Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich geboren und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er wurde am XXXX .2024 festgenommen in weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Er wurde am römisch 40 .2024 festgenommen in weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2024 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Am 23.04.2025 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt II.),
Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA begründete die Entscheidung zusammengefasst damit, dass der BF aufgrund seines langjährigen delinquenten Verhaltens eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt worden. Sein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben konnte den BF nicht von der Begehung der Straftaten abhalten. Der BF sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch, der auch die albanische und die deutsche Sprache beherrsche. Zudem verfüge er über Familienangehörige, die ihn anfänglich unterstützen könnten. Serbien gelte als sicherer Herkunftsstaat. Aufgrund der Delinquenz des BF könne davon ausgegangen werden, dass er weiterhin strafbare Handlungen begehen werde. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.05.2025 mit den Anträgen eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, jeweils in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Hilfsweise wurde ein Behebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der Beschwerde war eine Stellungnahme des BF sowie ein Unterstützungsschreiben seiner Familie angeschlossen. Der BF begründet dies zusammengefasst damit, dass er sein Fehlverhalten zutiefst bereue. Er sei in Österreich geboren, sei durchgehend hier aufhältig und habe seine gesamte Schullaufbahn in Österreich absolviert, sei nahezu durchgehend Beschäftigungen nachgegangen und sein Aufenthalt sei bislang rechtmäßig gewesen. Seine gesamte Familie würde in Österreich leben. In Serbien habe er keinerlei soziales Netzwerk auf das er zurückgreifen könne. Er könne nach seiner Entlassung mit Fußfessel erneut bei seinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten. Aufgrund der im Zuge der Haft absolvierten Therapie sei sichergestellt, dass er keinerlei weitere Straftaten begehen werde. Aufgrund seiner Aufenthaltsverfestigung hätte eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen. Der BF habe aus seinem Fehlverhalten gelernt, und sei aufgrund der absolvierten Therapie drogenfrei. Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.06.2025 vor und beantragte sie als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 27.06.2025, G310 2314362-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
G vom 27.06.2025, G310 2314362-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX in Österreich geborener serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kosovaren an. Seine Muttersprache ist Albanisch, beherrscht diese aber nicht mehr gut. Er spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau und die gesprochene Sprache seiner Familie ist ebenfalls Deutsch. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF ist verheiratet und Vater zwei volljährige Töchter. Seine Frau, seine Töchter sowie sein Enkel sind österreichische Staatsbürger. Der BF ist im Besitz eines bis zum XXXX .2030 gültigen bosnischen Reisepasses.Der BF ist ein am römisch 40 in Österreich geborener serbischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kosovaren an. Seine Muttersprache ist Albanisch, beherrscht diese aber nicht mehr gut. Er spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau und die gesprochene Sprache seiner Familie ist ebenfalls Deutsch. Er verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF ist verheiratet und Vater zwei volljährige Töchter. Seine Frau, seine Töchter sowie sein Enkel sind österreichische Staatsbürger. Der BF ist im Besitz eines bis zum römisch 40 .2030 gültigen bosnischen Reisepasses. Seine Eltern sind bereits verstorben, seine beiden Schwestern leben ebenfalls in Österreich. In Serbien leben keine Angehörigen mehr. Zuletzt war er 2022 zu Urlaubszwecken in Serbien. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Nach seinem Pflichtschulabschluss in Österreich, begann er eine Lehre zum Installateur, welcher er aber nicht abschloss. Vor seiner Inhaftierung war er von XXXX .2012 bis XXXX .2024 als LKW-Fahrer bei einem Sanitär- und Heizungsgroßhandelsunternehmen beschäftigt, wo er seit XXXX .2025 wieder als Arbeiter gemeldet ist. Zwischenzeitlich ging er immer wieder geringfügigen Beschäftigungen im Gastronomiebereich nach. Er ist Hauseigentümer und hat Kreditschulden in Höhe von EUR 270.000,
PO freigesprochen.Hingegen wurde der BF von der weiters wider ihn erhobenen Anklage, er habe das Verbrechen der Bestimmung zum Suchtgifthandel nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 2, StGB begangen,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Bei der Strafbemessung war als mildernd die geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit; als erschwerend der lange Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen zweier Verbrechen und zweier Vergehen zu berücksichtigen. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von XXXX .2024 bis XXXX .2025 in der Justizanstalt XXXX und befindet sich seit XXXX .2025 im elektronisch überwachten Hausarrest. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2025 in der Justizanstalt römisch 40 und befindet sich seit römisch 40 .2025 im elektronisch überwachten Hausarrest. Mit Bescheid des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wurde dem BF ab XXXX .2025 der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt, der voraussichtlich am XXXX .2026 endet. Zugleich wurde er unter anderem verpflichtet alle vereinbarten Termine mit dem XXXX (Bewährungshilfe) wahrzunehmen sowie an einer ambulanten Suchtberatung bei der XXXX (Beratungsstelle XXXX ) in Kooperation mit dem XXXX teilzunehmen.Mit Bescheid des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums römisch 40 vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wurde dem BF ab römisch 40 .2025 der weitere Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes bewilligt, der voraussichtlich am römisch 40 .2026 endet. Zugleich wurde er unter anderem verpflichtet alle vereinbarten Termine mit dem römisch 40 (Bewährungshilfe) wahrzunehmen sowie an einer ambulanten Suchtberatung bei der römisch 40 (Beratungsstelle römisch 40 ) in Kooperation mit dem römisch 40 teilzunehmen. Der BF nahm im Zeitraum XXXX 2025 bis XXXX 2026 eine Suchtberatung bei XXXX , Beratungsstelle für Suchtfragen, in Anspruch. Der BF nahm im Zeitraum römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 eine Suchtberatung bei römisch 40 , Beratungsstelle für Suchtfragen, in Anspruch. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, des Strafverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), des Schengen-Informationssystem (SIS), dem Strafregister, Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie seines bis zum XXXX .2030 gültigen Reisepasses. Die Feststellungen zur Identität, Geburtsort, Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Akt eine Kopie seines bis zum römisch 40 .2030 gültigen Reisepasses. Die Feststellungen zu seinen Albanischkenntnissen beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem BFA. Seine Deutschkenntnisse basieren auf der Tatsache, dass er in Österreich geboren wurde und sein ganzes Leben hier verbracht hat. Die Feststellungen zu seinen privaten, beruflichen und familiären Verhältnissen basieren auf den Konstatierungen im Strafurteil, in der Beschuldigtenvernehmung sowie gegenüber dem BFA. Seine Wohnsitzmeldung beruht auf Eintragungen im Zentralen Melderegister. Sein Aufenthaltstitel ist im Fremdenregister dokumentiert. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme des BF oder für Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, zumal er wieder einer Beschäftigung nachgeht. Aus dem Versicherungsdatenauszug ergeben sich seine Beschäftigungszeiten. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, Freispruch und zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem aktenkundigen Strafurteil. Die Anhaltung in der Justizanstalt geht aus der aktenkundigen Vollzugsinformation und dem ZMR hervor. Aus dem Bescheid des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX vom XXXX .2025, GZ: XXXX , ergibt sich der elektronisch überwachte Hausarrest sowie damit zusammenhängenden Pflichten des BF.Aus dem Bescheid des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums römisch 40 vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , ergibt sich der elektronisch überwachte Hausarrest sowie damit zusammenhängenden Pflichten des BF. Den übermittelten Bestätigungen kann entnommen werden, dass der BF im Zeitraum XXXX 2025 bis XXXX 2026 Termine bei XXXX , Beratungsstelle für Suchtfragen, wahrgenommen hat. Den übermittelten Bestätigungen kann entnommen werden, dass der BF im Zeitraum römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 Termine bei römisch 40 , Beratungsstelle für Suchtfragen, wahrgenommen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Der BF ist als serbischer Staatsangehörige Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Der BF ist als serbischer Staatsangehörige Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Da er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, kommt ihm nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokuments - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).
Abs 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist
Abs 3 Z 5 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesem Fall kann sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Der BF erfüllt den Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG, weil er im Bundesgebiet wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, der Vorbereitung von Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und unbefugten Waffenbesitzes, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; es sind also sämtliche strafgerichtlich geahndete Taten der BF einzubeziehen.Der BF erfüllt den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, weil er im Bundesgebiet wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, der Vorbereitung von Suchtgifthandel und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und unbefugten Waffenbesitzes, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der nunmehr vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen; es sind also sämtliche strafgerichtlich geahndete Taten der BF einzubeziehen. Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich insbesondere aus § 9 BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich insbesondere aus Paragraph 9, BFA-VG. Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Da der BF in Österreich geboren wurde und hier aufgewachsen ist sowie hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138), der Fall.Da der BF in Österreich geboren wurde und hier aufgewachsen ist sowie hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe zuletzt VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel bei einschlägiger Rückfälligkeit vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138), der Fall. Bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben ua auch die Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Wenn ein Fremder (hier seit seiner Geburt) insgesamt bereits 29 Jahre in Österreich lebt, stellt es einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 MRK dar, ob Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).Bei Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind unter dem Gesichtspunkt des dadurch bewirkten Eingriffs in das Privat- und Familienleben ua auch die Bindungen zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Wenn ein Fremder (hier seit seiner Geburt) insgesamt bereits 29 Jahre in Österreich lebt, stellt es einen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, MRK dar, ob Bindungen zum Heimatstaat bestehen, wobei auch der Kenntnis der Muttersprache Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128). Die Rückkehrentscheidung greift ganz erheblich in das Privat- und Familienleben des BF ein, der in Österreich geboren wurde und sein ganzes Leben (52 Jahre) in Österreich verbracht hat, hier sozialisiert wurde und berufstätig ist, fließend Deutsch spricht und in Österreich Familienangehörige hat, die bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Ehefrau, Töchter). Er hat relativ abgeschwächte Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er das letzte Mal im Jahr 2022 zu Besuchszwecken war und seine Muttersprache Albanisch nicht mehr gut beherrscht. Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des BF in Österreich eine spezifische Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der persönlichen und familiären Bindungen in Österreich, und fallbezogen überdies trotz der zur Gänze fehlenden Anknüpfungspunkte im „Herkunftsstaat“ dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist (vgl. idS VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 12 iVm Rn. 11).Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des BF in Österreich eine spezifische Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der persönlichen und familiären Bindungen in Österreich, und fallbezogen überdies trotz der zur Gänze fehlenden Anknüpfungspunkte im „Herkunftsstaat“ dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist vergleiche idS VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 12 in Verbindung mit Rn. 11). Bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels samt einschlägiger wiederholter Rückfälle in Bezug auf Vergehen nach dem SMG 1997 ist zwar nicht auszuschließen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Fremden eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. Dies erfordert aber eine eingehende Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111).Bei Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels samt einschlägiger wiederholter Rückfälle in Bezug auf Vergehen nach dem SMG 1997 ist zwar nicht auszuschließen, dass durch den weiteren Aufenthalt des Fremden eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die trotz Erfüllung des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt. Dies erfordert aber eine eingehende Auseinandersetzung mit allen Umständen des Falles vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111). Im Rahmen der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) sind auch (vorläufige) Ergebnisse einer Suchtentwöhnungstherapie einzubeziehen (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111, VwGH 12.06.2025, Ra 2023/21/0089). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der BF im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes verpflichtet wurde an einer ambulanten Suchtberatung teilzunehmen und im Zeitraum XXXX 2025 bis XXXX 2026 Termine wahr bei XXXX , Beratungsstelle für Suchtfragen wahrgenommen hat. Im Rahmen der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) sind auch (vorläufige) Ergebnisse einer Suchtentwöhnungstherapie einzubeziehen (VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111, VwGH 12.06.2025, Ra 2023/21/0089). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der BF im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrestes verpflichtet wurde an einer ambulanten Suchtberatung teilzunehmen und im Zeitraum römisch 40 2025 bis römisch 40 2026 Termine wahr bei römisch 40 , Beratungsstelle für Suchtfragen wahrgenommen hat. Zusammenfassend sprechen für den BF seine ausgeprägten und über Jahre gewachsenen Bindungen zu Österreich bei vergleichsweise schwachen Bindungen zum Herkunftsstaat, der Umstand, dass die Straftaten in engem Zusammenhang mit seiner damaligen, behandlungsbedürftigen Suchtmittelabhängigkeit standen, sowie die Teilnahme an einer Therapie. Gegen ihn spricht insbesondere die bei Suchtmitteldelikten regelmäßig anzunehmende erhöhte Wiederholungsgefahr, die jedoch aufgrund der laufenden Suchtberatung und seiner Erwerbstätigkeit reduziert ist. Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht, dass Suchtgiftdelinquenz grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung trotzdem, dass das Interesse des aufenthaltsverfestigten BF an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Trennung von seiner Kernfamilie und seinem gefestigten sozialen Umfeld in Österreich ist nicht gerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe als Ersttäter, der geständigen Verantwortung und der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs erweist sich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig und als nicht gerechtfertigter Eingriff in Artikel 8 EMRK.Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht, dass Suchtgiftdelinquenz grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung trotzdem, dass das Interesse des aufenthaltsverfestigten BF an der Fortführung seines Familien- und Privatlebens in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Trennung von seiner Kernfamilie und seinem gefestigten sozialen Umfeld in Österreich ist nicht gerechtfertigt. Auch unter Berücksichtigung der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe als Ersttäter, der geständigen Verantwortung und der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs erweist sich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig und als nicht gerechtfertigter Eingriff in Artikel 8 EMRK. Kommt das BVwG zu der Entscheidung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs 5 FPG unzulässig ist, ist weder ein Ausspruch nach § 9 Abs 3 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, zu treffen, noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs 1 AsylG zu erteilen, sondern nur der angefochtene Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beheben. Die damit feststehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt dazu, dass der Aufenthalt der BF auf Grund des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels innerhalb von dessen Gültigkeitsdauer (wieder) rechtmäßig ist (siehe z.B. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227).Kommt das BVwG zu der Entscheidung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG unzulässig ist, ist weder ein Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, zu treffen, noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen, sondern nur der angefochtene Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beheben. Die damit feststehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt dazu, dass der Aufenthalt der BF auf Grund des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels innerhalb von dessen Gültigkeitsdauer (wieder) rechtmäßig ist (siehe z.B. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227). In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid somit ersatzlos zu beheben, zumal die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheids aufgrund des Entfalls der Rückkehrentscheidung ebenfalls zu entfallen haben.In Stattgebung der Beschwerde ist der angefochtene Bescheid somit ersatzlos zu beheben, zumal die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheids aufgrund des Entfalls der Rückkehrentscheidung ebenfalls zu entfallen haben. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
GVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. Es waren keine erheblichen, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfragen zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2314362.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.