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{'item': 'G312 2251478-2'}

Obsah (20)§ 10§ 52Art 133§ 57§ 46§ 55§ 18§ 53§ 46a§ 1§ 61§ 66§ 67§ 69§ 20§ 99§ 37§ 366Art. 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlG312 2251478-2 Spruch, G312 2251478-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen.“ römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen.“ III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. IV. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch vier. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der serbischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF in Österreich eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, weshalb der ihr erteilte Aufenthaltstitel widerrufen worden sei. In weiterer Folge sei gegen die BF bereits rechtskräftig unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Ein Aufwachsen „von klein auf“ im Bundesgebiet im Sinne des § 9 Abs. 4 BFA-VG liege zudem nicht vor, zumal die BF den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht habe. Zu einer gelungenen Integration gehöre weiters auch die Beachtung und Respektierung der geltenden Rechtsordnung. Die privaten Interessen der BF im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK seien daher nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF in Österreich eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, weshalb der ihr erteilte Aufenthaltstitel widerrufen worden sei. In weiterer Folge sei gegen die BF bereits rechtskräftig unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Ein Aufwachsen „von klein auf“ im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG liege zudem nicht vor, zumal die BF den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht habe. Zu einer gelungenen Integration gehöre weiters auch die Beachtung und Respektierung der geltenden Rechtsordnung. Die privaten Interessen der BF im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK seien daher nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.08.2025 Beschwerde. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sich im Bundesgebiet ihre Schwester sowie zwei Nichten aufhielten, zu denen eine sehr enge familiäre Beziehung bestehe. Ihre Eltern sowie eine weitere Schwester und ein Bruder lebten hingegen in Serbien. Die BF habe sich bemüht, ihr im Bundesgebiet begonnenes Studium fortzusetzen. Zudem habe sie beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Fachkräfte in Mangelberufen“ zu stellen, wobei dieses Verfahren derzeit beim Landesverwaltungsgericht Wien anhängig sei. Zur Untermauerung ihrer Integration verwies die BF auf absolvierte Integrationsmaßnahmen, insbesondere auf einen Deutschkurs auf B2-Niveau sowie auf das Studium des Faches Chemie. Darüber hinaus verfüge sie über einen großen Bekannten- und Freundeskreis. Sie sei strafrechtlich unbescholten und die verhängte Dauer des Einreiseverbotes sei keinesfalls ausreichend begründet. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 25.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2025, G312 2251478-2/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und

§ 18Abs.

5 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2025, G312 2251478-2/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung keine Folge gegeben und

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 24.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die serbische Sprache statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde in XXXX (Serbien) geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht sie auch Deutsch. 1.
  3. Die BF ist serbische Staatsangehörige und wurde in römisch 40 (Serbien) geboren. Ihre Muttersprache ist Serbisch, daneben spricht sie auch Deutsch. Die BF leidet an einer Endometriose und nimmt derzeit Hormontabletten. Sie ist ansonsten gesund und arbeitsfähig. Die BF ist verheiratet und hat keine Kinder. Sie hat in Serbien hat 8 Jahre lang die Grundschule, danach vier Jahre das Gymnasium besucht und dieses mit Matura abgeschlossen. 1.
  4. Die BF reiste im Jahr 2014 ins Bundesgebiet und erhielt am XXXX von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel „Studierende“. 1.
  5. Die BF reiste im Jahr 2014 ins Bundesgebiet und erhielt am römisch 40 von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel „Studierende“. Sie beantragte am XXXX einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern, da sie in Serbien am XXXX den ungarischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , heiratete. Diesem Antrag wurde stattgegeben und wurde der BF zuletzt eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis XXXX erteilt.Sie beantragte am römisch 40 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern, da sie in Serbien am römisch 40 den ungarischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , heiratete. Diesem Antrag wurde stattgegeben und wurde der BF zuletzt eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit bis römisch 40 erteilt. Die BF führte mit diesem jedoch kein Eheleben, die Führung eines solchen Ehelebens wurde auch nicht angestrebt. Die Ehe wurde ausschließlich geschlossen, damit die BF eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich behält. Mit Bescheid der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom XXXX , GZ; XXXX , wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 03.11.2016 von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Antrag der BF vom XXXX auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers“ wurde zurückgewiesen, da die BF aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das Verfahren trat damit in den Stand zurück, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX befunden hat. Mit Bescheid der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom römisch 40 , GZ; römisch 40 , wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrages vom 03.11.2016 von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Antrag der BF vom römisch 40 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers“ wurde zurückgewiesen, da die BF aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Das Verfahren trat damit in den Stand zurück, indem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 befunden hat. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zog die BF wieder zurück, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Demnach war der Aufenthalt der BF über den gesamten Zeitraum hinweg rechtswidrig. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde ihr mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Am 23.05.2022 beantragte die BF die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, welches folglich am 16.08.2022 zu GZ W251 2251478-1-1/9E erging. Die BF erhob am 28.09.2022 eine außerordentliche Revision an den VwGH. Dieser wies die Revision am 16.12.2024, Ra 2022/17/0191, zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die BF reiste im Juli 2022 aus dem Bundesgebiet aus. Im Zeitraum zwischen Juli 2022 und Sommer 2024 reiste sie regelmäßig zwischen Serbien und dem Bundesgebiet hin- und her. Zuletzt reiste sie im Sommer 2024 in das Bundesgebiet ein und hielt sich (auch nach Erhalt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2024) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am XXXX wurde sie durch die Landespolizeidirektion XXXX an ihrer Meldeadresse in XXXX angetroffen. Hierbei wurde konnte festgestellt werden, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zuletzt reiste sie im Sommer 2024 in das Bundesgebiet ein und hielt sich (auch nach Erhalt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2024) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am römisch 40 wurde sie durch die Landespolizeidirektion römisch 40 an ihrer Meldeadresse in römisch 40 angetroffen. Hierbei wurde konnte festgestellt werden, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Sie verließ am XXXX das Bundesgebiet im Rahmen der freiwilligen Ausreise und reiste nach Serbien aus. Sie verließ am römisch 40 das Bundesgebiet im Rahmen der freiwilligen Ausreise und reiste nach Serbien aus. Die BF reiste am XXXX zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2025 ins Bundesgebiet ein. Am XXXX reiste sie erneut aus Österreich aus. Die BF reiste am römisch 40 zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2025 ins Bundesgebiet ein. Am römisch 40 reiste sie erneut aus Österreich aus. 1.
  6. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Es scheinen im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen auf. 1.
  7. Die BF verfügte von XXXX bis XXXX über eine Wohnsitzmeldung in Österreich. Sie ist nach wie vor mit dem oben angeführten ungarischen Staatsbürger, XXXX , offiziell verheiratet (trotz festgestellter Scheinehe). Der „Ehegatte“ der BF verfügt seit November 2021 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. 1.
  8. Die BF verfügte von römisch 40 bis römisch 40 über eine Wohnsitzmeldung in Österreich. Sie ist nach wie vor mit dem oben angeführten ungarischen Staatsbürger, römisch 40 , offiziell verheiratet (trotz festgestellter Scheinehe). Der „Ehegatte“ der BF verfügt seit November 2021 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Die BF spricht Deutsch auf dem Niveau B2 und absolvierte im Mai 2025 eine Ausbildung zur diplomierten Kräuterpädagogin. Sie besuchte von XXXX bis XXXX an der Universität XXXX das Bachelorstudium der Chemie, wobei sie bisher erst drei Prüfungen bestanden hat. Die BF hat Schulden in Form eines Kredits in Österreich in der Höhe EUR 14.000,
  9. Die BF spricht Deutsch auf dem Niveau B2 und absolvierte im Mai 2025 eine Ausbildung zur diplomierten Kräuterpädagogin. Sie besuchte von römisch 40 bis römisch 40 an der Universität römisch 40 das Bachelorstudium der Chemie, wobei sie bisher erst drei Prüfungen bestanden hat. Die BF hat Schulden in Form eines Kredits in Österreich in der Höhe EUR 14.000,
  10. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Derzeitig ist ein Antrag der BF auf Zulassung in einem Mangelberuf beim Landesverwaltungsgericht XXXX anhängig ( XXXX ).Derzeitig ist ein Antrag der BF auf Zulassung in einem Mangelberuf beim Landesverwaltungsgericht römisch 40 anhängig ( römisch 40 ). Die BF war unter Berufung auf ihre zum Schein eingegangenen Ehe und des hierauf beruhenden Aufenthaltstitels im Juli 2016 sowie von August bis November 2016, von Jänner bis Juli 2017, von Oktober 2017 bis Oktober 2018, von Dezember 2018 bis März 2020 sowie von Mai 2020 bis Februar 2025 (meistens geringfügig) in Österreich erwerbstätig. Derzeit bestreitet sie ihren Lebensunterhalt in Serbien durch die finanzielle Unterstützungsleistung ihres Schwagers, der eine Reinigung- und Transportfirma in Serbien führt. Im Bundesgebiet leben eine Schwester der BF sowie deren Töchter, die in Österreich daueraufenthaltsberechtigt sind. 1.
  11. Im Herkunftsstaat der BF leben nach wie vor ihre (geschiedenen) Eltern sowie zwei Geschwister. 1.
  12. Die BF stellt durch ihr Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 1.
  13. Serbien gilt aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien vom 04.02.2026 festgestellt: Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 11.8.2023). Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen trotz Fortschritten in den vergangenen Jahren noch immer unterrepräsentiert (AA 11.8.2023). Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vgl. CCPR 3.5.2024).Frauen werden sowohl im Alltagsleben (in den Bereichen Ehe, Scheidung, Sorgerecht für Kinder, Religion, Personenstand, Staatsangehörigkeitsrecht, Beschäftigung und Arbeit, Zugang zu Krediten, Entlohnung, Besitz oder Verwaltung von Unternehmen oder Eigentum, Bildung, Gerichtsverfahren, Erbschaft und Zugang zu Wohnraum) als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, diese Regel wird jedoch nicht weitgehend eingehalten (FH 26.8.2025; vergleiche CCPR 3.5.2024). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung sind mit Freiheitsstrafen sanktioniert; die Regierung setzte aber diese Rechte nicht immer effektiv durch. Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung auch nicht wirksam durchgesetzt. Medienberichten zufolge war häusliche Gewalt die dritthäufigste Straftat im Land. Mehr als die Hälfte der Anzeigen wegen häuslicher Gewalt wird von den Gerichten abgewiesen. Durchschnittlich werden 30 Frauen pro Jahr von ihren männlichen Familienangehörigen getötet (USDOS 23.4.2024). Nach dem geltenden Recht können die Behörden Opfer häuslicher Gewalt schützen, indem sie die Täter für mindestens 48 Stunden und höchstens 30 Tage vorübergehend aus der Wohnung wegweisen. Dieses Gesetz verlangt, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialämter, eine elektronische Datenbank der Fälle häuslicher Gewalt führen und Sofort- und Folgemaßnahmen ergreifen. In der Praxis melden Frauen Gewalt jedoch oft nicht, aus Angst vor den Tätern, Stigma, wirtschaftlicher Schwäche, oder weil sie kein Vertrauen in die Institutionen haben. Das Innenministerium unterhält eine rund um die Uhr erreichbare kostenlose Hotline, über die häusliche Gewalt gemeldet werden kann (USDOS 23.4.2024). Laut Statistiken wurden 2023 in Serbien 28.413 Fälle von häuslicher Gewalt gemeldet, die höchste Zahl seit
  14. Im gleichen Zeitraum gab es 4.095 Anrufe bei der SOS-Hotline für psychosoziale Unterstützung, das einem Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Im Jahr 2023 wurden in Serbien 27 Frauen ermordet (RFE/RL 23.12.2024). In den Medien wird die zu geringe Zahl der im Bereich häuslicher Gewalt geschulten Sozialarbeiter oder Psychologen in Sozialhilfezentren als Problem genannt sowie die nicht gesicherte Finanzierung der 24 von NGOs geführten Notunterkünfte für Betroffene (VB Belgrad 17.10.2025). Berichten zufolge mangelt es an ausreichendem Personal, Kapazitäten und finanziellen Mitteln in den Frauenhäusern. Kritisiert wird auch, dass sie angeblich nicht alle Teile des Landes abdecken (Pro Asyl 1.12.2024). In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monate lang untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Darüber hinaus gibt es in Serbien aktuell 43 SOS-Notrufdienste. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (VB Belgrad 17.10.2025). Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vgl. CCPR 3.5.2024). Berichten zufolge sind Frauen aus marginalisierten Gruppen stärkerer Diskriminierung ausgesetzt und leiden häufiger unter Gewalt (USDOS 23.4.2024; vergleiche CCPR 3.5.2024). Frauen-NGOs fordern die Einstufung von Femizid als separates Verbrechen mit ähnlichen Strafen wie schwerer Mord und die Einrichtung einer unabhängigen nationalen Stelle zur Überwachung von Femiziden, die Analysen durchführen sollte, um Mängel im System zum Schutz Überlebender aufzudecken. Derzeit wird das Gesetz gegen häusliche Gewalt nicht ordnungsgemäß umgesetzt und es mangelt an Notfallmaßnahmen zum Schutz der Opfer. Im November 2023 kritisierte der serbische Ombudsmann den Begriff Femizid. Seine Äußerungen stießen auf Kritik in der Zivilgesellschaft und der Öffentlichkeit und wurden als unangemessen bezeichnet (USDOS 23.4.2024). Die wenigen Unterstützungsleistungen für Betroffene sexualisierter Gewalt werden vorwiegend von NGOs betrieben, jedoch mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln (Pro Asyl 1.12.2024). Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG  CCPR - UN Human Rights Committee (CCPR) of the International Covenant on Civil and Political Rights (3.5.2024): Concluding observations on the fourth periodic report of Serbia [CCPR/C/SRB/CO/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2108969/G2405637.pdf, Zugriff 27.5.2025  FH - Freedom House (26.8.2025): Freedom in the World 2025 - Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2129101.html, Zugriff 16.9.2025  Pro Asyl - Pro Asyl (1.12.2024): Die ,,sicheren Herkunftsstaaten“ des Westbalkans; Schattenbericht zum Bericht der Bundesregierung von 2024 über die Menschenrechtslage in den ,,sicheren Herkunftsstaaten“ Albanien, BosnienHerzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, https://www.ecoi.net/en/document/2122537.html, Zugriff 2.6.2025  RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home Is No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (23.12.2024): For Too Many Serbian Women, Home römisch eins s No Haven, https://www.ecoi.net/en/document/2122430.html, Zugriff 2.6.2025  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/en/document/2107724.html, Zugriff 13.5.2025  VB Belgrad - Verbindungbeamter des BMI in Serbien [Österreich] (17.10.2025): Auskunft des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem in Serbien ist in drei Ebenen der Versorgung unterteilt: Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024). Auf der Ebene der sekundären Gesundheitsversorgung befinden sich die allgemeinen Krankenhäuser in größeren Städten. In diesen Einrichtungen sind spezialisierte medizinische Dienstleistungen wie Chirurgie, Innere Medizin oder Orthopädie verfügbar. Patienten werden in der Regel von Hausärzten überwiesen (BAMF 25.4.2025). Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst klinische Zentren und spezialisierte Institute, die (z. B. das Klinische Zentrum von Serbien in Belgrad) hoch spezialisierte Behandlungen, komplexe Operationen und Forschung anbieten. Sie sind oft mit Universitäten verbunden. Beispiele hierfür sind onkologische Zentren oder kardiologische Institute (BAMF 25.4.2025). Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Krankenversicherung, dem Nationalen Krankenversicherungsfonds, der den meisten Einwohnern Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch Beiträge von erwerbstätigen Personen und der serbischen Regierung. Die öffentliche Gesundheitsversorgung in Serbien steht folgenden Personengruppen zur Verfügung: Arbeitnehmern, die in die Krankenversicherung einzahlen; Rentnern; Arbeitslosen und Einwohnern mit legaler Aufenthaltserlaubnis. Medizinische Dienstleistungen wie primäre Gesundheitsversorgung; fachärztliche Versorgung; Krankenhausversorgung; Geburtshilfe und Kinderbetreuung; verschreibungspflichtige Medikamente; Rehabilitation; psychiatrische Versorgung; Notfallversorgung werden in der Regel von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (BAMF 25.4.2025). Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024). Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt (BAMF 25.4.2025). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vergleiche AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.4.2025): Länderkurzinformation Serbien - Wirtschaftliche Lage und medizinische Versorgung; Stand: 04/2025, https://www.ecoi.net/en/document/2124787.html, Zugriff 15.12.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.4.2025): Länderkurzinformation Serbien - Wirtschaftliche Lage und medizinische Versorgung; Stand: 04 aus 2025,, https://www.ecoi.net/en/document/2124787.html, Zugriff 15.12.2025  IOM - International Organization for Migration (9.2024): Serbien - Länderinformationsblatt 2024, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/CFS_2024_Serbia_DE.pdf, Zugriff 17.9.2025  SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 22.4.2025
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Die im Spruch angeführte Identität (Name, Geburts- und Geburtsort) der BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt sowie dem vorgelegten serbischen Reisepass. Der festgestellte Gesundheitszustand, der Familienstand sowie die Schulbildung der BF beruhen auf ihren Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 3-4) und standen in Übereinstimmung mit den seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 22.10.
  17. Weiters ist die Heiratsurkunde vom XXXX im Akt ersichtlich. Der festgestellte Gesundheitszustand, der Familienstand sowie die Schulbildung der BF beruhen auf ihren Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 3-4) und standen in Übereinstimmung mit den seitens der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen vom 22.10.
  18. Weiters ist die Heiratsurkunde vom römisch 40 im Akt ersichtlich. 2.
  19. Die Feststellungen zum Verfahren vor der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom XXXX zu XXXX .2.
  20. Die Feststellungen zum Verfahren vor der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Bescheid der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom römisch 40 zu römisch 40 . Die Feststellungen zum Eingehen einer Aufenthaltsehe durch die BF gründen sich auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W251 2251478-1/9, vom 16.08.
  21. Im Akt ersichtlich ist zudem der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, Ra 2022/17/0191, vom 16.12.
  22. Die Feststellung, dass die BF im Zeitraum zwischen Juli 2022 und Sommer 2024 regelmäßig zwischen Serbien und dem Bundesgebiet hin- und herreiste, ergab sich aus der im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Reisebewegungen. Seitens der BF wurde dieser Umstand im gesamten Verfahren nicht substantiiert bestritten, sodass keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom 13.02.2025 gab die BF schließlich an, sich seit Sommer 2024 im Bundesgebiet aufzuhalten. Weiters BF führte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie auch nach Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und erst im September 2025 nach Serbien zurückgekehrt sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Die freiwillige Ausreise am XXXX ergibt sich zudem aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Fremdenregister. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme vom 13.02.2025 gab die BF schließlich an, sich seit Sommer 2024 im Bundesgebiet aufzuhalten. Weiters BF führte sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie auch nach Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2024 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und erst im September 2025 nach Serbien zurückgekehrt sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). Die freiwillige Ausreise am römisch 40 ergibt sich zudem aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Fremdenregister. Die polizeiliche Anhaltung der BF am XXXX an ihrer Wohnadresse ergibt sich aus der im Akt ersichtlichen Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX . Die polizeiliche Anhaltung der BF am römisch 40 an ihrer Wohnadresse ergibt sich aus der im Akt ersichtlichen Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 . In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2025 führte die BF aus, drei Tage zuvor aus Serbien ausgereist zu sein (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Durch den Schriftsatz vom 29.10.2025 konnte sie ihre anschließende Ausreise am XXXX belegen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2025 führte die BF aus, drei Tage zuvor aus Serbien ausgereist zu sein vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Durch den Schriftsatz vom 29.10.2025 konnte sie ihre anschließende Ausreise am römisch 40 belegen. 2.
  23. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft, aus welcher hervorgeht, dass keine strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich aufscheinen. 2.
  24. Die BF brachte ein Zeugnis über die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B2 in Vorlage. Eine derzeitige Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit wurden nicht vorgebracht. Dem Akt ist weiters das Diplomzeugnis der Energetik-Fernschule vom XXXX zu entnehmen. Die Feststellungen zum Universitätsbesuch der BF in Österreich stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen sowie auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5-6). Darüber hinaus gab die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, in Österreich mit einem Betrag von EUR 14.000,00 verschuldet zu sein (vgl. Verhandlungsschrift S. 8).2.
  25. Die BF brachte ein Zeugnis über die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B2 in Vorlage. Eine derzeitige Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit wurden nicht vorgebracht. Dem Akt ist weiters das Diplomzeugnis der Energetik-Fernschule vom römisch 40 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Universitätsbesuch der BF in Österreich stützen sich auf die vorgelegten Unterlagen sowie auf ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 5-6). Darüber hinaus gab die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, in Österreich mit einem Betrag von EUR 14.000,00 verschuldet zu sein vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Rechtsvertreter der BF den E-Mail-Verkehr mit der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vor. Daraus ging hervor, dass ein Verfahren XXXX nach wie vor nicht abgeschlossen sei. Laut Auskunft der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde befindet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX (vgl. Verhandlungsschrift S. 10).In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Rechtsvertreter der BF den E-Mail-Verkehr mit der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vor. Daraus ging hervor, dass ein Verfahren römisch 40 nach wie vor nicht abgeschlossen sei. Laut Auskunft der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde befindet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). Die festgestellten Wohnsitzmeldungen der BF von November 2014 bis Oktober 2025 im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie aus, nach wie vor mit dem ungarischen Staatsbürger, XXXX , verheiratet zu sein, hinsichtlich dessen die Aufenthaltsehe rechtskräftig festgestellt wurde (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Aus einem ihren Ehegatten betreffenden Zentralen Melderegister zeigte sich, dass dieser seit November 2021 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Die festgestellten Wohnsitzmeldungen der BF von November 2014 bis Oktober 2025 im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte sie aus, nach wie vor mit dem ungarischen Staatsbürger, römisch 40 , verheiratet zu sein, hinsichtlich dessen die Aufenthaltsehe rechtskräftig festgestellt wurde vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Aus einem ihren Ehegatten betreffenden Zentralen Melderegister zeigte sich, dass dieser seit November 2021 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt. Die Erwerbstätigkeiten der BF in Österreich beruhen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug. Da die Ausübung solcher Erwerbstätigkeiten nur aufgrund einer Berechtigung nach dem NAG möglich war, welche sich die BF aber erschlichen hat, wurde die unter 1.
  26. wiedergegebene Feststellung getroffen. Die BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützungsleistungen ihres Schwagers in Serbien zu bestreiten (vgl. Verhandlungsschrift S. 6).Die BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt durch finanzielle Unterstützungsleistungen ihres Schwagers in Serbien zu bestreiten vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Die Feststellungen zu den familiären Anbindungen der BF in Österreich stützen sich auf die Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf einen die Familienangehörigen der BF betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (vgl. Verhandlungsschrift S. 7)Die Feststellungen zu den familiären Anbindungen der BF in Österreich stützen sich auf die Angaben der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auf einen die Familienangehörigen der BF betreffenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vergleiche Verhandlungsschrift S. 7) 2.
  27. Die Feststellungen zu ihren in Serbien lebenden Angehörigen ergeben sich ebenso durch ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).2.
  28. Die Feststellungen zu ihren in Serbien lebenden Angehörigen ergeben sich ebenso durch ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). 2.
  29. Die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus ihrem gesamten Verhalten, insbesondere im fremdenrechtlichen Bereich, welches durch rechtskräftig festgestellte Tatsachen belegt ist. Bereits im Juni 2016 ging die BF eine Aufenthaltsehe ein und berief sich in dem vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde geführten Verfahren auf diese Ehe, um auf dieser Grundlage einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dieses Verhalten dokumentiert somit ein zielgerichtetes Vorgehen zur Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Besonders ins Gewicht fällt, dass die BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bereit war, Verantwortung für ihr rechtswidriges Verhalten zu übernehmen. Vielmehr bestritt sie weiterhin das Vorliegen einer Scheinehe, obwohl diese bereits rechtskräftig festgestellt worden war, und ließ dadurch ein mangelndes Unrechtsbewusstsein erkennen (vgl. Verhandlungsschrift, S. 8). Hinzu kommt, dass die BF ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe nach wie vor mit der betroffenen Person verheiratet ist, was die fehlende Distanzierung von dem fremdenrechtswidrigen Verhalten zusätzlich verdeutlicht. Dieses fortgesetzte Leugnen sowie das Aufrechterhalten der Ehe indizieren das Bestehen einer dispositionellen Neigung zu fremdenrechtswidrigem Verhalten. Darüber hinaus ist der BF anzulasten, dass sie nach Verlust ihres Aufenthaltstitels mehrfach unselbständigen Erwerbstätigkeiten ohne entsprechende fremdenrechtliche Berechtigung nachging und ungeachtet einer bestehenden Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer tatsächlichen Ausreise im September 2025 beharrlich im Bundesgebiet verblieb. Auch dieses Verhalten zeigt eine nachhaltige Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften und begründet ein erhebliches Risiko künftiger Rechtsverletzungen. Unter Berücksichtigung des gesamten Persönlichkeitsbildes der BF, insbesondere des fortgesetzten fremdenrechtswidrigen Verhaltens, der fehlenden Verantwortungsübernahme sowie des mangelnden Unrechtsbewusstseins, kann daher keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF auch künftig gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. 2.
  30. Die von der BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich aus ihrem gesamten Verhalten, insbesondere im fremdenrechtlichen Bereich, welches durch rechtskräftig festgestellte Tatsachen belegt ist. Bereits im Juni 2016 ging die BF eine Aufenthaltsehe ein und berief sich in dem vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde geführten Verfahren auf diese Ehe, um auf dieser Grundlage einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Dieses Verhalten dokumentiert somit ein zielgerichtetes Vorgehen zur Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen. Besonders ins Gewicht fällt, dass die BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bereit war, Verantwortung für ihr rechtswidriges Verhalten zu übernehmen. Vielmehr bestritt sie weiterhin das Vorliegen einer Scheinehe, obwohl diese bereits rechtskräftig festgestellt worden war, und ließ dadurch ein mangelndes Unrechtsbewusstsein erkennen vergleiche Verhandlungsschrift, S. 8). Hinzu kommt, dass die BF ungeachtet der rechtskräftigen Feststellung des Bestehens einer Aufenthaltsehe nach wie vor mit der betroffenen Person verheiratet ist, was die fehlende Distanzierung von dem fremdenrechtswidrigen Verhalten zusätzlich verdeutlicht. Dieses fortgesetzte Leugnen sowie das Aufrechterhalten der Ehe indizieren das Bestehen einer dispositionellen Neigung zu fremdenrechtswidrigem Verhalten. Darüber hinaus ist der BF anzulasten, dass sie nach Verlust ihres Aufenthaltstitels mehrfach unselbständigen Erwerbstätigkeiten ohne entsprechende fremdenrechtliche Berechtigung nachging und ungeachtet einer bestehenden Ausreiseverpflichtung bis zu ihrer tatsächlichen Ausreise im September 2025 beharrlich im Bundesgebiet verblieb. Auch dieses Verhalten zeigt eine nachhaltige Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften und begründet ein erhebliches Risiko künftiger Rechtsverletzungen. Unter Berücksichtigung des gesamten Persönlichkeitsbildes der BF, insbesondere des fortgesetzten fremdenrechtswidrigen Verhaltens, der fehlenden Verantwortungsübernahme sowie des mangelnden Unrechtsbewusstseins, kann daher keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF auch künftig gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen würde. 2.
  31. Dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  33. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. 3.
  34. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I.-IV. und VI. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins.-IV. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides. 3.
  35. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  36. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  37. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. 3.2.

  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung). Ihr Aufenthalt in Österreich ist nicht

§ 46aAbs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (§ 57 Abs. 1 Z 1 Asyl

G), ihr Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war sie ausweislich ihres Vorbringens auch nicht Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (§ 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) und wurde sie auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG). Ihr Aufenthalt in Österreich ist nicht

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), ihr Aufenthalt ist weiters nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen erforderlich und war sie ausweislich ihres Vorbringens auch nicht Zeugin oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) und wurde sie auch nicht Opfer von Gewalt, sodass eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG). Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen war.Demnach lagen gegenständlich die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vor, sodass die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  3. Zu den Rechtsgrundlagen: Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise):

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Art. 20 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997), lautet (auszugswiese): Artikel 20, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,), lautet (auszugswiese):
(1)Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustande gekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3)… § 31 Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet (auszugswiese): Paragraph 31, Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet (auszugswiese):
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der BF wurde zunächst aufgrund ihrer Eheschließung mit einem EWR-Bürger am XXXX eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers ausgestellt, es wurde jedoch mit Bescheid vom XXXX das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

§ 69Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 3 NAG wiederaufgenommen und begründend ausgeführt, dass sich die BF auf eine Ehe berufen habe, obwohl sie wusste, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Die BF zog ihre gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wieder zurück, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Der BF wurde zunächst aufgrund ihrer Eheschließung mit einem EWR-Bürger am römisch 40 eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR- oder Schweizer Bürgers ausgestellt, es wurde jedoch mit Bescheid vom römisch 40 das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, NAG wiederaufgenommen und begründend ausgeführt, dass sich die BF auf eine Ehe berufen habe, obwohl sie wusste, dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Die BF zog ihre gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wieder zurück, sodass der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde hat sich somit in Spruchpunkt II. zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt, da die BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom XXXX nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Die belangte Behörde hat sich somit in Spruchpunkt römisch zwei. zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt, da die BF zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom römisch 40 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Die BF reiste jedoch am XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Sie reiste lediglich zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2025 ins Bundesgebiet ein und verließ das Bundesgebiet am XXXX .Die BF reiste jedoch am römisch 40 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Sie reiste lediglich zur persönlichen Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.10.2025 ins Bundesgebiet ein und verließ das Bundesgebiet am römisch 40 . Zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt befindet sich die BF somit nicht mehr im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Bundesverwaltungsgericht darf – und muss – den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234N, mit Verweis auf den vom Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beanstandeten „Umstieg“ von § 52 Abs. 1 Z 1 FPG auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG in VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 7, oder von § 52 Abs. 4 Z 4 FPG auf § 52 Abs. 5 FPG in VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, Rz 8 (iVm Rz 3)).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene Bundesverwaltungsgericht darf – und muss – den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234N, mit Verweis auf den vom Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht beanstandeten „Umstieg“ von Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 7, oder von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG in VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120, Rz 8 in Verbindung mit Rz 3)). Demnach ist die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde während aufrechten Aufenthaltes der BF in Österreich im Grunde zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung nunmehr

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde.Demnach ist die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde während aufrechten Aufenthaltes der BF in Österreich im Grunde zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützte Rückkehrentscheidung nunmehr

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde. Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Weiters ist zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben der BF eingreift und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes: Letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im Bundesgebiet halten sich sowohl die Schwester als auch zwei Nichten der BF auf. Die geltend gemachten Beziehungen zu ihrer Schwester sowie ihren Nichten können jedoch mangels besonderer Abhängigkeiten das Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken und können außerdem durch modernde Kommunikationsmittel oder Besuche im Herkunftsstaat aufrechterhalten werden. Weiters ist festzuhalten, dass die BF formell zwar nach wie vor verheiratet ist, obwohl das Bestehen einer Scheinehe rechtskräftig festgestellt wurde. Wie jedoch beweiswürdig dargelegt wurde, verfügt ihr „Ehegatte“ seit November 2021 über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet liegt demnach – insbesondere auch vor dem Hintergrund der festgestellten Aufenthaltsehe – nicht vor. Darüber hinaus verfügt die BF über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet und bestehen auch keine maßgeblichen Bezüge des zu Freunden in Österreich. Sie verfügt außerhalb ihrer Familie über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Grundsätzlich wurde zudem der überwiegende Teil der, ohnehin marginalen, Integration der BF zu einem Zeitpunkt erlangt, in welchem ihr Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig war. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist – was im vorliegenden Fall nicht zutrifft – über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die BF hielt sich zwar (mit Unterbrechungen) seit 2014 im Bundesgebiet auf. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).Die BF hielt sich zwar (mit Unterbrechungen) seit 2014 im Bundesgebiet auf. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus, dass das Schließen einer "Aufenthaltsehe" solch einen Umstand darstellt, der das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativiert vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). Die Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Die Aufenthaltsdauer wird somit dadurch relativiert, dass der Aufenthalt der BF aufgrund der festgestellten Aufenthaltsehe als unrechtmäßig zu qualifizieren war und sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltes auch bewusst war vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133). Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten der BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht (vgl. VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt.Zudem stellt das Eingehen einer Aufenthaltsehe und das damit zusammenhängende rechtsmissbräuchliche Verhalten der BF einen Verstoß gegen das Einwanderungsrecht dar, welcher jedenfalls zu Lasten ihrer privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet geht vergleiche VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133) und auch das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärkt. Angesichts der Erschleichung einer Dokumentation einer sich bloß scheinbar aus dem Unionsrecht ergebenden Aufenthaltserlaubnis durfte die BF auch nicht davon ausgehen, dass sie legal in Österreich arbeiten darf, weshalb sich ihre unselbständige Berufstätigkeit als rechtswidrig erweist. Zudem kann mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Legitimierung ihrer Erwerbstätigkeit auch nicht angenommen werden, die BF weise eine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011). Darüber hinaus gab die BF vielmehr an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt aus finanziellen Unterstützungsleistungen ihres Schwagers in Serbien zu bestreiten.Angesichts der Erschleichung einer Dokumentation einer sich bloß scheinbar aus dem Unionsrecht ergebenden Aufenthaltserlaubnis durfte die BF auch nicht davon ausgehen, dass sie legal in Österreich arbeiten darf, weshalb sich ihre unselbständige Berufstätigkeit als rechtswidrig erweist. Zudem kann mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels zur Legitimierung ihrer Erwerbstätigkeit auch nicht angenommen werden, die BF weise eine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt auf vergleiche VwGH 28.05.2019, Ra 2016/22/0011). Darüber hinaus gab die BF vielmehr an, ihren derzeitigen Lebensunterhalt aus finanziellen Unterstützungsleistungen ihres Schwagers in Serbien zu bestreiten. Die BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und war von 2018 bis 2024 zum Studium der Chemie an der Universität Wien inskribiert. Eine daraus ableitbare maßgebliche Integration ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die BF während des genannten Zeitraums lediglich drei Prüfungen erfolgreich abgelegt hat, was gegen ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium spricht. Den vorliegenden Umständen kommt daher nur eingeschränkte Relevanz zu. Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihre persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070 und vom 19.04.2012, 2011/18/0253). Ungeachtet dessen hat die BF hat mit ihrem Verhalten gegen das Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts verstoßen. Daher ist der mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben trotz ihrer Unbescholtenheit zulässig. Die BF weist nach wie vor enge Bindungen zu ihrem Heimatstaat auf und leben in Serbien noch ihre Eltern sowie zwei Geschwister. Sie verbrachte zudem den überwiegenden Teil ihres gesamtes Leben in Serbien, ist mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und spricht die Landessprache. Es wird ihr daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich (wieder) in die dortige Gesellschaft sozial und beruflich zu integrieren. Die BF ist zudem zwischenzeitlich bereits aus dem Bundesgebiet ausgereist und hält sich seit September 2025 in Serbien auf. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt. 3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Anzuführen ist hierzu zunächst, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Anzuführen ist hierzu zunächst, dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Soweit seitens der Rechtsvertretung der BF in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, die BF sei krank und man müsse prüfen, ob die sechsmonatigen Kontrollen auch in Serbien möglich seien, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom
  1. April 2010, 2008/19/0139, mwN).“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142)Soweit seitens der Rechtsvertretung der BF in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, die BF sei krank und man müsse prüfen, ob die sechsmonatigen Kontrollen auch in Serbien möglich seien, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, MRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0171 mwN). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Hinweis E vom
  2. April 2010, 2008/19/0139, mwN).“ (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142) Im gegenständlichen Fall fehlt hierfür aber bereits ein entscheidendes Faktum, nämlich der Unmöglichkeit der Behandlung der BF in ihrem Heimatstaat. Im Gegenteil ist eine medizinische Behandlung der BF – wie in den Länderberichten ausgeführt – in Serbien verfügbar. In Summe vermochte sie somit nicht glaubhaft darzulegen, das „außergewöhnlichen Umstände“ hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vorliegen, die bei ihrer Abschiebung zu einem realen Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen führen könnten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides: 3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG).

Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen, die grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (bzw. des Erkenntnisses) beträgt, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG).

§ 55Abs.

4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-BVG aberkannt wurde. Über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 28.08.2025, G312 2251478-2/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch

§ 55Abs.

4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 28.08.2025, G312 2251478-2/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch

Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides: 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.6.
  3. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:3.6.
  4. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022) Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Revisionswerbers – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose (hier im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 23.06.2022, Ra 2020/21/0345).Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose (hier im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes) ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; 23.06.2022, Ra 2020/21/0345). Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete und damit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei.Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete und damit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG verwirklicht sei. Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ zu sehen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, [...]“), weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in mit den in Z 1 bis 9 expressis verbis nicht genannten Fällen, die jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Nach Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, der durch § 53 FPG umgesetzt wird, geht eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (lit. a) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (lit. b). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist auch daher auf diesen Tatbestand Rücksicht zu nehmen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ zu sehen ist („Dies ist insbesondere dann anzunehmen, [...]“), weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in mit den in Ziffer eins bis 9 expressis verbis nicht genannten Fällen, die jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104, mwN). Nach Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie, der durch Paragraph 53, FPG umgesetzt wird, geht eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde (Litera a,) oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (Litera b,). Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist auch daher auf diesen Tatbestand Rücksicht zu nehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt festgestellt hat, rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se – neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt festgestellt hat, rechtfertigt ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se – neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192, mwN). Fallgegenständlich ist dazu festzuhalten, dass die BF durch das Schließen der Aufenthaltsehe mit einem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger ihre Geringschätzung für die maßgeblichen Rechtsvorschriften erkennen ließ. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Es besteht demgemäß auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen dieses Interesse hat die BF jedoch in gravierender Weise verstoßen, indem sie sich seit ihrer Einreise mehrjährig unter Berufung auf einen durch eine Scheinehe begründeten Aufenthaltstitel unrechtmäßig in Österreich aufhielt und damit die die Niederlassung betreffenden Vorschriften des NAG auf eine äußerst verpönte Weise hinterging, die es ihr auch ermöglichte, sich des inländischen Arbeitsmarktes zu bedienen. Fallgegenständlich ist dazu festzuhalten, dass die BF durch das Schließen der Aufenthaltsehe mit einem freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger ihre Geringschätzung für die maßgeblichen Rechtsvorschriften erkennen ließ. Den die Einreise und den Aufenthalt Fremder regelnden Vorschriften und deren Befolgung kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 31.08.2006, 2006/21/0140). Es besteht demgemäß auch ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Aufenthaltsehen. Gegen dieses Interesse hat die BF jedoch in gravierender Weise verstoßen, indem sie sich seit ihrer Einreise mehrjährig unter Berufung auf einen durch eine Scheinehe begründeten Aufenthaltstitel unrechtmäßig in Österreich aufhielt und damit die die Niederlassung betreffenden Vorschriften des NAG auf eine äußerst verpönte Weise hinterging, die es ihr auch ermöglichte, sich des inländischen Arbeitsmarktes zu bedienen. Die BF hat somit durch ihr gesamtes Verhalten nicht nur die österreichischen Gesetze missachtet, sondern aktiv versucht, geltende Regelungen zu umgehen, etwa durch das Eingehen der Aufenthaltsehe. Mit Kenntnis der rechtlichen Situation nahm sie – aus finanziellen Gründen – Beschäftigungen auf, obwohl ihr die Illegalität bewusst war, und brachte ihre jeweiligen Dienstgeber dazu, sie als Dienstnehmerin einzustellen. Angesichts dessen war die belangte Behörde

Art. 11

der Rückführungsrichtlinie berechtigt, die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Die BF missachtete in der Vergangenheit wiederholt sämtliche behördlichen Vorschriften und Regelungen, indem sie trotz rechtkräftiger Ausreiseverpflichtung bis September 2025 nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste.Angesichts dessen war die belangte Behörde

Artikel 11

, der Rückführungsrichtlinie berechtigt, die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Die BF missachtete in der Vergangenheit wiederholt sämtliche behördlichen Vorschriften und Regelungen, indem sie trotz rechtkräftiger Ausreiseverpflichtung bis September 2025 nicht aus dem Bundesgebiet ausreiste. Die BF unterließ es ferner, ihren Aufenthalt vom Ausland aus im Wege eines Verfahrens nach dem NAG zu legalisieren, und versuchte stattdessen durch ihren beharrlich unrechtmäßigen Aufenthalt einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, setzte sie dieses Verhalten bewusst und zeigte hinsichtlich ihres Verhaltens weder Unrechtsbewusstsein noch Reue. Das Vorgehen der BF deutet vielmehr eindeutig darauf hin, dass sie kein Interesse an der Rechtsordnung der Republik Österreich sowie der Europäischen Union hat und beabsichtigt, auch künftig einen illegalen Aufenthalt zu begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Einreiseverbotes durchzuführenden Gefährdungsprognose es der Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, welches – wie im vorliegenden Fall – nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Einreiseverbotes durchzuführenden Gefährdungsprognose es der Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, welches – wie im vorliegenden Fall – nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Daraus ist zu schließen, dass der Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere war aufgrund des Umstandes, dass die BF bis zuletzt nicht gewillt war, die Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen, jedenfalls weiterhin von der Gefahr eines weiteren fremdenrechtlichen Fehlverhaltens der BF auszugehen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände (insbesondere der Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen) kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden [vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen), und VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßigen Aufenthalt)]. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde somit zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete und damit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert zudem, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 20.08.2018, Ra 2019/19/0436).Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde somit zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete und damit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, FPG verwirklicht sei. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert zudem, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (VwGH 20.08.2018, Ra 2019/19/0436). Wie bereits zur Rückkehrentscheidung ausgeführt, waren in Ansehung der BF ein schützenswertes Familienleben oder maßgebliche private Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht zu erkennen. Was die privaten und familiären Interessen der BF betrifft, bleibt weiters festzuhalten, dass die BF, wie bereits ausgeführt wurde, in Österreich lediglich ein in Zusammenhang mit der langen „erschlichenen“ Aufenthaltsdauer stehendes Privatleben führt, aber darüber hinaus keine entscheidenden integrationsbegründeten Maßnahmen setzte, als die Erwerbstätigkeit der BF rückwirkend als unrechtmäßig zu werten ist. Gegenständlich wird es der BF zudem – ungeachtet der räumlichen Trennung – möglich sein, ihre Kontakte zu ihrer in Österreich lebenden Schwester und ihren Nichten durch Besuche in Serbien und mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Das familiäre und private Interesse der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen, zumal bei der Interessensabwägung insbesondere zu berücksichtigen gewesen ist, dass die von der BF erlangte Integration relativiert ist, weil sie letztlich nur auf einer verpönten Aufenthaltsehe fußt (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0501, vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0485).Das familiäre und private Interesse der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse nicht überwiegen, zumal bei der Interessensabwägung insbesondere zu berücksichtigen gewesen ist, dass die von der BF erlangte Integration relativiert ist, weil sie letztlich nur auf einer verpönten Aufenthaltsehe fußt (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0501, vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/21/0485). Es wird zwar nicht verkannt, dass in die Abwägungsentscheidung auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF einzubeziehen ist. Angesichts ihres mehrjährigen, massiven fremdenrechtlichen Fehlverhaltens wird aber auch dieser Umstand insofern deutlich relativiert, als dieses Fehlverhalten trotz strafgerichtlicher Unbescholtenheit dennoch eine deutliche Missachtung der BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck bringt. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Betrachtet man nun das von der BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Es ist jedoch verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass sich die BF in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist und familiäre Bezugspunkte zu Österreich aufweist. Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft höchstmöglichen Rahmens nach § 53 Abs. 2 FPG aus und erweist sich dies selbst unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen. Eine Verkürzung der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 3 Jahre wäre jedoch ebenfalls nicht verhältnismäßig. Dies ergibt sich aus dem von der BF gezeigten Gesamtverhalten, der dadurch eingetretenen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sowie der erstellten Zukunftsprognose. Zudem zeigt sich die BF weiterhin nicht einsichtig hinsichtlich ihres Fehlverhaltens.Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft höchstmöglichen Rahmens nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG aus und erweist sich dies selbst unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen. Eine Verkürzung der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 3 Jahre wäre jedoch ebenfalls nicht verhältnismäßig. Dies ergibt sich aus dem von der BF gezeigten Gesamtverhalten, der dadurch eingetretenen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sowie der erstellten Zukunftsprognose. Zudem zeigt sich die BF weiterhin nicht einsichtig hinsichtlich ihres Fehlverhaltens. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe stattzugeben. 3.7. Zur Zurückweisung des Antrages auf Ersatz der Verfahrenskosten: Im VwGVG ist mit § 35 leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Im VwGVG ist mit Paragraph 35, leg. cit. Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2005, Zl. 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2251478.2.00

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