2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […].
a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […]. Die Gerichtsbarkeit unterliegt nicht dem Recht auf Informationszugang nach Art. 22a Abs. 2 B-VG (siehe etwa Miernicki, IFG [2024] Art. 22a B-VG K34; Schneider, IFG [2025] Art. 22a B-VG Rz 18).Die Gerichtsbarkeit unterliegt nicht dem Recht auf Informationszugang nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG (siehe etwa Miernicki, IFG [2024] Artikel 22 a, B-VG K34; Schneider, IFG [2025] Artikel 22 a, B-VG Rz 18). Angewendet auf den Fall bedeutet das: Gerichtliche Entscheidungen fallen in den Kernbereich der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit. Durch sie sprechen die Organe der Gerichtsbarkeit auf Grundlage der Gesetze (im materiellen Sinn) Recht. Jene Informationen, zu denen der BF Zugang begehrt, sind daher der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen (siehe auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.05 § 58 RStDG Rz 10 [Stand 1.3.2026, rdb.at]).Jene Informationen, zu denen der BF Zugang begehrt, sind daher der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen (siehe auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.05 Paragraph 58, RStDG Rz 10 [Stand 1.3.2026, rdb.at]). Da die Gerichtsbarkeit nicht dem Recht auf Informationszugang nach Art. 22a Abs. 2 B-VG unterliegt, der BF aber Informationen begehrt, die der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind und der BF auch kein public bzw. social watchdog iSd Judikatur des EGMR ist (siehe etwa 8.11.2016 [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság Z 165 – 168; Miernicki, IFG [2024] Art. 22a B-VG K34 und K65; Schneider, IFG [2025] Art. 22a B-VG Rz 18), ist die Beschwerde bereits aus diesen Gründen abzuweisen.Da die Gerichtsbarkeit nicht dem Recht auf Informationszugang nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG unterliegt, der BF aber Informationen begehrt, die der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind und der BF auch kein public bzw. social watchdog iSd Judikatur des EGMR ist (siehe etwa 8.11.2016 [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság Ziffer 165, – 168; Miernicki, IFG [2024] Artikel 22 a, B-VG K34 und K65; Schneider, IFG [2025] Artikel 22 a, B-VG Rz 18), ist die Beschwerde bereits aus diesen Gründen abzuweisen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere vor dem Hintergrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Art 22a B-VG und § 1 IFG – von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere vor dem Hintergrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Artikel 22 a, B-VG und Paragraph eins, IFG – von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W252.2331853.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.