← Österreich

{'item': 'W168 2011184-4'}

Obsah (13)§ 55Art. 133§ 68§ 57§ 28§ 18§ 6§§ 4§ 3§ 1§ 8§ 10§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW168 2011184-4 Spruch, W168 2011184-4/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte bereits am 04.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.05.2013 rechtskräftig abgewiesen. Aufgrund strafgerichtlicher Verurteilungen erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 29.07.2014 eine Rückkehrentscheidung gegen die BF, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung fest und verhängte ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot; dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020, W186 2011184-1/23E, bestätigt. Am 09.10.2020 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.11.2020

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt.Am 09.10.2020 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 18.11.2020

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt. Am 17.06.2022 stellte die BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutzes abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein befristetes Einreiseverbot ausgesprochen.Mit Bescheid des BFA vom 11.07.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich Asyl und subsidiären Schutzes abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei festgestellt, keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein befristetes Einreiseverbot ausgesprochen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023, W153 2011184-2/4E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2023, W153 2011184-2/4E, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2024 wurde der dritte Antrag erneut abgewiesen; mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2024, W153 2011184-3/4Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben.Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2024 wurde der dritte Antrag erneut abgewiesen; mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2024, W153 2011184-3/4Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos behoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2024 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2025, W153 2011184-3/11E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. nunmehr lautet: „

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2024 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2025, W153 2011184-3/11E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. nunmehr lautet: „

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Aktuelles Verfahren Am 09.07.2025 stellte die BF den nunmehr gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung (Aktenseite = AS 1-9) brachte sie zusammengefasst vor, ihre Schwester habe am 04.07.2025 eine „Ladung“ der mongolischen Staatsanwaltschaft für sie erhalten und ihr per E-Mail weitergeschickt und sie (BF) solle als Beschuldigte am 18.07.2025 zur mongolischen Polizei antreten. In der Folge wurde die BF am 13.11.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen (AS 41-49), wo die in der Erstbefragung genannten Gründe im Wesentlichen wiederholt wurden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.12.2025, zugestellt am 23.12.2025, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VII.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.12.2025, zugestellt am 23.12.2025, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung in die Mongolei festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch sieben.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.01.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 141-144), in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, die BF werde in der Mongolei zu Unrecht strafrechtlich verfolgt und im Fall einer Rückkehr würden ihr polizeiliche Misshandlungen, die Erzwingung eines Geständnisses, eine Verurteilung auch ohne ausreichende Beweise sowie schlechte Haftbedingungen drohen. Weiters wurde auf ihre Erkrankung (Psoriasis) verwiesen und daraus ein Abschiebehindernis abgeleitet. Auch wurde die Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung geltend gemacht. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.01.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 135-138), in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, der BF werde in der Mongolei zu Unrecht strafrechtlich verfolgt und im Fall einer Rückkehr würden ihm polizeiliche Misshandlungen, die Erzwingung eines Geständnisses, eine Verurteilung auch ohne ausreichende Beweise sowie schlechte Haftbedingungen drohen. Daraus sei abzuleiten, dass dem BF zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W168 2011184-4/3Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2026, W168 2011184-4/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schriftstück vom 10.02.2026 (Ordnungszahl = OZ 7) wurde die Auflösung des bisherigen Vollmachtsverhältnisses bekanntgegeben. Mit Eingabe vom 24.02.2026 (OZ 8) langte eine Vollmachtsbekanntgabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.02.2026 (OZ 9) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die mongolische Sprache und im Beisein der Vertretung der BF eine mündliche öffentliche Verhandlung durch (Ladung OZ 4). Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil (OZ 5, OZ 6). Hierbei wurde die BF zu den persönlichen Lebensumständen in der Mongolei, den angegebenen Fluchtgründen, den konkreten Rückkehrbefürchtungen und zu den Gründen der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ausführlich befragt und der BF hierbei die Möglichkeit gegeben, sämtliches für sie relevantes Vorbringen zu erstatten und dieses glaubhaft zu machen. Mit Datum vom 10.03.2026 wurden seitens der Vertretung Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht und hierzu wurde ausgeführt, dass diese von Familienmitgliedern der Familie der Mandanten stammen würden (die BF bzw. deren Lebensgefährten), welche durch diese wöchentlich in der Kinderbetreuung unterstützt werden würden. Die Kinder dieser Familie der Familienangehörigen würden regelmäßig von den Mandanten zur Schule gebracht und abgeholt, bzw. würden durch diese betreut werden, wenn die Eltern nicht zu Hause wären. Empfehlungsschreiben auch der Kinder, mitsamt Fotos und Zeichnungen der Kinder wurden anbei übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der BF: Die BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, ist mongolische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Mongolen an. Ihre Muttersprache ist Mongolisch. Ihre Identität konnte weder in den Vorverfahren festgestellt werden, noch steht sie im aktuellen Verfahren aufgrund mangelnder bzw. fehlender Vorlage eines Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis, etc.) im Original nicht fest, weshalb weiterhin lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die BF stammt aus der Stadt Ulaanbaatar, ist dort aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise in die Niederlande im Jahr
  3. Die BF wurde in der Mongolei sozialisiert, genoss dort eine zehnjährige Schulbildung, besuchte die Hochschule für angewandte Kunst und arbeitete anschließend als selbstständige Schneiderin. Die BF ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Sie hat drei Brüder und zwei Schwestern, von denen jeweils ein Bruder und eine Schwester weiterhin in Ulaanbaatar leben. Die BF steht in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Schwester in der Mongolei (OZ 9). Die BF leidet an Bluthochdruck sowie Psoriasis-Arthritis und befindet sich in dauerhafter ärztlicher Behandlung; nach ihren Angaben haben sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens am 24.03.2025 (Erkenntnis W153 2011184-3/11E) hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bzw. ihrer Behandlung keine Änderungen ergeben (AS 43). Es handelt sich dabei allerdings weder um Krankheiten, die lebensbedrohlich sind, noch sind daraus Hinweise auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung abzuleiten, bzw. dass körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen würden. Die BF ist arbeitsfähig. 1.
  4. Zu den angegebenen Fluchtgründen der BF: Festgestellt wird vorab, dass es der BF bereits in den Vorverfahren nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung in der Mongolei glaubhaft zu machen. Weiters wird festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht. Weiters wird festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht. Die BF war und ist in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und sie hat eine solche, im Falle einer Rückkehr, auch nicht zu befürchten. Das betrifft insbesondere auch das gegenständliche Vorbringen der BF, wonach die Schwester der BF am 04.07.2025 eine Ladung der mongolischen Staatsanwaltschaft für sie erhalten hätte und die BF als Beschuldigte am 18.07.2025 bei der Polizei erscheinen solle (AS 7, 45, 51; OZ 9), sowie die daraus abgeleiteten Befürchtungen einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Verfolgung, polizeilicher Misshandlungen, eines erzwungenen Geständnisses und schlechter Haftbedingungen (AS 141–144). Insbesondere aus dem von der BF ausschließlich in Kopie vorgelegten Schriftstück vom 04.07.2025 (AS 53 bzw. deutschsprachige Übersetzung AS 51) ergibt sich Gegenteiliges nicht. Dass diese deswegen einer sie unmittelbar konkreten asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, hat diese insgesamt nicht glaubhaft und ausreichend konkret aufzeigen können. Die BF hat damit auch im gegenständlichen Verfahren und insbesondere auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass diese in ihrem Heimatstaat aktuell oder zukünftig einer glaubwürdigen asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle einer Rückkehr mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. 1.
  5. Zu einer möglichen Rückkehr der BF: Die Mongolei gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK. Es ist ihr zumutbar, in der Mongolei wie ihre dort lebenden Angehörigen zu leben. Die Mongolei gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK. Es ist ihr zumutbar, in der Mongolei wie ihre dort lebenden Angehörigen zu leben. Fest steht weiters, dass der BF in der Mongolei als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre sowie im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose bzw. existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Sämtliche diesen Feststellungen widersprechenden Ausführungen der BF werden von dieser nur durch unkonkrete und rein spekulative allgemeine Ausführungen bestritten, die jedoch eine diesbezüglich unmittelbar konkret, bzw. insgesamt auch nachvollziehbar glaubhaft eine die BF betreffende Gefährdung nicht aufzeigen können. Die BF ist arbeitsfähig. Sie wurde in der Mongolei sozialisiert, beherrscht die mongolische Sprache als Muttersprache und verbrachte den Großteil ihres Lebens dort. Zudem verfügt sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte; nach ihren Angaben leben ihre Geschwister weiterhin in der Mongolei und sie steht jedenfalls mit ihrer Schwester in Kontakt (OZ 9). Auch aus den von der BF geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ergibt sich keine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat. Die BF leidet zwar wie angegeben insbesondere an Bluthochdruck, sowie Psoriasis/Psoriasis-Arthritis, diese Erkrankungen sind jedoch nicht lebensbedrohlich und stehen einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nach der Aktenlage nicht entgegen. Insbesondere ist festzuhalten, dass der BF auch in der Mongolei, wie es sich zweifelsfrei aus den Länderinformationen ergibt, der BF auch dort eine jedenfalls ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht und die BF kann eine diesbezügliche Behandlung damit ihr auch zumutbar und faktisch möglich auch dort in ihrem Herkunftsstaat erhalten und in Anspruch nehmen. Es ist ihr zudem auch möglich und zumutbar, insbesondere bei einer Rückkehr gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der ebenso wie die BF von einer Rückkehrentscheidung des BFA betroffen ist, (siehe W168 1427077-5) erneut in der Mongolei Unterkunft zu nehmen und ihren Lebensunterhalt jedenfalls auch durch eigene Erwerbstätigkeit, sowie zumindest anfängliche familiäre Unterstützung zu sichern. 1.
  6. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich: Vorab wird festgestellt, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Bezug auf das Privat- und Familienleben der BF keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben. Die BF reiste im Jahr 2011 illegal nach Österreich ein und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Die BF spricht gebrochenes/mittelmäßiges Deutsch (OZ 9). Die BF befindet sich mit dem mongolischen Staatsangehörigen Herrn O. N. (siehe W168 1427077-5) in einer Lebensgemeinschaft - die Beschwerdeverfahren wurden am 24.02.2026 (OZ 9) gemeinsam verhandelt. Die BF verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte, insbesondere im mongolischen Umfeld. Sie ist in vereinsnahen bzw. kulturellen Aktivitäten eingebunden. Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft liegt nicht vor. Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie geht keiner legalen Beschäftigung nach. Die BF ist strafrechtlich in Erscheinung getreten (SA-Auszug vom 22.01.2026 im Akt). Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft sowie ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liegt nicht vor. Da gegen ihren Lebensgefährten ebenfalls eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde (siehe W168 1427077-5), sodass beide gemeinsam in den Herkunftsstaat auszureisen haben, wird in ihr untereinander bestehendes Familienleben nicht eingegriffen. 1.
  7. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Mongolei, Gesamtaktualisierung vom 02.01.2024, auszugsweise wiedergegeben: „[…] Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023). Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, das auch für die Presse gilt, aber die Regierung hat dieses Recht nicht immer respektiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Die Regierung verhängte strafrechtliche Sanktionen für die "Verbreitung falscher Informationen", und es wurde von Schikanen gegenüber Journalisten berichtet. Gesetze über die Verbreitung von Falschinformationen wurden von den Behörden mitunter zur Einschüchterung von Regierungskritikern eingesetzt. Das Gesetz legt den Grundsatz fest, dass der Staat öffentliche Informationen nicht kontrollieren oder zensieren sollte. Das Globe International Center berichtete von anhaltendem Druck auf die Medien durch Polizei, Politiker und große Unternehmen (USDOS 20.3.2023). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um nicht gegen politische oder geschäftliche Interessen zu verstoßen und kostspielige Verleumdungs- oder Diffamierungsklagen zu vermeiden (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Journalist:innen, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB 3.2023). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden, geheimen Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Alle erwachsenen Bürger mit Ausnahme derjenigen, die inhaftiert sind, haben Anspruch auf die vollen politischen Rechte, und diese werden in der Praxis im Allgemeinen auch eingehalten (FH 2023). In der Rangliste der Pressefreiheit 2023 liegt die Mongolei auf Platz 88 von 180 gelisteten Plätzen, was eine Verbesserung um 2 Plätze darstellt (RSF ohne Datum). Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023). Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentenbeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen). Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrerprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023). […]
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme der BF in der mündlichen Verhandlung. 2.
  9. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zur Person der BF beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit den im Kern konsistenten Eigenangaben der BF im gegenständlichen Verfahren, insbesondere in der Erstbefragung vom 09.07.2025 (AS 1–9), der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 13.11.2025 (AS 41–49) sowie ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 24.02.2026 (OZ 9). Soweit die persönlichen Grunddaten (insbesondere Herkunft aus Ulaanbaatar, Sozialisation, Schulbildung, Besuch der Hochschule für angewandte Kunst sowie Tätigkeit als selbstständige Schneiderin bzw. insgesamt Ausbildung und beruflicher Werdegang) im Verfahrensverlauf im Wesentlichen gleichbleibend waren, ergaben sie in Zusammenschau ein stimmiges, lebensnahes und nachvollziehbares Gesamtbild. Anhaltspunkte dafür, dass diese biographischen Eckdaten im gegenständlichen Verfahren bewusst wahrheitswidrig dargestellt worden wären, sind weder aus dem Akteninhalt noch aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen (OZ 9). Dass die Identität der BF weiterhin nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass die BF – wie bereits in den Vorverfahren – auch im gegenständlichen Verfahren keinen Lichtbildausweis (Reisepass/Personalausweis) im Original vorlegte, weshalb eine Identitätsfeststellung nicht möglich war und deshalb weiterhin lediglich Verfahrensidentität vorliegt. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen (keine Kinder, Eltern verstorben Geschwister) beruhen auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Eigenangaben der BF im Verfahren. Dass fortgesetzter Kontakt zur Schwester in der Mongolei besteht, beruht auf ihren diesbezüglichen Eigenangaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 9), woran kein Zweifel besteht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF stützen sich auf ihre diesbezüglichen Eigenangaben im Verfahren (AS 43). Die BF gab an, an Bluthochdruck und Psoriasis/Psoriasis-Arthritis zu leiden und in Behandlung zu sein. Auch erklärte sie, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bzw. Behandlung keine Änderungen ergeben hätten (AS 43: „… F: Sind Sie in derzeit in dauerhafter ärztlicher Behandlung? A: Ja. F: Haben sich Änderungen seitdem rk. Abschluss Ihres Vorverfahrens am 24.03.2025 (Erkenntnis W153 2011184-3/11E) Ihren Gesundheitszustand/Behandlung betreffend ergeben? A: Nein, es hat sich nichts verändert….; OZ 9: „… Ich bin in ärztlicher Behandlung…. Problem wegen der Haut und dem Blutdruck und auch Gelenksbeschwerden, jetzt hatte ich Rheuma und bin in Behandlung…“), woraus abzuleiten ist, dass wenn die BF gesund genug zur Arbeitsaufnahme ist (AS 47: „…ich kann jeder Arbeit nachgehen, ich brauche nur eine Arbeitsgenehmigung…“), sie somit an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet. Im Übrigen werden diese Aussagen durch die von der BF in OZ 9 genannten konkreten Tätigkeitsmöglichkeiten („alle Arten von Schneidereiarbeiten“, weiters Küche/Reinigung/Pflege) zusätzlich plausibilisiert. Damit ergeben sich aus dem Verfahren geradezu keine Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit, die der Feststellung der Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF ergibt sich auch daraus, dass die BF in ihrem Heimatland über hinreichende berufliche Erfahrung verfügt und auch keine Umstände bekannt geworden sind, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen. Hinweise auf eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, haben sich daraus somit nicht ergeben. Eine darüber hinausgehende, entscheidungsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde von der BF nicht substantiiert behauptet und ergab sich auch sonst nicht aus dem Verfahren, weshalb die Feststellung der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit zu treffen war. 2.
  10. Zu den Feststellungen zu den angegebenen Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages bzw. den Fluchtvorbringen der BF: Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF, bzw. den aktuellen Befürchtungen der BF – insbesondere, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund noch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK droht – beruhen auf dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dem unbedenklichen Akteninhalt sowie der Würdigung der Angaben der BF im Verwaltungsverfahren (insbesondere Erstbefragung und BFA-Einvernahme; AS 1–9 und AS 41–49) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9) in Zusammenschau mit dem von der BF vorgelegten Schriftstück vom 04.07.2025 (deutsche Übersetzung AS 51, Kopie/Scan des behaupteten Originals AS 52) sowie dem Beschwerdevorbringen (AS 141–144).Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF, bzw. den aktuellen Befürchtungen der BF – insbesondere, dass ihr im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund noch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK droht – beruhen auf dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dem unbedenklichen Akteninhalt sowie der Würdigung der Angaben der BF im Verwaltungsverfahren (insbesondere Erstbefragung und BFA-Einvernahme; AS 1–9 und AS 41–49) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 9) in Zusammenschau mit dem von der BF vorgelegten Schriftstück vom 04.07.2025 (deutsche Übersetzung AS 51, Kopie/Scan des behaupteten Originals AS 52) sowie dem Beschwerdevorbringen (AS 141–144). Vorab ist festzuhalten, dass es der BF bereits in den Vorverfahren nicht gelungen ist, eine sie in der Mongolei treffende asylrelevante individuelle Verfolgung glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermochte auch das im gegenständlichen Folgeantrag erstattete neue Vorbringen nichts zu ändern, weil es in wesentlichen Teilen unsubstantiiert, inhaltlich unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar blieb. Im aktuellen Verfahren bringt die BF als Fluchtgründe vor, 1) ihre Schwester habe am 04.07.2025 eine Ladung/Benachrichtigung der mongolischen Staatsanwaltschaft für die BF erhalten und an sie weitergeleitet, und die BF solle als Beschuldigte am 18.07.2025 bei der mongolischen Polizei erscheinen (AS 1–9; AS 41–49; OZ 9). Zur Untermauerung legte die BF das entsprechende Schreiben vor (deutsche Übersetzung AS 51, Kopie/Scan des behaupteten Originals AS 52). Daraus leitet sie eine ungerechtfertigte strafrechtliche Verfolgung in der Mongolei ab und macht als Folgerisiken polizeiliche Misshandlungen, Geständniszwang, eine Verurteilung auch ohne ausreichende Beweise sowie schlechte Haftbedingungen geltend (AS 141–144). 2) Weiters verweist sie auf ihre Erkrankung (Psoriasis/Psoriasis-Arthritis) und leitet daraus ein Abschiebehindernis ab (AS 43; AS 141–144). Ad 1) Die BF stützt ihr aktuelles Vorbringen damit im Kern darauf, dass ihre Schwester am 04.07.2025 eine Ladung/Benachrichtigung (AS 53: als Kopie/Scan, jedenfalls kein Original) der mongolischen Staatsanwaltschaft (datiert mit 04.07.2025) für sie erhalten habe und die BF als Beschuldigte in einer Strafsache am 18.07.2025 bei der Polizei „zum Zwecke der Vernehmung und Gegenüberstellung“ (bzw. nach Dolmetscherkorrektur AS 44: „zum Zweck um den Beschluss mitzuteilen“) erscheinen solle. Dieses Vorbringen blieb jedoch trotz wiederholter – sowohl behördlicher (BFA) als insbesondere richterlicher (Verhandlung) - Nachfrage auf wesentliche Punkte ohne ausreichende Konkretisierung. Konkrete Gründe, warum man konkret sie, obwohl sie sich seit vielen Jahren nicht in der Mongolei aufgehalten habe, dennoch diesbezüglich bedrohen, anklagen oder Laden sollte, kann sie selbst nicht angeben, hat diesbezüglich selbst keine Erklärung hierfür. (siehe Verhandlungsprotokoll des BVwG) Zwar wiederholte die BF auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG den bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten Ablauf (Schwester – E-Mail – Ladung) im Verwaltungsverfahren und in der Verhandlung, vermochte jedoch weder den behaupteten Anlass noch den konkreten Tatvorwurf noch den Verfahrensstand in einer Weise darzulegen, die eine ausreichend konkrete, bzw. in sich stimmige und überprüfbare oder auch insgesamt nachvollziehbar glaubwürdige Individualisierung einer bereits diesbezüglich behaupteten Gefahr zuließe (AS 45: „… meine Schwester … hat … die Ladung … geholt … sie hat mir dann die Ladung per EMail geschickt. Deswegen habe ich den Asylantrag gestellt.“ Bzw. OZ 9: „… ich habe den Brief bekommen von meiner Schwester … sie hat eine Kopie Ladung bekommen …“.). Auffallend ist insbesondere, dass es gerade bei den zentralen Punkten (Anlass – Tatvorwurf - Verfahrensstand) der BF nicht möglich ist, diese darzulegen (AS 7: „Warum genau weiß ich nicht.“. AS 45: „Wer verfolgt Sie nun konkret in der Mongolei? – Das weiß ich nicht.“. AS 46: „Warum ich geladen bin von der Staatsanwaltschaft verstehe ich wirklich nicht“. OZ 9: Und auf die richterliche Nachfrage, ob sie wisse, worum es in der Ladung gehe: „Das weiß ich leider nicht … Auf der Ladung steht der Grund auch nicht, es steht nur der Paragraf drinnen.“. Gerade im gerichtlichen Verfahren (OZ 9) zeigte sich, dass die BF trotz konkreter Befragung keine tragfähige Erklärung dafür geben konnte, warum sie nach jahrelangem Aufenthalt im Ausland ausgerechnet im Juli 2025 als Beschuldigte in einem Strafverfahren geführt werden sollte bzw. woraus sich eine aktuelle, sie persönlich treffende behördliche Verfolgungsabsicht ableiten ließe. Auch, dass die BF diesbezüglich einer sie individuell konkret betreffenden asylrelevanten Bedrohung aus konkret asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre, hat die BF durch dieserart Ausführungen und Vorbringen insgesamt nicht ausreichend konkret aufzeigen können, bzw. hat dieser durch sämtliche Ausführungen insgesamt damit den notwendigen Konnex ihrer Bedrohungsangaben mit asylrelevanten Gründen insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar, konkret und glaubhaft darlegen können. Eine diesbezüglich nur unkonkret und allgemein behauptete strafrechtliche Verfolgung, bzw. eine diesbezügliche überhaupt asylrelevante Gefährdung der BF durch mongolische Behörden ist alleine aufgrund ihrer diesbezüglich vagen und unbestimmten Ausführungen nicht erkennbar und nur dann als individuell-konkrete Gefährdung nachvollziehbar, wenn zumindest der konkrete Tatvorwurf, der Verfahrensstand (bloße Ladung, Ermittlungsverfahren, Anklage, Haftbefehl etc.) und der behauptete behördliche Zugriff (warum gerade jetzt) nachvollziehbar dargelegt werden, und somit einer Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung zugänglich wären. Genau daran fehlt es hier: Die BF räumt selbst ein, den Grund nicht zu kennen („Das weiß ich leider nicht“) und gibt an, auf der Ladung stehe „nur der Paragraf“, womit offenbleibt, wovor sie sich konkret fürchte, bzw. wovon sie konkret betroffen sein soll und woraus sich eine aktuelle, sie persönlich treffende Zugriffslage ableiten ließe. Nicht übersehen wird, dass die Übersetzung dieses Schriftstückes (AS 51) davon die Rede ist, die BF „…im Rahmen der Überprüfung der Beschwerde … zum Zwecke der Vernehmung und Gegenüberstellung … zu erscheinen…“ hat (bzw. nach Dolmetscherkorrektur AS 44: „zum Zweck um den Beschluss mitzuteilen“) und alleine daraus keine Befürchtung bzw. Bedrohung der BF abgeleitet werden kann. Im Gegenteil bezieht sich das Schriftstück erkennbar auf eine Einvernahme samt Gegenüberstellung, bzw. noch weniger invasiv um der BF den Beschluss mitzuteilen, woraus noch keine individuell-konkrete Gefährdung / Drohung / Bedrohung der BF erkennbar abgeleitet werden kann, die ebenso wie die am Ende des Schriftstückes angedrohte Zwangsvorführung sollte die BF nicht erscheinen, grundsätzlich nichts Ungewöhnliches ist und auch der österreichischen Rechtsordnung nicht fremd ist. Selbst bei Wahrunterstellung eines allfälligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens folgt daraus nicht automatisch Asylrelevanz, weil es nicht um irgendeinen Behördenkontakt, sondern darum geht, ob daraus eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine reale Gefahr iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK ableitbar ist. Selbst bei Wahrunterstellung eines allfälligen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens folgt daraus nicht automatisch Asylrelevanz, weil es nicht um irgendeinen Behördenkontakt, sondern darum geht, ob daraus eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine reale Gefahr iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ableitbar ist. Dafür genügt das vorgelegte Schriftstück schon deshalb nicht, weil es lediglich als Übersetzung (AS 51) und Kopie/Scan des behaupteten Originals (AS 52) vorliegt und damit in seiner Echtheit und in seinem Kontext nicht in einer Weise überprüfbar ist, die belastbare Feststellungen zu einer gezielten Verfolgung aus einem Konventionsgrund tragen könnte. Im Übrigen ist es aufgrund mangelnder Konkretisierung trotz Nachfrage nicht nachvollziehbar, dass die BF bei tatsächlicher individuell-konkreter Befürchtungen weder Anlass noch Tatvorwurf noch Verfahrensstand tragfähig darlegen konnte, im Gegenteil erwiesen sich ihre Angaben als vage und detailarm. Des Weiteren ist nicht erkennbar, welche Gefahr der BF seit dem Juli 2025 in der Mongolei drohen würde, wenn sie sich seit 2011 in Österreich aufhält. Soweit die BF ihr Vorbringen somit auf das vorgelegte Schreiben vom 04.07.2025 stützt (AS 51/52), ist festzuhalten, dass dieses Schriftstück den behaupteten Kern des Fluchtvorbringens – nämlich eine konkrete, die BF individuell treffende asylrelevante Verfolgung oder eine hinreichend wahrscheinliche reale Gefahr iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK – nicht in einer Weise bestätigt, die tragfähige Feststellungen erlauben würde. Das Schreiben steht vielmehr in einem auffälligen Missverhältnis dazu, dass die BF selbst zu den zentralen Punkten (Anlass, Hintergrund, konkreter Tatvorwurf, Verfahrensstand) keine stimmige und überprüfbare Erklärung geben konnte. Auch blieb im Verfahren – gemessen an der behaupteten Eingriffsintensität – offen, wie belastbar der behauptete Kontext des Schreibens tatsächlich ist und ob sich daraus überhaupt eine gegenwärtige und konkrete behördliche Zugriffslage ableiten lässt. Der Beweiswert dieses Schriftstücks blieb daher begrenzt.Soweit die BF ihr Vorbringen somit auf das vorgelegte Schreiben vom 04.07.2025 stützt (AS 51/52), ist festzuhalten, dass dieses Schriftstück den behaupteten Kern des Fluchtvorbringens – nämlich eine konkrete, die BF individuell treffende asylrelevante Verfolgung oder eine hinreichend wahrscheinliche reale Gefahr iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK – nicht in einer Weise bestätigt, die tragfähige Feststellungen erlauben würde. Das Schreiben steht vielmehr in einem auffälligen Missverhältnis dazu, dass die BF selbst zu den zentralen Punkten (Anlass, Hintergrund, konkreter Tatvorwurf, Verfahrensstand) keine stimmige und überprüfbare Erklärung geben konnte. Auch blieb im Verfahren – gemessen an der behaupteten Eingriffsintensität – offen, wie belastbar der behauptete Kontext des Schreibens tatsächlich ist und ob sich daraus überhaupt eine gegenwärtige und konkrete behördliche Zugriffslage ableiten lässt. Der Beweiswert dieses Schriftstücks blieb daher begrenzt. Soweit die BF schließlich allgemein auf drohende polizeiliche Misshandlungen, die Erzwingung eines Geständnisses, eine Verurteilung auch ohne ausreichende Beweise sowie schlechte Haftbedingungen verweist (AS 141–144), ist festzuhalten, dass derartige – im Grundsatz abstrakte – Befürchtungen eine individuelle Gefährdung iSd AsylG bzw. eine reale Gefahr iSd § 8 AsylG nur dann zu tragen vermögen, wenn sie auf eine konkrete, die BF persönlich betreffende und hinreichend glaubhaft gemachte Anknüpfungstatsache (insbesondere eine real bestehende, sie tatsächlich treffende Strafverfolgungs-/Inhaftierungsgefahr) zurückgeführt werden können. Eine solche konkrete Anknüpfungstatsache konnte im gegenständlichen Verfahren – wie ausgeführt – nicht festgestellt werden. Die von der BF behaupteten Folgerisiken (polizeiliche Misshandlungen, Geständniszwang, Verurteilung ohne ausreichende Beweise, schlechte Haftbedingungen) können überdies nur dann entscheidungsrelevant werden, wenn eine konkret-individuelle und hinreichend wahrscheinliche strafrechtliche Verfolgung bzw. Inhaftierung der BF feststellbar ist. Gerade diese konkrete Anknüpfungstatsache konnte die BF – wie ausgeführt – nicht nachvollziehbar darlegen (OZ 9) und war daher auch nicht feststellbar. Konkrete Hinweise, dass die BF tatsächlich einer sie diesbezüglich unmittelbar konkreten Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, hat diese insgesamt nicht. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen stützt die BF auf auch diesbezüglich nur allgemein unkonkrete Vermutungen und Spekulationen. Soweit die BF schließlich allgemein auf drohende polizeiliche Misshandlungen, die Erzwingung eines Geständnisses, eine Verurteilung auch ohne ausreichende Beweise sowie schlechte Haftbedingungen verweist (AS 141–144), ist festzuhalten, dass derartige – im Grundsatz abstrakte – Befürchtungen eine individuelle Gefährdung iSd AsylG bzw. eine reale Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG nur dann zu tragen vermögen, wenn sie auf eine konkrete, die BF persönlich betreffende und hinreichend glaubhaft gemachte Anknüpfungstatsache (insbesondere eine real bestehende, sie tatsächlich treffende Strafverfolgungs-/Inhaftierungsgefahr) zurückgeführt werden können. Eine solche konkrete Anknüpfungstatsache konnte im gegenständlichen Verfahren – wie ausgeführt – nicht festgestellt werden. Die von der BF behaupteten Folgerisiken (polizeiliche Misshandlungen, Geständniszwang, Verurteilung ohne ausreichende Beweise, schlechte Haftbedingungen) können überdies nur dann entscheidungsrelevant werden, wenn eine konkret-individuelle und hinreichend wahrscheinliche strafrechtliche Verfolgung bzw. Inhaftierung der BF feststellbar ist. Gerade diese konkrete Anknüpfungstatsache konnte die BF – wie ausgeführt – nicht nachvollziehbar darlegen (OZ 9) und war daher auch nicht feststellbar. Konkrete Hinweise, dass die BF tatsächlich einer sie diesbezüglich unmittelbar konkreten Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre, hat diese insgesamt nicht. Sämtliches diesbezügliches Vorbringen stützt die BF auf auch diesbezüglich nur allgemein unkonkrete Vermutungen und Spekulationen. Den vorliegenden Länderinformationen ist zudem entnehmbar, dass es sich bei der Mongolei um einen Rechtsstaat handelt. Konkrete Gründe, warum der BF solcherart Straftaten aus insbesondere asylrelevanten Gründen unterstellt werden würde, warum konkret sie von polizeilichen Misshandlungen hinkünftig betroffen sein sollte, bzw. dass sie dort keinen faktischen Schutz vor solchen Misshandlungen erhalten könnte, bzw. dort keinen Rechtsschutz hätte oder ihr ein solcher mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit verwehrt werden würde, dies wiederum aus asylrelevanten Gründen, oder sie generell einen solchen Schutz in der Mongolei nicht erhalten könnte, sind aus sämtlichen hierauf bezogenen allgemeinen Ausführungen der BF nicht ableitbar. Vielmehr ergibt sich aus sämtlichen Ausführungen der BF nur, dass sie erkennbar nur spekulativ, allgemein und unkonkret vom Vorliegen einer sie diesbezüglich bestehenden Bedrohung ausgeht. Ausreichend konkrete und nachvollziehbare Hinweise, dass gerade ihr der notwendige Rechtsschutz durch die Polizei, die Gerichte oder sonstige Behörden, dies insbesondere auch aus asylrelevanten Gründen, verwehrt werden würde, bzw. sie einen solchen in der Mongolei nicht erhalten könnte, hat diese insgesamt nicht. Auch konnte sie insgesamt keine nachvollziehbar konkreten und ausreichend glaubhaften Gründe nennen, warum diese einen solchen faktischen oder Rechtsschutz in der Mongolei nicht erhalten könnte. Im Ergebnis war damit nicht feststellbar, dass die BF im Herkunftsstaat aktuell oder künftig einer sie konkret persönlich betreffenden Verfolgung aus einem Konventionsgrund ausgesetzt wäre oder ihr eine reale Gefahr iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, bzw. war sämtliches Vorbringen der BF als ausschließlich allgemein, unkonkret und spekulativ unglaubwürdig, bzw. als erkennbar ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet zu qualifizieren. Im Ergebnis war damit nicht feststellbar, dass die BF im Herkunftsstaat aktuell oder künftig einer sie konkret persönlich betreffenden Verfolgung aus einem Konventionsgrund ausgesetzt wäre oder ihr eine reale Gefahr iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, bzw. war sämtliches Vorbringen der BF als ausschließlich allgemein, unkonkret und spekulativ unglaubwürdig, bzw. als erkennbar ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattet zu qualifizieren. Ad 2) Auch ergibt sich aus dem Gesundheitsvorbringen ergibt sich kein Rückkehr bzw. kein Abschiebehindernis: Die BF leidet zwar an Bluthochdruck sowie Psoriasis/Psoriasis-Arthritis und befindet sich in Behandlung (AS 43; OZ 9), konkrete Hinweise auf eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung bzw. darauf, dass ihr aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Art-3-relevante Verschlechterung drohen würde, sind jedoch nicht hervorgekommen. Zudem gab die BF selbst an, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bzw. ihrer Behandlung keine Änderungen ergeben hätten (AS 43). Damit fehlt es auch an einem neuen, erst im gegenständlichen Verfahren hervorgetretenen gesundheitlichen Umstand, der die Rückkehrbeurteilung anders erscheinen ließe. Insgesamt war daher aus dem Gesundheitsvorbringen kein Abschiebehindernis abzuleiten. 2.
  11. Zu den Feststellungen zur möglichen Rückkehr der BF in ihr Herkunftsland: Dass die Mongolei als ein sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF).Dass die Mongolei als ein sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF). Aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich keine derartige Situation im Herkunftsland ableiten, wonach der BF allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098).Hierbei ist zu ergänzen, dass es sich bei der Mongolei um einen Staat handelt, der etwa im Hinblick auf Korruption Defizite aufweist, darüber hinaus aber weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Syrien, Ukraine u.v.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde, vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, Zl. E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, Zl. 2016/20/0098). Die Feststellungen zur Zumutbarkeit einer Rückkehr der BF in die Mongolei und dazu, dass der BF im Falle der Rückkehr kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK droht, beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, den Feststellungen zur Person (vgl. 1.1), den eigenen Angaben der BF zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat (vgl. 1.1; OZ 9) sowie den herangezogenen Länderinformationen zur Mongolei (vgl. 1.5).Die Feststellungen zur Zumutbarkeit einer Rückkehr der BF in die Mongolei und dazu, dass der BF im Falle der Rückkehr kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK droht, beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, den Feststellungen zur Person vergleiche 1.1), den eigenen Angaben der BF zu ihren familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat vergleiche 1.1; OZ 9) sowie den herangezogenen Länderinformationen zur Mongolei vergleiche 1.5). Ausgehend von den – basierend auf den aktuellen nachvollziehbaren und daher glaubhaften Eigenangaben der BF selbst und auf die in allen Vorverfahren diesbezüglich nahezu unveränderten Feststellungen - Feststellungen zur Person ist die BF mongolische Staatsangehörige, in der Mongolei sozialisiert, spricht Mongolisch, war dort vor ihrer Ausreise beruflich tätig (selbstständige Schneiderin) und verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat. Sie verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte, wo nach ihren Angaben Geschwister weiterhin in der Mongolei leben und sie jedenfalls mit ihrer Schwester in Kontakt steht (OZ 9). Bereits diese Umstände sprechen gegen die Annahme, dass die BF im Fall der Rückkehr ohne jedes soziale Auffangnetz wäre. Dass die BF grundsätzlich arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Eigenangaben im Verfahren selbst, wo die BF angab, dass sie grundsätzlich jeder Arbeit nachgehen könne und hierfür lediglich eine Arbeitsgenehmigung benötige. In der mündlichen Verhandlung führte die BF darüber hinaus aus, sie befinde sich zwar in ärztlicher Behandlung wegen „Problemen mit der Haut“, „Blutdruck“, „Gelenksbeschwerden“ und „Rheuma“, gab zugleich an, die Behandlung in Österreich habe ihr „sehr viel geholfen“. Daraus ist – auch in Zusammenschau mit ihren sonstigen Angaben – nicht ableitbar, dass bei der BF eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt oder dass ihre Beschwerden eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließen. Insbesondere ergaben sich auch in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF nicht in der Lage wäre, im Herkunftsstaat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sondern im Gegenteil wurden konkrete, alltagsnahe Tätigkeitsmöglichkeiten (insbesondere im Bereich Schneiderei) genannt, was die Annahme grundsätzlicher Leistungsfähigkeit zusätzlich plausibilisiert. Wenn die BF somit im Bundesgebiet auch selbst angibt, dass sie grundsätzlich arbeitsfähig ist und eine Arbeitsaufnahme als möglich darstellt, ist sie damit auch grundsätzlich in der Lage, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch eigene Arbeitsleistung zu bestreiten – etwaige Gründe, die dies ausschließen würden, sind nicht, jedenfalls nicht ausreichend durch die BF konkretisiert im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und durch die BF aufgezeigt worden. Ergänzend ist hierzu zudem festzuhalten, dass die BF auch angegeben hat, dass sie Unterstützungen seitens ihrer Familienangehörigen in Österreich in der Höhe von etwa 500 – 700 Euro pro Monat, dies etwa -auch- für die Kinderbetreuung von diesen bekommt. (VH S. 9ff.) Besondere Gründe, warum die angegebenen Familiengehörigen die BF nicht auch nach einer allfälligen Rückkehr in die Mongolei mit allfällig auch kleineren Summen zumindest für eine erste Zeit nach der Ankunft dort nicht weiterhin unterstützen würden und könnten, wurden ausreichend konkret nicht dargelegt, bzw. können insbesondere auch aufgrund der Ausführungen der BF, wonach diese ein sehr gutes Verhältnis zu ihren Familienangehörigen in Österreich pflegt, fallgegenständlich nicht angenommen werden. Vielmehr führt die BF selbst hierzu befragt konkret auch aus, dass sie dieses Geld insbesondere auch bisher als Unterstützung seitens ihrer Familienmitglieder bekommt (VH-S 14). Zudem verfügt die BF im Herkunftsstaat (weiterhin, weil bereits in den Vorverfahren mehrfach geklärt; vgl. AS 44: „…F: Haben sich seit der rk. Entscheidung Ihres vorigen Verfahrens (24.03.2025) Änderungen betreffend Ihres Privat- und Familienlebens ergeben? A: Nein. ….. F: Haben sich seit der rk. Entscheidung Ihres vorigen Verfahrens (24.03.2025) sonstige Änderungen, z.B. hinsichtlich Ihrer Familienangehörigen im Heimatland usw., ergeben? A: Nein.) über tragfähige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. So leben in der Mongolei jedenfalls mehrere Geschwister (AS 47: „…In der Mongolei habe ich meine jüngere Schwester und 2 ältere Brüder…“) samt fortgesetzten Kontakt jedenfalls zur Schwester (alleine schon indiziert durch die Kommunikation betreffend des bereits mehrfach erwähnten Schriftstückes zu AS 53). Diese Umstände sprechen geradezu gegen die Annahme, die BF würde im Fall der Rückkehr in eine ausweglose oder existenzgefährdende Notlage geraten - im Gegenteil kann der BF über ein umfassendes soziales Netzwerk zurückgreifen (laut Vorverfahren besteht regelmäßiger Kontakt zu Verwandten in der Mongolei). Im Übrigen wurde eine solche Notlage auch nicht substantiiert behauptet.Zudem verfügt die BF im Herkunftsstaat (weiterhin, weil bereits in den Vorverfahren mehrfach geklärt; vergleiche AS 44: „…F: Haben sich seit der rk. Entscheidung Ihres vorigen Verfahrens (24.03.2025) Änderungen betreffend Ihres Privat- und Familienlebens ergeben? A: Nein. ….. F: Haben sich seit der rk. Entscheidung Ihres vorigen Verfahrens (24.03.2025) sonstige Änderungen, z.B. hinsichtlich Ihrer Familienangehörigen im Heimatland usw., ergeben? A: Nein.) über tragfähige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. So leben in der Mongolei jedenfalls mehrere Geschwister (AS 47: „…In der Mongolei habe ich meine jüngere Schwester und 2 ältere Brüder…“) samt fortgesetzten Kontakt jedenfalls zur Schwester (alleine schon indiziert durch die Kommunikation betreffend des bereits mehrfach erwähnten Schriftstückes zu AS 53). Diese Umstände sprechen geradezu gegen die Annahme, die BF würde im Fall der Rückkehr in eine ausweglose oder existenzgefährdende Notlage geraten - im Gegenteil kann der BF über ein umfassendes soziales Netzwerk zurückgreifen (laut Vorverfahren besteht regelmäßiger Kontakt zu Verwandten in der Mongolei). Im Übrigen wurde eine solche Notlage auch nicht substantiiert behauptet. Soweit die BF im gegenständlichen Verfahren (insbesondere in der Beschwerde) auf schlechte Haftbedingungen bzw. allgemeine Defizite im Justiz- und Sicherheitsbereich Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass derartige Aspekte für die Rückkehrbeurteilung eine konkrete individuelle Anknüpfungstatsache voraussetzen. Eine solche konkrete, die BF persönlich treffende Gefahr – etwa in Form eines glaubhaft gemachten realen Strafverfahrens, eines Haftbefehls oder einer konkreten behördlichen Zugriffslage – konnte jedoch, wie beweiswürdigend zu 2.2 ausgeführt, nicht festgestellt werden. Die allgemeinen Länderinformationen vermögen daher für sich genommen keine individuelle reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK für die BF zu begründen.Soweit die BF im gegenständlichen Verfahren (insbesondere in der Beschwerde) auf schlechte Haftbedingungen bzw. allgemeine Defizite im Justiz- und Sicherheitsbereich Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass derartige Aspekte für die Rückkehrbeurteilung eine konkrete individuelle Anknüpfungstatsache voraussetzen. Eine solche konkrete, die BF persönlich treffende Gefahr – etwa in Form eines glaubhaft gemachten realen Strafverfahrens, eines Haftbefehls oder einer konkreten behördlichen Zugriffslage – konnte jedoch, wie beweiswürdigend zu 2.2 ausgeführt, nicht festgestellt werden. Die allgemeinen Länderinformationen vermögen daher für sich genommen keine individuelle reale Gefahr iSd Artikel 3, EMRK für die BF zu begründen. Schließlich war bei der Beurteilung einer Zulässigkeit einer Rückkehr auch zu berücksichtigen, dass eine solche Rückkehr der BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (de-facto-Ehemann) jedenfalls möglich ist (vgl. 1.3; OZ 9). Damit sind auch im Hinblick auf Unterkunftnahme sowie anfängliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Stabilisierung keine weiteren bzw. besonderen Umstände hervorgekommen, die die Rückkehr de BF fallgegenständlich als unzumutbar erscheinen lassen könnten.Schließlich war bei der Beurteilung einer Zulässigkeit einer Rückkehr auch zu berücksichtigen, dass eine solche Rückkehr der BF gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (de-facto-Ehemann) jedenfalls möglich ist vergleiche 1.3; OZ 9). Damit sind auch im Hinblick auf Unterkunftnahme sowie anfängliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Stabilisierung keine weiteren bzw. besonderen Umstände hervorgekommen, die die Rückkehr de BF fallgegenständlich als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Im gegenständlichen Fall hat die BF auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung ihrer persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Aufgrund der individuellen Umstände der BF, insbesondere ihres Gesundheitszustands, ihrer Sprachkenntnisse, ihres Bildungsweges, ihrer Berufserfahrung sowie ihrer familiären Anbindungen in seinem Herkunftsstaat, ist nicht ersichtlich, dass die BF – abgesehen von möglichen aber ihr zumutbar zu lösenden anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nach längerer Zeit der Abwesenheit – dort in eine wirtschaftlich dauerhaft ausweglose Lage geraten würde oder dort einer verfahrensrelevanten allgemeinen Gefährdung aufgrund der dortigen Sicherheits, - Wirtschafts – oder Versorgungslage ausgesetzt wäre. Insgesamt ergaben sich somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr in die Mongolei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre oder in eine ausweglose, existenzgefährdende Notlage geraten würde, daher liegen für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden konkreten Einzelfall keine Umstände vor, die einer Rückkehr der BF in die Mongolei entgegenstehen. 2.
  12. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zum (Privat-)Leben der BF in Österreich beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den diesbezüglichen Eigenangaben der BF (insb. AS 41–49; OZ 9). Soweit einzelne Umstände – insbesondere der lange Aufenthalt seit 2011, die Lebensgemeinschaft, die Einbindung in das mongolische Umfeld sowie die wirtschaftliche Situation – bereits im Vorverfahren festgestellt wurden, konnten diese mangels substantiierter gegenteiliger Behauptungen und angesichts der Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen im aktuellen Verfahren übernommen werden. Im Übrigen hat die BF selbst ausdrücklich angegeben, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben (vgl. 2.3).Die Feststellungen zum (Privat-)Leben der BF in Österreich beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den diesbezüglichen Eigenangaben der BF (insb. AS 41–49; OZ 9). Soweit einzelne Umstände – insbesondere der lange Aufenthalt seit 2011, die Lebensgemeinschaft, die Einbindung in das mongolische Umfeld sowie die wirtschaftliche Situation – bereits im Vorverfahren festgestellt wurden, konnten diese mangels substantiierter gegenteiliger Behauptungen und angesichts der Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen im aktuellen Verfahren übernommen werden. Im Übrigen hat die BF selbst ausdrücklich angegeben, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben keine maßgeblichen Änderungen ergeben haben vergleiche 2.3). Die Feststellung zu den weiterhin (= im Vergleich zu den gesamten Vorverfahren der BF) nur begrenzten Deutschkenntnissen des BF stützt sich insb. auf den persönlichen richterlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung (OZ 9), in der sie ihre Deutschkenntnisse als „mittelmäßig“ bezeichnet. Anhaltspunkte dafür, dass die BF im gegenständlichen Verfahren ein höheres Sprachniveau erreicht oder nachgewiesen hätte, sind nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkten in Österreich basieren auf der Aktenlage und insbesondere auf den Angaben der BF. Die Feststellungen zur Lebensgemeinschaft der BF mit N. T. (siehe W168 1427077-5) sowie zur gemeinsamen Verhandlung vor dem BVwG der beiden Beschwerdeverfahren beruhen auf der Verhandlungsschrift (OZ 9). Ein über das Bestehen der angegebenen Lebensgemeinschaft hinausgehendes besonderes Abhängigkeits- oder Betreuungsverhältnis zu Personen in Österreich, das eine außergewöhnliche Intensität eines Nahe oder Abhängigkeitsverhältnisses bzw. eines Familienlebens, außerhalb der angegebenen Partnerschaft zu ihrem ebenfalls sich im Beschwerdeverfahren befindlichen Lebenspartner (Verfahren: W168 -1427077), der sich gleichwie die BF im Beschwerdeverfahren befindet, bei dem es sich ebenso um einen mongolischen Staatbürger handelt und gleichwie die BF selbst von einer Ausweisung betroffen ist, wurde ausreichend begründend im gegenständlichen Verfahren insgesamt aus folgenden Gründen nicht ausreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Dass bezüglich des angegebenen Lebenspartners der BF ein gem. Art. 8 EMRK unzumutbarer Eingriff in besonders geschützte Rechte überhaupt stattfinden würde, bzw. überhaupt eine Trennung stattfinden würde, kann in casu nicht erkannt werden, da sowohl die BF selbst als auch ihr Lebensgefährte gleichsam von einer Ausweisung betroffen sind. Zudem ist festzuhalten, dass es dem Lebensgefährten der BF als mongolischen Staatsbürger frei steht die BF allfällig auch freiwillig in ihren Herkunftsstaat zu begleiten, um das gemeinsame Familienleben auch in der Mongolei fortzusetzen, bzw. kann dieser die BF dort auch jederzeit besuchen. Ebenso ist es der BF faktisch möglich nach Erfüllung der Voraussetzungen jederzeit auch wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen, bzw. sich hier niederzulassen. Für die Zeit einer allenfalls diesbezügliche nur kurzfristigen oder mittelfristigen Trennung zur Legalisierung einer neuerlichen Einreise ist es der BF1 bzw. dem BF2 zudem zumutbar möglich ihre Beziehung via elektronischer Medien oder Telefon aufrechtzuerhalten. Dass bezüglich des angegebenen Lebenspartners der BF ein gem. Artikel 8, EMRK unzumutbarer Eingriff in besonders geschützte Rechte überhaupt stattfinden würde, bzw. überhaupt eine Trennung stattfinden würde, kann in casu nicht erkannt werden, da sowohl die BF selbst als auch ihr Lebensgefährte gleichsam von einer Ausweisung betroffen sind. Zudem ist festzuhalten, dass es dem Lebensgefährten der BF als mongolischen Staatsbürger frei steht die BF allfällig auch freiwillig in ihren Herkunftsstaat zu begleiten, um das gemeinsame Familienleben auch in der Mongolei fortzusetzen, bzw. kann dieser die BF dort auch jederzeit besuchen. Ebenso ist es der BF faktisch möglich nach Erfüllung der Voraussetzungen jederzeit auch wieder legal in das Bundesgebiet einzureisen, bzw. sich hier niederzulassen. Für die Zeit einer allenfalls diesbezügliche nur kurzfristigen oder mittelfristigen Trennung zur Legalisierung einer neuerlichen Einreise ist es der BF1 bzw. dem BF2 zudem zumutbar möglich ihre Beziehung via elektronischer Medien oder Telefon aufrechtzuerhalten. Auch, wenn die BF selbst, bzw. ihr Lebensgefährte ausführt, dass diese Familienangehörige im Bundesgebiet haben (VH – S.9), bzw. mit 10.03.2026 ein auch hierauf bezogenes diesbezügliches Empfehlungsschreiben seitens Familienangehörigen vorgelegt wurde, so kann auch aus den hierin enthaltenen Ausführungen nicht entnommen werden, dass diesbezüglich ein verfahrensrelevant schützenswertes bzw. verfahrensrelevantes Abhängigkeit – bzw. Naheverhältnis zu diesen Personen in Österreich bestehen würde, welches insbesondere alleine hierauf aufbauend eine Ausweisung der BF selbst, als auch ihrem Lebenspartner, als unzulässig erscheinen lassen könnte. Diesem Empfehlungsschreiben ist insbesondere zu entnehmen, dass sich die BF als auch ihr Lebensgefährte sich um die Kinder der angeführten Familie kümmern würden, wenn die Eltern nicht anwesend wären bzw. insgesamt sehr gut auch in diese Familie der Familienangehörigen integriert wären und auch die Kinder dieser Familie beide sehr mögen würden. Diese Ausführungen sind insgesamt nachvollziehbar und auch glaubhaft, jedoch lässt sich aus diesen nicht erschließen, warum etwa die betreffenden Aufsichtstätigkeiten der Kinder in Abwesenheit der Eltern ausschließlich nur durch die BF durchgeführt werden müssen und nicht auch von anderen Personen vorgenommen werden könnten. Auch, wenn durch insbesondere auch durch dieses Schreiben, wie auch bereits durch die hierauf bezogenen Ausführungen der BF die Beziehung zu nahestehenden Familienangehörigen insgesamt damit durchaus glaubhaft aufgezeigt wurde, bzw. das Vorliegen von damit gewöhnlich guten familiären Verhältnissen dargelegt wird, so kann hieraus jedoch nicht das Vorliegen eines verfahrensrelevanten Nahe – oder Abhängigkeitsverhältnisses geschlossen werden, welches unbedingt eine durchgehende Anwesenheit der BF selbst im Bundesgebiet als erforderlich erscheinen lassen würde. Die BF selbst als auch ihr Lebensgefährte können die diesbezüglichen familiären Kontakte zumutbar bis zu einer ihnen zumutbar möglichen auch bei Erfüllung der Voraussetzungen zeitnahen Legalisierung einer neuerlichen legalen Einreise bzw. einer auch bei Erfüllung der Voraussetzungen möglichen dauerhaften Niederlassung zumutbar für diese Zeit auch via elektronischer Medien oder via Telefon weiterhin aufrechterhalten. Ebenso steht es den weiteren Familienmitgliedern der BF offen diese auch in der Mongolei zu besuchen um auch damit den Kontakt für diese Zeit bis zu einer Legalisierung aufrechtzuerhalten. Das Vorliegen eines diesbezüglich schützenswerten Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses von Personen im Bundesgebiet ist somit auch bezogen auf diese Ausführungen nicht zu erkennen gewesen. Die Feststellungen zur ehrenamtlichen bzw. vereinsnahen Betätigung sowie zur Einbindung der BF in das mongolische Umfeld ergeben sich aus dem Akteninhalt (samt Vorverfahren) und wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt und konkretisiert (OZ 9), insbesondere durch die Angaben, dass die BF – gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten – weiterhin in dem vereinsnahen/kulturellen Kontext tätig ist (OZ 9: „… das haben wir beide schon vor März 2025 und auch danach gemacht.“). Alleine aus dem Umstand, dass die BF im Bundesgebiet über einen Bekanntenkreis – vorwiegend im mongolischen Umfeld – verfügt und nach ihren Angaben kulturell/vereinsnah eingebunden ist, lassen sich für sich allein keine privatlebensrelevanten Umstände von besonderem Gewicht ableiten. Die BF hat weder eine verfestigte Mitgliedschaft in einem Verein noch eine darüber hinausgehende, in ihrer Intensität und Dauer außergewöhnliche soziale Einbindung dargetan, die über übliche gesellschaftlich-soziale Kontakte hinausginge. Solche Kontakte und Aktivitäten sind vielmehr typische Begleiterscheinungen ihres langjährigen Aufenthalts und vermögen – ohne besondere Qualität eines Abhängigkeits- oder Naheverhältnisses – ein schutzwürdiges Privatleben im Sinne einer integrationsrechtlich maßgeblichen Verdichtung nicht zu begründen. Bezogen auf die Familienverhältnisse der BF ist zudem ergänzend auch festzuhalten, dass auch diese umfassend bereits in den Vorverfahren geprüft worden sind, eine diesbezügliche wesentliche Veränderung der diesbezüglichen Situation dieser im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt wurde und auch diesbezüglich die rechtskräftigen Vorentscheidungen davon ausgegangen sind, dass auch durch eine Ausweisung der BF kein unzulässiger Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte stattfindet. Bezogen auf die Familienverhältnisse der BF ist zudem ergänzend auch festzuhalten, dass auch diese umfassend bereits in den Vorverfahren geprüft worden sind, eine diesbezügliche wesentliche Veränderung der diesbezüglichen Situation dieser im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt wurde und auch diesbezüglich die rechtskräftigen Vorentscheidungen davon ausgegangen sind, dass auch durch eine Ausweisung der BF kein unzulässiger Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte stattfindet. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des BF und zur Bestreitung des Lebensunterhalts beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren und sind auch durch die Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht anzuzweifeln - sie geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, an diesen nachvollziehbaren und daher glaubhaften Angaben des BF, welcher diese teilweise bereits in den Vorverfahren getätigt hat, zu Zweifeln, bzw. sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF hier überhaupt falsche oder fehlerhafte Angaben hätte tätigen sollen. Die BF wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister scheinen (laut Strafregisterauszug vom 22.01.2026) folgende Verurteilungen auf: Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ. XXXX , vom 14.08.2013, wegen § 130
  13. Fall StGB, § 127 StGB, § 128 Abs.1 Z 4 StGB, § 15 StGB; Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ. XXXX , vom 15.10.2013, wegen § 130
  14. Fall StGB, § 127 StGB, § 128 Abs.1 Z 4 StGB; Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ. XXXX , vom 31.03.2014, wegen § 130
  15. Fall StGB, § 127 StGB; Urteil vom Bezirksgericht Graz-West, GZ. XXXX vom 17.10.2016, wegen § 223 Abs. 2 StGB, § 15 StGB, § 149 Abs. 1 StGB. Die BF befand sich 2014 für 6 Monate in Strafhaft.Die BF wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister scheinen (laut Strafregisterauszug vom 22.01.2026) folgende Verurteilungen auf: Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ. römisch 40 , vom 14.08.2013, wegen Paragraph 130,
  16. Fall StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, Paragraph 15, StGB; Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ. römisch 40 , vom 15.10.2013, wegen Paragraph 130,
  17. Fall StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB; Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ. römisch 40 , vom 31.03.2014, wegen Paragraph 130,
  18. Fall StGB, Paragraph 127, StGB; Urteil vom Bezirksgericht Graz-West, GZ. römisch 40 vom 17.10.2016, wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 149, Absatz eins, StGB. Die BF befand sich 2014 für 6 Monate in Strafhaft. In Gesamtschau konnte daher aus den dargestellten Umständen keine Anhaltspunkte für eine verfahrensrelevant nunmehr bestehende maßgebliche, über das übliche Maß hinausgehende Integration der BF in die österreichische Gesellschaft gewonnen werden. Die Einbindung in das überwiegend mongolische Umfeld, die fehlende legale Erwerbsintegration sowie die nur begrenzten Deutschkenntnisse sprechen vielmehr gegen eine besondere Verfestigung. Insgesamt war daher in Übereinstimmung mit den getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft sowie ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde, nicht festgestellt werden konnte. 2.
  19. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Grundlage der Länderfeststellungen ist im Wesentlichen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches beruhend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in der Kernaussage schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in der Mongolei gewährleistet. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Mongolei zugrunde gelegt werden können. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten): 3.1.
  3. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  4. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. […]“ 3.1.2.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Zudem stellen sich im konkreten Fall die von der BF befürchteten Verfolgungshandlungen nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention dar.3.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Zudem stellen sich im konkreten Fall die von der BF befürchteten Verfolgungshandlungen nicht als "Verfolgung" im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention dar. Im Übrigen ergeben sich auch aus den allgemeinen Länderinformationen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Mongolei

§ 1Z 3 Herkunftsstaaten-Verordnung idg

F ex lege als sicherer Herkunftsstaat gilt.Darüber hinaus wird angemerkt, dass die Mongolei

Paragraph eins, Ziffer 3, Herkunftsstaaten-Verordnung idgF ex lege als sicherer Herkunftsstaat gilt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten): 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offensteht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offensteht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005). Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH vom 25.04.2017 Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. 3.2.2. Wie bereits mehrfach ausgeführt, besteht für die Beschwerdeführerin weder aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe noch aus einem sonstigen Grund die reale Gefahr, im Herkunftsstaat einer gezielt gegen die eigene Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt II.1.5. getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Mongolei“) keine Gründe für die Annahme ergeben, dass in der Mongolei jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.5. getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Mongolei“) keine Gründe für die Annahme ergeben, dass in der Mongolei jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre. Ferner ist davon auszugehen, dass der Zugang zu grundlegender Versorgung für die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet ist. Die BF ist arbeitsfähig, wurde in der Mongolei sozialisiert, beherrscht die mongolische Sprache und ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates hinreichend vertraut. Zudem verfügt sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (insbesondere Geschwister; Kontakt zur Schwester), sodass auch unter diesem Aspekt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notsituation geraten würde. Eine lediglich mögliche schwierige Lebenssituation – insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht – reicht für sich genommen nicht aus, um eine reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK zu begründen.Ferner ist davon auszugehen, dass der Zugang zu grundlegender Versorgung für die BF im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet ist. Die BF ist arbeitsfähig, wurde in der Mongolei sozialisiert, beherrscht die mongolische Sprache und ist mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates hinreichend vertraut. Zudem verfügt sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte (insbesondere Geschwister; Kontakt zur Schwester), sodass auch unter diesem Aspekt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notsituation geraten würde. Eine lediglich mögliche schwierige Lebenssituation – insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht – reicht für sich genommen nicht aus, um eine reale Gefahr iSd Artikel 3, EMRK zu begründen. Festzuhalten ist weiter, dass die grundlegende medizinische Versorgung in der Mongolei gewährleistet ist und die BF weder an einer schwerwiegenden noch an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Soweit die BF auf Bluthochdruck sowie Psoriasis/Psoriasis-Arthritis bzw. Gelenksbeschwerden verweist, wurde eine außergewöhnliche, Art-3-relevante Konstellation (ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung bei fehlendem Zugang zu Behandlung) im Verfahren nicht dargetan. 3.2.3. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war.3.2.3. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Zu Spruchpunkt III. bis V. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46a

Abs.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.