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{'item': 'W114 2320546-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW114 2320546-1 Spruch, W114 2320546-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Von XXXX , wurde in drei Chargen am 21.05.2025, am 22.05.2025 und am 28.05.2025 in Plastiksäcken mit einer angegebenen Nennfüllmenge von 40 l abgepackte Blumenerde verladen und an die XXXX , XXXX , XXXX , im Weiteren Beschwerdeführerin oder kurz: BF, in ihre Filiale in XXXX an die Adresse XXXX , geliefert. Dort wurde diese Blumenerde zum Verkauf angeboten.
  2. Von römisch 40 , wurde in drei Chargen am 21.05.2025, am 22.05.2025 und am 28.05.2025 in Plastiksäcken mit einer angegebenen Nennfüllmenge von 40 l abgepackte Blumenerde verladen und an die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführerin oder kurz: BF, in ihre Filiale in römisch 40 an die Adresse römisch 40 , geliefert. Dort wurde diese Blumenerde zum Verkauf angeboten.
  3. Bis zu einer durch das Eichamt Eisenstadt am 03.07.2025 im Rahmen der Marktüberwachung durchgeführten Kontrolle wurden in der Filiale in XXXX insgesamt bereits 38 Säcke der verfahrensgegenständlichen Blumenerde an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1979 in der Fassung des BGBl. I Nr. 110/2025 verkauft.
  4. Bis zu einer durch das Eichamt Eisenstadt am 03.07.2025 im Rahmen der Marktüberwachung durchgeführten Kontrolle wurden in der Filiale in römisch 40 insgesamt bereits 38 Säcke der verfahrensgegenständlichen Blumenerde an Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1979, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2025, verkauft.
  5. Bei der durch das Eichamt Eisenstadt am 03.07.2025 durchgeführten Kontrolle einer Stichprobe von 12 Säcken wurde festgestellt, dass jeder einzelne überprüfte Sack das auf der Verpackung angegebene Volumen von 40 l nicht erreicht. Der gemessene Mittelwert der Füllmenge betrug 34,35 l und der korrigierte Mittelwert der Füllmenge betrug 36,15 l. Über die vom Eichamt Eisenstadt durchgeführte Füllmengenkontrolle wurde zur Geschäftszahl (GZ) JG-094-294-2025-EA12 eine Niederschrift verfasst. Zusätzlich wurde über die Prüfung der 12 Packungen am 03.07.2025 ein Prüfprotokoll erstellt und von den Prüfern des Eichamtes Eisenstadt unterfertigt.
  6. Das Eichamt Eisenstadt erließ aufgrund der Ergebnisse der von ihr durchgeführten Marktkontrolle am 03.07.2025 zur GZ JG-095-2025-EA12 einen Bescheid und „sperrte das Erzeugnis Aktionsblumenerde“.
  7. Ausgehend von einer gegen diesen Bescheid erlassenen Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch XXXX , XXXX , XXXX , vom 29.07.2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025, GZ 2025-0.667.881, der am 03.08.2025 zur GZ JG-095-2025-EA12 erlassene Bescheid mangels Bezeichnung des Bescheidadressaten für nichtig erklärt und die Beschwerde der BF, vertreten durch XXXX , XXXX , vom 29.07.2025 als unzulässig zurückgewiesen.
  8. Ausgehend von einer gegen diesen Bescheid erlassenen Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vom 29.07.2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.08.2025, GZ 2025-0.667.881, der am 03.08.2025 zur GZ JG-095-2025-EA12 erlassene Bescheid mangels Bezeichnung des Bescheidadressaten für nichtig erklärt und die Beschwerde der BF, vertreten durch römisch 40 , römisch 40 , vom 29.07.2025 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Eichamtes Eisenstadt vom 03.07.2025 nicht eindeutig erkennen lasse, wer Adressat des Bescheides sei. Die fehlende Bezeichnung des Bescheidadressaten führe zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Es liege daher überhaupt kein Bescheid vor. Die gegenständliche Erledigung sei daher unwirksam und entfalte keine Rechtswirkungen. In der gegenständlichen Angelegenheit werde ein neuer Bescheid erlassen.
  9. Am 21.08.2025 wurde vom Eichamt Eisenstadt mit Bescheid zur GZ 2025-0.667.134 „das am 03.07.2025 im Rahmen der Fertigpackungskontrolle durch das Eichamt Eisenstadt bei der XXXX an der Adresse XXXX , auf seine Füllmenge kontrollierte Erzeugnis Aktionsblumenerde (Bezeichnung auf dem Produkt: Blumenerde), 1600 Stück, mit der Nennfüllmenge von 40 L, XXXX , wegen Unterschreitung der Nennfüllmenge um 3,85 L gemäß § 19 und § 25 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, i.d.g.F. für die Dauer von 6 Monaten amtlich gesperrt und mit 2 Sperrsiegeln gekennzeichnet sowie mit Sperrband mit der Aufschrift „GESPERRT“ gesichert.“
  10. Am 21.08.2025 wurde vom Eichamt Eisenstadt mit Bescheid zur GZ 2025-0.667.134 „das am 03.07.2025 im Rahmen der Fertigpackungskontrolle durch das Eichamt Eisenstadt bei der römisch 40 an der Adresse römisch 40 , auf seine Füllmenge kontrollierte Erzeugnis Aktionsblumenerde (Bezeichnung auf dem Produkt: Blumenerde), 1600 Stück, mit der Nennfüllmenge von 40 L, römisch 40 , wegen Unterschreitung der Nennfüllmenge um 3,85 L gemäß Paragraph 19 und , Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, des Maß- und Eichgesetzes (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, i.d.g.F. für die Dauer von 6 Monaten amtlich gesperrt und mit 2 Sperrsiegeln gekennzeichnet sowie mit Sperrband mit der Aufschrift „GESPERRT“ gesichert.“ Die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass die angeschlossene Niederschrift, GZ: JG-094-2025-EA12 vom 03.07.2025 sowie das interne Prüfprotokoll vom 03.07.2025 einen Bestandteil dieses Bescheides bilden würden. Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass Eichämter auch für die Kontrolle von Fertigpackungen zuständig seien. Bei einer Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Blumenerde sei festgestellt worden, dass diese Fertigpackungen nicht die angegebene Nennfüllmenge enthalten würden. Die Kontrolle sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die geprüften „Erzeugnisse“ würden entgegen § 25 Abs. 1 des MEG im Mittel nicht die geforderte Nennfüllmenge aufweisen. Die geprüften Proben hätten eine Mittelwertunterschreitung von 3,85 l aufgewiesen. Die Fertigpackungen hätten bereits zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge unterschritten. Von der BF zur Verfügung gestellte Unterlagen „Messprinzip Füllmenge XXXX “ sowie „Konvolut der Abfüllprotokolle“ seinen nicht geeignet, um damit bei den verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen eine Einhaltung der Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nachzuweisen.Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass Eichämter auch für die Kontrolle von Fertigpackungen zuständig seien. Bei einer Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Blumenerde sei festgestellt worden, dass diese Fertigpackungen nicht die angegebene Nennfüllmenge enthalten würden. Die Kontrolle sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die geprüften „Erzeugnisse“ würden entgegen Paragraph 25, Absatz eins, des MEG im Mittel nicht die geforderte Nennfüllmenge aufweisen. Die geprüften Proben hätten eine Mittelwertunterschreitung von 3,85 l aufgewiesen. Die Fertigpackungen hätten bereits zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge unterschritten. Von der BF zur Verfügung gestellte Unterlagen „Messprinzip Füllmenge römisch 40 “ sowie „Konvolut der Abfüllprotokolle“ seinen nicht geeignet, um damit bei den verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen eine Einhaltung der Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nachzuweisen. Die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen hätten sich zum Zeitpunkt der Überprüfung bei der Beschwerdeführerin befunden und hätten zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht mehr beim Hersteller überprüft werden können. Da die Erzeugnisse um rund 10 % und somit erheblich unterfüllt gewesen wären, sei mit einer Sperre das weitere Inverkehrbringen zu unterbinden gewesen. Ohne Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestehe die Gefahr, dass die BF weiterhin die beanstandeten Fertigpackungen in Verkehr bringe. Damit sei eine Schädigung der Interessen von Konsumentinnen und Konsumenten sowie eine Verzerrung des lauteren Wettbewerbes verbunden. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 21.08.2025 mit Web-ERV an die bekanntgegebene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt.
  11. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 17.09.2025 Beschwerde. Begründend bemängelte die BF, dass die verfahrensgegenständliche Blumenerde nur unzureichend konkretisiert worden sei. Insbesondere werde die Lieferscheinnummer nicht angegeben. Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Blumenerde sei XXXX . § 25 Abs. 1 MEG, auf den sich der angefochtene Bescheid beziehe richte sich ausschließlich an Hersteller. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nur reine Händlerin. Ein Verstoß durch die Beschwerdeführerin als bloße „In-Verkehr-Bringerin“ gegen § 25 Abs. 1 MEG scheide damit per definitionem aus. Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Blumenerde sei römisch 40 . Paragraph 25, Absatz eins, MEG, auf den sich der angefochtene Bescheid beziehe richte sich ausschließlich an Hersteller. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nur reine Händlerin. Ein Verstoß durch die Beschwerdeführerin als bloße „In-Verkehr-Bringerin“ gegen Paragraph 25, Absatz eins, MEG scheide damit per definitionem aus. Für die Beschwerdeführerin als bloße In-Verkehr-Bringerin sei eine Sicherstellung der Nennfüllmenge nicht möglich. Sie sei auch nicht verpflichtet das Einhalten der Nennfüllmenge selbst zu überprüfen. Zudem sei eine Überprüfung der Nennfüllmange auch mit einem Zerstören der Fertigpackung verbunden, was einem Händler nicht zugemutet werden könnte. Es sei auch zu berücksichtigen, dass während der Lagerung bis zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt eines konkreten Sackes mit Erde aus verschiedenen Gründen – ganz ohne Verschulden der BF – es zu einem Volumensverlust komme. Einer bloßen Inverkehrbringerin werde vom MEG eine derartige Überprüfung nicht auferlegt. Das Mindestgewicht sei bei der Abfüllung eingehalten geworden. Die Herstellerin XXXX stelle durch entsprechende Apparaturen und Kontrollen sicher, dass die Nennfüllmenge eingehalten werde. Zudem überfülle XXXX die Säcke auch mit 1 bis 4 l über der Nennfüllmenge. Die verfahrensgegenständliche Blumenerde sei am 28.05.2025 zur Anlieferung verladen und am 30.05.2025 an die Beschwerdeführerin zugestellt worden. Aus vorgelegten Protokollen sei ersichtlich, dass jeder Sack mit Blumenerde über die 40-Liter-Marke überfüllt worden sei. Eine größere Überfüllung würde zum Platzen der Säcke führen.Das Mindestgewicht sei bei der Abfüllung eingehalten geworden. Die Herstellerin römisch 40 stelle durch entsprechende Apparaturen und Kontrollen sicher, dass die Nennfüllmenge eingehalten werde. Zudem überfülle römisch 40 die Säcke auch mit 1 bis 4 l über der Nennfüllmenge. Die verfahrensgegenständliche Blumenerde sei am 28.05.2025 zur Anlieferung verladen und am 30.05.2025 an die Beschwerdeführerin zugestellt worden. Aus vorgelegten Protokollen sei ersichtlich, dass jeder Sack mit Blumenerde über die 40-Liter-Marke überfüllt worden sei. Eine größere Überfüllung würde zum Platzen der Säcke führen. Die durch das Eichamt Eisenstadt durchgeführte Füllmengenüberprüfung sei nicht korrekt durchgeführt worden. Die Umgebungstemperatur sei statt 20° Celsius bei 31° Celsius gelegen. Die Auflockerung der überprüften Blumenerde sei nur unzureichend durchgeführt worden. Auch das Befüllen des Siebes mit der Blumenerde und der weitere Prüfvorgang sei nicht konform gemäß DIN EN 12580 erfolgt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei routinemäßig und ohne erforderliche Begründung erfolgt. Mit der Beschwerde wurden ● „Hinweise zur Auflockerung and Füllmengenbestimmung von Blumenerden, Substraten und Bodenhilfsstoffen nach der europäischen Norm DIN EN 12580 „Bodenverbesserungsmittel and Kultursubstrate - Bestimmung der Menge" ● Abfüll- bzw. Produktionsprotokolle von XXXX vom 27.05.2025 und vom 28.05.2025 Abfüll- bzw. Produktionsprotokolle von römisch 40 vom 27.05.2025 und vom 28.05.2025 ● Nachweis über die Einzahlung der Beschwerde-Pauschalgebühr in Höhe von EUR 50.--vom 17.09.2025 mitvorgelegt.
  12. Das Eichamt Eisenstadt legte am 29.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Begleitschreiben vom 26.09.2025, GZ 2025-0.763.132, die angefochtene Entscheidung, die Beschwerde und die Unterlagen des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Zeitgleich wurde vom Eichamt Eisenstadt das an das BVwG gerichtete Begleitschreiben auch an die Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt.
  13. Im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung hat die BF in einem Schreiben vom 18.11.2025 noch einmal darauf hingewiesen, dass sich die Verletzung der Vorschriften nach dem MEG sich nicht auf die BF als bloße In-Verkehr-Bringerin beziehen könne. Die verhängte Verwendungssperre sei zu Unrecht erfolgt. Herstellerin gemäß § 25 Abs. 1 MEG sei XXXX . Der Kontrollvorgang durch das Eichamt Eisenstadt sei fehlerhaft gewesen. Zudem stelle die verfügte Verwendungssperre eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Die festgestellte Nennfüllmengenunterschreitung stelle sich als geringfügig dar. Mildere Maßnahmen seien zur Verfügung gestanden.
  14. Im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung hat die BF in einem Schreiben vom 18.11.2025 noch einmal darauf hingewiesen, dass sich die Verletzung der Vorschriften nach dem MEG sich nicht auf die BF als bloße In-Verkehr-Bringerin beziehen könne. Die verhängte Verwendungssperre sei zu Unrecht erfolgt. Herstellerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, MEG sei römisch 40 . Der Kontrollvorgang durch das Eichamt Eisenstadt sei fehlerhaft gewesen. Zudem stelle die verfügte Verwendungssperre eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Die festgestellte Nennfüllmengenunterschreitung stelle sich als geringfügig dar. Mildere Maßnahmen seien zur Verfügung gestanden.
  15. In einer entgegnenden Stellungnahme vom 24.11.2025 bestritt das Eichamt Eisenstadt das Vorbringen der BF vom 18.11.2025 und führte dazu aus, dass die Kontrolle im Einklang mit der Norm DIN EN 12580 durchgeführt worden sei, dass eine Unterschreitung um 10 % der angegebenen Mindestnennfüllmenge nicht nur geringfügig sei und Fertigpackungen, die die geforderte Nennfüllmenge nicht enthalten würden, zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten an diese nicht verkauft werden dürften. Die vorübergehende Verwendungssperre sei das gelindeste Mittel gewesen, um den Normzweck des MEG im Bereich der Fertigpackungen zu gewährleisten.
  16. Vom BVwG wurde – konfrontiert mit dem Vorwurf der BF, dass die Kontrolle durch das Eichamt Eisenstadt nicht gemäß der Norm DIN EN 12580 durchgeführt worden sei, im Wege des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen veranlasst, dass mehrere Säcke der verfahrensgegenständlichen Blumenerde in das Eichamt Wien gebracht werden, damit im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG noch einmal die Dichtebestimmung und Volumenüberprüfung der verfahrensgegenständlichen Säcke mit Blumenerde unter exakter Einhaltung der Bestimmungen der DIN EN 12580 und unter Aufsicht durch den mit der Entscheidung betrauten Richter des BVwG durchgeführt werde. Das Eichamt Wien hielt sich für die durchzuführende Überprüfung am 27.11.2025 bereit. Ein Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 an dieser Stelle vorwegnehmend erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass bei der geplanten neuerlichen Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen durch das Eichamt Wien unter Aufsicht des BVwG zu erwarten sei, dass die Ergebnisse der durch das Eichamt Eisenstadt durchgeführten Kontrolle bestätigt werden würden. Auf ausdrücklich erfolgte Nachfrage durch den zuständigen Richter des BVwG verzichteten die Rechtsvertreterin der BF und der anwesende Geschäftsführer der BF auch auf die Wiederholung der vom Eichamt Eisenstadt durchgeführten Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen durch das Eichamt Wien und akzeptierten damit die Kontrollergebnisse des Eichamtes Eisenstadt vom 03.07.
  17. Im BVwG wurde am 27.11.2025 eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser Verhandlung wurden noch Detailfragen zum Sachverhalt geklärt und den Parteien Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme gegeben.
  18. In einer an die BF vom BVwG beauftragten Stellungnahme teilt die BF am 04.12.2025 mit, dass die verfahrensgegenständliche Blumenerde in drei Tranchen am 23.05.2025, am 26.05.2025 und am 30.05.2025 an die BF angeliefert worden wäre. Es seien bereits vor der Kontrolle durch das Eichamt Eisenstadt 38 Säcke verkauft worden. 12 Säcke seien im Zuge der Kontrolle durch das Eichamt Eisenstadt untersucht worden, weitere 10 Säcke seien geöffnet worden und drei Säcke seien vom Eichamt Eisenstadt für die Verhandlung am 27.11.2025 im BVwG abgeholt worden. Kopien der drei betreffenden Lieferscheine wurden dem BVwG vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. XXXX ist Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Blumenerde, die von XXXX in Plastiksäcke abgefüllt wurde.1.
  21. römisch 40 ist Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Blumenerde, die von römisch 40 in Plastiksäcke abgefüllt wurde. 1.
  22. Auf den Plastiksäcken wird deutlich lesbar eine Nennfüllmenge von 40 l angegeben. 1.
  23. Bei der in Plastiksäcke abgefüllten Blumenerde handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne des § 24 Abs. 1 MEG.1.
  24. Bei der in Plastiksäcke abgefüllten Blumenerde handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, MEG. Die Fertigpackungsverordnung, FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993 in der Fassung des BGBl. II Nr. 115/2009, selbst kommt in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß 7 Abs. 1 lit. c FPVO nicht zur Anwendung, weil die verfahrensgegenständliche Nennfüllmenge der Fertigpackung größer als 10 kg bzw. größer als 10 l ist.Die Fertigpackungsverordnung, FPVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009,, selbst kommt in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß 7 Absatz eins, Litera c, FPVO nicht zur Anwendung, weil die verfahrensgegenständliche Nennfüllmenge der Fertigpackung größer als 10 kg bzw. größer als 10 l ist. 1.
  25. Die Beschwerdeführerin selbst hat angegeben, Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen zu sein. Das wurde weder vom Eichamt Eisenstadt bestritten, noch vom erkennenden Gericht angezweifelt. 1.
  26. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann genau die bei der Beschwerdeführerin immer noch befindlichen verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen von XXXX abgefüllt und verschlossen und damit hergestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch durch die Vorlage von Abfüllprotokollen von Blumenerde durch XXXX am 27.05.2025 und von 28.05.2025 bis 29.05.2025 glaubhaft gemacht, dass die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen sehr zeitnah zu ihrer Verladung und zum Transport zur Beschwerdeführerin nach XXXX hergestellt wurden. Ein zweifelsfreier Bezug dieser Abfüllprotokolle zur verfahrensgegenständlichen in XXXX befindlichen Blumenerde ist jedoch nicht herstellbar, zumal jedenfalls der Verladezeitpunkt einzelner Säcke bereits vor dem sich aus den vorgelegten Protokollen sich ergebenden Abfüllzeitpunkten liegt. Selbst zu am 28.05.2025 bei XXXX abgefüllten Säcken lässt sich ein nachvollziehbarer Bezug zu erst am 28.05.2025 verladenen verfahrensgegenständlichen Säcken nicht zweifelsfrei herstellen.1.
  27. Es kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, wann genau die bei der Beschwerdeführerin immer noch befindlichen verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen von römisch 40 abgefüllt und verschlossen und damit hergestellt wurden. Die Beschwerdeführerin hat jedoch durch die Vorlage von Abfüllprotokollen von Blumenerde durch römisch 40 am 27.05.2025 und von 28.05.2025 bis 29.05.2025 glaubhaft gemacht, dass die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen sehr zeitnah zu ihrer Verladung und zum Transport zur Beschwerdeführerin nach römisch 40 hergestellt wurden. Ein zweifelsfreier Bezug dieser Abfüllprotokolle zur verfahrensgegenständlichen in römisch 40 befindlichen Blumenerde ist jedoch nicht herstellbar, zumal jedenfalls der Verladezeitpunkt einzelner Säcke bereits vor dem sich aus den vorgelegten Protokollen sich ergebenden Abfüllzeitpunkten liegt. Selbst zu am 28.05.2025 bei römisch 40 abgefüllten Säcken lässt sich ein nachvollziehbarer Bezug zu erst am 28.05.2025 verladenen verfahrensgegenständlichen Säcken nicht zweifelsfrei herstellen. Mit den von der BF vorgelegten Abfüllprotokollen wird nur dargelegt, dass bei XXXX Aufzeichnungen im Sinne des § 25 Abs. 5 MEG über die Befüllung von Säcken mit Blumenerde geführt werden, ohne jedoch diesbezüglich zweifelsfrei einen Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen herzustellen.Mit den von der BF vorgelegten Abfüllprotokollen wird nur dargelegt, dass bei römisch 40 Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 5, MEG über die Befüllung von Säcken mit Blumenerde geführt werden, ohne jedoch diesbezüglich zweifelsfrei einen Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen herzustellen. 1.
  28. Am 21.05.2025 wurden 126 Säcke, am 22.05.2025 wurden weitere 756 Säcke und am 28.05.2025 wurden weitere 756 Säcke mit der verfahrensgegenständlichen Blumenerde bei XXXX verladen und am 23.05.2025, am 26.05.2025 sowie am 02.06.2025 bei der Beschwerdeführerin angeliefert. Verfahrensgegenständlich handelt es sich damit um 1.638 Säcke mit Aktionsblumenerde.1.
  29. Am 21.05.2025 wurden 126 Säcke, am 22.05.2025 wurden weitere 756 Säcke und am 28.05.2025 wurden weitere 756 Säcke mit der verfahrensgegenständlichen Blumenerde bei römisch 40 verladen und am 23.05.2025, am 26.05.2025 sowie am 02.06.2025 bei der Beschwerdeführerin angeliefert. Verfahrensgegenständlich handelt es sich damit um 1.638 Säcke mit Aktionsblumenerde. 1.
  30. Bis zur Überprüfung der Füllmenge der verfahrensgegenständlichen Blumenerde durch das Eichamt Eisenstadt am 03.07.2025 wurden von der Beschwerdeführerin bereits 38 Säcke verkauft. Drei Fertigpackungen wurden vom Eichamt Eisenstadt für eine allfällige Wiederholung der Überprüfung der Füllmenge der Fertigprodukte im Zuge einer mündlichen Verhandlung beim BVwG an das Eichamt Wien übermittelt. Am 03.07.2025 wurden 12 Säcke vom Eichamt Eisenstadt geöffnet und im Zuge der Kontrolle untersucht, 10 weitere Säcke wurden vom Eichamt Eisenstadt geöffnet. Somit befinden sich aktuell bei der Beschwerdeführerin 1.575 verschlossene und 22 geöffnete Säcke mit der verfahrensgegenständlichen Aktionsblumenerde. 1.
  31. Ob und allenfalls wie lange die bei XXXX abgefüllten verfahrensgegenständlichen Säcke nach ihrer Abfüllung bei XXXX bis zu ihrer Verladung zwischengelagert waren, lässt sich gesichert und zweifelsfrei nicht feststellen, da auf den einzelnen Säcken das genaue Datum der Abfüllung nicht aufgedruckt wurde bzw. die Abfüllung durch XXXX nicht in einem solchen System erfolgte, bei dem zweifelsfrei ein genauer Abfüllzeitpunkt eines einzelnen Sackes feststellbar ist.1.
  32. Ob und allenfalls wie lange die bei römisch 40 abgefüllten verfahrensgegenständlichen Säcke nach ihrer Abfüllung bei römisch 40 bis zu ihrer Verladung zwischengelagert waren, lässt sich gesichert und zweifelsfrei nicht feststellen, da auf den einzelnen Säcken das genaue Datum der Abfüllung nicht aufgedruckt wurde bzw. die Abfüllung durch römisch 40 nicht in einem solchen System erfolgte, bei dem zweifelsfrei ein genauer Abfüllzeitpunkt eines einzelnen Sackes feststellbar ist. 1.
  33. Zwischen der Verladung der verfahrensgegenständlichen Blumenerde und dem Zeitpunkt der durch das Eichamt Eisenstadt durchgeführten Kontrolle und der Verkaufssperre der Blumenerde am 03.07.2025 verging ein Zeitraum von 43 bzw. 42 bzw. 36 Tagen. 1.
  34. Ab der Sperre der verfahrensgegenständlichen Blumenerde am 03.07.2025 erfolgte durch die Beschwerdeführerin kein konstruktiver Versuch beim Eichamt Eisenstadt zu erwirken, dass die verfügte Sperre aufgehoben wird, um die gesperrte Blumenerde allenfalls an die Herstellerin zurückzuschicken oder die Blumenerde auf andere Weise, als durch einen Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten einer sinnvollen und zweckdienlichen Nutzung zuzuführen. 1.
  35. Am 03.07.2025 fand durch das Eichamt Eisenstadt eine Überprüfung des Volumens bzw. eine Kontrolle der Einhaltung der Nennfüllmenge der verfahrensgegenständlichen Aktionsblumenerde statt. Diese Überprüfung fand gemäß der europäischen Norm DIN EN 12580 statt. Obwohl die Beschwerdeführerin den Ablauf und die Durchführung der Überprüfung durch das Eichamt Eisenstadt in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde kritisierte und bemängelte, und das erkennende Gericht bereits Vorbereitungen getroffen hatte, damit die Überprüfung – nunmehr durch das Eichamt Wien – am 27.11.2025 wiederholt werden sollte, führte sie durch ihre Rechtsvertreterin und beipflichtend durch ihren Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 vor dem BVwG aus, dass die Ergebnisse der Überprüfung durch das Eichamt Eisenstadt akzeptiert werden würden und eine Wiederholung der Überprüfung durch das Eichamt Wien nicht erforderlich sei. Auch die Größe des herangezogenen Samples von 12 Säcken sei ausreichend, damit von der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Überprüfung durch das Eichamt Eisenstadt akzeptiert werden würden. 1.
  36. Das Eichamt Eisenstadt kam im Zuge der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Blumenerde gemäß der Norm DIN EN 12580 zu folgenden Ergebnissen, die auch vom BVwG ihren eigenen Überlegungen zugrunde gelegt werden: 1.12.
  37. Das Tara-Gewicht der Plastikverpackung der verfahrensgegenständlichen Fertigpackung beträgt zwischen 52g und 61g. 1.12.
  38. Die durchschnittliche Dichte der verfahrensgegenständlichen Blumenerde beträgt 0,52 kg/l. 1.12.
  39. Eine verfahrensgegenständliche Fertigpackung müsste, wenn sie tatsächlich mindestens 40 l Blumenerde beinhaltet, mindestens ein Bruttogewicht von 52g + (0,52 kg x 40) = 20,852 kg aufweisen.
  40. Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Eichamt Eisenstadt dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. jenen Unterlagen, die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin dem BVwG vorgelegt wurden. Diese Unterlagen, insbesondere auch der Prüfbericht des Eichamtes Eisenstadt wurden letztlich durch die Ausführungen der Rechtsvertreterin der BF und des anwesenden Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.11.2025, wonach auf eine nochmalige Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Blumenerde durch das Eichamt Wien am 27.11.2025, die über Veranlassung des zuständigen Richters bereits vorbereitet war, verzichtet wurde, akzeptiert. Sowohl das Taragewicht der Plastikverpackung, als auch die durchschnittliche Dichte der verfahrensgegenständlichen Blumenerde mit 0,52 kg/l, die sich aus dem Prüfprotokoll des Eichamtes Eisenstadt vom 07.03.2025 ergeben, wurden damit auch von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt. Auch das erkennende Gericht hat keinen Zweifel, dass die Ergebnisse der Kontrolle durch das Eichamt Eisenstadt am 03.07.2025 in Übereinstimmung mit der Norm DIN EN 12580 zustande gekommen sind, wenn man von der bei der Kontrolle herrschenden Umgebungstemperatur von 31° C absieht. Nach Auffassung des mit der Entscheidung befassten Richters, der in einem naturwissenschaftlichen Realgymnasium seine Matura abgelegt hat, kann eine idente bei einer Raumtemperatur von 20° C durchgeführte Kontrolle in Übereinstimmung mit der Norm DIN EN 12580 nicht dazu führen, dass sich das Taragewicht der Plastikverpackung oder die durchschnittliche Dichte der verfahrensgegenständlichen Blumenerde mit 0,52 kg/l signifikant verändern, insbesondere signifikant reduzieren. Auch das Eichamt Eisenstadt, welches über entsprechend fachkundige Mitarbeiter verfügt, führt in einem Begleitschreiben, das mit der Beschwerde dem BVwG vorgelegt wurde, aus, dass die Frage der Temperatur bei der Volumensbestimmung nicht relevant sei. Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin zur abweichenden Temperatur bei der durchgeführten Kontrolle von der Normtemperatur lediglich auf eine Abweichung von den Normvorgaben und eine „methodische Fehlerhaftigkeit“ hin. Dass eine Abweichung von der Normtemperatur von 20° C zu 31° C zu anderen Ergebnissen führt, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und insbesondere auch nicht sachkundig und nachvollziehbar dargelegt. Die Beschwerdeführerin behauptet unter Pkt. 28 ihrer Beschwerde auch, dass es „bis zum tatsachlichen Verkaufszeitpunkt eines konkreten Sacks von Erde aus verschiedenen Gründen, …, zu einem Volumensverlust kommen könne und verweist auf „siehe unten“, wobei sie unter Pkt. 36 der Beschwerde jedoch nur darauf hinweist, dass eine Volumensreduktion ein physikalisch und biologisch bedingter Vorgang sei, der durch die Faktoren Luftfeuchtigkeit, Temperatur, Lagerdruck und Lagerdauer beeinflusst werde. Diesen auf naturwissenschaftlichen Erfahrenen beruhenden Erkenntnissen wird vom erkennenden Gericht zugestimmt. Ergänzend wird jedoch vom BVwG dazu ausgeführt, dass damit von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargelegt wird, warum nach etwas mehr als einem Monat nach der Herstellung der Fertigpackungen diese Fertigpackungen eine durchschnittliche Unterfüllung von 3,85 l aufwiesen. Diese Tatsache führt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes zum einzig mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang stehenden Schluss, dass diese Säcke von der Herstellerin der Fertigpackungen nicht mit der angegebenen Nennfüllmenge von 40 l befüllt wurden. Dass ein Plastiksack, der mit zu mindestens 40 l verfahrensgegenständlicher Blumenerde befüllt ist, ein Gesamtgewicht von zu mindestens Brutto 20,852 kg haben muss, ist das Ergebnis einer einfachen mathematisch anzustellenden Berechnung, die auch ein durchschnittlich begabtes Kind in der dritten Klasse einer Volkschule durchführen können sollte. Zusätzlich wurde vom BVwG bei der Festsetzung des Gewichtes, welches eine Fertigpackung mit 40 l Blumenerde haben muss, nicht von einem ermittelten durchschnittlichen Sack-Taragewicht, sondern zum Vorteil der Beschwerdeführerin, vom geringsten im Zuge der Kontrolle festgestellten Sack-Taragewicht von 52 g ausgegangen. Es lässt sich jedoch nicht gänzlich ausschließen, dass allenfalls ein einziger oder auch mehrere der verfahrensgegenständlichen mit Blumenerde gefüllten Fertigpackungen die Nennfüllmenge von 40 l einhalten oder sogar übertreffen. In einem solchen Fall ist für das erkennende Gericht nicht einsichtig, warum eine solche Fertigpackung weiterhin einer Verwendungssperre ausgesetzt sein sollte.
  41. Rechtliche Beurteilung: 3.
  42. Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 32 Abs. 6 MEG.Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus Paragraph 32, Absatz 6, MEG. Das BVwG entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das MEG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Das BVwG entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das MEG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  43. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Das Bundesgesetz vom 05.07.1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des BGBl. I Nr. 203/2022 lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz vom 05.07.1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz – MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2022, lautet auszugsweise: „Zweiter Teil Eichwesen Abschnitt A Eichpflicht […] Abschnitt B Überwachungspflicht §
  44. Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.Paragraph 19, Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen. […]
  45. Fertigpackungen § 24.

(1)Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,Paragraph 24,
(1)Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
  1. die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und
  2. bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann.
(2)Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
(3)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält,
  2. Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge,
  3. In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe. § 25.
(1)Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.Paragraph 25,
(1)Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(2)Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(2)Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(3)Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(3)Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach Paragraph 27, festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(4)Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur - hergestellt, - eingeführt oder - erstmals in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß § 27 festgelegten Anforderungen entspricht.wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß Paragraph 27, festgelegten Anforderungen entspricht.
(5)Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. § 26.
(1)Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.Paragraph 26,
(1)Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
(2)Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.
(2)Absatz eins, gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten. §
  1. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:Paragraph 27, Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:
  2. […] […] Abschnitt E Eichpolizeiliche Revision
  3. Allgemeine Bestimmungen § 51.
(1)Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.Paragraph 51,
(1)Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.
(2)Die eichpolizeiliche Revision umfasst insbesondere - die Marktüberwachung, - die Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sowie - die Revision der Messgeräte.
(3)Die eichpolizeiliche Revision hat stichprobenweise zu erfolgen. Eine vorherige Ankündigung ist nicht erforderlich.
(4)Den Organen der eichpolizeilichen Revision sind alle eich- oder überwachungspflichtigen Gegenstände vorzuzeigen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.
(5)Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(5)Der Zutritt zu den Räumen, in denen eich- oder überwachungspflichtige Gegenstände verwendet oder bereitgehalten oder in denen überwachungspflichtige Gegenstände erzeugt werden, darf den Organen der eichpolizeilichen Revision nicht verwehrt werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6)Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß §§ 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
(6)Die Hersteller, die Betriebsinhaber, ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, die Amtshandlungen gemäß Paragraphen 53, 54 und 55 zu ermöglichen, insbesondere
  1. den Organen der eichpolizeilichen Revision alle Orte bekannt zu geben, an denen diesem Bundesgesetz unterliegende Gegenstände in Verkehr gebracht werden,
  2. Einsicht in die Unterlagen (Datenträger) zu gewähren und
  3. durch die Erteilung von Auskünften über den Hersteller, den Lieferanten und die Abnehmer dieser Gegenstände, die Vorlage notwendiger Unterlagen sowie durch Hilfestellung bei der Probenziehung und den erforderlichen Prüfungen die Amtshandlungen zu unterstützen. § 52.
(1)Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.Paragraph 52,
(1)Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 53, – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.
(2)Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden. 2. Marktüberwachung § 53.
(1)Marktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.Paragraph 53,
(1)Marktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.
(2)Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Art. 14 Abs. 4, lit. a bis h, j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 3 und 5, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1 ergriffen werden, insbesondere:
(2)Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Litera a bis h, j und k sublit. i, Artikel 16, Absatz 3 und 5, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.6.2019 Seite 1 ergriffen werden, insbesondere:
  1. Untersagen des Inverkehrbringens;
  2. Anfordern von deutschsprachigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich Lieferlisten;
  3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;
  4. Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;
  5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;
  6. Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(3)Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Art. 17 der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.
(3)Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Artikel 17, der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist. […] Abschnitt F Verfahren, Gebühren und Kosten § 56.
(1)Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraph 56,
(1)Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung. […]“ § 7 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993), BGBl. Nr. 867/1993 in der Fassung des BGBl. II Nr. 115/2009 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 7, der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2009, hat folgenden Wortlaut: „Fertigpackungen § 7.
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, dieParagraph 7,
(1)Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die
  1. a)bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
  2. b)in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden,
  3. c)nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
(2)Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht
  1. für Erzeugnisse nach Anhang 3, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden;
  2. für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach § 10 Abs. 1 tragen;
  3. für Fertigpackungen, die ausschließlich für die Ausfuhr in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes bestimmt sind und nicht das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, tragen;
  4. für als solche gekennzeichnete Gratisproben;
  5. für geeichte formbeständige Behältnisse;
  6. für Erzeugnisse, die an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, und für die in dieser Verordnung keine verbindlichen Werte festgelegt sind.“ 3.
  7. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: Wie sich aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt, ist das Eichamt Eisenstadt als örtlich zuständige Marktüberwachungsbehörde in der gegenständlichen Angelegenheit zur Marktüberwachung zuständig. Das Eichamt Eisenstadt hat, wie sich aus den in dieser Entscheidung enthaltenen Feststellungen in Zusammenhang mit der diesbezüglich vom erkennenden Gericht angestellten freien Beweiswürdigung ergibt, am 03.07.2025 im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben bei 12 untersuchten Fertigpackungen eine Unterfüllung der angegebenen Mindestfüllmenge festgestellt. Bei den untersuchten Fertigpackungen wurde eine Unterfüllung im Ausmaß zwischen 564 g und 6,144 kg festgestellt. Als Mittelwert ergibt sich eine Unterfüllung im Ausmaß von 3,85 l. Unbestreitbar und zwischenzeitlich auch vom Eichamt Eisenstadt und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugestanden ist Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen XXXX und die Beschwerdeführerin „nur In-Verkehr-Bringerin“, jedoch zivilrechtlich betrachtet insbesondere Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen im Sinne der §§ 353 ff ABGB. Als Eigentümerin der Fertigpackungen genießt sie im gegenständlichen Verwaltungsverfahren besonderen Schutz, da ihr Eigentum grundrechtlich geschützt ist. Sie hat das Recht, an Verfahren beteiligt zu werden, die sich auf die gegenständlichen Fertigpackungen auswirken, und kann sich gegen Eingriffe der Behörden wehren. Kraft ihres Eigentumsrechts und gemäß § 8 AVG ist die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Angelegenheit auch Partei des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und hat dementsprechend auch berechtigt rechtskonform und rechtzeitig Beschwerde erhoben.Unbestreitbar und zwischenzeitlich auch vom Eichamt Eisenstadt und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugestanden ist Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen römisch 40 und die Beschwerdeführerin „nur In-Verkehr-Bringerin“, jedoch zivilrechtlich betrachtet insbesondere Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen im Sinne der Paragraphen 353, ff ABGB. Als Eigentümerin der Fertigpackungen genießt sie im gegenständlichen Verwaltungsverfahren besonderen Schutz, da ihr Eigentum grundrechtlich geschützt ist. Sie hat das Recht, an Verfahren beteiligt zu werden, die sich auf die gegenständlichen Fertigpackungen auswirken, und kann sich gegen Eingriffe der Behörden wehren. Kraft ihres Eigentumsrechts und gemäß Paragraph 8, AVG ist die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Angelegenheit auch Partei des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens und hat dementsprechend auch berechtigt rechtskonform und rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sofern die Beschwerdeführerin offensichtlich den Eindruck hat, dass das Eichamt Eisenstadt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertritt, dass die Beschwerdeführerin die Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen ist, ist dieser Eindruck falsch. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG auch ausdrücklich erklärt, dass XXXX Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen ist. Sofern die Beschwerdeführerin offensichtlich den Eindruck hat, dass das Eichamt Eisenstadt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertritt, dass die Beschwerdeführerin die Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen ist, ist dieser Eindruck falsch. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG auch ausdrücklich erklärt, dass römisch 40 Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen ist. Für das erkennende Gericht ist nachvollziehbar, dass das Eichamt Eisenstadt als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides auch § 25 Abs. 1 MEG anführt. Das Eichamt Eisenstadt vertritt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin bei XXXX die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen mit in Plastiksäcken abgefüllter Blumenerde zum Weiterverkauf in Ihrem Markt am Standort in XXXX bestellt hat und dass diese Blumenerde von XXXX unmittelbar vor ihrer Verladung abgefüllt und damit die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen sehr zeitnah vor deren Übermittlung an die Beschwerdeführerin hergestellt wurden. Da der Transport vom Produktionsstandort in Deutschland bis nach XXXX nicht lange dauert, ist das Eichamt Eisenstadt offensichtlich davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen bei ihrer Ankunft in XXXX nur wenige Tage alt waren und dementsprechend die in § 25 Abs. 1 MEG enthaltene Anforderung an Fertigpackungen, dass diese immer im Mittel die auf der Fertigpackung angegebene Nennfüllmenge von 40 l (allenfalls verringert im Rahmen des § 27 MEG) nicht unterschreiten dürfen.Für das erkennende Gericht ist nachvollziehbar, dass das Eichamt Eisenstadt als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides auch Paragraph 25, Absatz eins, MEG anführt. Das Eichamt Eisenstadt vertritt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin bei römisch 40 die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen mit in Plastiksäcken abgefüllter Blumenerde zum Weiterverkauf in Ihrem Markt am Standort in römisch 40 bestellt hat und dass diese Blumenerde von römisch 40 unmittelbar vor ihrer Verladung abgefüllt und damit die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen sehr zeitnah vor deren Übermittlung an die Beschwerdeführerin hergestellt wurden. Da der Transport vom Produktionsstandort in Deutschland bis nach römisch 40 nicht lange dauert, ist das Eichamt Eisenstadt offensichtlich davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen bei ihrer Ankunft in römisch 40 nur wenige Tage alt waren und dementsprechend die in Paragraph 25, Absatz eins, MEG enthaltene Anforderung an Fertigpackungen, dass diese immer im Mittel die auf der Fertigpackung angegebene Nennfüllmenge von 40 l (allenfalls verringert im Rahmen des Paragraph 27, MEG) nicht unterschreiten dürfen. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass § 25 Abs. 1 MEG eine an Hersteller adressierte Norm sei, wird dieser Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt. Zugestimmt wird der Beschwerdeführerin nur insoweit, als nur die Herstellerin einer Fertigpackung dafür sorgen kann bzw. sorgen muss, dass die entsprechende Fertigpackung auch das entsprechende Mindestvolumen bzw. das entsprechende Mindestgewicht aufweist. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass Paragraph 25, Absatz eins, MEG eine an Hersteller adressierte Norm sei, wird dieser Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt. Zugestimmt wird der Beschwerdeführerin nur insoweit, als nur die Herstellerin einer Fertigpackung dafür sorgen kann bzw. sorgen muss, dass die entsprechende Fertigpackung auch das entsprechende Mindestvolumen bzw. das entsprechende Mindestgewicht aufweist. Die Norm des § 25 Abs. 1 MEG richtet sich aber auch an Kontrollorgane, die im Rahmen der eichpolizeilichen Revision bzw. im Rahmen der Marktüberwachung von Fertigpackungen tätig werden. Diesen Kontrollorganen wird eine Norm zur Verfügung gestellt, um einen Missstand feststellen zu können. Wenn sich Kontrollorgane im Bereich der Marktkontrolle auf diese Bestimmung stützen, geben sie damit zu erkennen, dass eine Fertigpackung bereits zum Zeitpunkt deren Herstellung nicht das entsprechende Mindestgewicht bzw. das entsprechende Mindestvolumen aufgewiesen hat. Insofern richtet sich diese Bestimmung nicht nur an Herstellerinnen von Fertigpackungen. § 25 Abs. 1 MEG beinhaltet eine Norm, die darlegt, dass eine Fertigpackung an eine Fertigpackung gerichtete Beschaffenheit einer Fertigpackung zum Zeitpunkt deren Herstellung die Nennfüllmenge zu enthalten hat und richtet sich damit neben der Herstellerin von Fertigpackungen und den Organen der Marktüberwachung letztlich auch an alle Konsumentinnen und Konsumenten, die darüber informiert werden, dass Fertigpackungen zu einem bestimmten Zeitpunkt auch die Mindest-Nennfüllmenge zu enthalten haben.Die Norm des Paragraph 25, Absatz eins, MEG richtet sich aber auch an Kontrollorgane, die im Rahmen der eichpolizeilichen Revision bzw. im Rahmen der Marktüberwachung von Fertigpackungen tätig werden. Diesen Kontrollorganen wird eine Norm zur Verfügung gestellt, um einen Missstand feststellen zu können. Wenn sich Kontrollorgane im Bereich der Marktkontrolle auf diese Bestimmung stützen, geben sie damit zu erkennen, dass eine Fertigpackung bereits zum Zeitpunkt deren Herstellung nicht das entsprechende Mindestgewicht bzw. das entsprechende Mindestvolumen aufgewiesen hat. Insofern richtet sich diese Bestimmung nicht nur an Herstellerinnen von Fertigpackungen. Paragraph 25, Absatz eins, MEG beinhaltet eine Norm, die darlegt, dass eine Fertigpackung an eine Fertigpackung gerichtete Beschaffenheit einer Fertigpackung zum Zeitpunkt deren Herstellung die Nennfüllmenge zu enthalten hat und richtet sich damit neben der Herstellerin von Fertigpackungen und den Organen der Marktüberwachung letztlich auch an alle Konsumentinnen und Konsumenten, die darüber informiert werden, dass Fertigpackungen zu einem bestimmten Zeitpunkt auch die Mindest-Nennfüllmenge zu enthalten haben. Damit ist auch klargestellt, dass eine Fertigpackung, die bei ihrer Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge (allenfalls unter Berücksichtigung von § 27 MEG, was in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit mangels Existenz einer entsprechenden anwendbaren Bestimmung nicht zutrifft) nicht erreicht, eine mangelhafte Fertigpackung ist und wenn diese Mangelhaftigkeit im Rahmen einer Kontrolle durch das zuständige Kontrollorgan festgestellt wird, eine angemessene Sanktion zu erwarten ist.Damit ist auch klargestellt, dass eine Fertigpackung, die bei ihrer Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge (allenfalls unter Berücksichtigung von Paragraph 27, MEG, was in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit mangels Existenz einer entsprechenden anwendbaren Bestimmung nicht zutrifft) nicht erreicht, eine mangelhafte Fertigpackung ist und wenn diese Mangelhaftigkeit im Rahmen einer Kontrolle durch das zuständige Kontrollorgan festgestellt wird, eine angemessene Sanktion zu erwarten ist. Angesichts des festgestellten Mittelwerts der Unterfüllung im Ausmaß von 3,85 l zeitnah zur Herstellung der Fertigverpackungen am 03.07.2025 muss das erkennende Gericht davon ausgehen, dass bei den untersuchten Fertigpackungen auch zum Zeitpunkt der Befüllung durch die Herstellerin und damit bei der Herstellung der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen die Nennfüllmenge von 40 l nicht eingehalten wurde. Die Beschwerdeführerin führte auf die Frage, ob das Sample der untersuchten Fertigpackungen ausreichend sei, um Rückschlüsse auf alle verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen zu tätigen, aus, dass dieses Sample ausreichend sei. Daher verzichtete auch das erkennende Gericht auf weitere Kontrollen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, obwohl eine derartige Kontrolle im Amtshilfeweg durch das Eichamt Wien am 27.11.2025 bereits vorbereitet war. Wenn die Beschwerdeführerin offensichtlich die Auffassung vertritt, dass in der gegenständlichen Angelegenheit Marktüberwachungen durch das örtlich zuständige Eichamt Eisenstadt nur bei der Herstellerin und allenfalls bis zum Abschluss der Herstellung der Fertigpackungen durchgeführt werden dürfen, so wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass das MEG keine derartigen Einschränkungen der Kontrollbefugnis in Rahmen der eichpolizeilichen Revision vorsieht. Die am 03.07.2025 bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Kontrolle der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen erfolgte rechtskonform im Rahmen der eichpolizeilichen Revision. Auch die verfügte Sperre und das Anbringen eines entsprechenden Sperrbandes erfolgte unter Berücksichtigung von § 53 Abs. 2 Z 5 MEG rechtskonform. Diese Maßnahme war nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch verhältnismäßig, weil ansonsten alle nicht rechtskonformen verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft worden wären und eine Rückholung der Fertigpackungen und eine Rückabwicklung der Käufe nahezu unmöglich, jedenfalls angesichts eines sehr niedrigen Kaufpreises einer Fertigpackung nicht verhältnismäßig gewesen wäre. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch das Eichamt Eisenstadt in der angefochtenen Entscheidung erfolgte aus diesem Grund rechtskonform und unter Berücksichtigung, dass das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist.Auch die verfügte Sperre und das Anbringen eines entsprechenden Sperrbandes erfolgte unter Berücksichtigung von Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 5, MEG rechtskonform. Diese Maßnahme war nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch verhältnismäßig, weil ansonsten alle nicht rechtskonformen verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen an Konsumentinnen und Konsumenten verkauft worden wären und eine Rückholung der Fertigpackungen und eine Rückabwicklung der Käufe nahezu unmöglich, jedenfalls angesichts eines sehr niedrigen Kaufpreises einer Fertigpackung nicht verhältnismäßig gewesen wäre. Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch das Eichamt Eisenstadt in der angefochtenen Entscheidung erfolgte aus diesem Grund rechtskonform und unter Berücksichtigung, dass das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden ist. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sie an der Unterfüllung der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen keine Verantwortung und auch keine Schuld trifft. Sie muss auch nicht die Nennfüllmenge der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen überprüfen. Sie muss sich jedoch gefallen lassen, wenn im Rahmen der Marktüberwachung von den entsprechenden Kontrollorganen bei den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Fertigpackungen Missstände festgestellt werden, dass es diesbezüglich zu einer Einschränkung der ihr zustehenden Rechte kommt. Eine Wiedergutmachung eines damit in Zusammenhang stehenden Schadens wäre von der Beschwerdeführerin bei der Herstellerin, die die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Fertigpackungen versprochen hat, einzufordern. Die nunmehr vom erkennenden Gericht verfügten Maßnahmen belassen der Beschwerdeführerin einen großen Spielraum. Die Beschwerdeführerin könnte im Rahmen dieser Maßnahmen allenfalls auch von der Herstellerin der verfahrensgegenständlichen Fertigpackungen verlangen, dass die mangelhaften Fertigpackungen gegen rechtskonforme Fertigpackungen ausgetauscht werden, damit die Beschwerdeführerin dann in weiterer Folge die Fertigpackungen mit einer korrekten Nennfüllmenge auch an Konsumentinnen und Konsumenten verkaufen kann. Die verfügten Maßnahmen lassen beispielsweise auch eine Schenkung der Blumenerde zu. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes stellen diese Maßnahmen das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel dar, um einen gesetzeskonformen Zustand herbeizuführen und ehestmöglich zu einem Abschluss in der gegenständlichen Angelegenheit zu kommen. Vom BVwG wird an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin selbst an einer raschen Lösung offensichtlich kein Interesse hat. Sie hat trotz Aufforderung und Ersuchen durch das erkennende Gericht, als auch durch das anwesende Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in der gegenständlichen Angelegenheit keinen einzigen konstruktiven Vorschlag gemacht, um das Verfahren bereits beim BVwG zu einem rechtskonformen und konstruktiven Abschluss zu bringen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt zwar keine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vor. Die Rechtslage ist aber so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit liegt zwar keine einheitliche Rechtsprechung des VwGH vor. Die Rechtslage ist aber so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W114.2320546.1.01

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