Obsah (17)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 52a§ 46§ 34§ 52§ 2§ 67§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2026 GeschäftszahlW611 2338391-1 Spruch, W611 2338391-1/20E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit XXXX .03.2026 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid sowie die Anhaltung der beschwerdeführenden Partei in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 4 Z 1 Vw
GVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom XXXX .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) vom römisch 40 .03.2026 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Am 11.03.2026 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers, für die er aufzukommen hat, auferlegen.
- Am 12.03.2026 leitete das Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesamt weiter und forderte diese zur unverzüglichen Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auf. Das Bundesverwaltungsgericht holte die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers aus dem Polizeianhaltezentrum ein, welche noch am selben Tag bei Gericht einlangten. Weiters richtete das Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2026 eine Anfrage an die Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes, welche noch am selben Tag einlangte.
- Noch am 12.03.2026 langte der Verwaltungsakt sowie eine mit 12.03.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
§ 22a
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher angeführter Kosten verpflichten.4. Noch am 12.03.2026 langte der Verwaltungsakt sowie eine mit 12.03.2026 datierte Stellungnahme des Bundesamtes beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens des Bundesamtes wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz näher angeführter Kosten verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 21.04.2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 44, OZ 7).1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 21.04.2022 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz vergleiche Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 44, OZ 7). 1.1.
- Im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 12.05.2025 niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen (vgl. Niederschrift Bundesamt 12.05.2025, OZ 9).1.1.
- Im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 12.05.2025 niederschriftlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen vergleiche Niederschrift Bundesamt 12.05.2025, OZ 9). Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – neben seinen Fluchtgründen - im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei gesund, nehme keine Medikamente, sei ledig, habe keine Kinder und habe in Nigeria mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in Nigeria leben. Am 31.12.2021 sei er legal unter Verwendung seines nigerianischen Reisepasses in die Ukraine gereist um dort ein Studium zu beginnen. Nach Ausbruch des Ukraine-Krieges habe er seinen nigerianischen Reisepass in der Ukraine zurückgelassen. Eine Kopie des Reisepasses befinde sich aber im Akt. Er lebe von der Unterstützung der Caritas, wo er auch wohne und arbeite derzeit nicht. Er sei bei der örtlichen Feuerwehr und mache dort eine Ausbildung, habe österreichische Freunde und eine Frau im Fitnesscenter kennengelernt. Er habe einen Deutschkurs auf Niveau B1 absolviert und warte auf das Prüfungsergebnis. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht übersetzte Fragen verstehen und auf Deutsch beantworten. 1.1.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2025 als unbegründet abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (vgl. Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 44, OZ 7).1.1.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2025 als unbegründet abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt vergleiche Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 44, OZ 7). 1.1.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2025 über seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Zuge der vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durchgeführten, mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.09.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen – neben seinen Fluchtgründen – vor, er sei gesund und arbeitsfähig und habe ein Foto seines nigerianischen Reisepasses auf seinem Mobiltelefon. Sein Reisepass sei in der Ukraine zurückgeblieben, um die Ausstellung eines neuen nigerianischen Dokuments habe er sich bisher nicht bemüht, da er keinen Reisepass benötige und in Österreich bleiben wolle. An seinen persönlichen Umständen habe sich seit der Einvernahme vom 12.05.2025 nichts verändert. Er habe keine in Österreich lebenden Verwandten, seine Familienangehörigen würden in Nigeria leben. Auf Deutsch gab der Beschwerdeführer an, er habe die Prüfung zu B1 nicht bestanden, aber wolle jetzt den B2 Kurs machen. In Vorarlberg sei es mit dem dort gesprochenen Dialekt schwierig. Er gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, plane aber eine Lehre als Elektrotechniker. Er benötige dazu aber eine bestandene Deutschprüfung. Unterkunft und Lebensunterhalt würden von der Caritas finanziert werden. Er sei Mitglied bei der örtlichen Feuerwehr in seiner Wohnortgemeinde. Er gehe regelmäßig ins Fitnessstudio und habe Freunde (vgl. Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Verhandlungsniederschrift, OZ 5).Im Zuge der vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durchgeführten, mündlichen Beschwerdeverhandlung am 26.09.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen – neben seinen Fluchtgründen – vor, er sei gesund und arbeitsfähig und habe ein Foto seines nigerianischen Reisepasses auf seinem Mobiltelefon. Sein Reisepass sei in der Ukraine zurückgeblieben, um die Ausstellung eines neuen nigerianischen Dokuments habe er sich bisher nicht bemüht, da er keinen Reisepass benötige und in Österreich bleiben wolle. An seinen persönlichen Umständen habe sich seit der Einvernahme vom 12.05.2025 nichts verändert. Er habe keine in Österreich lebenden Verwandten, seine Familienangehörigen würden in Nigeria leben. Auf Deutsch gab der Beschwerdeführer an, er habe die Prüfung zu B1 nicht bestanden, aber wolle jetzt den B2 Kurs machen. In Vorarlberg sei es mit dem dort gesprochenen Dialekt schwierig. Er gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, plane aber eine Lehre als Elektrotechniker. Er benötige dazu aber eine bestandene Deutschprüfung. Unterkunft und Lebensunterhalt würden von der Caritas finanziert werden. Er sei Mitglied bei der örtlichen Feuerwehr in seiner Wohnortgemeinde. Er gehe regelmäßig ins Fitnessstudio und habe Freunde vergleiche Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Verhandlungsniederschrift, OZ 5). 1.1.
- Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, Zahl: I413 2314936-1/6E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 43ff, OZ 7 und OZ 8).1.1.
- Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, Zahl: I413 2314936-1/6E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 43ff, OZ 7 und OZ 8). Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie dem Bundesamt jeweils am 04.11.2025 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft (vgl. Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Zustellnachweise, OZ 6).Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer über seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie dem Bundesamt jeweils am 04.11.2025 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft vergleiche Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Zustellnachweise, OZ 6). 1.1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie zur verpflichtenden Rückkehrberatung informiert, wobei die Schreiben nicht auf Englisch übersetzt waren, sondern Sprachmodule einer anderen Sprache angeführt sind (vgl. INT-Akt, AS 27ff, OZ 7).1.1.
- Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.11.2025 wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet sowie zur verpflichtenden Rückkehrberatung informiert, wobei die Schreiben nicht auf Englisch übersetzt waren, sondern Sprachmodule einer anderen Sprache angeführt sind vergleiche INT-Akt, AS 27ff, OZ 7). Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und erschien nicht zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch
§ 52aAbs.
2 BFA-VG (vgl. etwa E-Mail BBU-Rückkehrberatung 09.12.2025, INT-Akt, AS 81f, OZ 8).Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und erschien nicht zum verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG vergleiche etwa E-Mail BBU-Rückkehrberatung 09.12.2025, INT-Akt, AS 81f, OZ 8). 1.1.
- Am 10.12.2025 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Vertretungsbehörde ein und stellte ein Rückübernahmegesuch (vgl. ua. EDT-Application, OZ 10; DEF-Akt, AS 1ff, OZ 8; Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2).1.1.
- Am 10.12.2025 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der nigerianischen Vertretungsbehörde ein und stellte ein Rückübernahmegesuch vergleiche ua. EDT-Application, OZ 10; DEF-Akt, AS 1ff, OZ 8; Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2). 1.1.
- Mit Mitwirkungsbescheid vom 02.02.2026, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm. § 19 AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 20.02.2026 beim Bundesamt in Wien geladen, um vor einer nigerianischen Delegation zu erscheinen und an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken (vgl. Mandatsbescheid, DEF-Akt, AS 11ff, OZ 8). 1.1.8. Mit Mitwirkungsbescheid vom 02.02.2026, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 20.02.2026 beim Bundesamt in Wien geladen, um vor einer nigerianischen Delegation zu erscheinen und an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats mitzuwirken vergleiche Mandatsbescheid, DEF-Akt, AS 11ff, OZ 8). Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte an seiner Meldeadresse durch persönliche Übergabe am 02.02.2026 um 19:18 Uhr zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung, DEF-Akt, AS 35f, OZ 8; Polizeibericht 03.02.2026, DEF-Akt, AS 37f, OZ 8).Der Mitwirkungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Polizeibeamte an seiner Meldeadresse durch persönliche Übergabe am 02.02.2026 um 19:18 Uhr zugestellt vergleiche Übernahmebestätigung, DEF-Akt, AS 35f, OZ 8; Polizeibericht 03.02.2026, DEF-Akt, AS 37f, OZ 8). 1.1.
- Bereits am 03.02.2026 begann das Bundesamt die Vorbereitungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet (vgl. Aktenvermerk über Zulässigkeit der Abschiebung, DEF-Akt, AS 41ff, OZ 8).1.1.
- Bereits am 03.02.2026 begann das Bundesamt die Vorbereitungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet vergleiche Aktenvermerk über Zulässigkeit der Abschiebung, DEF-Akt, AS 41ff, OZ 8). 1.1.
- Am 20.02.2026 kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid nach. Er gab vor der nigerianischen Delegation an, nicht freiwillig nach Nigeria zurückzukehren (vgl. etwa Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 10, OZ 9; Stellungnahme BFA 12.03.2026, OZ 11).1.1.
- Am 20.02.2026 kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid nach. Er gab vor der nigerianischen Delegation an, nicht freiwillig nach Nigeria zurückzukehren vergleiche etwa Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 10, OZ 9; Stellungnahme BFA 12.03.2026, OZ 11). 1.1.
- Am XXXX .03.2026 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes
§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i
Vm. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung sowie ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers (vgl. Festnahmeauftrag und Durchsuchungsauftrag, DEF-Akt, AS 51ff, OZ 8).1.1.11. Am römisch 40 .03.2026 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag des Bundesamtes
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung sowie ein Durchsuchungsauftrag für die Meldeadresse des Beschwerdeführers vergleiche Festnahmeauftrag und Durchsuchungsauftrag, DEF-Akt, AS 51ff, OZ 8). 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde entsprechend dem Festnahmeauftrag am XXXX .03.2026 um 07:25 Uhr von Polizeibeamten an seiner Wohn- und Meldeadresse persönlich angetroffen und in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und anschließend in eine Polizeidienststelle verbracht. Der Beschwerdeführer verhielt sich kooperativ und wurden für den Transport keine Handfesseln angelegt. In weiterer Folge wurde er in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und anschließend um 11:40 Uhr ohne Zwischenfälle direkt nach Wien in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er um 18:00 Uhr ankam (vgl. Festnahmebericht, DEF-Akt, AS 85ff, OZ 8).1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde entsprechend dem Festnahmeauftrag am römisch 40 .03.2026 um 07:25 Uhr von Polizeibeamten an seiner Wohn- und Meldeadresse persönlich angetroffen und in Vollziehung des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und anschließend in eine Polizeidienststelle verbracht. Der Beschwerdeführer verhielt sich kooperativ und wurden für den Transport keine Handfesseln angelegt. In weiterer Folge wurde er in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und anschließend um 11:40 Uhr ohne Zwischenfälle direkt nach Wien in ein Polizeianhaltezentrum überstellt, wo er um 18:00 Uhr ankam vergleiche Festnahmebericht, DEF-Akt, AS 85ff, OZ 8). Im Zuge der Festnahme wurde dem Beschwerdeführer persönlich am XXXX .03.2026 um 08:06 Uhr eine Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben (vgl. Festnahmebericht, DEF-Akt, AS 85ff, OZ 8; DEF-Akt, AS 81ff, OZ 8).Im Zuge der Festnahme wurde dem Beschwerdeführer persönlich am römisch 40 .03.2026 um 08:06 Uhr eine Information über die bevorstehende Abschiebung übergeben vergleiche Festnahmebericht, DEF-Akt, AS 85ff, OZ 8; DEF-Akt, AS 81ff, OZ 8). 1.1.
- Die für 09.03.2026 geplante, unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Nigeria musste storniert werden, weil für den Beschwerdeführer seitens der nigerianischen Vertretungsbehörde noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war (vgl. Abschiebeauftrag, DEF-Akt, AS 63f, OZ 8; E-Mail-Korrespondenz, DEF-Akt, AS 91, OZ 8).1.1.
- Die für 09.03.2026 geplante, unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Nigeria musste storniert werden, weil für den Beschwerdeführer seitens der nigerianischen Vertretungsbehörde noch kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war vergleiche Abschiebeauftrag, DEF-Akt, AS 63f, OZ 8; E-Mail-Korrespondenz, DEF-Akt, AS 91, OZ 8). 1.1.
- Am XXXX .03.2026 erging eine erneute Buchungsanfrage für einen unbegleiteten Abschiebetermin für den Beschwerdeführer im Zeitraum von 25.03.2026 bis 01.04.2026 unter Verweis auf eine vorliegende Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (vgl. DEF-Akt, AS 95ff, OZ 8).1.1.
- Am römisch 40 .03.2026 erging eine erneute Buchungsanfrage für einen unbegleiteten Abschiebetermin für den Beschwerdeführer im Zeitraum von 25.03.2026 bis 01.04.2026 unter Verweis auf eine vorliegende Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vergleiche DEF-Akt, AS 95ff, OZ 8). Für den Beschwerdeführer wurde ein weiterer Flug nach Nigeria am 25.03.2026 gebucht (vgl. DEF-Akt, AS 105f, OZ 8).Für den Beschwerdeführer wurde ein weiterer Flug nach Nigeria am 25.03.2026 gebucht vergleiche DEF-Akt, AS 105f, OZ 8). 1.1.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .03.2026, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer ohne weiteres
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 9ff, OZ 9).1.1.15. Mit dem gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .03.2026, Zahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer ohne weiteres
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, SIM-Akt, AS 9ff, OZ 9). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Identifizierung durch die nigerianischen Behörden fest. Er befinde sich im arbeitsfähigen Alter, sei gesund und der englischen Sprache mächtig. Es liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sei die Abschiebung für den 25.03.2026 vorbereitet. Er komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sei in Österreich nicht erwerbstätig und bestehe auch keine Aussicht, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne und wolle Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der Beschwerdeführer sei aufrecht gemeldet und lebe in einer Unterkunft der Caritas. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er verfüge weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte und hätte nicht festgestellt werden können, dass er sozial, kulturell, sprachlich oder wirtschaftlich integriert sei. Beim Beschwerdeführer liege Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG vor. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft wie in der Vergangenheit Geldmittel aus illegalen Quellen beschaffe. Beim Wohnsitz handle es sich um eine Unterkunft der Caritas. Der Beschwerdeführer wisse über die bevorstehende Abschiebung Bescheid und bestehe daher die hohe Gefahr, dass er nunmehr untertauchen werde, da er selbst nicht bereit sei, das Land freiwillig zu verlassen. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er die Rechtsvorschriften nicht beachte und auf freiem Fuß belassen seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt über mehrere Tage hinweg und seine Ausreise nach Nigeria aus eigenem zu finanzieren. Es bestünde kein Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung durch andere, in Österreich legal aufhältige Personen. Eine Unterkunft bei der Caritas stelle keine hinreichende Bindung dar, die ihn vom Untertauchen abhalten würde. Es liege daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung unverzüglich untertauchen würde. Gelindere Mittel wären nicht ausreichend. Eine finanzielle Sicherheitsleistung käme bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der Identifizierung durch die nigerianischen Behörden fest. Er befinde sich im arbeitsfähigen Alter, sei gesund und der englischen Sprache mächtig. Es liege eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor und sei die Abschiebung für den 25.03.2026 vorbereitet. Er komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sei in Österreich nicht erwerbstätig und bestehe auch keine Aussicht, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finde. Er besitze kein gültiges Reisedokument und könne und wolle Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der Beschwerdeführer sei aufrecht gemeldet und lebe in einer Unterkunft der Caritas. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er verfüge weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte und hätte nicht festgestellt werden können, dass er sozial, kulturell, sprachlich oder wirtschaftlich integriert sei. Beim Beschwerdeführer liege Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vor. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Entlassung aus der Schubhaft wie in der Vergangenheit Geldmittel aus illegalen Quellen beschaffe. Beim Wohnsitz handle es sich um eine Unterkunft der Caritas. Der Beschwerdeführer wisse über die bevorstehende Abschiebung Bescheid und bestehe daher die hohe Gefahr, dass er nunmehr untertauchen werde, da er selbst nicht bereit sei, das Land freiwillig zu verlassen. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er die Rechtsvorschriften nicht beachte und auf freiem Fuß belassen seinen illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen werde. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund des geschilderten Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt über mehrere Tage hinweg und seine Ausreise nach Nigeria aus eigenem zu finanzieren. Es bestünde kein Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung durch andere, in Österreich legal aufhältige Personen. Eine Unterkunft bei der Caritas stelle keine hinreichende Bindung dar, die ihn vom Untertauchen abhalten würde. Es liege daher auf der Hand, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung unverzüglich untertauchen würde. Gelindere Mittel wären nicht ausreichend. Eine finanzielle Sicherheitsleistung käme bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer habe keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet. Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung
§ 52
BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am XXXX .03.2026 um 12:45 Uhr übergeben, wobei die Information zur Rechtsberatung wieder in einer anderen Sprache übersetzt wurde als Englisch (vgl. Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 31, OZ 19; Information Rechtsberatung, SIM-Akt, AS 23ff, OZ 9; Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 1).Der Mandatsbescheid sowie eine Information zur Rechtsberatung
Paragraph 52, BFA-VG wurden dem Beschwerdeführer im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft am römisch 40 .03.2026 um 12:45 Uhr übergeben, wobei die Information zur Rechtsberatung wieder in einer anderen Sprache übersetzt wurde als Englisch vergleiche Übernahmebestätigung, SIM-Akt, AS 31, OZ 19; Information Rechtsberatung, SIM-Akt, AS 23ff, OZ 9; Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 1). Zugleich mit dem Mandatsbescheid und der Information zur Rechtsberatung wurde dem Beschwerdeführer auch eine neuerliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 25.03.2026 übergeben (vgl. DEF-Akt, AS 115, OZ 8).Zugleich mit dem Mandatsbescheid und der Information zur Rechtsberatung wurde dem Beschwerdeführer auch eine neuerliche Information über die bevorstehende Abschiebung am 25.03.2026 übergeben vergleiche DEF-Akt, AS 115, OZ 8). 1.1.
- Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 12.03.2026 ergibt sich (vgl. OZ 19):1.1.
- Aus der Anfragenbeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung des Bundesamtes vom 12.03.2026 ergibt sich vergleiche OZ 19): „[…] • Muss bzw. musste für XXXX ein HRZ beantragt werden? • Muss bzw. musste für römisch 40 ein HRZ beantragt werden? - Da der Behörde der originale Reisepass von Herrn XXXX nicht vorliegt musste ein HRZ beantragt werden. - Da der Behörde der originale Reisepass von Herrn römisch 40 nicht vorliegt musste ein HRZ beantragt werden. Wenn ja: Wann wurde dieses beantragt? Wie ist der Stand dieses Verfahrens? Das HRZ wurde am 30.12.2025 bei der Botschaft beantragt da ein Interview Voraussetzung zur Ausstellung des HRZs ist, musste der nächstmögliche Termin am 20.02.2026 abgewartet werden. • Werden von Nigeria HRZ ausgestellt? Wie läuft das Verfahren konkret ab? Von Nigeria werden HRZs ausgestellt. Ein Interview ist zur Identifizierung jedenfalls zwingend notwendig. • Wie lange dauert in der Regel eine Identifizierung und HRZ-Ausstellung durch Nigeria? Von Antragstellung bis zur Ausstellung des HRZs in der Regel ca. 3 Monate • Finden Abschiebungen nach Nigeria statt? Es finden Abschiebungen nach Nigeria statt • Liegen bei XXXX konkrete Probleme vor? • Liegen bei römisch 40 konkrete Probleme vor? Es liegen keine konkreten Probleme vor. • Wie lange dauert es ab Zusicherung bzw. Ausstellung eines HRZ bis zur tatsächlichen Vornahme der Abschiebung nach Nigeria bzw. wie lange dauert es in der Regel eine Abschiebung nach Nigeria zu organisieren? Es gibt je nach Abschiebevorgang (begleitet oder unbegleitet) eine Vorlaufzeit von ca. 2 – 4 Wochen. • Wie viele Abschiebungen fanden im Jahr 2024 und im Jahr 2025 bisher nach Nigeria statt? Im Jahr 2025 fanden insgesamt 99 Abschiebungen statt im Jahr 2024 113 Abschiebungen statt • Wie sieht das weitere geplante Vorgehen im Falle XXXX konkret aus? • Wie sieht das weitere geplante Vorgehen im Falle römisch 40 konkret aus? Der Flug zur Abschiebung von Hr. XXXX ist am 25.03.2026 gebucht. Das HRZ wird rechtzeitig ausgestellt werden.Der Flug zur Abschiebung von Hr. römisch 40 ist am 25.03.2026 gebucht. Das HRZ wird rechtzeitig ausgestellt werden. […]“ 1.
- Weitere Feststellungen: 1.2.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen nigerianischen Reisepasses, DEF-Akt, AS 53, OZ 10; Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2).1.2.
- Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität. Diese steht fest. Er ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter vergleiche aktenkundige Kopie des gültigen nigerianischen Reisepasses, DEF-Akt, AS 53, OZ 10; Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .03.2026, 12:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. etwa Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 1). 1.2.
- Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .03.2026, 12:45 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche etwa Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 1). 1.2.
- Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, welches der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Bundesamt am 04.11.2025 zugestellt wurde, liegt zum Entscheidungszeitpunkt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor (vgl. Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 43ff, OZ 7 und OZ 8; Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Zustellnachweise, OZ 6).1.2.
- Aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2025, welches der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Bundesamt am 04.11.2025 zugestellt wurde, liegt zum Entscheidungszeitpunkt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor vergleiche Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 43ff, OZ 7 und OZ 8; Einsicht in eVA+ zur Zahl I413 2314936-1, Zustellnachweise, OZ 6). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug 12.03.2026, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug 12.03.2026, OZ 2). 1.2.
- Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist aktuell aufgrund der Situation in Haft psychisch belastet, hat aber in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung (vgl. Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, Befund und Gutachten über Haftfähigkeit, OZ 18).1.2.
- Der Beschwerdeführer war und ist haftfähig. Es finden sich keinerlei Hinweise auf die Haftfähigkeit ausschließende oder einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen. Der Beschwerdeführer ist aktuell aufgrund der Situation in Haft psychisch belastet, hat aber in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung vergleiche Patientenkartei, Anhalteprotokoll, Anamnese, Befund und Gutachten über Haftfähigkeit, OZ 18). 1.2.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vor (vgl. Auszug Zentrales Melderegister 12.03.2026, OZ 2):1.2.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen vor vergleiche Auszug Zentrales Melderegister 12.03.2026, OZ 2): 23.04.2022 bis 05.05.2022 Hauptwohnsitz Grundversorgung 05.05.2022 bis 21.09.2022 Hauptwohnsitz Grundversorgung 22.09.2022 bis 27.03.2025 Hauptwohnsitz Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe 27.03.2025 bis 14.11.2025 Hauptwohnsitz Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe 14.11.2025 bis laufend Hauptwohnsitz Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe 1.2.
- Nigeria stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria statt. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist ein Interview mit dem betreffenden Fremden vor einer nigerianischen Delegation zwingende Voraussetzung. Durchschnittlich benötigen die nigerianischen Behörden von der Antragstellung bis zur Ausstellung eines Heimreiszertifikates drei Monate. Liegt eine Zusicherung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, benötigt es je nach Abschiebevorgang (unbegleitet oder begleitet) eine Vorlaufzeit von etwa zwei bis vier Wochen, bis eine Abschiebung nach Nigeria tatsächlich realisierbar ist (vgl. Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 12.03.2026, OZ 19). 1.2.
- Nigeria stellte und stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus und finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Nigeria statt. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist ein Interview mit dem betreffenden Fremden vor einer nigerianischen Delegation zwingende Voraussetzung. Durchschnittlich benötigen die nigerianischen Behörden von der Antragstellung bis zur Ausstellung eines Heimreiszertifikates drei Monate. Liegt eine Zusicherung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, benötigt es je nach Abschiebevorgang (unbegleitet oder begleitet) eine Vorlaufzeit von etwa zwei bis vier Wochen, bis eine Abschiebung nach Nigeria tatsächlich realisierbar ist vergleiche Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 12.03.2026, OZ 19). Eine bereits für 09.03.2026 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers musste mangels ausgestelltem Heimreisezertifikat storniert werden. Da aber eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorliegt, ist mit derselben bis zur neuerlich für 25.03.2026 geplanten Abschiebung begründet zu rechnen. 1.2.
- Der Beschwerdeführer verfügt über keinen originalen Reisepass oder sonstige originale Personaldokumente. Er wäre daher nicht in der Lage, aus eigenem legal den Schengen-Raum zu verlassen. Um die Ausstellung eines neuen Reisedokuments hat sich der Beschwerdeführer aus eigenem bisher nicht gekümmert. Der Beschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer einer Abschiebung widersetzen würde. Die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Nigeria ist für 25.03.2026 geplant (vgl. etwa Stellungnahme Bundesamt 12.03.2026, OZ 11; aktenkundige Flugbuchung).Die unbegleitete Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Nigeria ist für 25.03.2026 geplant vergleiche etwa Stellungnahme Bundesamt 12.03.2026, OZ 11; aktenkundige Flugbuchung). 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und verfügt über keine familiären Bezüge im Bundesgebiet. Er hat eine Lebenspartnerin, die in der Schweiz lebt (vgl. ua. Schubhaftbeschwerde, OZ 1).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Kinder und verfügt über keine familiären Bezüge im Bundesgebiet. Er hat eine Lebenspartnerin, die in der Schweiz lebt vergleiche ua. Schubhaftbeschwerde, OZ 1). Er verfügt weder in Österreich noch sonst in der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht. Er kann hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer am 13.01.2026 als selbstständig Erwerbstätiger
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG zur Pflichtversicherung angemeldet (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 12.03.2026, OZ 2) und ging damit offensichtlich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über kein Einkommen und über keine Barmittel (vgl. Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 2).Er verfügt weder in Österreich noch sonst in der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht. Er kann hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dennoch hat sich der Beschwerdeführer am 13.01.2026 als selbstständig Erwerbstätiger
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zur Pflichtversicherung angemeldet vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 12.03.2026, OZ 2) und ging damit offensichtlich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über kein Einkommen und über keine Barmittel vergleiche Anhaltedatei 12.03.2026, OZ 2). Während seines mehrjährigen Asylverfahrens bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2026, OZ 2; Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 46, OZ 7). Während seines mehrjährigen Asylverfahrens bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche Grundversorgungsdatenauszug 12.03.2026, OZ 2; Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 46, OZ 7). Der Beschwerdeführer ist durchgehend mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit Jahren über einen Wohnsitz bei der Caritas, an welchem er von der Polizei mehrfach auch persönlich angetroffen werden konnte. Der Beschwerdeführer verfügt daher über eine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer hat an einem Grundausbildungskurs der Feuerwehr teilgenommen und verfügt bei der Feuerwehr und aus dem Fitnessstudio auch über freundschaftliche Kontakte. Er hat einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht, spricht gut Deutsch und ist in der Lage, eine einfache Konversation auf Deutsch zu bewältigen (vgl. Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 46, OZ 7).Der Beschwerdeführer hat an einem Grundausbildungskurs der Feuerwehr teilgenommen und verfügt bei der Feuerwehr und aus dem Fitnessstudio auch über freundschaftliche Kontakte. Er hat einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht, spricht gut Deutsch und ist in der Lage, eine einfache Konversation auf Deutsch zu bewältigen vergleiche Entscheidungsgründe Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht vom 04.11.2025, I413 2314936-1/6E, INT-Akt, AS 46, OZ 7). Demnach verfügt der Beschwerdeführer über soziale Bindungen in Österreich.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Einsicht genommen wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Melderegister, die Sozialversicherungsdaten sowie in den elektronischen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl I413 2314936-1 betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zu den weiteren Feststellungen: 2.2.
- Die Feststellungen zur Person, der Identität und der Volljährigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere den dort in Kopie einliegenden Personaldokumenten des Beschwerdeführers, nämlich insbesondere seinem gültigen nigerianischen Reisepass. Seitens der nigerianischen Behörde wurde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt, sodass der Beschwerdeführer identifiziert ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der bisher einzige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und im November 2025 rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. ua. Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2).Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme und/oder im Entscheidungszeitpunkt Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigte wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal der bisher einzige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und im November 2025 rechtskräftig abgewiesen wurde vergleiche ua. Fremdenregisterauszug 12.03.2026, OZ 2). 2.2.
- Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .03.2026, 12:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
- Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026, 12:45 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus dem zum Schubhaftverfahren vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem dort samt Zustellnachweis einliegenden Schubhaftbescheid des Bundesamtes sowie aus den hierzu übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Die Feststellungen zur rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung und deren Zustellung ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. der Einsicht in den elektronischen Gerichtsakt zum Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz. 2.2.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren, wonach er selbst angab, er sei gesund. Es liegen keiner Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung gelitten hätte oder leidet, die seine Haftfähigkeit beeinträchtigt oder die Schubhaft (aus diesem Grund) unverhältnismäßig hätte erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Schubhaft psychisch belastet und wird psychologisch betreut. Das amtsärztliche Gutachten attestiert dem Beschwerdeführer dennoch die volle Haftfähigkeit. Dass der Beschwerdeführer während ihrer Anhaltung in Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hatte und hat, ist unzweifelhaft. 2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). 2.2.
- Die Feststellungen zu den grundsätzlichen Abschiebemodalitäten nach Nigeria sowie dem Heimreisezertifikatsverfahren des Beschwerdeführers und der für 25.03.2026 geplanten, unbegleiteten Abschiebung ergeben sich aus dem Akteninhalt und den entsprechenden Flugbuchungen, der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung (vgl. OZ 19) und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.03.2026 (vgl. OZ 11).2.2.
- Die Feststellungen zu den grundsätzlichen Abschiebemodalitäten nach Nigeria sowie dem Heimreisezertifikatsverfahren des Beschwerdeführers und der für 25.03.2026 geplanten, unbegleiteten Abschiebung ergeben sich aus dem Akteninhalt und den entsprechenden Flugbuchungen, der Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vergleiche OZ 19) und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 12.03.2026 vergleiche OZ 11). 2.2.
- Der Beschwerdeführer hat bisher im Asylverfahren sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, seinen nigerianischen Reisepass in der Ukraine zurückgelassen zu haben und lediglich über ein Foto davon auf dem Mobiltelefon zu verfügen. Es sind keine Gründe hervorgekommen, an seinen diesbezüglichen Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dieses Foto bereits im Asylverfahren den Behörden zur Verfügung stellte. Auf direkte Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer auch an, sich bisher nicht um die Ausstellung eines neuen Reisedokuments gekümmert zu haben, da er nicht nach Nigeria zurückkehren und in Österreich bleiben wolle. Hätte sich der Beschwerdeführer im Zeitraum danach tatsächlich um die Ausstellung eines Reisedokuments gekümmert, wäre dieser Umstand wohl im Zuge seines Interview-Termins vor der nigerianischen Delegation hervorgekommen. Es konnte daher festgestellt werden, dass er sich auch weiterhin nicht um die Ausstellung eines Reisedokuments aus eigenem gekümmert hat, zumal Gegenteiliges auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht wurde. Aus diesen Ausführungen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist. Am verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch hat er nicht teilgenommen. Weder im Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren sind Gründe hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, der Beschwerdeführer würde sich einer Abschiebung widersetzen. So hat auch das Bundesamt (zum zweiten Mal) eine unbegleitete Abschiebung vorbereitet. Der Beschwerdeführer hat sich auch während seiner Festnahme und Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum nach Wien sowie während seines bisherigen Aufenthalts dort kooperativ verhalten und kam es zu keinerlei Vorfällen. 2.2.
- Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, seinen sozialen, beruflichen und familiären Bindungen ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 04.11.2025 im Asylverfahren des Beschwerdeführers, die auch mit dem Beschwerdevorbringen und dem Akteninhalt Deckung finden. Hingegen erweisen sich einige der diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Mandatsbescheid als aktenwidrig und wurde in der Stellungnahme des Bundesamtes – ohne näher darauf einzugehen – lediglich eingeräumt, dass tatsächlich gewisse Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegen und diese nicht bestritten werden würden. Da sich der Beschwerdeführer zumindest im Jänner 2026, daher nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalem Schutz und im Wissen um seine Ausreiseverpflichtung dennoch als selbständig Erwerbstätiger zur Sozialversicherung gemeldet hat und auch in der gegenständlichen Beschwerde angegeben wird, der Beschwerdeführer hätte sich von Dezember 2025 bis Februar 2026 bei einer Feuerwehr in einem Beschäftigungsverhältnis befunden, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer, zumindest seit er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, seinen Aufenthalt (neben finanziellen Zuwendungen durch die Caritas) durch illegale Erwerbstätigkeiten finanziert. Unstrittig ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitzen, zuletzt über mehrere Jahre bei der Caritas, gemeldet und konnte an seiner Meldeadresse auch mehrfach von der Polizei persönlich angetroffen werden. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die weitere Unterkunftnahme bei der Caritas nicht mehr möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer verfügt daher über eine gesicherte Unterkunft, was auch seitens des Bundesamtes im Ergebnis nicht bestritten wurde. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell über € 0,-- an Barmitteln verfügt.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
- Im Verfahren maßgebliche Rechtsvorschriften und grundlegende Judikatur: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 80 FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Art. 2 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet:Artikel 2, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Anwendungsbereich“ lautet: „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Art. 15 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet: „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ § 22a BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG mit dem Titel „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die Fluchtgefahr begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.
- Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom XXXX .03.2026 und Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .03.2026, 12:45 Uhr:3.
- Zu Spruchteil A.I.) Schubhaftbescheid vom römisch 40 .03.2026 und Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026, 12:45 Uhr: 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. 3.2.
- Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer ist volljährig und war bzw. ist auch im hier maßgeblichen Zeitraum haftfähig. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt auch über kein sonstiges Aufhaltrecht im Bundesgebiet, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 mit Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wird seit XXXX .03.2026, 12:40 Uhr, vollzogen.3.2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, mit Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wird seit römisch 40 .03.2026, 12:40 Uhr, vollzogen. Für den Beschwerdeführer lag eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, sodass er für eine für 09.03.2026 geplante Abschiebung am XXXX .03.2026 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien überstellt wurde. Da die tatsächliche Ausstellung des Heimreisezertifikates aber bis zum Abschiebetermin nicht fristgerecht erfolgte, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der nunmehr für 25.03.2026 geplanten Abschiebung verhängt.Für den Beschwerdeführer lag eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor, sodass er für eine für 09.03.2026 geplante Abschiebung am römisch 40 .03.2026 festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien überstellt wurde. Da die tatsächliche Ausstellung des Heimreisezertifikates aber bis zum Abschiebetermin nicht fristgerecht erfolgte, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der nunmehr für 25.03.2026 geplanten Abschiebung verhängt. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zu rechnen, da die Identität des Beschwerdeführers und sein rechtswidriger Aufenthalt feststanden und von ihm auch nicht bestritten wurden sowie eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats der nigerianischen Vertretungsbehörde vorlag. 3.2.3. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:3.2.3. Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus:
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76
Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag jedoch keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise Fluchtgefahr zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Im angefochtenen Mandatsbescheid fehlt jegliche Begründung, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur erfüllt sein sollte. Der Beschwerdeführer hat sich weder einem Asylverfahren in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat entzogen. Er ist auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist oder hat dies versucht. Ebenso hat er nicht versucht unterzutauchen, und wurde deshalb auch nicht nach Österreich zurückgeschoben. Der Beschwerdeführe war durchgehend mit (Haupt-)Wohnsitzen gemeldet und war dort für die Polizei auch mehrfach greifbar. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen hat, ist er ihm sonst auferlegten Mitwirkungspflichten nachgekommen und nach Wien gereist, um sich dem Interview vor der nigerianischen Delegation zu unterziehen.Im angefochtenen Mandatsbescheid fehlt jegliche Begründung, weshalb im Fall des Beschwerdeführers die Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor dem Hintergrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur erfüllt sein sollte. Der Beschwerdeführer hat sich weder einem Asylverfahren in Österreich noch in einem anderen Mitgliedsstaat entzogen. Er ist auch nicht in einen anderen Mitgliedstaat weitergereist oder hat dies versucht. Ebenso hat er nicht versucht unterzutauchen, und wurde deshalb auch nicht nach Österreich zurückgeschoben. Der Beschwerdeführe war durchgehend mit (Haupt-)Wohnsitzen gemeldet und war dort für die Polizei auch mehrfach greifbar. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer das verpflichtende Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen hat, ist er ihm sonst auferlegten Mitwirkungspflichten nachgekommen und nach Wien gereist, um sich dem Interview vor der nigerianischen Delegation zu unterziehen. Alleine der Umstand, dass gegen ihn eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung vorliegt, genügt nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht, um Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu begründen. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand daher nicht erfüllt.Alleine der Umstand, dass gegen ihn eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung vorliegt, genügt nach der höchstgerichtlichen Judikatur nicht, um Fluchtgefahr iSd. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu begründen. Der Beschwerdeführer hat den Tatbestand daher nicht erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist weiters der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie selbst das Bundesamt im Mandatsbescheid festgestellt hat, war der Beschwerdeführer bisher durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren in einer Unterkunft der Caritas. Inwiefern eine solche Unterkunft zur Verhinderung einer allfälligen Fluchtgefahr völlig ungeeignet sein sollte, wird im angefochtenen Mandatsbescheid nicht näher begründet. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an diese Unterkunft zurückkehren könnte, es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine Unterkunft verfügt. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer derartige soziale Bindungen in Österreich, die nicht gänzlich unberücksichtigt gelassen werden können. So ist der Beschwerdeführer in die örtliche Feuerwehr seit zumindest einem Jahr integriert, hat dort ausweislich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren eine Grundausbildung absolviert und war zuletzt – wenngleich unrechtmäßig – entsprechend dem Beschwerdevorbringen beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat auch im Fitnesscenter Freund- und Bekanntschaften geschlossen und ist mit einer Staatsbürgerin der Schweiz liiert. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren nachgewiesen, einen Deutschkurs auf Niveau B1 besucht zu haben und sich jedenfalls auf Deutsch verständigen zu können bzw. sogar gut Deutsch zu sprechen. Dass hinsichtlich des Beschwerdeführers daher jegliche soziale Verankerung fehlen würde, kann in seinem Fall – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Mandatsbescheid – somit nicht gesagt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügt über keine Barmittel. Er ist zumindest kurzfristig einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen, bezog während des Asylverfahrens jedoch Grundversorgungsleistungen sowie finanzielle Unterstützung der Caritas, auf welche natürlich kein Rechtsanspruch besteht. Wenngleich der Beschwerdeführer von sich aus nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte, ist bisher nicht hervorgekommen, dass er sich seiner Abschiebung widersetzen oder am weiteren Verfahren tatsächlich nicht mitwirken würde, zumal sich der Beschwerdeführer während und seit seiner Festnahme bzw. Anhaltung in Verwaltungsverwahrungs- bzw. Schubhaft kooperativ verhält und auch der Ladung zum Interview vor die nigerianische Delegation nachgekommen ist, deren einziger – und dem Beschwerdeführer infolge der Begründung im Ladungsbescheid auch bekannter – Zweck die Erlangung eines Heimreisezertifikates war. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher zwar insgesamt erfüllt, jedoch angesichts dieser ganzen Ausführungen erheblich zu relativieren.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher zwar insgesamt erfüllt, jedoch angesichts dieser ganzen Ausführungen erheblich zu relativieren. 3.2.
- Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen ist jedenfalls davon auszugehen, dass auch ein Sicherungsbedarf gegeben ist. Dass diesem Sicherungsbedarf jedoch nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden konnte bzw. kann, hat das gerichtliche Verfahren hingegen nicht ergeben: Unstrittig verfügt der Beschwerdeführer über keine Barmittel, jedoch stellte sogar das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Unterkunft verfügt. Wie bereits ausgeführt, lässt das Vorverhalten des Beschwerdeführers – abgesehen davon, dass er nicht freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen möchte und am verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch nicht teilgenommen hat – keinerlei tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerdeführer nicht einer angeordneten Unterkunftnahme und/oder einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen würde, zumal es – wie schon ausgeführt wurde – bisher sonst keine Anzeichen für unkooperatives Verhalten seitens des Beschwerdeführers gegeben hat. Er kam dem Ladungsbescheid zum Delegationstermin nach und wirkte dort offensichtlich zumindest soweit mit, als eine Identifizierung vorgenommen werden konnte. Er konnte an seiner gemeldeten Wohnadresse festgenommen werden, verhielt sich bei der Festnahme in Kenntnis des Festnahmegrundes, nämlich der unmittelbar am nächsten Tag bevorstehenden Abschiebung nach Nigeria, kooperativ und konnte ohne das Anlegen von Handfesseln auf die Polizeiinspektion verbracht werden. Auch während der bisherigen Anhaltung kam es zu keinen Vorkommnissen. Der Beschwerdeführer lebte bisher nicht im Verborgenen und kann zumindest auf einen tragfähigen Freundeskreis im Rahmen seines Engagements bei der Feuerwehr zurückgreifen. Trotzdem erfolgte eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weder im angefochtenen Mandatsbescheid, noch wird auf das entsprechende Beschwerdevorbringen in der Stellungnahme vom 12.03.2026 substanziiert und begründet eingegangen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, worauf das Bundesamt die in der Stellungnahme angeführte „qualifizierte Fluchtgefahr“ stützt. Insgesamt ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb nicht eine angeordnete Unterkunftnahme und/oder eine periodische Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung bei relativ gering ausgeprägter Fluchtgefahr in Frage gekommen sein sollte. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher schon aus diesen Gründen nicht das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Im Falle des Beschwerdeführers hätte mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können. 3.2.
- Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 22a Abs. 1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.3.2.5. Aus all diesen angeführten Gründen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (vgl. VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten vergleiche VwGH 21.03.2024, Ro 2022/21/0003, mit Verweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit XXXX .03.2026 ist daher rechtswidrig.Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit römisch 40 .03.2026 ist daher rechtswidrig. 3.3. Zu Spruchteil A.II.): Fortsetzungsausspruch: 3.3.1.
§ 22aAbs.
3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.3.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall auch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts eine – entgegen zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – maßgeblich zu relativierende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG nach wie vor.3.3.
- Wie bereits unter Punkt 3.
- ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall auch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts eine – entgegen zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid – maßgeblich zu relativierende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nach wie vor. Der Sachverhalt hat sich zwischenzeitig nicht verändert. Zur Sicherung der Ausreise bzw. der Abschiebung des Beschwerdeführers erscheint daher auch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes die Anordnung eines gelinderen Mittels als ausreichend, wobei sowohl die angeordnete Unterkunftnahme und/oder eine periodische Meldeverpflichtung in Betracht kommen. 3.3.3. Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.4. Zu Spruchteil A.III.): Kostenersatz: 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). § 35 VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet:Paragraph 35, VwGVG mit dem Titel „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ lautet: „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“
§ 2Abs. 1 Z 1 Vw
G-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung beträgt die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge € 50,--. 3.4.2. Der gegenständlichen Beschwerde war vollumfänglich stattzugeben. Der Beschwerdeführer ist daher die obsiegende Partei und das Bundesamt die unterlegene Partei. Der Beschwerdeführer begehrte in der Beschwerde ohne nähere Ausführungen den Ersatz der der Aufwendungen, für die er aufzukommen hat. Unter Berücksichtigung der
§ 52
BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann er einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 50,--
§ 35Abs. 4 Z 1 Vw
GVG iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen.Unter Berücksichtigung der
Paragraph 52, BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann er einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von € 50,--
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen. Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß –
§ 35Abs. 1, 2 und 4 Z 1 Vw
GVG iVm § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen
§ 35Abs. 4 Z 1 Vw
GVG zählt).Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß –
Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-Eingabengebührverordnung als obsiegende Partei der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von € 50,-- vergleiche VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG zählt). Das Bundesamt hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des Bundesamtes war daher abzuweisen. 3.5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahme geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingel