Obsah (13)
§ 123aArt. 133Art. 9Art. 5Art. 131§ 6§ 40§ 28§ 4§ 18b§ 44f§§ 55§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW118 2311620-1 Spruch, W118 2311620-1/59E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
der Novelle BGBl. I Nr. 40/2024 des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür
§ 123aLFG durch die Austro Control Gmb
H geschaffen worden sind.“„Es ist eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung
der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2024, des Luftfahrtgesetzes – LFG umzusetzen, sobald die Voraussetzungen dafür
Paragraph 123 a, LFG durch die Austro Control GmbH geschaffen worden sind.“ Auflage Pkt. I.5.3.17 hat zu lauten wie folgt:Auflage Pkt. römisch eins.5.3.17 hat zu lauten wie folgt: „Es sind zusätzlich zur bestehenden Maßnahme 1 (Anlage von artenreichen Ackerbrachen) 30,8 ha, also insgesamt 34 ha lebensraumverbessernde Maßnahmen für Greifvögel umzusetzen. Es gelten dabei die im UVE-FB für die Maßnahme 1 definierten Kriterien. Zusätzlich sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen: Maximal 50 % der Gesamtfläche (max. 17 ha) können auch als Luzernefläche oder als Stoppelacker angelegt werden. Diese Flächen können jährlich innerhalb des Zielgebietes rotieren. ● Ad Luzernefeld: Auf der Fläche ist sicherzustellen, dass die Mahd der Gesamtfläche nicht zeitgleich, sondern gestaffelt erfolgt. Es werden 2- bis 3-mal im Jahr für die gesamte Luzernefläche umfassende „Pflegezyklen“ durchgeführt. Im Laufe des Oktobers sind die Luzernefelder flächig zu häckseln/ernten, wobei ein Anteil von 10 % als Deckungsfläche über den Winter auf den Flächen zu verbleiben hat. ● Ad Stoppelacker: Es handelt sich dabei um ackerbaulich genutzte Flächen, auf denen nach der Ernte das verbliebene Pflanzenmaterial (Pflanzenstängel, Ernterückstände) nicht vor dem 15.
- des Folgejahrs in den Boden eingearbeitet werden darf. Als geeignete Kulturen sind Winter- und Sommergetreide, Raps sowie samenhaltige Hackfrüchte (z.B. Mais, Sonnenblume) zulässig. Ackerbrachen sind für einen Zeitraum von zumindest 3 Jahren auf den gleichen Grundstücken anzulegen. Anschließend ist eine Rotation innerhalb des Zielgebietes zulässig. Zielgebiet: Das Zielgebiet hat sich in einem Mindestabstand von 1000 m zu bestehenden bzw. genehmigten WEA zu befinden. Zudem ist ein Abstand von mind. 200 m zu höherrangigen Straßen, 100 m zur Nordbahntrasse und 500 m zu Siedlungen einzuhalten. Die Maximalentfernung von den Eingriffsflächen hat 5 Kilometer zu betragen. Die Erweiterung des Abstands auf 10 km ist zulässig, sofern sich die Ausgleichsflächen östlich des Windparks befinden und entsprechend aufgewertet werden.“ Auflage Pkt. I.5.3.25 hat zu lauten wie folgt:Auflage Pkt. römisch eins.5.3.25 hat zu lauten wie folgt: „Zum Schutz der Zielarten Rotmilan, See- und Kaiseradler dürfen WKA des XXXX nur mit funktionstüchtigem Antikollisionssystem IdentiFlight betrieben werden. Über den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des Antikollisionssystems ist die Behörde zu informieren. Die Systeme sind täglich zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang während der gesamten Dauer der Betriebsphase des WP aktiv zu halten.„Zum Schutz der Zielarten Rotmilan, See- und Kaiseradler dürfen WKA des römisch 40 nur mit funktionstüchtigem Antikollisionssystem IdentiFlight betrieben werden. Über den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des Antikollisionssystems ist die Behörde zu informieren. Die Systeme sind täglich zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang während der gesamten Dauer der Betriebsphase des WP aktiv zu halten. Spätestens 3 Monate nach Baubeginn ist der Behörde ein Bericht vorzulegen, in dem nachvollziehbar beschrieben wird, wie viele IDF-Einheiten für eine vollständige Abdeckung des Projektgebietes erforderlich sind und an welchen Standorten diese stationiert werden. Spätestens 3 Monate vor Beginn der Betriebsphase der geplanten WKA sind die Ergebnisse eines zumindest 3-monatigen Vor-Ort-Testbetriebs der Behörde vorzulegen. Dabei sind insbesondere sämtliche erfassten Daten der Zielarten, die Flugwege, die Erkennungsraten (korrekte Erfassungen, falsch-positive sowie falsch-negative Ergebnisse) sowie die daraus resultierenden Abschaltungen pro WEA in verständlicher und nachvollziehbarer Weise darzulegen. Vor Inbetriebnahme der WKA ist die Abregeldauer an den errichteten WKAs zu messen. Entspricht sie den gemessenen Werten in diesem Gutachten bzw. sind nach 40 Sekunden ca. 1 U/min erreicht, besteht kein Handlungsbedarf. Liegen die Werte darüber, müssen die Reaktionszylinder dahingehend neu dimensioniert werden. Das Antikollisionssystem ist wie folgt zu dimensionieren: - seitliche Begrenzung des inneren Reaktionszylinders: o See- und Kaiseradler: 627 m o Rotmilan: 415 m - seitliche Begrenzung des äußeren Reaktionszylinders: o See- und Kaiseradler: 912 m o Rotmilan: 591 m - obere Begrenzung des inneren Reaktionszylinders: o See- und Kaiseradler: 297 m o Rotmilan: 289 m - untere Begrenzung des inneren Reaktionszylinders: o See- und Kaiseradler: 67 m o Rotmilan: 67 m - obere Begrenzung des äußeren Reaktionszylinders: o See- und Kaiseradler: 373 m o Rotmilan: 365 m - untere Begrenzung des äußeren Reaktionszylinders: o See- und Kaiseradler: 27 m o Rotmilan: 31 m Im Trudelbetrieb muss die Gondel windnachgeführt werden. Bei Wartungsarbeiten am Antikollisionssystem oder Störungen sind die betroffenen WKA zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang abzuschalten, sofern die Arbeiten nicht innerhalb von 24 h durchgeführt worden sind bzw. die Störung nicht innerhalb von 24 h behoben werden konnte. Monitoring: Es sind der zuständigen Naturschutzbehörde jährliche Monitoringberichte bis spätestens 30.
- des Folgejahres zu übermitteln. Dabei sind die Ergebnisse aller IDF-Einheiten eines Kalenderjahres in verständlicher Form aufzubereiten. Insbesondere sind dabei die Erkennungsraten (korrekte Erfassungen, falsch-positive sowie falsch-negative Ergebnisse), die Flugrouten der Zielarten sowie die daraus resultierenden Abschaltungen darzulegen. lm ersten Betriebsjahr ist eine standortbezogene Validierung mit derselben Methodik wie in Reichenbach et. al 2024 durchzuführen, um die Erfassungsreichweite, Klassifizierungsrate und die Detektionsraten zu überprüfen. Werden die einschlägigen Anforderungen von KNE (Bruns et al 2021) nicht erfüllt, sind geeignete technische oder betriebliche Anpassungsmaßnahmen wie z.B. allfällige Erweiterungen der Reaktionszylinder oder des IDF-Systems zu setzen. Bis zur Umsetzung und Wirksamkeitsprüfung dieser Maßnahmen ist ein risikomindernder Betriebsmodus (tageszeitliche Abschaltung) vorzusehen.“ Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst: A) Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 12.05.2023 beantragten die XXXX und die XXXX (im Folgenden: Projektwerberinnen), beide vertreten durch die ONZ & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).
- Mit Schreiben vom 12.05.2023 beantragten die römisch 40 und die römisch 40 (im Folgenden: Projektwerberinnen), beide vertreten durch die ONZ & PARTNER Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000).
- Die XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) leitete eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein und führte unter Einbindung einer Mehrzahl an Sachverständigen ein Ermittlungsverfahren durch.
- Die römisch 40 Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) leitete eine Umweltverträglichkeitsprüfung ein und führte unter Einbindung einer Mehrzahl an Sachverständigen ein Ermittlungsverfahren durch.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2025 wurde den Projektwerberinnen unter Festsetzung einer Vielzahl von Auflagen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ XXXX “ nach dem UVP-G 2000 erteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2025 wurde den Projektwerberinnen unter Festsetzung einer Vielzahl von Auflagen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „ römisch 40 “ nach dem UVP-G 2000 erteilt.
- Mit Datum vom 24.04.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen vom 18.04.2025 vor. Diese machten im Wesentlichen folgende Beschwerdepunkte geltend: ● Die Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen seien im Verfahren nicht berücksichtigt worden. Den Beschwerdeführerinnen sei keine Parteistellung gewährt und sie seien nicht zur Verhandlung geladen worden. ● Die dem Verfahren zugrundeliegenden Gutachten seien mangelhaft und unvollständig. ● Die Rolle der Drittbeschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere deren eigene Interessen, sei zu klären. ● Die Auflagen benachteiligten die Jagd und die Interessen der Grundeigentümer. Diese seien im Hinblick auf die Aufforstungen und die biologische Vielfalt nicht State of the Art. Die Auflagen benachteiligten die Jagd und die Interessen der Grundeigentümer. Diese seien im Hinblick auf die Aufforstungen und die biologische Vielfalt nicht State of the "Art". ● Es seien Entschädigungen zugunsten der Beschwerdeführerinnen festzusetzen gewesen. ● Es sei ein Fahrverbot zu verhängen gewesen. ● Es sei eine Haftung der Anlagenbetreiber betreffend Wildschäden festzusetzen gewesen. ● Die Waldflächen hätten in der Vergangenheit zu-, die Ackerflächen abgenommen. Eine Ersatzaufforstung im Ausmaß von 1: 3 sei verantwortungslos. Es sei verantwortungslos, 30,5 ha für lebensraumverbessernde Maßnahmen für Greifvögel vorzusehen. Es bestehe keine Veranlassung, weitere Flächen aus der Produktion zu nehmen. ● Es gebe im Projektgebiet keine Greifvögel der Kategorie Endangered oder Critically Endangered. ● Im Bescheid sei der Bodenverbrauch nicht ausgewiesen. ● Die Zucht von Predatoren schädige die Jagd und damit die Vermögensansprüche der Grundeigentümer. Darüber hinaus werde eine historische Aufarbeitung angeregt, weshalb gerade Predatoren im Fokus des Naturschutzes stehen. ● Es seien Entschädigungen für die künftig eingeschränkte touristische Nutzung und die verschandelte Landschaft vorzusehen. ● Jeder Jäger verfüge über eine höhere fachliche Kompetenz als die Mitarbeiter der Viertbeschwerdeführerin. Der Beschwerde beigefügt war eine Aufstellung mit verschiedenen Daten, u.a. zur Biodiversität.
- Mit Schreiben des BVwG vom 28.04.2025 erfolgte die Beschwerdemitteilung betreffend die Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen.
- Mit Schriftsatz vom 08.05.2025 erfolgte eine Beschwerdebeantwortung durch die Projektwerberinnen. Darin machten sie im Wesentlichen die mangelnde Beschwerdelegitimation der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen geltend.
- Mit Schreiben des BVwG vom 12.05.2025 wurde den Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen die Bezug habende Beschwerdebeantwortung zur Stellungnahme übermittelt.
- Mit Schreiben vom 21.05.2025 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen. 8.
- Die Drittbeschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde vom 09.05.2025 im Wesentlichen aus: ● Aufgrund der hohen Raumnutzung, insbesondere als Nahrungsgebiet für die windkraftsensiblen Arten Rotmilan, Kaiseradler und Seeadler und dem damit einhergehenden nachgewiesenen erhöhten Kollisionsrisiko sei das Vorhaben aus natur- und artenschutzfachlicher Sicht nicht umweltverträglich, zumal die ökologische Funktionstüchtigkeit nicht ausreichend gesichert sei. ● Durch die Errichtung des Windparks komme es zu einem generellen Verlust, einer flächigen Einschränkung und Degradierung des Lebensraumes insbesondere für die Arten Rotmilan, Kaiseradler und Seeadler und würden die Einflüsse auf die Lebensraumqualität der Greifvögel als massive erhebliche Auswirkung erachtet, zumal die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nicht ausreichend gesichert sei. o Das Meideverhalten von Vögeln sei unzureichend berücksichtigt worden. o Die Wirksamkeit der lebensraumverbessernden Maßnahmen für die betroffenen Arten, insbesondere Kaiseradler und Seeadler, sei nicht hinreichend belegt. ● Die generelle Wirksamkeit des automatisierten und angeblich kollisionsvermindernden Systems „ldentiFlight“ sei wissenschaftlich nicht belegt und in Bezug auf den Standort des geplanten Vorhabens nicht nachvollziehbar und schlüssig nachgewiesen. Durch den Einsatz von „ldentiFlight“ könne das Tötungsrisiko durch Kollisionen nicht nachweislich unter die Signifikanzschwelle gesenkt werden, weshalb das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht umweltverträgIich sei. o Essenzielle Fragen zum System „ldentiFlight“ seien noch immer unbeantwortet. Es sei aktuell keine peer-reviewte wissenschaftliche Literatur bekannt, die eine signifikante reale Senkung des Kollisionsrisikos am Standort begründen könnte. Diesbezüglich wurde auf eine ,,Literatur-Recherche zur Wirksamkeit des Systems IdentiFlight@ bei der Reduktion von Vogelkollisionen an Windkraftanlagen (BirdLife Österreich, Stand Mai 2025)“ verwiesen. o Die ,,Standortvalidierung XXXX vom 08.08.2024" beziehe sich auf die Berechnung eines beispielhaften Bremsverlaufes einer Anlage ,,Vestas V136“ und nicht auf den tatsächlich zum Einsatz kommenden Anlagentyp „V150“.o Die ,,Standortvalidierung römisch 40 vom 08.08.2024" beziehe sich auf die Berechnung eines beispielhaften Bremsverlaufes einer Anlage ,,Vestas V136“ und nicht auf den tatsächlich zum Einsatz kommenden Anlagentyp „V150“. o Zur Beurteilung des Kollisionsrisikos und der Wirksamkeit des Systems ,,ldentiFlight“ könne es nicht ausreichen, dass sich der behördliche Sachverständige ausschließlich auf technische Daten zum Trudelbetrieb stütze, ohne sich inhaltlich mit dem Bremsverlauf des Anlagentyps V150 und den damit einhergehenden Auswirkungen auf die zu detektierenden Zielarten zu beschäftigen. o Ohne die Festlegung eines fachlich fundierten Schwellenwertes (Zielwertes) für den Trudelbetrieb sei es unseriös, einen Reaktionsbereich zu definieren. o Zur Beurteilung bedürfe es nicht nur ornithologischen, sondern auch technischen Sachverstands. ● Der Ausnahmegrund der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen lnteresses, einschließlich solcher wirtschaftlicher Art, sei
Art. 9VS-RL bei Windparks nicht vorgesehen.
Der Ausnahmegrund „im lnteresse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit" komme bei einem Windpark nicht in Betracht. Diesbezüglich wurde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt. Der Ausnahmegrund der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen lnteresses, einschließlich solcher wirtschaftlicher Art, sei
Artikel 9, VS-RL bei Windparks nicht vorgesehen.
Der Ausnahmegrund „im lnteresse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit" komme bei einem Windpark nicht in Betracht. Diesbezüglich wurde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt. Ergänzend wurde ein ornithologisches Gutachten von Birdlife Österreich & ORNIS vorgelegt. 8.
- Der Inhalt der Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin vom 12.05.2025 deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin. 8.
- In ihrer Beschwerde vom 13.05.2025 erstattete die Fünftbeschwerdeführerin im Wesentlichen allgemein gehaltenes Vorbringen zum Bundesverfassungsgesetz über umfassende Nachhaltigkeit, Tierschutz und Umweltschutz, zu den vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des Bodens, der Landschaft und des Landschaftsbildes, zur vom Vorhaben ausgehenden Lichtverschmutzung, zu Vogelschlag und Fledermaus-Barotrauma, zum Vorliegen eines faktischen (Vogel-)Schutzgebiets, zur mangelnden Alternativenprüfung nach dem ForstG, zur vom Vorhaben ausgehenden Brandgefahr, zu fehlenden Auflagen iZm der Nachsorge, zur Belastung durch Abrieb sowie zur mangelnden Bedeutung des geplanten Vorhabens für den globalen Klimaschutz. 8.
- In ihrer Beschwerde vom 13.05.2025 führte die Sechstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus: ● Der angefochtene Bescheid leide an einer mangelhaften Begründung und an einer mangelhaften Beweiswürdigung. Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen worden. ● Die Beschwerdeführerin habe in zulässiger Weise Unschlüssigkeiten der Gutachten aufgezeigt. Ihre Hinweise seien ignoriert worden. ● Betroffen seien insbesondere die Arten Seeadler, Kaiseradler, Rotmilan, Schwarzmilan und Sakerfalke. Alle Verbotstatbestände seien betroffen. Ein gebotenes naturschutzrechtliches Ausnahmeverfahren sei zu Unrecht unterlassen worden. ● Der Charakter von CEF-Maßnahmen sei rechtlich nicht geklärt. Das Antikollisionssystem (AKS) ldentiFlight sei jedenfalls keine Vermeidungsmaßnahme. ● Bei der Beurteilung müsse sowohl die technische als auch die biologische Sphäre berücksichtigt werden. Ein beigezogener Sachverständiger müsse somit entweder beides beherrschen oder müssten zwei oder mehrere Sachverständige perfekt zusammenwirken. ● Eine quantitative Risikoanalyse liege nicht vor. Die für das Auftreten von Vogelkollisionen tatsächlich relevanten physikalischen Parameter seien nicht berücksichtigt worden. Stattdessen sei auf einen nicht näher definierten „Trudelbetrieb“ Bezug genommen worden. Es seien insbesondere keine Zielwerte für die Blattspitzengeschwindigkeiten festgelegt worden. In diesem Zusammenhang wurde auf die von der Drittbeschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen verwiesen. ● Der Viertbeschwerdeführerin sei eine besonders hohe Kompetenz zuzuschreiben. ● Das Erkenntnis des BVwG vom 06.12.2023, W102-2270375-1, bringe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zum Ausdruck, dass das AKS IdentiFlight dem Stand der Technik entspreche. ● Die belangte Behörde habe insb. § 17 Abs. 2 lit. b) UVP-G 2000 nicht korrekt angewandt (mit Verweis auf VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033-8, Kraftwerk Kühtai). Ein Raum für Interessenabwägungen verbleibe nach dieser Bestimmung nicht. Durch das Vorhaben lägen sowohl Bestandsschädigungen als auch Gewässerzustandsverschlechterungen vor, die auch nicht kompensierbar seien. Die belangte Behörde habe insb. Paragraph 17, Absatz 2, Litera b,) UVP-G 2000 nicht korrekt angewandt (mit Verweis auf VwGH 22.11.2018, Ro 2017/07/0033-8, Kraftwerk Kühtai). Ein Raum für Interessenabwägungen verbleibe nach dieser Bestimmung nicht. Durch das Vorhaben lägen sowohl Bestandsschädigungen als auch Gewässerzustandsverschlechterungen vor, die auch nicht kompensierbar seien. ● Es hätte – bezogen auf das Schutzgut biologische Vielfalt – eine kumulierte Wirkung auf das Schutzgut biologische Vielfalt, insbesondere im Zusammenwirken des Vorhabens mit den im Projektumfeld bereits vorhandenen Windparks sowie der absehbaren Entwicklung weiterer Vorhaben erfolgen müssen. ● Das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens zur Rs. C-131/24, VIRUS, sei abzuwarten. ● Als Ausnahmegründe nach der VS-RL kämen nur der Schutz der Gesundheit und die öffentliche Sicherheit in Frage. ● Wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens hätte auch die Beweisfrage sein müssen, ob Schutzgüter des Europaschutzgebiets XXXX einzeln oder gemeinsam mit anderen geplanten oder bereits umgesetzten Vorhaben beeinträchtigt würden. Entsprechende Erhebungen seien nicht getätigt worden. Wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens hätte auch die Beweisfrage sein müssen, ob Schutzgüter des Europaschutzgebiets römisch 40 einzeln oder gemeinsam mit anderen geplanten oder bereits umgesetzten Vorhaben beeinträchtigt würden. Entsprechende Erhebungen seien nicht getätigt worden. ● Die EU-Notfallverordnung hätte von der belangten Behörde nur im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens berücksichtigt werden dürfen. ● Die Maßnahmen zur Lebensraumverbesserung seien unzureichend. In keinem Fall könne aufgrund solcher Maßnahmen ein Ausnahmeverfahren entfallen. ● IZm der Nachsorge wurde die Komplettentfernung der Fundamente gefordert.
- Mit Schreiben vom 24.05.2025 nahmen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen zur Beschwerdebeantwortung Stellung.
- Mit Schreiben des BVwG vom 26.05.2025 erfolgte die Beschwerdemitteilung zu den Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen.
- Mit Schreiben vom 01.06.2025 zogen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen die Anerkennung der beschwerdeführenden Umweltorganisationen in Zweifel. In diesem Zusammenhang stellten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen im Wesentlichen in den Raum, die Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen erfüllten nicht das Kriterium der Gemeinnützigkeit. Diese würden – wie amtsbekannt sein sollte – gegen Entgelt tätig und verfolgten politische Ziele. Es sei zu hinterfragen, ob bloßer Umweltaktionismus der Förderung der Allgemeinheit diene. Die Prüfung von Umweltorganisationen erfolge unzureichend. Regelmäßig handle es sich um Kadervereine. Die Umweltorganisationen eingeräumten Vorrechte seien wettbewerbsverzerrend und begünstigten u.a. Steuerhinterziehung und Geldwäsche. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, die Rechtmäßigkeit der Anerkennung der Viert- und Fünftbeschwerdeführerin zu prüfen und die vorgelegten Unterlagen offenzulegen. Im Hinblick auf die Sechstbeschwerdeführerin sei insbesondere die Rolle im Verfahren zu klären. Abschließend wies der Vertreter der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen darauf hin, auch seine Tochter zu vertreten. Bei dieser handle es sich um eine vom Vorhaben betroffene Grundeigentümerin. (Im Hinblick auf den zuletzt angeführten Passus leitete das BVwG das Schreiben vom 01.06.2025 an die belangte Behörde weiter. Diese legte das Schreiben in der Folge dem BVwG als Beschwerde vor. Das BVwG wies die Beschwerde nach vorgängigem Verspätungsvorhalt mit Beschluss vom 08.07.2025 als verspätet zurück. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.)
- Mit Schriftsatz vom 10.06.2025 nahmen die Projektwerberinnen zu den Beschwerden der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführerinnen Stellung und führten im Wesentlichen aus: ● Bei den Einwendungen der Fünftbeschwerdeführerin handle es sich um Standardeinwendungen ohne Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall, die entgegen den Regelungen des NEKP und des NIP zu Verfahrensverzögerungen führten. ● Der Einsatz von AKS sei vom BVwG bereits in seinem Erkenntnis vom 06.11.2023, W102 2270375-1, als Stand der Technik anerkannt worden. Eine vollständige Sicherheit, dass es zu keinen Tötungen kommen könne, werde von den rechtlichen Grundlagen nicht gefordert. Auf den Stand der Wissenschaft komme es nicht an. ● Einer (externen) Validierung des AKS bedürfe es nicht. Allerdings lägen ohnedies unabhängige Validierungsberichte der Arbeitsgruppe für regionale Struktur- und Umweltforschung GmbH (kurz ARSU GmbH) vor. IdZ wurde eine Stellungnahme der ARSU GmbH vorgelegt.
- Mit Beschluss des BVwG vom 17.06.2025 wurde vom BVwG ein naturschutzfachlicher Sachverständiger bestellt.
- Mit Eingabe vom 07.07.2025 ersuchten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen um Einbindung in eine allfällige Befundaufnahme. Darüber hinaus wurde im Hinblick auf Bewertungsfragen auf die Expertise spezialisierter Gutachter verwiesen.
- Mit Schreiben des BVwG vom 08.07.2025 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen um Übermittlung ergänzender Unterlagen zum Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters ersucht. Für den Fall, dass die Beschwerdelegitimation der Erstbeschwerdeführerin zu bejahen sei, wurde um Darlegung der erwarteten Wertminderung der Genossenschaftsjagd ersucht. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen zu einem erheblichen Teil Aspekte umfasse, die von Nachbarn/Nachbarinnen nicht geltend gemacht werden könnten. Für eine Prüfung der Anerkennung von Umweltorganisationen mangle es dem BVwG an der Prüfkompetenz.
- Mit Eingaben vom 17.07.2025 und vom 20.07.2025 brachten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen eine Mehrzahl von Unterlagen zur Vorlage.
- Mit Schreiben des BVwG vom 01.10.2025 forderte das BVwG die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen zur Präzisierung ihrer Angaben auf.
- Mit Eingabe vom 07.10.2025 nahmen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen ergänzend Stellung.
- Mit Schriftsatz vom 14.10.2025 vertraten die Projektwerberinnen im Wesentlichen den Standpunkt, dass im Hinblick auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen hinsichtlich ihres Jagdrechts von einer Substanzvernichtung nicht auszugehen sei.
- Mit Datum vom 19.12.2025 übermittelte der Gerichtssachverständige nach vorgängigem Ersuchen um Erstreckung der Frist sein Gutachten.
- Mit Datum vom 12.01.2025 beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung für den 24.02.2026 an, übermittelte die Verfahrensunterlagen und setzte eine Frist für allfällige weitere Stellungnahmen.
- Mit Schreiben vom 05.02.2026 teilten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen im Wesentlichen mit: ● Das naturschutzfachliche Gutachten sei in Hinblick auf Wald- und Wildökologie mangelhaft und nicht schlüssig. Trotz Aufforderung sei den Parteien kein rechtliches Gehör gewährt und seien Tatsachen dadurch falsch befundet worden. Diesbezüglich wurde die Einvernahme eines Zeugen beantragt. ● Der Rückgang des Niederwildbestandes aufgrund der Errichtung der Windparks Dürnkrut I – III sei erwiesen. Der Rückgang des Niederwildbestandes aufgrund der Errichtung der Windparks Dürnkrut römisch eins – römisch drei sei erwiesen. ● Das Gutachten solle von einem ortskundigen Jäger überprüft werden. ● Das Gutachten sei eine Themenverfehlung, da es den merkantilen Minderwert als Folge der Demotivation der Jägerschaft nicht beachte. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Privatgutachten verwiesen. ● Der Wert der Genossenschaftsjagd werde nicht nur vermindert, sondern praktisch vernichtet. Der Eingriff komme einer Teilenteignung gleich. ● § 24f Abs. 15 UVP-G 2000 sei analog anzuwenden. Paragraph 24 f, Absatz 15, UVP-G 2000 sei analog anzuwenden. ● Das BVwG möge die wirtschaftliche Teilenteignung der Erstbeschwerdeführerin feststellen und, wenn möglich, eine Entschädigung festsetzen. Jährlich gehe es dabei um einen Betrag von EUR 7.350,
- Entsprechendes gelte für die Zweitbeschwerdeführerin. Die Projektwerberinnen hätten Schäden durch Bezahlung von pauschalen Kompensationen bereits anerkannt. ● Bei diesem Betrag handle es sich um keinen Bagatellbetrag. Das BVwG möge feststellen, dass es sich um einen Fall von Öko-Kolonialismus handle. ● Das BVwG möge ein Fahrverbot, ausgenommen Anrainer, aussprechen, eine Haftungsübernahme durch die Anlagenbetreiber vorsehen und in der Bauphase Maßnahmen zur Hintanhaltung von Verunreinigungen treffen.
- Mit Schreiben vom 09.02.2026 teilte die Drittbeschwerdeführerin im Wesentlichen mit: ● Das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen für Naturschutz leide an gravierenden fachlichen Mängeln. Vernünftige und begründete Zweifel gingen zulasten des Vogelschutzes. ● Das Gutachten ignoriere die Leistungsabfälle des Systems z.B. bei Gegenlicht. Die Wirksamkeit des AKS werde vom Sachverständigen bloß vermutet. Zwischen der Detektion durch die Kamera und der tatsächlichen Vermeidung der Kollision läge eine Kette von Fehlerquellen. Die nach dem Vorsorgeprinzip erforderliche Gewissheit werde durch eine bloße „Wahrscheinlichkeitsfiktion“ ersetzt. Ein gesicherter Nachweis der Wirksamkeit der Maßnahme liege nicht vor. Die Annahmen des Sachverständigen widersprächen der strengen EuGH-Rechtsprechung (Rs. C-127/02, Waddenzee). ● Die Ausführungen des Sachverständigen zur kinetischen Energie seien unzutreffend. ● Beim Sakerfalken sei die KI-Klassifizierung nicht gesichert. ● Die Heranziehung der mittleren Fluggeschwindigkeiten sei nicht ausreichend. ● Die Zeit für die Detektierung sei bei der Berechnung der Abstandszylinder nicht berücksichtigt worden. ● Im Gutachten seien allfällige Sichtbehinderungen nicht berücksichtigt worden. Es sei jedenfalls ein meteorologisches Gutachten einzuholen. ● Die Systemüberforderungen bei multiplem Auftreten von Zielarten seien nicht einmal erwähnt worden. ● Der Grund für häufige verspätete Abschaltungen sei nicht bekannt. ● Die Lenkungswirkung der Ausgleichsflächen sei unklar. Die Anlage von 34 ha Ausgleichsflächen sei unzureichend. Vor dem beschriebenen Hintergrund beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage einer Reihe von ergänzenden Unterlagen (Original-Bremskurven, Validierungsprotokoll für verspätete Abschaltungen, zusätzliche Daten zum Sakerfalken, Durchführung eines Latenz-Tests vor Ort unter Aufsicht eines unabhängigen IT-Sachverständigen, Einholung eines meteorologischen Gutachtens, die Beiziehung von Sachverständigen für die Fachbereiche Physik/Anlagentechnik und Informationstechnologie). Ferner wurde beantragt, den nichtamtlichen Sachverständigen wegen der schwerwiegenden methodischen Mängel seines Gutachtens sowie wegen seiner Tätigkeit im Rahmen diverser Behördenverfahren abzuberufen. Schließlich wurde die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt. In der Beilage übermittelte die Drittbeschwerdeführerin eine Unterlage „Kinetische Energie“.
- Mit Schreiben vom 09.02.2026 führte die Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie die Drittbeschwerdeführerin.
- Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 wandten sich die Projektwerberinnen gegen einen vom naturschutzfachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagenbestandteil.
- Mit Schreiben vom 10.02.2026 teilte die Sechstbeschwerdeführerin im Wesentlichen mit, sie erhebe das Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin zu ihrem eigenen Vorbringen. Darüber hinaus brachte die Sechstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor: ● Das Kollisionsrisiko sei falsch eingeschätzt worden. ● Ein Unsicherheitsfaktor in Zusammenhang mit der mittleren Fluggeschwindigkeit der betroffenen Greifvögel sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. ● Greifvögel mit Schlafbäumen im Vorhabensgebiet stellten einen „blinden Fleck“ im Rahmen der Beurteilung dar. ● Die Aufprallgeschwindigkeit von Greifvögeln sei unterschätzt worden. ● Nach der Rechtsprechung des EuGH müsse die Prüfung der Auswirkungen auf ein Schutzgebiet so erfolgen, dass vollständige, präzise und endgültige Feststellungen zu treffen seien, die jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten im betreffenden Schutzgebiet ausräumten. Die zum Gebietsschutz judizierten Grundsätze seien auf den Artenschutz zu übertragen. ● Nach dem Artenschutz-Leidfaden der Europäischen Kommission müsse die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen eindeutig nachgewiesen werden. Zur Einhaltung von Art. 12 FFH-RL müsse ein hohes Maß an Sicherheit bestehen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten müsse auf der Grundlage objektiver Informationen und unter Berücksichtigung der Merkmale und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte vorgenommen werden. Auf das Erfordernis der Wissenschaftlichkeit werde auch im Vorabentscheidungsversuchen des BVwG zu C-131/24 sowie im Urteil des EuGH in der Rs. C-674/17 abgestellt. Nach dem Artenschutz-Leidfaden der Europäischen Kommission müsse die Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen eindeutig nachgewiesen werden. Zur Einhaltung von Artikel 12, FFH-RL müsse ein hohes Maß an Sicherheit bestehen. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten müsse auf der Grundlage objektiver Informationen und unter Berücksichtigung der Merkmale und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte vorgenommen werden. Auf das Erfordernis der Wissenschaftlichkeit werde auch im Vorabentscheidungsversuchen des BVwG zu C-131/24 sowie im Urteil des EuGH in der Rs. C-674/17 abgestellt. ● Der naturschutzfachliche Sachverständige nehme eine unzulässige Beweislastumkehr vor. ● Das geplante AKS entspreche nicht dem Stand der Technik. In der Beilage wurde die Stellungnahme der Viertbeschwerdeführerin übermittelt.
- Mit Schreiben vom 10.02.2026 brachte die Fünftbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor: ● Der Vorwurf des „Umweltaktionismus“ wurde zurückgewiesen. ● Es wurde beantragt, durch einen unabhängigen Sachverständigen den Beweis erbringen zu lassen, dass es tatsächlich nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft oder des Landschaftsbildes komme. Entsprechendes wurde hinsichtlich der Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden sowie hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Mikropartikel begehrt. ● Fundamente seien nach Stilllegung des Windparks vollständig zu entfernen. Die Beschreibung der Nachsorgephase sei als Auflage zu definieren. ● Die Windkraftanlagen (WKA) seien mit einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung auszustatten. Pkt. 8.20.4 des Bescheids möge entsprechend abgeändert und als Auflage definiert werden.
- Mit Datum vom 24.02.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, in deren Rahmen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Gerichtssachverständigen u.a. ein Video zur Aufführung gebracht, das zeigte, wie lange es dauert, bis die Rotoren einer WKA ab einem Abschaltsignal bis nahezu zum Stillstand kommen.
- Mit ergänzender Stellungnahme vom 26.02.2026 bekräftigte die Viertbeschwerdeführerin ihre bereits im Verfahren vertretenen Standpunkte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Kenndaten des Vorhabens: Die Projektwerberinnen beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 17 Windkraftanlagen in den Gemeinden XXXX (15 WKA) und XXXX (2 WKA). Weiters vom Vorhaben betroffen sind die Gemeinden XXXX (Wegebau, Verkabelung), XXXX (Verkabelung) und XXXX (Verkabelung).Die Projektwerberinnen beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 17 Windkraftanlagen in den Gemeinden römisch 40 (15 WKA) und römisch 40 (2 WKA). Weiters vom Vorhaben betroffen sind die Gemeinden römisch 40 (Wegebau, Verkabelung), römisch 40 (Verkabelung) und römisch 40 (Verkabelung). Umfang des Vorhabens: Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile: ● 16 Windkraftanlagen der Type Vestas V150 5,6 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 150 m. ● 1 Windkraftanlage der Type Vestas V136 4,2 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m und einem Rotordurchmesser von 136 m. ● Die Gesamtnennleistung des Windparks beträgt 93,8 MW. ● Die von den Windenergieanlagen erzeugte elektrische Energie wird mit Hilfe von Transformatoren in den Gondeln auf ca. 30 kV transformiert. ● Zwischen den internen Transformatoren der Windkraftanlagen werden Erdkabelsysteme verlegt (30 kV-Erdkabel einschl. einer Datenleitung). ● Die elektrische Energie wird über das geplante 30 kV Verkabelungssystem zu zwei externen Schaltstationen geleitet. Von dort wird die elektrische Energie über sechs 30 kV Erdkabelsysteme zum Umspannwerk in der Gemeinde XXXX (KG XXXX ) abgeleitet. Die elektrische Energie wird über das geplante 30 kV Verkabelungssystem zu zwei externen Schaltstationen geleitet. Von dort wird die elektrische Energie über sechs 30 kV Erdkabelsysteme zum Umspannwerk in der Gemeinde römisch 40 (KG römisch 40 ) abgeleitet. ● Zur Steuerung des gegenständlichen Windparks wird es erforderlich, einen zusätzlichen Servercontainer (Scada-Container) für die Windpark-Scada-Steuerung umzusetzen. ● Zur Errichtung der Windenergieanlagen und gegebenenfalls für Reparaturen und Wartungen sind Kranstellflächen erforderlich. ● Die Zufahrten zu den Anlagenstandorten erfolgen auf bestehenden Wegen sowie auf neu angelegten Wegen innerhalb des Windparks. ● Für die Verkabelung, Wegebau und Montagearbeiten werden dauerhafte und befristete Rodungen erforderlich. Vorhabensgrenze: Die Grenze des gegenständlichen Vorhabens stellen die noch zum Vorhaben gehörigen 30 kV Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden Erdkabel in der 30 kV Übergabestation im Umspannwerk XXXX (im Eigentum der Netz NÖ GmbH) dar.Die Grenze des gegenständlichen Vorhabens stellen die noch zum Vorhaben gehörigen 30 kV Kabelendverschlüsse der vom Windpark kommenden Erdkabel in der 30 kV Übergabestation im Umspannwerk römisch 40 (im Eigentum der Netz NÖ GmbH) dar. Die Kabelendverschlüsse sind noch Teil des Vorhabens, alle aus Sicht des Windparks (den Kabelendverschlüssen) nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagen im Umspannwerk sind nicht Gegenstand des Vorhabens. Weiters bilden die Einfahrten von den Landesstraßen B40 und L3037 in das landwirtschaftliche Wegenetz die Vorhabensgrenze. Nicht zum Vorhaben gehören die Sondertransportrouten. Lage des Vorhabens und beanspruchte Grundstücke: Lage des Vorhabens: Das Planungsgebiet liegt zwischen XXXX und XXXX im nordöstlichen XXXX . Die Standorte der geplanten Anlagen befinden sich ausnahmslos auf intensiv genutzten Ackerflächen im strukturarmen Agraroffenland. Auf den unmittelbar angrenzenden Flächen im Gemeindegebiet XXXX westlich und südlich des Planungsgebiets befinden sich bereits mehrere Windparks in der Betriebsphase (insg. 20 WEA). Auch auf den südlich angrenzenden Flächen des Gemeindegebietes XXXX und XXXX wurden bereits 22 Anlagen in Betrieb genommen. Damit umfasst der Bestand in der Umgebung aktuell 42 Anlagen. Außerdem wurde unmittelbar südlich des aktuellen Planungsgebietes der Windpark XXXX (5 WEA) 2023 in Betrieb genommen. Der geplante Windpark XXXX ist außerhalb naturschutzrechtlicher Schutzgebiete situiert. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete sind die XXXX (FFH-Gebiet XXXX und Vogelschutzgebiet XXXX ) in ca. 3,5 km Entfernung und die XXXX (FFH-Gebiet XXXX ) in ca. 6,5 km Entfernung.Das Planungsgebiet liegt zwischen römisch 40 und römisch 40 im nordöstlichen römisch 40 . Die Standorte der geplanten Anlagen befinden sich ausnahmslos auf intensiv genutzten Ackerflächen im strukturarmen Agraroffenland. Auf den unmittelbar angrenzenden Flächen im Gemeindegebiet römisch 40 westlich und südlich des Planungsgebiets befinden sich bereits mehrere Windparks in der Betriebsphase (insg. 20 WEA). Auch auf den südlich angrenzenden Flächen des Gemeindegebietes römisch 40 und römisch 40 wurden bereits 22 Anlagen in Betrieb genommen. Damit umfasst der Bestand in der Umgebung aktuell 42 Anlagen. Außerdem wurde unmittelbar südlich des aktuellen Planungsgebietes der Windpark römisch 40 (5 WEA) 2023 in Betrieb genommen. Der geplante Windpark römisch 40 ist außerhalb naturschutzrechtlicher Schutzgebiete situiert. Die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete sind die römisch 40 (FFH-Gebiet römisch 40 und Vogelschutzgebiet römisch 40 ) in ca. 3,5 km Entfernung und die römisch 40 (FFH-Gebiet römisch 40 ) in ca. 6,5 km Entfernung. Die Fundamente der geplanten Windkraftanlagen kommen innerhalb rechtskräftiger Gwka-Widmungsflächen zu liegen. Diese wurden vor Inkrafttreten der Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich (NÖ SekRop Wind 2014) rechtskräftig gewidmet. Die niederösterreichische Windkraftzonierung wurde mit Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27.08.2024 überarbeitet (NÖ SekRop Wind 2024). Die geplanten Anlagenstandorte kommen
NÖ SekRop Wind 2024 teilweise innerhalb der definierten § 20-Zone WE 15 zu liegen. Es befinden sich nunmehr 8 Anlagen der beantragten WEA innerhalb einer ausgewiesenen Zone (WE 15), weitere 4 Anlagen im absoluten Grenzbereich. Nur 5 Anlagen befinden sich in einem etwas größeren Abstand von 300 bis 800 m.Die niederösterreichische Windkraftzonierung wurde mit Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27.08.2024 überarbeitet (NÖ SekRop Wind 2024). Die geplanten Anlagenstandorte kommen
NÖ SekRop Wind 2024 teilweise innerhalb der definierten Paragraph 20 -, Z, o, n, e, WE 15 zu liegen. Es befinden sich nunmehr 8 Anlagen der beantragten WEA innerhalb einer ausgewiesenen Zone (WE 15), weitere 4 Anlagen im absoluten Grenzbereich. Nur 5 Anlagen befinden sich in einem etwas größeren Abstand von 300 bis 800 m. Die angeführte Abbildung beinhaltet eine Übersicht der geplanten Anlagenstandorte auf Basis des kartographischen Modells 50 (KM 50). Rodungsflächen: Infolge der Wegebaumaßnahmen, der Logistikfläche, der Verkabelung sowie infolge etwaiger Überschwenkbereiche (Zulieferung, Montagekräne) werden kleinflächige permanente und temporäre Rodungen von Windschutzanlagen in einem Flächenausmaß von insgesamt 3.922 m2 (permanent 1.252 m2 und temporär 2.670 m2) erforderlich. Flächenbedarf: Für die Errichtung der Windkraftanlagen werden Flächen für die Fundamente, die Zufahrten sowie die Kranstellflächen benötigt. Für die Kranmontagen werden Kranauslegerflächen kurzzeitig beansprucht, welche nach der Bauphase zurückgebaut und rekultiviert werden. Die Zufahrten zu den Windkraftanlagen erfolgen jeweils über vorhandene öffentliche Güterwege, über die Kranstellflächen sowie über neu anzulegende Wege. Die Kranstellflächen werden geschottert und verbleiben zum Teil als Arbeitsflächen für spätere Service-, Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten. Ebenso wird ein Teil der Wegebaumaßnahmen permanent ausgeführt. Die permanente Flächeninanspruchnahme des Vorhabens beträgt rund 6 ha. Dies beinhaltet die Fundamentflächen, die Kranstellflächen sowie den erforderlichen Wege-Neubau, wobei lediglich die Fundamentflächen (~ 0,7
- ha)als versiegelte Flächen gelten. Anlagenhauptdaten: Das gegenständliche Windparkprojekt soll mit den Anlagentypen Vestas V150 und V136 realisiert werden. Die Anlagen sind mit einem Rotordurchmesser von 150 m bzw. 136 m und einer Nabenhöhe von jeweils 166 m exkl. 3 m bzw. 1 m Höherstellung geplant. Daraus ergibt sich eine Bauhöhe von insgesamt 244,0 m bzw. 235,0 m ab Geländeoberkante. Die Nennleistung je Anlage beträgt 5,6 MW bzw. 4,2 MW. Die beiden Anlagentypen Vestas V150 und V136 bestehen jeweils aus einem Rotor mit Rotornabe, drei Rotorblättern (Blattlänge 73,66 m bzw. 66,66
- m)und dem Pitch-System. Die Drehrichtung des Rotors verläuft jeweils im Uhrzeigersinn, es handelt sich dabei um Luvläufer mit Pitch-Regulierung (aktiver Windnachführung). Die Rotorblätter beider Anlagentypen sind mit Sägezahn-Hinterkanten (serrated trailing edges) ausgeführt und bestehen aus glasfaserverstärktem Epoxidharz, Karbonfasern und einer massiven Metallspitze je Rotorblatt. Der dynamische Betriebsbereich befindet sich zwischen 4,9 - 12,6 U/min (V150) bzw. 5,6 - 14,0 U/min (V136). Die überstrichenen Flächen, bedingt durch den Rotordurchmesser, betragen 17.671 m2 (V150) bzw. 14.527 m2 (V136). Der Transformatorraum der beiden Windkraftanlagentypen befindet sich im Maschinenhaus in einem separaten, abgeschotteten und verschlossenen Raum im hinteren Bereich. Das Maschinenhaus mit seinen Komponenten ist vom Transformatorraum mittels einer vollmetallischen, hermetischen Metallwand abgetrennt. Bei der Anlagentype V150 5,6 MW befindet sich die Schaltanlage im Eingangsbereich des Turmes direkt über dem Betonfundament. Es ist kein Kellerbereich vorhanden. Weiters befinden sich im Eingangsbereich der Ein-/Ausstieg des Serviceliftes, Steuerschrank der Fernüberwachung und der Zugang zur Aufstiegsleiter. Die Anlagentype ist mit einem Hybridturm geplant. Dieser besteht aus 31 Betonfertigteilsegmenten und 3 Sektionen Stahlrohraufsätzen. Bei der Anlagentype V136 4,2 MW befindet sich die Schaltanlage im Kellerbereich des Turmes. Der Einstieg in die Windkraftanlage erfolgt über die Eingangsplattform. Auf der Eingangsplattform sind notwendige Anlagenbauteile platziert wie Zugang zum Turmkeller, Ein-/Ausstieg des Servicelifts, Steuerschrank der Fernüberwachung und der Zugang zur Aufstiegsleiter. Weiters ist ein Stahlrohrturm mit einer Nabenhöhe von 166 m geplant. Dieser besteht aus 2 zylindrischen und 4 konischen Stahlsektionen. Eine Befahranlage, die Steigleiter mit dem Fallschutzsystem sowie Ruhe- und Arbeitsplattformen innerhalb der beiden Türme ermöglichen den Aufstieg in das jeweilige Maschinenhaus. Der Betrieb der beiden Windkraftanlagentypen erfolgt vollautomatisch und wird per Datenfernübertragung überwacht. Für das gegenständliche Windparkprojekt wurde ein Baugrundgutachten durchgeführt.
dem Ergebnis des Gutachtens wird für alle Standorte eine Tiefgründung empfohlen. Die bautechnischen Empfehlungen der geologischen Baugrunderkundung betreffend die Verwendung des Aushubmaterials, die Ausführung der geplanten Gründungen sowie die Bauausführung werden entsprechend umgesetzt. Wegebau, Kranstellflächen und Montageplätze: Für das gegenständliche Projekt ist ein Ausbau des bestehenden Wegenetzes erforderlich. Permanente Wegebaumaßnahmen betreffen Einbiegetrompeten sowie die Stichwege zu den Anlagenstandorten. Während der Anlieferung der Windkraftanlagen werden nach Erfordernis der Sondertransporte kurzzeitig temporäre Einbiegetrompeten bzw. temporäre Fahrbahnverbreiterungen befestigt. Temporär beanspruchte Flächen werden nach Errichtung des geplanten Windparks rückgebaut und sofern erforderlich rekultiviert. Zur Errichtung der Windkraftanlagen und gegebenenfalls für Reparaturen und Wartungen sind Montageplätze erforderlich (auch als Bauplätze oder Kranstellflächen bezeichnet). Permanente Kranstellflächen bleiben für Reparaturen und Wartungen bestehen. Verkabelung: Das Erdkabelsystem der Windparkverkabelung besteht aus sechs 30-kV-Kabelsträngen mit begleitender LWL-Datenleitung, welche ausgehend von den Windkraftanlagen zu zwei Schaltstationen im Bereich der Anlage DÜ-IV-02 geleitet werden. Dort kommt es zu einer Zusammenführung der Windparkkabelstränge, die nachfolgend mit sechs Kabelsträngen zum Umspannwerk XXXX geleitet und dort in das übergeordnete Stromnetz eingebunden werden.Das Erdkabelsystem der Windparkverkabelung besteht aus sechs 30-kV-Kabelsträngen mit begleitender LWL-Datenleitung, welche ausgehend von den Windkraftanlagen zu zwei Schaltstationen im Bereich der Anlage DÜ-IV-02 geleitet werden. Dort kommt es zu einer Zusammenführung der Windparkkabelstränge, die nachfolgend mit sechs Kabelsträngen zum Umspannwerk römisch 40 geleitet und dort in das übergeordnete Stromnetz eingebunden werden. Die 30 kV Erdkabel der Windparkverkabelung werden als Aluminiumleiter (3-Leiter) E-A2XHCJ2Y ausgeführt und in mindestens 0,8 m Tiefe in land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und in mindestens 1 m Tiefe in Wegen und Straßen (bei Pflugverlegung mindestens 1,2 m) unter Geländeoberkante verlegt. In der gemeinsamen Künette werden ein Lichtwellenleiterrohr, ein Steuerkabel, ein Runderder (10 mm) und ein Kabelwarnband verlegt. Die Verlegung erfolgt mittels Kabelpflug sowie im Bereich von Einbauten in offener Bauweise. Querungen von Entwässerungsanlagen (Drainagen): Die geplante Verkabelungstrasse durchquert im Bereich des „ XXXX “ die Entwässerungsanlage „ XXXX “.
Rücksprache mit der Gemeinde XXXX existiert die Wassergenossenschaft XXXX nicht mehr, die exakte Lage der Drainagen ist unbekannt. Sollten im Zuge der Verlegearbeiten etwaige Entwässerungsstränge Schaden nehmen, werden diese unmittelbar nach Verpflügen der Kabel wiederhergestellt.Die geplante Verkabelungstrasse durchquert im Bereich des „ römisch 40 “ die Entwässerungsanlage „ römisch 40 “.
Rücksprache mit der Gemeinde römisch 40 existiert die Wassergenossenschaft römisch 40 nicht mehr, die exakte Lage der Drainagen ist unbekannt. Sollten im Zuge der Verlegearbeiten etwaige Entwässerungsstränge Schaden nehmen, werden diese unmittelbar nach Verpflügen der Kabel wiederhergestellt. Querungen von Gewässern: Im Zuge der geplanten Verkabelung kommt es zu Querungen der Gewässer XXXX ). Diese werden mittels Bohrverfahren (Spülvortrieb), einem Kabelschutzrohr und mit einem Mindestabstand von 1,5 m zur Gewässersohle gequert.Im Zuge der geplanten Verkabelung kommt es zu Querungen der Gewässer römisch 40 ). Diese werden mittels Bohrverfahren (Spülvortrieb), einem Kabelschutzrohr und mit einem Mindestabstand von 1,5 m zur Gewässersohle gequert. Weitere etwaig vorhandene Wasserläufe bzw. Gräben werden bei Trockenheit (keine Wasserführung) durchgepflügt. Standorteignung: Zur Prüfung der Standorteignung wurde ein entsprechendes Windzonengutachten (EWV 2019) veranlasst. In dem Gutachten wurden die Parameter der geplanten Windkraftanlagen auf Basis der Windverhältnisse am Projektstandort geprüft. Infolge geringfügiger Überschreitungen einzelner Prüfparameter wurden seitens des Anlagenherstellers ein Standortnachweis für die gewählten Anlagentypen und die geplante Windparkkonfiguration erstellt, welches bestätigt, dass die Anlagentypen über ausreichend Auslegungsreserven besitzen und für alle gegenständlich geplanten Anlagenstandorte geeignet sind. Bauphase: Während der Errichtungsphase werden Turm- und Gondelteile sowie Rotorblätter mittels Spezialkränen unter den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen und unter Einhaltung der Schutzbestimmungen abgebaut bzw. angehoben und durch ausschließlich geschultes Personal rückgebaut bzw. in die richtige Position gebracht und befestigt. Nach Inbetriebnahme erfolgen Arbeiten im Normalfall unter elektrischer Spannung, wobei ebenfalls nur entsprechende Fachkräfte für Service- und Wartungsarbeiten zum Einsatz kommen. Lagerung der Baustoffe und Betriebsmittel: Die Lagerung von Kleinteilen sowie Betriebsmittel erfolgt in den Baustellencontainern. Die angelieferte Bewehrung wird neben dem jeweiligen Fundament zwischengelagert, der Beton wird mittels Fertigbetonmischfahrzeugen angeliefert. Die Windkraftanlagenteile werden grundsätzlich just-in time angeliefert und soweit möglich sofort an den jeweiligen Standorten verbaut. Einzelne Anlagenteile werden auf den Lagerflächen nahe der Windkraftanlagen zwischengelagert. In den Baustelleneinrichtungen werden etwaige Gefahrenstoffe (Reinigungsmittel, Druckgaspackungen, Entfettungsmittel, technische Gase usw.) in einem für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Ausmaß in entsprechenden versperrten Schränken gelagert. Abfall und Baustellenwässer: Die Mengen der anfallenden Abfälle bei der Errichtung und Inbetriebnahme einer Windkraftanlage können abhängig von der Transporttechnik und dem Maschinentyp variieren. Der Bodenaushub wird, soweit technisch möglich, wiederverwertet bzw. auf Bodenaushubdeponien deponiert. Weiters können im geringen Maß Baurestmassen anfallen. Während der Bauphase fallen folgende Abfälle an: Kabel- und Metallreste, Plastikfolien, Holz sowie Kartons. Diese werden in Container bzw. Gitterboxen gesammelt und ordnungsgemäß durch ein befugtes Unternehmen entsorgt.
Stand der Technik fallen in der Betriebsphase lediglich geringe Mengen an Abwasserarten an. Dies betrifft vorrangig die Baufirmen, die gegebenenfalls Frischwasser zu Reinigungszwecken vom Personal verwenden. Das Abwasser wird in den Baucontainern in Behältern gesammelt und zur Einleitung in den nächsten öffentlichen Kanal transportiert. Seitens der bauausführenden Firmen werden darüber hinaus mobile Chemietoiletten im Bereich der Containerstellflächen für das Personal aufgestellt, deren Inhalt nach der Bauphase entsprechend entsorgt wird. Das Abwasser und anfallende Betonreste aus der Reinigung der Betonmischwägen wird in Containern gesammelt, abtransportiert und fachgerecht entsorgt. Nach der Bauphase wird weder für den Normalbetrieb der Anlagen noch für Service- oder Wartungsarbeiten Wasser benötigt bzw. Abwasser produziert. Ablaufplanung und Bauzeitabschätzung: Auf Basis von Erfahrungswerten beteiligter Baufirmen kann für die Errichtung des geplanten XXXX von grundsätzlich 3 Bauabschnitten ausgegangen werden.Auf Basis von Erfahrungswerten beteiligter Baufirmen kann für die Errichtung des geplanten römisch 40 von grundsätzlich 3 Bauabschnitten ausgegangen werden. Die
- Bauphase beinhaltet die Rodungen, die
- Bauphase betrifft den Tiefbau wie Kabelleitungsbau, Bau des Wegenetzes, Bau der Kranstellflächen und Bau der Fundamente. Der
- Bauabschnitt beinhaltet die Anlieferung sowie den Aufbau der Anlagenteile. Verkehrskonzept: Ausgangspunkt des Antransportes der Turmteile, der Gondeln sowie der Rotorblätter ist voraussichtlich ein Werk in Deutschland der Fa. Vestas. Die Anlagenteile (Turm und Gondel) werden voraussichtlich aus Deutschland kommend über Suben, weiter über die A1 Westautobahn und über die Schnellstraßen bzw. Autobahn S 33, S 5, A 22, S 1 und in weiterer Folge über die Landesstraße B7 bis Hobersdorf und von dort über die Landesstraße B40 bis zum Windparkareal antransportiert. Das Anfahrtswegekonzept wurde mit der seitens des Anlagenherstellers Vestas beauftragten Transportfirma vorabgestimmt. Um den Sondertransporten eine ungehinderte Befahrung in das Windpark-Wegenetz zu ermöglichen, sind an wenigen Wegkreuzungen Verbreiterungen (Einfahrtstrompeten bzw. Ausfahrtstrompeten) zu errichten. Sondertransportfahrten zum Antransport der Anlagenteile (Maschinenhaus, Rotorblätter) unterliegen einer gesonderten Routenbewilligung. Betriebsphase: Betriebsüberwachung: Die Windkraftanlagentypen Vestas V150 und V136 arbeiten vollautomatisch und ihr Betrieb wird per Datenfernübertragung überwacht. Bei VMP 8000 handelt es sich um eine Multiprozessor-Steuerung, die aus einer Hauptsteuerung, dezentralen Steuerungsknoten, dezentralen IO-Knoten und Ethernet-Schaltern sowie anderen Netzwerkkomponenten besteht. Das Betriebsführungssystem übernimmt weiters die Kommunikationsfunktionen der Anlage und leitet Störungsmeldungen weiter. Während der Betriebsphase werden Ausbesserungsarbeiten an den Rotorblättern sowie am Turm ausschließlich durch Fachfirmen unter Einsatz von Spezialwerkzeugen erfolgen. Bei speziellen Witterungsbedingungen kann es zu Eisansatz an den Rotorblättern und zu Eisabfall kommen. Auf Grund dessen werden Systeme installiert, die Eisansatz erkennen und die Anlagen abschalten. Ein Neustart der Anlagen erfolgt nach detektierter Eisfreiheit vollautomatisch. Sicherheitsvorkehrungen: Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes (z.B. Sicherheitsschuhe, geeignete Bekleidung, Benutzen von Schutzausrüstung, Rauch- und Alkoholverbot). Zum Schutz von Personen dient die Persönliche Schutzausrüstung (PSA), welche an verschiedenen Orten im Turm, in der Gondel und an der Gondelaußenseite sowie an der Nabe eingesetzt werden kann. In der Gondel und im Eingangsbereich befinden sich jeweils leicht zugänglich ein Verbandskasten und ein 2 kg Handfeuerlöscher zur Brandbekämpfung. Flucht- und Rettungswege: Als erster Fluchtweg steht die Steigleiter bzw. der Schacht der Leiter zur Verfügung. Die Tür im Turmfuß ist mit einem Schloss ausgestattet, das sich in jedem Fall von innen auch ohne Schlüssel öffnen lässt. Als zweiter Fluchtweg ist das Abseilen von der WEA vorgesehen. Eisansatzerkennungssystem und Eiswarnkonzept: Die Windkraftanlagen werden mit der Überwachungseinrichtung Vestas Ice Detection (VID) zur Erkennung von Eisansatz an den Rotorblättern ausgerüstet. Das Eiserkennungssystem VID stoppt die jeweilige Windkraftanlage verlässlich bei Eisansatz an den Rotorblättern. Das VID umfasst Sensoren auf jedem Rotorblatt, die über eine Steuerbox (Ice Detection Cabinet) verbunden sind. Diese Steuerbox ist wiederum mit dem HUB-Regler der Turbine verbunden. Die Sensoren erfassen die Schwingungsfrequenz der Rotorblätter, sobald sich Eis bildet, ändert sich die Grundfrequenz. VID liefert Informationen zur Eisbildung und stoppt dadurch den Betrieb der Windkraftanlage. Um die Restgefahr des Eisabfalls von den stillstehenden Rotorblättern zu minimieren, wird im geplanten Windpark ein Eiswarnkonzept umgesetzt. An den Zufahrtswegen, die in den relevanten Nahbereich der Windkraftanlagen führen, werden Hinweisschilder (teils inkl. Eiswarnleuchten) aufgestellt, welche auf die Gefährdung durch Eisabfall hinweisen. Vorgehensweise bei Eiserkennung und bei Eisfreiheit: Bei Eiserkennung durch das Eiserkennungssystem VID wird die betroffene Windkraftanlage gestoppt. Gleichzeitig ergeht eine Meldung über das SCADA-System an den Betreiber. Wird an einer im Stillstand befindlichen Anlage Eisansatz detektiert, bleibt die Anlage gestoppt, bis das Eiserkennungssystem das Vorliegen von Eisansatz wieder quittiert. Nachdem das Eiserkennungssystem das Vorliegen von Eisansatz quittiert, erfolgt ein automatisches Wiederanlaufen der betroffenen Anlage. Sobald die Windkraftanlage auf Grund von Eisansatz durch das Eiserkennungssystem gestoppt wird, werden alle umliegenden Warnlampen, die der gegenständlichen Windkraftanlage zugeordnet sind, aktiviert. Die entsprechende Funktionsweise wird über die SCADA-Windparksteuerung realisiert. Bei automatischem Wiederanlauf der Anlage werden die Warnlampen wieder automatisch abgeschaltet, sobald das Eiserkennungssystem die betroffene Windkraftanlage des Windparks als eisfrei detektiert. Beschreibung der Nachsorgephase: Hinsichtlich Rekultivierung der Anlagenstandorte in der Nachsorgephase wird festgehalten, dass die Anlagen abgebaut und die Fundamente, die Kranstellplätze, die Montageflächen und die Zufahrten auf den landwirtschaftlichen Flächen soweit rückgebaut werden, dass der Boden wieder in seinen ursprünglichen Zustand (= jener unmittelbar vor der Nutzung als Nutzungsfläche für Windenergie) versetzt wird und in der gleichen Art und Weise bewirtschaftet werden kann wie vor der Errichtung des geplanten Windparks. Biologische Vielfalt: Vermeidung von Kollisionen mit Vögeln: Projektgemäß (Maßnahme 2) wird über die Betriebsdauer des Windparks hinweg das automatisierte Kollisionsvermeidungssystem IdentiFlight eingesetzt. Die windkraftsensiblen Greifvogelarten Kaiseradler, Seeadler und Rotmilan werden als Zielarten der automatisierten Abschaltung aufgenommen. Das Funktionsprinzip von IdentiFlight beruht auf äußeren und inneren Reaktionszylindern, die rund um die WKA gelegt werden. Befindet sich die Zielart außerhalb des äußeren Reaktionszylinders, wird kein Abschaltsignal generiert. Befindet sich die Zielart innerhalb des äußeren Reaktionszylinders, wird nur dann ein Abschaltsignal generiert, wenn sich der Vogel gemessen an seiner Flugrichtung und -geschwindigkeit auf „Kollisionskurs“ befindet. Bei Eintritt einer Zielart in den inneren Reaktionszylinder wird immer ein Abschaltsignal ausgegeben. Radius und Höhe der Reaktionszylinder werden variabel programmiert und hängen von den WKA-Dimensionen (Nabenhöhe, Rotorradius), von der Zeit, die die WKA benötigt, um in den Trudelbetrieb überzugehen, und von den Fluggeschwindigkeiten der Zielarten ab. Durch Anwendung des Systems IdentiFlight nach Maßgabe der in diesem Erkenntnis zusätzlich erteilten Auflagen kann eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei den windkraftsensiblen Greifvögeln im Projektgebiet ausgeschlossen werden. Beim AKS IdentiFlight handelt es sich am gegenständlichen Standort um den Stand der Technik. Lebensraumverlust – Verbesserung von Lebensräumen: Die Eingriffserheblichkeit des geplanten Vorhabens bei windkraftrelevanten Brutvogelarten stellt sich dar wie folgt: Das Ausmaß und die Ausgestaltung der laut Projekt vorgesehenen insgesamt 34 ha lebensraumverbessernden Maßnahmen sind – in Kombination mit den zusätzlich
Bescheid vorgesehenen Maßnahmen und den im gegenständlichen Erkenntnis vorgeschriebenen Auflagen – auch unter Berücksichtigung der Anzahl geplanter und bereits bestehender WKA im weiteren Aktionsraum betroffener Arten ausreichend, um negative Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Lebensräume von Vögeln zu kompensieren. Dies allerdings nur unter der Maßgabe, dass ein Abstand von zumindest 100 m zur Trasse der Nordbahn einzuhalten ist. Einwirkung auf Schutzgebiete: Vor dem beschriebenen Hintergrund können auch Auswirkungen auf die Schutzgüter der Europaschutzgebiete XXXX durch dieses Vorhaben ausgeschlossen werden.Vor dem beschriebenen Hintergrund können auch Auswirkungen auf die Schutzgüter der Europaschutzgebiete römisch 40 durch dieses Vorhaben ausgeschlossen werden. Jagdökologie: Das Vorhaben XXXX hat inklusive der geplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen lediglich geringfügige oder keine negativen Auswirkungen auf Haar- und Federwild. Abgesehen von den Störungen durch die menschliche Anwesenheit in der Bauphase des Windparks, in der das Wild ein Ausweichverhalten zeigen wird und somit die Jagd erschwert sein kann, besteht in der Betriebsphase für einzelne Arten die Chance durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen zu profitieren. Darunter sind die jagdlich interessanten Arten wie das Rehwild, Feldhase und Fasan oder das Rebhuhn zu finden.Das Vorhaben römisch 40 hat inklusive der geplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen lediglich geringfügige oder keine negativen Auswirkungen auf Haar- und Federwild. Abgesehen von den Störungen durch die menschliche Anwesenheit in der Bauphase des Windparks, in der das Wild ein Ausweichverhalten zeigen wird und somit die Jagd erschwert sein kann, besteht in der Betriebsphase für einzelne Arten die Chance durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen zu profitieren. Darunter sind die jagdlich interessanten Arten wie das Rehwild, Feldhase und Fasan oder das Rebhuhn zu finden. Wertminderung des Jagdrechts durch das geplante Vorhaben: In der Vergangenheit wurde von der Zweitbeschwerdeführerin ein Pachtschilling in der Höhe von EUR 1,20/ha entrichtet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist bereit, auch im Fall der Umsetzung des geplanten Vorhabens weiterhin einen Pachtschilling in der Höhe von EUR 1,20/ha zu entrichten. Öffentliches Interesse: Österreich hat der EU im Dezember 2024 auf Basis der Governance-Verordnung (EU) 2018/1999 seinen finalen Integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (INEKP) für die Periode 2021 – 2030 vorgelegt (abrufbar unter https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/klima/nationale-klimapolitik/energie_klimaplan.html). Darin wurde der Zielwert für die Anhebung des Anteils erneuerbarer Energie am Bruttoenergieverbrauch auf mindestens 57 % erhöht (INEKP, 92).Österreich hat der EU im Dezember 2024 auf Basis der Governance-Verordnung (EU) 2018 aus 1999, seinen finalen Integrierten nationalen Energie- und Klimaplan (INEKP) für die Periode 2021 – 2030 vorgelegt (abrufbar unter https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/klima/nationale-klimapolitik/energie_klimaplan.html). Darin wurde der Zielwert für die Anhebung des Anteils erneuerbarer Energie am Bruttoenergieverbrauch auf mindestens 57 % erhöht (INEKP, 92). Niederösterreich hat dementsprechend am 23.10.2025 eine Aktualisierung seines Klima- und Energiefahrplans aus dem Jahr 2019 beschlossen (https://www.noe.gv.at/noe/Energie/Klima-_und_Energiefahrplan_2020_2030_Aktualisierung_2025.pdf). Im Rahmen dieser Aktualisierung hat das Land Niederösterreich sein Produktionsziel für Windkraft auf 8.000 GWh bis zum Jahr 2030 erhöht (Stand 2024: 5.100 GWh). In diesem Zusammenhang verpflichtet sich Niederösterreich, bis 2030 den Gesamtenergieverbrauch zu mehr als der Hälfte aus erneuerbarer Energie zu decken und einen effektiven Beitrag zur Erreichung der österreichischen Klimaschutzziele zu leisten. Nach Maßgabe einer dem Klima- und Energiefahrplan angeschlossenen Studie (Ökonomische Effekte der Energiewende, Aktualisierung des NÖ Klima- und Energiefahrplans 2030, 2) erscheinen die neu gesetzten Ziele ambitioniert, bei Beibehaltung der Dynamik aber erreichbar. Die geplanten Windkraftanlagen dienen projektgemäß der nachhaltigen, risikoarmen und klimaschonenden Erzeugung von elektrischer Energie.
Ertragsabschätzung ergeben die 17 Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 93,8 MW einen Gesamtenergieertrag von rund 311 GWh/Jahr. Der geplante Windpark XXXX ist ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Zudem stellt die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen in Niederösterreich, auf Bundesebene und auf europäischer Ebene dar. Der geplante Windpark römisch 40 ist ein Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich und verringert die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern. Zudem stellt die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen in Niederösterreich, auf Bundesebene und auf europäischer Ebene dar. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen auf S. 16 bis 26 dieses Erkenntnisses ergeben sich aus dem dem Antrag zugrunde gelegten Projekt und erweisen sich als unbestritten. Biologische Vielfalt: Vermeidung von Kollisionen mit Vögeln: Die Beschreibung des Funktionsprinzips des AKS IdentiFlight beruht auf den Angaben des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 39 f.). Die zentrale Feststellung, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei den windkraftsensiblen Greifvögeln im Projektgebiet ausgeschlossen werden kann, ergibt sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 65). Dabei ging der Gerichtssachverständige davon aus, dass das AKS IdentiFlight hinreichend wirksam ist, um Kollisionen mit den hier relevanten windkraftsensiblen Arten zu vermeiden. Die Kritik der Beschwerdeführerinnen, wonach es – entgegen der Rechtsprechung des EuGH –an einem Nachweis für die Wirksamkeit des AKS IdentiFlight durch eine wissenschaftliche Dokumentation fehle, erweist sich – wie unten beim Pkt. „Rechtliche Beurteilung“ gezeigt wird – als überschießend. Davon unabhängig kann auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten sowie in seiner Präsentation im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG verwiesen werden, mit denen er der Methodenkritik der Beschwerdeführerinnen inhaltlich entgegentritt (Gutachten, Rz. 15 ff.; Präsentation in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, S. 5 ff.). IdZ ist insbesondere auf die mangelnde Vergleichbarkeit der Studien von McCLURE ET AL. (2021, 2022, 2023) zu verweisen (Gutachten, Rz. 29 ff.). Im Übrigen hat sich der Gerichtssachverständige bei seiner Beurteilung – soweit vorhanden – auf einschlägige Leitlinien und Literatur gestützt. Der Gerichtssachverständige ging bei seiner Beurteilung – auf das Wesentliche zusammengefasst – davon aus, dass WKA im Trudelmodus (Rotorblätter sind „aus dem Wind gedreht“) ab einer gewissen geringen Zahl von Umdrehungen (ca. 2 U/min) nach der verfügbaren Literatur für Vögel kein Tötungsrisiko im Sinn des Art. 5 der VS-RL mehr darstellen. Der Gerichtssachverständige erhob selbst vor Ort, dass sich die Rotorblätter einer V150 innerhalb der von den Projektwerberinnen veranschlagten Abregeldauer von 40 s nach Setzen eines Abschaltsignals mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 U/min drehen. Damit liegt die Umdrehungsgeschwindigkeit nach 40 sec deutlich unter den angeführten 2 U/min. Um allfällige offene Fragen betreffend die Blattspitzengeschwindigkeit der Rotorblätter im Zusammenhang mit dem Tötungsrisiko zu vermeiden, legte der Gerichtssachverständige bei der V150 vorsorglich eine Geschwindigkeit von 1 U/min als Zielwert für den Trudelmodus nach der Abschaltung fest. Auf dieser Basis legte der Gerichtssachverständige nach Maßgabe der bereits von den Projektwerberinnen vorsorglich erhöhten Fluggeschwindigkeit der betroffenen Vögel die Bemessungen des äußeren und des inneren Reaktionszylinders fest.Der Gerichtssachverständige ging bei seiner Beurteilung – auf das Wesentliche zusammengefasst – davon aus, dass WKA im Trudelmodus (Rotorblätter sind „aus dem Wind gedreht“) ab einer gewissen geringen Zahl von Umdrehungen (ca. 2 U/min) nach der verfügbaren Literatur für Vögel kein Tötungsrisiko im Sinn des Artikel 5, der VS-RL mehr darstellen. Der Gerichtssachverständige erhob selbst vor Ort, dass sich die Rotorblätter einer V150 innerhalb der von den Projektwerberinnen veranschlagten Abregeldauer von 40 s nach Setzen eines Abschaltsignals mit einer Geschwindigkeit von weniger als 1 U/min drehen. Damit liegt die Umdrehungsgeschwindigkeit nach 40 sec deutlich unter den angeführten 2 U/min. Um allfällige offene Fragen betreffend die Blattspitzengeschwindigkeit der Rotorblätter im Zusammenhang mit dem Tötungsrisiko zu vermeiden, legte der Gerichtssachverständige bei der V150 vorsorglich eine Geschwindigkeit von 1 U/min als Zielwert für den Trudelmodus nach der Abschaltung fest. Auf dieser Basis legte der Gerichtssachverständige nach Maßgabe der bereits von den Projektwerberinnen vorsorglich erhöhten Fluggeschwindigkeit der betroffenen Vögel die Bemessungen des äußeren und des inneren Reaktionszylinders fest. Im Detail führte der Sachverständige aus, die Standortvalidierung sei am geplanten Standort zu dem Ergebnis gekommen, dass die von BRUNS ET AL.
(2021)aufgestellten Mindestanforderungen hinsichtlich der Kriterien räumliche und zeitliche Abdeckung, maximale Erfassungsreichweite, Erfassungsrate und Klassifizierungsrate erfüllt bzw. übertroffen würden. In mindestens 99 % der Fälle wäre bei allen drei Zielarten eine planmäßige Auslösung der Abschaltung bei Einflug in den inneren Reaktionszylinder ausreichend gewesen, um den vollständigen Trudelbetrieb der WKA zu erreichen.
Standortvalidierung sei unter realen Bedingungen davon auszugehen, dass sich die Wirksamkeit von IdentiFlight noch weiter erhöhen werde, da beim durchgeführten Testlauf an virtuellen WKAs bestimmte Faktoren nicht berücksichtigt hätten werden können. Damit sei davon auszugehen, dass eine ausreichend hohe Wirksamkeitswahrscheinlichkeit des AKS am geplanten Standort gegeben sei (Gutachten, Rz. 35). Ergänzend führte der Gerichtssachverständige zur Standortvalidierung aus,
dieser würden die Zielarten zuverlässig erfasst (Rotmilan: 91 %, Kaiseradler: 98,8 %, Seeadler: 87,5 %), räumliche und zeitliche Abdeckungen lägen bei nahezu 100 %, Adler- und Rotmilanflüge würden korrekt klassifiziert (alle drei Arten > 99 %), und die Zielarten würden regelmäßig bis zu den vom Hersteller angegebenen Reichweiten detektiert (Rotmilan: ca. 750 m, Kaiseradler: bis 1.200 m, Seeadler: bis ca. 1.200 m). Die
BRUNS ET AL.
(2021)aufgestellten Mindestanforderungen an die fünf Kriterien würden damit allesamt erfüllt bzw. übertroffen (Gutachten, Rz. 42). 10 bis 15 % der Abschaltungen seien für alle drei Zielarten im äußeren Reaktionszylinder erfolgt. In 40 bis 60 % aller Abschaltungen seien diese rechtzeitig erfolgt, um den Zielwert der Rotordrehzahl vollständig zu erreichen. In 80 bis 85 % der Abschaltungen sei die Rotordrehzahl bereits deutlich reduziert (von 7,53 U/min auf 4 U/min) gewesen (Gutachten, Rz. 44). Die Aussagen der Standortvalidierung seien vom Gerichtssachverständigen überprüft worden und erschienen diesem plausibel. Beispielhafte Berechnungen hinsichtlich der planmäßigen Auslösung der Abschaltungen basierten in der Standortvalidierung auf dem Bremsverlauf einer Vestas V
- Da im geplanten Windpark überwiegend Vestas V150-Anlagen errichtet würden, seien Daten zum Bremsverlauf einer Vestas V150 vom Gerichtssachverständigen selbst ermittelt worden (Gutachten, Rz. 46; zur Ermittlung der Daten zum Bremsverlauf vgl. im Detail Gutachten, Rz. 70 ff.). Die Aussagen der Standortvalidierung seien vom Gerichtssachverständigen überprüft worden und erschienen diesem plausibel. Beispielhafte Berechnungen hinsichtlich der planmäßigen Auslösung der Abschaltungen basierten in der Standortvalidierung auf dem Bremsverlauf einer Vestas V
- Da im geplanten Windpark überwiegend Vestas V150-Anlagen errichtet würden, seien Daten zum Bremsverlauf einer Vestas V150 vom Gerichtssachverständigen selbst ermittelt worden (Gutachten, Rz. 46; zur Ermittlung der Daten zum Bremsverlauf vergleiche im Detail Gutachten, Rz. 70 ff.). Zu den von den Beschwerdeführerinnen behaupteten verspäteten Abschaltungen (40 – 60 %) führte der Gerichtssachverständige überzeugend aus, dass sich die genannte Zahl auf jene Abschaltungen beziehe, die erst innerhalb des inneren Reaktionszylinders erfolgt seien. Diese Zahl bedeute jedoch nicht, dass die Abschaltungen nicht rechtzeitig erfolgt seien. In 80 bis 85 % der nicht rechtzeitigen Abschaltsimulationen wäre die Rotordrehzahl bei einer Vestas V150 dennoch zumindest deutlich reduziert gewesen. Darüber hinaus reduzierten weitere Faktoren wie insbesondere das Ausweichverhalten das Kollisionsrisiko (Gutachten, Rz. 56 ff.; Präsentation, S. 20). In diesem Zusammenhang wurde vom Gerichtssachverständigen vorsorglich eine Erweiterung zur neuen Auflage Pkt. I.5.3.25 formuliert. Zu den von den Beschwerdeführerinnen behaupteten verspäteten Abschaltungen (40 – 60 %) führte der Gerichtssachverständige überzeugend aus, dass sich die genannte Zahl auf jene Abschaltungen beziehe, die erst innerhalb des inneren Reaktionszylinders erfolgt seien. Diese Zahl bedeute jedoch nicht, dass die Abschaltungen nicht rechtzeitig erfolgt seien. In 80 bis 85 % der nicht rechtzeitigen Abschaltsimulationen wäre die Rotordrehzahl bei einer Vestas V150 dennoch zumindest deutlich reduziert gewesen. Darüber hinaus reduzierten weitere Faktoren wie insbesondere das Ausweichverhalten das Kollisionsrisiko (Gutachten, Rz. 56 ff.; Präsentation, S. 20). In diesem Zusammenhang wurde vom Gerichtssachverständigen vorsorglich eine Erweiterung zur neuen Auflage Pkt. römisch eins.5.3.25 formuliert. Soweit die Beschwerdeführerinnen monierten, dass die Heranziehung der mittleren Fluggeschwindigkeit (horizontal und vertikal) nicht geeignet sei, um ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, stellte der Gerichtssachverständige im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG klar, dass bei der horizontalen Fluggeschwindigkeit nicht die mittleren Fluggeschwindigkeiten, sondern das 90-Perzentil verwendet worden sei. Das 90-Perzentil belaufe sich auf 20,9 m/s. Damit werde sichergestellt, dass in den äußeren Zylinder schnell einfliegende Vögel rechtzeitig erkannt würden (Präsentation, S. 10; in diesem Zusammenhang kam es zur Korrektur eines Werts der neuen Auflage Pkt. I.5.3.25). Bei der vertikalen Fluggeschwindigkeit seien Daten aus IdentiFlight-Validierungsstudien herangezogen worden (Präsentation, S. 10). Dessen ungeachtet habe sich gezeigt, dass in den meisten Fällen die vertikalen Geschwindigkeiten bei unter einem Meter pro Sekunde lägen, in Einzelfällen etwas darüber, weshalb für 15 näher bezeichnete Arten eine vorsorgliche, generelle vertikale Fluggeschwindigkeit von 1m/s festgelegt worden sei (Präsentation, S. 13). Soweit die Beschwerdeführerinnen monierten, dass die Heranziehung der mittleren Fluggeschwindigkeit (horizontal und vertikal) nicht geeignet sei, um ein ausreichendes Schutzniveau zu gewährleisten, stellte der Gerichtssachverständige im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG klar, dass bei der horizontalen Fluggeschwindigkeit nicht die mittleren Fluggeschwindigkeiten, sondern das 90-Perzentil verwendet worden sei. Das 90-Perzentil belaufe sich auf 20,9 m/s. Damit werde sichergestellt, dass in den äußeren Zylinder schnell einfliegende Vögel rechtzeitig erkannt würden (Präsentation, S. 10; in diesem Zusammenhang kam es zur Korrektur eines Werts der neuen Auflage Pkt. römisch eins.5.3.25). Bei der vertikalen Fluggeschwindigkeit seien Daten aus IdentiFlight-Validierungsstudien herangezogen worden (Präsentation, S. 10). Dessen ungeachtet habe sich gezeigt, dass in den meisten Fällen die vertikalen Geschwindigkeiten bei unter einem Meter pro Sekunde lägen, in Einzelfällen etwas darüber, weshalb für 15 näher bezeichnete Arten eine vorsorgliche, generelle vertikale Fluggeschwindigkeit von 1m/s festgelegt worden sei (Präsentation, S. 13). Soweit die Beschwerdeführerinnen die mangelnde Berücksichtigung widriger Sichtbedingungen (durch Gegenlicht, tiefstehende Sonne, atmosphärische Trübung oder Hitze) einwandten, wies der Gerichtssachverständige im Wesentlichen darauf hin, dass Beeinträchtigungen aufgrund des Sonnenstandes oder durch Hitzeflimmern vernachlässigbar seien (Präsentation, S. 15). Nebellagen gingen aufgrund fehlender Thermik erwartbar mit reduzierten Aktivitätsraten einher. Nebeltage gingen darüber hinaus mit geringen Windstärken einher. Bei derartig schwachem Wind befänden sich WKA im Trudelbetrieb (Präsentation, S. 16 f.). Auch diese Ausführungen haben sich als nachvollziehbar erwiesen. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Gefahr von Systemüberforderungen beim gleichzeitigen Auftreten mehrerer relevanter Vögel relevierten, verwies der Gerichtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf die Publikation von TOBISCH & MONING 2025, derzufolge das System beim gleichzeitigen Auftreten mehrerer relevanter Vögel nicht überfordert sei, sondern Vögel, die sich näher an der WEA befänden, zielgerichtet priorisiere. Zudem seien durch ein ausgelöstes Abschaltsignal automatisch alle anderen Vögel, die sich zeitgleich im entsprechenden Bereich befänden, vor einer Kollision geschützt, auch wenn diese nicht erfasst worden seien (Präsentation, S. 18). Soweit die Beschwerdeführerinnen mangelnde Ausführungen zu den Blattspitzengeschwindigkeiten rügten, kann auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten, insbesondere Rz. 99 ff. verwiesen werden. Nach der vom Gerichtssachverständigen zitierten Fachliteratur sind für die risikobezogene Bewertung die Rotordrehzahl und die Durchflugzeit, nicht jedoch die Blattspitzengeschwindigkeit maßgeblich. Nach Maßgabe der vom Gerichtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage werde nach 40 Sekunden eine Rotorblattumdrehung von ca. 0,7 U/min und eine Blattspitzengeschwindigkeit von ca. 20 km/h erreicht, womit ein Tötungsrisiko
Art. 5lit.
a) der VS-RL ausgeschlossen werden könne (Gutachten, Rz. 104). Klarstellend führte der Gerichtssachverständige in der Verhandlung vor dem BVwG aus, dass bei niedrigen Blattspitzengeschwindigkeiten von ca. 20 km/h die Gefahr eines letalen potenziellen Kontaktes sehr gering sei.Soweit die Beschwerdeführerinnen mangelnde Ausführungen zu den Blattspitzengeschwindigkeiten rügten, kann auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen in seinem Gutachten, insbesondere Rz. 99 ff. verwiesen werden. Nach der vom Gerichtssachverständigen zitierten Fachliteratur sind für die risikobezogene Bewertung die Rotordrehzahl und die Durchflugzeit, nicht jedoch die Blattspitzengeschwindigkeit maßgeblich. Nach Maßgabe der vom Gerichtssachverständigen vorgeschlagenen Auflage werde nach 40 Sekunden eine Rotorblattumdrehung von ca. 0,7 U/min und eine Blattspitzengeschwindigkeit von ca. 20 km/h erreicht, womit ein Tötungsrisiko
Artikel 5, Litera a,) der VS-RL ausgeschlossen werden könne (Gutachten, Rz.
104). Klarstellend führte der Gerichtssachverständige in der Verhandlung vor dem BVwG aus, dass bei niedrigen Blattspitzengeschwindigkeiten von ca. 20 km/h die Gefahr eines letalen potenziellen Kontaktes sehr gering sei. Die Feststellung, dass das AKS IdentiFlight am gegebenen Standort dem Stand der Technik entspricht, ergibt sich aus den Angaben des nichtamtlichen Sachverständigen in seinem Gutachten (Gutachten, Rz. 35). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Funktionstüchtigkeit des AKS IdentiFlight von den konkreten Verhältnissen vor Ort abhängt. Eine verallgemeinernde Aussage, dass das AKS IdentiFlight allerorts dem Stand der Technik entspricht, kann aufgrund der Spezifikationen des Systems nicht getroffen werden (Niederschrift, S. 18). Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihren Stellungnahmen zum Gutachten des Gerichtssachverständigen monieren, der Sakerfalke eigne sich nicht zur Detektion durch IdentiFlight, hat der Gerichtssachverständige in seiner Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nachvollziehbar klargestellt, dass es beim Sakerfalken aufgrund der Entfernung der Brutplätze zum geplanten Vorhaben (mindestens 750 m zu sämtlichen geplanten WKA) bei Umsetzung des Vorhabens zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos komme (Präsentation, S. 4). Lebensraumverlust – Verbesserung von Lebensräumen: Die Feststellung zur Eingriffserheblichkeit bei den vom geplanten Vorhaben betroffenen windkraftrelevanten Vogelarten ergibt sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 105 ff.). Da
UVE-Fachbeitrag für Rotmilan und Seeadler auch im Winter vergleichsweise hohe Raumnutzungsintensitäten vorlägen, wurde bei diesen beiden Arten die Eingriffsintensität vom Gerichtssachverständigen um eine Stufe erhöht. Somit ergäben sich für den Rotmilan sehr hohe und für den Seeadler mäßige Eingriffsintensitäten. Unter Berücksichtigung der populationsbiologischen Sensitivität sowie des naturschutzfachlichen Werts ergäben sich für den Kaiseradler und den Sakerfalken eine sehr hohe, für den Rotmilan und den Seeadler eine hohe Eingriffserheblichkeit. Die Feststellung, dass negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Lebensräume von Vögeln auch bei Berücksichtigung der Anzahl geplanter und bereits bestehender WKA im weiteren Aktionsraum betroffener Arten durch die vorgesehenen Maßnahmen hinreichend ausgeglichen werden, ergibt sich wiederum aus den nachvollziehbaren Aussagen des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 124 ff.) Der Gerichtssachverständige hat unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur dargelegt, dass zumindest 17 ha der 34 ha großen Maßnahmenfläche als Brachen anzulegen seien. Die gezielte Anlage von Bracheflächen führe insbesondere zu einer optimalen Fortpflanzungsrate beim Feldhasen, weshalb der Kaiseradler von Brachen profitierte. Aber auch andere Eigenschaften wie vergleichsweise weniger dicht stehende und kürzere Vegetation machten Brachen zu profitablen Jagdflächen für den Kaiseradler. Auch der Seeadler werde von der Anlage von Bracheflächen profitieren. Neben Brachen seien auch Luzernefelder und Stoppeläcker bevorzugte Jagdflächen für Greifvögel generell und den Kaiseradler im Speziellen. Durch die Anlage von Brachen zusammen mit gestaffelt gemähten Luzerneflächen und/oder Stoppelacker – wie vom nichtamtlichen Sachverständigen vorgesehen – entstehe ein wertvolles Mosaik an verschiedengestaltigen Nahrungsflächen, das ein beständiges und gut erreichbares Nahrungsangebot sicherstelle. Die Zweifel der Beschwerdeführerinnen an der Lenkungswirkung der Ausgleichsflächen wurden vom Gerichtssachverständigen aus nachvollziehbaren Gründen nicht geteilt (Gutachten, Rz. 129 ff.). Entscheidend erscheint jedoch nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BvwG, dass die Ausgleichsflächen den Lebensraumverlust ausgleichen sollen, der bei Umsetzung des geplanten Vorhabens zu erwarten ist (Präsentation, S. 3). Zustimmung fanden die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis, bei Anlage der Ersatzlebensräume sei der Nahbereich entlang der Nordbahntrasse zu meiden (zur Herausnahme nicht geeigneter Potentialflächen vgl. Gutachten, S. 42). Zur Ausräumung von Unschärfen und um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde vom Gerichtssachverständigen die Bezug habende Auflage neu gefasst (vgl. Gutachten, S. 43 und Neuformulierung der Auflage Punkt I.5.3.17 des angefochtenen Bescheids im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses). Zustimmung fanden die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis, bei Anlage der Ersatzlebensräume sei der Nahbereich entlang der Nordbahntrasse zu meiden (zur Herausnahme nicht geeigneter Potentialflächen vergleiche Gutachten, S. 42). Zur Ausräumung von Unschärfen und um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde vom Gerichtssachverständigen die Bezug habende Auflage neu gefasst vergleiche Gutachten, S. 43 und Neuformulierung der Auflage Punkt römisch eins.5.3.17 des angefochtenen Bescheids im Rahmen des vorliegenden Erkenntnisses). Einwirkung auf Schutzgebiete: Die Feststellung, dass es zu keiner Einwirkung auf Schutzgebiete kommt, begründete der Gerichtssachverständige in nachvollziehbarer Weise und in Übereinstimmung mit dem nichtamtlichen Sachverständigen im Behördenverfahren damit, dass es durch das geplante Vorhaben zu keinem Verstoß gegen das Tötungsverbot kommt (Gutachten, Rz. 141). Darüber hinaus werden – wie oben ausgeführt – Lebensraumverluste kompensiert. Jagdökologie: Die Feststellung, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen lediglich geringfügige oder keine negativen Auswirkungen auf das Haar- und Federwild haben wird, ergibt sich aus den schlüssigen Ausführungen des Gerichtssachverständigen (Gutachten, Rz. 149 ff.). Abgesehen von den Störungen in der Bauphase ergibt sich für einzelne Arten sogar die Chance, durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen zu profitieren. Eine detaillierte Erörterung des Gutachtens des Gerichtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte unterbleiben, da es auch nach Ansicht der Erstbeschwerdeführerin für die Beurteilung ihrer Beschwerde nach der Befragung des Vertreters der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erforderlich war (Niederschrift, S.21). Die vom Gerichtssachverständigen vorgeschlagene ergänzende Auflage 03 (Gutachten, Rz. 181) ist entbehrlich, da bereits in der Auflage Pkt. 1.5.3.7 des angefochtenen Bescheids festgehalten wird, dass vor Durchführung von Baumaßnahen das Vorkommen geschützter Tierarten zu kontrollieren ist. Von der demonstrativen Aufzählung der geschützten Arten („insbesondere Arten der Herpetofauna, …“) ist auch der Steppeniltis umfasst, sodass er keiner gesonderten Regelung im Rahmen einer Auflagenergänzung bedarf. Wertminderung des Jagdrechts durch das geplante Vorhaben: Der entscheidungswesentliche Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin gewillt ist, auch nach der Errichtung des geplanten Vorhabens so wie in der Vergangenheit einen Pachtschilling in der Höhe von EUR 1,20/ha zu entrichten, ergibt sich aus der zeugenschaftlichen Befragung des Jagdleiters der Zweitbeschwerdeführerin (Niederschrift, S. 21). Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sowie das von dieser vorgelegte Gutachten beziehen in die Berechnung der behaupteten Wertminderung durch das geplante Vorhaben den Umstand mit ein, dass aufgrund der Errichtung der bereits bestehenden Windparks in der Vergangenheit eine Erhöhung des Pachtschillings nicht möglich gewesen sei (vgl. die bestätigenden Angaben des Vertreters der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Niederschrift, S. 19). Zur Ermittlung der Wertminderung des Jagdrechts durch das geplante Vorhaben sind deshalb weder das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch das vorgelegte Gutachten, das im Übrigen über weite Strecken lediglich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt, geeignet, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen war. Hinzuweisen ist darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem BVwG mehrfach fruchtlos dazu aufgefordert wurde, nachvollziehbare Angaben zur Wertminderung des Jagdrechts zu machen (Schreiben vom 08.07.2025 und insbesondere Schreiben vom 01.01.2025). Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren sowie das von dieser vorgelegte Gutachten beziehen in die Berechnung der behaupteten Wertminderung durch das geplante Vorhaben den Umstand mit ein, dass aufgrund der Errichtung der bereits bestehenden Windparks in der Vergangenheit eine Erhöhung des Pachtschillings nicht möglich gewesen sei vergleiche die bestätigenden Angaben des Vertreters der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Niederschrift, S. 19). Zur Ermittlung der Wertminderung des Jagdrechts durch das geplante Vorhaben sind deshalb weder das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch das vorgelegte Gutachten, das im Übrigen über weite Strecken lediglich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt, geeignet, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen war. Hinzuweisen ist darauf, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem BVwG mehrfach fruchtlos dazu aufgefordert wurde, nachvollziehbare Angaben zur Wertminderung des Jagdrechts zu machen (Schreiben vom 08.07.2025 und insbesondere Schreiben vom 01.01.2025). Öffentliches Interesse: Der INEKP für die Periode 2021 – 2030 ist im Internet unter der Adresse https://www.bmluk.gv.at/themen/klima-und-umwelt/klima/nationale-klimapolitik/energie_klimaplan.html abrufbar. Die rezente Aktualisierung des Klima- und Energiefahrplans des Landes Niederösterreich aus dem Jahr 2019 ist im Internet unter der Adresse https://www.noe.gv.at/noe/Energie/Klima-_und_Energiefahrplan_2020_2030_Aktualisierung_2025.pdf abrufbar. Die Ertragsabschätzung des geplanten Vorhabens ergibt sich aus der Projektbeschreibung. Die Feststellung, dass der geplante Windpark XXXX einen Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich darstellt und die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern verringert, sowie dass die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen in Niederösterreich, auf Bundesebene und auf europäischer Ebene darstellt, basiert auf den nachvollziehbaren Angaben im angefochtenen Bescheid, die von den Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel gezogen werden konnten. Die Feststellung, dass der geplante Windpark römisch 40 einen Beitrag zur Produktion elektrischer Energie in Österreich darstellt und die Stromimporte nach Österreich und die Abhängigkeit von nicht heimischen Energieträgern verringert, sowie dass die Projektrealisierung einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Zielsetzungen in Niederösterreich, auf Bundesebene und auf europäischer Ebene darstellt, basiert auf den nachvollziehbaren Angaben im angefochtenen Bescheid, die von den Beschwerdeführerinnen nicht in Zweifel gezogen werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Artikel 131
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 40Abs.
2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Für die Beurteilung maßgebliche Rechtsgrundlagen des UVP-G 2000: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 35/2025:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 35/2025: Entscheidung § 17.
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.Paragraph 17,
(1)Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2)Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
- a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
- b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
- c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für
§ 4
Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen
Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden. Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für
Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen
Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden. […].
(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(4)Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
(5)Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.
(5a)Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung
§ 18bzu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.
(5a)Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung
Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.
(6)In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens
§ 18bkönnen die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(6)In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens
Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(7)Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 9 und 9a dieses Bundesgesetzes bzw. §§ 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7)Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 9 und 9 a dieses Bundesgesetzes bzw. Paragraphen 44 a, in Verbindung mit 44b AVG) beteiligt und deshalb die Parteistellung verloren haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(8)Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke
§ 44fAVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(8)Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke
Paragraph 44 f, AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von Paragraph 44 f, Absatz 2, AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen. […]. “ „Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis § 19.
(1)Parteistellung habenParagraph 19,
(1)Parteistellung haben
- Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
- die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;
- die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt;
- der Umweltanwalt
Abs. 3;3. der Umweltanwalt
Absatz 3,; 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
§§ 55, 55g und 104a WRG 1959;4.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; 5. Gemeinden
Abs. 3;5. Gemeinden
Absatz 3,; 6. Bürgerinitiativen
Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und6. Bürgerinitiativen
Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und 7. Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden und7. Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden und 8. der Standortanwalt
Abs. 12.8. der Standortanwalt
Absatz 12,
(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3)Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […]
(6)Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung, 1. der/die als vorrangigen Zweck
Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
- der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
- der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der Paragraphen 35 und 36 BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, verfolgt und
- der/die vor Antragstellung
Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.3. der/die vor Antragstellung
Absatz 7, mindestens drei Jahre mit dem unter Ziffer eins, angeführten Zweck bestanden hat. Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Absatz 6, Ziffer eins bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(7)(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Absatz 6, erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8)Dem Antrag
Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid
Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8)Dem Antrag
Absatz 7, sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid
Absatz 7, anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(9)Eine
Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium
Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste
Abs. 8 ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(9)Eine
Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Absatz 6, festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium
Absatz 6, nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft festzustellen. Die Liste
Absatz 8, ist entsprechend zu ändern. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, jedenfalls aber alle drei Jahre ab Zulassung, hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Absatz 6, weiterhin erfüllt werden. Eine solche Überprüfung ist auch auf Verlangen einer UVP-Behörde durchzuführen.
(10)Eine
Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
§ 9Abs.
1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10)Eine
Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz eins, schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. […].“ „Rechtsmittelverfahren § 40.
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40,
(1)Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach § 3 Abs. 7 und § 24 Abs. 5.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate, ausgenommen in Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 24, Absatz 5, […].
(5)Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.
(5)Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.
(6)Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
(7)Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind ü