4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen XXXX vormals XXXX vormals XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den serbischen Staatsangehörigen römisch 40 vormals römisch 40 vormals römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und sei offensichtlich nicht bereit, die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Er habe zudem wissentlich und vorsätzlich Suchtmitteldelikte begangen und dabei die körperliche und seelische Unversehrtheit anderer Personen in Kauf genommen, wobei er offenkundig primär von eigenem finanziellen Interesse geleitet gewesen wäre. Trotz seines bereits längeren Aufenthalts im Bundesgebiet fehle es dem BF offensichtlich an einem stabilen gesellschaftlichen und familiären Umfeld, weshalb es ihm nicht gelungen sei, sich in das österreichische Rechtssystem einzugliedern. Darüber hinaus habe seine Ehegattin angegeben, dass eine Scheidung beabsichtigt sei, was ebenfalls darauf hindeute, dass dem BF der erforderliche familiäre Rückhalt fehle. Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, er halte sich seit 2017 in Österreich auf und sei glücklich verheiratet. Zwar habe es eine Ehekrise gegeben, diese sei jedoch mittlerweile überwunden. Die Ehegatten würden weiterhin gemeinsam in der Ehewohnung leben und eine aufrechte Ehe führen. Zudem hätten sie 2025 eine gemeinsame Firma gegründet, wobei seine Ehegattin als Geschäftsführerin fungiere und der BF dort als Arbeitnehmer beschäftigt sei. Auch seine erwachsenen Söhne, seine Schwiegertochter sowie sein Enkelkind würden in Österreich leben, während seine Tochter in Italien wohnhaft sei, die er regelmäßig besuche. Im Herkunftsstaat verfüge der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr bzw. bestehe seit Jahren kein Kontakt zu dort lebenden Angehörigen. Es treffe zwar zu, dass er sich des Suchtgifthandels strafbar gemacht habe, seither verhalte er sich jedoch wohl und befinde sich regelmäßig in therapeutischer Behandlung. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 07.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, G312 2317212-1/3Z, wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025, G312 2317212-1/3Z, wurde der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 29.08.2025 erhob der BF gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025
B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Am 29.08.2025 erhob der BF gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2025, E 2668/2025-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 17.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Ehegattin des BF, XXXX , geboren am XXXX , wurde zeugenschaftlich einvernommen. Der Rechtsvertreter des BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am 17.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch statt. Die Ehegattin des BF, römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde zeugenschaftlich einvernommen. Der Rechtsvertreter des BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der eingebrachte Antrag abgewiesen. Die Behörde hatte festgestellt, dass es sich bei der Ehe des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der BF sodann das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX wurde mit Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , abgewiesen und rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde das auf Grund des Antrags des BF vom römisch 40 geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der eingebrachte Antrag abgewiesen. Die Behörde hatte festgestellt, dass es sich bei der Ehe des BF mit der ungarischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe gehandelt hatte. Gegen diesen Bescheid erhob der BF sodann das Rechtsmittel der Beschwerde. Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 wurde mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , abgewiesen und rechtskräftig festgestellt, dass es sich bei dieser Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat. Der BF verließ das Bundesgebiet in weiterer Folge nicht und heiratete am XXXX eine österreichische Staatsbürgerin (die einvernommen Zeugin).Der BF verließ das Bundesgebiet in weiterer Folge nicht und heiratete am römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin (die einvernommen Zeugin). Er stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte) und berief sich auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin.Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Aufenthaltskarte) und berief sich auf seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin. 1.
1 SMG Strafaufschub bis zum XXXX gewährt. Dies unter der Auflage, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen.1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis zum römisch 40 gewährt. Dies unter der Auflage, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch zu unterziehen. Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und befindet sich seit Oktober 2024 in ambulanter Therapie bei der XXXX GmbH, Institut für Suchtbehandlung und Reintegration.Der BF wurde am römisch 40 aus der Haft entlassen und befindet sich seit Oktober 2024 in ambulanter Therapie bei der römisch 40 GmbH, Institut für Suchtbehandlung und Reintegration. 1.
Zudem hielt sich der BF in den Jahren von 2013 bis 2017 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung und ohne entsprechende Dokumente im Bundesgebiet auf. Auch in den darauffolgenden Jahren zeigte der BF wiederholt ein Verhalten, das auf die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften schließen lässt. So stand der BF im Jahr 2018 im Verdacht, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um diesem dadurch den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 stellte sich zudem heraus, dass der BF eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht hatte, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Besonders hervorzuheben ist, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich weiterhin zur Begehung strafbarer Suchtmitteldelikte missbrauchte. Durch dieses Verhalten stellt er nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal seine letzte strafbare Handlung erst im Februar 2023 erfolgte. Im gesamten Verfahren konnte der BF nicht überzeugend darlegen, dass derzeit keine Gefahr von ihm für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte er vielmehr, seine Straftaten insofern zu relativieren, als er angab, während seiner Haftzeit erkannt zu haben, dass die Familie das Wichtigste sei, und sein damaliges Verhalten mit Suchtmittelkonsum und seiner finanziellen Lage begründete. Er behauptete zwar, sich verändert zu haben, sein Leben habe nun einen neuen Stellenwert, und er wolle künftig mit seinen Kindern und Enkelkindern zusammenleben und das begonnene Leben fortführen (vgl. Verhandlungsschrift S. 17). Diese Ausführungen konnten jedoch nicht überzeugen und verblieben vielmehr bei allgemeinen Beteuerungen eines Gesinnungswandels und der Priorisierung des Familienlebens, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung oder eine signifikante Verringerung der von ihm ausgehenden Gefährdung ersichtlich wurden. Insbesondere konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, warum trotz der bereits zuvor bestehenden familiären Bindungen künftig von weiteren strafbaren Handlungen Abstand genommen werden sollte. Auch die als Zeugin vernommene Ehegattin des BF verwies hauptsächlich auf das gemeinsame Familienleben und die geplante Zukunft. Zudem führte sie in der mündlichen Verhandlung zunächst an, seit der Eheschließung im November 2022 nicht vom BF getrennt gewesen zu sein, räumte jedoch nach weiterem Nachfragen eine Trennung von etwa September/Oktober des Vorjahres bis Jänner 2025 ein. Dies stand damit im Widerspruch zu ihren Angaben vor der belangten Behörde vom 13.05.2024, wonach sie bereits im Mai 2024 die Scheidung eingereicht habe und der BF nicht mehr bei ihr wohne. Eine schlüssige Aufklärung dieser Widersprüche gelang ihr nicht (vgl. Verhandlungsschrift S. 18 f.). Auf den Vorhalt, dass die Familie bereits vor den Straftaten bestand, konnte auch sie keinen Umstand vorbringen, der eine wesentliche Änderung der Gefährdungsprognose hinsichtlich des BF rechtfertigen würde (vgl. Verhandlungsschrift S. 23). Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht. 2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich zunächst aus der bereits rechtskräftig festgestellten Tatsache, dass er im Jahr 2017 eine Aufenthaltsehe einging und sich im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde darauf berief, um sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Mit diesem Vorspiegeln falscher Tatsachen begründete er seinen Aufenthalt in Österreich, der erst durch seine jetzige Ehe im November 2022 legal wurde. Darüber hinaus trat der BF bereits zuvor fremdenrechtlich in Erscheinung. Er wurde im Juni 2013 von Beamten der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Eine Überprüfung seiner Person ergab, dass gegen ihn im Jahr 2012 von Italien ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Schengenraum verhängt worden war. Der BF leistete im Zuge der Amtshandlung Widerstand, flüchtete anschließend und wurde im Juni 2013
Paragraph 120, FPG angezeigt. Zudem hielt sich der BF in den Jahren von 2013 bis 2017 ohne gültige Aufenthaltsberechtigung und ohne entsprechende Dokumente im Bundesgebiet auf. Auch in den darauffolgenden Jahren zeigte der BF wiederholt ein Verhalten, das auf die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften schließen lässt. So stand der BF im Jahr 2018 im Verdacht, für seinen älteren Sohn eine Adoption durch einen österreichischen Staatsbürger initiiert zu haben, um diesem dadurch den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu ermöglichen. Im Jahr 2019 stellte sich zudem heraus, dass der BF eine Scheingeschäftsanstellung vorgetäuscht hatte, um für seinen jüngeren Sohn einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Besonders hervorzuheben ist, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich weiterhin zur Begehung strafbarer Suchtmitteldelikte missbrauchte. Durch dieses Verhalten stellt er nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, zumal seine letzte strafbare Handlung erst im Februar 2023 erfolgte. Im gesamten Verfahren konnte der BF nicht überzeugend darlegen, dass derzeit keine Gefahr von ihm für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung versuchte er vielmehr, seine Straftaten insofern zu relativieren, als er angab, während seiner Haftzeit erkannt zu haben, dass die Familie das Wichtigste sei, und sein damaliges Verhalten mit Suchtmittelkonsum und seiner finanziellen Lage begründete. Er behauptete zwar, sich verändert zu haben, sein Leben habe nun einen neuen Stellenwert, und er wolle künftig mit seinen Kindern und Enkelkindern zusammenleben und das begonnene Leben fortführen vergleiche Verhandlungsschrift S. 17). Diese Ausführungen konnten jedoch nicht überzeugen und verblieben vielmehr bei allgemeinen Beteuerungen eines Gesinnungswandels und der Priorisierung des Familienlebens, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung oder eine signifikante Verringerung der von ihm ausgehenden Gefährdung ersichtlich wurden. Insbesondere konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, warum trotz der bereits zuvor bestehenden familiären Bindungen künftig von weiteren strafbaren Handlungen Abstand genommen werden sollte. Auch die als Zeugin vernommene Ehegattin des BF verwies hauptsächlich auf das gemeinsame Familienleben und die geplante Zukunft. Zudem führte sie in der mündlichen Verhandlung zunächst an, seit der Eheschließung im November 2022 nicht vom BF getrennt gewesen zu sein, räumte jedoch nach weiterem Nachfragen eine Trennung von etwa September/Oktober des Vorjahres bis Jänner 2025 ein. Dies stand damit im Widerspruch zu ihren Angaben vor der belangten Behörde vom 13.05.2024, wonach sie bereits im Mai 2024 die Scheidung eingereicht habe und der BF nicht mehr bei ihr wohne. Eine schlüssige Aufklärung dieser Widersprüche gelang ihr nicht vergleiche Verhandlungsschrift S. 18 f.). Auf den Vorhalt, dass die Familie bereits vor den Straftaten bestand, konnte auch sie keinen Umstand vorbringen, der eine wesentliche Änderung der Gefährdungsprognose hinsichtlich des BF rechtfertigen würde vergleiche Verhandlungsschrift S. 23). Im Ergebnis kann daher in Anbetracht des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose attestiert werden und war somit davon auszugehen, dass nach wie vor von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. 3.1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2025 wurde bereits rechtskräftig der Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der BF heiratete im November 2022 eine österreichische Staatsangehörige, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Ihm kommt somit die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Der BF heiratete im November 2022 eine österreichische Staatsangehörige, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Ihm kommt somit die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des BF auf Basis des § 67 FPG zu prüfen.Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des BF auf Basis des Paragraph 67, FPG zu prüfen. Der BF hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, zumal er seit 2022 mit einer Österreicherin verheiratet ist und sich somit erst seit diesem Zeitpunkt legal in Österreich aufhält. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf sein Gesamtverhalten abzustellen. So ging er zunächst – nach einem illegalen Aufenthalt von 2013 bis 2017 im Bundesgebiet – im April 2017 eine Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen ein, hat sich auf diese im Verfahren vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde berufen und sich dadurch einen Aufenthaltstitel erschlichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 31.
BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Durch den Aufenthalt seiner österreichischen Ehegattin verfügt der BF zweifelsfrei über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Durch den Aufenthalt seiner österreichischen Ehegattin verfügt der BF zweifelsfrei über private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt erwiesen sich die Angaben der Zeugin zum Bestehen der Ehe sowie zu einer allfälligen Trennung jedoch insofern als widersprüchlich, als sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst angab, dass sie seit der Eheschließung im November 2022 nicht getrennt gewesen seien und eine Trennung ausdrücklich verneinte. Erst nach weiterem Nachfragen räumte sie ein, dass es „einmal Turbulenzen“ gegeben habe und erklärte schließlich, sie und der BF seien von September bzw. Oktober des Vorjahres bis etwa Jänner 2025 kurz getrennt gewesen. Diese Darstellung stand jedoch im klaren Widerspruch zu ihren Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 13.05.2024, wonach sie angab, bereits im Mai 2024 in Serbien über einen Rechtsanwalt die Scheidung eingereicht zu haben, der BF seit Mai 2024 nicht mehr bei ihr wohne und der Kontakt kein guter sei. Auf Vorhalt dieser früheren Angaben vermochte die einvernommene Zeugin die Widersprüche nicht schlüssig aufzuklären und relativierte ihre damaligen Aussagen dahingehend, dass es viele Streitigkeiten gegeben habe und sie sich habe trennen wollen, erklärte jedoch zugleich, sie habe gehofft, der BF werde sich ändern und sie könnten „von vorne anfangen“. Insgesamt erschienen die Angaben der Zeugin damit hinsichtlich des tatsächlichen Verlaufs der Beziehung und einer zwischenzeitlichen Trennung bzw. Scheidungsabsicht nicht konsistent (vgl. Verhandlungsschrift S. 18 und 19). Die widersprüchlichen Angaben der einvernommen Zeugin relativieren daher zudem das Gewicht der vom BF geltend gemachten ehelichen Beziehung.Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt erwiesen sich die Angaben der Zeugin zum Bestehen der Ehe sowie zu einer allfälligen Trennung jedoch insofern als widersprüchlich, als sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zunächst angab, dass sie seit der Eheschließung im November 2022 nicht getrennt gewesen seien und eine Trennung ausdrücklich verneinte. Erst nach weiterem Nachfragen räumte sie ein, dass es „einmal Turbulenzen“ gegeben habe und erklärte schließlich, sie und der BF seien von September bzw. Oktober des Vorjahres bis etwa Jänner 2025 kurz getrennt gewesen. Diese Darstellung stand jedoch im klaren Widerspruch zu ihren Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 13.05.2024, wonach sie angab, bereits im Mai 2024 in Serbien über einen Rechtsanwalt die Scheidung eingereicht zu haben, der BF seit Mai 2024 nicht mehr bei ihr wohne und der Kontakt kein guter sei. Auf Vorhalt dieser früheren Angaben vermochte die einvernommene Zeugin die Widersprüche nicht schlüssig aufzuklären und relativierte ihre damaligen Aussagen dahingehend, dass es viele Streitigkeiten gegeben habe und sie sich habe trennen wollen, erklärte jedoch zugleich, sie habe gehofft, der BF werde sich ändern und sie könnten „von vorne anfangen“. Insgesamt erschienen die Angaben der Zeugin damit hinsichtlich des tatsächlichen Verlaufs der Beziehung und einer zwischenzeitlichen Trennung bzw. Scheidungsabsicht nicht konsistent vergleiche Verhandlungsschrift S. 18 und 19). Die widersprüchlichen Angaben der einvernommen Zeugin relativieren daher zudem das Gewicht der vom BF geltend gemachten ehelichen Beziehung. Seinem erheblichen persönlichen Interesse an einer Fortsetzung dieser Beziehungen steht zudem das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Hingewiesen wird an dieser Stelle erneut darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).Hingewiesen wird an dieser Stelle erneut darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN). Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des BF auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Ehegattin eingeschränkt wird, so gilt anzumerken, dass er letztlich durch die Begehung der schwerwiegenden Vorsatztat, eine Trennung von ihr bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit der familiären Bindungen des BF in Österreich insgesamt als maßgeblich gemindert und stellt daher im Rahmen einer Gesamtschau das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot – insbesondere im Hinblick der möglichen weiterführenden finanziellen Unterstützung sowie angesichts des Umstandes, dass der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allenfalls durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten werden kann – keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben dar. Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es dem BF nicht verwehrt ist, nach Ablauf des gegen ihn verhängten, befristeten Aufenthaltsverbotes bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Der BF kann zwar auf nachgewiesene familiären Bezugspunkte in Österreich greifen und lag sein Lebensmittelpunkt zuletzt im Inland. Er hat jedoch keinesfalls ernsthaft damit rechnen können, trotz Straffälligkeit sein Aufenthaltsrecht uneingeschränkt in Österreich weiter ausüben zu können. So hat ihm bewusst sein müssen, dass er mit seinem Verhalten sein Recht auf Aufenthalt in Österreich aufs Spiel setzt. Er hat sich – im Wissen um die Risiken seines Verhaltens – dennoch zur Begehung von Straftaten in Österreich hinreißen lassen und somit seine Beziehungen zu Österreich stark relativiert. Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG – wie im vorliegenden Fall – in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99).Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Verbrechen gegen das SMG – wie im vorliegenden Fall – in der Regel weder ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet noch eine vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen vergleiche zuletzt VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/21/0339 sowie EGMR vom 10.07.20013, Benhebba gegen Frankreich, Bsw. 53441/99). Auch die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma, die er gemeinsam mit seiner Ehegattin gegründet hat, steht dem nicht entgegen, zumal er diese Tätigkeit ebenso in seinem Herkunftsstaat fortführen kann, zumal die unternehmerische Tätigkeit nicht notwendigerweise an eine Ausübung ausschließlich im Bundesgebiet gebunden ist. Vielmehr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, betriebliche Aufgaben auch vom Ausland aus wahrzunehmen oder eine entsprechende organisatorische Anpassung der betrieblichen Abläufe vorzunehmen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BF im Falle einer späteren Rückkehr nach Österreich seine Tätigkeit in der Firma ohne Weiteres wieder in vollem Umfang aufnehmen könnte, sodass daraus keine dauerhafte berufliche Beeinträchtigung resultiert. Ungeachtet dessen bestehen ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal der BF sprachkundig ist und dort über Berufserfahrung verfügt. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Gleichzeitig handelt sich beim BF – auch aufgrund der in Österreich bestehenden Erwerbstätigkeit – um einen arbeitsfähigen Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, sich in Serbien eine Lebensgrundlage aufzubauen. Letztlich ist anzumerken, dass ein bloß für Österreich gültiges Aufenthaltsverbot keinesfalls ein absolutes Hindernis für den BF im Hinblick auf dessen Reise in die Slowakei bzw. nach Italien darstellt, wo sich auch seine erwachsenen Kinder befinden. Allfällige längere Reisewege hat der BF jedoch angesichts seines gezeigten Verhalten im Interesse Österreichs in Kauf zu nehmen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Auch die Dauer des Aufenthaltsverbots von vier Jahren erwies sich nach Einbeziehung der familiären Interessen des BF als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der BF über einen längeren Zeitraum hinweg als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Suchtgifthandel betrieb und dabei die Schädigung der Gesundheit anderer Menschen in Kauf nahm, um sich dadurch finanziell zu bereichern. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich daher, gemessen am konkreten Verhalten des BF – vor allem im Hinblick auf der von ihm begangenen schwerwiegenden Verbrechen – und deren damit verbundenen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, G312 2317212-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, G312 2317212-1/3Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2317212.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.