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{'item': 'I403 2316633-2'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 28§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlI403 2316633-2 Spruch, I403 2316633-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat Gambia wegen einer Affäre mit einer verheirateten Frau von seinem Onkel verfolgt werde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in seinem Herkunftsstaat Gambia wegen einer Affäre mit einer verheirateten Frau von seinem Onkel verfolgt werde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.06.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025, I425 2316633-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2025 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er nunmehr mit einer politischen Verfolgung begründete. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.02.2026, zugestellt am 20.02.2026, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine “Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asylgesetz 2005 (Asyl

G) wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.).

Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Die Abweisung des Antrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen einer politischen Verfolgung keinen glaubhaften Kern aufweise. Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2025 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er nunmehr mit einer politischen Verfolgung begründete. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.02.2026, zugestellt am 20.02.2026, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine “Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG) wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Abweisung des Antrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen einer politischen Verfolgung keinen glaubhaften Kern aufweise. Dagegen wurde am 06.03.2026 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens (gemeint wohl: während des ersten Asylverfahrens) Angst davor gehabt habe, die Wahrheit zu sagen, weil er vermeiden wollte, dass die gambische Regierung davon erfährt. Er habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, seine furchtbaren Begegnungen mit dem gambischen Sicherheitsapparat zu schildern. Die Regierung von Adama Barrow habe nach der Machtübernahme ihre Versprechen nicht eingehalten und für keine Aufarbeitung der Taten der Vorgängerregierung unter Jammeh gesorgt. Der Beschwerdeführer habe mit anderen eine WhatsApp-Gruppe gegründet und habe man in dem Forum auch darüber gesprochen, die Fahrzeuge des Präsidenten mit Steinen zu bewerfen. Der Sicherheitsapparat habe diese WhatsApp Gruppe infiltriert und einige festgenommen und gefoltert. Nach drei Tagen in Haft seien die Gefangenen zum Meer gebracht worden und hätte man ihnen mit dem Tod durch Ertrinken gedroht. Sie seien dann gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben, dass sie ins Meer geworfen würden, wenn man sie nochmals antreffe. Der Beschwerdeführer sei dann freigelassen worden und habe das Land verlassen. Gambia sei kein sicheres Land, viele Menschen würden einfach verschwinden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.03.2026 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist Mandinka/Mandingo, weiters spricht er Englisch sowie Wolof. Er ist gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX , einem Ortsteil des 294.224 Einwohner umfassenden gambischen Distrikts XXXX und der etwa eine halbe Million Einwohner umfassenden gambischen West Coast Region. Er hat in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre lang eine Hauptschule besucht, im Anschluss daran absolvierte er eine Bankenlehre und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Finanzdienstleister. Der Beschwerdeführer verfügt in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt seiner Mutter, seiner drei Brüder und seiner zwei Schwestern. Sein Vater verstarb, als er noch im Kindesalter war. Der jüngste Bruder seines Vaters, der vom Beschwerdeführer als Stiefvater oder Onkel angesprochen wird, nahm ihn daraufhin auf.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 , einem Ortsteil des 294.224 Einwohner umfassenden gambischen Distrikts römisch 40 und der etwa eine halbe Million Einwohner umfassenden gambischen West Coast Region. Er hat in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre lang eine Hauptschule besucht, im Anschluss daran absolvierte er eine Bankenlehre und arbeitete bis zu seiner Ausreise als Finanzdienstleister. Der Beschwerdeführer verfügt in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt seiner Mutter, seiner drei Brüder und seiner zwei Schwestern. Sein Vater verstarb, als er noch im Kindesalter war. Der jüngste Bruder seines Vaters, der vom Beschwerdeführer als Stiefvater oder Onkel angesprochen wird, nahm ihn daraufhin auf. Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2025 illegal Gambia mit dem Schiff nach Italien und reiste von dort aus mit dem Zug nach Österreich, wo er am 15.04.2025 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält er sich im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Der unbescholtene Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er hat bislang weder einen Deutschkurs besucht noch eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Außerdem ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation im Bundesgebiet und bestreitet seinen Lebensunterhalt sowohl während des ersten Asylverfahrens wie auch seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. 1.
  3. Zum gegenständlichen Folgeantrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten: Kurz nach Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 06.08.2025 stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er nunmehr damit begründete, dass er aufgrund seines Widerstands gegen die Regierung Gambias inhaftiert worden sei. Diesem Vorbringen kommt kein glaubhafter Kern zu. Gegenüber dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025, I425 2316633-1/2E, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf das Fluchtvorbringen. 1.
  4. Zum gegenständlichen Folgeantrag in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten: Gegenüber dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025, I425 2316633-1/2E, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, ergibt sich kein maßgeblich geänderter Sachverhalt in Bezug auf etwaige Rückkehrbefürchtungen, weder in der Person des Beschwerdeführers, noch in Bezug auf die Lage in Gambia. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
  5. Zur Lage in Gambia: Politische Lage Gambia ist laut Verfassung eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung (AA 27.6.2025). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und unterliegt keinen Amtszeitbeschränkungen (FH 2024). Adama Barrow ist Staatspräsident, nachdem er sich in den Präsidentschaftswahlen im Jänner 2017 gegen Yahya Jammeh durchsetzen konnte und im Dezember 2021 wiedergewählt worden ist (AA 27.6.2025). Im Dezember 2021 gewann Barrow eine zweite Amtszeit mit rund 53 % der Stimmen. Ousainou Darboe von der Vereinigten Demokratischen Partei (UDP) kam mit 28 % auf den zweiten Platz. Inländische und internationale Beobachter hielten die Ergebnisse für glaubwürdig. Es wurden jedoch einige Unregelmäßigkeiten gemeldet, und eine Reihe von Mängeln im rechtlichen Rahmen beeinträchtigten das Wahlkampfumfeld (FH 2024). Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
  6. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vgl. AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024).Von den 58 Mitgliedern der Einkammer-Nationalversammlung werden 53 durch gewählt und die übrigen vom Präsidenten ernannt, für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Parlamentswahlen im April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) die meisten Sitze gewann, wurden von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen zählten die geringe Wahlbeteiligung und einige Unklarheiten im Vorfeld der Wahl hinsichtlich der Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
  7. Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze. Barrows National People’s Party (NPP) verfügt mit Unterstützung zweier kleinerer Parteien – die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), der Regierungspartei unter Jammeh, und die Partei National Reconciliation Party (NRP) – sowie der fünf nominierten Abgeordneten der Nationalversammlung über eine parlamentarische Mehrheit (FH 2024). Bei den Kommunalwahlen 2023 verlor die NPP gegenüber der „United Democratic Party“ (UDP), die stärkste Oppositionspartei (FH 2024; vergleiche AA 27.6.2025) an Boden, vor allem in städtischen Gebieten (FH 2024). Die politische Lage ist nach den letzten Präsidentenwahlen relativ stabil (BMEIA 8.7.2025). Ein Putschversuch im Dezember 2022 wurde im Vorfeld vereitelt (AA 27.6.2025). Barrow ist keine vereinigende Persönlichkeit mehr im Land. Obwohl er 2021 wiedergewählt wurde, konnten die Oppositionsparteien Zugewinne verzeichnen (BS 2024). Nach der Präsidentschaftswahl Ende 2021 kam es zur gewaltsamen Unterdrückung vereinzelter Proteste seitens der Polizei, u.a. unter Einsatz von Tränengas (AA 27.6.2025). Beobachter kritisieren die Regierung Barrows dafür, dass sie in die Fußstapfen von Yahya Jammeh tritt, und werfen ihr Vetternwirtschaft, Korruption und die Verschärfung ethnischer Spaltung vor. Besonders beunruhigend war die Entscheidung, bei den Wahlen 2021 in einer Allianz mit dem AFPRC (Armed Forces Provisional Ruling Council), einer Fraktion von Jammehs ehemaliger Regierungspartei, anzutreten (BS 2024). Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden 2026 statt (ISS 25.2.2025). Präsident Adama Barrow äußerte sich zuversichtlich über die Aussichten der NPP bei den Präsidentschaftswahlen 2026 und prognostizierte einen Erdrutschsieg von 75 % (TSN 21.7.2025). Die Oppositionspartei UDP konzentriert sich ebenso auf die Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2026 und möchte eine ernsthafte Herausforderung für die Regierungspartei darstellen. Der langjährige Parteivorsitzende und ehemalige Vizepräsident Gambias, Ousainou Darboe, hat seine Absicht bekräftigt (JN 19.8.2025). Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vgl. FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025).Obwohl die politischen und gesellschaftlichen Spielräume unter Barrows Regierung weniger restriktiv geworden sind, bleibt die Verfassungsreform aus. Über den neuen Verfassungsentwurf herrscht unter den politischen Akteuren weiterhin Uneinigkeit (ISS 25.2.2025). Wegen zahlreicher Defizite der Verfassung von 1997 besteht grundsätzlich Konsens, eine neue, demokratischere Verfassung zu verabschieden (AA 27.6.2025). Die Nationalversammlung lehnte den Entwurf 2020 ab, was zu einer fünfjährigen Pattsituation geführt hat (ISS 25.2.2025). Derzeit liegen zwei konkurrierende Entwürfe von 2020 und 2024 vor (AA 27.6.2025). Im August 2024 veröffentlichte die Regierung einen Verfassungsentwurf, der von Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und der Anwaltskammer kritisiert wurde, da dieser ohne angemessene öffentliche Konsultation ausgearbeitet worden ist. Die sogenannte „Barrow-Verfassung“ enthält keine Angaben dazu, ob und wann die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit des Präsidenten auch für Barrow Anwendung finden wird. Im Gegensatz zur Version von 2020 stärkt der neueste Entwurf die Exekutive, indem er Klauseln entfernt, die die parlamentarische Zustimmung zu Ministernominierungen und zur Besetzung wichtiger staatlicher Institutionen erfordern. Der Entwurf behält jedoch die Befugnis des Präsidenten bei, fünf Mitglieder der Nationalversammlung zu ernennen (ISS 25.2.2025; vergleiche FH 2025). Die Verhandlungen hierüber könnten nach der nächsten Wahl im November 2026 wieder Fahrt aufnehmen (AA 27.6.2025). Politische Akteure und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten gegenüber dem Institute for Security Studies, dass sie aufgrund des jüngsten Entwurfs davon ausgehen, dass Barrow für zwei weitere Amtszeiten kandidieren kann. Diese kommen zu den zwei Amtszeiten hinzu, die er bis 2026, dem Jahr der nächsten Präsidentschaftswahlen, bereits absolviert haben wird. Die größte Oppositionspartei, die UDP, hat angekündigt, den Entwurf abzulehnen (ISS 25.2.2025). Die Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) kündigte im Dezember 2024 an, ein Gericht einzurichten, um Verbrechen zu ahnden, die in Gambia unter dem Militärdiktator Yahya Jammeh begangen worden sind. Jammeh lebt im Exil in Äquatorialguinea, das kein Mitglied der ECOWAS ist (FH 2025). Gambia hat nicht nur keine neue Verfassung verabschiedet, sondern auch Schwierigkeiten, echte Fortschritte in Richtung Übergangsjustiz zu erzielen. Angesichts des langsamen Reformtempos in Gambia und des angespannten soziopolitischen Kontexts ist die Unterstützung der ECOWAS weiterhin notwendig (ISS 25.2.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Gambia Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff 16.7.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2024): BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025 - FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2025, Zugriff 18.8.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in The World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - ISS - Institute For Security Studies (25.2.2025): ECOWAS is still pivotal to steadying The Gambia’s transition, https://issafrica.org/iss-today/ecowas-is-still-pivotal-to-steadying-the-gambia-s-transition, Zugriff 18.8.2025 - JN - Jollof News (19.8.2025): Yanks Throws Weight Behind Darboe To Lead UDP InTo 2026 Election, https://jollofnews.gm/yanks-throws-weight-behind-darboe-to-lead-udp-into-2026-election/, Zugriff 20.8.2025 - TSN - The Standard Newspaper (21.7.2025): Barrow predicts 75 percent NPP victory in 2026, https://standard.gm/barrow-predicts-75-percent-npp-victory-in-2026/, Zugriff 21.8.2025 Sicherheitslage Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vgl. BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vgl. AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025).Die Lage ist relativ ruhig. Truppen der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS unterstützen die Regierung bei der Wahrung der Sicherheit. Es bestehen jedoch gewisse politische Spannungen. Es kann zu lokalen Demonstrationen kommen. Gewalttätige Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind möglich. Solche Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 2.9.2024). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont (AA 5.8.2025; vergleiche BMEIA 8.7.2025), jedoch kann das Risiko von terroristischen Akten nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.9.2024), angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas. Zudem kann auch für Gambia ein „Spill-Over“-Effekt nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 8.7.2025; vergleiche AA 5.8.2025). In der senegalesischen Provinz Casamance und in den angrenzenden Gebieten in Gambia sind Rebellen aktiv (EDA 17.7.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2025): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, /www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/gambia-node/gambiasicherheit-213624, Zugriff 14.8.2025 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (8.7.2025): Gambia Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff 16.7.2025 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (17.7.2025): Reisehinweise für Gambia, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/gambia/reisehinweise-fuergambia.html, Zugriff 14.8.2025 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, und die Regierung respektiert im Allgemeinen deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (USDOS 23.4.2024). Ebenso wurden gezielte Anstrengungen unternommen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern (BS 2024). Dennoch ist diese nicht uneingeschränkt gewährleistet und es kann unter Umständen zu Beeinträchtigungen von außen, u.a. durch die Exekutive oder Dritte kommen (AA 27.6.2025). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch. Die Beamten informieren die Angeklagten nicht immer rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau an Fällen behindert das Recht auf ein zeitnahes Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nach wie vor uneinheitlich eingehalten, obwohl politisch Andersdenkende nun weniger Gefahr laufen, verfolgt zu werden, als während der Ära Jammeh. Die Regierung hat zugesagt, Sicherheitsbeamte, die für Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit verantwortlich gewesen sind, zu verhaften und strafrechtlich zu verfolgen (FH 2024). Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vgl. BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024).Die Regierung Barrow hat Maßnahmen zur Verbesserung der Justiz ergriffen (FH 2024; vergleiche BS 2024), darunter die Abschaffung von Vertragsrichtern, die Einrichtung zusätzlicher Gerichte zur Bewältigung des Rückstaus an Fällen und die Gewährung größerer Haushaltsautonomie für die Gerichte. Die Regierung hat außerdem die Judicial Service Commission neu konstituiert, die Richter für untergeordnete Gerichte ernennt und den Präsidenten in Fragen der Besetzung höherer Ämter, der Effizienz der Gerichte und ihrer Arbeitsweise berät. Obwohl die Dominanz der Exekutive weiterhin Anlass zur Sorge gibt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Staatsgewalten gezeigt (FH 2024). Dies wird jedoch durch das dreigliedrige gambische Rechtssystem erschwert, das aus dem islamischen Recht, das vom Kadi-Gerichtssystem (oder Qadi) verwaltet wird, dem staatlichen Recht (das in erster Linie dem englischen Common Law nachempfunden ist) und dem Gewohnheitsrecht besteht, das von Bezirksgerichten verwaltet wird (BS 2024). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz eine Wahrheits- und Versöhnungskommission („Truth, Reconciliation and Reparation Commission“, TRRC) eingerichtet, welche zwischen Jänner 2019 und Mai 2021 öffentliche Anhörungen von Opfern und Tätern durchgeführt und dem Präsidenten Ende November 2021 einen Bericht überreicht hat. Ende Mai 2022 hat die gambische Regierung ein Weißbuch ("White Paper") vorgelegt, in dem sie die 263 Empfehlungen der TRRC (mit zwei Ausnahmen) annahm. Die Implementierung geht nur schleppend voran, es wurden bisher nur 15 % der Empfehlungen umgesetzt (AA 27.6.2025). Die Entscheidung der Barrow-Regierung, alle bis auf zwei Empfehlungen der TRRC anzunehmen, signalisiert weitgehend die Bereitschaft, die Justiz ohne jegliche Einmischung arbeiten zu lassen (BS 2024). Zur Aufarbeitung der Verbrechen unter der Jammeh-Diktatur hat die Regierung Barrow die Einrichtung einer besonderen Strafkammer und eines Sonderstaatsanwalts vorangetrieben. Zur Verfolgung von Fällen, die nur nach Völkerstrafrecht, aber nicht nach gambischem Recht strafbar sind, hat die Regierung im Dezember 2024 darüber hinaus die Zustimmung der Regionalorganisation Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) erhalten, einen Hybriden Gerichtshof unter der Schirmherrschaft der ECOWAS einzurichten. Für die nötigen Investitionen in Strukturen und Personal dieser neuen Institutionen hat die Regierung die internationale Gemeinschaft um 60-65 Mio. US-Dollar gebeten. Derzeit ist die Finanzierung unklar. Die Arbeit soll beginnen, sobald ca. 60 % der erbetenen Mittel gesichert worden sind (AA 27.6.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report Gambia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_GMB.pdf, Zugriff 16.7.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in The World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025 Allgemeine Menschenrechtslage Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Art. 23 der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025).Kapitel 4 der gambischen Verfassung enthält grundlegende Regelungen zum Schutz allgemeiner Menschenrechte. Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt. Dennoch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre (Artikel 23, der geltenden gambischen Verfassung von 1997) begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt aufgrund der von der Vorgängerregierung geschaffenen und fortbestehenden rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch (AA 27.6.2025). Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024).Es gibt keine Berichte über willkürliche Tötungen oder Fälle von Verschwindenlassen (AA 27.6.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Zu den wichtigen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, schwere Korruption in der Regierung, weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, FGM und anderer Formen solcher Gewalt, sowie Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (auch wenn diese nur selten durchgesetzt werden) (USDOS 23.4.2024). Mehrere Entwicklungen gaben Anlass zur Sorge hinsichtlich der Achtung der Vereinigungsfreiheit und der Pressefreiheit durch die Regierung (FH 2025), obwohl diese sich unter Barrow deutlich verbessert haben (FH 2024). Die Verfassung und das Gesetz garantieren die Meinungsfreiheit, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Eine unabhängige Presse, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter (USDOS 12.8.2025). Zahlreiche neue gambische Medien wurden gegründet. Dennoch bleiben zahlreiche Gesetze in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken. Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit zeitweise von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2024). Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025).Im September 2024 setzte das Informationsministerium die Erteilung neuer Rundfunklizenzen aus, was bei Journalisten Besorgnis ausgelöst hat. Im Oktober 2024 wurden zwei Journalisten verhaftet und wegen „falscher Nachrichten” angeklagt, weil sie berichtet hatten, dass Präsident Barrow vorhabe, einen Nachfolger für die Präsidentschaftswahlen 2026 zu ernennen (FH 2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Im November 2024 haben die Behörden das Verfahren eingestellt und die beiden Journalisten freigelassen (USDOS 12.8.2025). Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, doch das noch immer geltende Gesetz über die öffentliche Ordnung aus der Kolonialzeit schreibt vor, dass Veranstalter für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einholen müssen (FH 2024). Die Regierung setzt die Gesetze zur Vereinigungsfreiheit, Tarifverhandlungen und das Streikrecht nicht konsequent durch, und diese werden auch nur selten angewandt (USDOS 12.8.2025). Im April 2024 wurden acht Mitglieder der zivilgesellschaftlichen Organisation Gambia Participates festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten, nachdem sie eine Sitzblockade organisiert hatten, um gegen mutmaßliche Korruption und Misswirtschaft bei der Gambia Ports Authority zu protestieren (FH 2024). Es gab Fortschritte bei der Aufarbeitung der unter dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh begangenen Verbrechen. Im April 2024 verabschiedete die Nationalversammlung den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderkommission für Wahrheit, Versöhnung und Wiedergutmachung (TRRC) sowie den Gesetzentwurf zur Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft. Beide Gesetzentwürfe schufen die Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung schwerer Menschenrechtsverletzungen, die im TRRC-Bericht aufgeführt sind. Im Dezember 2024 genehmigte die Versammlung der Staats- und Regierungschefs der ECOWAS das Statut des „Sondergerichtshofs für Gambia”, einem hybriden Gericht mit gambischem und internationalem Personal, dessen Aufgabe es ist, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und andere schwere Verbrechen zu verfolgen, die während des Jammeh-Regimes begangen worden sind. Im Mai 2024 verurteilte das Bundesstrafgericht in der Schweiz den ehemaligen Innenminister Ousman Sonko wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 20 Jahren Haft. Im August 2024 wurde ein ehemaliger General und mutmaßliches Mitglied der „Junglers“, einer paramilitärischen Einheit, die unter der Regierung von Yahya Jammeh mutmaßlich außergerichtliche Tötungen begangen hat, festgenommen (AI 29.4.2025). Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung hat glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 13.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights - Gambia 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124721.html, Zugriff 16.7.2025 - FH - Freedom House
(2025): Freedom in the World 2025 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2025, Zugriff 18.8.2025 - FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - The Gambia, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2024, Zugriff 16.7.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2128508.html, Zugriff 18.8.2025 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Einwanderungsbehörden richten häufig Sicherheitskontrollen ein. Personen ohne ordnungsgemäße Ausweispapiere werden festgenommen, mit Geldstrafen belegt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 23.4.2024). Innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten sind gegeben (AA 27.6.2025). Aufgrund seiner geographischen Lage als Enklave im Senegal, sowie als Mitglied der 15 Staaten umfassenden Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS 129 sind Fluchtalternativen gegeben. Ähnlich der EU bzw. dem Schengen-Raum herrscht innerhalb der ECOWAS Personenfreizügigkeit (ÖB 19.4.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/2107647.html, Zugriff 16.7.2025 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist vor allem in ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet. Dem "Global Nutrition Report 2022" zufolge macht Gambia aber Fortschritte im Bereich Ernährung. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt (AA 27.6.2025). Gambia verfügt über wenig natürliche Ressourcen und Bodenschätze, ebenso existiert keine ausgeprägte industrielle Fertigung (ABG 8.2024). Die Wirtschaft des Landes ist sehr anfällig für Schocks (WFP 5.-7.2025), da die Wirtschaft stark von der Landwirtschaft abhängig ist. Die mit Abstand wichtigste Kulturpflanze ist die Erdnuss (ABG 8.2024). Die Landwirtschaft trägt 25 % zum BIP des Landes bei, beschäftigt 70 % der Bevölkerung und ist die Lebensgrundlage für 80 % der ländlichen Bevölkerung. Allerdings deckt der Sektor weniger als 50 % des nationalen Nahrungsmittelbedarfs, wodurch das Land in hohem Maße von Importen abhängig und anfällig für Preisschwankungen ist. Trotz der Verbesserungen im Laufe der Jahre besteht daher weiterhin eine hohe Ernährungsunsicherheit (WFP 5.-7.2025). Auch der Tourismus ist ein wichtiges wirtschaftliches Standbein (ABG 8.2024). Die Schlüsselsektoren der Wirtschaft mit Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind die Landwirtschaft und der Tourismus (auf den Tourismus entfallen derzeit etwa 30 % aller Arbeitsplätze im formellen Sektor) (IOM 11.2024). Landwirtschaft und Tourismus bilden das wirtschaftliche Rückgrat (ABG 8.2024). Der Arbeitsmarkt in Gambia lässt sich in zwei Sektoren unterteilen, den formellen und den informellen Sektor. Der informelle Sektor ist ein wichtiger Arbeitgeber, und etwa 62,8 % der Erwerbsbevölkerung sind im informellen Sektor beschäftigt (IOM 11.2024). In den ländlichen Gebieten liegt die Arbeitslosenquote bei Männern und Frauen bei 22,4 % bzw. 38,6 %. Das Problem der Arbeitslosigkeit ist bei Jugendlichen zwischen 15 und 34 Jahren (35,3 %) und bei Frauen (38,3 %) stärker ausgeprägt, wobei der Anteil der Frauen 55,3 % beträgt. Die Arbeitslosenquote ist bei Jugendlichen mit Sekundarschulbildung höher (etwa 15 %), und diejenigen ohne Schulbildung sind meist in der Landwirtschaft, als Arbeiter und Kleinhändler selbständig. Die Bildung ist ein wichtiger Faktor für die Beschäftigungsaussichten einer Person. Die niedrigen Bildungsquoten wirken sich auf die Verfügbarkeit qualifizierter Gambier auf dem Arbeitsmarkt aus, und Frauen sind davon besonders betroffen. Berichten zufolge hatten 62 % der Frauen keine Schulbildung im Vergleich zu 49,0 % der Männer (IOM 11.2024). Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023/2024 zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025).Laut dem gambischen Statistikamt stieg der nationale Verbraucherpreisindex bis April 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 11 %. Die hohe Inflation des Landes trieb auch die Lebensmittelpreise deutlich in die Höhe. Der jüngste Bericht zur menschlichen Entwicklung 2023 aus 2024, zeigt, dass 48,6 % der Bevölkerung unterhalb der monetären Armutsgrenze leben (WFP 2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - ABG - Africa Business Guide (8.2024): Wirtschaft in Gambia https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/gambia, Zugriff 20.8.2025 - IOM - International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia - Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025 - WFP - World Food Programm (5.-7.2025): The Gambia, Country Brief, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000167799/download/, Zugriff 25.8.2025 - WFP - World Food Programm
(2025): Annual Country Report 2024, https://www.wfp.org/operations/annual-country-report?operation_id=GM03&year=2024#/32374, Zugriff 25.8.2025 Sozialbeihilfen Das Recht auf Sozialschutz wird aktuell gerade umgesetzt. In Anbetracht der Notwendigkeit sozialer Absicherung hat die Regierung die Nationale Sozialschutzpolitik (NSPP) 2015–2025 formuliert. Im Anschluss daran wurde das Nationale Sozialschutzsekretariat (NSPS) unter der Leitung des Büros des Vizepräsidenten eingerichtet, um die Umsetzung der Maßnahmen in den verschiedenen Schichten des Landes zu überwachen (HRC 18.10.2024). Unterstützung zur sozialen Sicherheit wird vom Ministerium für Soziales, das in allen Regionen über Büros verfügt angeboten. Die Sozialversicherungs-Wohnungsbaufinanzierungsgesellschaft (SSHFC) bietet Sozialschutzleistungen an (https://www.sshfc.gm/). Das Ministerium für Soziales (DSW), die Nationale Ernährungsbehörde (NANA) und das Ministerium für Gemeindeentwicklung führen derzeit das NAFA-Programm im ganzen Land durch. Es handelt sich um ein Sozialschutzprogramm, das sich an arme und gefährdete Haushalte richtet. Die Umsetzung umfasst fünf Regionen mit zwanzig Bezirken. Das Programm soll Resilienz aufbauen, soziale Sicherheitsnetze bereitstellen und vor Schocks schützen (IOM 11.2024). Im Jahr 2024 verabschiedete die Regierung das Nationale Sozialschutzgesetz 2024, das einen bedeutenden Meilenstein als erster Rechtsrahmen für Sozialhilfe darstellt und Standards für die Bereitstellung sozialer Dienstleistungen für arme und schutzbedürftige Menschen im Land festlegt. Das Gesetz zielt darauf ab, bestehende Lücken im Sozialschutzsystem zu schließen, indem es wirtschaftliche, diskriminierende und soziale Schwachstellen im Zusammenhang mit Armut und Benachteiligung im Land durch die Einrichtung einer Sozialschutzbehörde verhindert oder mildert (HRC 18.10.2024).

dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes von März 2025, bestehen Sozialhilferegelungen etc. hingegen nicht (AA 27.6.2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - HRC - UN Human Rights Council, Government of the Gambia (18.10.2024): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Gambia , https://www.ecoi.net/en/file/local/2119775/g2419588.pdf, Zugriff 18.8.2025 - IOM - International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia - Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vgl. AA 5.8.2025).Die medizinische Versorgung in Gambia ist mangelhaft. Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund fehlender Ärzte, Geräte-Ausstattung und Medikamente unzureichend (AA 27.6.2025). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern, sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet (AA 5.8.2025). Deutlich besser ist die Lage in Privatkliniken (AA 27.6.2025; vergleiche AA 5.8.2025). Das Gesundheitssystem in Gambia besteht aus drei Ebenen, der primären, sekundären und tertiären Ebene. Die Regierung betreibt ein Lehrkrankenhaus, fünf Allgemeinkrankenhäuser, ein Spezialkrankenhaus, vier Bezirkskrankenhäuser, sechs große Gesundheitszentren, vierzig kleinere Gesundheitszentren und dreiundsiebzig kommunale Gesundheitsstationen sowie den von der britischen Regierung finanzierten Medical Research Council. Darüber hinaus gibt es mehrere privat geführte Kliniken und NGOs, die sich mit Gesundheitsfragen befassen. Die medizinische Grundversorgung ist auf Dorfebene organisiert. Die medizinische Versorgung wird von den großen und kleinen Gesundheitszentren im ganzen Land gewährleistet. Zusätzlich zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es weitere NGOs/private Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, darunter der Medical Research Council (MRC), die Medicare-Klinik und die klinischen Dienste von Africmed. Das wichtigste Überweisungskrankenhaus in Gambia befindet sich in Banjul. Die Beratungsgebühren in staatlichen Gesundheitszentren und Krankenhäusern betragen für Personen über 5 Jahren 25 Gambische Dalasis (GMD) [EUR 0,30], die Beratung für die Gesundheit von Müttern und Kindern (unter 5 Jahren) ist kostenlos (IOM 11.2024). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, bleibt die Erbringung von psychischen Gesundheitsdiensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin eingeschränkt (IOM 11.2024). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht ständig anwesend sind (AA 27.6.2025). Die Tanka Tanka Station des EFSTH ist die einzige stationäre psychiatrische Einrichtung für die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen. Um dem entgegenzuwirken, hat Gambia in jeder Gesundheitsregion mindestens eine ausgebildete psychiatrische Krankenschwester mit anderem Gesundheitspersonal zusammenarbeitet, um die gesundheitlichen und psychischen Bedürfnisse der Regionen/Gemeinschaften zu erfüllen (IOM 11.2024). Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 27.6.2025). Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 5.8.2025). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und kostenlos verfügbar. Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden (IOM 11.2024). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2025): Gambia: Reise- und Sicherheitshinweise, /www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/gambia-node/gambiasicherheit-213624, Zugriff 14.8.2025 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/app/nodes/31297251, Zugriff 16.7.2025 - IOM - International Organization For Migration Germany (11.2024): The Gambia - Country Fact Sheet, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Gambia_2024_ENG.pdf, https://www.returningfromgermany.de/countries/gambia-the/, Zugriff 16.7.2025 Rückkehr Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrenden existieren nicht. NGOs geben Berufsanfängern finanzielle Starthilfen. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Es muss auch nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt (AA 27.6.2025). Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, müsste im Einzelfall geklärt werden (AA 27.6.2025). Rückkehrende erhalten Leistungen ausländischer Geber und werden in der Regel wieder durch die gambische (Groß-)Familie aufgenommen, wobei zahlreiche Rückkehrende aus Scham nicht in ihre Heimatorte zurückkehren, sondern in der Hauptstadtregion bleiben (AA 27.6.2025). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung. Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2025). Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten rückgeführte Personen ein Post-Return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2025). Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-Return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2025). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (27.6.2025): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand März 2025), , Zugriff 16.7.2025 - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]

(2025): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Guinea - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/gambia/gambia_deutsch.html, Zugriff 14.8.2025
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2025, I425 2316633-1/2E. Diesbezügliche Änderungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister. 2.
  3. Zum gegenständlichen Folgeantrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten: Weder aus der Antragsbegründung noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde. Soweit der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu seinem ersten Asylverfahren – vorbringt, dass er aufgrund seiner Kritik an der Regierung in Gambia bzw. aufgrund einer Verabredung eines Anschlages auf den Präsidenten inhaftiert worden sei und deswegen befürchte, im Falle einer Rückkehr nochmals verhaftet oder getötet zu werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um keinen geänderten Sachverhalt handelt, sondern es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, dies bereits im ersten Asylverfahren vorzubringen. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe es nicht gewagt, da er befürchtet habe, die gambische Regierung erfahre dann, dass er sich in Österreich aufhalte, erscheint als Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz auch von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH rechtsvertreten wurde und dennoch in der Beschwerde nur auf eine angebliche Verfolgung durch seinen Onkel wegen einer Affäre des Beschwerdeführers abgestellt wurde. Er konnte daher nicht plausibel darlegen, warum er nicht bereits im ersten Asylverfahren von einer politischen Verfolgung berichtete. In der Einvernahme durch das BFA am 20.05.2025 verneinte der Beschwerdeführer vielmehr explizit, jemals politisch tätig gewesen zu sein oder Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates gehabt zu haben. Es ist daher dem BFA darin zu folgen, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt: So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine politische Verfolgung auch im ersten Asylverfahren, etwa in der Erstbefragung oder der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, vorgebracht hätte. Ganz im Gegenteil verneinte er aber Probleme mit den gambischen Behörden. Zudem ist das Vorbringen rund um eine angebliche politische Verfolgung derart oberflächlich und wenig plausibel, dass es auch aus diesem Grund von der belangten Behörde zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert wurde: So meinte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung: „Es gibt neue Gründe, die ich aber nicht nennen kann. Es ist ein Geheimnis und wenn ich es erzählen würde, würde man mich in Gambia umbringen.“ Nichtsdestotrotz berichtete er den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Anschluss daran davon, dass der frühere Präsident Gambias seinen Vater umgebracht habe und der nunmehrige Präsident entgegen seinen Ankündigungen und Versprechungen den Geschädigten keine Entschädigung gezahlt habe. Aus Wut darüber sei zunächst eine Unterschriftenliste an das „Victim Center“ gesandt worden; als auch dies erfolglos geblieben sei, wollte die Gruppe „den Präsidenten mit Steinen bewerfen und Feuer legen“. Deswegen werde der Beschwerdeführer nun in Gambia von der Polizei gesucht. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 19.02.2026 wiederholte der Beschwerdeführer, dass sich eine Gruppe von Personen, die sich durch das Vorgängerregime von Jammeh geschädigt fühlten, zu einem Verein zusammengeschlossen hätte. Man habe ein Attentat auf Präsident Barrow wegen dessen Untätigkeit geplant, sei aber von einem Mitglied verraten worden. Neu war aber das folgende Vorbringen: Danach seien Streitkräfte gekommen und hätten die Mitglieder der Gruppe, darunter auch den Beschwerdeführer, festgenommen. Nach drei Tagen im Polizeigefängnis habe man alle Inhaftierten zum Strand gebracht und dort freigelassen. Der Beschwerdeführer sei dann zu seinem Onkel gegangen und dieser habe ihm gesagt, dass einige, die auf der Flucht gewesen seien, ertränkt worden seien; deswegen habe er dann das Land verlassen. In Bezug auf die Einvernahme durch das BFA am 19.02.2026 fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch keine Verhaftung seiner Person erwähnt hatte, obwohl er den Fluchtgrund durchaus länger beschrieb. Noch schwerer wiegt aber, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde von den in der Einvernahme durch das BFA am 19.02.2026 getroffenen Aussagen abweicht: Während er vor dem BFA nur davon gesprochen hatte, dass die Sicherheitskräfte die Gefangenen am Strand freigelassen hätten und sein Onkel ihn davor gewarnt habe, dass viele auf der Flucht ertränkt worden seien, steigert er dies in der Beschwerde dahingehend, dass die Sicherheitskräfte am Strand so getan hätten, als ob sie die Gefangenen ertränken wollten, so dass diese um ihr Leben gefürchtet hätten. In der Beschwerde ist auch nicht die Rede davon, dass die Freilassung an dem Strand stattgefunden hätte, sondern habe man die Gefangenen danach zurück ins Polizeigefängnis gebracht und sie dort unterschreiben lassen, dass sie ins Meer geworfen würden, wenn man sie neuerlich fangen würde. Abgesehen von diesem Widerspruch zu den Angaben vor dem BFA stellt sich auch die Frage, warum die Behörden ein Dokument mit einer solchen Drohung unterschreiben lassen sollten. Zudem hat laut Länderinformationsblatt die Regierung glaubwürdige Schritte unternommen, um gegen Beamte zu ermitteln und diese zu bestrafen, wenn sie Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Das ganze Vorbringen erscheint nicht plausibel. Der Beschwerdeführer legte auch keine Nachweise vor, etwa die WhatsApp-Korrespondenz der Gruppe. Das BFA stellte daher zu Recht fest, dass dem Vorbringen kein glaubhafter Kern zukommt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Behörde. 2.
  4. Zum gegenständlichen Folgeantrag in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten: Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente vorgebracht oder bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, der eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 19.02.2026 durch das BFA gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gesund zu sein, nur manchmal an Migräne zu leiden. Daraus ergibt sich die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Im Vergleichserkenntnis vom August 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „In Bezug auf eine sonstige Rückkehrgefährdung ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und erwerbsfähig, überdies ledig und ohne Sorgepflichten ist. Er hat in Gambia eine mehrjährige Schulbildung sowie eine Bankenlehre durchlaufen und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise aus eigenem als Finanzdienstleister bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von seinen Angehörigen keine Unterstützung erfahren würde, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der einschlägigen Länderberichte primär die Einwohner in ländlichen Gebieten Gambias unterhalb der Armutsgrenze leben und auch nur dort die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln lediglich beschränkt gewährleistet ist, während der Beschwerdeführer aus XXXX , einem Ortsteil des 294.224 Einwohner umfassenden gambischen Distrikts XXXX und der etwa eine halbe Million Einwohner umfassenden gambischen West Coast Region, stammt und – in Anbetracht des Umstandes, dass er ledig, jung, gesund und erwerbsfähig ist - auch keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen er sich nicht auch in einem anderen, strukturstärkeren Landesteil mit besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten, wie etwa in der nahegelegenen Stadt XXXX mit knapp 400.000 Einwohnern, niederlassen und sich dort eine Existenz aufbauen können sollte. Gambia erhält zudem auch Hilfe von internationalen Organisationen. Das Welternährungsprogramm (WFP) unterstützt etwa die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten, und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind. Auch ist ein eigenes Ministerium für Sozialfürsorge eigerichtet, von dem die Bürger/-innen Gambias Unterstützung für ihre Sozialfürsorge erhalten können, und geben einige NGOs finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Auch die Social Security Housing & Finance Cooperation (SSHFC) bietet Sozialschutzdienste an. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer, der keiner besonders vulnerablen Personengruppe zuzurechnen ist, im Falle seiner Rückkehr nach Gambia automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Im Vergleichserkenntnis vom August 2025 führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „In Bezug auf eine sonstige Rückkehrgefährdung ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und erwerbsfähig, überdies ledig und ohne Sorgepflichten ist. Er hat in Gambia eine mehrjährige Schulbildung sowie eine Bankenlehre durchlaufen und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise aus eigenem als Finanzdienstleister bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von seinen Angehörigen keine Unterstützung erfahren würde, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der einschlägigen Länderberichte primär die Einwohner in ländlichen Gebieten Gambias unterhalb der Armutsgrenze leben und auch nur dort die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln lediglich beschränkt gewährleistet ist, während der Beschwerdeführer aus römisch 40 , einem Ortsteil des 294.224 Einwohner umfassenden gambischen Distrikts römisch 40 und der etwa eine halbe Million Einwohner umfassenden gambischen West Coast Region, stammt und – in Anbetracht des Umstandes, dass er ledig, jung, gesund und erwerbsfähig ist - auch keinerlei Gründe ersichtlich sind, weswegen er sich nicht auch in einem anderen, strukturstärkeren Landesteil mit besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten, wie etwa in der nahegelegenen Stadt römisch 40 mit knapp 400.000 Einwohnern, niederlassen und sich dort eine Existenz aufbauen können sollte. Gambia erhält zudem auch Hilfe von internationalen Organisationen. Das Welternährungsprogramm (WFP) unterstützt etwa die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten, und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind. Auch ist ein eigenes Ministerium für Sozialfürsorge eigerichtet, von dem die Bürger/-innen Gambias Unterstützung für ihre Sozialfürsorge erhalten können, und geben einige NGOs finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Auch die Social Security Housing & Finance Cooperation (SSHFC) bietet Sozialschutzdienste an. Es ergaben sich somit keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer, der keiner besonders vulnerablen Personengruppe zuzurechnen ist, im Falle seiner Rückkehr nach Gambia automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ganz allgemein besteht in Gambia derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt diverse Herausforderungen in Zusammenhang mit dem immer noch schwelenden Konflikt in der benachbarten Casamance und einer Zunahme an Eigentumskriminalität infolge der generell schlechten wirtschaftlichen Lage auf, jedoch kann in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Gambia bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Eine Rückkehr nach Gambia führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der dort weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.” Änderungen in Bezug auf diese im Vergleichserkenntnis getroffenen Erwägungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind nicht erkennbar. Auch ein Abgleich des aktuellen Länderinformationsblattes (Version vom 25.8.2025; auszugsweise unter Punkt II.1.3 zitiert) mit jenem, das im Vergleichsbescheid verwendet wurde (Version vom 21.11.2023), ergibt keine entscheidungsrelevante Änderung und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im Übrigen wäre im gegenständlichen Fall eine Änderung der Lage in Gambia seit Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses am 06.08.2025 von Relevanz, doch ergeben auch Online-Recherchen keine maßgebliche Veränderung der Lage in den letzten Monaten. Das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheitslage generell mit der Stufe 2, nur im Süden an der Grenze zum Senegal mit Stufe 3 und hält fest: „Die politische Lage ist nach den Präsidentenwahlen von 2022 relativ stabil. Dennoch sind politische Unruhen auch in Hinkunft nicht ausgeschlossen.“ (Stand: 12.03.2026, abrufbar unter https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia).Änderungen in Bezug auf diese im Vergleichserkenntnis getroffenen Erwägungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind nicht erkennbar. Auch ein Abgleich des aktuellen Länderinformationsblattes (Version vom 25.8.2025; auszugsweise unter Punkt römisch zwei.1.3 zitiert) mit jenem, das im Vergleichsbescheid verwendet wurde (Version vom 21.11.2023), ergibt keine entscheidungsrelevante Änderung und wurde eine solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. Im Übrigen wäre im gegenständlichen Fall eine Änderung der Lage in Gambia seit Rechtskraft des Vergleichserkenntnisses am 06.08.2025 von Relevanz, doch ergeben auch Online-Recherchen keine maßgebliche Veränderung der Lage in den letzten Monaten. Das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheitslage generell mit der Stufe 2, nur im Süden an der Grenze zum Senegal mit Stufe 3 und hält fest: „Die politische Lage ist nach den Präsidentenwahlen von 2022 relativ stabil. Dennoch sind politische Unruhen auch in Hinkunft nicht ausgeschlossen.“ (Stand: 12.03.2026, abrufbar unter https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia). Im vorliegenden Fall ist somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass das zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz herangezogene Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes mit sich bringt und daher von einer entschiedenen Sache, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wie auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten, auszugehen ist. 2.
  5. Zur Lage in Gambia: Die Feststellungen zur Lage in Gambia basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.8.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides): 3.
  8. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

§ 68Abs.

1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 15.04.2024, Ra 2024/05/0011; VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Gambia politisch verfolgt wird, kommt kein glaubhafter Kern zu. Wesentliche Änderungen, etwa in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers oder die Lage in Gambia, wurden nicht behauptet. Auch aus dem Länderinformationsblatt ergeben sich keine wesentlichen Änderungen, so dass auch hinsichtlich der Frage der Gewährung subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt eine entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG abzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen. 3.2. Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichterteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Ziffer 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ war dem Beschwerdeführer daher nicht zu erteilen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ war dem Beschwerdeführer daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.

Diese Bestimmung sieht vor, dass eine (Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag zurückgewiesen, doch ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine (Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag zurückgewiesen, doch ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der noch kein Jahr andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit Mitte April 2025 sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und in ständiger Rechtsprechung betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212, mwN), vermag der noch kein Jahr andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit Mitte April 2025 sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu, zumal der Beschwerdeführer durch einen letztlich erfolglosen Folgeantrag versuchte, seine Außerlandesbringung zu verhindern.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu, zumal der Beschwerdeführer durch einen letztlich erfolglosen Folgeantrag versuchte, seine Außerlandesbringung zu verhindern. Zudem konnte der Beschwerdeführer auch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen nachweisen. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht oder eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. So m ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, vielmehr bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein ehrenamtliches Engagement kamen im Verfahren ebenfalls nicht andeutungsweise hervor und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Darüber hinaus wird das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Seine Integration kann vor dem Hintergrund seines drei Monate andauernden Inlandsaufenthalts sohin im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).Zudem konnte der Beschwerdeführer auch keine maßgeblichen Integrationsbemühungen nachweisen. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht oder eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. So m ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, vielmehr bestreitet er seinen Lebensunterhalt seit seiner verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. Maßgebliche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein ehrenamtliches Engagement kamen im Verfahren ebenfalls nicht andeutungsweise hervor und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Darüber hinaus wird das Gewicht der privaten Interessen des Beschwerdeführers letztlich maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Seine Integration kann vor dem Hintergrund seines drei Monate andauernden Inlandsaufenthalts sohin im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfasster Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN). Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Gambia seine Schulbildung sowie eine Bankenlehre durchlaufen und Berufserfahrung als Finanzdienstleister gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Mutter, seiner drei Brüder und seiner zwei Schwestern. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Gambia ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Gambia seine Schulbildung sowie eine Bankenlehre durchlaufen und Berufserfahrung als Finanzdienstleister gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der gambischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Gestalt seiner Mutter, seiner drei Brüder und seiner zwei Schwestern. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr hat, besteht sohin nicht. Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine Schulbildung und Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN). Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 3.4. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides): 3.4. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides): 3.
  2. Zur Feststellung, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

§ 55Abs.

2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt

Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"

§ 55Abs.

2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"

Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wendet und war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch sechs., wendet und war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: In der Beschwerde wurde keine Verhandlung beantragt; nachdem der Sachverhalt geklärt ist, das Gericht die Erwägungen des BFA teilt und der ursprüngliche Antrag zurückgewiesen wurde, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2316633.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.