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{'item': 'W126 2292584-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW126 2292584-1 Spruch, W126 2292584-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 15.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 15.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Am selben Tag wurde auch eine Befragung ihres Ehemannes als Zeuge durchgeführt. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Es wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Schreiben vom 28.10.2025 brachte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu ihrem Fluchtvorbringen ein. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung statt.Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und wurde am XXXX geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Tetela an, bekennt sich zum protestantischen Christentum und spricht muttersprachlich Lingala. Darüber hinaus spricht und versteht sie auch Französisch.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo und wurde am römisch 40 geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Tetela an, bekennt sich zum protestantischen Christentum und spricht muttersprachlich Lingala. Darüber hinaus spricht und versteht sie auch Französisch. Sie stammt aus der Hauptstadt Kinshasa und wuchs dort im Familienverband auf. Zuletzt hielt sie sich in Kinshasa auf, bevor sie aus dem Herkunftsstaat nach Europa ausreiste. Die Beschwerdeführerin ist seit dem XXXX mit Herrn XXXX , geb. XXXX , verheiratet und Mutter von drei gemeinsamen Kindern, einem Sohn und zwei Töchtern. Ihre Kinder im Alter von 18, 16 und 14 Jahren, ihre Mutter sowie ihr Bruder samt Ehefrau und Kind leben im gemeinsamen Haushalt in ihrem Herkunftsort im Heimatland. Ihr Vater ist bereits verstorben. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über weitere Familienangehörige im Heimatland. Sie hat Kontakt zu ihren Familienangehörigen.Die Beschwerdeführerin ist seit dem römisch 40 mit Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet und Mutter von drei gemeinsamen Kindern, einem Sohn und zwei Töchtern. Ihre Kinder im Alter von 18, 16 und 14 Jahren, ihre Mutter sowie ihr Bruder samt Ehefrau und Kind leben im gemeinsamen Haushalt in ihrem Herkunftsort im Heimatland. Ihr Vater ist bereits verstorben. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über weitere Familienangehörige im Heimatland. Sie hat Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsort etwa zwölf Jahre die Schule und war anschließend mehrere Jahre erwerbstätig, als Friseuse und Reinigungskraft beim Unternehmen XXXX . Ihr Einsatzort als Reinigungskraft steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsort etwa zwölf Jahre die Schule und war anschließend mehrere Jahre erwerbstätig, als Friseuse und Reinigungskraft beim Unternehmen römisch 40 . Ihr Einsatzort als Reinigungskraft steht nicht fest. Die Ausreise der Beschwerdeführerin wurde durch ihre Familienangehörigen finanziert. Sie ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. 1.2. Zur Rückkehrmöglichkeit in die Demokratische Republik Kongo: 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist in der Demokratischen Republik Kongo keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt (gewesen). Sie ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und drohen ihr weder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses noch ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen Probleme bzw. eine Verfolgung durch das Regime der Demokratischen Republik Kongo. 1.2.2. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo – konkret in ihre Heimatstadt, die Hauptstadt Kinshasa – unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in Kinshasa herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine Bedrohungslage oder eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.3. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin verließ im Jänner 2024 ihren Herkunftsstaat, reiste irregulär ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.01.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder lebt seit dem Jahr 2012 in Österreich und ist im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt XXXX . Aus einer anderen Beziehung hat er zwei weitere Kinder, die ebenfalls wie er in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine intensiv gelebte persönliche Beziehung vor. Abgesehen von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten oder Familienangehörige in Österreich, und sie lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sie besucht(

  1. e)in Österreich Deutschkurs(
  2. e)bis zum Niveau A1, hat bisher jedoch keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie hat in Österreich Freunde und Bekannte. Über enge soziale Bindungen verfügt sie nicht. Die Beschwerdeführerin ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Sie ist nicht erwerbstätig und wird von einem Bekannten, bei dem sie auch wohnt, finanziell unterstützt. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten.Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder lebt seit dem Jahr 2012 in Österreich und ist im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt römisch 40 . Aus einer anderen Beziehung hat er zwei weitere Kinder, die ebenfalls wie er in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine intensiv gelebte persönliche Beziehung vor. Abgesehen von ihrem Ehemann hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten oder Familienangehörige in Österreich, und sie lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Sie besucht(
  3. e)in Österreich Deutschkurs(
  4. e)bis zum Niveau A1, hat bisher jedoch keine Deutschprüfung abgelegt und verfügt über keine Deutschkenntnisse. Sie hat in Österreich Freunde und Bekannte. Über enge soziale Bindungen verfügt sie nicht. Die Beschwerdeführerin ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation. Sie ist nicht erwerbstätig und wird von einem Bekannten, bei dem sie auch wohnt, finanziell unterstützt. Sie ist zum Entscheidungszeitpunkt strafgerichtlich unbescholten. 1.4. Zur maßgeblichen Lage in der Demokratische Republik Kongo werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 33 Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025). Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025). Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025). Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025). Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025). Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes (siehe Kapitel 3.1.) zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 33 Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025). Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025). Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025). Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025). Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025). Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025). Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025). Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale. Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025). Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025). Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025)Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vergleiche DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025). Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale. Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025). Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vergleiche AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025). Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025) Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024). Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024). Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024). Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vgl. DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024). Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024). Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024). Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024).Die Chancengleichheit ist zwar in der kongolesischen Verfassung verankert, aber in der Praxis so gut wie nicht vorhanden. Obwohl es gesetzlich verboten ist, werden Frauen und Mädchen auf allen Ebenen diskriminiert. Sie sind in unverhältnismäßig hohem Maße von Armut betroffen und werden regelmäßig Opfer sexueller Gewalt. Darüber hinaus ist die DR Kongo durch eine tief verwurzelte patriarchalische Kultur gekennzeichnet. Gesetze und traditionelle Bräuche diskriminieren Frauen. Zwar hat sich das Verhältnis zwischen Frauen und Männern beim Zugang zur Primar- und Sekundarbildung und beim Schulabschluss in den letzten zehn Jahren deutlich verbessert, doch machen Frauen nur 31,2 % aller Studierenden im tertiären Bildungsbereich aus (BS 2024). Eine Änderung des Wahlgesetzes aus dem Jahr 2022 zielte darauf ab, die Beteiligung von Frauen an den Wahlen zu erhöhen, indem den politischen Parteien, deren Listen ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, die Gebühren für die Registrierung der Kandidaten erlassen wurden. Nach Angaben von Beamten der Unabhängigen Nationalen Wahlkommission reichte jedoch keine politische Partei Kandidatenlisten mit einem Frauenanteil von 50 % für die Wahlen 2023 ein. Die volle Beteiligung von Frauen an der Politik und an Führungspositionen im Allgemeinen ist mit Hindernissen verbunden. Frauen in Führungspositionen erhalten häufig Ressorts, die sich auf so genannte Frauenthemen konzentrieren, wie z. B. geschlechtsspezifische Gewalt, kulturelle Normen und die Diskriminierung von Frauen. Frauen haben in der Regel weniger Zugang zu den für die Teilnahme an der Politik erforderlichen finanziellen Mitteln. Darüber hinaus stellt die Unsicherheit, insbesondere in den östlichen Provinzen, ein großes Hindernis für Frauen dar, die für ein Amt kandidieren und einen Wahlkampf führen wollen, da das Risiko von Vergewaltigungen und anderer sexueller Gewalt sie dazu veranlasst, ihre Aktivitäten und ihr öffentliches Auftreten einzuschränken. Die Belästigung und Verhöhnung von weiblichen Kandidaten sind sogar innerhalb ihrer eigenen Parteien weit verbreitet. Gewalt gegen weibliche Kandidaten wird weder verhindert noch verurteilt (USDOS 23.4.2024). Der mangelnde Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen und staatlichen Einrichtungen in ländlichen Gebieten behindert die politische Beteiligung. Frauen sind in der Politik unterrepräsentiert und haben nur 12,8 % der Sitze in der Nationalversammlung inne. Bei den Wahlen im Dezember 2023 waren 17 % der Kandidaten Frauen (FH 2024). Die Verfassung verbietet die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber das Gesetz gewährt Frauen nicht die gleichen Rechte wie Männern (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Frauen in fast allen Bereichen ihres Lebens diskriminiert. Das Familiengesetzbuch weist den Frauen eine untergeordnete Rolle im Haushalt zu. Obwohl die Verfassung die Diskriminierung von Frauen verbietet, benachteiligen einige Gesetze und Gewohnheitsrechte Frauen in Bezug auf Erbschaft und Landbesitz (FH 2024). Das Gesetz erlaubt es Frauen, sich ohne Zustimmung der männlichen Verwandten in wirtschaftlichen Bereichen zu betätigen, sieht eine Betreuung bei Mutterschaft vor, verbot Ungleichheiten im Zusammenhang mit Mitgiften und legte Geldstrafen und andere Sanktionen für diejenigen fest, die diskriminieren oder geschlechtsbezogene Gewalt ausüben. Die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Frauen werden auch wirtschaftlich diskriminiert, und es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen, einschließlich Beschränkungen für als gefährlich geltende Berufe, aber keine Beschränkungen für die Arbeitszeiten von Frauen. Nach Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten Frauen in der Privatwirtschaft häufig weniger Lohn als Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, und sie bekleiden selten Führungspositionen. Frauen, die sich als Angehörige sexueller Minderheiten, Migrantinnen, Flüchtlinge und Asylsuchende sowie Angehörige rassischer, ethnischer oder religiöser Randgruppen identifizierten, werden bei der Suche nach einer Beschäftigung, einer Wohnung oder dem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen mitunter diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet (FH 2024; vergleiche DF 28.1.2025). Das Gesetz über sexuelle Gewalt stellt die Vergewaltigung aller Personen unter Strafe, doch wird das Gesetz nicht oft durchgesetzt. Die gesetzliche Definition von Vergewaltigung umfasst nicht die Vergewaltigung in der Ehe oder die Vergewaltigung durch Intimpartner. Vergewaltigung und sexuelle Verstümmelung sind ebenfalls weit verbreitet und werden in bewaffneten Konflikten als Taktik eingesetzt, auch von Regierungsseite. Opfer von Vergewaltigungen werden manchmal gezwungen, eine Geldstrafe zu zahlen, um zu ihren Familien zurückzukehren und Zugang zu ihren Kindern zu erhalten. Menschen mit Behinderungen sind in hohem Maße von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen. Indigene Frauen, die eine Vergewaltigung oder einen sexuellen Übergriff überlebten, werden häufig stigmatisiert oder von ihren Gemeinschaften abgelehnt. Die meisten Opfer von Vergewaltigungen unternehmen aufgrund unzureichender Ressourcen, mangelnden Vertrauens in das Justizsystem, familiären Drucks und aus Angst, sich Demütigungen, Repressalien oder beidem auszusetzen, keine formellen rechtlichen Schritte (USDOS 23.4.2024). Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025). Rebellen und Regierungssoldaten sind regelmäßig in Fälle von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch verwickelt (FH 2024). Das Familiengesetzbuch verpflichtet Ehefrauen, ihren Ehemännern, dem Oberhaupt des Haushalts, zu gehorchen. Verheiratete Frauen stehen unter der gesetzlichen Vormundschaft ihres Ehemannes (FH 2024). Obwohl das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung bei 18 Jahren liegt, werden viele Frauen früher verheiratet (FH 2024). Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024). Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024). Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024). Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024). Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024). Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024). Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024). Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024). Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025).Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vergleiche ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024). Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024). Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024). Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024). Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024). Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024). Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vergleiche LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024). Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024). Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025). Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2025). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der DR Kongo ist Frontex. Das EU Reintegration Programme (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland. .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 33 Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft und beinhaltet folgende Sofortleistungen: - Begrüßung durch den Reintegrationspartner direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder - Abholung vom Flughafen - Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme) - Temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft - Unmittelbare medizinische Unterstützung Wenn keine Sofortleistungen benötigt werden, wird der Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung steht ein Post-return Paket in der Höhe von € 2.000 zur Verfügung. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, angeboten (BMI 2025). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die sonstigen Feststellungen unter 1.1. zu ihrer Religion, Volksgruppe, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Herkunftsort, Aufwachsen, ihrem letzten Aufenthaltsort und ihrer Schulbildung, stützen sich überwiegend auf ihren Aussagen im Verfahren sowie auf die Verwendung und Kenntnis der Sprachen Lingala und Französisch. Die Feststellung zu ihrem Familienstand und ihren gemeinsamen Kindern beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, den Angaben ihres Ehemanns im Rahmen seiner Einvernahme am 15.04.2024 sowie der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellungen zu ihrem Ehemann und seinen Lebensumständen in Österreich ergeben sich ebenso aus ihren und seinen Angaben sowie aus seinem vorgelegten Aufenthaltstitel. Dass kein gemeinsamer Haushalt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht, gab sie selbst in der Beschwerdeverhandlung an. Die Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung und/oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin über die Umstände der Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren Lebensverhältnissen sowie dass sie keine laufende finanzielle Unterstützung von ihrem Ehemann erhält, sondern von einem Bekannten, bei dem sie auch wohnt, finanziell unterstützt wird. Zuletzt führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung aus, dass sie und ihr Ehemann zwar „offiziell“ nicht getrennt seien, jedoch angesichts der neuen Familie ihres Ehemannes unklar sei, wie eine gemeinsame Zukunft gestaltet werden könne beziehungsweise welche Rolle sie in seinem Leben einnehmen solle. Auf die Frage, ob derzeit eine Beziehung zwischen ihnen bestehe, erklärte sie lediglich, dass sie sich anfangs getroffen und telefonischen Kontakt gehabt hätten. Insofern war insgesamt die entsprechende Feststellung zu treffen, dass aktuell eine intensiv gelebte persönliche Beziehung nicht vorliegt. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo beruhen auf ihren gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gründet sich im Wesentlichen auf ihre Angaben im Verfahren sowie auf die von ihr vorgelegten Unterlagen und öffentlich zugänglichen Informationen. Sie brachte durchgehend vor, als Friseuse tätig sowie als Reinigungskraft beim Unternehmen XXXX angestellt gewesen zu sein. Dieses Unternehmen ist als Dienstleistungsbetrieb, der unter anderem Reinigungsarbeiten anbietet, öffentlich auffindbar, was ihre Angaben insoweit stützt. Dass sie an der Arbeitsstätte XXXX eingesetzt war, wie von ihr behauptet, wurde dagegen nicht zugrunde gelegt, da dies nicht glaubhaft gemacht wurde, in Zusammenschau mit ihrem als nicht glaubhaft erachteten Fluchtvorbringen.Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gründet sich im Wesentlichen auf ihre Angaben im Verfahren sowie auf die von ihr vorgelegten Unterlagen und öffentlich zugänglichen Informationen. Sie brachte durchgehend vor, als Friseuse tätig sowie als Reinigungskraft beim Unternehmen römisch 40 angestellt gewesen zu sein. Dieses Unternehmen ist als Dienstleistungsbetrieb, der unter anderem Reinigungsarbeiten anbietet, öffentlich auffindbar, was ihre Angaben insoweit stützt. Dass sie an der Arbeitsstätte römisch 40 eingesetzt war, wie von ihr behauptet, wurde dagegen nicht zugrunde gelegt, da dies nicht glaubhaft gemacht wurde, in Zusammenschau mit ihrem als nicht glaubhaft erachteten Fluchtvorbringen. Da das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft war, war auch ihrer Behauptung, XXXX habe ihr zur Flucht verholfen und die Ausreise organisiert, nicht zu folgen. Dies gilt auch für die behauptete Finanzierung der Ausreise durch XXXX , da diese Behauptung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von ihr geschilderten und als unglaubhaft gewerteten Verfolgungsvorbringen steht. Dafür spricht auch ihre Aussage in der Erstbefragung, wonach sie selbst die Ausreise organisiert habe, und erscheint es in einer Zusammenschau vielmehr naheliegend, dass die Finanzierung der Ausreise nach Europa bzw. Österreich durch ihr familiäres Umfeld erfolgt ist, zumal ihr Ehemann seit 2012 in Österreich aufhältig ist. Da das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft war, war auch ihrer Behauptung, römisch 40 habe ihr zur Flucht verholfen und die Ausreise organisiert, nicht zu folgen. Dies gilt auch für die behauptete Finanzierung der Ausreise durch römisch 40 , da diese Behauptung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem von ihr geschilderten und als unglaubhaft gewerteten Verfolgungsvorbringen steht. Dafür spricht auch ihre Aussage in der Erstbefragung, wonach sie selbst die Ausreise organisiert habe, und erscheint es in einer Zusammenschau vielmehr naheliegend, dass die Finanzierung der Ausreise nach Europa bzw. Österreich durch ihr familiäres Umfeld erfolgt ist, zumal ihr Ehemann seit 2012 in Österreich aufhältig ist. Die Feststellung zu ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus ihren Aussagen in der Beschwerdeverhandlung. 2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und ist, ergibt sich daraus, dass ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, nach einer politischen Äußerung gegenüber Arbeitskolleginnen von Männern nach der Arbeit im Auto mitgenommen, plötzlich festgehalten und in ein Gefängnis gebracht worden zu sein, von wo sie mit Hilfe eines einflussreichen Mannes (von ihr XXXX genannt), der ihr gewogen gewesen sei, entkommen habe können. Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst vor, nach einer politischen Äußerung gegenüber Arbeitskolleginnen von Männern nach der Arbeit im Auto mitgenommen, plötzlich festgehalten und in ein Gefängnis gebracht worden zu sein, von wo sie mit Hilfe eines einflussreichen Mannes (von ihr römisch 40 genannt), der ihr gewogen gewesen sei, entkommen habe können. Sie konnte die behaupteten Geschehnisse und eine ihr drohende Verfolgungsgefahr jedoch nicht glaubhaft vermitteln. Die Beschwerdeführerin blieb bei zentralen Punkten unscharf, legte sich in ihren Beschreibungen nicht eindeutig fest, antwortete unzusammenhängend, ausweichend sowie vieldeutig und relativierte ihre Aussagen vielfach und erst auf gezielte Nachfragen, wodurch der Eindruck entstand und sich in der Verhandlung verstärkte, dass das Vorbringen bewusst offengehalten wurde, um es je nach Vorhalt (nachträglich) anpassen zu können, dies beispielsweise bezüglich des Bekanntwerdens ihrer angeblichen politischen Äußerung, der Mitnahme im Auto oder der Rolle von XXXX . Hinzu traten Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen. Sie konnte die behaupteten Geschehnisse und eine ihr drohende Verfolgungsgefahr jedoch nicht glaubhaft vermitteln. Die Beschwerdeführerin blieb bei zentralen Punkten unscharf, legte sich in ihren Beschreibungen nicht eindeutig fest, antwortete unzusammenhängend, ausweichend sowie vieldeutig und relativierte ihre Aussagen vielfach und erst auf gezielte Nachfragen, wodurch der Eindruck entstand und sich in der Verhandlung verstärkte, dass das Vorbringen bewusst offengehalten wurde, um es je nach Vorhalt (nachträglich) anpassen zu können, dies beispielsweise bezüglich des Bekanntwerdens ihrer angeblichen politischen Äußerung, der Mitnahme im Auto oder der Rolle von römisch 40 . Hinzu traten Unstimmigkeiten in ihren Schilderungen. Wie ihre angebliche politische Äußerung überhaupt an maßgebliche Personen gelangt sei, erscheint unklar und unplausibel, zumal sie selbst erklärte, dass keiner der Männer, die sie mitgenommen bzw. festgenommen hätten, bei der Diskussion, im Rahmen welcher die politische Äußerung getätigt worden sei, anwesend gewesen sei. Erst auf Nachfrage führte sie aus, eine Arbeitskollegin habe dies dem „Chef“ erzählt, konnte jedoch weder nachvollziehbar darlegen, woher sie diese Annahme hatte, noch konkrete Anhaltspunkte dafür nennen. Ihre Erklärungen erschöpften sich vielmehr in bloßen Vermutungen und unzusammenhängenden Antworten, wonach diese Kollegin und der „Chef“ ein Paar gewesen seien, was erneut auf ihrer eigenen Vermutung basieren würde, wonach die übrigen Kolleginnen „nichts mit ihm zu tun gehabt hätten“, ohne auch hierfür konkrete Anhaltspunkte anzuführen. Ebenso blieb unklar, wer dieser „Chef“ gewesen sei und waren ihre Antworten auch hier ausweichend und relativierend. Außerdem zeigte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich hinsichtlich der Frage, wer nach ihrer behaupteten politischen Äußerung an sie herangetreten sei, da sie einerseits behauptete, ausschließlich von XXXX angesprochen worden zu sein, andererseits, dass ein Vorgesetzter das Gespräch mit ihr gesucht habe. Auf Nachfrage konnte sie jedoch nicht benennen, wer dieser Vorgesetzte gewesen sei, sondern erklärte, sie habe von einer anderen Person erfahren, dass sie in Schwierigkeiten stecke. Auf erneute Nachfrage relativierte sie ihre Angaben, indem sie meinte, sie habe nicht per se Kontakt mit einer Person gehabt, die ihr Vorgesetzter gewesen sei. Kurz darauf gab sie an, sie habe „ihn“ hierarchisch als Vorgesetzten wahrgenommen. Schließlich führte sie wieder aus, dass ausschließlich XXXX mit ihr gesprochen habe, um kurz darauf erneut abweichend anzugeben, es seien doch zwei Personen involviert gewesen, nämlich die Person, die beim Gespräch dabei gewesen sei, und die es dann an XXXX weitergeleitet habe. Außerdem zeigte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich hinsichtlich der Frage, wer nach ihrer behaupteten politischen Äußerung an sie herangetreten sei, da sie einerseits behauptete, ausschließlich von römisch 40 angesprochen worden zu sein, andererseits, dass ein Vorgesetzter das Gespräch mit ihr gesucht habe. Auf Nachfrage konnte sie jedoch nicht benennen, wer dieser Vorgesetzte gewesen sei, sondern erklärte, sie habe von einer anderen Person erfahren, dass sie in Schwierigkeiten stecke. Auf erneute Nachfrage relativierte sie ihre Angaben, indem sie meinte, sie habe nicht per se Kontakt mit einer Person gehabt, die ihr Vorgesetzter gewesen sei. Kurz darauf gab sie an, sie habe „ihn“ hierarchisch als Vorgesetzten wahrgenommen. Schließlich führte sie wieder aus, dass ausschließlich römisch 40 mit ihr gesprochen habe, um kurz darauf erneut abweichend anzugeben, es seien doch zwei Personen involviert gewesen, nämlich die Person, die beim Gespräch dabei gewesen sei, und die es dann an römisch 40 weitergeleitet habe. Darüber hinaus erwies sich die Darstellung der Mitnahme mit dem Auto als nicht plausibel. So erklärte die Beschwerdeführerin selbst, nicht die Männer im Auto hätten ihr die Mitfahrt angeboten, sondern sie haben sie gefragt, ob diese sie mitnehmen würden, was sich angesichts der angeführten Warnung an sie vorsichtig zu sein nicht nachvollziehen lässt. Dass diese Männer sodann ohne Absprache untereinander, die die Beschwerdeführerin zweifellos mitbekommen hätte, beschlossen hätten die Beschwerdeführerin ins Gefängnis zu bringen, ihr im Auto die Tasche weggenommen und ihr eine Waffe untergeschoben hätten, was sie im Übrigen in der Verhandlung insofern anders darstellte, als ihr im Gefängnis alles weggenommen worden sei und danach eine Waffe in der Tasche gewesen wäre, ist nicht schlüssig. Auch das beschriebene unbehelligte Verlassen des Gefängnisses mit Hilfe von XXXX erscheint nicht realitätsnahe. Darüber hinaus erwies sich die Darstellung der Mitnahme mit dem Auto als nicht plausibel. So erklärte die Beschwerdeführerin selbst, nicht die Männer im Auto hätten ihr die Mitfahrt angeboten, sondern sie haben sie gefragt, ob diese sie mitnehmen würden, was sich angesichts der angeführten Warnung an sie vorsichtig zu sein nicht nachvollziehen lässt. Dass diese Männer sodann ohne Absprache untereinander, die die Beschwerdeführerin zweifellos mitbekommen hätte, beschlossen hätten die Beschwerdeführerin ins Gefängnis zu bringen, ihr im Auto die Tasche weggenommen und ihr eine Waffe untergeschoben hätten, was sie im Übrigen in der Verhandlung insofern anders darstellte, als ihr im Gefängnis alles weggenommen worden sei und danach eine Waffe in der Tasche gewesen wäre, ist nicht schlüssig. Auch das beschriebene unbehelligte Verlassen des Gefängnisses mit Hilfe von römisch 40 erscheint nicht realitätsnahe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz des behaupteten politischen Hintergrunds ihres Vorbringens über keinerlei nennenswerte Kenntnisse zur politischen Situation ihres Herkunftsstaates verfügte. Sie konnte weder die Funktion, noch die politische Rolle der Person benennen, die das von ihr abgelehnte Gesetz initiiert habe, wusste nicht konkret, wann das Gesetz beschlossen worden sei, noch konnte sie Angaben zur Anzahl der kandidierenden Personen zur Wahl tätigen, noch angeben, mit welchem Stimmenanteil der aktuelle Präsident die Wahl gewonnen hat. Auch die politischen Zielsetzungen der von ihr behauptetermaßen unterstützten Partei beschrieb sie auffallend vage („Er wollte soziale Dinge verändern“; ,,Er war gegen das Loi de Tshiani“; ,,Er hätte eine Veränderung gebracht, im Vergleich zur aktuellen Politik“). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade sie – als politisch uninformierte und unbedeutende Person ohne öffentliches Engagement – aufgrund einer einzelnen, beiläufigen Äußerung ins Blickfeld staatlicher Stellen geraten sei, zumal sie auch selbst angab, politisch nicht tätig gewesen zu sein. Ergänzend ist festzuhalten, dass sie erstmals in der Beschwerde vorbrachte, sie sei bei den jüngsten Präsidentschaftswahlen „vehement“ für den Oppositionskandidaten eingetreten. Dieses neue Vorbringen blieb jedoch völlig unsubstantiiert; konkrete Aktivitäten, Beiträge oder sonstige Umstände, die ein derart engagiertes politisches Auftreten belegen würden, nannte sie nicht. Kurz darauf relativierte sie ihre Darstellung wiederum, indem sie erklärte, sie habe nie behauptet, in besonderem Maße politisch oppositionell eingestellt gewesen zu sein, und man könne auch gegen ein Gesetz sein, ohne über vertiefte politische Kenntnisse zu verfügen. Zwar ist einzuräumen, dass eine ablehnende Haltung gegenüber einem Gesetz nicht zwingend umfassendes politisches Detailwissen voraussetzt. Wenn jedoch das gesamte Fluchtvorbringen auf eine politisch motivierte Äußerung gestützt wird und darüber hinaus ein vehementes Eintreten für einen Oppositionskandidaten behauptet wird, wäre zumindest ein gewisses Grundverständnis der maßgeblichen politischen Akteure und Zusammenhänge zu erwarten. Schließlich erschließt sich nicht, warum die Beschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, ihre Familie sei nach den behaupteten Vorfällen im Jänner 2024 aufgesucht worden und habe deshalb den Wohnbezirk gewechselt. Dieses Vorbringen erwähnte sie weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde, obwohl sie dort ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, derartige Umstände darzulegen. Im Gegenteil gab sie vor dem Bundesamt im April 2024 noch an, dass ihre Familie weiterhin im ursprünglichen Bezirk lebe. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein behaupteter Umzug aus Sicherheitsgründen erst verspätet geltend gemacht wurde und erst Monate nach den angeblichen Vorfällen erfolgt sei. Dass die Beschwerdeführerin – wie unter 2.1. festgestellt – für das genannte Unternehmen als Reinigungskraft tätig war, vermag ihr Vorbringen nicht zu stützen. Der vorgelegte Screenshot sowie öffentlich zugängliche Informationen belegen lediglich die Existenz des Unternehmens und dass dieses Reinigungsdienstleistungen anbietet, nicht jedoch den Einsatz der Beschwerdeführerin an der von ihr behaupteten Arbeitsstätte und die dort angeblich stattgefundenen Ereignisse bzw. Verfolgungsbehauptungen. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die berichteten Vorfälle nicht tatsächlich ereignet haben, die Erzählungen nicht den Tatsachen entsprechen und die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung ausgesetzt war und ist. Insofern braucht auch nicht auf die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Vergewaltigung im Gefängnis eingegangen werden, da dem Fluchtvorbringen der Boden entzogen wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend machte, ihre Muttersprache sei Lingala und etwaige Missverständnisse und Nachfragen seien darauf zurückzuführen, dass die Erstbefragung sowie die Einvernahme vor dem Bundesamt auf Französisch geführt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sie in beiden Einvernahmen ausdrücklich angab, den/die Dolmetscher/in gut zu verstehen. Zwar äußerte sie vor dem Bundesamt, dass sie lieber Lingala gesprochen hätte, erklärte jedoch zugleich, dass eine Einvernahme auf Französisch „sicher gut gehen werde“. Zudem bestätigte sie ausdrücklich, alles verstanden zu haben, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her, und wurde ihr die Niederschrift rückübersetzt, wobei sie keine Anmerkungen tätigte. Zu keinem Zeitpunkt brachte sie konkrete Verständigungsschwierigkeiten vor. Zudem wurde die mündliche Verhandlung mit einer Dolmetscherin für die Sprachen Lingala und Französisch durchgeführt, sodass allfällige Unklarheiten in der Verhandlung aufgezeigt hätten werden können. Dass angeführte Unglaubhaftigkeitselemente auf sprachliche Verständnisprobleme zurückzuführen wären, kann somit nicht erkannt werden. In einer Gesamtbetrachtung wird sohin von keiner Gefährdungslage für die Beschwerdeführerin ausgegangen. 2.3. Die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Rückkehr für die Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo nach Kinshasa möglich und zumutbar ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen basierend auf den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 03.04.2025 sowie den aktuellen öffentlich zugänglichen und abrufbaren IPC-Food-Insecurity-Lagekarten in Zusammenschau mit den Angaben zu ihrer persönlichen Situation sowie insbesondere auch des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine fallrelevanten Umstände ersichtlich bzw. wurden keine vorgebracht, die eine entscheidungswesentliche Lageänderung und eine andere Einschätzung begründen würden. 2.3.1. Aus den wiedergegebenen Länderberichten geht hervor, dass die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo insgesamt angespannt und insbesondere im Osten des Landes hochgradig volatil ist. Der seit Ende 2024 erneut eskalierte Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 hat zu erheblichen Kampfhandlungen, Gebietsverlusten, massiven Vertreibungen und gravierenden Menschenrechtsverletzungen geführt. In den östlichen Provinzen, insbesondere in Nordkivu, besteht eine äußerst instabile Sicherheitslage mit bewaffneten Auseinandersetzungen, gezielten Tötungen, Plünderungen sowie massiven Einschränkungen humanitärer Hilfe. Demgegenüber stellt sich die Lage in der Hauptstadt Kinshasa zwar ebenfalls als angespannt dar, jedoch nicht in Form eines flächendeckenden bewaffneten Konflikts. Dort kommt es wiederholt zu gewalttätigen Demonstrationen, erhöhter Militär- und Polizeipräsenz, Straßensperren sowie vereinzelten sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere im Zusammenhang mit politischen Spannungen. Auch ist die allgemeine Kriminalitätsrate hoch und der staatliche Schutz nicht durchgehend effektiv. Gleichwohl ist aus den vorliegenden Berichten nicht ersichtlich, dass in Kinshasa eine allgemeine bewaffnete Konfliktsituation vergleichbar mit jener in den östlichen Provinzen herrscht. In Anbetracht der in den Länderberichten dargestellten Gefahrendichte kann in Kinshasa, im tausende Kilometer von den primären Konfliktherden entfernten, äußersten Westen des Landes, nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer bloßen Präsenz dort wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal sie – auch unter Berücksichtigung der Unglaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens - auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorbrachte, persönlich von allgemein sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen gewesen zu sein oder konkrete Angst vor Übergriffen, Unruhen oder sonstigen Gefahren zu haben. Im Gegenteil gab sie an, dass es ihrer in Kinshasa lebenden Familie „recht gut gehe“. Zudem ist Kinshasa auf dem Luftweg mit dem Flugzeug sicher erreichbar. Die Beschwerdeführerin wurde in der Demokratischen Republik Kongo geboren, verbrachte dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens, ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht sowohl Lingala als Muttersprache als auch Französisch. Zudem halten sich ihre engsten Familienangehörigen - ihre drei Kinder, ihre Mutter sowie ihr Bruder und ihre Schwester - in Kinshasa auf. Ihren Angaben nach steht sie mit ihrer Familie auch in Kontakt. Die Beschwerdeführerin besuchte in der Demokratischen Republik Kongo zwölf Jahre die Schule und gab selbst an, über eine für kongolesische Verhältnisse überdurchschnittliche Schulbildung zu verfügen. Mehrere Jahre war sie zudem sowohl selbständig als Friseuse als auch als Reinigungskraft tätig. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig, sodass grundsätzlich von ihrer Fähigkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben auszugehen ist. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die dagegensprechen würden, dass sie im Falle einer Rückkehr erneut eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Ebenso ist davon auszugehen, dass ihr eine Unterkunft zur Verfügung steht, da ihre Mutter, ihre drei Kinder, ihre Schwester sowie ihr Bruder mit dessen Frau und Kind im gemeinsamen Haushalt im Elternhaus leben und sie dort aufgenommen werden kann. Sie würde somit nicht ohne familiären Rückhalt zurückkehren. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin als Mutter dreier Kinder sorgepflichtig ist, was bei einer Rückkehr mit zusätzlichen Belastungen verbunden sein kann. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eines ihrer Kinder bereits volljährig ist und die anderen beiden nicht mehr im Kleinkindalter sind und bereits über einen längeren Zeitraum im Familienverband versorgt wurden. Die Beschwerdeführerin gab zudem selbst an, dass es ihrer Mutter und ihren Kindern „recht gut gehe“. Soweit sie vorbrachte, sie sei eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Frau ist festzuhalten, dass sie zwar ohne Ehepartner lebt, jedoch keineswegs ohne familiären Rückhalt, da sie im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Mutter, ihres Bruders samt Ehefrau sowie ihrer Schwester zurückgreifen kann. Erstmals in der Beschwerde brachte sie vor, ihre wirtschaftliche Lebenssituation sei schwierig gewesen und ihr drohe eine existenzielle Notlage. Dieses Vorbringen blieb jedoch gänzlich unsubstantiiert; im gesamten Verfahren hatte sie keine konkreten Angaben zu etwaigen Versorgungsproblemen gemacht, im Gegenteil, sie gab an, dass die Finanzierung ihrer Ausreise nach ihren Angaben rund 5.000,- USD betragen habe, ein Betrag, der im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo als erheblich einzustufen ist (das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt EUR 49, vgl. LIB). Den Feststellungen zufolge wurde dieser Betrag durch ihre Familie aufgebracht. Bereits daraus ist ersichtlich, dass jedenfalls eine gewisse finanzielle Leistungsfähigkeit innerhalb des Familienverbands besteht, weshalb keinesfalls von einer existenziellen Notlage ausgegangen werden kann. Darüber hinaus kann sie Rückkehrhilfe, wie unten erwähnt, in Anspruch nehmen.Die Beschwerdeführerin besuchte in der Demokratischen Republik Kongo zwölf Jahre die Schule und gab selbst an, über eine für kongolesische Verhältnisse überdurchschnittliche Schulbildung zu verfügen. Mehrere Jahre war sie zudem sowohl selbständig als Friseuse als auch als Reinigungskraft tätig. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig, sodass grundsätzlich von ihrer Fähigkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben auszugehen ist. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die dagegensprechen würden, dass sie im Falle einer Rückkehr erneut eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Ebenso ist davon auszugehen, dass ihr eine Unterkunft zur Verfügung steht, da ihre Mutter, ihre drei Kinder, ihre Schwester sowie ihr Bruder mit dessen Frau und Kind im gemeinsamen Haushalt im Elternhaus leben und sie dort aufgenommen werden kann. Sie würde somit nicht ohne familiären Rückhalt zurückkehren. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin als Mutter dreier Kinder sorgepflichtig ist, was bei einer Rückkehr mit zusätzlichen Belastungen verbunden sein kann. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eines ihrer Kinder bereits volljährig ist und die anderen beiden nicht mehr im Kleinkindalter sind und bereits über einen längeren Zeitraum im Familienverband versorgt wurden. Die Beschwerdeführerin gab zudem selbst an, dass es ihrer Mutter und ihren Kindern „recht gut gehe“. Soweit sie vorbrachte, sie sei eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Frau ist festzuhalten, dass sie zwar ohne Ehepartner lebt, jedoch keineswegs ohne familiären Rückhalt, da sie im Falle einer Rückkehr auf die Unterstützung ihrer Mutter, ihres Bruders samt Ehefrau sowie ihrer Schwester zurückgreifen kann. Erstmals in der Beschwerde brachte sie vor, ihre wirtschaftliche Lebenssituation sei schwierig gewesen und ihr drohe eine existenzielle Notlage. Dieses Vorbringen blieb jedoch gänzlich unsubstantiiert; im gesamten Verfahren hatte sie keine konkreten Angaben zu etwaigen Versorgungsproblemen gemacht, im Gegenteil, sie gab an, dass die Finanzierung ihrer Ausreise nach ihren Angaben rund 5.000,- USD betragen habe, ein Betrag, der im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo als erheblich einzustufen ist (das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt EUR 49, vergleiche LIB). Den Feststellungen zufolge wurde dieser Betrag durch ihre Familie aufgebracht. Bereits daraus ist ersichtlich, dass jedenfalls eine gewisse finanzielle Leistungsfähigkeit innerhalb des Familienverbands besteht, weshalb keinesfalls von einer existenziellen Notlage ausgegangen werden kann. Darüber hinaus kann sie Rückkehrhilfe, wie unten erwähnt, in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin ist der Möglichkeit der Rückkehr nach Kinshasa nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine überzeugenden stichhaltigen Gründe ins Treffen geführt, die dagegensprechen würden. Auch die Ausführungen in der Beschwerde und in der Verhandlung vermögen eine andere Einschätzung nicht zu begründen. Der Beschwerdeführerin ist es somit vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Situation möglich und zumutbar, in ihren Herkunftsort Kinshasa zurückzukehren. 2.3.2. Auch aus der allgemeinen Versorgungslage ergibt sich keine Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin. Den aktuellen öffentlich zugänglichen IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zufolge war Kinshasa für die Monate von Juli bis Dezember 2025 in der Stufe 2 („stressed“) ausgewiesen; für die Monate Januar bis Juni 2026 wird ebenso die Einstufung in Stufe 2 („stressed“) prognostiziert. Insofern ist auch aufgrund der dargelegten persönlichen Situation und des Vorhandenseins eines umfassenden familiären Netzwerks nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin real Gefahr läuft, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Beschwerdeführerin würde daher bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo – konkret nach Kinshasa – unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in Kinshasa herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine Gefährdungslage oder eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Schließlich geht aus den wiedergegebenen Länderberichten ein Rückkehrprogramm für die Demokratische Republik Kongo hervor, dass Rückkehrern ein Post-arrival Paket im Wert von EUR 615,- und bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung ein Post-return Paket in der Höhe von EUR 2.000,- zur Verfügung stellt, welches aus Bargeld und Sachleistungen besteht. 2.4. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe abgesehen von ihrem Ehemann keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder Familienangehörige und dass sie in keiner Lebensgemeinschaft lebe. Die Feststellungen zu der Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren Lebensumständen basiert auf ihren Aussagen im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung (vgl. auch die Ausführungen unter 2.1.). Die Feststellungen zu Deutschkursen und ihren Deutschkenntnissen, ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der vorgelegten Bestätigung. Dass sie über enge soziale Bindungen verfügt, die über lose Freundschaften hinausgehen, brachte sie nicht substantiiert vor. Sie behauptete zwar Freunde zu haben, bezeichnete diese jedoch auf Nachfrage lediglich als „Kontakte“, die sie im Asylheim geknüpft habe; „andere“ habe sie durch das „Haare machen“ sowie durch Bekannte kennengelernt. Zudem gab sie an, bei einem Bekannten zu wohnen, der sie auch finanziell unterstütze, ohne dass eine intensive Beziehung zu diesem hervorgekommen wäre. Insgesamt war daher von keinen engen sozialen Bindungen in Österreich auszugehen. Dass sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, kam im Verfahren nicht hervor. Die Feststellung, dass sie in Österreich nicht erwerbstätig war und ist, ergibt sich aus ihren Aussagen in der Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, war einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe abgesehen von ihrem Ehemann keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten oder Familienangehörige und dass sie in keiner Lebensgemeinschaft lebe. Die Feststellungen zu der Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren Lebensumständen basiert auf ihren Aussagen im Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vergleiche auch die Ausführungen unter 2.1.). Die Feststellungen zu Deutschkursen und ihren Deutschkenntnissen, ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der vorgelegten Bestätigung. Dass sie über enge soziale Bindungen verfügt, die über lose Freundschaften hinausgehen, brachte sie nicht substantiiert vor. Sie behauptete zwar Freunde zu haben, bezeichnete diese jedoch auf Nachfrage lediglich als „Kontakte“, die sie im Asylheim geknüpft habe; „andere“ habe sie durch das „Haare machen“ sowie durch Bekannte kennengelernt. Zudem gab sie an, bei einem Bekannten zu wohnen, der sie auch finanziell unterstütze, ohne dass eine intensive Beziehung zu diesem hervorgekommen wäre. Insgesamt war daher von keinen engen sozialen Bindungen in Österreich auszugehen. Dass sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation ist, kam im Verfahren nicht hervor. Die Feststellung, dass sie in Österreich nicht erwerbstätig war und ist, ergibt sich aus ihren Aussagen in der Verhandlung. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, war einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen. 2.5. Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo stützen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation (Stand 03.04.2025). Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Demokratischen Republik Kongo ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung in der Stellungnahme konnten diese nicht nachhaltig erschüttern. Es haben sich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine wesentlichen fallrelevanten Änderungen ergeben und wurden auch keine fallrelevanten Änderungen geltend gemacht, die gesamthaft zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.

  1. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). 3.1.
  2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). 3.1.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin eine ihr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, war das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft bzw. konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie einer konkreten, individuellen Verfolgung wegen ihrer politischen Einstellung bzw. einer Bedrohung durch das Regime der Demokratischen Republik Kongo ausgesetzt war und ist. 3.1.
  4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. 3.
  5. Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr i

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