Obsah (18)
§ 55Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 39§ 40§ 58§ 46a§ 2Art. 20§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlG315 2299269-1 Spruch, G315 2299269-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 55Abs.
1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gegen ihn
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 19.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Jahr 1991 erstmals nach der damaligen Vertriebenenverordnung eingereist sei und ihm letztlich im Jahr 1999 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Aufgrund dreier strafgerichtlicher Verurteilungen sei gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen worden. Bis zur Entscheidung der Berufungsinstanz sei eine weitere Verurteilung erfolgt und das Aufenthaltsverbot letztlich im Jahr 2002 in Rechtskraft erwachsen, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht mehr zugekommen sei. In der Folge sei ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden, erneut eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt und der Antrag letztlich im Jahr 2009 rechtskräftig abgewiesen worden. Er sei am 31.03.2009 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2014 sei er in Österreich wieder erwerbstätig gewesen. Nach seiner Rückkehr habe er versucht sich für seine noch im alten Reisepass aufscheinende unbefristete Niederlassungsbewilligung aus dem Jahr 1999 eine neue Karte ausstellen zu lassen, doch sei ihm von der NAG-Behörde mitgeteilt worden, dass die Vignette nach wie vor gültig sei. Mit besagter Vignette habe der BF problemlos am Arbeitsmarkt Fuß fassen können und seine bosnische Ehefrau aufgrund dieser ein Aufenthaltsrecht erhalten. Der BF halte sich seit seiner Einreise im Jahr 2014 unrechtmäßig in Österreich auf. Im Jahr 2018 sei er wegen seines illegalen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft und in der Folge seitens der belangten Behörde über die vermutliche Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes informiert worden. Aufgrund der in den Jahren 2020 und 2023 erfolgten strafgerichtlich Verurteilungen, zuletzt unter anderem wegen Suchtgifthandel und schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, sei von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Das bereits verspürte Haftübel sowie Aufenthaltsverbot habe keinen Sinneswandel bewirkt und mangle es an ausreichender Verantwortungsübernahme. Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des BF am 22.08.2024 zugestellt. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 12.09.2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festzustellen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben (in eventu herabzusetzen), in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 12.09.2024, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festzustellen, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben (in eventu herabzusetzen), in eventu mit einer Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF vor der NAG-Behörde auf seinen Aufenthaltstitel berufen habe und seiner Ex-Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt auf Basis seines (früheren) Aufenthaltstitels ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Der BF sei sohin durchaus zu Recht von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ausgegangen. Zudem habe er problemlos am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können und sei ihm von Seiten der NAG-Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden, was auch die belangte Behörde eingestehe. Der BF sei sich im Jahr 2018 nicht bewusst gewesen, dass sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig ist und weitere Schritte zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erforderlich gewesen wären. Die Verwaltungsstrafe wegen illegalen Aufenthalts habe er wie jede andere Strafe ohne darüber nachzudenken bezahlt. Es habe sich in ihm der Gedanke verfestigt gehabt, Strafen nicht zu hinterfragen, sondern einfach zu bezahlen. Der BF sei sich des unsicheren Aufenthaltes durchaus zu Recht nicht bewusst gewesen, als er die Beziehung zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin einging. Die Straftaten des BF seien ein massives Fehlverhalten, doch habe sich der BF keine Gedanken über die Auswirkungen auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. seiner Familie gemacht oder in diese Richtung bewusst gehandelt. Durch falsche Freunde in Verbindung mit Alkoholeinfluss sei der BF in die Heroinabhängigkeit gerutscht, was letztlich zu einem Raub an einem Drogenkurier geführt habe. Seit rund zwei Jahren sei der BF „clean“ und habe ihn das Haftübel sehr geprägt. Der BF sei von klein auf in Österreich aufgewachsen, bis auf eine kurze Unterbrechung aufhältig gewesen und lebe seine Familie und seine Lebensgefährtin hier. In Bosnien und Herzegowina gebe es weder familiäre Bindungen noch eine gesicherte Unterkunft. 3. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 18.09.2024 vorgelegt. 4. Am 18.10.2024 langte eine Verständigung der belangten Behörde über die bereits erfolgte bedingte Entlassung des BF ein. 5. Mit Schreiben vom 28.10.2024 wurde der BF aufgefordert, sein Vorbringen betreffend die aufschiebende Wirkung etwa im Hinblick auf seinen derzeitigen Aufenthalt, sein Privat- und Familienleben sowie seine Zuverlässigkeit durch die Beantwortung an ihn gestellter Fragen bis 31.10.2024, 13 Uhr zu konkretisieren. 6. Mit fristgerecht einlangenden Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin wurde der Aufforderung entsprochen, ergänzendes Vorbringen erstattet und folgende Urkunden vorgelegt: - Meldebestätigung aus 2024 - Betreuungsvereinbarung Arbeitsmarktservice aus 2024 - Wohnrechtsvereinbarung aus 2024 - Lohnzettel der Lebensgefährtin (August und September 2024) - E-Card des BF 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024, G315 2299269-1/6Z, wurde der Beschwerde
§ 18Abs.
5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024, G315 2299269-1/6Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurden mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin des BF vom 21.07.2025 zwei Zeugen bekanntgegeben und nachfolgende Beweismittel als Kopie/Lichtbilder vorgelegt: - Bestätigung eines Arbeitgebers aus 2025 - Zeugnis der Lehrabschlussprüfung aus 2004 - Versicherungsdatenauszug vom aus 2025 - Dienstvertrag aus 2025 - Bestätigung einer Suchtberatungsstelle aus 2025 - Erstbericht der Bewährungshilfe aus 2025 - Bestätigung über ein Arbeitstraining aus 2025 - Stellungnahme der Bewährungshilfe aus 2025
- Am 28.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und zweier stellig gemachter Zeugen statt. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Dem BF wurde eine Frist von 3 Wochen eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und weitere Beweismittel vorzulegen.
- Am 11.08.2025 langte ein Antrag auf Gebührenersatz ein, welcher an die Verrechnungsstelle weitergeleitet wurde.
- Mit Urkundenvorlage vom 14.08.2025 wurden nachfolgende Beweismittel vorgelegt: - 3 Stellungnahmen der Geschwister, der Mutter und der Lebensgefährtin aus 2025 - Urkunde aus 2025 betreffend die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist geschieden (vgl. BFA-Einvernahme 13.12.2022, AS 588). Er spricht Bosnisch als Muttersprache sowie Deutsch und ist gesund.Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist geschieden vergleiche BFA-Einvernahme 13.12.2022, AS 588). Er spricht Bosnisch als Muttersprache sowie Deutsch und ist gesund. Der BF besuchte in Österreich jeweils vier Jahre die Volks- und Hauptschule und hat danach im Jahr 2004 eine Lehre zum KFZ-Spengler bzw. Karosseur abgeschlossen (vgl. Stellungnahme 20.10.2023, AS 661ff; Lehrabschlusszeugnis, OZ 8). Er verfügt über einen Stapler-, Kran- und B-Führerschein (vgl. Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5; Betreuungsvereinbarung AMS aus 2024, OZ 5).Der BF besuchte in Österreich jeweils vier Jahre die Volks- und Hauptschule und hat danach im Jahr 2004 eine Lehre zum KFZ-Spengler bzw. Karosseur abgeschlossen vergleiche Stellungnahme 20.10.2023, AS 661ff; Lehrabschlusszeugnis, OZ 8). Er verfügt über einen Stapler-, Kran- und B-Führerschein vergleiche Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5; Betreuungsvereinbarung AMS aus 2024, OZ 5). Die slowakische Lebensgefährtin des BF, welche er im Jahr 2018 kennenlernte und mit welcher er seit dem Jahr 2019 eine Beziehung führt, lebt im Bundesgebiet (vgl. BFA-Einvernahme Lebensgefährtin 08.03.2024, AS 677ff; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 12f; ZMR-Auszug vom 05.03.2026).Die slowakische Lebensgefährtin des BF, welche er im Jahr 2018 kennenlernte und mit welcher er seit dem Jahr 2019 eine Beziehung führt, lebt im Bundesgebiet vergleiche BFA-Einvernahme Lebensgefährtin 08.03.2024, AS 677ff; Beschwerdeverhandlung, Vorbringen Lebensgefährtin, PS 12f; ZMR-Auszug vom 05.03.2026). In Österreich leben die Mutter sowie vier Geschwister des BF, welche – bis auf einen aufenthaltsberechtigten Bruder – über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen (vgl. Geschwister laut ergänzendem Vorbringen 31.10.2024, OZ 5 iVm ZMR- und IZR-Auszügen vom 05.03.2026), des Weiteren leben hier Onkel, Tanten und Cousins (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5). In Österreich leben die Mutter sowie vier Geschwister des BF, welche – bis auf einen aufenthaltsberechtigten Bruder – über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen vergleiche Geschwister laut ergänzendem Vorbringen 31.10.2024, OZ 5 in Verbindung mit ZMR- und IZR-Auszügen vom 05.03.2026), des Weiteren leben hier Onkel, Tanten und Cousins vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5). Die Mutter des BF ist alleinstehend, in Pension und benötigt keine Pflege. Zu ihr pflegt er regelmäßigen Kontakt und unterstütz diese gemeinsam mit seinen Geschwistern, wenn sie Unterstützung benötigt (vgl. Schreiben der Mutter 03.08.2025, OZ 11).Die Mutter des BF ist alleinstehend, in Pension und benötigt keine Pflege. Zu ihr pflegt er regelmäßigen Kontakt und unterstütz diese gemeinsam mit seinen Geschwistern, wenn sie Unterstützung benötigt vergleiche Schreiben der Mutter 03.08.2025, OZ 11). Eine Schwester des BF lebt in Deutschland (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5).Eine Schwester des BF lebt in Deutschland vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5). In der Vergangenheit – zumindest im Jahr 2024 – finanzierte die Lebensgefährtin des BF dessen Unterhalt und wurde er auch von einem Freund und seiner Mutter finanziell unterstützt (vgl. Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5). Dem BF wurde zuletzt die Unterstützung seiner Geschwister zugesichert (vgl. Unterstützungsschreiben aus 2025, OZ 11). In der Vergangenheit – zumindest im Jahr 2024 – finanzierte die Lebensgefährtin des BF dessen Unterhalt und wurde er auch von einem Freund und seiner Mutter finanziell unterstützt vergleiche Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5). Dem BF wurde zuletzt die Unterstützung seiner Geschwister zugesichert vergleiche Unterstützungsschreiben aus 2025, OZ 11). In Bosnien und Herzegowina leben keine Familienangehörigen des BF. Seine Mutter bzw. Familie besitz dort ein Haus, in welchem sich seine Mutter jährlich für mehrere Monate aufhält (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 6).In Bosnien und Herzegowina leben keine Familienangehörigen des BF. Seine Mutter bzw. Familie besitz dort ein Haus, in welchem sich seine Mutter jährlich für mehrere Monate aufhält vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 6). 1.
- Zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet: Der BF reiste im Jahr 1991 mit seiner Familie aus Bosnien und Herzegowina nach Österreich ein. Mit XXXX .1993 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel als De-Facto-Flüchtling
der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Verordnung erteilt, in der Folge verfügte er über befristete Aufenthaltsbewilligungen (vgl. Kopie Antrag auf Erteilung eines Wiedereinreisesichtungsvermerks 1993, AS 7; Kopien der Aufenthaltsbewilligungen aus 1993, 1994 und 1997, AS 15ff). Am XXXX .1999 wurde ihm letztlich ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft, unselbstständig Erwerbstätig) ausgestellt und mit Klebevignette in seinem bis XXXX .2001 gültigen bosnischen Reisepass vermerkt (vgl. Kopie Reisepass und Klebevignette, AS 32f).Mit römisch 40 .1993 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel als De-Facto-Flüchtling
der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Verordnung erteilt, in der Folge verfügte er über befristete Aufenthaltsbewilligungen vergleiche Kopie Antrag auf Erteilung eines Wiedereinreisesichtungsvermerks 1993, AS 7; Kopien der Aufenthaltsbewilligungen aus 1993, 1994 und 1997, AS 15ff). Am römisch 40 .1999 wurde ihm letztlich ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung – Familiengemeinschaft, unselbstständig Erwerbstätig) ausgestellt und mit Klebevignette in seinem bis römisch 40 .2001 gültigen bosnischen Reisepass vermerkt vergleiche Kopie Reisepass und Klebevignette, AS 32f). Aufgrund dreier vorausgehender Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.11.2001 ein –
§ 39Abs. 2 Fr
G mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnendes – auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Berufung des BF wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 08.10.2002 keine Folge gegeben. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion XXXX vom 11.10.2002 wurde der BF darüber informiert, dass das Aufenthaltsverbot mit Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde durchsetzbar wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2002, XXXX , wurde die hiergegen eingebrachte Beschwerde – nachdem dieser zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde – als unbegründet abgewiesen (vgl. Bescheid Bundespolizeidirektion, AS 87ff; Bescheid Sicherheitsdirektion, AS 113ff; Schreiben Bundespolizeidirektion, AS 131; Beschluss Verwaltungsgerichtshof, AS 135; Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof, AS 137ff).Aufgrund dreier vorausgehender Verurteilungen wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 22.11.2001 ein –
Paragraph 39, Absatz 2, FrG mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen beginnendes – auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Berufung des BF wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland römisch 40 vom 08.10.2002 keine Folge gegeben. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 11.10.2002 wurde der BF darüber informiert, dass das Aufenthaltsverbot mit Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde durchsetzbar wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2002, römisch 40 , wurde die hiergegen eingebrachte Beschwerde – nachdem dieser zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde – als unbegründet abgewiesen vergleiche Bescheid Bundespolizeidirektion, AS 87ff; Bescheid Sicherheitsdirektion, AS 113ff; Schreiben Bundespolizeidirektion, AS 131; Beschluss Verwaltungsgerichtshof, AS 135; Erkenntnis Verwaltungsgerichtshof, AS 137ff). Am 07.03.2003 brachte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004 wurde der Antrag abgewiesen und die Ausweisung des BF verfügt. Dessen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2008 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.01.2009, XXXX , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt, nachdem derselben zuvor die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. (vgl. Asylantrag, AS 153; Bescheid Bundesasylamt, AS 159ff; Erkenntnis Asylgerichtshof, AS 237 ff; Beschlüsse Verfassungsgerichtshof, AS 283ff)Am 07.03.2003 brachte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004 wurde der Antrag abgewiesen und die Ausweisung des BF verfügt. Dessen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.11.2008 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30.01.2009, römisch 40 , wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgelehnt, nachdem derselben zuvor die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. vergleiche Asylantrag, AS 153; Bescheid Bundesasylamt, AS 159ff; Erkenntnis Asylgerichtshof, AS 237 ff; Beschlüsse Verfassungsgerichtshof, AS 283ff) Nachdem ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.12.2008 zur Sicherung der Abschiebung eine täglichen Meldeverpflichtung auferlegt wurde (vgl. Bescheid Bundespolizeidirektion, AS 279
- ff)und er zur Ausreise bis zum XXXX .2009 aufgefordert wurde, reiste er im XXXX 2009 nach Bosnien und Herzegowina aus (vgl. Nachschaubericht, AS 303; aus Bosnien versendetes Formular „Wahrnehmung der Ausreise“, AS 309ff), wo er Bauarbeiten verrichtete und finanziell von seiner Familie unterstütz wurde (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 5).Nachdem ihm mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.12.2008 zur Sicherung der Abschiebung eine täglichen Meldeverpflichtung auferlegt wurde vergleiche Bescheid Bundespolizeidirektion, AS 279
- ff)und er zur Ausreise bis zum römisch 40 .2009 aufgefordert wurde, reiste er im römisch 40 2009 nach Bosnien und Herzegowina aus vergleiche Nachschaubericht, AS 303; aus Bosnien versendetes Formular „Wahrnehmung der Ausreise“, AS 309ff), wo er Bauarbeiten verrichtete und finanziell von seiner Familie unterstütz wurde vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 5). Im XXXX 2014 reiste der BF wieder nach Österreich ein (vgl. LPD-Einvernahme 27.06.2018, AS 344; ZMR-Auszug vom 19.09.2024, OZ 2; Sichtvermerk Reisepass, AS 399), wobei er sich zwei Jahre länger in Bosnien aufhielt als aufgrund des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich gewesen wäre.Im römisch 40 2014 reiste der BF wieder nach Österreich ein vergleiche LPD-Einvernahme 27.06.2018, AS 344; ZMR-Auszug vom 19.09.2024, OZ 2; Sichtvermerk Reisepass, AS 399), wobei er sich zwei Jahre länger in Bosnien aufhielt als aufgrund des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes erforderlich gewesen wäre. Nach seiner Einreise erhielt der BF von der NAG-Behörde die Auskunft, dass er sich aufgrund der in seinem Reisepass befindlichen Klebevignette rechtmäßig in Österreich aufhalte. Nach dem er kurze Zeit später wieder von Bosnien und Herzegowina nach Österreich einreiste, wurde ihm diese Auskunft erneut erteilt (glaubhaftes Vorbringen im Beschwerdeverfahren). Vom Arbeitsmarktservice erhielt der BF ein Informationsblatt für Ausländer mit alten unbefristeten Niederlassungsbewilligungen, wonach freier Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe und somit keine Arbeitserlaubnis, kein Befreiungsschein und keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei (vgl. BFA-Einvernahme 16.07.2018, AS 393 iVm Informationsschreiben AMS, AS 417).Vom Arbeitsmarktservice erhielt der BF ein Informationsblatt für Ausländer mit alten unbefristeten Niederlassungsbewilligungen, wonach freier Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe und somit keine Arbeitserlaubnis, kein Befreiungsschein und keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei vergleiche BFA-Einvernahme 16.07.2018, AS 393 in Verbindung mit Informationsschreiben AMS, AS 417). Am 27.06.2018 wurde dem BF durch die zuständige Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 mit Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig wurde, er sich daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und ein Strafverfahren geführt werden würde (vgl. LPD-Einvernahme 27.06.2018, AS 342). Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion vom selben Tag wurde gegen ihn nach dem FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt. In der Begründung der Strafverfügung wurde ausdrücklich auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ungültigkeit des im Jahr 1999 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels hingewiesen (vgl. Strafverfügung, AS 351). Die Geldstrafe wurde vom BF bezahlt und ihm war ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass sein im Reisepass befindlicher Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 nicht gültig ist.Am 27.06.2018 wurde dem BF durch die zuständige Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 mit Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig wurde, er sich daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und ein Strafverfahren geführt werden würde vergleiche LPD-Einvernahme 27.06.2018, AS 342). Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion vom selben Tag wurde gegen ihn nach dem FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Geldstrafe von EUR 500,00 verhängt. In der Begründung der Strafverfügung wurde ausdrücklich auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ungültigkeit des im Jahr 1999 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels hingewiesen vergleiche Strafverfügung, AS 351). Die Geldstrafe wurde vom BF bezahlt und ihm war ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass sein im Reisepass befindlicher Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 nicht gültig ist. Seitdem wurde ein Aufenthaltstitel weder beantragt noch ausgestellt (vgl. IZR-Auszug vom 05.03.2026 iVm ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5).Seitdem wurde ein Aufenthaltstitel weder beantragt noch ausgestellt vergleiche IZR-Auszug vom 05.03.2026 in Verbindung mit ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5). Der BF ging im Bundesgebiet für insgesamt rund 13 Jahre einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezog für rund 2 Jahre Arbeitslosengeld. Zuletzt ging er einer solchen von XXXX bis XXXX 2022, von XXXX bis XXXX 2025 (Arbeitstraining im Rahmen der Bewährungshilfe) und von Juni bis Juli 2025 nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2026). Der BF ging im Bundesgebiet für insgesamt rund 13 Jahre einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und bezog für rund 2 Jahre Arbeitslosengeld. Zuletzt ging er einer solchen von römisch 40 bis römisch 40 2022, von römisch 40 bis römisch 40 2025 (Arbeitstraining im Rahmen der Bewährungshilfe) und von Juni bis Juli 2025 nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.03.2026). Seit XXXX 2020 bestand zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin – abgesehen von seinem Haftaufenthalt von XXXX 2022 bis XXXX 2024 – ein gemeinsamer Haushalt in der Wohnung der Lebensgefährtin in XXXX XXXX (vgl. ZMR-Auszüge vom 05.03.2026; Beschwerdeverhandlung Vorbringen BF, PS 5). Der BF verfügt über eine Wohnrechtsvereinbarung, wonach ihm ein unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht für die Wohnung seiner Lebensgefährtin in 4020 Linz zukommt (vgl. Wohnrechtsvereinbarung aus 2024, OZ 5).Seit römisch 40 2020 bestand zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin – abgesehen von seinem Haftaufenthalt von römisch 40 2022 bis römisch 40 2024 – ein gemeinsamer Haushalt in der Wohnung der Lebensgefährtin in römisch 40 römisch 40 vergleiche ZMR-Auszüge vom 05.03.2026; Beschwerdeverhandlung Vorbringen BF, PS 5). Der BF verfügt über eine Wohnrechtsvereinbarung, wonach ihm ein unbefristetes und unentgeltliches Wohnrecht für die Wohnung seiner Lebensgefährtin in 4020 Linz zukommt vergleiche Wohnrechtsvereinbarung aus 2024, OZ 5). Der BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis (vgl. Unterstützungsschreiben aus 2024, AS 721).Der BF verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis vergleiche Unterstützungsschreiben aus 2024, AS 721). 1.3. Zum Verhalten des BF: 1.4.1. Der BF begann im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis, erst zu einem späteren Zeitpunkt begann er Heroin zu konsumieren (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 10).1.4.1. Der BF begann im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis, erst zu einem späteren Zeitpunkt begann er Heroin zu konsumieren vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 10). 1.4.2. Zur Person des BF liegen fünf bereits getilgte strafgerichtliche Verurteilungen vor: 1) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2001, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster Fall und 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf ab dem Jahr 1999 gesetzte Tathandlungen und der BF befand sich hierzu im Jahr 2000 in Untersuchungshaft (vgl. Strafurteil, AS 35 ff).1) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2001, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster Fall und 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die Verurteilung bezog sich auf ab dem Jahr 1999 gesetzte Tathandlungen und der BF befand sich hierzu im Jahr 2000 in Untersuchungshaft vergleiche Strafurteil, AS 35 ff). 2) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Jugendstraftat; 1 Monat unbedingt) verurteilt (vgl. Strafurteil, AS 59ff).2) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Jugendstraftat; 1 Monat unbedingt) verurteilt vergleiche Strafurteil, AS 59ff). 3) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB, des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter, sechster und siebenter Fall SMG und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zu XXXX wurde widerrufen. (vgl. Strafurteil, AS 67ff)3) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall und 15 StGB, des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter, sechster und siebenter Fall SMG und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht zu römisch 40 wurde widerrufen. vergleiche Strafurteil, AS 67ff) 4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2002, XXXX , wurde der BF nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt (vgl. Strafregisterauskunft vom 12.01.2006, AS 107).4) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2002, römisch 40 , wurde der BF nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt vergleiche Strafregisterauskunft vom 12.01.2006, AS 107). 5) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2004 wurde der BF nach den §§ 83 Abs. 1, 125 StGB sowie 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt (vgl. Strafregisterauskunft vom 12.01.2006, AS 109).5) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2004 wurde der BF nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 125, StGB sowie 27 Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten (Jugendstraftat) verurteilt vergleiche Strafregisterauskunft vom 12.01.2006, AS 109). 1.4.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf (vgl. Strafregisterauskunft 05.03.2026):1.4.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zwei Verurteilungen des BF auf vergleiche Strafregisterauskunft 05.03.2026): 1) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2020 XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG (teils als Beitragstäter nach § 12 zweiter Fall StGB), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. 1) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020 römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB), der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF I. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, teils als unmittelbarer Täter, großteils jedoch als Beitragstäter nach § 12 zweiter Fall StGB anderen überließ und zwarrömisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, teils als unmittelbarer Täter, großteils jedoch als Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB anderen überließ und zwar 1. seiner damaligen Gattin im Zeitraum XXXX 2018 bis Mitte XXXX 2018 in mehreren Teilverkäufen insgesamt 3 bis 4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00, der er auch mehrmals geringe Mengen Kokain, erstmals im XXXX 2016, unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum überließ;1. seiner damaligen Gattin im Zeitraum römisch 40 2018 bis Mitte römisch 40 2018 in mehreren Teilverkäufen insgesamt 3 bis 4 Gramm Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00, der er auch mehrmals geringe Mengen Kokain, erstmals im römisch 40 2016, unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum überließ; 2. XXXX und K. im Zeitraum XXXX 2018 bis Mitte XXXX 2018 in zahlreichen Verkäufen eine insgesamt unbekannte Menge Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00;2. römisch 40 und K. im Zeitraum römisch 40 2018 bis Mitte römisch 40 2018 in zahlreichen Verkäufen eine insgesamt unbekannte Menge Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00; 3. einem „P.“ im Zeitraum XXXX 2018 bis zumindest XXXX .2018 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Heroin;3. einem „P.“ im Zeitraum römisch 40 2018 bis zumindest römisch 40 .2018 wiederholt eine insgesamt unbekannte Menge Heroin; 4. F. im Zeitraum XXXX 2018 bis Mitte XXXX 2018 mehrmals eine insgesamt unbekannte Menge Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00;4. F. im Zeitraum römisch 40 2018 bis Mitte römisch 40 2018 mehrmals eine insgesamt unbekannte Menge Kokain zum Grammpreis von EUR 80,00; 5. L. im Zeitraum XXXX 2018 bis XXXX 2018 in 8 Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt 16 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 großteils öffentlich vor einer Kirche;5. L. im Zeitraum römisch 40 2018 bis römisch 40 2018 in 8 Teilverkäufen zu je 2 Gramm insgesamt 16 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,00 großteils öffentlich vor einer Kirche; 6. S. am XXXX .2018 öffentlich 0,6 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 22,69% Heroin, 0,4% Monoacetylmorphin sowie 1,35% Acetylcodein) zu einem unbekannten Preis;6. S. am römisch 40 .2018 öffentlich 0,6 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 22,69% Heroin, 0,4% Monoacetylmorphin sowie 1,35% Acetylcodein) zu einem unbekannten Preis; 7. U. im XXXX 2018 in 2 Teilverkäufen zu 1 Gramm und 0,5 Gramm, insgesamt 1,5 Gramm Heroin zum Preis von je EUR 40,00 öffentlich im Bereich einer Kirche;7. U. im römisch 40 2018 in 2 Teilverkäufen zu 1 Gramm und 0,5 Gramm, insgesamt 1,5 Gramm Heroin zum Preis von je EUR 40,00 öffentlich im Bereich einer Kirche; 8. zahlreichen, unbekannten Abnehmern insgesamt unbekannte Mengen Heroin und Kokain, letzteres zum Grammpreis von EUR 80,00; 9. im Zeitraum von XXXX .2018 bis XXXX .2018 indem er zumindest hinsichtlich 276 Gramm Kokain und 137 Gramm Heroin zum Suchtgifthandel des Zweitangeklagten dadurch beitrug, dass er diesem bei der verkaufsfertigen Verpackung des Suchtgiftes in seiner Wohnung behilflich war und diese dem Zweitangeklagten auch als Suchtgiftbunker zur Lagerung des Suchtgiftes zur Verfügung stellte.9. im Zeitraum von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 indem er zumindest hinsichtlich 276 Gramm Kokain und 137 Gramm Heroin zum Suchtgifthandel des Zweitangeklagten dadurch beitrug, dass er diesem bei der verkaufsfertigen Verpackung des Suchtgiftes in seiner Wohnung behilflich war und diese dem Zweitangeklagten auch als Suchtgiftbunker zur Lagerung des Suchtgiftes zur Verfügung stellte. II. vorschriftswidrig Suchtgift erwarb und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besaß, indem er im Zeitraum von zumindest XXXX 2016 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 2019 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut, aber auch wiederholt Speed, Kokain und Heroin erwarb und konsumierte sowie am XXXX .2018 3,5 Gramm Cannabiskraut, am XXXX .2018 ca. 0,5 Gramm Tabak-Cannabiskraut-Gemisch und am XXXX .2018 0,4 Gramm Kokain bis zu Sicherstellung besaß.römisch zwei. vorschriftswidrig Suchtgift erwarb und bis zum ausschließlichen Eigenkonsum besaß, indem er im Zeitraum von zumindest römisch 40 2016 bis zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 2019 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut, aber auch wiederholt Speed, Kokain und Heroin erwarb und konsumierte sowie am römisch 40 .2018 3,5 Gramm Cannabiskraut, am römisch 40 .2018 ca. 0,5 Gramm Tabak-Cannabiskraut-Gemisch und am römisch 40 .2018 0,4 Gramm Kokain bis zu Sicherstellung besaß. III. zurückliegend bis zum XXXX .2018, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), nämlich einen Schlagring, der im Zuge des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung sichergestellt werden konnte, besaß. römisch drei. zurückliegend bis zum römisch 40 .2018, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (Paragraph 17, WaffG), nämlich einen Schlagring, der im Zuge des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung sichergestellt werden konnte, besaß. Den unbedingten Strafteil verbüßte der BF nicht, zumal ihm Strafaufschub
§ 39
SMG bewilligt wurde und die Strafe
§ 40SMG nachträglich bedingt nachgesehen wurde (vgl.
Strafurteil vom XXXX .2023, AS 597). Den unbedingten Strafteil verbüßte der BF nicht, zumal ihm Strafaufschub
Paragraph 39, SMG bewilligt wurde und die Strafe
Paragraph 40, SMG nachträglich bedingt nachgesehen wurde vergleiche Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 597). Nach der absolvierten Therapie konsumierte der BF wieder Heroin. Zwar bekam er Auflagen, wie Haaranalsysen und Harntests, welche er auch regelmäßig erfüllte, jedoch war ihm bewusst nur auf bestimmte Suchtmittel getestet zu werden, kam mit Leuten in Kontakt die Heroin konsumierten und wurde selbst heroinsüchtig (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 10).Nach der absolvierten Therapie konsumierte der BF wieder Heroin. Zwar bekam er Auflagen, wie Haaranalsysen und Harntests, welche er auch regelmäßig erfüllte, jedoch war ihm bewusst nur auf bestimmte Suchtmittel getestet zu werden, kam mit Leuten in Kontakt die Heroin konsumierten und wurde selbst heroinsüchtig vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 10). 2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. 2) Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäterrömisch eins. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter
- am XXXX 2022 einen anderen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sein Mittäter den Hals des Opfers umfasste und zudrückte sowie diesem eine Schreckschusspistole an die linke Gesichtsbacke hielt, während der BF sagte: „Wir sind von der Polizei, gib alles raus, was du eingesteckt hast!“, woraufhin das Opfer seine Umhängetasche mit den darin befindlichen 46 Gramm Heroin, seiner Geldbörse, Bargeld in Höhe von EUR 76,40 und einem Mobiltelefon an den Mittäter übergab;
- am römisch 40 2022 einen anderen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sein Mittäter den Hals des Opfers umfasste und zudrückte sowie diesem eine Schreckschusspistole an die linke Gesichtsbacke hielt, während der BF sagte: „Wir sind von der Polizei, gib alles raus, was du eingesteckt hast!“, woraufhin das Opfer seine Umhängetasche mit den darin befindlichen 46 Gramm Heroin, seiner Geldbörse, Bargeld in Höhe von EUR 76,40 und einem Mobiltelefon an den Mittäter übergab;
- im Zuge der unter
- angeführten Tathandlung Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar den in der Umhängetasche befindlichen Reisepass, den Personalausweis sowie die E-Card des Opfers;
- im Zuge der unter
- angeführten Tathandlung unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückte, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, und zwar die in der Umhängetasche befindlichen zwei Bankomatkarten des Opfers. II. vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch zwei. vorschriftswidrig Suchtgift
- in einer die Grenzmenge (§28b SMG) 1,66-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 30 Gramm Heroin (beinhaltend 15,58% Heroin, 0,97% Monoacetylmorphin und 0,8% Acetylcodein) im Zeitraum XXXX 2022 bis Oktober 2022 dem H. zum Grammpreis von EUR 40,00 überließ;
- in einer die Grenzmenge (§28b SMG) 1,66-fach übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 30 Gramm Heroin (beinhaltend 15,58% Heroin, 0,97% Monoacetylmorphin und 0,8% Acetylcodein) im Zeitraum römisch 40 2022 bis Oktober 2022 dem H. zum Grammpreis von EUR 40,00 überließ;
- ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, indem er a. im Zeitraum XXXX 2021 bis Ende XXXX 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt 120 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) zum grammpreis von EUR 30,00 von unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß;a. im Zeitraum römisch 40 2021 bis Ende römisch 40 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt 120 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) zum grammpreis von EUR 30,00 von unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß; b. im Zeitraum XXXX 2022 bis XXXX 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt 60 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) zum Grammpreis von EUR 40,00 von R., S. und anderen unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß, wobei er bei einer freiwilligen Nachschau am 17.10.2022 noch im Besitz von 0,2 Gramm Heroin war;b. im Zeitraum römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 in zahlreichen Angriffen insgesamt 60 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) zum Grammpreis von EUR 40,00 von R., S. und anderen unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß, wobei er bei einer freiwilligen Nachschau am 17.10.2022 noch im Besitz von 0,2 Gramm Heroin war; c. am XXXX 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter dem Raubopfer durch Raub 40,6 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) abnötigte und bis zur Sicherstellung am selben Tag besaß;c. am römisch 40 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seinem Mittäter dem Raubopfer durch Raub 40,6 Gramm Heroin (beinhaltend Heroin) abnötigte und bis zur Sicherstellung am selben Tag besaß; d. im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2022 in zahlreichen Angriffen Subutex-Sublingualtabletten (beinhaltend Buprenorphin) von unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß.d. im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 in zahlreichen Angriffen Subutex-Sublingualtabletten (beinhaltend Buprenorphin) von unbekannten Suchtgiftverkäufern ankaufte und bis zum Eigenkonsum besaß. In Bezug auf den Raub sah der Plan des BF und seines Mittäters vor, einen Läufer eines serbischen Drogenrings auszurauben, indem der BF einen Termin mit diesem vereinbart, bei dem der erscheinende Läufer zum Einsteigen in das Auto bewegt und anschließend dessen Drogen weggenommen werden sollten. Der BF wusste, dass sein Mittäter eine Waffe mitführt und war dem BF der Besitz von Waffen – seit 2016 infolge eines in seiner Wohnung befindlichen Samuraischwertes sowie Schlagringes (vgl. Beschwerdeverhandlung, PS 9) – bereits verboten, wobei nicht festgestellt werden kann, ob der BF je im Besitz der vorangeführten Schreckschusspistole war. In Bezug auf den Raub sah der Plan des BF und seines Mittäters vor, einen Läufer eines serbischen Drogenrings auszurauben, indem der BF einen Termin mit diesem vereinbart, bei dem der erscheinende Läufer zum Einsteigen in das Auto bewegt und anschließend dessen Drogen weggenommen werden sollten. Der BF wusste, dass sein Mittäter eine Waffe mitführt und war dem BF der Besitz von Waffen – seit 2016 infolge eines in seiner Wohnung befindlichen Samuraischwertes sowie Schlagringes vergleiche Beschwerdeverhandlung, PS 9) – bereits verboten, wobei nicht festgestellt werden kann, ob der BF je im Besitz der vorangeführten Schreckschusspistole war. Als erschwerend wertete das Strafgericht die einschlägige Vorstrafe, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und mehreren Vergehen. Als mildernd das reumütige Geständnis. Den Widerruf von der bedingten Strafnachsicht erachtete das Strafgericht als spezialpräventiv nicht notwendig. Nach seiner Festnahme am XXXX .2022 befand sich der BF bis 11.01.2023 in Untersuchungshaft und von XXXX 2023 bis XXXX .2024 in Strafhaft (vgl. Vollzugsinformation XXXX .2022, AS 475f). Mit XXXX .2024 wurde der BF bedingt entlassen (vgl. Verständigung Justizanstalt, OZ 3).Nach seiner Festnahme am römisch 40 .2022 befand sich der BF bis 11.01.2023 in Untersuchungshaft und von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2024 in Strafhaft vergleiche Vollzugsinformation römisch 40 .2022, AS 475f). Mit römisch 40 .2024 wurde der BF bedingt entlassen vergleiche Verständigung Justizanstalt, OZ 3). Im Rahmen der Strafhaft wurde der BF zwischen XXXX 2022 und XXXX 2024 laufend von seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter und einem Freund besucht. Zwei Mal wurde der BF von XXXX besucht, welchem er im Jahr 2018 in zahlreichen Verkäufen Heroin verkaufte (vgl. Besucherliste Justizanstalt 12.08.2024, AS 733ff).Im Rahmen der Strafhaft wurde der BF zwischen römisch 40 2022 und römisch 40 2024 laufend von seiner Lebensgefährtin, seiner Mutter und einem Freund besucht. Zwei Mal wurde der BF von römisch 40 besucht, welchem er im Jahr 2018 in zahlreichen Verkäufen Heroin verkaufte vergleiche Besucherliste Justizanstalt 12.08.2024, AS 733ff). Zwischen XXXX 2023 und XXXX 2024 wurden dem BF insgesamt 14 Mal überwiegend zweitätige Ausgänge gewährt (vgl. Ausgansliste Justizanstalt 12.08.2024, AS 751f). Weitere Ausgänge fanden aufgrund einer Alkoholisierung am 11.05.2024 nicht mehr statt (vgl. E-Mail Justizanstalt 12.08.2024, AS 729).Zwischen römisch 40 2023 und römisch 40 2024 wurden dem BF insgesamt 14 Mal überwiegend zweitätige Ausgänge gewährt vergleiche Ausgansliste Justizanstalt 12.08.2024, AS 751f). Weitere Ausgänge fanden aufgrund einer Alkoholisierung am 11.05.2024 nicht mehr statt vergleiche E-Mail Justizanstalt 12.08.2024, AS 729). Während der Strafhaft machte der BF einen „kalten Entzug“ und ist seitdem drogenfrei (vgl. Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5; Stellungnahme Bewährungshilfe 16.07.2025, OZ 8: „permanent abstinenter Eindruck“). Seit seiner Haftentlassung nahm er bis Juli 2025 vier Termine zur psychosozialen Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen wahr, ein Termin wurde nicht wahrgenommen, ein weiterer Termin wurde vereinbart (vgl. Bestätigung Beratungsstelle vom 16.07.2025, OZ 8). Bis zumindest März 2025 nahm er alle drei Wochen stattfindende Termine der Bewährungshilfe wahr, wobei der Schwerpunkt der Betreuung auf der Auseinandersetzung mit den Gründen der Delinquenz und der Etablierung protektiver Faktoren lag (vgl. Erstbericht Bewährungshilfe vom 06.03.2025, OZ 8). Ihm wurde attestiert, dass er sich selbstreflektiert seinen Themen stellen würde (vgl. Stellungnahme Bewährungshilfe 16.07.2025, OZ 8).Während der Strafhaft machte der BF einen „kalten Entzug“ und ist seitdem drogenfrei vergleiche Ergänzendes Vorbringen 31.10.2024, OZ 5; Stellungnahme Bewährungshilfe 16.07.2025, OZ 8: „permanent abstinenter Eindruck“). Seit seiner Haftentlassung nahm er bis Juli 2025 vier Termine zur psychosozialen Beratung bei einer Beratungsstelle für Suchtfragen wahr, ein Termin wurde nicht wahrgenommen, ein weiterer Termin wurde vereinbart vergleiche Bestätigung Beratungsstelle vom 16.07.2025, OZ 8). Bis zumindest März 2025 nahm er alle drei Wochen stattfindende Termine der Bewährungshilfe wahr, wobei der Schwerpunkt der Betreuung auf der Auseinandersetzung mit den Gründen der Delinquenz und der Etablierung protektiver Faktoren lag vergleiche Erstbericht Bewährungshilfe vom 06.03.2025, OZ 8). Ihm wurde attestiert, dass er sich selbstreflektiert seinen Themen stellen würde vergleiche Stellungnahme Bewährungshilfe 16.07.2025, OZ 8). 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Es wird festgestellt, dass Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dem BF droht im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien keine von staatlichen Organen oder von Privatpersonen ausgehende individuelle Gefährdung und/oder physische Gewalt im Hinblick auf seine Person oder seine Lebensumstände. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge in Bosnien.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zu den Feststellungen: Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden. 2.2.
- Zur Person des BF: Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein bosnischer Reisepass in Kopie aktenkundig (AS 397). In der Beschwerdeverhandlung erfolgte die Befragung des BF auf Deutsch, er gab an Bosnisch als Muttersprache zu sprechen und „top fit“ zu sein (PS 3f). Seitdem hat der BF keine anderslautende Meldung erstattet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich auch der Bruder des BF, XXXX in Österreich aufhält, zumal dieser mit Stand 05.03.2026 keine aufrechte Wohnsitzmeldung aufwies. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich auch der Bruder des BF, römisch 40 in Österreich aufhält, zumal dieser mit Stand 05.03.2026 keine aufrechte Wohnsitzmeldung aufwies. Aufgrund des Vorbringens des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach seine Mutter bzw. Familie in Bosnien ein Haus besitze und sich seine Mutter dort jährlich für längere Zeit aufhalte (PS 5f), war das Vorbringen in der Stellungnahme vom 31.10.2024 (OZ 5), wonach in Bosnien keine konkreten Wohnmöglichkeiten bestünden, als nicht den Tatsachen entsprechend anzusehen. 2.2.
- Zum Aufenthalt des BF: Die Feststellung zum Aufenthalt des BF ab dem Jahr 1991 war aufgrund seines diesbezüglich gleichlautenden Vorbringens in einem früherem Asylverfahren (AS 161) sowie im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde (AS 661) und dem Bundesverwaltungsgericht (PS 4) zu treffen. Zwar würde für einen Aufenthalt ab 1993 sprechen, dass in einem früheren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aufgrund einer erst seit 1993 bestehenden polizeilich Meldung von einem Aufenthalt seit 1993 ausgegangen wurde (AS 87ff und AS 137ff) und in einem Antrag des BF auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung aus dem Jahr 1993 das Feld „in Österreich seit“ mit „ XXXX “ ausgefüllt wurde (AS 7). Angesichts des Umstandes, dass eine Schwester des BF laut Eintrag im Zentralen Melderegister bereits im Jahr 1992 in Österreich geboren wurde, muss jedoch von einem bereits vor 1993 vorliegenden Aufenthalt ausgegangen werden und ist dem Vorbringen zu einem Aufenthalt ab dem Jahr 1991 zu folgen. In diesem Sinne berichtete auch die Mutter des BF in einer schriftlichen Stellungnahme von einem Aufenthalt ab Anfang der 1990er (OZ 11). Im Übrigen ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem Aufenthalt ab 1991 aus (AS 772).Die Feststellung zum Aufenthalt des BF ab dem Jahr 1991 war aufgrund seines diesbezüglich gleichlautenden Vorbringens in einem früherem Asylverfahren (AS 161) sowie im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde (AS 661) und dem Bundesverwaltungsgericht (PS 4) zu treffen. Zwar würde für einen Aufenthalt ab 1993 sprechen, dass in einem früheren Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, aufgrund einer erst seit 1993 bestehenden polizeilich Meldung von einem Aufenthalt seit 1993 ausgegangen wurde (AS 87ff und AS 137ff) und in einem Antrag des BF auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung aus dem Jahr 1993 das Feld „in Österreich seit“ mit „ römisch 40 “ ausgefüllt wurde (AS 7). Angesichts des Umstandes, dass eine Schwester des BF laut Eintrag im Zentralen Melderegister bereits im Jahr 1992 in Österreich geboren wurde, muss jedoch von einem bereits vor 1993 vorliegenden Aufenthalt ausgegangen werden und ist dem Vorbringen zu einem Aufenthalt ab dem Jahr 1991 zu folgen. In diesem Sinne berichtete auch die Mutter des BF in einer schriftlichen Stellungnahme von einem Aufenthalt ab Anfang der 1990er (OZ 11). Im Übrigen ging auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von einem Aufenthalt ab 1991 aus (AS 772). Die Feststellung, dass sich der BF länger in Bosnien aufhielt als aufgrund des Aufenthaltsverbotes erforderlich, war aus seinem diesbezüglich unmissverständlichem Vorbringen vor der belangten Behörde in der Einvernahme vom 16.07.2018 abzuleiten (AS 391ff): „LA: Sie hatten von 14.10.2002 bis 13.10.2012 ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot. Zuvor hielten Sie sich mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich auf. Laut unseren Unterlagen haben Sie sich während der Zeit ihres Aufenthaltsverbotes in Bosnien aufgehalten. Wann sind Sie dann unter welchen Voraussetzungen zurückgekehrt und was haben Sie zum Zweck eines neuerlichen rechtmäßigen Aufenthaltes unternommen? BF: Ich reiste nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren 2008 freiwillig aus, und blieb auch für die Dauer des Aufenthaltsverbotes und 2 Jahre länger außerhalb des Schengenraumes. Im XXXX 2014 kam ich wieder nach Österreich zurück. […]“BF: Ich reiste nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren 2008 freiwillig aus, und blieb auch für die Dauer des Aufenthaltsverbotes und 2 Jahre länger außerhalb des Schengenraumes. Im römisch 40 2014 kam ich wieder nach Österreich zurück. […]“ Die Feststellung zu den nach Widereinreise erteilten Auskünften der NAG-Behörde war aufgrund des diesbezüglich ausführlichen und nicht zu wiederlegenden Vorbringens des BF in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.07.2018 (AS 391 ff) zu treffen: „LA: Sie hatten von 14.10.2002 bis 13.10.2012 ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot. Zuvor hielten Sie sich mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich auf. Laut unseren Unterlagen haben Sie sich während der Zeit ihres Aufenthaltsverbotes in Bosnien aufgehalten. Wann sind Sie dann unter welchen Voraussetzungen zurückgekehrt und was haben Sie zum Zweck eines neuerlichen rechtmäßigen Aufenthaltes unternommen? BF: Ich reiste nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren 2008 freiwillig aus, und blieb auch für die Dauer des Aufenthaltsverbotes und 2 Jahre länger außerhalb des Schengenraumes. Im XXXX 2014 kam ich wieder nach Österreich zurück. Noch in derselben Woche ging ich zum Magistrat XXXX , dort ersuchte ich um eine Auskunft, ob mit meinem Aufenthaltstitel alles passt. Das war am Schalter des Magistrates von XXXX . Die Dame fragte mich warum ich eigentlich da sei, es würde alles passen und ich würde den Aufenthaltstitel in der neuen Form (Karte) noch nicht zwingend brauchen, da dies vom Gesetz noch nicht gefordert sei.BF: Ich reiste nach Abschluss sämtlicher Beschwerdeverfahren 2008 freiwillig aus, und blieb auch für die Dauer des Aufenthaltsverbotes und 2 Jahre länger außerhalb des Schengenraumes. Im römisch 40 2014 kam ich wieder nach Österreich zurück. Noch in derselben Woche ging ich zum Magistrat römisch 40 , dort ersuchte ich um eine Auskunft, ob mit meinem Aufenthaltstitel alles passt. Das war am Schalter des Magistrates von römisch 40 . Die Dame fragte mich warum ich eigentlich da sei, es würde alles passen und ich würde den Aufenthaltstitel in der neuen Form (Karte) noch nicht zwingend brauchen, da dies vom Gesetz noch nicht gefordert sei. LA: Haben Sie dort erwähnt, dass Sie aufgrund des Einreiseverbotes mehrere Jahre nicht in Österreich waren und hat die Dame im System Ihren Aufenthaltstitel überprüft? BF: Ich erwähnte nicht, dass ich ein Aufenthaltsverbot hatte, aber ich erwähnte, dass ich einige Jahre nicht im Land war. Ob die Dame im Computer nachgesehen hat, um die Speicherungen zu meinem Namen zu prüfen, weiß ich nicht mehr. Kurze Zeit später war ich wieder in Bosnien und bei der Rückkehr nach Österreich hatte ich wieder bei der Grenzkontrolle (Slowenien nach Österreich – Grenzübergang Spielberg) hatte ich wieder Probleme bei der Einreise, das heißt zur Seite stellen und etwa 20 Minuten warten bis alles überprüft worden war. Dem wollte ich aus dem Weg gehen und trat erneut telefonisch mit dem Magistrat in Verbindung, um auf eine Aufenthaltstitelkarte zu bestehen. Doch die Dame am Telefon redete mir dies abermals entschieden aus. Sie begründete dies mit den erheblichen Kosten, da anfangs bei Antrag 180,- Euro sofort zu bezahlen seien und dann alle Jahre um die 160,- Euro kosten würde. Zu dieser Zeit arbeitete ich alleine und im gemeinsamen Haushalt mit meiner Gattin ging es um jeden Cent, weswegen ich mir dies wieder ausreden ließ.“ Dafür, dass die NAG-Behörde tatsächlich nach wie vor von der Gültigkeit der Klebevignette des BF ausging spricht auch, dass seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2016 ein Aufenthaltstitel „Familiennachzug“ erteilt wurde (vgl. Ausdruck IZR-Ausschreibungen, AS 377; Behördeninterne Korrespondenz, AS 461). Dafür, dass die NAG-Behörde tatsächlich nach wie vor von der Gültigkeit der Klebevignette des BF ausging spricht auch, dass seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2016 ein Aufenthaltstitel „Familiennachzug“ erteilt wurde vergleiche Ausdruck IZR-Ausschreibungen, AS 377; Behördeninterne Korrespondenz, AS 461). Die Feststellung, dass dem BF ab Juni 2018 bewusst war, dass sein im Reisepass befindlicher Aufenthaltstitel nicht gültig ist, konnte bereits aufgrund seines Vorbringens in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 16.07.2018 (AS 391 ff) getroffen werden: „LA: Wann war dann endgültig für sie klar, dass ihr Aufenthaltstitel eigentlich nicht gültig ist? BF: Dies wurde mir klar, als ich im Juni 2018 zur Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion XXXX geladen wurde. Dort wurde mir erklärt aufgrund der Kontrolle durch die Polizei, bei der mir auch die Fingerabdrücke abgenommen wurden, sei der Fremdenpolizei aufgefallen, dass ich mich nur hätte 3 Monate hier aufhalten dürfen und mein Titel nicht mehr gültig sei. […] Die von der LPD XXXX erhaltene Strafverfügung wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in der Höhe von 500,- Euro habe ich noch am selben Tag eingezahlt.“BF: Dies wurde mir klar, als ich im Juni 2018 zur Fremdenpolizei der Landespolizeidirektion römisch 40 geladen wurde. Dort wurde mir erklärt aufgrund der Kontrolle durch die Polizei, bei der mir auch die Fingerabdrücke abgenommen wurden, sei der Fremdenpolizei aufgefallen, dass ich mich nur hätte 3 Monate hier aufhalten dürfen und mein Titel nicht mehr gültig sei. […] Die von der LPD römisch 40 erhaltene Strafverfügung wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in der Höhe von 500,- Euro habe ich noch am selben Tag eingezahlt.“ Sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihm erst im Rahmen der Haft im Jahr 2022 bewusst geworden sei, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung verfügt (PS 7f) ist vor dem Hintergrund des soeben dargestellten Vorbringens und der unmissverständlichen Belehrung durch der Landespolizeidirektion im Jahr 2018 als Schutzbehauptung zu werten. Auch die Erklärung, wonach er die Strafe beglichen habe, weitergearbeitet habe und „nichts mehr gekommen“ sei (PS 8) vermag so wie das Beschwerdevorbringen, wonach sich in ihm der Gedanke verfestigt habe, Strafen einfach besser zu bezahlen, als diese lange zu hinterfragen (AS 847), nicht zu überzeugen. 2.2.
- Zum Verhalten des BF: Die Feststellungen zu den rezenten strafgerichtlichen Verurteilung des BF basieren auf den jeweils aktenkundigen Strafurteilen. Deren Rechtskraft geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor. 2.2.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina: Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022 als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. In der Beschwerdeverhandlung wurde vom BF lediglich auf im Rückkehrfall bestehende Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und in der Vergangenheit erlebte Probleme bei der Lohnauszahlung verwiesen. Er gestand jedoch letztlich zu wahrscheinlich eine Arbeit finden zu werden (PS 6f).Die Feststellungen zur Lage des BF im Rückkehrfall konnten getroffen werden, da Bosnien und Herzegowina aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022, als sichererer Herkunftsstaat gilt und keine wie auch immer gearteten Gefährdungen im Rückkehrfall hervorgekommen sind. In der Beschwerdeverhandlung wurde vom BF lediglich auf im Rückkehrfall bestehende Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche und in der Vergangenheit erlebte Probleme bei der Lohnauszahlung verwiesen. Er gestand jedoch letztlich zu wahrscheinlich eine Arbeit finden zu werden (PS 6f).
- Rechtliche Beurteilung: Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024, G315 2299269-1/6Z, entschieden, weshalb gegenständlich nur über die Spruchpunkte I. bis V. abzusprechen ist.Über Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wurde bereits mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.11.2024, G315 2299269-1/6Z, entschieden, weshalb gegenständlich nur über die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. abzusprechen ist. Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG):
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. (…)
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. (…) Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel, hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (siehe Punkt 2.2.1.).Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel, hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf (siehe Punkt 2.2.1.). Der BF war im Bundesgebiet weder geduldet noch liegt im Falle des BF eine der sonstigen Voraussetzungen des § 57 AsylG vor, weshalb kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war.Der BF war im Bundesgebiet weder geduldet noch liegt im Falle des BF eine der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG vor, weshalb kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.2.
- Zur Grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung: Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF als Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG und auch nicht über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Zwar verfügte der BF seit dem Jahr 1999 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, doch wurde gegen ihn im Jahr 2001 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, welches im Jahr 2002 rechtskräftig und durchsetzbar wurde. Schon
des damaligen § 16 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 (FrG) wurden Einreise- und Aufenthaltstitel ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar wird. Ein nachträgliches Aufleben des Aufenthaltstitels im Sinne des Abs. 2 Satz 2 leg. cit. kommt schon deswegen nicht in Betracht, da das Aufenthaltsverbot nicht innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer behoben wurde. Es entspricht auch der heutigen Rechtslage, dass Aufenthaltstitel ungültig werden, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren
§ 10Abs.
1 NAG ihr Recht auf Aufenthalt.Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG und auch nicht über eine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Zwar verfügte der BF seit dem Jahr 1999 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, doch wurde gegen ihn im Jahr 2001 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, welches im Jahr 2002 rechtskräftig und durchsetzbar wurde. Schon
des damaligen Paragraph 16, Absatz 2, Fremdengesetz 1997 (FrG) wurden Einreise- und Aufenthaltstitel ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar wird. Ein nachträgliches Aufleben des Aufenthaltstitels im Sinne des Absatz 2, Satz 2 leg. cit. kommt schon deswegen nicht in Betracht, da das Aufenthaltsverbot nicht innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer behoben wurde. Es entspricht auch der heutigen Rechtslage, dass Aufenthaltstitel ungültig werden, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren
Paragraph 10, Absatz eins, NAG ihr Recht auf Aufenthalt.
Art. 20Abs.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Artikel 20
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG und ist auch sonst nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es wurde nicht vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben, dass der BF innerhalb der letzten 180 Tage längere Zeiträume außerhalb des Schengenraumes verbracht hätte, weshalb er sich auch nicht (mehr) innerhalb der zulässigen sichtvermerkfreien Zeit von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhält. Insgesamt erweist sich der Aufenthalt des BF somit als unrechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 und 1a FPG. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG und ist auch sonst nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es wurde nicht vorgebracht und hat sich auch sonst nicht ergeben, dass der BF innerhalb der letzten 180 Tage längere Zeiträume außerhalb des Schengenraumes verbracht hätte, weshalb er sich auch nicht (mehr) innerhalb der zulässigen sichtvermerkfreien Zeit von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhält. Insgesamt erweist sich der Aufenthalt des BF somit als unrechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und eins a FPG. Auf Grund der Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 1a FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen den BF
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG Grunde nach zulässig. Auf Grund der Überschreitung der zulässigen sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer und des damit einhergehenden unrechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins a, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen den BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Grunde nach zulässig. 3.2.
- Zur Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG:3.2.
- Zur Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung potentiell in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist: In Abwägung der
Art. 8
EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der
Artikel 8
, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Wie sich aus den Feststellungen ergibt, reiste der BF erstmals im Jahr 1991 mit seiner Familie aus Bosnien und Herzegowina nach Österreich ein. Der BF verfügte – aktenkundig zumindest seit XXXX 1993 – in der Folge über befristete Aufenthaltsbewilligungen und ab 1999 auch über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Wie bereits ausgeführt, wurde der unbefristete Aufenthaltstitel mit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 ungültig. Bis zum Jahr 2002 lag somit ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von etwa 11 Jahren vor. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, reiste der BF erstmals im Jahr 1991 mit seiner Familie aus Bosnien und Herzegowina nach Österreich ein. Der BF verfügte – aktenkundig zumindest seit römisch 40 1993 – in der Folge über befristete Aufenthaltsbewilligungen und ab 1999 auch über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Wie bereits ausgeführt, wurde der unbefristete Aufenthaltstitel mit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 ungültig. Bis zum Jahr 2002 lag somit ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Dauer von etwa 11 Jahren vor. Im XXXX 2003 brachte der BF einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz ein, womit nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verbunden ist und wurde auch die Beschwerde gegen dessen Abweisung letztlich im Jahr 2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Der Aufenthalt des BF seit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 ist sohin maßgeblich zu relativieren.Im römisch 40 2003 brachte der BF einen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz ein, womit nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verbunden ist und wurde auch die Beschwerde gegen dessen Abweisung letztlich im Jahr 2008 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen. Der Aufenthalt des BF seit der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Jahr 2002 ist sohin maßgeblich zu relativieren. Von XXXX 2009 bis Oktober 2014 – sohin länger als 5 Jahre – hielt sich der BF in Bosnien und Herzegowina auf, wodurch sein Aufenthalt eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr.Von römisch 40 2009 bis Oktober 2014 – sohin länger als 5 Jahre – hielt sich der BF in Bosnien und Herzegowina auf, wodurch sein Aufenthalt eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr. Erst seit XXXX 2014 hält er sich wieder – ohne maßgebliche Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf, jedoch wie bereits ausgeführt ohne Aufenthaltstitel. In diesem Zusammenhang ist dem BF jedoch zu Gute zu halten, dass er unmittelbar nach seiner erneuten Einreise bei der zuständigen NAG-Behörde vorstellig wurde und die sinngemäße Auskunft erhielt, dass mit seinem unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 alles in Ordnung sei (vgl. Punkt 1.2.). Er konnte einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgehen und erhielt ein Informationsblatt des Arbeitsmarktservice für Ausländer mit alten unbefristeten Niederlassungsbewilligungen, wonach freier Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe und etwa keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei. Dem BF konnte im Verfahren geglaubt werden, dass er einem Irrtum unterlag, den er nicht bewusst oder absichtlich veranlasste.Erst seit römisch 40 2014 hält er sich wieder – ohne maßgebliche Unterbrechungen – im Bundesgebiet auf, jedoch wie bereits ausgeführt ohne Aufenthaltstitel. In diesem Zusammenhang ist dem BF jedoch zu Gute zu halten, dass er unmittelbar nach seiner erneuten Einreise bei der zuständigen NAG-Behörde vorstellig wurde und die sinngemäße Auskunft erhielt, dass mit seinem unbefristeten Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 alles in Ordnung sei vergleiche Punkt 1.2.). Er konnte einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgehen und erhielt ein Informationsblatt des Arbeitsmarktservice für Ausländer mit alten unbefristeten Niederlassungsbewilligungen, wonach freier Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe und etwa keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich sei. Dem BF konnte im Verfahren geglaubt werden, dass er einem Irrtum unterlag, den er nicht bewusst oder absichtlich veranlasste. Erst im XXXX 2018 wurde dem BF durch die zuständige Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 mit Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig wurde, er sich daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und ein Strafverfahren geführt werden wird. Die daraufhin erlassene Strafverfügung wegen illegalem Aufenthalt – in dieser wurde erneut auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ungültigkeit des 1999 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels hingewiesen – wurde vom BF bezahlt und seitdem war ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt auch bewusst. Erst im römisch 40 2018 wurde dem BF durch die zuständige Landespolizeidirektion mitgeteilt, dass der unbefristete Aufenthaltstitel aus dem Jahr 1999 mit Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes ex lege ungültig wurde, er sich daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und ein Strafverfahren geführt werden wird. Die daraufhin erlassene Strafverfügung wegen illegalem Aufenthalt – in dieser wurde erneut auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und die Ungültigkeit des 1999 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels hingewiesen – wurde vom BF bezahlt und seitdem war ihm sein unrechtmäßiger Aufenthalt auch bewusst. Vom erkennenden Gericht wird – wie auch von der belangten Behörde (Bescheid, AS 804) – nicht verkannt, dass der BF nach seiner Einreise im XXXX 2014 von der zuständigen NAG-Behörde nicht korrekt über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes informiert wurde und sohin keine Bedenken hinsichtlich seines tatsächlich nicht mehr gültigen Aufenthaltstitels hatte, was bei der Interessenabwägung auch gebührend berücksichtigt wird. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes von XXXX 2014 bis Juni 2018 erfährt insoweit eine Relativierung. Vom erkennenden Gericht wird – wie auch von der belangten Behörde (Bescheid, AS 804) – nicht verkannt, dass der BF nach seiner Einreise im römisch 40 2014 von der zuständigen NAG-Behörde nicht korrekt über die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes informiert wurde und sohin keine Bedenken hinsichtlich seines tatsächlich nicht mehr gültigen Aufenthaltstitels hatte, was bei der Interessenabwägung auch gebührend berücksichtigt wird. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes von römisch 40 2014 bis Juni 2018 erfährt insoweit eine Relativierung. Im Juni 2018 wurde dem BF jedoch unmissverständlich vor Augen geführt, dass sein Aufenthalt unrechtmäßig und sein Aufenthaltstitel nicht gültig ist und versuchte er seinen Aufenthalt in der Folge dennoch nicht zu legalisieren. Es wird keinesfalls verkannt, dass sich der BF seit insgesamt rund 29 Jahren im Bundesgebiet aufhält. Es muss fallgegenständlich jedoch als maßgeblich relativierend berücksichtigt werden, dass er sich lediglich von 1991 bis 2002 – sohin für etwa 11 Jahre – rechtmäßig in Österreich aufhielt, gegen ihn in der Folge ein eigentlich zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sich sein Aufenthalt von 2003 bis Anfang 2009 lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag stützte und der Aufenthalt in der Folge eine mehr als fünfjährige Unterbrechung erfuhr. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der BF seit seiner Widereinreise im Jahr 2014 lediglich für kurze Zeit im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthalts nach dem SDÜ rechtmäßig und in der Folge wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt bzw. aufhält, wenngleich ihm dieser Umstand bis Mitte 2018 nicht vorgeworfen werden kann. Seit dem Jahr 2018 war ihm der illegale Aufenthalt aber doch bewusst und er letztlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass er sich von 2022 bis 2024 für rund zwei Jahre in Haft befand. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin beachtlich sind (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128) fallgegenständlich nicht in Frage kommt. Dies, da der BF im Alter von 6 oder 7 Jahren nach Österreich kam und ein Fremder, der ab einem Alter von sieben Jahren im Bundesgebiet gelebt hat, die Voraussetzung „von klein auf im Inland aufgewachsen“ von vornherein nicht erfüllt (vgl. VwGH 06.08.2025, Ra 2025/21/0040) und diese Voraussetzung auch durch Personen, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sind, nicht erfüllt wird (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem BF „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können“. So hätte dies nach § 10 Abs. 1 StbG idF BGBl. I Nr. 124/1998 unter anderem vorausgesetzt, dass er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat (Z 1), er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist (Z 2) und gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist (Z 4). Der BF reiste jedoch im Jahr 1991 nach Österreich ein und wurde bereits Anfang 2001 wegen ab 1999 begangener strafbarer Handlungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, wobei er sich hierzu bereits im Jahr 2000 in Untersuchungshaft befand. Im Übrigen wird erneut auf die zwischenzeitlich mehr als fünfjährige Unterbrechung des Aufenthaltes hingewiesen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, dessen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiterhin beachtlich sind vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128) fallgegenständlich nicht in Frage kommt. Dies, da der BF im Alter von 6 oder 7 Jahren nach Österreich kam und ein Fremder, der ab einem Alter von sieben Jahren im Bundesgebiet gelebt hat, die Voraussetzung „von klein auf im Inland aufgewachsen“ von vornherein nicht erfüllt vergleiche VwGH 06.08.2025, Ra 2025/21/0040) und diese Voraussetzung auch durch Personen, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sind, nicht erfüllt wird vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem BF „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können“. So hätte dies nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, unter anderem vorausgesetzt, dass er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat (Ziffer eins,), er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist (Ziffer 2,) und gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist (Ziffer 4,). Der BF reiste jedoch im Jahr 1991 nach Österreich ein und wurde bereits Anfang 2001 wegen ab 1999 begangener strafbarer Handlungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, wobei er sich hierzu bereits im Jahr 2000 in Untersuchungshaft befand. Im Übrigen wird erneut auf die zwischenzeitlich mehr als fünfjährige Unterbrechung des Aufenthaltes hingewiesen. - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es fallbezogen nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die beschriebenen Beziehungen als „Familienleben“ im Sinne der Z 2 oder als „Privatleben“ im Sinne der Z 3 des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu qualifizieren ist, da bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/21/0037).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es fallbezogen nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob die beschriebenen Beziehungen als „Familienleben“ im Sinne der Ziffer 2, oder als „Privatleben“ im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu qualifizieren ist, da bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/21/0037). Der BF führt seit dem Jahr 2019 eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden slowakischen Lebensgefährtin – in der mündlichen Verhandlung (PS 13) gab sie an, sie würden sich seit dem Jahr 2018 kennen, zusammengekommen seien sie im Jahr
- Nachdem dann von XXXX 2020 bis zu seiner Inhaftierung im XXXX 2022 ein gemeinsamer Haushalt bestand, besteht ein solcher wieder seit XXXX
- Seine Lebensgefährtin räumte dem BF zuletzt ein unentgeltliches unbefristetes Wohnrecht ein. Der BF führt seit dem Jahr 2019 eine Beziehung mit seiner in Österreich lebenden slowakischen Lebensgefährtin – in der mündlichen Verhandlung (PS 13) gab sie an, sie würden sich seit dem Jahr 2018 kennen, zusammengekommen seien sie im Jahr
- Nachdem dann von römisch 40 2020 bis zu seiner Inhaftierung im römisch 40 2022 ein gemeinsamer Haushalt bestand, besteht ein solcher wieder seit römisch 40
- Seine Lebensgefährtin räumte dem BF zuletzt ein unentgeltliches unbefristetes Wohnrecht ein. Die Mutter des BF lebt in Österreich, ist alleinstehend, in Pension und benötigt keine Pflege. Zu ihr pflegt er regelmäßigen Kontakt und unterstütz diese, wenn sie Unterstützung benötigt. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mutter des BF im Rückkehrfall weiterhin auch von den Geschwistern des BF unterstützt werden wird können. Der Beziehung zu seiner Mutter sowie insbesondere seiner Lebensgefährtin ist im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung entsprechendes Gewicht beizumessen. Bei diesen Beziehungen bzw. dem Familienleben erweist sich aber der Umstand als relativierend, dass der BF dem Strafregister zufolge die letzte Tat, die der Verurteilung im Jahr 2023 zugrunde gelegt wurde, am 17.10.2022 getätigt hat, als er schon zusammen mit der Lebensgefährtin in einem Haushalt gemeldet war. Dies ist der Lebensgefährtin sicherlich nicht vorwerfbar, jedoch lässt sich daraus ableiten, dass der BF mit seinen Taten das Weiterbestehen seiner privaten und familiären Beziehungen aufs Spiel setzte, zumal er sich jedenfalls bewusst sein musste, dass die von ihm gesetzten Straftaten aufgrund ihrer Schwere mit einem mehrjährigen Haftaufenthalt sanktioniert werden können. Im Rahmen der Verurteilung aus dem Jahr 2020 ist die letzte Tat mit 31.12.2019 im Strafregister eingetragen, als der BF sich auch schon in einer Beziehung mit der Lebensgefährtin befand. Dass die Lebensgefährtin im Jahr 2022 erstmals von der Drogensucht des BF erfahren haben sollte, wie sie in der mündlichen Verhandlung angab, ist schon vor dem Hintergrund ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der BF habe ihr von seiner strafrechtlichen Historie erzählt und sie habe auch gewusst, dass er zur Drogenberatung ging sowie der auch sonst nicht besonders überzeugenden Darstellung im Hinblick auf ihr Wissen um seine Sucht und den Umgang mit Drogen, wenig glaubhaft. Selbst aber, wenn man ihr glauben möchte, dass sie über all die Jahre hinweg von den Drogenproblemen des Freundes bzw. Lebensgefährten nichts geahnt oder gewusst hat, so ist doch festzuhalten, dass der BF trotz der familiären Bindungen im Inland offenbar immer wieder Möglichkeiten gefunden hat, sich der Kontrolle durch sein Umfeld und der Drogentests zu entziehen, was aber ebenfalls drauf schließen lässt, dass ein intaktes Familien- und Privatleben nicht die erste Priorität des BF war. Die Zeugin vermochten auch nicht überzeugend darzulegen, dass der BF seinem Leben nun tatsächlich eine andere Wendung geben würde und er sich fortan im Falle von Problemen der Lebensgefährtin anvertrauen würde – auf die Frage der RV etwa, ob die Zeugin mit ihm darüber gesprochen habe, wieso er mit Heroin angefangen habe, obwohl sie schon in einer Beziehung waren, verwies die BF lediglich auf die Freunde des BF und dessen Unzufriedenheit („Das waren die Freunde. Ich weiß nicht, er war nicht zufrieden mit seinem Leben.“, PS 14).Dass die Lebensgefährtin im Jahr 2022 erstmals von der Drogensucht des BF erfahren haben sollte, wie sie in der mündlichen Verhandlung angab, ist schon vor dem Hintergrund ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der BF habe ihr von seiner strafrechtlichen Historie erzählt und sie habe auch gewusst, dass er zur Drogenberatung ging sowie der auch sonst nicht besonders überzeugenden Darstellung im Hinblick auf ihr Wissen um seine Sucht und den Umgang mit Drogen, wenig glaubhaft. Selbst aber, wenn man ihr glauben möchte, dass sie über all die Jahre hinweg von den Drogenproblemen des Freundes bzw. Lebensgefährten nichts geahnt oder gewusst hat, so ist doch festzuhalten, dass der BF trotz der familiären Bindungen im Inland offenbar immer wieder Möglichkeiten gefunden hat, sich der Kontrolle durch sein Umfeld und der Drogentests zu entziehen, was aber ebenfalls drauf schließen lässt, dass ein intaktes Familien- und Privatleben nicht die erste Priorität des BF war. Die Zeugin vermochten auch nicht überzeugend darzulegen, dass der BF seinem Leben nun tatsächlich eine andere Wendung geben würde und er sich fortan im Falle von Problemen der Lebensgefährtin anvertrauen würde – auf die Frage der Regierungsvorlage etwa, ob die Zeugin mit ihm darüber gesprochen habe, wieso er mit Heroin angefangen habe, obwohl sie schon in einer Beziehung waren, verwies die BF lediglich auf die Freunde des BF und dessen Unzufriedenheit („Das waren die Freunde. Ich weiß nicht, er war nicht zufrieden mit seinem Leben.“, PS 14). Zusammenfassend soll noch einmal hervorgehoben werden, dass die Aufrechterhaltung der privaten und familiären Beziehungen, zur Mutter und vor allem zur Lebensgefährtin, ein schutzwürdiges und berücksichtigungswürdiges Interesse des BF darstellen, wobei diese Interessen durch seine eigenen Taten und die offenkundige Ablehnung des familiären Rückhaltes eine Relativierung erfahren. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). In Österreich leben – abseits der Mutter und Lebensgefährtin – auch noch Geschwister des BF welche österreichischen Staatsbürger sind oder hier zumindest aufenthaltsberechtigt sind. Zu ihnen pflegt der BF offenkundig ein gutes Verhältnis, jedoch kamen keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit hervor. Des Weiteren wird nicht in Abrede gestellt, dass der BF angesichts seiner Aufenthaltsdauer über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, welcher ihn auch unterstützt, wobei auch an dieser Stelle hervorzuheben ist, dass er das familiäre Netzwerk nicht nutzte, um Hilfe für seine Drogenprobleme zu finden und er die Beziehung zu seinen Verwandten durch seine Taten ebenfalls aufs Spiel setzte. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Kontakte zu seinen Geschwistern sowie Freunden und Bekannten – wie dies auch schon zwischen 2009 und 2014 der Fall war – im Rückkehrfall zumutbar von Bosnien und Herzegowina aus aufrechterhalten werden können. So etwa über Telefon, andere moderne Kommunikationsmittel. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Verwandten und Freunde den BF nicht in Bosnien und Herzegowina besuchen sollten. Angesichts des Aufenthaltes des BF seit etwa dem Alter von 6 oder 7 Jahren liegt eine entsprechend intensive Integration des BF in Österreich vor. So spricht er Deutsch, hat hier die Schule sowie eine Lehre absolviert und war hier über viele Jahre berufstätig. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch auszuführen, dass die Integration in Folge der Abwesenheit aufgrund des gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbotes eine maßgebliche Unterbrechung erfuhr. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der BF musste sich bereits im Zeitraum von 2003 bis 2009 aufgrund des bloß vorübergehenden Aufenthaltes aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages sowie des zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Des Weiteren wurde er im Juni 2018 auf die Ungültigkeit seines Aufenthaltstitels und die damit einhergehende Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes hingewiesen und war sich – nicht zuletzt wegen des Haftaufenthaltes nach einer Straftat – des keinesfalls gesicherten Aufenthaltes ab diesem Zeitpunkt bewusst. Dennoch ging er mit seiner Lebensgefährtin im Jahr 2019 eine Beziehung ein und wurde zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Dem BF musste sohin bereits von 2003 bis 2009 und in evidenter Weise ab Mitte 2018 bewusst sein, dass er nicht von einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens in Österreich ausgehen durfte. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere für die in der Folge eingegangene Beziehung zu seiner nunmehr langjährigen Lebensgefährtin (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2025/18/0347 in Beug auf die Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person).Dem BF musste sohin bereits von 2003 bis 2009 und in evidenter Weise ab Mitte 2018 bewusst sein, dass er nicht von einer Fortsetzung des Privat- und Familienlebens in Österreich ausgehen durfte. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere für die in der Folge eingegangene Beziehung zu seiner nunmehr langjährigen Lebensgefährtin vergleiche VwGH 12.11.2025, Ra 2025/18/0347 in Beug auf die Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person). - strafrechtliche Unbescholtenheit Gegen einen weiteren Verbleib des BF sprechen in hohem Maße dessen rezente Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren Raubes und der wiederholten Verurteilung wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels. Hierzu wird auf die Feststellungen unter Punkt 1.4.
- verwiesen. - Bindung zum Herkunftsstaat Der BF verbrachte die prägenden Jahre seiner Kindheit in Bosnien und Herzegowina und erfuhr dort eine erste Sozialisierung. Zwar verließ er sein im Alter von 6 oder 7 Jahren, doch kehrte er im März 2009 zurück und lebte dort in der Folge mehr als 5 Jahre, davon sogar über 2 Jahre hinweg trotz abgelaufenem Aufenthaltsverbot (freiwillig). Wenngleich er seit Oktober 2014 im Inland aufhältig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er über gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt. Insbesondere angesichts seines fünfjährigen Aufenthaltes ab März 2009, muss davon ausgegangen werden, dass er sich neuerlich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates integrieren wird können und gestand er selbst ein dort eine Arbeit zu finden. Anfänglich wird er – wie auch in der Vergangenheit – mit finanzieller Unterstützung seiner Angehörigen in Österreich rechnen können. Darüber hinaus verfügt seine Mutter bzw. Familie in Bosnien und Herzegowina über ein Haus, weshalb auch eine Wohnmöglichkeit gesichert ist. Wie bereits angemerkt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihn die Verwandten in Österreich nicht besuchen sollten. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Gegen einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet spricht auch dessen unrechtmäßiger Aufenthalt bei gleichzeitiger Kenntnis der Unrechtmäßigkeit ab Juni
- Der BF hält sich nunmehr mehr als siebeneinhalb Jahren unrechtmäßig in Österreich auf – bis zur Einleitung des Verfahrens durch die belangte Behörde bzw. Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides waren es immerhin auch schon etwa sechs Jahre – ohne dass Legalisierungsversuche unternommen worden wären, weshalb ihm auch ein qualifizierter Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts anzulasten ist. - die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist Im gegenständlichen Fall ist kein Organisationsverschulden des Bundesamtes in Bezug auf die Verfahrensdauer erkennbar. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Dauer des Beschwerdeverfahrens die gesetzlich vorgesehene Dauer nunmehr um rund 1 Jahr übersteigt und eingeräumt werden muss, dass das Verfahren – im Falle ausreichend vorhandener Personalressourcen – zügiger hätte durchgeführt werden können, was in der Interessensabwägung zu Gunsten des BF gebührend zu berücksichtigen ist. - Schlussfolgerungen Insgesamt wird deutlich, dass sich das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet vor allem auf seinen langjährigen – nunmehr wieder seit bereits über 10 Jahren bestehenden – Aufenthalt, die damit einhergehende Integration und die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und Mutter stützt. Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden dürfen. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung
Art. 8EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte (vgl. Vw
GH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729, Rn 31ff).Bei der Beantwortung der Frage, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich darauf Bedacht zu nehmen, ob sich der Fremde bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Allerdings führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden dürfen. Ebenso bewirkt eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung
Artikel 8, EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte vergleiche Vw
GH 24.03.2025, Ra 2024/20/0729, Rn 31ff). Im gegenständlichen Fall war der BF insgesamt rund 29 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei er aufgrund eines früheren Aufenthaltsverbotes seinen Aufenthaltstitel verlor und nach seiner Einreise wieder einen über 10 Jahre übersteigenden, durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann, wobei dieser Aufenthalt nur für die kurze Dauer der sichtvermerkfreien Zeit nach dem SDÜ legal war und er sich danach nicht legal im Bundesgebiet aufgehalten hat (was ihm aber erst ab dem Jahr 2018 tatsächlich bewusst geworden ist) und in dieser Zeit auch noch Straftaten gesetzt hat, die zu zwei Verurteilungen führten. Die erfolgte Integration und auch die Berufstätigkeit, die offenbar in Unkenntnis des nicht vorhandenen Aufenthaltstitels erfolgte, kann dem BF zugutegehalten werden. Ungeachtet dessen müssen im vorliegenden Fall jedoch beträchtliche Umstände in Anschlag gebracht werden, aufgrund derer das öffentliche Interesse an der (erneuten) Aufenthaltsbeendigung als überwiegend anzusehen ist. So wurde der BF in den Jahren 2001 bis 2004 fünfmal – wenngleich wegen Jugendstraftaten – wegen unter anderem schweren gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und schwerer Körperverletzung zu letztlich auch unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Jedoch konnte auch damalige Haftaufenthalte sowie eine in der Folge erfolgte signifikant lange Aufenthaltsbeendigung keine langfristige Verhaltensänderung bewirken, sondern kam es vielmehr zu einer Steigerung der Delinquenz. So verblieb er ab Mitte 2018 bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde zunächst im Jahr 2020 wegen unter anderem des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und letztlich im Jahr 2023 wegen unter anderem der Verbrechen des schweren Raubes und des Suchtgifthandels zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Wenngleich die Aufenthaltsdauer des BF gebührend zu berücksichtigen ist, steht diese alleine einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen, da die strafrechtlichen Verurteilungen das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse jedenfalls hinreichend verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und die erfolgte Integration relativieren. Für einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet spricht insbesondere die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin. Dieser Umstand erfährt aber vor allem deshalb eine Relativierung, da diese Beziehung während unsicheren Aufenthaltes eingegangen wurde (jedenfalls seit dem Jahr 2018 weiß der BF, dass er keinen Aufenthaltstitel hat, seit dem Jahr 2019 ist der BF mit seiner Lebensgefährtin liiert) und er nach dem Eingehen dieser Beziehung auch noch Straftaten gesetzt hat, die in Haftstrafen mündeten. Die Relativierung durch den unsicheren Aufentha