4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige Angolas, stellte am 06.09.2025 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte sie begründend aus, Mitglied der „Adventisten-Kirche“ zu sein und deshalb von der Regierung verfolgt zu werden. Die Regierung habe gegen die Mitglieder der Kirche einen Festnahmeauftrag erlassen. Die Beschwerdeführerin habe Treffen der Kirche organisiert und sei dabei zwei Mal von der Polizei festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, erneut festgenommen zu werden. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige Angolas, stellte am 06.09.2025 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte sie begründend aus, Mitglied der „Adventisten-Kirche“ zu sein und deshalb von der Regierung verfolgt zu werden. Die Regierung habe gegen die Mitglieder der Kirche einen Festnahmeauftrag erlassen. Die Beschwerdeführerin habe Treffen der Kirche organisiert und sei dabei zwei Mal von der Polizei festgenommen worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, erneut festgenommen zu werden. Am 13.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sie als Mitglied der „adventistischen Kirche – Licht der Welt“ verfolgt werde und es gegen sie einen aufrechten Haftbefehl gebe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgung bzw. eine Furcht vor solcher sowie eine Gefährdung ihrer Person nicht glaubhaft festgestellt werden konnten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verfolgung bzw. eine Furcht vor solcher sowie eine Gefährdung ihrer Person nicht glaubhaft festgestellt werden konnten. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.01.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2026 vorgelegt. Am 27.02.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Unruhen haben zahlreiche Todesopfer und Hunderte Verletzte gefordert. Die Lage bleibt angespannt (EDA 1.10.2025).Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Derzeit kommt es in den großen Städten, vor allem in römisch 40 , immer wieder zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten (AA 17.11.2025).
österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Unruhen haben zahlreiche Todesopfer und Hunderte Verletzte gefordert. Die Lage bleibt angespannt (EDA 1.10.2025). Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024). In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024). In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht weiterhin eine Gefahr durch Minen (AA 17.11.2025), nicht alle Minenfelder sind markiert, vor allem in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Sambia (BMEIA 7.11.2025) und zu Namibia (EDA 1.10.2025). Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vgl. EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in XXXX zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025). Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vergleiche EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in römisch 40 zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2025): Angola: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/angola-node/angolasicherheit-208118#content_0, Zugriff 18.11.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2024): Länderreport 67 Angola - Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.11.2025 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.11.2025): Angola (Republik Angola), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola, Zugriff 18.11.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105802/country_report_2024_AGO.pdf, Zugriff 18.11.2025 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.10.2025): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html#eda54fd98, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] Sicherheitsbehörden Die dem Innenministerium unterstellte Nationalpolizei ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Der ebenfalls dem Innenministerium unterstellte Kriminaldienst (SIC) ist für die Prävention und Aufklärung von Straftaten im Inland verantwortlich. Der Ausländer- und Migrationsdienst sowie die Grenzpolizei, ebenfalls dem Innenministerium angegliedert, sind für die Durchsetzung des Migrationsrechts zuständig. Der staatliche Geheimdienst berichtet an das Präsidialamt und untersucht sensible Angelegenheiten der Staatssicherheit (OSAC 27.1.2025). Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vgl. CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres
Verfassung und Gesetz genießen Frauen die gleichen Rechte und den gleichen Rechtsstatus wie Männer. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch, und die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen stellt weiterhin ein Problem dar, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Obgleich Angola Frauen im öffentlichen Leben und in politischen Positionen nominell gefördert hat, kommt es weiterhin zur Ungleichheit der Geschlechter (BS 19.3.2024). Während gesellschaftlicher Druck Frauen von einer aktiven politischen Beteiligung abhalten können, werden Frauenrechtsaktivistinnen im politischen Leben immer lautstärker. Frauen besetzen 2023 74 Sitze in der Nationalversammlung, und im Jahr 2022 wählten die Abgeordneten die erste weibliche Präsidentin des Parlaments. Esperança da Costa wurde im selben Jahr die erste Vizepräsidentin Angolas (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024).Obgleich Angola Frauen im öffentlichen Leben und in politischen Positionen nominell gefördert hat, kommt es weiterhin zur Ungleichheit der Geschlechter (BS 19.3.2024). Während gesellschaftlicher Druck Frauen von einer aktiven politischen Beteiligung abhalten können, werden Frauenrechtsaktivistinnen im politischen Leben immer lautstärker. Frauen besetzen 2023 74 Sitze in der Nationalversammlung, und im Jahr 2022 wählten die Abgeordneten die erste weibliche Präsidentin des Parlaments. Esperança da Costa wurde im selben Jahr die erste Vizepräsidentin Angolas (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Gewohnheitsrecht hat, vor allem in den ländlichen Gebieten, Vorrang vor dem Zivilrecht und wirkt sich mitunter negativ auf das Recht der Frauen aus, wie z.B. beim Erben von Eigentum (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024).Das Gewohnheitsrecht hat, vor allem in den ländlichen Gebieten, Vorrang vor dem Zivilrecht und wirkt sich mitunter negativ auf das Recht der Frauen aus, wie z.B. beim Erben von Eigentum (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und in der Partnerschaft, ist illegal und wird im Falle einer Verurteilung mit bis zu zwölf Jahren Haft geahndet, je nach Schwere der Tat. Begrenzte Ermittlungsressourcen, unzureichende forensische Fähigkeiten und ein ineffizientes Justizsystem verhinderten in den meisten Fällen eine Strafverfolgung. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte arbeitete mit dem Innenministerium zusammen, um die Zahl der weiblichen Polizeibeamten zu erhöhen und die Reaktion der Polizei auf Vergewaltigungsvorwürfe zu verbessern (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz stellt häusliche Gewalt unter Strafe und belegt Straftäter je nach Schwere des Vergehens mit Haftstrafen von bis zu acht Jahren und Geldstrafen. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte unterhält ein Programm mit der angolanischen Anwaltskammer, um misshandelten Frauen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren. Es wurden Beratungszentren eingerichtet, um Familien bei der Bewältigung von häuslicher Gewalt zu helfen (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet und nicht illegal. Sie kann allerdings im Rahmen der Gesetze über Körperverletzung und Verleumdung strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 23.4.2024). Frauen sind am Arbeitsplatz Diskriminierungen ausgesetzt, die es ihnen erschweren, in Führungspositionen aufzusteigen (FH 29.2.2024). Insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, sind Frauen oft die Hauptverdienerinnen von Familien (BS 19.3.2024). Das Gesetz sieht gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor, obwohl Frauen im Allgemeinen niedrige Positionen innehaben. Frauen sind häufiger vom formellen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und erhielten infolge auch weniger Lohn als Männer (USDOS 23.4.2024). Frauen sind meist in der informellen Subsistenzwirtschaft tätig (BS 19.3.2024). Zudem gibt es gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in bestimmten Berufen und Branchen (USDOS 23.4.2024). Auch bleiben Frauen in der weiterführenden Bildung unterrepräsentiert. Diese Bildungsungleichheit hat zu einer niedrigeren Alphabetisierungsrate unter Erwachsenen geführt, die 2021 bei Frauen bei 62 % und bei Männern bei 82 % lag. Dennoch verringert sich der Abstand bei den Alphabetisierungsraten von Personen unter 25 Jahren, die bei Frauen bei 80 % und bei Männern bei 85 % liegt (BS 19.3.2024). […] Quellen: AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights - Angola 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124594.html, Zugriff 11.12.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2024): Länderreport 67 Angola - Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.11.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105802/country_report_2024_AGO.pdf, Zugriff 18.11.2025 DW - Deutsche Welle (2.6.2025): Unabhaängigkeitskampf in Cabinda: Der Druck auf Angola waächst, https://www.dw.com/de/unabhaengigkeitskampf-angola-exklave-cabinda-separatisten-flec-regierung-menschenrechtsvertzungen/a-72734544, Zugriff 11.12.2025 EEAS - European Union / European External Action Service (22.5.2025): 2024 Human Rights and Democracy in the World (country reports), https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/2025/documents/2024 Human Rights and Democracy in the World (country reports).pdf, Zugriff 4.9.2025 FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/2129006.html, Zugriff 9.12.2025 FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/2105007.html, Zugriff 10.12.2025 HRW - Human Rights Watch (29.7.2025): Angola: Protest Defendants Await Appeals a Year On, https://www.hrw.org/news/2025/07/29/angola-protest-defendants-await-appeals-a-year-on, Zugriff 9.12.2025 HRW - Human Rights Watch (18.7.2025): Angola: Police Use Excessive Force Against Peaceful Protesters, https://www.hrw.org/news/2025/07/18/angola-police-use-excessive-force-against-peaceful-protesters, Zugriff 15.12.2025 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120052.html, Zugriff 16.12.2025 HRW - Human Rights Watch (7.8.2023): Angola: Grave Police Abuses Against Activists, https://www.hrw.org/news/2023/08/07/angola-grave-police-abuses-against-activists, Zugriff 11.12.2025 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.11.2025): Angola im Wandel?, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/angola-im-wandel, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] USDOL - United States Department of Labor [USA] (19.5.2025): Child Labor in Angola: Findings from the U.S. Department of Labor, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/angola, Zugriff 15.12.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128464.html, Zugriff 4.12.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107603.html, Zugriff 3.12.2025 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024). Quellen: FH - Freedom House (29.2.2024): Freedom in the World 2024 - Angola, https://www.ecoi.net/en/document/2105007.html, Zugriff 10.12.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107603.html, Zugriff 3.12.2025 Grundversorgung und Wirtschaft Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025). Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vgl. ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vergleiche ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025). Eine lange Küstenlinie mit mehreren Häfen, fruchtbare Böden mit ausreichend Niederschlägen sowie touristische Highlights bieten jedoch gute Voraussetzungen für neue Wirtschaftszweige. Die Erschließung bisher ungenutzter Bodenschätze könnte zusätzliche Mittel für den dringend notwendigen Ausbau der Infrastruktur bringen. Auch erneuerbare Energien und Energieträger wie grüner Wasserstoff eröffnen neue Chancen für Angola (ABG 9.2025). Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung (BAMF 17.4.2024). Zu den in der Landwirtschaft erzeugten Produkten zählen Maniok, Bananen, Mais, Süßkartoffeln, Zuckerrohr, Tomaten, Ananas, Zwiebeln, Kartoffeln und Zitrusfrüchte (CIA 18.11.2025). Die Bevölkerung Angolas ist arm (BAMF 17.4.2024). Laut dem Multidimensionalen Armutsindex (MPI) der Vereinten Nationen von 2024 leiden insgesamt rund 51 % der Bevölkerung unter akuter Armut. Auf dem Land liegt der Anteil sogar bei 88 %, in städtischen Regionen bei etwa 30 % (KAS 5.11.2025). Etwa 49,4 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 1,25 US-Dollar pro Tag). In vielen Teilen des Landes haben die Bürger keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Personenstandswesen (BS 19.3.2024). In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024). Soziale Sicherungssysteme sind kaum vorhanden (BAMF 17.4.2024). Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 % (BAMF 17.4.2024). Laut Schätzungen des CIA Factbook betrug die Arbeitslosenquote unter Erwachsenen etwa 14,5 %; die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher und wurde auf etwa 27,9 % geschätzt (CIA 18.11.2025). Ferner sind über 64 % der Bevölkerung unter 24 Jahre alt, weshalb der Druck, das Angebot an Bildung, Wohnraum und Arbeitsplätzen rapide zu verbessern, sehr groß ist (KAS 5.11.2025). Quellen: ABG - Africa Business Guide (9.2025): Africa Business Guide - Alles zur Wirtschaft in Angola, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/angola, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2024): Länderreport 67 Angola - Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.11.2025 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105802/country_report_2024_AGO.pdf, Zugriff 18.11.2025 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.11.2025): Angola - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/angola/#economy, Zugriff 20.11.2025 KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.11.2025): Angola im Wandel?, https://www.kas.de/de/laenderberichte/detail/-/content/angola-im-wandel, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] Medizinische Versorgung Außerhalb der Hauptstadt XXXX und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt XXXX oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).Außerhalb der Hauptstadt römisch 40 und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt römisch 40 oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024). In XXXX gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in XXXX in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).In römisch 40 gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in römisch 40 in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2025): Angola: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/angola-node/angolasicherheit-208118#content_0, Zugriff 18.11.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.4.2024): Länderreport 67 Angola - Allgemeine Situation und Menschenrechtslage, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2024/laenderreport-67-Angola.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.11.2025 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.11.2025): Angola (Republik Angola), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola, Zugriff 18.11.2025 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (1.10.2025): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html#eda54fd98, Zugriff 18.11.2025 [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf] […] 1.3.2. Auf Basis der ACCORD – Anfragebeantwortung zu Angola: Lage von Adventist:innen in Angola, freie Religionsausübung, Glaubensgemeinschaft „Luz do Mundo“ [a-12646] vom 24. Juli 2025 wird festgestellt: Lage von Adventist·innen Laut dem Jahresbericht zur Religionsfreiheit des US Department of State (USDOS) vom Juni 2024, der den Berichtszeitraum 2023 abdeckt, seien laut der letzten Volkszählung von 20141 etwa 41 Prozent der Bevölkerung Angolas römisch-katholischen und 38 Prozent protestantischen Glaubens. Die Siebenten-Tags-Adventisten würden zu den größeren protestantischen Gemeinden zählen (USDOS, 26. Juni 2024, Section 1). Africa Press berichtet im Juni 2024, dass die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Angola 700.000 getaufte Mitglieder zähle und mehr als zwei Millionen ungetaufte (Africa Press, 27. Juni 2024).
der Verfassung sei Angola ein säkularer Staat, der religiöse Diskriminierung verbiete. Die Verfassung verpflichte den Staat, Kirchen und religiöse Gruppen zu schützen, sofern sie sich an die Gesetze halten. Gewissens-, Religions- und Kultfreiheit („freedom of worship“) seien in der Verfassung garantiert, außerdem hätten religiöse Gruppen das Recht, sich zu organisieren und ihre Aktivitäten auszuüben, sofern sie sich an die Gesetze halten. Das Gesetz schreibe für die staatliche Anerkennung religiöser Gruppen eine Registrierung vor und erlaube der Regierung Räumlichkeiten nicht registrierter Gruppen zu schließen. Eine rechtliche Anerkennung gebe einer religiösen Gruppe unter anderem die Möglichkeit, Eigentum zu erwerben und dieses für religiöse Veranstaltungen zu nutzen und befreie sie von bestimmten Steuern. Nach Schätzungen der Regierung gebe es im Land 88 registrierte religiöse Gruppen und mehr als 1.200 nicht registrierte religiöse Gruppen. Zu den anerkannten religiösen Gruppen würden auch 58 protestantische Konfessionen zählen, darunter auch die Siebenten-Tags-Adventisten (USDOS,
den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA und dem erkennenden Gericht verfügt sie im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk in Form ihrer Glaubensgemeinschaft (Verhandlungsprotokoll, S 17) sowie in Form eines engen Freundes der Familie. Die Feststellungen zur Ausreise, zum Aufenthalt in Portugal und im Bundesgebiet sowie zur Antragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besuchte, ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Besuchsbestätigung. Hinsichtlich ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit legte die Beschwerdeführerin eine „Vereinbarung zum freiwilligen Engagement“ sowie eine „Stundenaufzeichnung“ der Caritas vor. Aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger geht hervor, dass sie im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, während eine Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) bescheinigt, dass sie ihren Lebensunterhalt seit ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung bestreitet. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
des Propheten Kalupeteka verbreiten würden, ein Haftbefehl ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe Zuflucht und Trost bei ihrer Großmutter gefunden und sei der Beschwerdeführerin dort der zuständige Pastor der Kirche Luz do Mundo in XXXX namens Andre vorgestellt worden. Er habe die Beschwerdeführerin darin bestärkt, dass das Wort ihres Propheten weiterverbreitet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe deshalb Arbeiten in der Kirche des Pastors Andre übernommen und Veranstaltungen organisiert. Auch nachdem die Regierung die Verbreitung des Wort Gottes
ihrem Propheten verboten habe, habe die Beschwerdeführerin die Verbreitung versteckt fortgesetzt. Die Regierung habe herausgefunden, dass weiterhin Gottesdienste und Veranstaltungen abgehalten werden und sei die Beschwerdeführerin im November 2019 schließlich festgenommen worden. Nach zwei Jahren und drei Monaten im Gefängnis sei die Beschwerdeführerin bedingt entlassen worden und ihr vom Leiter des Gefängnisses erklärt worden, dass sie nichts mehr mit der Kirche Luz do Mundo zu tun haben dürfe. Darüber hinaus müsse sie sich am Ende jeden Monats bei der Polizei melden, um dort ein Dokument zu unterschreiben, und dürfe das Land nicht verlassen. Nach dem Vorfall seien die Mitglieder der Kirche verfolgt worden und es sei gegen alle, die das Wort Gottes
des Propheten Kalupeteka verbreiten würden, ein Haftbefehl ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe Zuflucht und Trost bei ihrer Großmutter gefunden und sei der Beschwerdeführerin dort der zuständige Pastor der Kirche Luz do Mundo in römisch 40 namens Andre vorgestellt worden. Er habe die Beschwerdeführerin darin bestärkt, dass das Wort ihres Propheten weiterverbreitet werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe deshalb Arbeiten in der Kirche des Pastors Andre übernommen und Veranstaltungen organisiert. Auch nachdem die Regierung die Verbreitung des Wort Gottes
ihrem Propheten verboten habe, habe die Beschwerdeführerin die Verbreitung versteckt fortgesetzt. Die Regierung habe herausgefunden, dass weiterhin Gottesdienste und Veranstaltungen abgehalten werden und sei die Beschwerdeführerin im November 2019 schließlich festgenommen worden. Nach zwei Jahren und drei Monaten im Gefängnis sei die Beschwerdeführerin bedingt entlassen worden und ihr vom Leiter des Gefängnisses erklärt worden, dass sie nichts mehr mit der Kirche Luz do Mundo zu tun haben dürfe. Darüber hinaus müsse sie sich am Ende jeden Monats bei der Polizei melden, um dort ein Dokument zu unterschreiben, und dürfe das Land nicht verlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin bedingt aus der Haft entlassen worden sei, sei sie zum Haus ihrer Oma zurückgekehrt. Dort habe sie rasch bemerkt, dass sie ständig beobachtet werde. Egal, ob auf dem Markt oder im Geschäft, man habe sie observiert und geschaut, mit wem sie rede. Aufgrund des geistigen Erbes ihres Vaters habe sie aber nicht anders gekonnt, als sich wieder dem Wort Gottes zu widmen. Sie habe zwar keine Gottesdienste gehalten, aber im Haus ihrer Oma Treffen mit den Anhängern veranstaltet. Ende 2022 bzw. zu Beginn des Jahres 2023 sei einer ihrer Glaubensbrüder an Tuberkulose verstorben. Im Hintergarten des Hauses ihrer Oma habe die Beschwerdeführerin deshalb eine Verabschiedung veranstaltet. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von jemandem verraten worden und habe die Polizei den Hintergarten gestürmt, alle rausgeschmissen und der Beschwerdeführerin gedroht. Am Abend desselben Tages sei die Polizei ein weiteres Mal gekommen und sei der Beschwerdeführerin diesmal eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Ihr sei erklärt worden, dass es das letzte Mal sei und man sie beim nächsten Mal umbringen werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter hätten furchtbare Angst bekommen und Herrn XXXX – einen Freund ihrer Großeltern – kontaktiert, um die Beschwerdeführerin außer Landes in Sicherheit zu bringen. Nachdem die Beschwerdeführerin bedingt aus der Haft entlassen worden sei, sei sie zum Haus ihrer Oma zurückgekehrt. Dort habe sie rasch bemerkt, dass sie ständig beobachtet werde. Egal, ob auf dem Markt oder im Geschäft, man habe sie observiert und geschaut, mit wem sie rede. Aufgrund des geistigen Erbes ihres Vaters habe sie aber nicht anders gekonnt, als sich wieder dem Wort Gottes zu widmen. Sie habe zwar keine Gottesdienste gehalten, aber im Haus ihrer Oma Treffen mit den Anhängern veranstaltet. Ende 2022 bzw. zu Beginn des Jahres 2023 sei einer ihrer Glaubensbrüder an Tuberkulose verstorben. Im Hintergarten des Hauses ihrer Oma habe die Beschwerdeführerin deshalb eine Verabschiedung veranstaltet. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von jemandem verraten worden und habe die Polizei den Hintergarten gestürmt, alle rausgeschmissen und der Beschwerdeführerin gedroht. Am Abend desselben Tages sei die Polizei ein weiteres Mal gekommen und sei der Beschwerdeführerin diesmal eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Ihr sei erklärt worden, dass es das letzte Mal sei und man sie beim nächsten Mal umbringen werde. Die Beschwerdeführerin und ihre Großmutter hätten furchtbare Angst bekommen und Herrn römisch 40 – einen Freund ihrer Großeltern – kontaktiert, um die Beschwerdeführerin außer Landes in Sicherheit zu bringen. Gemeinsam mit Herrn XXXX reiste die Beschwerdeführerin im März 2024 nach Portugal, doch nach einigen Wochen habe sie die Information erhalten, dass ihre Großmutter ermordet worden sei. Herr XXXX sei vor der Beschwerdeführerin nach Angola zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführerin zunächst angerufen, dass die Polizei ihre Großmutter verprügelt habe, weil sie ihnen nicht verraten habe, wo sich die Beschwerdeführerin befinde. Daraufhin sei ihre Großmutter ins Krankenhaus gebracht worden. Ihr Zustand sei jedoch kritisch gewesen und sei ihre Großmutter kurze Zeit später im Krankenhaus verstorben. Anschließend habe die Beschwerdeführerin entschieden, für die Beerdigung ihrer Großmutter nach Angola zurückzukehren. Als sie im April 2024 am Flughafen in Angola angekommen sei, sei die Beschwerdeführerin einer Kontrolle unterzogen worden und von einer Frau gefragt worden, ob sie „ XXXX “ sei, was die Beschwerdeführerin bejahte. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe die Beschwerdeführerin mit einem Polizeiauto zu einem Kommissariat gebracht. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie wieder ins Gefängnis müsse, da sie verbotene Veranstaltungen und Gottesdienste organisiert habe sowie das Land verlassen habe, obwohl es eine Einschränkungsanweisung gegen die Beschwerdeführerin gegeben habe. Gemeinsam mit Herrn römisch 40 reiste die Beschwerdeführerin im März 2024 nach Portugal, doch nach einigen Wochen habe sie die Information erhalten, dass ihre Großmutter ermordet worden sei. Herr römisch 40 sei vor der Beschwerdeführerin nach Angola zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführerin zunächst angerufen, dass die Polizei ihre Großmutter verprügelt habe, weil sie ihnen nicht verraten habe, wo sich die Beschwerdeführerin befinde. Daraufhin sei ihre Großmutter ins Krankenhaus gebracht worden. Ihr Zustand sei jedoch kritisch gewesen und sei ihre Großmutter kurze Zeit später im Krankenhaus verstorben. Anschließend habe die Beschwerdeführerin entschieden, für die Beerdigung ihrer Großmutter nach Angola zurückzukehren. Als sie im April 2024 am Flughafen in Angola angekommen sei, sei die Beschwerdeführerin einer Kontrolle unterzogen worden und von einer Frau gefragt worden, ob sie „ römisch 40 “ sei, was die Beschwerdeführerin bejahte. Daraufhin sei die Polizei gekommen und habe die Beschwerdeführerin mit einem Polizeiauto zu einem Kommissariat gebracht. Dort sei ihr gesagt worden, dass sie wieder ins Gefängnis müsse, da sie verbotene Veranstaltungen und Gottesdienste organisiert habe sowie das Land verlassen habe, obwohl es eine Einschränkungsanweisung gegen die Beschwerdeführerin gegeben habe. Die Beschwerdeführerin sei – wie bereits während ihrer ersten Inhaftierung – im Gefängnis „ XXXX “ untergebracht worden. Im Gefängnis habe der Leiter der Wache, XXXX , gemerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten mehr habe, woraufhin er versucht habe, die Beschwerdeführerin zu verführen. Er habe ihr erklärt, dass es einen Weg aus dem Gefängnis gebe, wenn die Beschwerdeführerin für ihn arbeiten würde. Er könne sie an einen Ort bringen, wo man sie nicht finde, jedoch müsse sie als Prostituierte für ihn arbeiten. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr lange dagegen gewehrt. Als sie sich schließlich viel länger im Gefängnis befand, als sie musste, habe sie das Angebot angenommen. Nach einigen Monaten habe XXXX die Beschwerdeführerin zu sich gerufen und ihr erklärt, dass eine Veranstaltung mit großzügigen Spendern stattfinden werde. Dort würden Menschen kommen und unter den Insassinnen verschiedene Dinge verteilen. Eine Person werde im Hof auf sie zukommen und der Beschwerdeführerin Kleidung geben. Die Beschwerdeführerin solle danach ins Bad gehen, die Kleidungsstücke anziehen und der Person bis zum Auto folgen. Die Beschwerdeführerin sei – wie bereits während ihrer ersten Inhaftierung – im Gefängnis „ römisch 40 “ untergebracht worden. Im Gefängnis habe der Leiter der Wache, römisch 40 , gemerkt, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandten mehr habe, woraufhin er versucht habe, die Beschwerdeführerin zu verführen. Er habe ihr erklärt, dass es einen Weg aus dem Gefängnis gebe, wenn die Beschwerdeführerin für ihn arbeiten würde. Er könne sie an einen Ort bringen, wo man sie nicht finde, jedoch müsse sie als Prostituierte für ihn arbeiten. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr lange dagegen gewehrt. Als sie sich schließlich viel länger im Gefängnis befand, als sie musste, habe sie das Angebot angenommen. Nach einigen Monaten habe römisch 40 die Beschwerdeführerin zu sich gerufen und ihr erklärt, dass eine Veranstaltung mit großzügigen Spendern stattfinden werde. Dort würden Menschen kommen und unter den Insassinnen verschiedene Dinge verteilen. Eine Person werde im Hof auf sie zukommen und der Beschwerdeführerin Kleidung geben. Die Beschwerdeführerin solle danach ins Bad gehen, die Kleidungsstücke anziehen und der Person bis zum Auto folgen. Der geplante Fluchtversuch sei gelungen. Eine Frau habe die Beschwerdeführerin mit dem Auto bis zu einem Friedhof namens „ XXXX “ gefahren. Dort habe sie von der Frau die Anweisung bekommen, dort zu warten, bis XXXX sie abhole. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht gewartet und sei durch die Gegend gegangen und habe Leute um Hilfe gebeten. Als sie jemanden gefunden habe, habe sie Herrn XXXX angerufen und ihn gebeten, sie sofort abzuholen. Das habe er auch getan und die Beschwerdeführerin in sein Büro gebracht. Nach ihrer Flucht sei die Beschwerdeführerin in verschiedenen Provinzen gesucht worden, weshalb sie nicht in Angola habe bleiben können und da eine Flucht außerhalb des Landes kostspielig sei, habe sie Herrn XXXX erlaubt, das Haus ihrer Großmutter zu verkaufen. Als sich Herr XXXX gemeinsam mit einem möglichen Käufer beim Haus der Großmutter befunden habe, habe er dort einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin gefunden. Er habe das Dokument mit ins Büro gebracht und gesagt, dass es wichtig sei, die Beschwerdeführerin besonders schnell außer Landes zu bringen. Nachdem das Haus verkauft worden sei, habe Herr XXXX die Ausreise für die Beschwerdeführerin organisiert, welche sie schließlich am 30.08.2025 angetreten habe. Der geplante Fluchtversuch sei gelungen. Eine Frau habe die Beschwerdeführerin mit dem Auto bis zu einem Friedhof namens „ römisch 40 “ gefahren. Dort habe sie von der Frau die Anweisung bekommen, dort zu warten, bis römisch 40 sie abhole. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht gewartet und sei durch die Gegend gegangen und habe Leute um Hilfe gebeten. Als sie jemanden gefunden habe, habe sie Herrn römisch 40 angerufen und ihn gebeten, sie sofort abzuholen. Das habe er auch getan und die Beschwerdeführerin in sein Büro gebracht. Nach ihrer Flucht sei die Beschwerdeführerin in verschiedenen Provinzen gesucht worden, weshalb sie nicht in Angola habe bleiben können und da eine Flucht außerhalb des Landes kostspielig sei, habe sie Herrn römisch 40 erlaubt, das Haus ihrer Großmutter zu verkaufen. Als sich Herr römisch 40 gemeinsam mit einem möglichen Käufer beim Haus der Großmutter befunden habe, habe er dort einen Haftbefehl gegen die Beschwerdeführerin gefunden. Er habe das Dokument mit ins Büro gebracht und gesagt, dass es wichtig sei, die Beschwerdeführerin besonders schnell außer Landes zu bringen. Nachdem das Haus verkauft worden sei, habe Herr römisch 40 die Ausreise für die Beschwerdeführerin organisiert, welche sie schließlich am 30.08.2025 angetreten habe. Das geschilderte Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aufgrund der folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Wie bereits im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ausgeführt wurde, war die Beschwerdeführerin zwar in der Lage, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Religionsgemeinschaft Luz do Mundo ausführlich zu schildern, Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche individuellen Charakter haben und persönliche Empfindungen erwarten lassen würden, blieben hingegen vage und ohne Details. Nicht nur vor dem BFA, sondern auch vor dem erkennenden Gericht entstand der Anschein, dass die Beschwerdeführerin zwar über allgemeine Kenntnisse über Luz do Mundo verfügt, diese jedoch nicht aus persönlich Erlebtem herrühren. Vor allem wurde der Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung verstärkt wahrgenommen, als die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen im Vergleich zu ihren Angaben vor dem BFA ergänzte und Zahlen korrigierte, die dem Inhalt der – bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten – ACCORD-Anfrage „Luz do Mundo“ vom 24.07.2025 entsprechen. Während die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde noch ausführte, dass die Gründung der Kirche 2007 infolge einer Spaltung der adventistischen Kirche stattgefunden habe und neben Prophet Kalupeteka auch ihr Vater ein Gründungsmitglied gewesen sei (AS 53), gab sie vor dem erkennenden Gericht erstmals (in Übereinstimmung mit der Anfragebeantwortung) an, dass die Kirche A Luz do Mundo 2007 gegründet, ihr Prophet allerdings bereits 2001 ausgeschlossen worden sei (Verhandlungsprotokoll, S 5). Vergleicht man die Angaben der Beschwerdeführerin, wird deutlich, dass die ergänzende Angabe in der Verhandlung hinsichtlich der Gründung inhaltlich in Richtung der ACCORD-Anfrage angepasst wurde: „Diesem Bericht zufolge sei Luz do Mundo 2001 von José Julino Kalupeteka als Abspaltung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gegründet worden, nachdem er aus der adventistischen Kirche ausgeschlossen worden war“. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorfalls am XXXX in XXXX , wo auch der Vater der Beschwerdeführerin ums Leben gekommen sei, wurden vor der belangten Behörde zunächst wie folgt geschildert: „Es gab dort eine Veranstaltung. Dort waren über 500 Menschen. […]“ (AS 61). Im Rahmen der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin neuerlich dazu befragt, wie viele Anhänger an diesem Tag am XXXX gewesen seien und gab sie nunmehr an: „Es waren sehr viele Anhänger von A Luz do Mundo, sicher mehr als 3000“ (Verhandlungsprotokoll, S 7). Auch bezüglich der Änderung der Teilnehmerzahl wird eine inhaltliche Nähe zur ACCORD-Anfrage vom 24.07.2025 deutlich, wonach hinsichtlich des Vorfalles festgehalten wird: „[…] Am 16. April 2015 hätten laut eines Artikels in The Guardian vom Mai 2015 Polizeibeamte versucht Jose Kalupeteka in der Provinz XXXX , wo mehr als 3.000 Anhänger:innen auf dem Berg XXXX versammelt gewesen seien, zu verhaften […]“. Zwar ist es aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht abwegig, dass Informationen über die Teilnehmeranzahl eines Ereignisses – selbst bei persönlicher Beteiligung – aus Medien und Nachrichtendiensten herangezogen werden, da individuelle Einschätzungen schwierig sein können. Dass sich die Zahl der Teilnehmer zwischen den Einvernahmen jedoch um das Sechsfache erhöht und plötzlich – wie die Angaben hinsichtlich der Gründung – einer im Verfahren vor dem BFA eingebrachten Anfragebeantwortung gleicht, scheint nicht schlüssig. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin das geschilderte Vorbringen nicht persönlich erlebt hat, gründen über die nachträglichen inhaltlichen Angleichungen an die ACCORD-Anfrage hinaus auf folgenden Widersprüchen:Wie bereits im gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ausgeführt wurde, war die Beschwerdeführerin zwar in der Lage, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der Religionsgemeinschaft Luz do Mundo ausführlich zu schildern, Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche individuellen Charakter haben und persönliche Empfindungen erwarten lassen würden, blieben hingegen vage und ohne Details. Nicht nur vor dem BFA, sondern auch vor dem erkennenden Gericht entstand der Anschein, dass die Beschwerdeführerin zwar über allgemeine Kenntnisse über Luz do Mundo verfügt, diese jedoch nicht aus persönlich Erlebtem herrühren. Vor allem wurde der Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung verstärkt wahrgenommen, als die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen im Vergleich zu ihren Angaben vor dem BFA ergänzte und Zahlen korrigierte, die dem Inhalt der – bereits im Verfahren vor der belangten Behörde eingebrachten – ACCORD-Anfrage „Luz do Mundo“ vom 24.07.2025 entsprechen. Während die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde noch ausführte, dass die Gründung der Kirche 2007 infolge einer Spaltung der adventistischen Kirche stattgefunden habe und neben Prophet Kalupeteka auch ihr Vater ein Gründungsmitglied gewesen sei (AS 53), gab sie vor dem erkennenden Gericht erstmals (in Übereinstimmung mit der Anfragebeantwortung) an, dass die Kirche A Luz do Mundo 2007 gegründet, ihr Prophet allerdings bereits 2001 ausgeschlossen worden sei (Verhandlungsprotokoll, S 5). Vergleicht man die Angaben der Beschwerdeführerin, wird deutlich, dass die ergänzende Angabe in der Verhandlung hinsichtlich der Gründung inhaltlich in Richtung der ACCORD-Anfrage angepasst wurde: „Diesem Bericht zufolge sei Luz do Mundo 2001 von José Julino Kalupeteka als Abspaltung der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten gegründet worden, nachdem er aus der adventistischen Kirche ausgeschlossen worden war“. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorfalls am römisch 40 in römisch 40 , wo auch der Vater der Beschwerdeführerin ums Leben gekommen sei, wurden vor der belangten Behörde zunächst wie folgt geschildert: „Es gab dort eine Veranstaltung. Dort waren über 500 Menschen. […]“ (AS 61). Im Rahmen der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin neuerlich dazu befragt, wie viele Anhänger an diesem Tag am römisch 40 gewesen seien und gab sie nunmehr an: „Es waren sehr viele Anhänger von A Luz do Mundo, sicher mehr als 3000“ (Verhandlungsprotokoll, S 7). Auch bezüglich der Änderung der Teilnehmerzahl wird eine inhaltliche Nähe zur ACCORD-Anfrage vom 24.07.2025 deutlich, wonach hinsichtlich des Vorfalles festgehalten wird: „[…] Am 16. April 2015 hätten laut eines Artikels in The Guardian vom Mai 2015 Polizeibeamte versucht Jose Kalupeteka in der Provinz römisch 40 , wo mehr als 3.000 Anhänger:innen auf dem Berg römisch 40 versammelt gewesen seien, zu verhaften […]“. Zwar ist es aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht abwegig, dass Informationen über die Teilnehmeranzahl eines Ereignisses – selbst bei persönlicher Beteiligung – aus Medien und Nachrichtendiensten herangezogen werden, da individuelle Einschätzungen schwierig sein können. Dass sich die Zahl der Teilnehmer zwischen den Einvernahmen jedoch um das Sechsfache erhöht und plötzlich – wie die Angaben hinsichtlich der Gründung – einer im Verfahren vor dem BFA eingebrachten Anfragebeantwortung gleicht, scheint nicht schlüssig. Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin das geschilderte Vorbringen nicht persönlich erlebt hat, gründen über die nachträglichen inhaltlichen Angleichungen an die ACCORD-Anfrage hinaus auf folgenden Widersprüchen: Nach dem Vorfall auf dem XXXX und dem Tod ihres Vaters sei die Beschwerdeführerin zum Wohnort ihrer Großmutter zurückgekehrt. Dort habe sie die Verbreitung des Wort Gottes
dem Propheten der Kirche weitergeführt, auch als die angolanische Regierung dies verboten habe. Als die Regierung erfahren habe, dass weiterhin Gottesdienste und Veranstaltungen abgehalten werden würden, sei die Polizei gekommen und habe die Beschwerdeführerin im November 2019 festgenommen. Nach einer Haftdauer von zwei Jahren und drei Monaten sei die Beschwerdeführerin wegen guter Führung bedingt entlassen worden. Ihr sei erklärt worden, dass sie nichts mehr mit der Kirche Luz do Mundo zu tun haben dürfe, sich am Ende jeden Monats bei der Polizei melden müsse und das Land nicht verlassen dürfe. Nach dem Vorfall auf dem römisch 40 und dem Tod ihres Vaters sei die Beschwerdeführerin zum Wohnort ihrer Großmutter zurückgekehrt. Dort habe sie die Verbreitung des Wort Gottes
dem Propheten der Kirche weitergeführt, auch als die angolanische Regierung dies verboten habe. Als die Regierung erfahren habe, dass weiterhin Gottesdienste und Veranstaltungen abgehalten werden würden, sei die Polizei gekommen und habe die Beschwerdeführerin im November 2019 festgenommen. Nach einer Haftdauer von zwei Jahren und drei Monaten sei die Beschwerdeführerin wegen guter Führung bedingt entlassen worden. Ihr sei erklärt worden, dass sie nichts mehr mit der Kirche Luz do Mundo zu tun haben dürfe, sich am Ende jeden Monats bei der Polizei melden müsse und das Land nicht verlassen dürfe. Im Zusammenhang mit der ersten Inhaftierung brachte die Beschwerdeführerin eine Freilassungsanordnung, datiert auf den 06.01.2022, in Vorlage. Das Dokument untermauert jedoch nicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sondern ist die Echtheit des Dokumentes infolge von Abweichungen bezüglich des angeführten Alters der Beschwerdeführerin, des Tages ihrer Inhaftierung sowie des zeitlichen Abstands der polizeilichen Meldepflichten in Zweifel zu ziehen. Die falsche Angabe hinsichtlich des Alters ergibt sich aus einem Abgleich zwischen dem Geburtsdatum der Beschwerdeführerin, unter anderem mit ihrem Personalausweis, und dem Ausstellungsdatum der Freilassungsanordnung. Während in diesem Zusammenhang ein Fehler in der Berechnung möglich erscheint, ist darüber hinaus nicht schlüssig, warum die Beschwerdeführerin davon spricht, sich am Ende jeden Monats bei der Polizei melden zu müssen, in der Freilassungsanordnung jedoch festgehalten wird, dass das persönliche Vorstelligwerden alle 15 Tage und folglich zwei Mal monatlich stattzufinden hat. Darüber hinaus legt die Freilassungsanordnung den Zeitpunkt der Festnahme auf den 27.12.2019 fest, während die Beschwerdeführerin vor dem BFA stetig von einer Festnahme im November 2019 spricht. Nachdem bereits im Bescheid der Behörde auf die Unstimmigkeit hingewiesen worden war, führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung aus, dass sie im November 2019 festgenommen worden sei. Bis 27.12.2019 sei sie in einer kleinen Zelle festgehalten worden und erst am 27.12.2019 in ein Gefängnis gebracht worden. Die in Vorlage gebrachte Freilassungsanordnung stammt jedoch nicht vom späteren Gefängnis, was erklären könnte, dass das Datum der Überstellung herangezogen wurde. Das Schreiben stammt vom Obersten Gerichtshof der Republik Angola. Schlüssige Angaben, warum die Inhaftierung für die Dauer eines ganzen Monats – von November 2019 bis zum 27.12.2019 – nicht miteinberechnet worden sein soll, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Nachdem die Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung zum Haus ihrer Großmutter zurückgekehrt sei, habe sie während der Zeit bei ihrer Oma bemerkt, dass sie ständig beobachtet werde. Egal ob auf dem Markt oder in einem Geschäft. Sie sei observiert worden und habe man geschaut, mit wem sie rede. Aufgrund des geistigen Erbes ihres Vaters habe sie jedoch nicht anders gekonnt, als sich wieder dem Wort Gottes zu widmen und habe begonnen, Treffen mit den Anhängern im Haus ihrer Oma zu veranstalten. Nachdem einer der Glaubensbrüder an Tuberkulose verstorben sei, habe die Beschwerdeführerin im Hintergarten ihrer Großmutter eine Verabschiedung veranstaltet. Die Beschwerdeführerin sei jedoch verraten und die Verabschiedung von der Polizei gestürmt worden. Die Polizei habe alle Personen rausgeschmissen und der Beschwerdeführerin gedroht. Am selben Tag sei die Polizei am Abend neuerlich gekommen und diesmal, sei der Beschwerdeführerin eine Waffe an den Kopf gehalten worden und sei ihr von der Polizei erklärt worden, dass man sie beim nächsten umbringen werde. Diese Drohung der Polizei habe die Beschwerdeführerin dazu veranlasst, nach Portugal zu fliehen, um sich in Sicherheit zu bringen. Nach einem einmonatigen Aufenthalt in Portugal kehrte die Beschwerdeführerin jedoch wieder nach Angola zurück, um an der Beerdigung ihrer Großmutter teilnehmen zu können. Im Zuge der Rückreise sei die Beschwerdeführerin am Flughafen Angola festgenommen und inhaftiert worden. Hinsichtlich der geschilderten Verfolgungshandlung durch die angolanische Polizei und der Inhaftierung ergeben sich aus der Sicht des erkennenden Gerichts einige Unstimmigkeiten. Zunächst war die Beschwerdeführerin vor dem BFA nicht in der Lage, einheitliche Angaben zu machen, wann die Verabschiedung ihres Glaubensbruders stattgefunden habe. Dies überrascht dahingehend, da sich an jenem Tag auch die Drohung durch die Polizei zugetragen habe, welche die Beschwerdeführerin dazu veranlasst habe, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Zu Beginn führte die Beschwerdeführerin an, dass sich der Tod ihres Glaubensbruders und dessen Verabschiedung Ende 2022 bzw. zu Beginn 2023 zugetragen habe (AS 55). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal dazu befragt, wann die Verabschiedung stattgefunden habe und die Polizei gekommen sei, woraufhin sie antwortete: „[…] im April oder Mai 2023 […]“ (AS 63). Hinzu kommt, dass es der Beschwerdeführerin rund ein Jahr möglich war, ohne weitere Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat zu verbleiben. Nach der Drohung durch die Polizei habe die Beschwerdeführerin einen Freund ihrer Großeltern kontaktiert und sei gemeinsam mit ihm nach Portugal gereist. Sie habe weit weg und ihr Leben neu beginnen wollen. Die Beschwerdeführerin habe die Reise jedoch erst im März 2024 angetreten und habe Angola sohin – abhängig von den vor dem BFA nicht einheitlich genannten Daten der Drohung – rund ein Jahr nach der von der Polizei gesetzten Verfolgungshandlung verlassen. Verfolgungshandlungen – innerhalb des Jahres bis zur Ausreise – wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Erwähnung gebracht. Ob die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise weitere Treffen für Kirchenmitglieder veranstaltet habe, blieb aufgrund der abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA unklar. Zunächst antwortete sie auf die Frage, ob sie in der Zeit des Wartens bis zur Ausreise nach Portugal Treffen veranstaltete: „Ein paar Mal. Nachgefragt, maximal 10 Mal.“ (AS 63). Dazu führte sie aus, dass sie das tun habe müssen, um dem Ruf Gottes zu folgen. Sie habe zwar nicht gepredigt, aber gebetet und die Leute mit dem einen oder anderen Wort bestärkt. Als die Beschwerdeführerin daraufhin gefragt wurde, warum sie sich weiter der Gefahr ausgesetzt habe, gab sie dem zuvor Gesagten widersprechend an: „Das war ja nicht kurz vor meiner Ausreise. Der Tod dieses Glaubensbruders hat mich stark betroffen. Ich habe dann die Treffen nicht mehr veranstaltet, da ich gemerkt habe, dass ich verfolgt werde. Ich wurde aber auch, als ich keine Treffen mehr machte, weiterverfolgt.“ (AS 63). Auch die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreise in Richtung Portugal und der Rückkehr nach Angola sind aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht schlüssig. Vor dem BFA und dem erkennenden Gericht führte die Beschwerdeführerin aus, einen Monat in Portugal verbracht zu haben, bis sie im April 2024 nach Angola zurückgekehrt sei, um an der Beerdigung ihrer Großmutter teilzunehmen. Während das erkennende Gericht nicht verkennt, dass der Wunsch, an der Beerdigung eines nahen Verwandten teilzunehmen, jedenfalls legitim ist, scheint die Rückkehr der Beschwerdeführerin für die Beerdigung ihrer Großmutter, obwohl sie ihren Herkunftsstaat aufgrund der vermeintlichen Verfolgung durch die angolanische Regierung verlassen habe, dahingehend unglaubhaft, als sich hinsichtlich der Beerdigung ihrer Großmutter und jener ihres Vaters ein abweichendes Bild in Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin an, dass es für sie unvorstellbar gewesen wäre, nicht an der Beerdigung ihrer Großmutter teilzunehmen. Sie hätte sich selbst nie verzeihen können, wenn sie das nicht gemacht hätte und nahm deshalb die Gefahr einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat auf sich und kehrte nach Angola zurück. Dementgegen führte sie hinsichtlich der Beerdigung ihres Vaters im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass sie zwar mitbekommen und gesehen habe, wie ihr Vater nach einem Schuss auf den Boden fiel, jedoch bis heute nicht wisse, ob ihr Vater bestattet worden sei und dies, obwohl die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters für weitere zehn Jahre in Angola gelebt habe. Dass die Beschwerdeführerin für die Beerdigung eines Familienangehörigen einerseits in ihren Heimatstaat zurückkehrt und sich dort drohenden Verfolgungshandlungen durch die nationalen Sicherheitsbehörden aussetzt und andererseits keine Informationen darüber habe, ob bzw. wie ihr Vater bestattet worden sei, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht schlüssig. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführerin – ihr Vorbringen als wahr vorausgesetzt - bewusst sein müssen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Angola eine Festnahme drohe. Dementsprechend verwies die Beschwerdeführerin vor dem BFA auf die Bewährungsauflagen der bedingten Entlassung, wonach sie am Ende jeden Monats verpflichtet gewesen sei, sich bei einer Polizeistelle zu melden und es ihr zudem untersagt worden sei, das Land zu verlassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Todes ihrer Großmutter im Verfahren zwei voneinander abweichende Daten nannte. Während sie vor der belangten Behörde ausführte, dass ihre Großmutter am 28.03.2024 verstorben sei und sie deshalb am 08.04.2024 von Portugal nach Angola zurückgekehrt sei, gab sie im Rahmen der Erstbefragung an: „Meine Oma verstarb im Juli. Ich habe ihr Haus verkauft. Mit dem Geld zahlte ich Hr. XXXX , damit er mich außer Landes bringt.“ (AS 16). Dass die Beschwerdeführerin trotz der Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden für die Beerdigung ihrer Großmutter zurückgekehrt sei, ist auf Grundlage der Ausführungen der Beschwerdeführerin und den widersprechenden Angaben nicht plausibel. Gegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat sprechen auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung, wonach sie hinsichtlich der Frage, warum sie in Portugal keinen Asylantrag gestellt habe, ausführte, in der Sache Asyl nicht viel gewusst zu haben und damit erst in Österreich konfrontiert worden sei. Dass die Beschwerdeführerin nicht schon während ihres Aufenthalts in Portugal um internationalen Schutz angesucht hat, obwohl bereits im März 2024 eine Verfolgung durch die angolanische Polizei aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit der Grund für ihre Ausreise gewesen sei, verstärkt die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ausreise in Richtung Portugal und der Rückkehr nach Angola sind aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht schlüssig. Vor dem BFA und dem erkennenden Gericht führte die Beschwerdeführerin aus, einen Monat in Portugal verbracht zu haben, bis sie im April 2024 nach Angola zurückgekehrt sei, um an der Beerdigung ihrer Großmutter teilzunehmen. Während das erkennende Gericht nicht verkennt, dass der Wunsch, an der Beerdigung eines nahen Verwandten teilzunehmen, jedenfalls legitim ist, scheint die Rückkehr der Beschwerdeführerin für die Beerdigung ihrer Großmutter, obwohl sie ihren Herkunftsstaat aufgrund der vermeintlichen Verfolgung durch die angolanische Regierung verlassen habe, dahingehend unglaubhaft, als sich hinsichtlich der Beerdigung ihrer Großmutter und jener ihres Vaters ein abweichendes Bild in Bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin an, dass es für sie unvorstellbar gewesen wäre, nicht an der Beerdigung ihrer Großmutter teilzunehmen. Sie hätte sich selbst nie verzeihen können, wenn sie das nicht gemacht hätte und nahm deshalb die Gefahr einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat auf sich und kehrte nach Angola zurück. Dementgegen führte sie hinsichtlich der Beerdigung ihres Vaters im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus, dass sie zwar mitbekommen und gesehen habe, wie ihr Vater nach einem Schuss auf den Boden fiel, jedoch bis heute nicht wisse, ob ihr Vater bestattet worden sei und dies, obwohl die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Vaters für weitere zehn Jahre in Angola gelebt habe. Dass die Beschwerdeführerin für die Beerdigung eines Familienangehörigen einerseits in ihren Heimatstaat zurückkehrt und sich dort drohenden Verfolgungshandlungen durch die nationalen Sicherheitsbehörden aussetzt und andererseits keine Informationen darüber habe, ob bzw. wie ihr Vater bestattet worden sei, ist aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht schlüssig. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführerin – ihr Vorbringen als wahr vorausgesetzt - bewusst sein müssen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Angola eine Festnahme drohe. Dementsprechend verwies die Beschwerdeführerin vor dem BFA auf die Bewährungsauflagen der bedingten Entlassung, wonach sie am Ende jeden Monats verpflichtet gewesen sei, sich bei einer Polizeistelle zu melden und es ihr zudem untersagt worden sei, das Land zu verlassen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Todes ihrer Großmutter im Verfahren zwei voneinander abweichende Daten nannte. Während sie vor der belangten Behörde ausführte, dass ihre Großmutter am 28.03.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.