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{'item': 'W135 2315566-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§§ 2§ 9Art. 130§ 42§ 45§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW135 2315566-1 Spruch, W135 2315566-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivo

§ 28Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025 behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.08.2024 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G). Den Anträgen legte sie medizinische Unterlagen, eine Meldebestätigung sowie Kopien ihres Reisepasses und ihrer Geburtsurkunden bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 26.08.2024 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Den Anträgen legte sie medizinische Unterlagen, eine Meldebestätigung sowie Kopien ihres Reisepasses und ihrer Geburtsurkunden bei. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.10.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.10.2024, ein, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Z. n. Teilentfernung des Dickdarms bei Kolonpolypen“, bewertet nach der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatzwert, da Z. n. subtotaler Kolektomie bei familiärem Polypenkolon, abdominelle Beschwerden und stark erhöhte Stuhlfrequenz mit Durchfallneigung mitberücksichtigt, keine Inkontinenz, Verdacht auf Gardner-Syndrom ebenfalls mitberücksichtigt“), und
  2. „Wachstumsstörung der Wirbelsäule (Morbus Scheuermann)“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatzwert, da schmerzhafte Bewegungseinschränkung, Lumboischialgie rechts mit intermittierender Wurzelreizung, keine maßgeblichen neurologischen Defizite“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das führende Leiden
  3. durch das Leiden
  4. aufgrund der zusätzlichen maßgeblichen Beeinträchtigung im Alltag um eine Stufe erhöht werde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es bestehen keine Einschränkungen der Mobilität, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden der für öffentliche Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede (somit das Ein- und Aussteigen) sowie den sicheren Transport nicht zuließen. Weiters bestehen keine kardiopulmonalen oder psychiatrischen Limitationen, die eine Kontraindikation hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen.“ Mit Schreiben vom 23.10.2024 übermittelte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), der Beschwerdeführerin in dem nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes geführten Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 27.11.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin ab 26.08.2024 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens vom 15.10.
  5. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 05.12.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch in dem nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes geführten Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 18.12.2024 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie sich gegen die Nicht-Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie seit ihrer Kolektomie und Ileostomie an einer stark erhöhten Stuhlfrequenz von zwölf bis 20 Stuhlgängen täglich mit flüssiger Konsistenz leide, welche auch im Sachverständigengutachten beschrieben worden seien. Die Unvorhersehbarkeit und Dringlichkeit ihrer Beschwerden führten dazu, dass es ihr in vielen Situationen nicht möglich sei, rechtzeitig eine Toilette aufzusuchen. Dies stelle eine erhebliche Einschränkung ihrer Mobilität und Lebensqualität dar, sowohl körperlich als auch psychisch. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr daher nicht zumutbar. Der Stellungnahme legte sie keine medizinischen Unterlagen bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2025 ein. Darin hielt die Gutachterin im Wesentlichen Folgendes fest: „[…] Die Darmproblematik führt zweifelsfrei zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltagslebens mit Einschränkung der Mobilität und Lebensqualität. Dennoch zeigen sich die Kriterien für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" auch bei erhöhter Stuhlfrequenz und imperativem Stuhldrang nicht erfüllt, die Verwendung von handelsüblichen Inkontinenzmaterialien ist zumutbar, eine absolute Stuhlinkontinenz liegt nicht vor. Somit ergibt sich auch nach neuerlicher Prüfung keine Änderung der vorbestehenden Einschätzung.“ Mit Schreiben vom 18.02.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde in den nächsten Tagen übermittelt. Diesem Schreiben wurden das medizinische Sachverständigengutachten vom 15.10.2024 und die gutachterliche Stellungnahme vom 26.01.2025 angeschlossen. Mit Bescheid vom 18.02.2025 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die gutachterliche Stellungnahme vom 26.01.2025 übermittelt. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Am 03.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass die beigezogene Gutachterin zugestanden habe, dass es durch die Darmproblematik zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltagslebens und der Lebensqualität komme. Doch habe die Gutachterin ausgeführt, dass die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllt seien und die Benützung handelsüblicher Inkontinenzmaterialien zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin leide an einer chronischen Darmerkrankung, die nach einer subtotalen Kolektomie zu häufigen Durchfällen und einem imperativen Stuhldrang führe, was es ihr unmöglich mache, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, da sie ständig auf Toiletten angewiesen sei. Sie müsste daher die Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig unterbrechen, was ihr die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache. Der Hinweis auf handelsübliche Inkontinenzprodukte sei aufgrund der Häufigkeit und Schwere der Stuhlgänge nicht praktikabel, da diese Produkte nicht zuverlässig verhindern könnten, dass Stuhl nach außen dringe. Die Rechtsprechung besage, dass die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dann gegeben sei, wenn aufgrund der Auswirkungen der Erkrankung der Zweck der Nutzung, nämlich das ununterbrochene Zurücklegen einer Wegstrecke, nicht erreicht werden könne. Angesichts der Schwere der Erkrankung wäre auch die Hinzuziehung eines Facharztes erforderlich gewesen. Auf weitere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verfassungsgerichtshofes wurde verwiesen. Die Einholung eines gastroenterologischen Gutachtens wurde beantragt. Der Beschwerde wurden ein Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie vom 02.04.2025 und eine Vollmacht zugunsten der Vertretung beigelegt. Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 30.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ein, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Zustand nach subtotaler Kolektomie wegen Polypen/Adenomen“ und
  2. „Morbus Scheuermann“ festgestellt wurden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt die Gutachterin Folgendes fest: „Hierorts besteht ein guter Allgemein- und Ernährungszustand in der
  3. Schwangerschaftswoche. Eine Schädigung des Schließmuskels ist nicht dokumentiert, eine medikamentöse Therapie wird nicht eingenommen, es bestehen Therapieoptionen, daher ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, bei hierorts freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.“ Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 06.06.2025 beabsichtigte die belangte Behörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Beschwerde abzuweisen. Diese Erledigung wurde an die Beschwerdeführerin selbst und nicht an die ausgewiesene Vertretung zugestellt. In der Folge erließ die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.06.2025, zugestellt an die ausgewiesene Vertretung, eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und feststellte, dass die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Gemeinsam mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 30.05.2025 übermittelt. Mit Eingabe vom 13.06.2025 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung in Bezug auf die Erledigung vom 06.06.2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dass die Erledigung vom 06.06.2025 der ausgewiesenen Vertretung im Original tatsächlich zugegangen wäre, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Mit Schriftsatz vom 16.06.2025 brachte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 11.06.2025 im Wege ihrer Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde auf den imperativen Stuhldrang gestützt. In den vorliegenden Befunden würden sich keine Hinweise auf nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen ergeben. Die Beschwerdeführerin befolge sämtliche von ihren behandelnden Ärzt:innen als zweckmäßig erachteten Therapien. Welche weiteren medizinischen Maßnahmen noch offenstehen würden, werde in der gutachterlichen Stellungnahme nicht näher erläutert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürften theoretisch existierende therapeutische Möglichkeiten, die von den Fachärzt:innen aber nicht empfohlen worden seien, nicht zum Nachteil der Antragstellenden ausgelegt werden. Dem Vorlageantrag wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt, da sich die Beschwerdeführerin kurz vor der Entbindung befinde. Die belangte Behörde legte am 08.07.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) In Bezug auf die von der belangten Behörde beabsichtigte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Erledigung vom 06.06.2025 sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass die belangte Behörde diese nicht an die ausgewiesene Vertretung, sondern an die Beschwerdeführerin selbst adressiert und damit zugestellt hat.

§ 9Abs. 3 Zustellgesetz (Zust

G) hat die Behörde einen bestellten Zustellungsbevollmächtigten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, aber als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Die Heilung eines solchen Zustellmangels tritt jedoch nur dann (und erst dann) ein, wenn das Original des Dokuments dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (vgl. etwa VwGH vom 18.06.2024, Ra 2024/09/0028, mwN). Im Verfahren haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 06.06.2025 dem Zustellungsbevollmächtigten auch tatsächlich im Original und nicht bloß in Kopie zugegangen wäre und diese damit rechtswirksam zugestellt worden wäre, zumal sich diesbezüglich auch keine Hinweise in dem als Vorlageantrag bezeichneten Schreiben vom 13.06.2025 finden. Auch die belangte Behörde ging offenkundig nicht von einer rechtswirksamen Zustellung der Erledigung vom 06.06.2025 aus, da sie in der Folge mit Bescheid vom 11.06.2025 erneut eine Beschwerdevorentscheidung erließ; diese wurde an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten adressiert und damit rechtswirksam zugestellt. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 06.06.2025 wurde daher mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam erlassen und ist somit rechtlich nicht existent. In Bezug auf die von der belangten Behörde beabsichtigte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit Erledigung vom 06.06.2025 sei der Vollständigkeit halber zunächst festgehalten, dass die belangte Behörde diese nicht an die ausgewiesene Vertretung, sondern an die Beschwerdeführerin selbst adressiert und damit zugestellt hat.

Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz (ZustG) hat die Behörde einen bestellten Zustellungsbevollmächtigten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, aber als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Die Heilung eines solchen Zustellmangels tritt jedoch nur dann (und erst dann) ein, wenn das Original des Dokuments dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist vergleiche etwa VwGH vom 18.06.2024, Ra 2024/09/0028, mwN). Im Verfahren haben sich allerdings keine Anhaltspunkte ergeben, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 06.06.2025 dem Zustellungsbevollmächtigten auch tatsächlich im Original und nicht bloß in Kopie zugegangen wäre und diese damit rechtswirksam zugestellt worden wäre, zumal sich diesbezüglich auch keine Hinweise in dem als Vorlageantrag bezeichneten Schreiben vom 13.06.2025 finden. Auch die belangte Behörde ging offenkundig nicht von einer rechtswirksamen Zustellung der Erledigung vom 06.06.2025 aus, da sie in der Folge mit Bescheid vom 11.06.2025 erneut eine Beschwerdevorentscheidung erließ; diese wurde an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten adressiert und damit rechtswirksam zugestellt. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 06.06.2025 wurde daher mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam erlassen und ist somit rechtlich nicht existent.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“ eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung erweisen sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Aktuell führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist der „Z. n. Teilentfernung des Dickdarms bei Kolonpolypen“. Die von der belangten Behörde zunächst beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin schätzte dieses Leiden in ihrem Gutachten vom 15.10.2024 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H.

der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung ein und begründete dies wie folgt: „Oberer Rahmensatzwert, da Z. n. subtotaler Kolektomie bei familiärem Polypenkolon, abdominelle Beschwerden und stark erhöhte Stuhlfrequenz mit Durchfallneigung mitberücksichtigt, keine Inkontinenz, Verdacht auf Gardner-Syndrom ebenfalls mitberücksichtigt“. Das Vorliegen dieser Funktionseinschränkung – sohin auch das Vorliegen einer stark erhöhten Stuhlfrequenz mit Durchfallneigung – wurde in dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.10.2024, das zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses mit entsprechendem Bescheid vom 19.02.2025 führte, rechtskräftig festgestellt, zumal die zur Anwendung gebrachte Positionsnummer 07.04.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung u.a. auch das Tatbestandselement „Häufige Durchfälle“ beinhaltet. In der nachfolgenden ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme derselben Ärztin für Allgemeinmedizin vom 26.01.2025 hielt die Gutachterin weiters fest, dass die Darmproblematik zweifelsfrei zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Alltagslebens mit Einschränkungen der Mobilität und der Lebensqualität führe, sich die Kriterien für die beantragte Zusatzeintragung auch bei erhöhter Stuhlfrequenz und imperativem Stuhldrang aber nicht erfüllt zeigen würden; hierzu verwies die Gutachterin auf die Zumutbarkeit der Verwendung handelsüblicher Inkontinenzmaterialien. Das von der belangten Behörde zunächst eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.10.2024 und die ergänzende Stellungnahme vom 26.01.2025 gehen damit vom Vorliegen einer stark erhöhten Stuhlfrequenz mit Durchfallneigung und einem imperativen Stuhldrang aus. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 09.10.2024 aus, dass sie häufig Bauchschmerzen, Krämpfe und zwölf bis zwanzig Mal täglich Stuhlgang habe, welcher großteils flüssig sei. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2024 gab sie weiters an, dass die Unvorhersehbarkeit und Dringlichkeit ihrer Beschwerden dazu führten, dass sie in vielen Situationen die Toilette nicht rechtzeitig aufsuchen könne. Wegen der stark erhöhten Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der Stuhlfrequenz sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Auch in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an häufigen Durchfällen (zwölf bis zwanzig Mal täglich) und einem imperativen Stuhldrang leide. Der Hinweis, sie könne Inkontinenzmaterialien verwenden, sei aufgrund der Häufigkeit und Schwere der Stuhlgänge nicht praktikabel, da diese Produkte nicht zuverlässig verhindern könnten, dass Stuhl nach außen dringe. Gleichsam gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 30.05.2025 an, dass sie die Durchfälle nicht zurückhalten könne und sie Inkontinenzprodukte nicht verwenden könne, da alles ausrinnen würde. Schließlich wurde auch im Vorlageantrag auf das Vorliegen eines imperativen Stuhldranges hingewiesen. In dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie vom 02.04.2025 wird zudem festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Durchfälle (zwölf bis zwanzig Mal täglich, meist flüssig) eine häufig auftretende Nebenwirkung einer Kolektomie darstellen würden. Dabei handle es sich um ein anatomisch bedingtes Problem, sodass eine Verbesserung der hohen Stuhlfrequenz nicht zu erwarten sei. Ein besonderes Problem bei diesen Patienten sei neben der hohen Stuhlfrequenz und der flüssigen Stuhlkonsistenz besonders auch der imperative Stuhldrang. Schlussfolgernd hielt der behandelnde Facharzt fest, dass er den Vorschlag, die Einschränkung mit der Verwendung von handelsüblichen Inkontinenzmaterialien zu meistern, aus seiner Erfahrung heraus nicht teilen könne, sodass er davon überzeugt sei, dass bei der Beschwerdeführerin eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege. Im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach vergleichbare Krankheitsbilder beurteilt: Im Erkenntnis vom 17.06.2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere aufgrund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztlichen Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt (vgl. im Übrigen auch VfGH 23.09.2016, E 439/2016-13).Im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach vergleichbare Krankheitsbilder beurteilt: Im Erkenntnis vom 17.06.2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere aufgrund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztlichen Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom 23.02.2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt vergleiche im Übrigen auch VfGH 23.09.2016, E 439/2016-13). Darüber hinaus ist auch noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof – unter Zugrundelegung des Vorbingens der Revisionswerberin, sie leide an einer Durchfallerkrankung "mit häufigem und imperativem Stuhlgang" (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden), wobei die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar seien, und abgehend von dem in diesem Fall vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten – ausführte, dass es geradezu offenkundig sei und keiner weiteren Erörterung bedürfe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar ist. Daran würden – angesichts der schweren Ausprägung der Erkrankung – die im Handel erhältlichen, vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Inkontinenzprodukte (saugfähige Einmalhosen) nichts ändern. Der Verfassungsgerichtshof wiederum tätigte in seinem – ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem ein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei Vorliegen von Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn abgewiesen worden war, behebenden – Erkenntnis vom 23.09.2016, E439/2016, folgende hier auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen: „….. 2.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" schon wiederholt Krankheitsbilder zu beurteilen, die wiederkehrende Phasen der Inkontinenz beinhaltet haben: Im Erkenntnis vom
  2. Juni 2013, 2010/11/0021, wurde der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die "mehrmals im Monat auftretenden Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig" aufgetreten sind, als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewertet, insbesondere auf Grund der "Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit" der behaupteten Zustände, wie sie sich damals aus den ärztliche Gutachten ergaben. In seinem Erkenntnis vom
  3. Februar 2011, 2007/11/0142, wurde dieselbe Schlussfolgerung aus den Feststellungen der Behörde gezogen, wonach die damalige Beschwerdeführerin an einer Belastungsinkontinenz litt und täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln musste, wobei mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden war. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem mittlerweile ergangenen Erkenntnis vom
  4. April 2016, Ra 2016/11/0018, bestätigt. 2.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Beschwerdefall vergleichbar schwere Begleiterscheinungen der Erkrankung Morbus Crohn zu beurteilen: 2.2.
  6. Danach leidet der Beschwerdeführer "an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz". Die tägliche Anzahl der Fälle nicht beherrschbaren Stuhldrangs, mit denen der Beschwerdeführer rechnen muss, übersteigt somit jene aus den Sachverhalten der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Juni 2013 und vom
  8. Februar
  9. Die Zeitpunkte des Eintretens des Stuhldrangs sind nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorhersehbar und können vom Beschwerdeführer in der Regel auf Grund der Dranginkontinenz auch nicht beeinflusst werden. 2.2.
  10. Die Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dennoch zumutbar ist, vermag das Bundesverwaltungsgericht nur darauf zu gründen, dass die handelsüblichen Hilfsmittel (wie Einlagen, saugfähige Einmalhosen) geeignet sind, der durch das Krankheitsbild des Beschwerdeführers bedingten Verunreinigung und Geruchsbelästigung "für den Zeitraum bis zur nächsten Möglichkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu verlassen" vorzubeugen. 2.
  11. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden dieser Feststellungen die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer mit Einlagen die Verschmutzung bewältigen und die Geruchsbelästigung durch Verlassen des Verkehrsmittels "bei der nächsten Möglichkeit" vermeiden kann, dann verkennt es gröblich den Zumutbarkeitsbegriff der Bestimmung des §1 Abs2 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, der – vor dem Hintergrund des offensichtlichen Zwecks der Norm – der Sache nach darauf abstellt, ob die Erreichung des mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels angestrebten Ziels (wenngleich unter Inkaufnahme gewisser Beschwernisse) aus bestimmten, beispielsweise aufgezählten Gründen nicht gewährleistet ist. In einem solchen Fall kann auch von einer Zumutbarkeit der Benützung nicht mehr die Rede sein. 2.3.
  12. Daher ist es für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangen konnte, dass dem Beschwerdeführer, obwohl er im Falle des (jeweils unvorhersehbaren und auch nicht beeinflussbaren) Auftretens eines solchen Dranges die Fahrt nicht fortsetzen kann, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein soll, obwohl sich der Zweck der Norm nicht etwa in der Vermeidung einer nach außen zu Tage tretenden Verschmutzung oder einer möglichen Geruchsbelästigung von Umstehenden erschöpft. ….“ Daraus ergibt sich, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof – trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 – dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich weiters, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. einem häufigen imperativen Stuhldrang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass jedenfalls rechtliche Relevanz zukommen kann. Daraus ergibt sich, dass sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Verfassungsgerichtshof – trotz der gegenteiligen Ausführungen in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, – dem Argument, bei Inkontinenz seien die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und könnten Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen, keine entscheidungserhebliche Relevanz zumessen. Aus diesen Erkenntnissen ergibt sich weiters, dass einer Stuhlinkontinenz bzw. einem häufigen imperativen Stuhldrang bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass jedenfalls rechtliche Relevanz zukommen kann. Die Behörde hat ein Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. In Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, die den Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bildet, werden das Sachverständigengutachten vom 15.10.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26.01.2025) sowie auch das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens nachfolgend eingeholte Sachverständigengutachten vom 30.05.2025 den Anforderungen an die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens aber jedenfalls nicht gerecht. So kommt unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zunächst der Argumentation der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2025, wonach die Kriterien für die gegenständliche Zusatzeintragung auch bei erhöhter Stuhlfrequenz und imperativem Stuhldrang nicht erfüllt seien, da die Verwendung von handelsüblichen Inkontinenzmaterialien zumutbar sei, keine rechtliche Relevanz zu. Denn wie bereits erwähnt wurde, geht die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrem Sachverständigengutachten vom 15.10.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26.01.2025) vom Vorliegen einer stark erhöhten Stuhlfrequenz mit Durchfallneigung und einem imperativen Stuhldrang bei der Beschwerdeführerin aus. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung fehlt aber eine nachvollziehbare gutachterliche bzw. behördliche Auseinandersetzung mit den Fragen der Häufigkeit, der Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände; diese entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente wurden – bei einer bereits ausdrücklich festgestellten stark erhöhten Stuhlfrequenz mit Durchfallneigung und einem imperativen Stuhldrang – nicht bzw. nur im Ansatz ermittelt und stehen nicht fest. Es ist im gegenständlichen Verfahren aber erforderlich zu erheben, ob bei der Beschwerdeführerin ein derartiges Krankheitsbild mit häufigem und imperativem Stuhldrang bei in der Regel weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Zeitpunkten des Stuhlganges vorliegt. In diesem Zusammenhang ist zu erheben, in welcher Art und in welchem Ausmaß – insbesondere in welcher Häufigkeit, Konsistenz, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit – der imperative Stuhlgang der Beschwerdeführerin auftritt und ob diesbezüglich ein Ausnahmefall vorliegt, der die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der oben zitierten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes unzumutbar machen könnte. Auch die von der belangten Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren beigezogene Fachärztin für Innere Medizin setzte sich in ihrem Gutachten vom 30.05.2025 nicht mit der Frage der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Stuhlproblematik auseinander und geht damit ebenfalls nicht nachvollziehbar darauf ein, ob bei der Beschwerdeführerin eine die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vorliegt. Die beiden beigezogenen Sachverständigen haben es damit unterlassen, nähere Ausführungen zur Art und zum Ausmaß des bestehenden Stuhldranges zu treffen und unter Heranziehung dieser Ergebnisse eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der stark erhöhten Stuhlfrequenz mit imperativem Stuhldrang auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzugeben. Nun hielt die beigezogene internistische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 30.05.2025 zwar weiters noch fest, dass eine medikamentöse Therapie von der Beschwerdeführerin nicht eingenommen werde und noch weitere Therapieoptionen bestehen würden. Doch lässt die Gutachterin in diesem Zusammenhang weitere konkrete und nachvollziehbare Ausführungen dazu vermissen, um welche Therapieoptionen es sich nun dabei konkret handelt bzw. inwiefern durch diese nicht näher benannten Maßnahmen ein entscheidungserheblicher günstiger Einfluss auf das vorliegende Leiden der Beschwerdeführerin genommen werden kann. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im vorliegenden Arztbrief eines Facharztes für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie vom 02.04.2025, wonach zu Beginn der postoperativen Phase versucht worden sei, die Stuhlfrequenz durch diätetische und medikamentöse Maßnahmen günstig zu beeinflussen, was jedoch nur wenig Erfolg gehabt habe. Darüber hinaus finden sich auch in den weiters vorliegenden medizinischen Unterlagen – wie auch im Vorlageantrag festgehalten – keine Hinweise auf noch nicht ausgeschöpfte Therapieoptionen. In Anbetracht dessen wäre damit eine nähere Konkretisierung der von der beigezogenen internistischen Sachverständigen behaupteten bestehenden Therapieoptionen erforderlich gewesen. Insbesondere wären die in den vorliegenden Sachverständigengutachten und damit auch im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen zur Art und zum Ausmaß der stark erhöhten Stuhlfrequenz mit Durchfallneigung und imperativen Stuhldrang und zu allfälligen konkreten Therapieoptionen – auch vor dem Hintergrund der oben bereits angeführten diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH Ra 2016/11/0018 vom 21.04.2016) – erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert wird.Insbesondere wären die in den vorliegenden Sachverständigengutachten und damit auch im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen zur Art und zum Ausmaß der stark erhöhten Stuhlfrequenz mit Durchfallneigung und imperativen Stuhldrang und zu allfälligen konkreten Therapieoptionen – auch vor dem Hintergrund der oben bereits angeführten diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH Ra 2016/11/0018 vom 21.04.2016) – erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert wird. Die bisher von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden diesbezüglich den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht und sind diese ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Vorbringens der Beschwerdeführerin ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin, vorzugsweise der Gastroenterologie, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2315566.1.00

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