungsvorgänge entnehmen, die mit der behaupteten beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers in Zusammenhang stehen könnten. Weder ist den Zahlungsvorgängen zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer in gleichen monatlichen Intervallen sein Gehalt ausbezahlt bekommt, noch entsprechen die Beträge, die als „SALARY PAYMENT“ beziffert sind, dem angeblichen Monatsgehalt in Höhe von IRR 1.600.000.000,--. Die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Widersprüche (Schreiben vom römisch 40 .01.2025 und vorgelegter Kontoauszug vom römisch 40 .01.2025 lassen sich betreffend angebliches Gehalt nicht in Einklang bringen) lassen erhebliche Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführer, der Erstbeschwerdeführer sei Managing Director der römisch 40 und an seinem angeblichen Einkommen in Höhe von IRR 1.600.000.000,--, aufkommen. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Angaben tätigte, um die Nachvollziehbarkeit seiner Kontobewegungen zu erklären. Da jedoch – wie festgestellt – das behauptete Arbeitsverhältnis des Erstbeschwerdeführers ohnehin nur bis römisch 40 .10.2026 befristetet und sohin sein weiteres berufliches Fortkommen ungewiss ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Erstbeschwerdeführer die vorgebrachte Tätigkeit tatsächlich ausübt. Dass die Zweitbeschwerdeführerin Hausfrau ist, gründet auf den gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren. Die Feststellungen zu den Konten des Erstbeschwerdeführers bei der XXXX (Nr. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) gründen auf der Kontostandbescheinigung der XXXX , datiert mit XXXX .01.2025 und dem vorgelegten Kontoauszug des Kontos des Erstbeschwerdeführers mit der Nummer XXXX , datiert mit XXXX .01.
- Die Feststellungen zu den weiteren Konten des Erstbeschwerdeführers bei der XXXX (Nr. XXXX und XXXX ) beruhen auf der Kontostandbescheinigung der XXXX , datiert mit XXXX .01.
- Die Feststellungen zu den Konten des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 (Nr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) gründen auf der Kontostandbescheinigung der römisch 40 , datiert mit römisch 40 .01.2025 und dem vorgelegten Kontoauszug des Kontos des Erstbeschwerdeführers mit der Nummer römisch 40 , datiert mit römisch 40 .01.
- Die Feststellungen zu den weiteren Konten des Erstbeschwerdeführers bei der römisch 40 (Nr. römisch 40 und römisch 40 ) beruhen auf der Kontostandbescheinigung der römisch 40 , datiert mit römisch 40 .01.
- Dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung in Teheran mit einer Fläche von 47,84 m² ist, gründet auf der vorgelegten Eigentumsurkunde vom XXXX .01.
- Auf den am XXXX .10.2024 und am XXXX .12.2009 ausgestellten Eigentumsurkunden basiert die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer von zwei Kraftfahrzeugen, nämlich einem „Hyundai Tucson“ und einem „Toyota Corolla XLI 1800“, ist. Dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer einer Wohnung in Teheran mit einer Fläche von 47,84 m² ist, gründet auf der vorgelegten Eigentumsurkunde vom römisch 40 .01.
- Auf den am römisch 40 .10.2024 und am römisch 40 .12.2009 ausgestellten Eigentumsurkunden basiert die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer von zwei Kraftfahrzeugen, nämlich einem „Hyundai Tucson“ und einem „Toyota Corolla XLI 1800“, ist. Die Feststellungen zum Konto der Zweitbeschwerdeführerin bei der XXXX (Nr. XXXX ) gründen auf der Kontostandbescheinigung der XXXX , datiert mit XXXX .01.
- Die weitere Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung in Teheran mit einer Fläche von 101,04 m² ist, die mit einem Preis von IRR 6.193.752.000,-- beziffert ist, ergibt sich aus der vorgelegten Eigentumsurkunde vom XXXX .04.
- Die Feststellungen zum Konto der Zweitbeschwerdeführerin bei der römisch 40 (Nr. römisch 40 ) gründen auf der Kontostandbescheinigung der römisch 40 , datiert mit römisch 40 .01.
- Die weitere Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin einer Wohnung in Teheran mit einer Fläche von 101,04 m² ist, die mit einem Preis von IRR 6.193.752.000,-- beziffert ist, ergibt sich aus der vorgelegten Eigentumsurkunde vom römisch 40 .04.
- In einer Gesamtbetrachtung ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer gewisse familiäre und wirtschaftliche Bindungen zum Iran aufweisen. Dass diese allerdings nicht die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführer auszuräumen vermögen, gründet auf folgenden Erwägungen: Auch bei Zugrundelegung der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit, ist festzuhalten, dass sein Arbeitsvertrag nur bis XXXX .10.2026 befristet ist und es keine Anhaltspunkte für eine Weiterbeschäftigung oder eine anderwärtige berufliche Beschäftigung gibt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt 63 Jahre alt ist, ist nicht auszuschließen, dass er nach Ablauf seines befristeten Vertrages keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen wird. Daher ist wohl seine berufliche Bindung zum Iran als nicht sonderlich stark ausgeprägt einzustufen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau und weist damit überhaupt keine berufliche Bindung zum Iran auf. Die oben dargestellten familiären Bindungen vermögen die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht auch nicht auszuräumen, da diese als nicht sonderlich stark zu bewerten sind. Die beiden unverheirateten volljährigen Töchter im Iran sind – wie bereits ausgeführt – wohl nicht von der finanziellen Unterstützung und Betreuung der Beschwerdeführer abhängig. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer nur ihren ebenfalls volljährigen verheirateten Sohn und dessen Familie im Iran. Eine sonderlich stark ausgeprägte familiäre Bindung, die für eine Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführer spricht und die obengenannten Zweifel an der Wiederausreiseabsicht ausräumen, lässt sich daraus nicht ableiten, zumal in Österreich ebenso eine volljährige verheiratete Tochter mit ihren Kindern, sohin den Enkelkindern der Beschwerdeführer, lebt. Betreffend die wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführer zum Iran ist anzumerken, dass die Liegenschaften und Fahrzeuge veräußert werden können und das ersparte Geld auf den Bankkonten auf andere Bankkonten in Österreich transferiert werden kann und damit keineswegs von einer starken wirtschaftlichen Bindung ausgegangen werden kann, die die bestehenden Zweifel an der Wiederausreiseabsicht beseitigen. Auch bei Zugrundelegung der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit, ist festzuhalten, dass sein Arbeitsvertrag nur bis römisch 40 .10.2026 befristet ist und es keine Anhaltspunkte für eine Weiterbeschäftigung oder eine anderwärtige berufliche Beschäftigung gibt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt 63 Jahre alt ist, ist nicht auszuschließen, dass er nach Ablauf seines befristeten Vertrages keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen wird. Daher ist wohl seine berufliche Bindung zum Iran als nicht sonderlich stark ausgeprägt einzustufen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist Hausfrau und weist damit überhaupt keine berufliche Bindung zum Iran auf. Die oben dargestellten familiären Bindungen vermögen die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht auch nicht auszuräumen, da diese als nicht sonderlich stark zu bewerten sind. Die beiden unverheirateten volljährigen Töchter im Iran sind – wie bereits ausgeführt – wohl nicht von der finanziellen Unterstützung und Betreuung der Beschwerdeführer abhängig. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer nur ihren ebenfalls volljährigen verheirateten Sohn und dessen Familie im Iran. Eine sonderlich stark ausgeprägte familiäre Bindung, die für eine Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführer spricht und die obengenannten Zweifel an der Wiederausreiseabsicht ausräumen, lässt sich daraus nicht ableiten, zumal in Österreich ebenso eine volljährige verheiratete Tochter mit ihren Kindern, sohin den Enkelkindern der Beschwerdeführer, lebt. Betreffend die wirtschaftliche Bindung der Beschwerdeführer zum Iran ist anzumerken, dass die Liegenschaften und Fahrzeuge veräußert werden können und das ersparte Geld auf den Bankkonten auf andere Bankkonten in Österreich transferiert werden kann und damit keineswegs von einer starken wirtschaftlichen Bindung ausgegangen werden kann, die die bestehenden Zweifel an der Wiederausreiseabsicht beseitigen. Schlussendlich ist auch darauf hinzuweisen, dass allein der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer zuletzt ein bis 2017 gültiges Visum von Deutschland ausgestellt bekommen und dieses eingehalten hat, nicht ausreicht, um die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht zu beseitigen, da seit dem letzten Visumaufenthalt fast zehn Jahre vergangen sind und die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht zusammengefasst auf der nur minimal ausgeprägten beruflichen, familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführer im Iran beruhen. Der Umstand der Einhaltung der Visabestimmungen in der Vergangenheit durch den Erstbeschwerdeführer ist vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer in der Vergangenheit den Iran allein – ohne die Zweitbeschwerdeführerin – verlassen hat und nunmehr auch für die Zweitbeschwerdeführerin die Ausstellung eines Visums beantragt wurde, sohin die beiden Beschwerdeführer den Iran gemeinsam verlassen wollen, kein tragfähiges Argument, um die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht zu beseitigen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Gesetzliche Grundlagen: 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungs-gründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2023/2667 vom 22.11.2023 lauten wie folgt:3.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2023/2667 vom 22.11.2023 lauten wie folgt: Art. 1 Ziel und GeltungsbereichArtikel eins, Ziel und Geltungsbereich
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2)[…]
(3)[…]
(4)Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden. Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und RisikobewertungArtikel 21, Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reise-krankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts wer-den nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das eingereichte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Art. 32 Visumverweigerung Artikel 32, Visumverweigerung
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [
(4)gestrichen]
(5)[…] 3.
- Zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C: 3.2.
- Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten wer-den kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).3.2.
- Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten wer-den kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantrag-stellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegen-steht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich unter anderem auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen unter anderem auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, Visakodex vorsieht. Die Behörde stützt ihre Entscheidungen auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen.Die Behörde stützt ihre Entscheidungen auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen. 3.2.2.
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.3.2.2.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. „Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen.„Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex bedingen, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Fallbezogen ist – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar gewisse familiäre und wirtschaftliche Bindungen zum Iran aufweisen, diese allerdings nicht die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht auszuräumen vermögen, die vor allem aufgrund einer Zusammenschau der nur minimal ausgeprägten beruflichen, familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung der Beschwerdeführer im Iran bestehen. An dieser Stelle ist insbesondere darauf zu verweisen, dass die behauptete Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers mit bis 04.10.2026 befristet ist, sich Hinweise auf eine weitere bzw. dem folgende berufliche Tätigkeit im Iran nicht finden und die Zweitbeschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist sowie, dass die Beschwerdeführer nunmehr beabsichtigen, gemeinsam aus dem Iran auszureisen und in Österreich – ebenso wie im Iran – Familienangehörige haben. Daher ist in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass konkrete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführer nach Ablauf der Visa bestehen und diese –
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560) – zu Lasten der Beschwerdeführer gehen.Fallbezogen ist – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – festzuhalten, dass die Beschwerdeführer zwar gewisse familiäre und wirtschaftliche Bindungen zum Iran aufweisen, diese aller