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{'item': 'W236 2191762-2'}

Obsah (11)§ 28§ 8Art. 133§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW236 2191762-2 Spruch, W236 2191762-2/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, iVm § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und die Spruchpunkte I. bis VI. sowie VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. sowie römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 06.12.2022 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 stattgegeben und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre verlängert wird.Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 06.12.2022 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um weitere zwei Jahre verlängert wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020, W265 2191762-1/16E, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verlängerte auf Antrag die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.02.2021 für zwei Jahre.
  2. Am 06.12.2022, am 01.02.2024 und am 26.02.2025 langten weitere Verlängerungsanträge des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
  3. Am 10.02.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund einer Verständigung über die Aufnahme des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Vorbereitung von Suchtgifthandel ein Verfahren zur Aberkennung des ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.
  4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.11.2023 wurde der Beschwerdeführer – neben Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, sowie nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 zweiter Fall SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 13.11.2023 wurde der Beschwerdeführer – neben Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, sowie nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Fall SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2025 die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mit, richtete Fragen an ihn und ermöglichte ihm, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben.
  7. In der Stellungnahme vom 22.05.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte weiterhin bei seiner Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden und keine Existenzgrundlage vorzufinden.
  8. Mit Bescheid vom 25.07.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom „30.02.2020“ [offenbar gemeint: 30.03.2020], Zl. W265 2191762-1/16E, rechtskräftig seit 01.04.2020, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).7. Mit Bescheid vom 25.07.2025 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom „30.02.2020“ [offenbar gemeint: 30.03.2020], Zl. W265 2191762-1/16E, rechtskräftig seit 01.04.2020, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Gründe für die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Lage in Afghanistan nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer könne nach Kabul zurückkehren und stelle aufgrund seiner Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

  1. Gegen den Bescheid vom 25.07.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht einvernommen und unzureichende Länderberichte herangezogen. Zudem sei eine Aberkennung bloß wegen einer geänderten rechtlichen Beurteilung unionsrechtswidrig und liege keine maßgebliche Lageänderung vor.
  2. Am 04.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters (Via Videoschaltung aus der Justizanstalt XXXX ) sowie eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (via Videoschaltung aus dem Bundesamt XXXX ) statt. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt und seine Mutter als Zeugin einvernommen.
  3. Am 04.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreters (Via Videoschaltung aus der Justizanstalt römisch 40 ) sowie eines Vertreters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (via Videoschaltung aus dem Bundesamt römisch 40 ) statt. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen sowie seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich befragt und seine Mutter als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, bekennt sich zum sunnitischen Islam und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Seine Muttersprache ist Dari/Farsi. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kabul in einem Ort zwischen Kabul und Logar geboren und verließ Afghanistan im Kleinkindalter mit seinen Eltern in den Iran. Dort wuchs der Beschwerdeführer auf und arbeitete als Straßenverkäufer sowie gelegentlich als Bauarbeiter, wobei er illegal aufhältig war. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule und kann keine Berufsausbildung vorweisen. Er kann ein wenig in Dari/Farsi lesen und schreiben. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie wegen illegalen Aufenthalts im Iran nach Afghanistan abgeschoben. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Nimroz reisten sie nach Österreich, wo sie im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020, W265 2191762-1/16E, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt, welche das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 23.02.2021 für zwei Jahre verlängerte. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden Schwestern und sein Bruder leben als Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer steht wegen psychischer Probleme in notwendiger psychologischer und psychiatrischer Behandlung. Auf ärztliche Verordnung nimmt er täglich die Psychopharmaka Quetiapin und Pregatab sowie bei Bedarf das bronchienerweiternde Mittel Berodual ein und erhält alle 28 Tage eine Substitutionsspritze (Buvidal). Zusätzlich nimmt er eine Gesprächstherapie in Anspruch. Seine psychischen Probleme haben sich aufgrund seiner laufenden Behandlung etwas gebessert. Der Beschwerdeführer ist bei Fortsetzung der medizinischen Behandlung grundsätzlich arbeitsfähig. Derzeit ist seine Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt, dass er sich vor zwei Wochen seinen rechten Arm brach. 1.
  6. Zur Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan und der dort herrschenden Lage: Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan – nach wie vor – über keine Familienangehörigen, keine sonstigen sozialen Kontakte und über kein Vermögen. Weder die schwierige Versorgungssituation in Afghanistan, noch die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020 sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid vom 23.02.2021 wesentlich und nachhaltig gebessert, sodass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, sich seinen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Rückkehr nach Afghanistan weiterhin gefährdet, in eine existenzielle Notlage zu geraten. 1.
  7. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich fünfmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt:
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 15.10.2019, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4,00 € (gesamt: 400,00 €; Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Tage) verurteilt, wovon die Hälfte für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil er am 07.04.2019 einer Frau ein Mobiltelefon, zwei Zigarettenpackungen, 30,00 € Bargeld und Medikamente sowie einer anderen Frau eine Zigarettenpackung, 70,00 € Bargeld, ein Handy und einen Goldring mit Bereicherungsvorsatz wegnahm. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Fehlen von Vorstrafen und als erschwerend das mangelnde Geständnis gewertet.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 15.10.2019, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 100 Tagessätzen zu je 4,00 € (gesamt: 400,00 €; Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Tage) verurteilt, wovon die Hälfte für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, weil er am 07.04.2019 einer Frau ein Mobiltelefon, zwei Zigarettenpackungen, 30,00 € Bargeld und Medikamente sowie einer anderen Frau eine Zigarettenpackung, 70,00 € Bargeld, ein Handy und einen Goldring mit Bereicherungsvorsatz wegnahm. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd das Fehlen von Vorstrafen und als erschwerend das mangelnde Geständnis gewertet.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.04.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 € (gesamt: 400,00 €; Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Tage) verurteilt, weil er ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ca. seit dem Jahr 2019 bis 28.11.2021 eine nicht mehr feststellbare Gesamtmenge Kokain sowie am 29.11.2021 1,39 g Kokain erwarb und besaß. Das Strafgericht wertete dabei sein Geständnis als mildernd und keinen Umstand als erschwerend. Mit dem zugleich gefassten Beschluss wurde die Probezeit seiner Verurteilung vom 15.10.2019 auf fünf Jahre verlängert.
  11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.04.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 € (gesamt: 400,00 €; Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Tage) verurteilt, weil er ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ca. seit dem Jahr 2019 bis 28.11.2021 eine nicht mehr feststellbare Gesamtmenge Kokain sowie am 29.11.2021 1,39 g Kokain erwarb und besaß. Das Strafgericht wertete dabei sein Geständnis als mildernd und keinen Umstand als erschwerend. Mit dem zugleich gefassten Beschluss wurde die Probezeit seiner Verurteilung vom 15.10.2019 auf fünf Jahre verlängert.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.11.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 vierter Fall, 15 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen und seine Vorhaft auf die Strafe angerechnet wurde. Im Zuge der Bemessung der Strafe wirkten sich das Geständnis, die Gewöhnung an Suchtmittel soweit nicht die strafsatzbestimmende Privilegierung herangezogen wurde, die untergeordnete Tätigkeit (vor allem des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Mitangeklagten) und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd aus. Erschwerend traten das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie seine Vorstrafenbelastung hinzu.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.11.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, 15 Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen und seine Vorhaft auf die Strafe angerechnet wurde. Im Zuge der Bemessung der Strafe wirkten sich das Geständnis, die Gewöhnung an Suchtmittel soweit nicht die strafsatzbestimmende Privilegierung herangezogen wurde, die untergeordnete Tätigkeit (vor allem des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Mitangeklagten) und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd aus. Erschwerend traten das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen sowie seine Vorstrafenbelastung hinzu. Dem lagen folgende Straftaten zugrunde: Der Beschwerdeführer hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge von zumindest 2,54 Grenzmengen anderen überlassen und verschafft, nämlich 20 g Crystal Meth (15,36 g Methamphetamin), welche er von zwei anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung erworben hatte, sowie eine nicht mehr feststellbare Menge Cannabis (Delta-9-THC und THCA) anderen überlassen und eine unbekannte Menge Crystal Meth mit einem Reinsubstanzgehalt von 10 g Methamphetamin jedenfalls übersteigend anderen verschafft, wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar:Der Beschwerdeführer hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung anderen vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge von zumindest 2,54 Grenzmengen anderen überlassen und verschafft, nämlich 20 g Crystal Meth (15,36 g Methamphetamin), welche er von zwei anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung erworben hatte, sowie eine nicht mehr feststellbare Menge Cannabis (Delta-9-THC und THCA) anderen überlassen und eine unbekannte Menge Crystal Meth mit einem Reinsubstanzgehalt von 10 g Methamphetamin jedenfalls übersteigend anderen verschafft, wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und zwar: - von Dezember 2022 bis Jänner 2023 einem Abnehmer insgesamt 10 g Crystal Meth in mehrfachen Tathandlungen zum Preis von 100,00 € je Gramm überlassen; - von Dezember 2022 bis Jänner 2023 einem anderen Abnehmer insgesamt 1 g Crystal Meth in mehrfachen Tathandlungen zum Preis von 100,00 € je Gramm überlassen; - von Ende Sommer bis Anfang Herbst 2022 einer Abnehmerin insgesamt 2 g Crystal Meth in mehrfachen Tathandlungen zum Preis von 100,00 € je Gramm überlassen; - von Ende Sommer bis Anfang Herbst 2022 einem Abnehmer 1 g Crystal Meth zum Preis von 80,00 € überlassen; - von Oktober 2022 bis Februar 2023 weiteren unbekannten Abnehmern insgesamt 7 g Crystal Meth in mehrfachen Tathandlungen zum Preis von 100,00 € je Gramm überlassen; - von Oktober 2022 bis Februar 2023 in einer Vielzahl von Tathandlungen eine unbekannte Menge Crystal Meth mit einem Reinsubstanzgehalt von 10 g Methamphetamin jedenfalls übersteigend unbekannten Abnehmern verschafft, indem er diese an ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung vermittelte. Darüber hinaus erwarb und besaß der Beschwerdeführer zum eigenen Gebrauch vorschriftswidrig Suchtgift und zwar: - von Februar 2022 bis zu seiner Festnahme am 08.02.2023 150 g Crystal Meth (Methamphetamin) sowie eine unbestimmte Menge Kokain (Cocain) und Cannabis (Delta-9-THC und THCA) sowie - zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zur Sicherstellung am 20.09.2022 0,4 g THC-haltiges Cannabiskraut. Außerdem nahm der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen in einem 5.000,00 € übersteigenden Wert mit Bereicherungsvorsatz weg: - zwischen 10.12.2022 und 11.12.2022 einer Frau einen E-Scooter im Wert von 350,00 €; - zwischen 15.01.2023 und 31.01.2023 einem Mann durch Aufbrechen der Schließvorrichtung eines Kellerabteiles ein E-Bike im Wert von 4.118,30 €; - am 02.11.2022 einem Mann einen E-Scooter im Wert von 550,00 €; und versuchte zwischen 10.12.2022 und 11.12.2022 durch Aufbrechen der Schließvorrichtungen von Kellerabteilen in einer Wohnanlage zum Nachteil von drei Personen fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, wobei die Taten mangels vorhandener Wertgegenstände beim Versuch blieben. Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer am 11.01.2023 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung in seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei falsch aus, indem er wahrheitswidrig angab, er habe zwei Männer beim Versuch betreten, das Schloss eines Fahrrades aufzureißen und das Fahrrad zu stehlen, und die beiden angesprochen, woraufhin einer der Männer auf ihn eingeschlagen habe sowie mit einem Messer auf ihn losgegangen sei. Dadurch setzte der Beschwerdeführer die zwei Männer der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er sie des amtswegig zu verfolgenden und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Delikts des (versuchten) Einbruchsdiebstahls nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war.Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer am 11.01.2023 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung in seiner Vernehmung vor der Kriminalpolizei falsch aus, indem er wahrheitswidrig angab, er habe zwei Männer beim Versuch betreten, das Schloss eines Fahrrades aufzureißen und das Fahrrad zu stehlen, und die beiden angesprochen, woraufhin einer der Männer auf ihn eingeschlagen habe sowie mit einem Messer auf ihn losgegangen sei. Dadurch setzte der Beschwerdeführer die zwei Männer der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aus, indem er sie des amtswegig zu verfolgenden und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Delikts des (versuchten) Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. In den Entscheidungsgründen wurde folgender Sachverhalt festgestellt: „[…] Zumindest ab Februar 2022 bildete sich eine Gruppierung um [M. S.], bestehend aus [H. G.], [M. P.], [J. K.] und [dem Beschwerdeführer], welche seitdem das gemeinsame Ziel verfolgte, sich Gewinne aus dem fortgesetzten Verkauf von Suchtgiften, vor allem Crystal-Meth, aber auch Cannabis und Kokain zu verschaffen. Fallweise beteiligte sich auch [M. M.] an dieser Gruppierung. Die Angeklagten hatten dabei folgende Rollenverteilung: […] [J. K.] und [der Beschwerdeführer] nahmen eine klassische ,Läuferrolle‘ ein. Sie verkauften Suchtgift an Abnehmer, vermittelten diese aber auch an [M. P.] und [M. S.]. Beendet wurde diese kriminelle Tätigkeit erst durch die Festnahme […] [des Beschwerdeführers] am 8.2.
  14. […]“
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 31.07.2024, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, weil er im Mai 2024 fremde bewegliche Sachen (zwei E-Scooter unbekannten Wertes, ein Erste-Hilfe-Set unbekannten Wertes sowie einen Satz Bremsklötze und ca. 11 Hebe- und Spanngurte im Wert von 370,00 €) mit Bereicherungsvorsatz wegnahm sowie einen fremden Hundenapf durch Anzünden von Papier beschädigte. Bei Bemessung der Strafe fiel die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers als mildernd und das Zusammentreffen von fünf Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend ins Gewicht.
  16. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 31.07.2024, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, weil er im Mai 2024 fremde bewegliche Sachen (zwei E-Scooter unbekannten Wertes, ein Erste-Hilfe-Set unbekannten Wertes sowie einen Satz Bremsklötze und ca. 11 Hebe- und Spanngurte im Wert von 370,00 €) mit Bereicherungsvorsatz wegnahm sowie einen fremden Hundenapf durch Anzünden von Papier beschädigte. Bei Bemessung der Strafe fiel die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers als mildernd und das Zusammentreffen von fünf Vergehen sowie eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend ins Gewicht.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.02.2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er zwischen 05.08.2024 und 06.08.2024 mit Bereicherungsvorsatz einer Frau ein E-Bike im Wert von 2.800,00 € durch Aufbrechen des Fahrradschlosses, zwei Fahrradhelme im Wert von 100,00 € und einen Fahrradkorb unerheblichen Wertes wegnahm, einem Mann Schutzbleche im Wert von 40,00 €, ein Fahrradschloss im Wert von 60,00 € und zwei Scheinwerfer im Gesamtwert von 20,00 € wegnahm sowie einem anderen Mann ein E-Bike im Wert von 3.458,55 € wegzunehmen versuchte und am 09.08.2024 eine fremde Kellertüre beschädigte, indem er diese mit einem Werkzeug aufzubrechen versuchte und einen Schaden von 2.094,00 € verursachte. Das Strafgericht berücksichtigte bei der Bemessung der Strafe das Teilgeständnis (zum versuchten Diebstahl) und den teilweisen Versuch als mildernd sowie das Aufeinandertreffen mehrerer Vergehen und die Vorstrafenbelastung als erschwerend. Unter einem beschloss das Strafgericht, den bedingt nachgesehenen Strafteil des Urteils vom 15.10.2019 zu widerrufen und die Probezeit des bedingten Strafteils aus dem Urteil vom 13.11.2023 auf fünf Jahre zu verlängern.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.02.2025, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 15, StGB sowie wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er zwischen 05.08.2024 und 06.08.2024 mit Bereicherungsvorsatz einer Frau ein E-Bike im Wert von 2.800,00 € durch Aufbrechen des Fahrradschlosses, zwei Fahrradhelme im Wert von 100,00 € und einen Fahrradkorb unerheblichen Wertes wegnahm, einem Mann Schutzbleche im Wert von 40,00 €, ein Fahrradschloss im Wert von 60,00 € und zwei Scheinwerfer im Gesamtwert von 20,00 € wegnahm sowie einem anderen Mann ein E-Bike im Wert von 3.458,55 € wegzunehmen versuchte und am 09.08.2024 eine fremde Kellertüre beschädigte, indem er diese mit einem Werkzeug aufzubrechen versuchte und einen Schaden von 2.094,00 € verursachte. Das Strafgericht berücksichtigte bei der Bemessung der Strafe das Teilgeständnis (zum versuchten Diebstahl) und den teilweisen Versuch als mildernd sowie das Aufeinandertreffen mehrerer Vergehen und die Vorstrafenbelastung als erschwerend. Unter einem beschloss das Strafgericht, den bedingt nachgesehenen Strafteil des Urteils vom 15.10.2019 zu widerrufen und die Probezeit des bedingten Strafteils aus dem Urteil vom 13.11.2023 auf fünf Jahre zu verlängern. Der Beschwerdeführer wurde von 09.02.2023 bis 13.11.2023 in einer Justizanstalt angehalten und befindet sich derzeit seit 27.11.2024 in Verwahrungs-, Untersuchungs- bzw. (ab 14.02.2025) in Strafhaft. Nach seiner Enthaftung möchte er die Substitutionstherapie fortsetzen, zu seiner Familie ziehen und eine Arbeit finden.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen können, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen - und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Herkunftsort sowie seinen Familienangehörigen gründen sich auf seine gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben während des Verfahrens sowie den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Verfahrensergebnissen aus dem Zuerkennungsverfahren. Soweit der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin erklärte, erst als Jugendlicher in den Iran verzogen zu sein (vgl. Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 11), ist angesichts der diesbezüglichen Aussage seiner Mutter (vgl. Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 14), welche mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner mit ihm nach Österreich gereisten Familienmitgliedern in deren Asylverfahren übereinstimmt, von einem offenkundigen Irrtum des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er dazu selbst Erinnerungsschwierigkeiten aufgrund seines Drogenkonsums einräumte. Ferner bestätigte seine Mutter als Zeugin die Behauptung des Beschwerdeführers über das Fehlen von familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Da dies angesichts des langen Aufenthalts der Familie im Iran ab Mitte der 1990er Jahre sowie nunmehr seit über zehn Jahren in Österreich naheliegend erscheint und sich keine dagegensprechenden Hinweise ergaben, war dies ebenfalls den Feststellungen zugrunde zu legen.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen - und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, seinem Herkunftsort sowie seinen Familienangehörigen gründen sich auf seine gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben während des Verfahrens sowie den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Verfahrensergebnissen aus dem Zuerkennungsverfahren. Soweit der Beschwerdeführer vor der erkennenden Richterin erklärte, erst als Jugendlicher in den Iran verzogen zu sein vergleiche Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 11), ist angesichts der diesbezüglichen Aussage seiner Mutter vergleiche Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 14), welche mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner mit ihm nach Österreich gereisten Familienmitgliedern in deren Asylverfahren übereinstimmt, von einem offenkundigen Irrtum des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er dazu selbst Erinnerungsschwierigkeiten aufgrund seines Drogenkonsums einräumte. Ferner bestätigte seine Mutter als Zeugin die Behauptung des Beschwerdeführers über das Fehlen von familiären oder sonstigen Anknüpfungspunkten in Afghanistan. Da dies angesichts des langen Aufenthalts der Familie im Iran ab Mitte der 1990er Jahre sowie nunmehr seit über zehn Jahren in Österreich naheliegend erscheint und sich keine dagegensprechenden Hinweise ergaben, war dies ebenfalls den Feststellungen zugrunde zu legen. Die Feststellungen über das Leben des Beschwerdeführers im Iran sowie seine mangelnde Schul- und Berufsausbildung waren aufgrund der dahingehenden Feststellungen im rechtskräftigen Zuerkennungserkenntnis sowie seiner damit in Einklang stehenden, plausiblen Aussage in der Beschwerdeverhandlung zu treffen, die auch die belangte Behörde nicht anzweifelte. Seine Mutter gab vor der erkennenden Richterin zwar an, der Beschwerdeführer habe für ein Jahr eine Schule besucht (vgl. Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 14f). Da sie dazu aber selbst Gedächtnislücken und Schwierigkeiten beim Schulbesuch ins Treffen führte (vgl. Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 14), bestand kein ausreichender Anhaltspunkt von der insofern gleichbleibenden Darstellung des Beschwerdeführers abzugehen. Im Übrigen könnte auch ein einjähriger Schulbesuch des Beschwerdeführers die Bewertung seiner Rückkehrsituation nicht ändern (siehe dazu unten, Punkt 2.2.).Die Feststellungen über das Leben des Beschwerdeführers im Iran sowie seine mangelnde Schul- und Berufsausbildung waren aufgrund der dahingehenden Feststellungen im rechtskräftigen Zuerkennungserkenntnis sowie seiner damit in Einklang stehenden, plausiblen Aussage in der Beschwerdeverhandlung zu treffen, die auch die belangte Behörde nicht anzweifelte. Seine Mutter gab vor der erkennenden Richterin zwar an, der Beschwerdeführer habe für ein Jahr eine Schule besucht vergleiche Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 14f). Da sie dazu aber selbst Gedächtnislücken und Schwierigkeiten beim Schulbesuch ins Treffen führte vergleiche Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 14), bestand kein ausreichender Anhaltspunkt von der insofern gleichbleibenden Darstellung des Beschwerdeführers abzugehen. Im Übrigen könnte auch ein einjähriger Schulbesuch des Beschwerdeführers die Bewertung seiner Rückkehrsituation nicht ändern (siehe dazu unten, Punkt 2.2.). Die Feststellung betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ergibt sich aus der dahingehend unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf der von Amts wegen eingeholten Medikamentenliste des Beschwerdeführers (vgl. OZ 24) in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Feststellungen aus dem Zuerkennungserkenntnis sowie den dahingehenden, unzweifelhaft erscheinenden Erklärungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 4ff).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf der von Amts wegen eingeholten Medikamentenliste des Beschwerdeführers vergleiche OZ 24) in Zusammenschau mit den diesbezüglichen Feststellungen aus dem Zuerkennungserkenntnis sowie den dahingehenden, unzweifelhaft erscheinenden Erklärungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 4ff). Zumal der Beschwerdeführer bis vor zwei Monaten in der Küche der Justizanstalt arbeitete und diese Tätigkeit nur aufgrund von persönlichen Problemen mit seinen Mitarbeitenden einstellte (vgl. Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 10), ist davon auszugehen, dass er bei Fortsetzung der Behandlung seiner psychischen Probleme grundsätzlich arbeitsfähig ist, wobei er derzeit durch seinen Armbruch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.Zumal der Beschwerdeführer bis vor zwei Monaten in der Küche der Justizanstalt arbeitete und diese Tätigkeit nur aufgrund von persönlichen Problemen mit seinen Mitarbeitenden einstellte vergleiche Verhandlungsschrift vom 04.03.2025, S. 10), ist davon auszugehen, dass er bei Fortsetzung der Behandlung seiner psychischen Probleme grundsätzlich arbeitsfähig ist, wobei er derzeit durch seinen Armbruch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 2.
  21. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Afghanistan: Das Bundesverwaltungsgericht führte im Erkenntnis vom 30.03.2020, W265 2191762-1/16E, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in seine Herkunftsprovinz Kabul schon aufgrund der Sicherheitslage nicht zurückkehren könne; zudem habe sich die Wirtschaftslage und humanitäre Situation in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Eine Übersiedelung in einen anderen Landesteil Afghanistans, insbesondere in die Städte Mazar-e Sharif oder Herat, sei dem im Iran aufgewachsenen sowie an psychischen Problemen leidenden Beschwerdeführer ohne Unterstützungsnetzwerk und ohne Schulbildung sowie Berufsausbildung vor dem Hintergrund der Lebensbedingungen in Afghanistan nicht zumutbar. Im angefochtenen Bescheid argumentierte das Bundesamt zwar, dass das ursprünglich angenommene Rückkehrhindernis nicht mehr vorliege. Es wurde jedoch nicht näher dargelegt inwiefern sich die allgemeine Lage in Afghanistan hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmittel oder die individuellen Umstände des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung im März 2020 und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung im Februar 2021 konkret verbessert habe. Vor allem geht die belangte Behörde bei der Bewertung seiner Rückkehrsituation nicht auf das fehlende Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Afghanistan ein und lässt auch seine psychischen Schwierigkeiten sowie sein Aufwachsen im Iran außer Betracht. Aus einem Vergleich der dem Zuerkennungserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020 zugrunde gelegten Berichtslage, insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 mit Aktualisierungen bis 13.11.2019, sowie der bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Version 2 der Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.12.2020 mit den Berichten zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan, vordergründig der aktuellen Version 13 der Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 kann keine wesentliche und nachhaltige Änderung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers abgeleitet werden, welche diesem nunmehr eine Rückkehr in seine Heimat ermöglichen würde: Dabei ist vor allem die in Afghanistan vorherrschende Versorgungssituation in Betracht zu ziehen. Dazu wird in der aktuellen Länderinformation insbesondere dargelegt, dass sich die wirtschaftliche Lage in Folge der Machtübernahme durch die Taliban massiv verschlechterte und nach einer Stabilisierung ab Mitte 2022 in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität stagnierte. Konkret in Bezug auf die Situation von Rückkehrern wird festgehalten, dass vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig sind, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Zur Armut und Lebensmittelunsicherheit wird auszugsweise ausgeführt: „Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Es liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Anfang 2025 sind 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen, und die akute Unterernährung, von der derzeit 4,7 Millionen Frauen und Kinder betroffen sind, verschärft sich (WB 4.2025). Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vergleiche UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vergleiche FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 29.9.2024). Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vgl. WVI 18.6.2025).Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vergleiche IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vergleiche WVI 18.6.2025). Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).“Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vergleiche Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).“ Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht der Verhältnisse des Beschwerdeführers, der – wie schon bei der Zuerkennung des Schutzstatus – über keine Familienangehörigen oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt, keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Lage zu erkennen. Dabei ist zusätzlich in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran verzog und bloß für zwei Wochen aufgrund einer Abschiebung nach Afghanistan zurückkehrte. Da er die prägenden Jahre seiner Sozialisation im Iran verbrachte, ging das Bundesverwaltungsgericht bei der Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung davon aus, dass dem Beschwerdeführer die afghanischen Sitten, Traditionen und Verhaltensweisen nicht ausreichend vermittelt werden konnten und der Bezug zur afghanischen Kultur sowie zu dortigen Lebensgewohnheiten nicht so weit übertragen werden konnten, dass ihm ein hinreichender Einblick in deren aktuell gelebte Form in Afghanistan gezeigt hätte werden können (vgl. S 59f in W265 2191762-1/16E). Etwaige diesbezügliche Änderungen sind angesichts des seither fortgesetzten Aufenthalts in Österreich nicht anzunehmen. Zudem erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Wesentlichen gleichgebliebenen psychischen Schwierigkeiten als besonders vulnerabel. Er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert, welche er ohne Unterstützungsnetzwerk nicht bewältigen könnte.Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht der Verhältnisse des Beschwerdeführers, der – wie schon bei der Zuerkennung des Schutzstatus – über keine Familienangehörigen oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt, keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Lage zu erkennen. Dabei ist zusätzlich in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran verzog und bloß für zwei Wochen aufgrund einer Abschiebung nach Afghanistan zurückkehrte. Da er die prägenden Jahre seiner Sozialisation im Iran verbrachte, ging das Bundesverwaltungsgericht bei der Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung davon aus, dass dem Beschwerdeführer die afghanischen Sitten, Traditionen und Verhaltensweisen nicht ausreichend vermittelt werden konnten und der Bezug zur afghanischen Kultur sowie zu dortigen Lebensgewohnheiten nicht so weit übertragen werden konnten, dass ihm ein hinreichender Einblick in deren aktuell gelebte Form in Afghanistan gezeigt hätte werden können vergleiche S 59f in W265 2191762-1/16E). Etwaige diesbezügliche Änderungen sind angesichts des seither fortgesetzten Aufenthalts in Österreich nicht anzunehmen. Zudem erweist sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner im Wesentlichen gleichgebliebenen psychischen Schwierigkeiten als besonders vulnerabel. Er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert, welche er ohne Unterstützungsnetzwerk nicht bewältigen könnte. Die Prognosen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) zeigen, dass die Versorgungslage in Afghanistan zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark variiert. Aus der aktuellen IPC-Analyse ergibt sich, dass für die Provinz Kabul im Zeitraum November 2025 bis März 2026 die Stufe 3 („Crisis“) prognostiziert wird. Im Detail wird dazu ausgeführt, dass 30 % der Haushalte keinen oder nur minimalen Mängeln ausgesetzt sind (Phase 1), in weiteren 50 % der Haushalte ist die Lage gestresst (Phase 2), 15 % der Haushalte befinden sich in einer Krise (Phase 3) und 5 % der Haushalte in einer Notlage (Phase 4); von einer Katastrophe/Hungersnot (Phase 5) ist niemand betroffen. Auch wenn die Lage demnach keinesfalls derart ausgestaltet ist, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist, ist aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ohne jegliche Anknüpfungspunkte in Afghanistan weiterhin zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in die Provinz Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Dabei wird nicht übersehen, dass in der Prognose für den Zeitraum von April bis September 2026 für die Provinz Kabul eine leichte Verbesserung der Bewertung auf die Stufe 2 erwartet wird. Allerdings werden auch nach dieser Einschätzung weiterhin Teile der lokalen Bevölkerung mit Versorgungslücken konfrontiert sein und reicht diese bloße Vorhersage nicht für die Annahme einer (bereits eingetretenen) nachhaltigen Lageänderung aus. Da der Beschwerdeführer auch in anderen Teilen Afghanistans über keinen belastbaren familiären oder sozialen Rückhalt verfügt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in einem anderen Gebiet seines Herkunftsstaats ansiedeln und seine Grundbedürfnisse decken könnte. Somit haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020 sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid vom 23.02.2021 nicht wesentlich verbessert. 2.
  22. Zu den Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers: Die zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen basieren auf einer Einsicht in die diesbezüglichen strafgerichtlichen Urteile sowie in das Strafregister.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, nämlich dann, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381) setzt die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381) setzt die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht. Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten (vgl. VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266; 29.11.2019, Ra 2019/14/0449), dass in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten vergleiche VwGH 01.09.2021, Ra 2021/19/0266; 29.11.2019, Ra 2019/14/0449), dass in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation, darstellen vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Im angefochtenen Bescheid wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt, wobei der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen ist, dass das Bundesamt von einer Lageänderung ausging und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht mehr vorlägen. Dieser Auffassung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht zu folgen.Im angefochtenen Bescheid wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gestützt, wobei der Bescheidbegründung zweifellos zu entnehmen ist, dass das Bundesamt von einer Lageänderung ausging und die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht mehr vorlägen. Dieser Auffassung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht zu folgen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020 sowie seit der letztmaligen Verlängerung mit Bescheid vom 23.02.2021 nicht maßgeblich verbessert. Insbesondere verfügt der im Iran aufgewachsenen und an psychischen Problemen leidende Beschwerdeführer (weiterhin) über keinerlei Unterstützungsnetzwerk. Ein solches wäre bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der angespannten Versorgungssituation zur Sicherung seiner Existenz – gerade für den in Afghanistan aufgrund seines Aufwachsens im Iran besonders unterstützungsbedürftigem Beschwerdeführer – jedoch essentiell. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände nicht vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 beschränkt, sondern hat vielmehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 aufzugreifen. Für die Erfüllung eines der Tatbestände des § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Für die Erfüllung eines der Tatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Zu den Tatbeständen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Z 3 leg.cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB abstellt.Zu den Tatbeständen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen Straffälligkeit ist auszuführen, dass Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf die Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich und Ziffer 3, leg.cit. auf eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens iSd Paragraph 17, StGB abstellt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünfmal und zwar – neben diversen Vergehen – insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 zweiter Fall SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB verurteilt. Diese Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Verbrechenstatbeständen stellen zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 dar; dieses Kriterium allein reicht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für eine Aberkennung jedoch nicht aus (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünfmal und zwar – neben diversen Vergehen – insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, zweiter Fall SMG sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB verurteilt. Diese Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Verbrechenstatbeständen stellen zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 dar; dieses Kriterium allein reicht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für eine Aberkennung jedoch nicht aus (VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, Folgendes ausgeführt: „Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist allerdings nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die der Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.„Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist allerdings nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vorzunehmen. Mit der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die der Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dient, verfolgte der Gesetzgeber vielmehr das Ziel, einen Fremden allein schon wegen der Verurteilung aufgrund einer schweren Straftat von der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszuschließen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (ebenso wie nach Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. […] Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist.“Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie – nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt – vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass – wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert – eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und – wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten – die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist.“ Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Art. 18 Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH Rz 24).Verwiesen wurde auch darauf, dass die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie (Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat) eine Ausnahme von der in Artikel 18, Statusrichtlinie aufgestellten allgemeinen Regel bildet und daher restriktiv auszulegen ist (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 52, und VwGH Rz 24). Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56 und VwGH Rz 23). Dabei kann schon einer von mehreren Faktoren für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vor (vgl. VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067).Relevant ist nach der zitierten Rechtsprechung auch der EASO-Bericht „Ausschluss: Artikel 12 und Artikel 17 der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU)“ (siehe: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Exclusion-Judicial-Analysis-DE.pdf), welcher empfiehlt, dass die Schwere der Straftat, aufgrund deren eine Person vom subsidiären Schutz ausgeschlossen werden könne, anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie u.a. der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage beurteilt werden solle, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (siehe die zitierten Entscheidungen des EuGH Rn 56 und VwGH Rz 23). Dabei kann schon einer von mehreren Faktoren für sich genommen zu dem Schluss führen, es liege eine „schwere Straftat“ im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vor vergleiche VwGH 14.12.2021, Ra 2020/19/0067). Als Beispiele für schwere Straftaten nennt der gerade genannte EASO-Bericht „Ausschluss“ etwa Mord, Mordversuch, Vergewaltigung, bewaffneter Raub, gefährliche Körperverletzung, Menschenhandel, Entführung, schwere Brandstiftung, Drogenhandel, Verschwörung zum Zweck terroristischer Gewalt und schwere Wirtschaftsverbrechen mit erheblichen Verlusten (zB Unterschlagung). Bei beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verbrechenstatbeständen ergibt sich in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der konkreten Umstände jedoch nicht, dass es sich um „schwere Straftaten“ im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung handeln würde. Betreffend den verübten Suchtgifthandel ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des privilegierten Tatbestands nach § 28a Abs. 3 (iVm § 27 Abs. 5) SMG verurteilt wurde, weil er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass der Beschwerdeführer die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und somit in einer erschwerten Form des § 28a Abs. 2 SMG beging. In den Entscheidungsgründen wurde dazu allerdings dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine „klassische Läuferrolle“ einnahm, sodass im Rahmen der Strafbemessung (vor allem) dem Beschwerdeführer seine untergeordnete Tätigkeit als Milderungsgrund zugutekam, wodurch diese Qualifikation erheblich relativiert wird. Hätte sich der Beschwerdeführer nicht an der kriminellen Vereinigung beteiligt, so wäre er „bloß“ nach dem ersten Fall des § 28a Abs. 3 SMG und somit aufgrund eines Vergehens verurteilt worden.Betreffend den verübten Suchtgifthandel ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des privilegierten Tatbestands nach Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5,) SMG verurteilt wurde, weil er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Dabei wird keinesfalls übersehen, dass der Beschwerdeführer die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und somit in einer erschwerten Form des Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG beging. In den Entscheidungsgründen wurde dazu allerdings dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine „klassische Läuferrolle“ einnahm, sodass im Rahmen der Strafbemessung (vor allem) dem Beschwerdeführer seine untergeordnete Tätigkeit als Milderungsgrund zugutekam, wodurch diese Qualifikation erheblich relativiert wird. Hätte sich der Beschwerdeführer nicht an der kriminellen Vereinigung beteiligt, so wäre er „bloß“ nach dem ersten Fall des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG und somit aufgrund eines Vergehens verurteilt worden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer begangene Verleumdung ist ferner festzuhalten, dass die Tat nach § 297 Abs. 1 StGB deshalb als Verbrechen zu qualifizieren war, weil die fälschlich angelastete Handlung – nämlich der versuchte Diebstahl eines Fahrrades durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses – mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht war.In Bezug auf die vom Beschwerdeführer begangene Verleumdung ist ferner festzuhalten, dass die Tat nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB deshalb als Verbrechen zu qualifizieren war, weil die fälschlich angelastete Handlung – nämlich der versuchte Diebstahl eines Fahrrades durch Aufbrechen eines Fahrradschlosses – mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht war. Die weitere Urteilsbegründung sowie die konkret verhängte Strafe legen nicht nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem delinquenten Verhalten eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie verübte. So konnte insbesondere das Geständnis des Beschwerdeführers, seine Gewöhnung an Suchtmittel (sofern dies nicht strafsatzbestimmend war) und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd berücksichtigt werden. Trotz der erschwerend hinzutretenden Tatmehrheit sowie seiner Vorstrafenbelastung konnte unter Heranziehung eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren nach § 28a Abs. 3 zweiter Fall StGB mit einer im unteren Bereich angesiedelten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, das Auslangen gefunden werden, sodass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Vorhaft im Anschluss an die Urteilsverkündung aus der Justizanstalt entlassen werden konnte. Offenbar sah sich das Strafgericht auch nicht veranlasst, zusätzlich den bedingt ausgesprochenen Strafteil aus dem Urteil vom 15.10.2019 zu widerrufen.Die weitere Urteilsbegründung sowie die konkret verhängte Strafe legen nicht nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem delinquenten Verhalten eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie verübte. So konnte insbesondere das Geständnis des Beschwerdeführers, seine Gewöhnung an Suchtmittel (sofern dies nicht strafsatzbestimmend war) und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd berücksichtigt werden. Trotz der erschwerend hinzutretenden Tatmehrheit sowie seiner Vorstrafenbelastung konnte unter Heranziehung eines Strafrahmens von bis zu fünf Jahren nach Paragraph 28 a, Absatz 3, zweiter Fall StGB mit einer im unteren Bereich angesiedelten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, das Auslangen gefunden werden, sodass der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Vorhaft im Anschluss an die Urteilsverkündung aus der Justizanstalt entlassen werden konnte. Offenbar sah sich das Strafgericht auch nicht veranlasst, zusätzlich den bedingt ausgesprochenen Strafteil aus dem Urteil vom 15.10.2019 zu widerrufen. Im Ergebnis kann daher ungeachtet der Begehung von Verbrechen im strafrechtlichen Sinn bei der Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles nicht von der Erfüllung des Aberkennungstatbestands nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ausgegangen werden.Im Ergebnis kann daher ungeachtet der Begehung von Verbrechen im strafrechtlichen Sinn bei der Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles nicht von der Erfüllung des Aberkennungstatbestands nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ausgegangen werden. Hinsichtlich einer potenziellen Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist ferner auszuführen:Hinsichtlich einer potenziellen Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ferner auszuführen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. zuletzt VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche zuletzt VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209). In seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, verwies der VwGH auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19, wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Auch der EuGH habe in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne (EuGH 24.06.2015, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, C-373/13).In seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, verwies der VwGH auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, U 1907/19, wonach eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit eines Landes nur dann gegeben sei, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet sei oder, wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (z.B. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorlägen, da Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Umsetzung der Statusrichtlinie ergangen sei und daher richtlinienkonform interpretiert werden müsse. Auch der EuGH habe in seiner Rechtsprechung erkannt, dass nur ein Flüchtling, der wegen einer „besonders schweren Straftat“ rechtskräftig verurteilt wurde, als eine „Gefahr für die Allgemeinheit eines Mitgliedstaats“ angesehen werden könne (EuGH 24.06.2015, H.T. gegen Land Baden-Württemberg, C-373/13). Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.11.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a SMG verurteilt, wodurch eine solche Gefahr durch den Beschwerdeführer grundsätzlich indiziert sein könnte. Jedoch ist auch in Bezug auf sein Gefährdungspotential seine bloß untergeordnete Bedeutung in der kriminellen Vereinigung sowie die Begehung in privilegierter Form aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel zwecks Beschaffung solcher zu berücksichtigen, was wiederum gegen das Vorliegen eines besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes spricht.Wie bereits erwähnt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 13.11.2023 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG verurteilt, wodurch eine solche Gefahr durch den Beschwerdeführer grundsätzlich indiziert sein könnte. Jedoch ist auch in Bezug auf sein Gefährdungspotential seine bloß untergeordnete Bedeutung in der kriminellen Vereinigung sowie die Begehung in privilegierter Form aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel zwecks Beschaffung solcher zu berücksichtigen, was wiederum gegen das Vorliegen eines besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoßes spricht. Ebenso ist bezüglich seiner weiteren Delinquenzen anzunehmen, dass diese überwiegend letztlich seiner Substanzabhängigkeit geschuldet sind und der Beschaffung von Drogen dienten. So wurde der Beschwerdeführer neben seinem Agieren im Suchtmittelmilieu primär wegen Vermögensdelikten (konkret: wegen Sachbeschädigung und wegen teils qualifizierter Formen des Diebstahls) für schuldig befunden. Ferner beging der Beschwerdeführer durch seine falsche Beweisaussage und die damit einhergehenden Verleumdung strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege. Diese Verfehlungen lassen grundsätzlich aber noch nicht auf eine Gefahr für die Sicherheit und Allgemeinheit des Landes im Sinn der oben zitierten Judikatur schließen. Insbesondere wurden anlässlich seiner ersten beiden Verurteilungen aus den Jahren 2019 und 2022 wegen Diebstahl nach § 127 StGB und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach § 27 SMG (in der privilegierten Form nach Abs. 2 leg. cit. wegen ausschließlich persönlichen Gebrauchs) „bloß“ Geldstrafen verhängt und befand das Strafgericht im Zuge seiner insgesamt vierten Verurteilung wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie wegen Diebstahl nach § 127 StGB eine „bloß“ einmonatige Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Die damit zum Vorschein gekommene kriminelle Energie des Beschwerdeführers ist demnach als gering anzusehen.Insbesondere wurden anlässlich seiner ersten beiden Verurteilungen aus den Jahren 2019 und 2022 wegen Diebstahl nach Paragraph 127, StGB und unerlaubten Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, SMG (in der privilegierten Form nach Absatz 2, leg. cit. wegen ausschließlich persönlichen Gebrauchs) „bloß“ Geldstrafen verhängt und befand das Strafgericht im Zuge seiner insgesamt vierten Verurteilung wegen Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie wegen Diebstahl nach Paragraph 127, StGB eine „bloß“ einmonatige Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Die damit zum Vorschein gekommene kriminelle Energie des Beschwerdeführers ist demnach als gering anzusehen. Ebenso ist hinsichtlich der dem dritten Strafurteil vom 13.11.2023 neben dem Suchtgifthandel zugrunde liegenden Taten wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, schweren Diebstahls durch Einbruch, falscher Beweisaussage und Verleumdung angesichts der trotz erschwerend wirkender Tatmehrheit sowie Vorstrafbelastung konkret verhängten Freiheitsstrafe von „nur“ zwei Jahren (davon 16 Monaten bedingt) bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren nicht auf eine maßgebliche Gefahr des Beschwerdeführers zu schließen, zumal (neben der untergeordneten Tätigkeit betreffend des Suchtgifthandels) als mildernd sein Geständnis, die Gewöhnung an Suchtmittel und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt werden konnten. Schließlich musste mit dem zuletzt gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteil eine im Verhältnis zur Strafdrohung von bis zu drei Jahren nicht unbeträchtliche (gänzlich unbedingte) Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen werden, weil der Beschwerdeführer erneut schweren Einbruchsdiebstahl sowie Sachbeschädigung beging. Diese Delikte stellen nach der Wertung des Strafgesetzgebers jedoch nur Vergehen dar, was gegen einen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß spricht, auch wenn im Zuge der Strafbemessung – neben einem mildernden Teilgeständnis sowie teilweisen Versuch – erneut die Tatmehrheit und die Vorstrafenbelastung erschwerend in Anschlag gebracht werden mussten. Ebenso wenig lassen die konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers, der zwei E-Bikes sowie Zubehör stahl bzw. stehlen wollte und eine Kellertüre beschädigte, in Zusammenschau mit seiner Vorgeschichte auf das in § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 geforderte Gefährdungsmaß schließen, für welches die höchstgerichtliche Judikatur exemplarisch Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel und bewaffneten Raub heranzieht.Schließlich musste mit dem zuletzt gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteil eine im Verhältnis zur Strafdrohung von bis zu drei Jahren nicht unbeträchtliche (gänzlich unbedingte) Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgesprochen werden, weil der Beschwerdeführer erneut schweren Einbruchsdiebstahl sowie Sachbeschädigung beging. Diese Delikte stellen nach der Wertung des Strafgesetzgebers jedoch nur Vergehen dar, was gegen einen besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß spricht, auch wenn im Zuge der Strafbemessung – neben einem mildernden Teilgeständnis sowie teilweisen Versuch – erneut die Tatmehrheit und die Vorstrafenbelastung erschwerend in Anschlag gebracht werden mussten. Ebenso wenig lassen die konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers, der zwei E-Bikes sowie Zubehör stahl bzw. stehlen wollte und eine Kellertüre beschädigte, in Zusammenschau mit seiner Vorgeschichte auf das in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 geforderte Gefährdungsmaß schließen, für welches die höchstgerichtliche Judikatur exemplarisch Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel und bewaffneten Raub heranzieht. Auch wenn der Unwert der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht zu vernachlässigen ist, so liegt in diesen im Ergebnis kein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß im Sinn der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Insgesamt stellt der Beschwerdeführer aus diesem Grund keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, kommt daher auch eine Anwendung von § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht.Auch wenn der Unwert der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht zu vernachlässigen ist, so liegt in diesen im Ergebnis kein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß im Sinn der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Insgesamt stellt der Beschwerdeführer aus diesem Grund keine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, kommt daher auch eine Anwendung von Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegenständlich nicht in Betracht. Demnach ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.Demnach ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer kommt weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Zur Behebung der Spruchpunkte II. bis VI. und VIII. des angefochtenen Bescheides: Zur Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides: Nachdem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die darauf aufbauenden Aussprüche über den Entzug der (durch seinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag vom 06.12.2022

§ 8Abs. 4 dritter Satz Asyl

G 2005 fortbestehenden) Aufenthaltsberechtigung sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenaussprüchen zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde – behoben wurde, waren auch die darauf aufbauenden Aussprüche über den Entzug der (durch seinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag vom 06.12.2022

Paragraph 8, Absatz 4, dritter Satz AsylG 2005 fortbestehenden) Aufenthaltsberechtigung sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenaussprüchen zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung): Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung):

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Der Beschwerdeführer hat am 06.12.2022, am 01.02.2024 und am 26.02.2025 die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beantragt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid entzog die Behörde dem Beschwerdeführer

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.) und wies die Anträge des Beschwerdeführers vom 01.02.2024 und vom 26.02.2025 infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt VII. ab.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid entzog die Behörde dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Anträge des Beschwerdeführers vom 01.02.2024 und vom 26.02.2025 infolge der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch sieben. ab. Die Anordnung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 kann nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – selbst wenn deren weitere Existenz nur auf § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist – auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann.Die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 kann nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung – selbst wenn deren weitere Existenz nur auf Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 zurückzuführen ist – auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann. Spruchpunkt VII. ist infolge der ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher dahingehend abzuändern, dass dem – in Spruchpunkt II. mitumfassten – Antrag des Beschwerdeführers vom 06.12.2022 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 stattgegeben und seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um weitere zwei Jahre ausgehend vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 38) verlängert wird.Spruchpunkt römisch sieben. ist infolge der ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher dahingehend abzuändern, dass dem – in Spruchpunkt römisch zwei. mitumfassten – Antrag des Beschwerdeführers vom 06.12.2022 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und seine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um weitere zwei Jahre ausgehend vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 38) verlängert wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bei der Bewertung des vorliegenden Einzelfalles konnte somit auf die höchstgerichtlich geklärte Rechtslage zurückgegriffen werden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bei der Bewertung des vorliegenden Einzelfalles konnte somit auf die höchstgerichtlich geklärte Rechtslage zurückgegriffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2191762.2.00

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