RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlG312 2327623-1 Spruch, G312 2327623-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß §§ 17, 44, 46, 58 iVm § 38 AlVG 1977 Notstandshilfe ab 29.09.2025 gebührt. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraphen 17, 44, 46, 58, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 Notstandshilfe ab 29.09.2025 gebührt. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Rückgabefrist des Antrages vom XXXX ursprünglich bis XXXX vereinbart worden sei, dies habe der BF bis XXXX verlängern lassen und sei bei diesem Telefonat darüber informiert worden, dass eine neuerliche Meldung bis XXXX erforderlich sei, sollten die fehlenden Unterlagen bis dahin nicht vorliegen. Der BF habe jedoch die Rückgabefrist nicht mehr verlängern lassen und den Antrag erst am XXXX abgegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhalts und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Rückgabefrist des Antrages vom römisch 40 ursprünglich bis römisch 40 vereinbart worden sei, dies habe der BF bis römisch 40 verlängern lassen und sei bei diesem Telefonat darüber informiert worden, dass eine neuerliche Meldung bis römisch 40 erforderlich sei, sollten die fehlenden Unterlagen bis dahin nicht vorliegen. Der BF habe jedoch die Rückgabefrist nicht mehr verlängern lassen und den Antrag erst am römisch 40 abgegeben. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er lange gezögert habe, eine Beschwerde einzulegen, sich dazu jedoch aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage und seiner Verantwortung gegenüber seiner Familie entschieden habe. Ihm habe am XXXX ein ehemaliger Arbeitgeber kontaktiert, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er vom XXXX eine neue Berechnung erhalten werde. Als diese neue Berechnung, mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers nicht bis zum XXXX angekommen sei, habe er in gutem Glauben, aber leider einen Tag zu spät, die alte Berechnung beim AMS XXXX erst am XXXX eingebracht. Es tue ihm sehr leid und leider sei es zu diesem Missverständnis gekommen. Er und seine Familie befinden sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Lage, die Zahlungen des AMS seien daher lebensnotwendig, um den Alltag bestreiten zu können, insbesondere was Miete, Strom und Versorgung der Familie betreffe. Die Arbeitslosigkeit belaste ihn emotional und finanziell sehr und er ersuche um neuerliche Überprüfung und um eine positive Entscheidung.Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er lange gezögert habe, eine Beschwerde einzulegen, sich dazu jedoch aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage und seiner Verantwortung gegenüber seiner Familie entschieden habe. Ihm habe am römisch 40 ein ehemaliger Arbeitgeber kontaktiert, weshalb er davon ausgegangen sei, dass er vom römisch 40 eine neue Berechnung erhalten werde. Als diese neue Berechnung, mit den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers nicht bis zum römisch 40 angekommen sei, habe er in gutem Glauben, aber leider einen Tag zu spät, die alte Berechnung beim AMS römisch 40 erst am römisch 40 eingebracht. Es tue ihm sehr leid und leider sei es zu diesem Missverständnis gekommen. Er und seine Familie befinden sich derzeit in einer schwierigen finanziellen Lage, die Zahlungen des AMS seien daher lebensnotwendig, um den Alltag bestreiten zu können, insbesondere was Miete, Strom und Versorgung der Familie betreffe. Die Arbeitslosigkeit belaste ihn emotional und finanziell sehr und er ersuche um neuerliche Überprüfung und um eine positive Entscheidung. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG mit 06.11.2025 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG mit 06.11.2025 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Dagegen beantragte der BF die Vorlage an das BVwG, die belangte Behörde übermittelte den Vorlageantrag samt maßgeblichem Verwaltungsakt dem BVwG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF meldete sich mit XXXX arbeitsuchend, das zuvor von ihm ausgeübte Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX ab XXXX endete am XXXX . Davor stand der BF in der Schweiz im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (laut vorgelegtem PDU1 Formular aus der Schweiz), nachdem er von XXXX bis XXXX Versicherungszeiten in der Schweiz erworben hatte. 1.
- Der BF meldete sich mit römisch 40 arbeitsuchend, das zuvor von ihm ausgeübte Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 ab römisch 40 endete am römisch 40 . Davor stand der BF in der Schweiz im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (laut vorgelegtem PDU1 Formular aus der Schweiz), nachdem er von römisch 40 bis römisch 40 Versicherungszeiten in der Schweiz erworben hatte. Das Formular „Antrag auf Arbeitslosengeld“ wurde ihm am XXXX (gilt für 01.09.2025) ausgefolgt und eine Rückgabe bis XXXX vorgeschrieben, da Unterlagen – Alimentationsnachweis für 3 Monate sowie das PDU1 Formular von der Schweiz - fehlten. Das Formular „Antrag auf Arbeitslosengeld“ wurde ihm am römisch 40 (gilt für 01.09.2025) ausgefolgt und eine Rückgabe bis römisch 40 vorgeschrieben, da Unterlagen – Alimentationsnachweis für 3 Monate sowie das PDU1 Formular von der Schweiz - fehlten. Der BF meldete sich beim AMS über die ServiceLine am XXXX und teilte mit, dass er am XXXX das PDU1 Formular in der Schweiz beantragt habe und um Verlängerung der Antragsrückgabe auf XXXX ersuche. Dies wurde durchgeführt und er darüber informiert, dass er sich jedenfalls bis XXXX neuerlich melden muss.Der BF meldete sich beim AMS über die ServiceLine am römisch 40 und teilte mit, dass er am römisch 40 das PDU1 Formular in der Schweiz beantragt habe und um Verlängerung der Antragsrückgabe auf römisch 40 ersuche. Dies wurde durchgeführt und er darüber informiert, dass er sich jedenfalls bis römisch 40 neuerlich melden muss. Am XXXX sowie XXXX nahm der BF Kontakt mit dem AMS hinsichtlich Selbständigkeit bzw. diesbezüglicher Kursgewährung über sein eAMS Konto auf. Am römisch 40 sowie römisch 40 nahm der BF Kontakt mit dem AMS hinsichtlich Selbständigkeit bzw. diesbezüglicher Kursgewährung über sein eAMS Konto auf. Am XXXX sprach der BF persönlich in der regionalen Geschäftsstelle Villach des AMS vor, um den Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abzugeben und teilte (niederschriftlich festgehalten) mit, dass ihm für die Rückgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld der XXXX als Frist gesetzt worden sei. Den Antrag habe er am XXXX beim AMS eingebracht, da er die Unterlagen aus der Schweiz (Formular PDU1) erst am XXXX erhalten habe, er habe am XXXX angerufen und um Verlängerung der Antragsrückgabe ersucht. Am römisch 40 sprach der BF persönlich in der regionalen Geschäftsstelle Villach des AMS vor, um den Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abzugeben und teilte (niederschriftlich festgehalten) mit, dass ihm für die Rückgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld der römisch 40 als Frist gesetzt worden sei. Den Antrag habe er am römisch 40 beim AMS eingebracht, da er die Unterlagen aus der Schweiz (Formular PDU1) erst am römisch 40 erhalten habe, er habe am römisch 40 angerufen und um Verlängerung der Antragsrückgabe ersucht. Die belangte Behörde wertete die Antragsrückgabe als verspätet und erließ darüber den bekämpften Bescheid. Die belangte Behörde konnte den Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld ohne die noch beizubringenden Nachweise (PDU1 Formular aus der Schweiz) nicht beurteilen, weshalb sie berechtigt den Antrag nicht sofort einbehalten hat und eine Rückgabefrist vorgeschrieben hat. Die Frist hat der BF nicht eingehalten und sich – nach erstmaliger Fristverlängerung – bei der Nachfrist nicht neuerlich gemeldet, weshalb der Antrag schließlich verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist klar und unstrittig, es bedarf somit keiner weiteren Abklärung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher in diesem Fall abgesehen, da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine „Rückdatierung“ nicht möglich ist, ebenso kann das BVwG kein Ermessen iSd § 17 Abs. 3 AlVG ausüben.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher in diesem Fall abgesehen, da aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine „Rückdatierung“ nicht möglich ist, ebenso kann das BVwG kein Ermessen iSd Paragraph 17, Absatz 3, AlVG ausüben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): 3.
- Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des BF auf Notstandshilfe erst ab XXXX gemäß §§ 17, 44, 46, 58 iVm § 38 AlVG gewährt hat3.
- Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde zu Recht den Bezug des BF auf Notstandshilfe erst ab römisch 40 gemäß Paragraphen 17, 44, 46, 58, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gewährt hat Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosgengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach Paragraph 16, ruht.
(2)Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
- der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
- die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
- ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
- ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 10, des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG sind Leistungen nach diesem Bundesgesetz mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2)Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(3)Arbeitslosen Personen, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder deren letzter Arbeitslosengeldbezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die zuständige regionale Geschäftsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit persönliche Vorsprachen vorschreiben. Diese sind von der arbeitslosen Person verpflichtend wahrzunehmen.
(4)Die arbeitslose Person hat ihren Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Sind die beim Dachverband oder den Trägern der Sozialversicherung vorliegenden Daten (wie Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses, Art der Beendigung, Höhe des Entgelts) für die Beurteilung des Anspruches unvollständig, so hat die arbeitslose Person die vollständigen Daten auf Aufforderung des Arbeitsmarktservice mittels Bestätigung des Dienstgebers beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(5)Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Absatz eins, zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (Paragraph 16,) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. Paragraph 17, Absatz 2, ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Absatz 6, gleichfalls anzuwenden.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Absatz 5,) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (Paragraph 41, Absatz 3,), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(7)Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
(7)Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von Paragraph 50, auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 3, AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Absatz 5, oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 6, AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 18, Absatz 6, vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier Notstandshilfe) handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch, für dessen Geltendmachung § 46 AlVG bestimmte Voraussetzungen festlegt (vgl. im Hinblick auf die Geltendmachung des Fortbezugs nach § 46 Abs. 5 AlVG das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330).Beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier Notstandshilfe) handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch, für dessen Geltendmachung Paragraph 46, AlVG bestimmte Voraussetzungen festlegt vergleiche im Hinblick auf die Geltendmachung des Fortbezugs nach Paragraph 46, Absatz 5, AlVG das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Durch eine "Nachfrist" für die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG wird dem Arbeitslosen eine Erstreckung der Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs mit Wirkung zum Tag der Ausgabe des Antragsformulars eingeräumt; dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs handelt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zugänglich ist. Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 46 Abs. 1 AlVG eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Fristversäumnis aus triftigem Grund getroffen hat; stünde gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wäre diese Regelung nicht erforderlich gewesen.Durch eine "Nachfrist" für die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird dem Arbeitslosen eine Erstreckung der Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs mit Wirkung zum Tag der Ausgabe des Antragsformulars eingeräumt; dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs handelt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht zugänglich ist. Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus, der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Fristversäumnis aus triftigem Grund getroffen hat; stünde gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wäre diese Regelung nicht erforderlich gewesen. Wie aus den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist, sind Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mittels bundeseinheitlichem Antragformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Verfahrensgegenständlich fehlte – zur Beurteilung des Anspruches auf Arbeitslosengeld - das Formular PDU1 (aus der Schweiz) über die dort erworbenen Versicherungszeiten bzw. Vorbezugszeiten. Aus diesem Grund war die belangte Behörde – entsprechend der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen – berechtigt, dem BF eine Frist (bis XXXX ) zur Beibringung der Unterlagen vorzuschreiben und der BF verpflichtet – binnen Fristsetzung - die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Für die Antragseinbringung fehlten ebenso die Alimentationsnachweise, welche jedoch für die Beurteilung des Grundanspruches nicht erforderlich waren. Verfahrensgegenständlich fehlte – zur Beurteilung des Anspruches auf Arbeitslosengeld - das Formular PDU1 (aus der Schweiz) über die dort erworbenen Versicherungszeiten bzw. Vorbezugszeiten. Aus diesem Grund war die belangte Behörde – entsprechend der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen – berechtigt, dem BF eine Frist (bis römisch 40 ) zur Beibringung der Unterlagen vorzuschreiben und der BF verpflichtet – binnen Fristsetzung - die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Für die Antragseinbringung fehlten ebenso die Alimentationsnachweise, welche jedoch für die Beurteilung des Grundanspruches nicht erforderlich waren. Der BF ersuchte am XXXX um Fristverlängerung, da das PDU1 Formular aus der Schweiz noch nicht eingelangt ist, weshalb die belangte Behörde die Frist bis XXXX verlängerte und den BF ausdrücklich darauf hinwies, dass eine neuerliche Meldung von ihm bis spätestens XXXX zu erfolgen hat. Der BF brachte seinen Antrag jedoch erst mit XXXX ein, ohne davor neuerlich mit dem AMS-Kontakt aufgenommen zu haben.Der BF ersuchte am römisch 40 um Fristverlängerung, da das PDU1 Formular aus der Schweiz noch nicht eingelangt ist, weshalb die belangte Behörde die Frist bis römisch 40 verlängerte und den BF ausdrücklich darauf hinwies, dass eine neuerliche Meldung von ihm bis spätestens römisch 40 zu erfolgen hat. Der BF brachte seinen Antrag jedoch erst mit römisch 40 ein, ohne davor neuerlich mit dem AMS-Kontakt aufgenommen zu haben. Bei der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt. Der BF begründet die Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld mit XXXX (Montag) damit, dass er erst an diesem Tag das PDU1 Formular aus der Schweiz erhalten habe. Dass er sich nicht mehr gemeldet habe, erklärte er mit einem Missverständnis. Die belangte Behörde wertete dies als nicht triftige Gründe und die Antragsrückgabe als verspätet, erließ darüber den bekämpften Bescheid.Der BF begründet die Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld mit römisch 40 (Montag) damit, dass er erst an diesem Tag das PDU1 Formular aus der Schweiz erhalten habe. Dass er sich nicht mehr gemeldet habe, erklärte er mit einem Missverständnis. Die belangte Behörde wertete dies als nicht triftige Gründe und die Antragsrückgabe als verspätet, erließ darüber den bekämpften Bescheid. Die belangte Behörde konnte den Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld ohne die noch beizubringenden Nachweise (PDU1 Formular aus der Schweiz) nicht beurteilen, weshalb sie berechtigt (entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen) den Antrag nicht sofort einbehalten hat und eine Rückgabefrist vorgeschrieben hat. Die Frist hat der BF nicht eingehalten und sich – nach erstmaliger Fristverlängerung – bei der Nachfrist nicht neuerlich gemeldet, weshalb der Antrag schließlich verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Ob dies aufgrund eines Missverständnisses oder einem Versehen erfolgt ist, ist für die verspätete Einbringung nicht relevant, da entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen keine rückwirkende Gewährung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erfolgen kann, abgesehen davon, wenn ein Verschulden des AMS nachweislich vorliegt. Im verfahrensgegenständlichen Fall liegt kein Verschulden des AMS vor und erfolgte die verspätete Angabe des Antrages durch den BF – wie er vorbringt – aufgrund eines Missverständnisse, was jedoch nicht als triftiger Grund gewertet werden kann. Auch kann aus „sozialen“ Gründen aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen keine Rückdatierung erfolgen. Die Entscheidung der belangten Behörde erging somit zu Recht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal der Sachverhalt unstrittig ist und zur Gänze geklärt ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal der Sachverhalt unstrittig ist und zur Gänze geklärt ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2327623.1.00