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{'item': 'G312 2319192-1'}

Obsah (5)§ 67§ 66§ 53a§ 55§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlG312 2319192-1 Spruch, G312 2319192-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 67

FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“

Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (….)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der mit „Ausweisung“

§ 66

FPG lautet:Der mit „Ausweisung“

Paragraph 66, FPG lautet:

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“

§ 53a

NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“

Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“

§ 55

NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“

Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.
  1. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als portugiesischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als portugiesischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da der BF, der aufgrund seiner portugiesischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner portugiesischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein Gesamtverhalten, das sich zunächst in den drei einschlägigen Vorstrafen, sowie daraus folgend in seinen 19 Verurteilungen im EU-Ausland widerspiegelt. In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch vom BF im Ausland begangene Straftaten, die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist eingangs darauf hinzuweisen, dass auch vom BF im Ausland begangene Straftaten, die ausländischen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einzubeziehen sind vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Der BF hat durch die von ihm begangenen Verbrechen somit massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen und seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt. So hielten ihn auch die gegen ihn im EU-Ausland verhängten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie die verbüßten Haftstrafen nicht davon ab, nach seiner Einreise in Österreich abermals straffällig zu werden. Vielmehr reiste er im Juli 2024 in das Bundesgebiet ein und wurde noch im selben Monat straffällig, indem er in zwei unterschiedlichen Fällen versuchte, einer Person absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen, bzw. eine Person am Körper verletzte. Bereits die zeitliche Nähe zwischen Einreise und Deliktsbegehung indiziert, dass der BF weder gewillt noch in der Lage ist, die in der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu respektieren, und lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen. Auch aus dem im Akt befindlichen Strafurteil geht hervor, dass der BF völlig unbeeindruckt von seinen bereits erfahrenen staatlichen Sanktionen in verschiedenen Ländern, beschloss erneut ein delinquentes Verhalten zu setzten. Betrachtet man den bisherigen Lebenswandel des BF, ist insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen eindeutig zu erkennen, dass dieser ein erhebliches Aggressions- und Gewaltpotenzial aufweist. Der BF hat sowohl im In- als auch im Ausland bereits mehrfach Haftstrafen verbüßt. Dass er dennoch wiederholt straffällig wurde und dabei insbesondere seine Gewaltbereitschaft hervorsticht, lässt darauf schließen, dass beim BF ein gravierender Charaktermangel vorliegt und er zu einer nachhaltigen Wesensveränderung nicht bereit ist. Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des BF in Österreich wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung hervorzuheben, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang die vom BF an den Tag gelegte hohe Gewaltbereitschaft.Insbesondere ist im Hinblick auf die Verurteilung des BF in Österreich wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung hervorzuheben, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang die vom BF an den Tag gelegte hohe Gewaltbereitschaft. Hinzu tritt eine weitere vom BF im November 2024 begangene Straftat, die er im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung setzte, indem er wissentlich eine Falschaussage tätigte und dadurch zwei Polizeibeamte verleumdete. Dieses Verhalten verdeutlicht in besonderem Maße, dass der BF Rechtsnormen beharrlich missachtet und nicht davor zurückschreckt, durch wahrheitswidrige Angaben andere Personen dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Schon die vom Strafgericht angelegten, für die hier anzustellende Gefährdungsprognose heranzuziehenden Kriterien für die Strafzumessung erweisen sich überaus ungünstig für den BF. So hat das Strafgericht ein diversionelles Vorgehen nach dem
  2. Hauptstück der StPO ausgeschlossen. Vielmehr wurde hierzu festgehalten, dass aufgrund der Gefährlichkeit des BF in Bezug auf die Art der Tatbegehung und der angewandten Brutalität es aus spezialpräventiven Gründen notwendig war, eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118) Aktuell befindet sich der BF in Strafhaft und ist ein Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen. Auch im Falle des BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraumes nach seiner Haftentlassung belegt werden müssen, um glaubhaft angenommen zu werden. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm auch zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Überdies ging der BF zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem vergleichsweise geringen Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Gegen einen Verbleib des BF in Österreich spricht die massive Straffälligkeit des BF. Hier kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden. Der BF ist zudem ein gesunder Mann und wird daher in der Lage sein, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen. Überdies betrifft das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot ausschließlich Österreich, sodass es ihm grundsätzlich möglich ist, in einem anderen europäischen Staat eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen und dort einen Neuanfang zu beginnen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der BF nach eigenen Angaben zuletzt über sieben Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist. Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Auch die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich als angemessen. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können. Der BF hat durch sein strafrechtliches Verhalten sowohl im EU-Ausland als auch in Österreich massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen. Er missachtete damit die österreichische Rechtsordnung und hat seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten missbraucht. Der BF kann auch keineswegs als geläutert angesehen werden, da er in seiner Beschwerdebegründung und der Beschwerdeverhandlung diese Taten zu relativieren versuchte, in dem er auf seine schwierige Lebenslage verwies und ausführte, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig in Bezug auf diese Taten sei. Dies zeugt von keinerlei Bewusstsein über die Schwere seiner Straftaten. Er ist seit über mehreren Jahren immer wieder wegen seiner Straftaten im EU-Ausland verurteilt worden und verbüßte bereits Haftstrafen, selbst dies hat ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten im Bundesgebiet abgehalten. Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und nicht verhältnismäßig erweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.09.2025, G312 2319192-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 15.09.2025, G312 2319192-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht und seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig war. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2319192.1.00

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