GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G). Im Rahmen dieses Verfahrens (im Folgenden: BEinstG-Verfahren) wurde eine Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, vom 27.02.2025 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen
Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Im Rahmen dieses Verfahrens (im Folgenden: BEinstG-Verfahren) wurde eine Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, vom 27.02.2025 eingeholt, in dem die Funktionseinschränkungen
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 17.04.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der bereits im BEinstG-Verfahren befassten Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025 ein. Darin führte die Gutachterin Folgendes aus: „Stellungnahme zur Unzumutbarkeit der Öffentlichen Verkehrsmittel Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Bei laufender Chemotherapie im Rahmen der Behandlung onkologischer Grunderkrankung kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zwar zu einem tageweise Absinken der Abwehrkraft, eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus jedoch nicht“ Mit Schreiben vom 30.04.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Aktengutachten vom 27.02.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.04.2025. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. bestehe, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen würden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würde hingegen nicht vorliegen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. In der Folge übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 04.06.2025 einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.In der Folge übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 04.06.2025 einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Diesem Behindertenpass kommt
der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit weiterem Bescheid vom 04.06.2025 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aber nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die gutachterliche Stellungnahme vom 28.04.2025 übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
VO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Am 09.07.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin führte sie unter Verweis auf einen beigelegten Befundbericht aus, dass sie unter ausgeprägten chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (VAS 7/10), an einer stark eingeschränkten Gehstrecke von nur ca. 50 Metern, an einer Dysästhesie an Händen und Füßen, an einer funktionellen Einschränkung durch ein „Auslassen“ des linken Beines sowie an einem Caudasyndrom leide. Die Verwendung eines Rollators oder einer Unterarmstützkrücke sei selbst auf kurzen Strecken notwendig. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr daher nicht zumutbar, da bereits kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel nicht möglich seien und die sichere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährleistet werden könne. Der Beschwerde wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Neurochirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.07.2025 beigelegt. Die belangte Behörde legte am 05.08.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage wurde festgehalten, dass der Bescheid laut System bereits rechtskräftig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage, wonach der angefochtene Bescheid bereits rechtskräftig sei, ist zunächst festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche, mit 04.06.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde am 05.06.2025 an die Beschwerdeführerin versendet wurde. Ausgehend davon, dass
2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des § 46 BBG mit Ablauf des 23.07.2025. Demzufolge erweist sich die am 09.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als fristgerecht, wie dies in einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.07.2025 auch festgehalten wurde.Bezüglich der Ausführungen der belangten Behörde im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage, wonach der angefochtene Bescheid bereits rechtskräftig sei, ist zunächst festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche, mit 04.06.2025 datierte Bescheid der belangten Behörde am 05.06.2025 an die Beschwerdeführerin versendet wurde. Ausgehend davon, dass
Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des Paragraph 46, BBG mit Ablauf des 23.07.2025. Demzufolge erweist sich die am 09.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als fristgerecht, wie dies in einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.07.2025 auch festgehalten wurde.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde holte in einem nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes geführten Verfahren ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.02.2025 ein, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „Bösartige Neubildung des Pankreas“, bewertet nach der Positionsnummer 13.01.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da synchron hepatal metastasiert und systemische Chemotherapie empfohlen“), und 2. „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da ohne motorische Defizite“), eingeschätzt wurden sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde der Beschwerdeführerin in diesem Gutachten ohne nähere Begründung als zumutbar erachtet. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Verfahren holte die belangte Behörde zur Beurteilung der Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zudem eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme der zuvor beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.04.2025 ein, worin die Gutachterin Folgendes festhielt: „Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlichen Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte. Bei laufender Chemotherapie im Rahmen der Behandlung onkologischer Grunderkrankung kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zwar zu einem tageweise Absinken der Abwehrkraft, eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus jedoch nicht.“ Das eingeholte Aktengutachten vom 27.02.2025 und die nachfolgend eingeholte ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.04.2025 wurden dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Dieses Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aber nicht den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens gerecht. Denn
F: BGBl. II Nr. 495/2013, bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird festgehalten, dass die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich ist.Denn
Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird festgehalten, dass die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel grundsätzlich nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich ist. Diese Anforderungen erfüllt das gegenständlich eingeholte – lediglich auf der Aktenlage basierende – Sachverständigengutachten vom 27.02.2025 samt der gleichsam auf der Aktenlage beruhenden ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 28.04.2025 aber nicht. Vielmehr hätte es zur Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszustände und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls der Einholung eines – auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden – Sachverständigengutachtens bedurft. Im Besonderen brachte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Beschwerde einen Befundbericht eines Facharztes für Neurochirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.07.2025 in Vorlage, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin derzeit an massiven Schmerzen im Sinne einer Lumbalgie (VAS 7/10) mit einem immer wieder auftretenden „Auslassen“ des linken Beines sowie an Dysästhesien an den Füßen und Händen leide. Die Gehstrecke sei massiv reduziert auf ca. 50 Meter und es werde ein Rollator bzw. bei ganz kurzen Strecken auch eine Unterarmstützkrücke verwendet. An Schmerzmitteln werde Hydal und Novalgin eingenommen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in diesem Befundbericht wäre damit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und die Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin für eine nachvollziehbare und schlüssige Auseinandersetzung mit den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unbedingt erforderlich gewesen. Insbesondere wäre zu erheben gewesen, welche Auswirkungen die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden auf die Funktionen der oberen und unteren Extremitäten und auf das Gangbild der Beschwerdeführerin haben. Darüber hinaus wäre auch zu beurteilen gewesen, wie sich die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schmerzzustände auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Das von der belangten Behörde eingeholte Aktengutachten vom 27.02.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 28.04.2025 werden daher den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserhebliche Frage zum tatsächlichen Ausmaß der vorliegenden Leidenszustände und den daraus resultierenden Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gerecht. Das vorliegende Gutachten (samt Ergänzung) ist somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Dennoch veranlasste die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte und machte auch nicht von der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch. Vielmehr hielt die Behörde in einem Aktenvermerk vom 31.07.2025 fest, dass keine Aspekte für eine Beschwerdevorentscheidung vorliegen würden. Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Verwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen, mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Aufgrund der infrastrukturellen Gegebenheiten des Bundesverwaltungsgerichts kann das gegenständliche Verfahren im Vergleich zur belangten Behörde nicht rascher, sondern nur kostenintensiver durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten durchgeführt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da, wie bereits ausgeführt, der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leidenszuständen, insbesondere dem Wirbelsäulenleiden und den daraus resultierenden Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der angeführten Gangleistungsminderung, sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, welches geeignet ist, das Wirbelsäulenleiden einer sachgerechten Beurteilung zuzuführen, einzuholen haben. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Fragen einzugehen sein, wie sich die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schmerzzustände – sofern diese objektivierbar sein sollten – auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken und ob die Beschwerdeführerin dauerhaft auf die Verwendung eines Rollators oder einer Unterarmstützkrücke angewiesen ist. Hierbei ist im Besonderen die im Befundbericht vom 01.07.2025 angeführte Schmerzmedikation mit Novalgin und Hydal – ein hochpotentes Opioidanalgetikum der Stufe 3 (von 3) des WHO-Stufenschemas – zu berücksichtigen. Die Gutachtenserstellung wird auf Grundlage einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu erfolgen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2317020.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.