Vm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 16.05.2026 (Spruchpunkt III). Begründend wird darin ausgeführt, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da jedoch den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.2. Nach Einvernahme des Vaters am 22.01.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers mit dem o.a. Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.05.2026 (Spruchpunkt römisch drei). Begründend wird darin ausgeführt, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Da jedoch den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei auch dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zuzuerkennen und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr
G 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 16.05.2026 erteilt (Spruchpunkt III).Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am 22.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2025, Zl. 1404533405-241117722, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.05.2026 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr
G 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2025, GZ. W220 2282510-1/2E, wurde der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.01.2025 erhob der minderjährige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.01.2025 erhob der minderjährige Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht iSd § 2 Abs. 3 leg. cit. straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
anhängig ist (Z 3).
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht iSd Paragraph 2, Absatz 3, leg. cit. straffällig geworden ist (Ziffer eins,), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Ziffer 2,) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
Paragraph 7, anhängig ist (Ziffer 3,).
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).
G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. 3.1.
G 2005 (originäres) Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (originäres) Asyl gewährt und festgestellt wurde, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005
4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.Da der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung das stärkste Recht gewährt wurde, hat der minderjährige Beschwerdeführer als deren Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005
Paragraph 34, Absatz 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben sowie keine, dass hinsichtlich der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und
5 leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben sowie keine, dass hinsichtlich der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer ein Familienleben mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
7 BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufweist (vgl. VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit in Bezug auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufweist vergleiche VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2310690.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.