RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW173 2306908-1 Spruch, W173 2306908-1/7E IM NAMEN DER REPBULIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX Bc, MA, geb. am XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024, XXXX , in Verbindung mit dem Bescheid vom 24.09.2024 des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 1, 4.Stock, 1010 Wien, zum Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 16 Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von römisch 40 Bc, MA, geb. am römisch 40 , gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024, römisch 40 , in Verbindung mit dem Bescheid vom 24.09.2024 des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 1, 4.Stock, 1010 Wien, zum Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Paragraph 16, Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 in Verbindung mit dem Bescheid vom 24.09.2024 wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 24.09.2024, XXXX , wurde der Antrag von XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) vom 28.03.2023 auf Gewährung von Zuschüssen zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 gemäß § 16 Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz (in der Folge K-SVFG) vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge belangte Behörde, K-SVF) abgewiesen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs.1 Z 2 K-SVFG.
- Mit Bescheid vom 24.09.2024, römisch 40 , wurde der Antrag von römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) vom 28.03.2023 auf Gewährung von Zuschüssen zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 gemäß Paragraph 16, Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz (in der Folge K-SVFG) vom Künstler-Sozialversicherungsfonds (in der Folge belangte Behörde, K-SVF) abgewiesen. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, K-SVFG. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der BF habe sich als freischaffender bildender Künstler auf seine Kreationen von Wandbildern im von ihm entwickelten Stil „Pop Art Nouveau“ gestützt. Er habe dies mit seiner Präsenz auf nationalen und internationalen Ausstellungen und mit den seinem Antrag angeschlossenen Beilagen und die Ausführungen auf seiner Homepage zu untermauern versucht. Sowohl die angerufene Kurie für Bildende Kunst als auch die Berufungskurie hätten im Rahmen des Beitragszuschussverfahrens allerdings das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit und das Schaffen von Werken der Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG beim BF verneint. Ihren Gutachten zufolge seien im Wesentlichen die Arbeiten des BF nicht über das rein Handwerkliche hinausgegangen. Es fehle an einem erkennbaren innerlichen Anliegen. Die Darstellung der einzelnen Objekte sei formal nicht genügend ausdifferenziert. Grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet. Sowohl die angerufene Kurie für Bildende Kunst als auch die Berufungskurie hätten im Rahmen des Beitragszuschussverfahrens allerdings das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit und das Schaffen von Werken der Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG beim BF verneint. Ihren Gutachten zufolge seien im Wesentlichen die Arbeiten des BF nicht über das rein Handwerkliche hinausgegangen. Es fehle an einem erkennbaren innerlichen Anliegen. Die Darstellung der einzelnen Objekte sei formal nicht genügend ausdifferenziert. Grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet. Der BF habe diese eingeholten Gutachten der Kurie und Berufungskurie als skurril bezeichnet, Dazu habe er sich darauf gestützt, dass im Gegensatz dazu der Beirat im Beihilfeverfahren bereits am 25.05.2023 seine Werke sehr wohl als Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG beurteilt habe. Diesem Vorbringen des BF sei entgegen zu halten, dass die unterschiedliche Beurteilung seines Schaffens im selben Jahr 2023 als Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG im Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren zwar zutreffe. Die Vergabe in Form einer Beihilfe im Beihilfeverfahren einerseits und eines Beitragszuschusses im Beitragszuschussverfahren andererseits würde aber auf unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen basieren. Im Rahmen der der Privatwirtschaft zuzuordnende Vergabe von nicht rückzahlbaren Beihilfen gemäß § 25a K-SVFG treffe ein Beirat bestehend aus vier, jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen entsandten Mitgliedern die Entscheidung zur Gewährung einer Beihilfe. Es werde dabei in Kauf genommen, dass sich dieser auch aus fachfremden Personen zusammensetze. Im Gegensatz dazu setze sich im Beitragszuschussverfahren die Kurie und die Berufskurie nur aus fachspezifischen Sachverständigen zusammen. Es seien auch im Unterschied zum Beihilfeverfahren im Verfahren zur Gewährung von Beitragszuschüssen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (in der Folge AVG) anzuwenden. Der BF habe diese eingeholten Gutachten der Kurie und Berufungskurie als skurril bezeichnet, Dazu habe er sich darauf gestützt, dass im Gegensatz dazu der Beirat im Beihilfeverfahren bereits am 25.05.2023 seine Werke sehr wohl als Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG beurteilt habe. Diesem Vorbringen des BF sei entgegen zu halten, dass die unterschiedliche Beurteilung seines Schaffens im selben Jahr 2023 als Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG im Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren zwar zutreffe. Die Vergabe in Form einer Beihilfe im Beihilfeverfahren einerseits und eines Beitragszuschusses im Beitragszuschussverfahren andererseits würde aber auf unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen basieren. Im Rahmen der der Privatwirtschaft zuzuordnende Vergabe von nicht rückzahlbaren Beihilfen gemäß Paragraph 25 a, K-SVFG treffe ein Beirat bestehend aus vier, jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen entsandten Mitgliedern die Entscheidung zur Gewährung einer Beihilfe. Es werde dabei in Kauf genommen, dass sich dieser auch aus fachfremden Personen zusammensetze. Im Gegensatz dazu setze sich im Beitragszuschussverfahren die Kurie und die Berufskurie nur aus fachspezifischen Sachverständigen zusammen. Es seien auch im Unterschied zum Beihilfeverfahren im Verfahren zur Gewährung von Beitragszuschüssen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (in der Folge AVG) anzuwenden. Unzutreffend sei das Argument des BF, wonach im Beitragszuschussverfahren die Berufungskurie im Befund und Gutachten nicht sämtliche von ihm vorgelegten Publikationen und Empfehlungsschreiben (Dr. phil. XXXX und Mag. XXXX ) berücksichtigt hätte. Die Gutachten sowohl der Kurie vom 07.06.2023 als auch der Berufungskurie am 21.02.2024 würden auf den ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen des BF beruhen. Diese seien auch in den jeweiligen Gutachten aufgezählt. Sie würden Grundlage für die Tatsachenfeststellung sein. Daraus hätten die Kurienmitglieder ihre Schlussfolgerungen gezogen. Teil des Gutachtens der Berufungskurie seien auch die genannten Empfehlungsschreiben gewesen. Zudem handle es sich bei den Empfehlungsschreiben um Meinungen Dritter, die nur informativen Charakter hätten. Die Sachverständigen der Berufungskurie hätten sich vielmehr auf die Frage zu konzentrieren, ob die vorliegenden Werkproben des BF als Werke der Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG zu werten seien. Unzutreffend sei das Argument des BF, wonach im Beitragszuschussverfahren die Berufungskurie im Befund und Gutachten nicht sämtliche von ihm vorgelegten Publikationen und Empfehlungsschreiben (Dr. phil. römisch 40 und Mag. römisch 40 ) berücksichtigt hätte. Die Gutachten sowohl der Kurie vom 07.06.2023 als auch der Berufungskurie am 21.02.2024 würden auf den ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen des BF beruhen. Diese seien auch in den jeweiligen Gutachten aufgezählt. Sie würden Grundlage für die Tatsachenfeststellung sein. Daraus hätten die Kurienmitglieder ihre Schlussfolgerungen gezogen. Teil des Gutachtens der Berufungskurie seien auch die genannten Empfehlungsschreiben gewesen. Zudem handle es sich bei den Empfehlungsschreiben um Meinungen Dritter, die nur informativen Charakter hätten. Die Sachverständigen der Berufungskurie hätten sich vielmehr auf die Frage zu konzentrieren, ob die vorliegenden Werkproben des BF als Werke der Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG zu werten seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei Ausstellungstätigkeiten auch nur um ein Indiz für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit, sodass diese nur ergänzend berücksichtigt werden könnten, sofern insgesamt bereits festgestellt worden sei, dass Werke der Kunst geschaffen worden seien. Die vorliegenden Gutachten der Kurie und der Berufungskurie seien plausibel, widerspruchsfrei und als zur abschließenden Beurteilung geeignet zu beurteilen. Sie seien daher mit keinen wesentlichen Mängeln behaftet. Auf Grund der vorliegenden Werkproben sei nachvollziehbar, dass die vorliegenden Werkproben formal nicht genügend ausdifferenziert seien und häufig wiederholende und beliebig anwendbare grafische und malerische Elemente enthalten würden. Neben die Kurie sei auch die Berufungskurie in ihrer Sitzung vom 21.02.2024 in ihrem Gutachten ebenfalls zum Schluss gekommen, die von ihm geschaffenen Werke seien nicht als Kunst im Sinne § 2 Abs. 1 K-SVF-G einzustufen. Auf diese Bestimmung und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kunst- bzw. Künstlerbegriff stützte sich die belangte Behörde in ihrer weiteren Begründung. In den eingeholten Gutachten hätte sich die Kurie für Bildende Kunst in der Sitzung vom 07.06.2023 und die Berufungskurie in der Sitzung vom 21.02.2024 mit den vom BF vorgelegten Unterlagen umfangreich auseinandergesetzt. Es seien die Arbeiten des BF nicht über das rein Handwerkliche hinausgegangen. Es fehle an einem erkennbaren innerlichen Anliegen. Die Darstellung der einzelnen Objekte sei formal nicht genügend ausdifferenziert. Grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet. Neben die Kurie sei auch die Berufungskurie in ihrer Sitzung vom 21.02.2024 in ihrem Gutachten ebenfalls zum Schluss gekommen, die von ihm geschaffenen Werke seien nicht als Kunst im Sinne Paragraph 2, Absatz eins, K-SVF-G einzustufen. Auf diese Bestimmung und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kunst- bzw. Künstlerbegriff stützte sich die belangte Behörde in ihrer weiteren Begründung. In den eingeholten Gutachten hätte sich die Kurie für Bildende Kunst in der Sitzung vom 07.06.2023 und die Berufungskurie in der Sitzung vom 21.02.2024 mit den vom BF vorgelegten Unterlagen umfangreich auseinandergesetzt. Es seien die Arbeiten des BF nicht über das rein Handwerkliche hinausgegangen. Es fehle an einem erkennbaren innerlichen Anliegen. Die Darstellung der einzelnen Objekte sei formal nicht genügend ausdifferenziert. Grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet. Dem BF sei auch ausreichendes Parteiengehör zu den Gutachten der Kurie und Berufungskurie eingeräumt worden. Auch die neu vorgelegten Unterlagen hätten zu keiner von den vorliegenden Gutachten abweichenden Beurteilung geführt. Auf Basis der Gutachten sei davon auszugehen, dass die vom BF vorgelegten Werke die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG nicht erfüllen würden. Eine darüber hinaus gehende Prüfung habe unterbleiben können. Dem BF sei auch ausreichendes Parteiengehör zu den Gutachten der Kurie und Berufungskurie eingeräumt worden. Auch die neu vorgelegten Unterlagen hätten zu keiner von den vorliegenden Gutachten abweichenden Beurteilung geführt. Auf Basis der Gutachten sei davon auszugehen, dass die vom BF vorgelegten Werke die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG nicht erfüllen würden. Eine darüber hinaus gehende Prüfung habe unterbleiben können.
- Der BF erhob mit Schreiben vom 21.10.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.
- Der BF bezeichnet sich darin als bildender Künstler und Schöpfer eines von ihm entwickelten eigenen Kunststils namens „Pop Art Nouveau“. Diese neue Kunstrichtung konzentriere sich auf die lebendige Bildsprache der Pop-Art in Verbindung mit eleganten ornamentalen Elementen des Jugendstils, um zeitgenössische gesellschaftliche und persönliche Themen zu reflektieren. Es handle sich um symbolische Darstellungen der „Lebenslinien“, die als Metapher für individuelle und gesellschaftliche Entwicklungen stehen würden. Wiederkehrende Darstellungen von Holzmaserungen mit der Visualisierung des Flusses und der Komplexität des Lebens würden zu einer kohärenten und unverwechselbaren Bildsprache führen. Es handle sich um eine von ihm neu geschaffene Kunstrichtung. Die intendierte Aussage seiner Werke sei eine Reflexion über persönliche und kollektive Identität, über den Fortschritt und die Verwobenheit der Lebenslinien, die sowohl individuell als auch gesellschaftlich prägen würden. Er beziehe sich auch auf die Präsenz seiner Werke auf nationalen und internationalen Ausstellungen und Performances sowie auf Beiträge in den sozialen Medien, Fernseh- und Printmedien. Diese Präsenz spreche für die Relevanz seiner Arbeit als bildender Künstler, der mit klaren künstlerischen Intentionen arbeite. Er gehe mit seiner Kunst über das rein Handwerklich hinaus. Die Berufungskurie habe sich auf die mit methodischen und inhaltlichen Fehlern behaftete Grundlagen der fachfremden Erstbeurteilung durch die Kurie am 07.06.2023 gestützt. Es sei daher keine fundierte Beurteilung seiner künstlerischen Tätigkeit erfolgt. Die Schreiben von Mag. XXXX (Leiter der Abteilung Kunst und Kultur, NÖ Landesregierung) und Dr. XXXX (Vorstand der IG Bildende Kunst) seien ebenso wenig hinreichend berücksichtigt worden wie die kulturelle Bedeutung seiner Ausstellungen und seine mit seiner Kunst verbundene intendierte Aussage. Im Gutachten sei ausschließlich die handwerkliche, nicht jedoch die inhaltliche Komponente seiner Kunstwerke bewertet worden. Sich wiederholende Elemente würden gerade der kohärenten Kommunikation dienen. Diese Vorgangsweise bei der Begutachtung widerspreche dem Kunstbegriff des § 2 K-SVFG. Die Berufungskurie habe sich auf die mit methodischen und inhaltlichen Fehlern behaftete Grundlagen der fachfremden Erstbeurteilung durch die Kurie am 07.06.2023 gestützt. Es sei daher keine fundierte Beurteilung seiner künstlerischen Tätigkeit erfolgt. Die Schreiben von Mag. römisch 40 (Leiter der Abteilung Kunst und Kultur, NÖ Landesregierung) und Dr. römisch 40 (Vorstand der IG Bildende Kunst) seien ebenso wenig hinreichend berücksichtigt worden wie die kulturelle Bedeutung seiner Ausstellungen und seine mit seiner Kunst verbundene intendierte Aussage. Im Gutachten sei ausschließlich die handwerkliche, nicht jedoch die inhaltliche Komponente seiner Kunstwerke bewertet worden. Sich wiederholende Elemente würden gerade der kohärenten Kommunikation dienen. Diese Vorgangsweise bei der Begutachtung widerspreche dem Kunstbegriff des Paragraph 2, K-SVFG. Bei den Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX und Dr. XXXX handle es sich nicht nur um allgemeine Meinungsäußerungen, sondern um fundierte Experteneinschätzungen zu seinen künstlerischen Werken. Nach der Judikatur wären sie als Beweismittel nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn darin wesentliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben worden wären oder sie sich als unzureichend begründet herausstellen würden. Eine pauschale Ablehnung verstoße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese hätten sorgfältige gewürdigt und sachgerecht abgewogen werden müssen. Bei den Empfehlungsschreiben von Mag. römisch 40 und Dr. römisch 40 handle es sich nicht nur um allgemeine Meinungsäußerungen, sondern um fundierte Experteneinschätzungen zu seinen künstlerischen Werken. Nach der Judikatur wären sie als Beweismittel nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn darin wesentliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben worden wären oder sie sich als unzureichend begründet herausstellen würden. Eine pauschale Ablehnung verstoße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Diese hätten sorgfältige gewürdigt und sachgerecht abgewogen werden müssen. In Anbetracht dessen, dass bereits eine vorhergehende Entscheidung der belangten Behörde im Rahmen einer Bewilligung einer Beilhilfe durch den Unterstützungsfond vorliege, wonach seine Werke als Kunst gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG zu beurteilen seien, laufe die Ablehnung der Anerkennung seiner Werke als Kunst im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung im Beitragszuschussverfahren auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 7 B-VG hinaus. Es sei sein Vertrauen in eine Beständigkeit behördlicher Entscheidungen verletzt. Vielmehr liege Willkür vor. Die Entscheidung der belangten Behörde im Beitragszuschussverfahren sei unverhältnismäßig und verletze den Vertrauensgrundsatz gemäß § 6 AVG. Es würde eine frühere Anerkennung des Beirats nachträglich entwertet. In Anbetracht dessen, dass bereits eine vorhergehende Entscheidung der belangten Behörde im Rahmen einer Bewilligung einer Beilhilfe durch den Unterstützungsfond vorliege, wonach seine Werke als Kunst gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG zu beurteilen seien, laufe die Ablehnung der Anerkennung seiner Werke als Kunst im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung im Beitragszuschussverfahren auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 7, B-VG hinaus. Es sei sein Vertrauen in eine Beständigkeit behördlicher Entscheidungen verletzt. Vielmehr liege Willkür vor. Die Entscheidung der belangten Behörde im Beitragszuschussverfahren sei unverhältnismäßig und verletze den Vertrauensgrundsatz gemäß Paragraph 6, AVG. Es würde eine frühere Anerkennung des Beirats nachträglich entwertet. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Kurie vom 07.06.2023 im Beitragszuschussverfahren überwiegend fachfremd besetzt gewesen, sodass ihr die notwendige Expertise im Bereich der bildenden Kunst gefehlt habe. Sie habe aus einer Literaturwissenschaftlerin ( XXXX ), einem Fotografen ( XXXX ), einem Architekten ( XXXX ) und aus einem weiteren Architekten in Verbindung mit einem Stadtklimaexperten ( XXXX ) bestanden. § 11 Abs. 4 K-SVFG sehe für die Besetzung der Erstkurie eine Auswahl von sachkundigen Personen vor, die besonders zur Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit geeignet seien. Es sei dadurch eine qualifizierte Beurteilung zu gewährleisten. Diese Ansprüche würden auf die Mitgliederzusammensetzung der Kurie vom 07.06.2023 nicht zutreffen. Daraus resultiere eine unqualifizierte und rechtswidrig Beurteilung in Form einer Reduktion seiner Werke auf handwerkliche Technik ohne die künstlerische Komponente zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei die Kurie vom 07.06.2023 im Beitragszuschussverfahren überwiegend fachfremd besetzt gewesen, sodass ihr die notwendige Expertise im Bereich der bildenden Kunst gefehlt habe. Sie habe aus einer Literaturwissenschaftlerin ( römisch 40 ), einem Fotografen ( römisch 40 ), einem Architekten ( römisch 40 ) und aus einem weiteren Architekten in Verbindung mit einem Stadtklimaexperten ( römisch 40 ) bestanden. Paragraph 11, Absatz 4, K-SVFG sehe für die Besetzung der Erstkurie eine Auswahl von sachkundigen Personen vor, die besonders zur Beurteilung der künstlerischen Tätigkeit geeignet seien. Es sei dadurch eine qualifizierte Beurteilung zu gewährleisten. Diese Ansprüche würden auf die Mitgliederzusammensetzung der Kurie vom 07.06.2023 nicht zutreffen. Daraus resultiere eine unqualifizierte und rechtswidrig Beurteilung in Form einer Reduktion seiner Werke auf handwerkliche Technik ohne die künstlerische Komponente zu berücksichtigen. Das Gutachten der Kurie vom 07.06.2023 habe anschließend der zwar formal korrekt zusammengesetzten Berufungskurie als Unterlage gedient. Dabei handle es sich aber um eine fehlerhafte Grundlage stammend von der fachfernen Kurie. Die inhaltlichen und methodischen Fehler der Beurteilung der Kurie sei durch die Berufungskurie nicht ausreichend korrigiert worden. Deren Gutachten basiere daher auf rechtlich fragwürdigen Grundlagen. Es sei Aufgabe jeder Behörde, alle Beweise frei und ohne vorgefasste Meinung zu würdigen. Es wäre Aufgabe der Berufungskurie gewesen, in Form einer umfassenden Neubewertung vorzugehen. Ungeachtet der fehlerbehafteten Erstbeurteilung durch die Kurie habe die Berufungskurie deren Beurteilung vom 07.06.2023 unreflektiert übernommen, ohne die Mängel der vorhergehenden Erstbeurteilung zu hinterfragen. Aufgabe der Berufungskurie wäre aber gewesen, sich mit den Mängeln der vorhergehenden Beurteilung der Kurie auseinander zu setzten, um eine eigenständige fundierte Entscheidung treffen zu können. Es seien aber von ihr nur Teilaspekte neu betrachtet worden. Der angefochtene Bescheid sei daher als rechtswidrig zu beheben. Bei rechtskonformer Vorgangsweise hätte sein künstlerisches Schaffen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllten müssen. Seinem Antrag vom 28.03.2023 auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 hätte stattgegeben werden müssen. Es werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und seinem Antrag vom 28.03.2023 stattzugeben. In eventu werde die erneute Überprüfung und Berücksichtigung aller vorliegenden Beweise beantragt. Der angefochtene Bescheid sei daher als rechtswidrig zu beheben. Bei rechtskonformer Vorgangsweise hätte sein künstlerisches Schaffen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllten müssen. Seinem Antrag vom 28.03.2023 auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 hätte stattgegeben werden müssen. Es werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und seinem Antrag vom 28.03.2023 stattzugeben. In eventu werde die erneute Überprüfung und Berücksichtigung aller vorliegenden Beweise beantragt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 21.10.2024 ab. Begründend wurde ausgeführt, Kunst werde im hohen Maße persönlich erlebten, sodass die Gefahr einer subjektiven Komponente vorliege, die es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auszuschließen gelte. Die Objektivität werde in Form von Entscheidungen durch ein Gremium im K-SVFG erreicht. Dabei würden verschiedene Perspektiven vereint und individuelle Präferenzen ausgleichen werden. Kunstwerke seien je nach Technik, kulturellem und historischem Kontext sowie Innovationsgehalt unterschiedlich zu bewerten. Kollektiver Sachverstand sei für eine ausgewogene und faire Beurteilung wesentlich. In der gegenständlichen Fallkonstellation sei nach einer negativen Entscheidung der Kuriengremiums für bildende Künste gemäß § 11 Abs. 2 K-SVFG am 07.06.2023 infolge des Antrags des BF das Gremium der Berufungskurie für bildende Künste gemäß § 20 Abs. 2 leg.cit. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Dabei hätten insgesamt sechs von neun Sachverständigen die Werke des BF nicht als Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 leg.cit. beurteilt. In der gegenständlichen Fallkonstellation sei nach einer negativen Entscheidung der Kuriengremiums für bildende Künste gemäß Paragraph 11, Absatz 2, K-SVFG am 07.06.2023 infolge des Antrags des BF das Gremium der Berufungskurie für bildende Künste gemäß Paragraph 20, Absatz 2, leg.cit. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Dabei hätten insgesamt sechs von neun Sachverständigen die Werke des BF nicht als Kunst im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. beurteilt. Das Gutachten der Kuriengremiums vom 07.06.2023 habe sich darauf gestützt, nicht das Fehlen einer akademischen künstlerischen Ausbildung sei ausschlaggebend gewesen. Vielmehr müsse in der künstlerischen Arbeit ein über das Handwerkliche hinausgehend inhaltliches Anliegen erkennbar sein. Entscheidend sei nicht ein dekoratives oder abschreckendes Werk sondern, ob die intendierte Aussage mit künstlerischen Mitteln erzielt werde und ob dies in einer Art und Weise geschehe, die über den reinen erlernbaren Handwerkcharakter hinausgehe. Die Werkproben des BF seien formal nicht genügende ausdifferenziert, grafische und malerische Elemente würden häufig wiederholt und beliebig angewendet. In der Folge habe sich das Berufungskuriengremium im Gutachten vom 21.02.2024 dem Gutachten der Kurie angeschlossen, das nochmals wiedergegeben worden sei. Es sei ergänzende ausgeführt worden, die vorliegende Dokumentation des BF würde in ihrer Gesamtheit (u.a. „Scull“ und „Blumau“) keine künstlerische Praxis und Herangehensweise erkennen lassen. Es würden weder Themen noch Kontexte etc. kritisch hinterfragt, noch relevante Diskurse, Referenzen und Bezugsysteme in Betracht gezogen. Dem Gutachten der Berufungskurie vom 21.02.2024 zufolge sei der Schluss zu ziehen, dass die Berufungskurie im Hinblick auf die Werkproben des BF ein breites Verständnis des Kunstbegriffes bewiesen habe. Sie habe erkannt, dass die Werkproben des BF keine originelle, kreative Botschaft beinhalten würden. Es sei bemängelt worden, diese würden auf häufigen Wiederholungen von grafischen und malerischen Elementen mit beliebiger Anwendung, ohne jede formal genügende Ausdifferenzierung basieren, wobei keine intendierte Aussage feststellbar gewesen seien. Es würden darin weder kritische Fragen aufgegriffen, noch würde ein tiefgreifendes Verständnis von relevanten Diskursen, Referenzen und Bezugssystemen gezeigt. Es sei zu Recht aufgegriffen worden, dass nicht nur ästhetische Formen, sondern auch inhaltliche Tiefe und konzeptionelle Reflexion unverzichtbare Merkmale des künstlerischen Schaffens seien. Der BF bleibe im Rahmen seiner Werkproben in der Dokumentation nur oberflächlich und biete keine für die Kunst relevante tiefgehende Auseinandersetzung mit den Themen oder Kontexten. Es handle sich zusammengefasst lediglich um handwerkliche Reproduktionen. Eine inhaltliche Absicht mit der Thematisierung von „Lebenslinien“ alleine führe jedenfalls nicht automatisch zu einer künstlerischen Praxis und Herangehensweise. Dem Vorbringen des BF zu einer Missachtung seiner künstlerischen Aussage, seines Konzepts und seiner inhaltlichen Intention, die für seinen neu kreierten Stil „Pop Art Nouveau“ prägend wäre, könne damit nichts abgewonnen werden. Kunst gehe über die persönliche Ansicht hinaus. Es seien in- und ausländische Ausstellungen, Wettbewerbsbeteiligungen, Künstlervereinigungsmitgliedschaften, erzielte Preise, Auszeichnungen, Werkpräsentationen und -kataloge, Veröffentlichungen zum künstlerischen Schaffen in Kunstzeitschriften oder anderen Medien bzw. Ankäufe öffentlicher Stelle nicht maßgeblich für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit. Sie seien lediglich als Indiz dafür zu werten. Es spiele ebenfalls die Rezeption und Interpretation eines Werkes durch das Publikum eine Rolle. Es bedürfe einer breiten kulturellen oder gesellschaftlichen Anerkennung, um allgemein von Kunst ausgehen zu können. Im Gremium gemäß K-SVFG erfolge ein Diskussionsaustausch und eine Begutachtung der vorgelegten Werkproben. Es seien ohnehin die vom BF vorgelegten Empfehlungsschreiben im Gutachtensteil aufgeschienen und damit berücksichtigt worden. Die Empfehlungsschreiben hätten nur ein informativer Charakter. Sie würden im Gegensatz zum Mehrheitsbeschluss des Gremiums lediglich eine Einzelmeinung wiedergeben und zudem auch nur allgemein Bezug auf das vorherrschend Thema der Lebenslinien nehmen. Sie seien nicht mit der Befundung und der Werkprobenauseinandersetzung des Gremiums als auf gleicher sachlicher Ebene stehend zu beurteilen. Dem Vorbringen des BF zu ihrem willkürlichen Verfahren im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren hielt die Behörde die unterschiedlichen Gesetzesvorgaben im Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren entgegen. Zwar würde im selben Jahr 2023 sowohl im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren als auch in einem Beihilfeverfahren gemäß § 25a K-SVFG zur Beurteilung des Vorliegens der Kunsteigenschaft auf § 2 Abs. 1 leg.cit. zurückgegriffen. Sie stützte sich wieder auf ihr diesbezügliches Vorbringen im Bescheid vom 24.09.2024 zu den unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen und unterschiedliche Formen von Gremien in Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren Maßgebend sei dabei der Zeitpunkt der Antragstellung. Zuschüsse zur Sozialversicherung könnten auch nur selbstständig tätige Künstler beantragen. Der Beirat setzte sich mit über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVGF hinausgehend weiteren Kriterien auseinander. Schwerpunktmäßig würden Notfälle von selbstständigen, unselbstständigen und atypisch-beschäftigte Künstlern beurteilt. Einfließen würde dabei die Frage, ob der Antragsteller aktuell oder in der Vergangenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG künstlerisch tätig bzw. gewesen sei. Dem Vorbringen des BF zu ihrem willkürlichen Verfahren im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren hielt die Behörde die unterschiedlichen Gesetzesvorgaben im Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren entgegen. Zwar würde im selben Jahr 2023 sowohl im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren als auch in einem Beihilfeverfahren gemäß Paragraph 25 a, K-SVFG zur Beurteilung des Vorliegens der Kunsteigenschaft auf Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. zurückgegriffen. Sie stützte sich wieder auf ihr diesbezügliches Vorbringen im Bescheid vom 24.09.2024 zu den unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen und unterschiedliche Formen von Gremien in Beihilfeverfahren und im Beitragszuschussverfahren Maßgebend sei dabei der Zeitpunkt der Antragstellung. Zuschüsse zur Sozialversicherung könnten auch nur selbstständig tätige Künstler beantragen. Der Beirat setzte sich mit über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVGF hinausgehend weiteren Kriterien auseinander. Schwerpunktmäßig würden Notfälle von selbstständigen, unselbstständigen und atypisch-beschäftigte Künstlern beurteilt. Einfließen würde dabei die Frage, ob der Antragsteller aktuell oder in der Vergangenheit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG künstlerisch tätig bzw. gewesen sei. Unterschiedliche Entscheidungen zu § 2 Abs. 1 K-SVFG habe der Gesetzgeber daher in Kauf genommen. Andernfalls hätte er andere gesetzliche Grundlagen geschaffen. Vor diesem Hintergrund seien auch die Entscheidungen der Kurie oder der Berufungskurie in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht als willkürlich zu beurteilen, auch wenn die Künstlereigenschaft des BF im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG in der gleichen Sachverhaltskonstellation davon divergierend vom Beirat im Beihilfeverfahren in beurteilt worden sei. Es habe auf Basis der jeweils maßgebenden gesetzlichen Grundlagen auf Grund der jeweiligen Anträge des BF im Jahr 2023 in Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen der Künstlereigenschaft zu § 2 Abs. 1 K-SVFG im Beitragszuschussverfahren die Kurie sowie die Berufungskurie gesetzeskonform eine negative Entscheidung zu Lasten des BF getroffen. Dies sei unabhängig von der diesbezüglichen positiven Beurteilung des Beirats im Beihilfeverfahren zu Gunsten des BF erfolgt. Unterschiedliche Entscheidungen zu Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG habe der Gesetzgeber daher in Kauf genommen. Andernfalls hätte er andere gesetzliche Grundlagen geschaffen. Vor diesem Hintergrund seien auch die Entscheidungen der Kurie oder der Berufungskurie in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht als willkürlich zu beurteilen, auch wenn die Künstlereigenschaft des BF im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG in der gleichen Sachverhaltskonstellation davon divergierend vom Beirat im Beihilfeverfahren in beurteilt worden sei. Es habe auf Basis der jeweils maßgebenden gesetzlichen Grundlagen auf Grund der jeweiligen Anträge des BF im Jahr 2023 in Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen der Künstlereigenschaft zu Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG im Beitragszuschussverfahren die Kurie sowie die Berufungskurie gesetzeskonform eine negative Entscheidung zu Lasten des BF getroffen. Dies sei unabhängig von der diesbezüglichen positiven Beurteilung des Beirats im Beihilfeverfahren zu Gunsten des BF erfolgt. Mitglieder der Kurien müssten über für die Erstellung eines Gutachtens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen. Deren Zusammensetzung beruhe auf einer Geschäftsverteilung, wobei die Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen würden. Auf dieser Basis habe sich die entscheidende Kurie für bildende Künste am 07.06.2023 aus entsandten Personen der Vereinigung Künstler Österreich (VKBÖ), der Galerie Fotohof, des Vereins zur Förderung der Autorenfotografie, der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, sowie der IG Architektur zusammengesetzt. Sie habe das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG beim BF 3:1 verneint. Die Berufungskurie sei am 21.02.2024 aus Mitgliedern der Künstlervertretung und Verwertungsgesellschaft aus dem Kreis der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, der IG Bildende Kunst, der Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs, der VKB-Verwertungsgesellschaft bildender Künstler Österreichs und der Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus zusammengesetzt. Es sei mit 3:2 zu Lasten des BF abgestimmt worden. Es handle sich bei den Mitgliedern der Kurie und Berufskurie um erfahrene und mit solchen Entscheidungen vertraute Experten aus den verschiedenen Bereichen der bildenden Kunst samt ihrer Ausdruckformen und -medien (Fotograf, Architekt). Sie hätten die Werkproben des BF umfassende unter verschiedenen Blickwinkeln beurteilt. Die Zusammensetzung der Kurie und die Berufungskurie habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Mitglieder der Kurien müssten über für die Erstellung eines Gutachtens über einschlägige Fachkenntnisse verfügen. Deren Zusammensetzung beruhe auf einer Geschäftsverteilung, wobei die Mitglieder im Sinne eines bedarfsorientierten Rotationsprinzips zum Einsatz kommen würden. Auf dieser Basis habe sich die entscheidende Kurie für bildende Künste am 07.06.2023 aus entsandten Personen der Vereinigung Künstler Österreich (VKBÖ), der Galerie Fotohof, des Vereins zur Förderung der Autorenfotografie, der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, sowie der IG Architektur zusammengesetzt. Sie habe das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG beim BF 3:1 verneint. Die Berufungskurie sei am 21.02.2024 aus Mitgliedern der Künstlervertretung und Verwertungsgesellschaft aus dem Kreis der Gewerkschaft Kunst, Medien, Sport, freie Berufe, der IG Bildende Kunst, der Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs, der VKB-Verwertungsgesellschaft bildender Künstler Österreichs und der Gesellschaft bildender Künstler Österreichs, Künstlerhaus zusammengesetzt. Es sei mit 3:2 zu Lasten des BF abgestimmt worden. Es handle sich bei den Mitgliedern der Kurie und Berufskurie um erfahrene und mit solchen Entscheidungen vertraute Experten aus den verschiedenen Bereichen der bildenden Kunst samt ihrer Ausdruckformen und -medien (Fotograf, Architekt). Sie hätten die Werkproben des BF umfassende unter verschiedenen Blickwinkeln beurteilt. Die Zusammensetzung der Kurie und die Berufungskurie habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Gutachten vom 21.02.2024 sei im Entstehungsprozess völlig unabhängig vom Gutachten vom 07.06.2023 erstellt und lediglich auf Grund des gemeinsamen Bezugspunkts verbunden worden. Es seien dieselben Tätigkeiten begutachtet sowie weitgehend dieselben Unterlagen behandelt worden. Die zur Begutachtung vorgelegten Werkproben hätten keine wesentlichen Unterschiede aufgewiesen. Dies erkläre, dass die gutachterlichen Äußerungen der Kurie und der Berufungskurie ähnlich ausgefallen seien. Vom BF würden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG nicht erfüllen. Seine Beschwerde sei daher abzuweisen. Vom BF würden die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG nicht erfüllen. Seine Beschwerde sei daher abzuweisen.
- Mit Schriftsatz vom 28.12.2024 brache der BF einen Vorlageantrag ein. Er hielt darin an seinem bisherigen Vorbringen fest. Die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig und aufzuheben. Es sei seinem Antrag vom 28.03.2023 stattzugeben und ihm die Zuschüsse für die Jahre 2019 bis 2023 zu gewähren. Es sei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Seinem Antrag vom 28.03.2023 sei dann stattzugeben. In eventu habe eine erneute Überprüfung und Berücksichtigung aller vorgelegten Beweise unter Einbeziehung der tatsächlichen künstlerischen Leistung und der klaren Intention seiner Werke zu erfolgen.
- Am 03.02.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung. Im Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 29.01.2025 fasste sie ihr bisheriges Vorbringen zusammen.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 14.01.2026 eine mündliche Verhandlung an, wobei dem BF das Vorlageschreiben der belangten Behörde übermittelt wurde.
- Erst auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legt die belangte Behörde das dem Beihilfeantrag des BF vom 25.03.2020 zugrundliegende Protokolle zur Beiratssitzung am 27.04.2020 (Protokoll COVID 19 Soforthilfe) und das dem Beihilfeantrag des BF vom 25.04.2023 zugrundliegende Protokoll zur Beiratssitzung am 25.05.2023 (Protokoll gemäß der Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 25b K-SVFG) vor. Auf dieses wurde mehrmals im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Gewährung eines Beitragszuschusses für die Jahre 2019 bis 2023 eingegangen.
- Erst auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legt die belangte Behörde das dem Beihilfeantrag des BF vom 25.03.2020 zugrundliegende Protokolle zur Beiratssitzung am 27.04.2020 (Protokoll COVID 19 Soforthilfe) und das dem Beihilfeantrag des BF vom 25.04.2023 zugrundliegende Protokoll zur Beiratssitzung am 25.05.2023 (Protokoll gemäß der Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 25 b, K-SVFG) vor. Auf dieses wurde mehrmals im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Gewährung eines Beitragszuschusses für die Jahre 2019 bis 2023 eingegangen.
- Am 14.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dem BF wurde das Protokoll über die Beiratssitzung am 27.04.2020 (Protokoll COVID 19 Soforthilfe) sowie das Protokoll der Beiratssitzung vom 25.05.2023 (Protokoll gemäß der Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 25b K-SVFG) übergeben. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, umfassend ihre Standpunkte vorbringen. Die belangte Behörde, vertreten durch die Geschäftsführerin Mag. XXXX , stellte klar, dass im Zuge beider Beihilfeverfahren – damit auch das im Rahmen der Unterstützung durch den Covid-19-Künstlersozilaversicherungsfond – der Beirat über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und auch über andere Voraussetzungen wie zu einer Notsituation zu entscheiden habe. Die Entscheidungsgründe des Beirats seien in einem Protokoll festzuhalten. Es seien aber in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht das Beihilfe- und ein Rückforderungsverfahren Streitgegenstand, sondern vielmehr das Verfahren zum Beitragszuschussverfahren für die Jahre 2019 bis
- Dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung seien im jeweiligen Begründungsteil ausführlich die mangelnde Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG durch den BF zu entnehmen. Die Zusammensetzung der Kurie und der Berufungskurie ergebe sich aus dem Gesetz. Deren Gutachten bilden die Grundlage für oft sehr langfristige Unterstützungen im Beitragszuschussverfahren. Alle eingereichten Unterlagen würden in einem solchen Verfahren berücksichtigt.
- Am 14.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dem BF wurde das Protokoll über die Beiratssitzung am 27.04.2020 (Protokoll COVID 19 Soforthilfe) sowie das Protokoll der Beiratssitzung vom 25.05.2023 (Protokoll gemäß der Richtlinie für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 25 b, K-SVFG) übergeben. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, umfassend ihre Standpunkte vorbringen. Die belangte Behörde, vertreten durch die Geschäftsführerin Mag. römisch 40 , stellte klar, dass im Zuge beider Beihilfeverfahren – damit auch das im Rahmen der Unterstützung durch den Covid-19-Künstlersozilaversicherungsfond – der Beirat über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins und auch über andere Voraussetzungen wie zu einer Notsituation zu entscheiden habe. Die Entscheidungsgründe des Beirats seien in einem Protokoll festzuhalten. Es seien aber in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht das Beihilfe- und ein Rückforderungsverfahren Streitgegenstand, sondern vielmehr das Verfahren zum Beitragszuschussverfahren für die Jahre 2019 bis
- Dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung seien im jeweiligen Begründungsteil ausführlich die mangelnde Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG durch den BF zu entnehmen. Die Zusammensetzung der Kurie und der Berufungskurie ergebe sich aus dem Gesetz. Deren Gutachten bilden die Grundlage für oft sehr langfristige Unterstützungen im Beitragszuschussverfahren. Alle eingereichten Unterlagen würden in einem solchen Verfahren berücksichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der am XXXX geborene XXXX , der im Hinblick auf sein Talent während seiner Schulzeit von seinem Lehrer gefördert wurde, maturierte unter anderem im Fach „Bildnerische Erziehung“ mit einer Vertiefung im Bereich der „Kunst in Verbindung mit Geometrie“. Nach Überlegungen, eine Kunstausbildung zu absolvieren, entscheid sich der BF für ein Bachelorstudium zur Unternehmensführung – Entrepeneurship an der Fachhochschule XXXX . Anschließend absolvierte der BF dort ein Masterstudium für Marketing und Vertrieb. 1.
- Der am römisch 40 geborene römisch 40 , der im Hinblick auf sein Talent während seiner Schulzeit von seinem Lehrer gefördert wurde, maturierte unter anderem im Fach „Bildnerische Erziehung“ mit einer Vertiefung im Bereich der „Kunst in Verbindung mit Geometrie“. Nach Überlegungen, eine Kunstausbildung zu absolvieren, entscheid sich der BF für ein Bachelorstudium zur Unternehmensführung – Entrepeneurship an der Fachhochschule römisch 40 . Anschließend absolvierte der BF dort ein Masterstudium für Marketing und Vertrieb. 1.
- Nach seinem Studium in Wirtschaftsbereich widmete sich der BF seiner kreativen Tätigkeit im Bereich der bildenden Kunst. In den Jahren 2018 bis 2022 stellte der BF, der sich als bildender Künstler einstuft, seine Bilder im Rahmen von permanenten Ausstellungen in New York City im österreichischen Kunstforum und im österreichischen Generalkonsulat aus. Er nahm in dieser Zeit auch mit seinen Bildern an Charity-Events wie dem Viennese Opera Ball in New York City aber auch bei Licht ins Dunkle teil. Weitere Einzelausstellungen seiner Bilder fanden während dieser Zeit an verschiedenen Orten in Wien, in Wiener Neustadt, in Kitzbühl, in Stockerau, in New York, in Dubai und in Marokko statt. Art-Performances verzeichnete der BF zwischen 2020 bis 2021 in Österreich unter dem Titel „das Wanderkunstwerk“ bzw. 2020 von Wien bis Salzburg und Kitzbühl unter dem Titel „die Welt ist meine Galerie“. Auch im Frobes Magazin für Deutschland, Österreich und der Schweiz sowie in den Fernsehkanälen ORF 1,2 und Puls 4 wurde über seine Bilder berichtet. Die vom BF mit seinen Bildern kreierte Kunstrichtung bezeichnet er als Pop Art-Nouveau, mit der die lebendige Bildsprache der Pop-Art mit den eleganten, ornamentalen Elementen des Jugendstils vereint werden, um zeitgenössische, gesellschaftliche und persönliche Themen zu reflektieren. 1.
- Auf Grund des Antrags des BF vom 25.03.2020, ihm als freischaffenden bildenden Künstler während der COVID-Krise eine Beihilfe zu gewähren, wurde dem BF eine solche gewährt. Der für die Gewährung für solchen Beihilfen damals zuständige Beirat des K-SVF bestehend aus der Geschäftsführerin des K-SVF Mag. XXXX und der Vertreterin des BMKÖS MR Mag. XXXX bestätigte, dass die Werke des BF die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllen. Dazu stellte der Beirat im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob das Schaffen des BF die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllt, laut Protokoll COVID 19 Soforthilfe in seiner Sitzung am 27.4.2020 unter der Rubrik “Voraussetzungen insgesamt offenkundig – Kurze Begründung Künstler*in/Kulturvermittler*in offenkundig” Folgendes fest: “Ausstellungstätigkeit”. 1.
- Auf Grund des Antrags des BF vom 25.03.2020, ihm als freischaffenden bildenden Künstler während der COVID-Krise eine Beihilfe zu gewähren, wurde dem BF eine solche gewährt. Der für die Gewährung für solchen Beihilfen damals zuständige Beirat des K-SVF bestehend aus der Geschäftsführerin des K-SVF Mag. römisch 40 und der Vertreterin des BMKÖS MR Mag. römisch 40 bestätigte, dass die Werke des BF die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllen. Dazu stellte der Beirat im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob das Schaffen des BF die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllt, laut Protokoll COVID 19 Soforthilfe in seiner Sitzung am 27.4.2020 unter der Rubrik “Voraussetzungen insgesamt offenkundig – Kurze Begründung Künstler*in/Kulturvermittler*in offenkundig” Folgendes fest: “Ausstellungstätigkeit”. 1.
- Am 28.03.2023 stellte der BF als selbstständig bildender Künstler einen Antrag gemäß § 16 K-SVFG zur Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis
- Er bezog sich dazu entsprechend den obigen Ausführungen zu seinem Schaffen im Zeitraum 2019 bis 2022 auf seine Ausstellungübersicht seiner permanenten Ausstellungen, seine Einzelausstellungen sowie Gruppenausstellungen im In- und Ausland ebenso wie auf ausgewählte Publikationen in Print- und Fernsehmedien. Weiters waren sein Lebenslauf, sein Portfolio, sein Artist Statement, ein Manifest Pop Art Niveau und Werkproben, Einkommenssteuererklärungen und seine eidesstattliche Erklärung angeschlossen. Auf telefonische Anfrage des BF am selben Tag zur Dauer der Abwicklung seines diesbezüglichen Antrags stützte sich die belangte Behörde auf seinen Erstantrag, wobei vorerst seine künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist, sodass keine pauschale Aussage zur Verfahrensdauer getätigt werden kann. 1.
- Am 28.03.2023 stellte der BF als selbstständig bildender Künstler einen Antrag gemäß Paragraph 16, K-SVFG zur Gewährung von Zuschüssen zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis
- Er bezog sich dazu entsprechend den obigen Ausführungen zu seinem Schaffen im Zeitraum 2019 bis 2022 auf seine Ausstellungübersicht seiner permanenten Ausstellungen, seine Einzelausstellungen sowie Gruppenausstellungen im In- und Ausland ebenso wie auf ausgewählte Publikationen in Print- und Fernsehmedien. Weiters waren sein Lebenslauf, sein Portfolio, sein Artist Statement, ein Manifest Pop Art Niveau und Werkproben, Einkommenssteuererklärungen und seine eidesstattliche Erklärung angeschlossen. Auf telefonische Anfrage des BF am selben Tag zur Dauer der Abwicklung seines diesbezüglichen Antrags stützte sich die belangte Behörde auf seinen Erstantrag, wobei vorerst seine künstlerische Tätigkeit zu beurteilen ist, sodass keine pauschale Aussage zur Verfahrensdauer getätigt werden kann. 1.
- Nach einem Verkauf eines seiner Bilder nach Montreal um € 6.000,00 und Zahlungsproblemen des Käufers auf Grund verschiedener Umstände war der BF gezwungen, sein Bild wieder nach Österreich zurückzuholen. Er kam dadurch im Zuge von weiteren fälligen Zahlungen finanziell unter Druck. Der BF stellte daher einen weiteren Beihilfeantrag am 25.04.2023 beim K-SVF. 1.
- Im auf Grund des Antrags des BF vom 28.03.2023 eingeleiteten Beitragszuschussverfahrens nahm die Geschäftsführerin der belangte Behörde Mag. XXXX vorweg von der Möglichkeit gemäß § 20 Abs. 1 K-SVFG Abstand, auf den vom BF vorgelegten Unterlagen basierend, die der bildenden Kunst zuzuordnen waren, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG dem Grund nach zu bestätigen. Vielmehr erachtete sie in diesem Verfahren nunmehr die Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 K-SVFG bei den der bildenden Kunst zuzuordnen Werken des BF als strittig. Warum dies zu diesem Zeitpunkt nunmehr strittig war, ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. 1.
- Im auf Grund des Antrags des BF vom 28.03.2023 eingeleiteten Beitragszuschussverfahrens nahm die Geschäftsführerin der belangte Behörde Mag. römisch 40 vorweg von der Möglichkeit gemäß Paragraph 20, Absatz eins, K-SVFG Abstand, auf den vom BF vorgelegten Unterlagen basierend, die der bildenden Kunst zuzuordnen waren, das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG dem Grund nach zu bestätigen. Vielmehr erachtete sie in diesem Verfahren nunmehr die Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG bei den der bildenden Kunst zuzuordnen Werken des BF als strittig. Warum dies zu diesem Zeitpunkt nunmehr strittig war, ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich. 1.
- Am 11.05.2023 lud die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. XXXX den Beirat zu einer Beiratssitzung auf Grund des Antrags des BF vom 25.04.2023 zur Gewährung einer Beihilfe ein. Vom zuständigen Beirat wurde im Zuge der Sitzung am 25.05.2023 unter dem Vorsitzend von XXXX (Geschäftsführerin des K-SVF) und den Mitgliedern Dr. XXXX (BMKÖS), Mag. XXXX (Kulturrat) und XXXX (Grazer Autoren und Autorinnenversammlung) bestätigt, dass die Werke des BF die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllen. Im Sitzungsprotokoll des Beirats zur Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß § 25b K-SVFG vom 25.05.2023 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: 1.
- Am 11.05.2023 lud die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. römisch 40 den Beirat zu einer Beiratssitzung auf Grund des Antrags des BF vom 25.04.2023 zur Gewährung einer Beihilfe ein. Vom zuständigen Beirat wurde im Zuge der Sitzung am 25.05.2023 unter dem Vorsitzend von römisch 40 (Geschäftsführerin des K-SVF) und den Mitgliedern Dr. römisch 40 (BMKÖS), Mag. römisch 40 (Kulturrat) und römisch 40 (Grazer Autoren und Autorinnenversammlung) bestätigt, dass die Werke des BF die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllen. Im Sitzungsprotokoll des Beirats zur Gewährung von nicht rückzahlbaren Beihilfen aus dem Unterstützungsfonds gemäß Paragraph 25 b, K-SVFG vom 25.05.2023 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: “……………… Entscheidungsrelevanten Unterlagen: A.’Künster_inneneigenschaft” XXXX A.’Künster_inneneigenschaft” römisch 40 B.’Notfall’……………. Grundlagen: -Genehmigte Richtlinie des Künstler-Sozialversicherungsfonds -Fachkenntnisse und Erfahrung der Beitragsmitglieder sowie der jeweilige Erfahrungsaustausch - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kunst- bzw. Künstlerbegriff …………… II) Aktenlage – festgestellter Sachverhalt/Beweiswürdigung inklusive rechtlicher Grundlagenrömisch zwei) Aktenlage – festgestellter Sachverhalt/Beweiswürdigung inklusive rechtlicher Grundlagen Im Zuge der Beurteilung des Ansuchens wurden die eingereichten Unterlagen gründlich geprüft. Folgender Sachverhalt lässt sich – vorwiegende aufgrund der Angaben von Herrn XXXX – feststellen. Im Zuge der Beurteilung des Ansuchens wurden die eingereichten Unterlagen gründlich geprüft. Folgender Sachverhalt lässt sich – vorwiegende aufgrund der Angaben von Herrn römisch 40 – feststellen. a)Hauptwohnsitz------------------ b)’Künstler_inneneigenschaft’ im Sinne des § 2 K-SVFGb)’Künstler_inneneigenschaft’ im Sinne des Paragraph 2, K-SVFG In der Sitzung des Beirats für Covid.19 Beihilfen am 27.04.2020 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG bereits positiv festgestellt. Der Beirat schließt sich der Beurteilung an.In der Sitzung des Beirats für Covid.19 Beihilfen am 27.04.2020 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, K-SVFG bereits positiv festgestellt. Der Beirat schließt sich der Beurteilung an. c)Berücksichtigungswürdiger Notfall laut Beiblatt 1 ………………. III. Beschlossenes Ergebnis:römisch drei. Beschlossenes Ergebnis: …………………. Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit – nach sorgfältiger Überprüfung des Einzelfalles – einstimmig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe vorliegen und erstattet daher den Vorschlag, Herrn XXXX Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit – nach sorgfältiger Überprüfung des Einzelfalles – einstimmig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe vorliegen und erstattet daher den Vorschlag, Herrn römisch 40 mit einer einmaligen Beihilfe in Höhe von € 4.000,00 als Zuschuss zu den offenen Atelierskosten sowie der Rückholkosten des abgesagten Kanadaprojektes zu unterstützen und begründet dies wie folgt: …………………” 1.
- Die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. XXXX lud basieren auf den Antrag des BF am 28.03.2023, ihm Beitragszuschüsse für die Jahre 2019 bis 2023 zu gewähren, im gegenständlichen Betragszuschussverfahren im Hinblick darauf, dass nunmehr das Vorliegen der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG durch den BF als strittige galt, am 24.05.2023 gemäß § 20 Abs. 2 die zuständige Kurie für bildende Kunst zur Abgabe eines Gutachtens ein. Aufgabe war zu klären, ob der BF als bildender Künstler Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 K-SVFG schafft. Am 07.06.2023 fand dazu eine Sitzung der Kurie für bildende Künste statt. Sie setzte sich aus der den Vorsitzenden führenden MR Mag. XXXX (BMKÖS) und den Mitgliedern XXXX (Literaturwissenschaftlerin), XXXX (Fotograf), Arch.DI XXXX (Architekt) und dem Ersatzmitglied DI XXXX (Architekt, Stadtklimaexperte) zusammen. Die Mitglieder der Kurie stimmten 3:1 auf Grund der vorliegenden Werke und Unterlagen des BF gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG zu Lasten des BF ab. Es wurde das Schaffen von Kunstwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 leg.cit. durch den BF im Rahmen seiner Tätigkeit, die dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen waren, verneint. Im Gutachten der Kurie für bildende Künste vom 07.06.2023 war Folgendes auszugsweise angeführt:1.
- Die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. römisch 40 lud basieren auf den Antrag des BF am 28.03.2023, ihm Beitragszuschüsse für die Jahre 2019 bis 2023 zu gewähren, im gegenständlichen Betragszuschussverfahren im Hinblick darauf, dass nunmehr das Vorliegen der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG durch den BF als strittige galt, am 24.05.2023 gemäß Paragraph 20, Absatz 2, die zuständige Kurie für bildende Kunst zur Abgabe eines Gutachtens ein. Aufgabe war zu klären, ob der BF als bildender Künstler Werke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG schafft. Am 07.06.2023 fand dazu eine Sitzung der Kurie für bildende Künste statt. Sie setzte sich aus der den Vorsitzenden führenden MR Mag. römisch 40 (BMKÖS) und den Mitgliedern römisch 40 (Literaturwissenschaftlerin), römisch 40 (Fotograf), Arch.DI römisch 40 (Architekt) und dem Ersatzmitglied DI römisch 40 (Architekt, Stadtklimaexperte) zusammen. Die Mitglieder der Kurie stimmten 3:1 auf Grund der vorliegenden Werke und Unterlagen des BF gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG zu Lasten des BF ab. Es wurde das Schaffen von Kunstwerken im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. durch den BF im Rahmen seiner Tätigkeit, die dem Bereich der bildenden Kunst zuzuordnen waren, verneint. Im Gutachten der Kurie für bildende Künste vom 07.06.2023 war Folgendes auszugsweise angeführt: „……………………. Grundlage des Gutachtens: - Fachkenntnisse und Erfahrungen der GutachterInnen sowie der Erfahrungsaustausch im Kreise der Sachverständigen - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kunst- bzw. Künstlerbegriff, wonach insbesondere ein Werk der Kunst bzw. eine künstlerische Tätigkeit dann anzunehmen ist, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstfach nach dessen Gestaltungsprinzip auf Grund einer entsprechenden künstlerischen Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes wiedergegeben wird bzw. ein gewisser Qualitätsstandard nicht unterstritten wird. Anwesend: …………….. Gutachten: Schaffung von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit: Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint. Ausschlaggebend für die negative Beurteilung ist nicht das Fehlen einer einschlägigen akademischen Ausbildung. Zum Wesen einer künstlerischen Arbeit gehört, dass sie über das rein Handwerkliche hinausgeht und ein inhaltliches Anliegen erkennbar ist. Für den Kunstcharakter ist es nicht wesentlich, ob ein Werk dekorativ oder abschreckend ist, sondern ob die intendierte Aussage mit den künstlerischen Mitteln erzielt wird und ob dies in einer Art und Weise geschieht, die über den reinen erlernbaren Handwerkscharakter hinausgeht. Die Darstellung der einzelnen Objekte ist formal nicht genügend ausdifferenziert, grafische und malerische Elemente werden häufig wiederholt und beliebig angewendet. Die von der Vorsitzenden angeordnete Abstimmung ergab folgendes Ergebnis: Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG wird mit 3:1 Stimmen verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, K-SVFG wird mit 3:1 Stimmen verneint. ………………….“ 1.
- Gegen das dem Parteiengehör unterzogene Gutachten der Kurie für bildende Kunst vom 07.06.2023 brachte der BF Einwendungen ein. Sie stützten sich darauf, dass - im Gegensatz zur nunmehrigen negativen Beurteilung der Kurie für bildende Kunst zu seinen Lasten – erst kürzlichen eine zu seinen Gunsten ausgefallene positive Entscheidung des Beirats des K-SVF am 25.05.2023 erging, in der mit seinen Werken der bildenden Kunst die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG als erfüllen bewertete worden sind. Der Umstand wirkte auf ihn äußerst befremdend. Er stelle daher einen Antrag auf Begutachtung durch die Berufungskurie. Dazu legte der BF zu seiner intendierten Aussage zu seinem Kunststil Pop Art Nouveau weitere Beweismittel vor. Davon erfasst sind Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX , Leiter der Abteilung Kunst und Kultur, Wissenschaft und Unterricht in XXXX , vom 13.10.2023 und von Dr. XXXX , Vorstandmitglied der XXXX , vom 14.10.2023 sowie zwei weitere Werkproben. 1.
- Gegen das dem Parteiengehör unterzogene Gutachten der Kurie für bildende Kunst vom 07.06.2023 brachte der BF Einwendungen ein. Sie stützten sich darauf, dass - im Gegensatz zur nunmehrigen negativen Beurteilung der Kurie für bildende Kunst zu seinen Lasten – erst kürzlichen eine zu seinen Gunsten ausgefallene positive Entscheidung des Beirats des K-SVF am 25.05.2023 erging, in der mit seinen Werken der bildenden Kunst die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG als erfüllen bewertete worden sind. Der Umstand wirkte auf ihn äußerst befremdend. Er stelle daher einen Antrag auf Begutachtung durch die Berufungskurie. Dazu legte der BF zu seiner intendierten Aussage zu seinem Kunststil Pop Art Nouveau weitere Beweismittel vor. Davon erfasst sind Empfehlungsschreiben von Mag. römisch 40 , Leiter der Abteilung Kunst und Kultur, Wissenschaft und Unterricht in römisch 40 , vom 13.10.2023 und von Dr. römisch 40 , Vorstandmitglied der römisch 40 , vom 14.10.2023 sowie zwei weitere Werkproben. 1.
- Am 07.02.2024 lud die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. XXXX die Berufungskurie für bildenden Künste zur Abgabe eines Gutachtens ein, um zu bewerten, ob die Werke des BF die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllen. Am 21.02.2024 fand die Sitzung der Berufungskurie-Künstlerkommission für bildende Kunst gemäß §§ 11ff K-SVFG statt. Neben der Vorsitzenden (Dr. XXXX ) waren die Mitglieder XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX , Mag. XXXX und Mag. XXXX anwesend. Die Mitglieder der Berufungskurie schlossen sich laut ihrem Gutachten der wiedergegebenen Meinung der Erstgutachtens der Kurie voll inhaltlich an. Sie fügten noch ergänzend 2 Sätze an. Darin wurde dargelegt, dass die vorliegenden Dokumentationen in ihrer Gesamtheit (u.a. Scull und Blumau) keine künstlerische Praxis und Herangehensweise erkennen lassen, da sie weder Themen und Kontexte etc. kritisch hinterfragen, noch relevante Diskurse, Referenzen und Bezugssysteme in Betracht ziehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 wurde mit 3:2 Stimmen neuerlich zu Lasten des BF verneint. Im Gutachten vom 21.02.2024 der Berufungskurie für bildende Künste wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:1.
- Am 07.02.2024 lud die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. römisch 40 die Berufungskurie für bildenden Künste zur Abgabe eines Gutachtens ein, um zu bewerten, ob die Werke des BF die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllen. Am 21.02.2024 fand die Sitzung der Berufungskurie-Künstlerkommission für bildende Kunst gemäß Paragraphen 11 f, f, K-SVFG statt. Neben der Vorsitzenden (Dr. römisch 40 ) waren die Mitglieder römisch 40 , Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 anwesend. Die Mitglieder der Berufungskurie schlossen sich laut ihrem Gutachten der wiedergegebenen Meinung der Erstgutachtens der Kurie voll inhaltlich an. Sie fügten noch ergänzend 2 Sätze an. Darin wurde dargelegt, dass die vorliegenden Dokumentationen in ihrer Gesamtheit (u.a. Scull und Blumau) keine künstlerische Praxis und Herangehensweise erkennen lassen, da sie weder Themen und Kontexte etc. kritisch hinterfragen, noch relevante Diskurse, Referenzen und Bezugssysteme in Betracht ziehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, wurde mit 3:2 Stimmen neuerlich zu Lasten des BF verneint. Im Gutachten vom 21.02.2024 der Berufungskurie für bildende Künste wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: ………………… Die Berufungskurie schließt sich dem Erstgutachten vollinhaltlich an, das wie folgt zitiert wird: Schaffung von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit: ‚Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit wird verneint. Ausschlaggebend für die negative Beurteilung ist nicht das Fehlen einer einschlägigen akademischen Ausbildung. Zum Wesen einer künstlerischen Arbeit gehört, dass sie über das rein Handwerkliche hinausgeht und ein inhaltliches Anliegen erkennbar ist. Für den Kunstcharakter ist es nicht wesentlich, ob ein Werk dekorativ oder abschreckend ist, sondern ob die intendierte Aussage mit den künstlerischen Mitteln erzielt wird und ob dies in einer Art und Weise geschieht, die über den reinen erlernbaren Handwerkscharakter hinausgeht. Die Darstellung der einzelnen Objekte ist formal nicht genügend ausdifferenziert, grafische und malerische Elemente werden häufig wiederholt und beliebig angewendet.‘ Und ergänzt: Das Schaffen von Werken der Kunst im Rahmen einer künstlichen Tätigkeit wird verneint. Die vorliegende Dokumentation lässt in ihrer Gesamtheit (u.a. „Scull“ und Blumau“) keine künstlerische Praxis und Herangehensweise erkennen, weil sie weder Themen und Kontexte etc. kritisch hinterfragt noch relevante Diskurse, Referenzen und Bezugssysteme in Betracht zieht. Die von der Vorsitzenden angeordnete Abstimmung ergab folgendes Ergebnis: Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 K-SVFG wird mit 3:2 Stimmen verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, K-SVFG wird mit 3:2 Stimmen verneint. …………………“ 1.
- Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der BF mit E-Mail vom 27.03.2024 Einwendungen vor, wobei er insbesondere auf die Ignoranz gegenüber seinen beiden vorgelegten Empfehlungsschreiben, der Publikation im Kunstmagazin Parnass vom 2021, seiner Aussagen zu seinem Kunststil Pop Art Nouveau hingewiesen hat. Er legte als weiteres Beweismittel das Konzept „Cross Cultural Roots of Humanity“ vor und hob unter seinen Ausstellungen die ArtRiyadh in Saudi-Arabien im Juli 2023, sowie weitere Einzelausstellungen in Wiener Neustadt und bei der Langen Nacht der Museen im Stadtmuseum Kitzbühl – Sammlung Alfons Walde hervor. 1.
- Mit Bescheid vom 24.09.2024 wurde der Antrag des BF vom 28.03.2024 zur Gewährung von Zuschüssen zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 abgewiesen. Die Begründung stützte sich darauf, die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 mit seinen Werken nicht zu erfüllen. 1.
- Mit Bescheid vom 24.09.2024 wurde der Antrag des BF vom 28.03.2024 zur Gewährung von Zuschüssen zu den zu leistenden Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Jahre 2019 bis 2023 abgewiesen. Die Begründung stützte sich darauf, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, mit seinen Werken nicht zu erfüllen. 1.
- Der BF erhob mit Schreiben vom 21.10.2023 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.09.
- 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF ab. 1.
- Mit Schreiben vom 28.12.2024 stellte der BF einen Vorlageantrag. 1.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeakt mit einer Stellungnahme am 03.02.2025 zur Entscheidung vor. Erst auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde die Beiratssitzungsprotokolle vom 27.04.2020 und vom 25.05.2023 vor. 1.
- Am 14.01.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Parteien die Rechtssache umfassend erörterten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 14.01.
- Sie wurden von den Parteien insofern nicht bestritten, soweit davon nicht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG betroffen ist.Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 14.01.
- Sie wurden von den Parteien insofern nicht bestritten, soweit davon nicht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG betroffen ist. Die Einladungen der Geschäftsführerin des K-SVF Mag. XXXX zur Erstellung eines Gutachtens, ob die Werke des BF die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllen, gehen aus den im Beschwerdeakt inliegenden Protokollen der Kurie für bildende Künste vom 07.06.2023 und der Berufungskurie für bildenden Künste vom 21.02.2024 hervor. Aus den im Zuge der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegten Beiratsprotokollen vom 27.04.2020 und vom 25.05.2023 gehen ebenfalls die Sitzungseinladungen der genannten Geschäftsführerin für den Beirat hervor. Die Einladungen der Geschäftsführerin des K-SVF Mag. römisch 40 zur Erstellung eines Gutachtens, ob die Werke des BF die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllen, gehen aus den im Beschwerdeakt inliegenden Protokollen der Kurie für bildende Künste vom 07.06.2023 und der Berufungskurie für bildenden Künste vom 21.02.2024 hervor. Aus den im Zuge der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vorgelegten Beiratsprotokollen vom 27.04.2020 und vom 25.05.2023 gehen ebenfalls die Sitzungseinladungen der genannten Geschäftsführerin für den Beirat hervor. Warum für die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. XXXX im Zuge des Beitragszuschussverfahrens für die Jahre 2019 bis 2023 in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG im Fall des BF als strittig galten und im Sinne des § 20 Abs. 2 K-SVFG die Kurie für bildenden Künste zur Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens eingeladen wurde, lässt sich aber aus dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen. Äußerungen dazu tätige die genannte Geschäftsführerin, die den K-SVF in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 vertrat, auch nicht. Das Thema, ob der BF mit seinen Werken aus dem Bereich der bildenden Kunst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllt, wurde umfangreich in der genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert. Warum für die Geschäftsführerin des K-SVF Mag. römisch 40 im Zuge des Beitragszuschussverfahrens für die Jahre 2019 bis 2023 in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG im Fall des BF als strittig galten und im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, K-SVFG die Kurie für bildenden Künste zur Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens eingeladen wurde, lässt sich aber aus dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen. Äußerungen dazu tätige die genannte Geschäftsführerin, die den K-SVF in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2026 vertrat, auch nicht. Das Thema, ob der BF mit seinen Werken aus dem Bereich der bildenden Kunst die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllt, wurde umfangreich in der genannten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert. Gerade vor dem Hintergrund der gegenständlichen Fallkonstellation wäre eine schriftlich erklärende Ausführung im Verwaltungsakt zur Frage, warum im Zuge des Beitragszuschussverfahrens im Jahr 2023 für die Jahre 2019 bis 2023 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 beim BF als strittig als galten und deshalb die Kurie für bildende Künste zur Erstellung eines Gutachtens zur Klärung dieser Frage beauftragt wurde, zwecks Nachvollziehbarkeit für das Bundesverwaltungsgericht erforderlich gewesen. Die fehlende einschlägige Ausbildung als bildender Künstler kann dafür beim BF nicht ausschlaggebend gewesen sei, zumal diese nach Ausführungen der belangten Behörde nicht alleine maßgebend für die Beurteilung der Voraussetzungen ist. Dazu wäre schon zeitnahe zu diesem entscheidenden Zeitpunkt eine entsprechende schriftliche begründende Ausführung im Verwaltungsakt zu erwarten gewesen. Gerade vor dem Hintergrund der gegenständlichen Fallkonstellation wäre eine schriftlich erklärende Ausführung im Verwaltungsakt zur Frage, warum im Zuge des Beitragszuschussverfahrens im Jahr 2023 für die Jahre 2019 bis 2023 das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, beim BF als strittig als galten und deshalb die Kurie für bildende Künste zur Erstellung eines Gutachtens zur Klärung dieser Frage beauftragt wurde, zwecks Nachvollziehbarkeit für das Bundesverwaltungsgericht erforderlich gewesen. Die fehlende einschlägige Ausbildung als bildender Künstler kann dafür beim BF nicht ausschlaggebend gewesen sei, zumal diese nach Ausführungen der belangten Behörde nicht alleine maßgebend für die Beurteilung der Voraussetzungen ist. Dazu wäre schon zeitnahe zu diesem entscheidenden Zeitpunkt eine entsprechende schriftliche begründende Ausführung im Verwaltungsakt zu erwarten gewesen. Fällt doch auf, dass es unzweifelhaft Frau Mag. XXXX war, die im Jahr 2020 als Mitglied des Beirates im Beihilfeverfahren dem Beiratsprotokoll vom 27.04.2020 zufolge mit dem weiteren Mitglied Mag. XXXX (BMKÖS) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG beim BF befürwortete. Auch Hinblick auf das im Jahr 2023 - parallel zum Beitragszuschussverfahren - laufende Beihilfeverfahren wäre gerade hier die oben erwähnte erklärende schriftliche Ausführung im Verwaltungsakt zwecks Nachvollziehbarkeit des Umstandes, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG nunmehr beim BF für strittig zu erachten, jedenfalls erforderlich gewesen. Sie war es auch, die den Vorsitz im Beirat bei der entscheidenden Sitzung am 25.05.2023 im Beihilfeverfahren führte. Der Beirat hat in dieser Sitzung auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg.cit. beim BF wieder befürwortete. Dem Beiratssitzungsprotokoll vom 25.05.2023 zufolge stützte sich die Begründung der auch im Jahr 2023 zu Gunsten des BF ausfallende Entscheidung auf die Begründung der Beiratssitzung vom 27.04.2020, an der die genannte Geschäftsführerin teilnahm. Danach erfüllte der BF auch auf Grund seiner vorgelegten Unterlagen im Jahr 2023 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG. Der Beurteilung zum Vorliegen dieser Voraussetzung beim BF legten sämtliche Gremien (Beirat, Kurie, Berufungskurie) die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung zugrunde. Dies geht aus den oben zitierten Protokollen der jeweiligen Gremien hervor. Fällt doch auf, dass es unzweifelhaft Frau Mag. römisch 40 war, die im Jahr 2020 als Mitglied des Beirates im Beihilfeverfahren dem Beiratsprotokoll vom 27.04.2020 zufolge mit dem weiteren Mitglied Mag. römisch 40 (BMKÖS) das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG beim BF befürwortete. Auch Hinblick auf das im Jahr 2023 - parallel zum Beitragszuschussverfahren - laufende Beihilfeverfahren wäre gerade hier die oben erwähnte erklärende schriftliche Ausführung im Verwaltungsakt zwecks Nachvollziehbarkeit des Umstandes, das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG nunmehr beim BF für strittig zu erachten, jedenfalls erforderlich gewesen. Sie war es auch, die den Vorsitz im Beirat bei der entscheidenden Sitzung am 25.05.2023 im Beihilfeverfahren führte. Der Beirat hat in dieser Sitzung auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. beim BF wieder befürwortete. Dem Beiratssitzungsprotokoll vom 25.05.2023 zufolge stützte sich die Begründung der auch im Jahr 2023 zu Gunsten des BF ausfallende Entscheidung auf die Begründung der Beiratssitzung vom 27.04.2020, an der die genannte Geschäftsführerin teilnahm. Danach erfüllte der BF auch auf Grund seiner vorgelegten Unterlagen im Jahr 2023 die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG. Der Beurteilung zum Vorliegen dieser Voraussetzung beim BF legten sämtliche Gremien (Beirat, Kurie, Berufungskurie) die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung zugrunde. Dies geht aus den oben zitierten Protokollen der jeweiligen Gremien hervor. Diese geschilderten Umstände belegen die mangelnde Nachvollziehbarkeit, warum im Beitragszuschussverfahren im Jahr 2023 für die Jahre 2019 bis 2023 bei den Werken des BF die Frage des Vorliegens dieser Voraussetzungen für strittig zu erachten war und deshalb gemäß § 20 Abs.2 K-SVFG die Kurie für bildende Künste eingeladen wurde, ein Gutachten zur Frage, ob der BF mit seinen Werken die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg.cit. erfüllt, zu erstatten. Diese geschilderten Umstände belegen die mangelnde Nachvollziehbarkeit, warum im Beitragszuschussverfahren im Jahr 2023 für die Jahre 2019 bis 2023 bei den Werken des BF die Frage des Vorliegens dieser Voraussetzungen für strittig zu erachten war und deshalb gemäß Paragraph 20, Absatz 2, K-SVFG die Kurie für bildende Künste eingeladen wurde, ein Gutachten zur Frage, ob der BF mit seinen Werken die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. erfüllt, zu erstatten. Darüber hinaus wird zur strittigen Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg.cit. bei den Werken des BF auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Darüber hinaus wird zur strittigen Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. bei den Werken des BF auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß K-SVFG hat in Verfahren zur Gewährung von Zuschüssen zur Sozialversicherung oder Beihilfen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.
- Zu Spruchpunkt A 3.1.
- Rechtsgrundlagen: Künstlersozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) Begriffsbestimmungen § 2.
(1)Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.Paragraph 2,
(1)Künstlerin/Künstler im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder in einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2015,)
(3)Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400.
(3)Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die in- und ausländischen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. 2. Abschnitt Künstler-Sozialversicherungsfonds Einrichtung § 3.
(1)Zur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur sonstigen sozialen Unterstützung von Künstlerinnen/Künstlern wird ein Fonds eingerichtet. Paragraph 3,
(1)Zur Entlastung von selbstständigen Künstlerinnen/Künstlern bei der Beitragsleistung zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur sonstigen sozialen Unterstützung von Künstlerinnen/Künstlern wird ein Fonds eingerichtet.
(2)Der Fonds führt die Bezeichnung „Künstler-Sozialversicherungsfonds“, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr. Auf die Bediensteten des Fonds findet das Angestelltengesetz Anwendung. §
- Aufgaben des Fonds sindParagraph 4, Aufgaben des Fonds sind
- die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955;
- die Leistung von Zuschüssen zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 273, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;
- die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß § 22a;
- die Entgegennahme der Meldung des Ruhens und der Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 22 a,;
- die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß § 25c;
- die Gewährung von Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler gemäß Paragraph 25 c,;
- die Aufbringung der Mittel für die Aufgaben des Fonds. Organe des Fonds §
- Organe des Fonds sind:Paragraph 6, Organe des Fonds sind:
- das Kuratorium (§ 7),
- das Kuratorium (Paragraph 7,),
- der Geschäftsführer (§ 10),
- der Geschäftsführer (Paragraph 10,),
- die Künstlerkommission (§ 11).
- die Künstlerkommission (Paragraph 11,). Geschäftsführer § 10.
(1)Der Geschäftsführer des Fonds wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.Paragraph 10,
(1)Der Geschäftsführer des Fonds wird von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Vorschlag des Kuratoriums auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung und beim Abschluss des Anstellungsvertrages sind das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die hiezu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.
(2)Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus wichtigen Gründen jederzeit widerrufen werden.
(3)Der Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Fonds aus bestehenden Verträgen seinen Rücktritt gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums erklären. Liegt ein wichtiger Grund hiefür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
(4)Dem Geschäftsführer obliegt außer den ihm nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben die Leitung des Fonds. Dabei hat er die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze zu beachten. Er vertritt den Fonds nach außen.
(5)Der Geschäftsführer hat bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres das Jahresbudget für das folgende Kalenderjahr sowie den Jahresbericht und den Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.
(6)Weiters hat der Geschäftsführer dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Fonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des Fonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). Künstlerkommission § 11.
(1)Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie je eine Berufungskurie.Paragraph 11,
(1)Die Künstlerkommission besteht aus Kurien, welche die Aufgaben der Künstlerkommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit wahrnehmen. Es besteht eine Kurie für Literatur, eine Kurie für Musik, eine Kurie für bildende Kunst, eine Kurie für darstellende Kunst, eine Kurie für Filmkunst, eine allgemeine Kurie für die zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst sowie je eine Berufungskurie.
(2)Jede Kurie besteht aus:
- einem Vorsitzenden;
- einem Stellvertreter des Vorsitzenden;
- fünf weiteren Mitgliedern.
(3)Die Vorsitzenden und Stellvertreter werden von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aus dem Kreise rechts- und/oder fachkundiger Bediensteter des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestellt.
(4)Von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 3 wird je ein Mitglied von den durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen die für die Erstellung der Gutachten einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so kann der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vornehmen.
(4)Von den Mitgliedern gemäß Absatz 2, Ziffer 3, wird je ein Mitglied von den durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bestimmten repräsentativen Künstlervertretungen und Verwertungsgesellschaften entsendet. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das bei Verhinderung des Mitgliedes dieses in den Sitzungen der Kurie vertritt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen die für die Erstellung der Gutachten einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen. Macht eine Künstlervertretung oder Verwertungsgesellschaft von ihrem Entsenderecht nicht binnen einem Monat nach Aufforderung durch den Geschäftsführer Gebrauch, so kann der Geschäftsführer für die betreffende Funktionsperiode der Kurie die entsprechende Bestellung vornehmen.
(5)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig aus. Sie verpflichten sich dazu, bevor sie erstmalig ihre Funktion ausüben, in einer schriftlichen Erklärung, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.
(6)Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 zu erstatten.
(6)Die jeweilige Kurie hat in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen des Geschäftsführers des Fonds Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu erstatten.
(7)Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gemäß Abs. 2 Z 3 entsandten Mitglieder und die/der Vorsitzende oder ihr (e)/sein(
- e)Stellvertreter/in anwesend sind. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(
- e)Stellvertreter/in haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit sind die für den/die Antragsteller/in günstigeren Stimmen ausschlaggebend.
(7)Eine Kurie ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gemäß Absatz 2, Ziffer 3, entsandten Mitglieder und die/der Vorsitzende oder ihr (e)/sein(
- e)Stellvertreter/in anwesend sind. Die/der Vorsitzende leitet die Sitzung. Die Kurie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein(
- e)Stellvertreter/in haben kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit sind die für den/die Antragsteller/in günstigeren Stimmen ausschlaggebend.
(8)Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und von den übrigen Mitgliedern der Kurie zu unterfertigen ist. Das Protokoll hat jedenfalls das beschlossene Gutachten mit dem festgestellten Sachverhalt und den daraus gezogenen fachkundigen Schlussfolgerungen zu enthalten. Das Protokoll hat der Vorsitzende unverzüglich dem Geschäftsführer des Fonds zu übermitteln.
(9)§ 7 Abs. 3, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen.
(9)Paragraph 7, Absatz 3, 4 und 6 sind auf die Kurien anzuwenden. Innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen einer Aufforderung des Geschäftsführers des Fonds zur Abgabe eines Gutachtens hat der Vorsitzende der betreffenden Kurie diese zu diesem Zweck einzuberufen. 3. Abschnitt Beitragszuschüsse des Fonds Zuschüsse zu Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung § 16.
(1)Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, zur Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 273 Abs. 6 GSVG und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a ASVG.Paragraph 16,
(1)Der Fonds leistet Zuschüsse (Beitragszuschüsse) zu den von den Künstlerinnen/den Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, zur Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG und zur Kranken- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 273, Absatz 6, GSVG und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, ASVG.
(2)Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse.
(2)Solange die Beiträge auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25 a, GSVG entrichtet werden, leistet der Fonds vorläufige Beitragszuschüsse. Anspruchsvoraussetzungen § 17.
(1)Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:Paragraph 17,
(1)Voraussetzung für die Leistung von Beitragszuschüssen sind:
- Antrag der Künstlerin/des Künstlers;
- Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 2, für die gemäß § 20 Abs. 1 der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG;
- Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach festgestellt wurde, und Vorliegen von Einkünften oder Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Kalenderjahr in der Höhe des für dieses Kalenderjahr geltenden Zwölffachen des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG;
- Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1;
- Vorliegen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund der Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins,;
- die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs. 2 Z
- die gesamten Einkünfte der Künstlerin/des Künstlers überschreiten im Kalenderjahr nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2 ASVG.
(2)Der Antrag auf Beitragszuschuss kann beim Fonds oder bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.
(3)…………….. Entscheidung über den Anspruch auf Beitragszuschuss § 20.
(1)Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 20,
(1)Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, stellt der Fonds mit Bescheid das Bestehen des Anspruchs auf Beitragszuschuss dem Grunde nach fest. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Fonds entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(2)Ist das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, strittig, hat der Geschäftsführer unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Hat diese Kurie im Gutachten das Fehlen der Voraussetzungen festgestellt, so hat der Geschäftsführer auf schriftlich begründetes Verlangen des Antragstellers ein Gutachten der Berufungskurie einzuholen.
(3)Der Bescheid gemäß Abs. 1 ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.
(3)Der Bescheid gemäß Absatz eins, ist vom Fonds der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unverzüglich zu übermitteln.
- Abschnitt Beihilfen an Künstlerinnen/Künstler Zweck der Beihilfen § 25a. Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:Paragraph 25 a, Der Fonds kann auf Antrag Künstlerinnen/Künstlern mit Hauptwohnsitz in Österreich in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen insbesondere für folgende Zwecke nicht rückzahlbare Beihilfen gewähren:
- zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
- Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
- zur Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z. B. Diabetes);
- für medizinische notwendige Aufenthalte in Kur-, Genesungs- oder Erholungsheimen. Gewährung der Beihilfen § 25c.
(1)Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.Paragraph 25 c,
(1)Die Gewährung der Beihilfen erfolgt durch den Fonds nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandener Mittel. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Der Fonds kann jederzeit die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Beihilfe überprüfen und Auskünfte über die Beihilfenverwendung verlangen.
(2)Über gewährte Beihilfen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(3)In einem Kalenderjahr dürfen insgesamt Beihilfen bis zu 500 000 Euro gewährt werden, wenn dadurch die Gewährung der Beitragszuschüsse nicht gefährdet wird.
(3a)Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 zusätzlich bis zu 50 Millionen Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von § 25b zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des § 2 Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht. Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.
(3a)Zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 kann der Fonds in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 zusätzlich bis zu 50 Millionen Euro an Beihilfen gewähren. Für die Gewährung dieser Beihilfen sind Richtlinien unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 25 b, zu erlassen. Diese Richtlinien können vorsehen, dass neben Künstlerinnen und Künstlern im Sinne des Paragraph 2, Beihilfen auch an Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler aus diesem Grund gewährt werden können. Weiters kann in den Richtlinien auch ein vereinfachtes Entscheidungsverfahren geregelt werden, das neben dem vom Fonds bestimmten Mitglied die Einbindung eines weiteren in den Richtlinien bestimmten Mitglieds vorsieht. Über die Modalitäten der Durchführung dieser Förderungsmaßnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds als Abwicklungsstelle zu treffen.
(4)Der Geschäftsführer des Fonds hat dem Kuratorium auf dessen Verlangen, jedenfalls mit der Vorlage des Jahresabschlusses zur Beschlussfassung, über die Gewährung der Beihilfen zu berichten. Beirat für die Gewährung der Beihilfen § 25d.
(1)Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen gemäß § 11 Abs. 4 in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Künstlervertretung zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Macht die aufgeforderte Künstlervertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.Paragraph 25 d,
(1)Zur Beratung über die Gewährung der Beihilfen ist vom Fonds ein Beirat einzurichten, der aus vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied ist von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, ein Mitglied vom Geschäftsführer des Fonds und ein Mitglied vom Kulturrat Österreich zu bestellen. Das vierte Mitglied ist jeweils von den repräsentativen Künstlervertretungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, in alphabetischer Reihenfolge zu den einzelnen Sitzungen des Beirates zu entsenden. Der Geschäftsführer des Fonds hat rechtzeitig vor der Sitzung die an die Reihe kommende Künstlervertretung zur Entsendung des Mitglieds aufzufordern. Macht die aufgeforderte Künstlervertretung vom Entsenderecht nicht Gebrauch, ist der Beirat bei der betreffenden Sitzung auch ohne dieses Mitglied gehörig zusammengesetzt.
(2)Die Vorsitzführung des Beirates obliegt dem vom Geschäftsführer des Fonds bestellten Mitglied. Für die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vom Fonds und vom Österreichischen Kulturrat bestellten Mitglieder des Beirates ist § 7 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Für die Sitzungen des Beirates gilt § 11 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe, dass der/dem Vorsitzenden des Beirates ein Stimmrecht zukommt und bei Stimmengleichheit ihre/seine Stimme ausschlaggebend ist.
(2)Die Vorsitzführung des Beirates obliegt dem vom Geschäftsführer des Fonds bestellten Mitglied. Für die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vom Fonds und vom Österreichischen Kulturrat bestellten Mitglieder des Beirates ist Paragraph 7, Absatz 3 und 4 anzuwenden. Für die Sitzungen des Beirates gilt Paragraph 11, Absatz 7 und 8 mit der Maßgabe, dass der/dem Vorsitzenden des Beirates ein Stimmrecht zukommt und bei Stimmengleichheit ihre/seine Stimme ausschlaggebend ist.
(3)Der Beirat hat im Rahmen seiner Tätigkeit festzustellen, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen. Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Künstler-Sozialversicherungsfonds Aufgaben der Geschäftsführung §4
(1)Die Geschäftsführung ist für die Leitung des Fonds verantwortlich.
(2)die Geschäftsführung hat
- in kaufmännischen Angelegenheiten die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen Geschäftsperson anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze;
- in behördlichen Angelegenheiten das sich aus Art. 18 B-VG ergebende Legalitätsprinzip und
- in behördlichen Angelegenheiten das sich aus Artikel 18, B-VG ergebende Legalitätsprinzip und
- bei Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 25c K-SVFG an Künstlerinnen/Künstler den in der Privatwirtschaftsverwaltung geltenden Gleichheitsgrundsatz zu beachten.
- bei Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 25 c, K-SVFG an Künstlerinnen/Künstler den in der Privatwirtschaftsverwaltung geltenden Gleichheitsgrundsatz zu beachten.
(3)Die Geschäftsführung entscheidet als Behördenleiter/Behördenleiterin über
- Zuschüsse zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leitsenden Beiträge zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z4 und § 273 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 8 Abs. 1 Z 3 lit.a und § 572 Abs. 4 in Verbindung mit § 581 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und den damit verbundenen Rückforderungen, Zahlungserleichterungen und Verzichten;
- Zuschüsse zu den von den Künstlerinnen/Künstlern zu leitsenden Beiträge zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Z4 und Paragraph 273, Absatz 6, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 572, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 581, Absatz eins a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und den damit verbundenen Rückforderungen, Zahlungserleichterungen und Verzichten;
- die Abgaben nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondgesetz, die vom gewerblichen Betreiber einer Kabelrundfunkanlage ……………..
(4)……………. 3.1.
- Gewährung von Zuschüssen zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den K-SVF für die Jahre 2019 bis 2023 3.1.2.
- Voraussetzung für die Gewährung eines Beitragszuschusses Gemäß § 16 K-SVFG leistet der K-SVF bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Künstler auf dessen Antrag Zuschüsse zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, sodass dem Künstler von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur der um den Zuschuss verringerte Beitrag vorgeschrieben wird [vgl Caroline Graf-Schimek: in Sonntag (Hrsg) GSVG/SVSG14 2025 § 27 Rz 11]. Gemäß Paragraph 16, K-SVFG leistet der K-SVF bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Künstler auf dessen Antrag Zuschüsse zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, sodass dem Künstler von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) nur der um den Zuschuss verringerte Beitrag vorgeschrieben wird [vgl Caroline Graf-Schimek: in Sonntag (Hrsg) GSVG/SVSG14 2025 Paragraph 27, Rz 11]. Der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines solchen Beitragszuschusses für den Künstler sind in § 17 K-SVFG geregelt. Es handelt sich um ein antragbedürftiges Verfahren (§ 17 Abs. 1 Z 1 leg.cit.). Es bedarf daher eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Gewährung eines Zuschusses durch einen Künstler. Der beantragende Künstler muss neben seinem Antrag eine bestimmte selbstständige Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. ausüben. Erst dann kann vom K-SVF seinen Anspruch auf Beitragszuschüsse dem Grunde nach festgestellt werden. Zudem müssen auch die gesetzlich festgelegten Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen erfüllen werden (§ 17 Abs. 1 Z 2 leg.cit.). Es muss auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund seiner Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG vorliegen (§ 17 Abs 1 Z 3 leg.cit.). Seine gesamten Einkünfte als Künstler dürfen jedenfalls nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß § 5 Abs.2 Z 2 ASVG überschreiten (§ 17 Abs.
- Z 4 K-SVFG; siehe dazu auch VwGH, 20.02.2008, 2006/08/0035). Der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines solchen Beitragszuschusses für den Künstler sind in Paragraph 17, K-SVFG geregelt. Es handelt sich um ein antragbedürftiges Verfahren (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.). Es bedarf daher eines verfahrenseinleitenden Antrags auf Gewährung eines Zuschusses durch einen Künstler. Der beantragende Künstler muss neben seinem Antrag eine bestimmte selbstständige Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. ausüben. Erst dann kann vom K-SVF seinen Anspruch auf Beitragszuschüsse dem Grunde nach festgestellt werden. Zudem müssen auch die gesetzlich festgelegten Mindesteinkünfte oder Mindesteinnahmen erfüllen werden (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit.). Es muss auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund seiner Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG vorliegen (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.). Seine gesamten Einkünfte als Künstler dürfen jedenfalls nicht das 65-fache des für dieses Kalenderjahr geltenden Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG überschreiten (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, K-SVFG; siehe dazu auch VwGH, 20.02.2008, 2006/08/0035). Gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. hat der Künstler bei seiner Antragstellung die von der belangten Behörde aufgelegten Formblätter zu verwenden und muss seine voraussichtlichen Gesamteinkünfte und Einkünfte aus seiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darstellen. Bei erstmaliger Antragstellung sind noch weitere Voraussetzungen vorgesehen. Seinen Antrag auf Zuschussgewährung kann der Künstler beim K-SVF oder bei der SVA einreichen (§ 2 Abs. 2 K-SVFG).Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, leg.cit. hat der Künstler bei seiner Antragstellung die von der belangten Behörde aufgelegten Formblätter zu verwenden und muss seine voraussichtlichen Gesamteinkünfte und Einkünfte aus seiner selbstständigen künstlerischen Tätigkeit und die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen darstellen. Bei erstmaliger Antragstellung sind noch weitere Voraussetzungen vorgesehen. Seinen Antrag auf Zuschussgewährung kann der Künstler beim K-SVF oder bei der SVA einreichen (Paragraph 2, Absatz 2, K-SVFG). Wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Zuschusses vom Künstler erfüllt und von der belangten Behörde deren Erfüllung bescheidmäßig bestätigt, leistet die belangte Behörde ab dem vom Künstler beantragten Zeitpunkt die Zuschüsse gemäß § 21 leg.cit. Wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Zuschusses vom Künstler erfüllt und von der belangten Behörde deren Erfüllung bescheidmäßig bestätigt, leistet die belangte Behörde ab dem vom Künstler beantragten Zeitpunkt die Zuschüsse gemäß Paragraph 21, leg.cit. In der gegenständlichen Fallkonstellation hatte der BF erstmals am 28.03.2023 einen Antrag auf Beitragszuschuss für die Jahre 2019 bis 2023 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars bei der belangten Behörde eingebracht. Es galt damit vorerst zu beurteilen, ob der BF als freischaffender Künstler aus dem Bereich der bildenden Kunst mit seinen Werken die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG erfüllt. In der gegenständlichen Fallkonstellation hatte der BF erstmals am 28.03.2023 einen Antrag auf Beitragszuschuss für die Jahre 2019 bis 2023 unter Verwendung des dafür vorgesehenen Antragsformulars bei der belangten Behörde eingebracht. Es galt damit vorerst zu beurteilen, ob der BF als freischaffender Künstler aus dem Bereich der bildenden Kunst mit seinen Werken die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG erfüllt. Gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. stellt der K-SVF über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. mit Bescheid das Bestehen des Anspruches auf Beitragszuschuss auf Basis des AVG dem Grunde nach fest. Die gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (in der Folge AVG) sind dabei maßgebend. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. stellt der K-SVF über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. mit Bescheid das Bestehen des Anspruches auf Beitragszuschuss auf Basis des AVG dem Grunde nach fest. Die gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (in der Folge AVG) sind dabei maßgebend. Nur für den Fall, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. strittig ist, hat gemäß § 20 Abs. 2 leg.cit. der Geschäftsführer (hier: Mag. XXXX ) unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines Gutachtens zu dieser Frage aufzufordern. Bei einem negativen Gutachten zu Lasten des Antragstellers kann dieser mit einer schriftlichen Begründung ein Gutachten der Berufungskurie verlangen, sodass der Geschäftsführer des K-SVF ein Gutachten bei der Berufungskurie zur Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg.cit. einzuholen hat. Nur für den Fall, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. strittig ist, hat gemäß Paragraph 20, Absatz 2, leg.cit. der Geschäftsführer (hier: Mag. römisch 40 ) unverzüglich die zuständige Kurie zur Abgabe eines Gutachtens zu dieser Frage aufzufordern. Bei einem negativen Gutachten zu Lasten des Antragstellers kann dieser mit einer schriftlichen Begründung ein Gutachten der Berufungskurie verlangen, sodass der Geschäftsführer des K-SVF ein Gutachten bei der Berufungskurie zur Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. einzuholen hat. 3.1.2.
- Funktion der Geschäftsführerin des K-SVF im Hinblick auf § 20 K-SVFG3.1.2.
- Funktion der Geschäftsführerin des K-SVF im Hinblick auf Paragraph 20, K-SVFG Wie sich schon aus der Bestimmung des § 20 K-SVFG ergibt, kommt im Beitragszuschussverfahren der Geschäftsführerin des K-SVF Mag. XXXX eine wesentliche Rolle im Hinblick auf die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg.cit. durch den Antragsteller zu. Mag. XXXX ist es auch, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des K-SVF als Behördenleiterin über Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung - damit im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren - entscheidet. Sie hat gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 der genannten Geschäftsordnung in behördlichen Angelegenheiten auch das sich aus Art. 18 B-VG ergebende Legalitätsprinzip zu beachten. Wie sich schon aus der Bestimmung des Paragraph 20, K-SVFG ergibt, kommt im Beitragszuschussverfahren der Geschäftsführerin des K-SVF Mag. römisch 40 eine wesentliche Rolle im Hinblick auf die Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. durch den Antragsteller zu. Mag. römisch 40 ist es auch, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des K-SVF als Behördenleiterin über Beitragszuschüsse zur Sozialversicherung - damit im gegenständlichen Beitragszuschussverfahren - entscheidet. Sie hat gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der genannten Geschäftsordnung in behördlichen Angelegenheiten auch das sich aus Artikel 18, B-VG ergebende Legalitätsprinzip zu beachten. Ihr kommt aber auch gemäß § 4 Abs 2 Z 3 der genannten Geschäftsordnung bei der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 25c K-SVFG an Künstlerinnen/Künstler eine maßgebliche Rolle zu. Sie hat bei solchen Entscheidungen den in der Privatwirtschaftsverwaltung geltenden Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Es darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass die Geschäftsführerin im Beihilfeverfahren das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG in der vorhergehenden Beihilfeverfahren im Jahr 2020 bei den Werken des BF befürwortete. Diese Bewertung im Jahr 2020 wurde in der Folge 2023 in der Beiratssitzung, der Geschäftsführerin vorgesessen ist, übernommen und noch einmal bestätigt. Ihr kommt aber auch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, der genannten Geschäftsordnung bei der Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen gemäß Paragraph 25 c, K-SVFG an Künstlerinnen/Künstler eine maßgebliche Rolle zu. Sie hat bei solchen Entscheidungen den in der Privatwirtschaftsverwaltung geltenden Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Es darf in diesem Zusammenhang nicht außer Acht gelassen werden, dass die Geschäftsführerin im Beihilfeverfahren das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG in der vorhergehenden Beihilfeverfahren im Jahr 2020 bei den Werken des BF befürwortete. Diese Bewertung im Jahr 2020 wurde in der Folge 2023 in der Beiratssitzung, der Geschäftsführerin vorgesessen ist, übernommen und noch einmal bestätigt. Wie bereits oben unter dem Punkt Beweiswürdigung (II.2.) ausgeführt wurde, lag bereits in einem Beihilfeverfahren aus dem Jahr 2020 eine positive Entscheidung zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 K-SVFG zu Gunsten des BF vor. Dafür votierte auch Mag. XXXX in der Beiratssitzung am 27.04.
- Im Jahr 2023 standen auf Grund der Anträge des BF vom 28.03.2023 (Beitragszuschüsse für die Jahre 2029-2023) und vom 25.04.2023 (Beihilfe) zu treffende Entscheidungen zur Frage, ob der BF die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 K-SVFG mit seinen Werken erfüllt, in beiden genannten Verfahren an. Diese wurde im Beihilfeverfahren nach der Einladung von Mag. XXXX zur Sitzung des Beirates am 25.05.2023, die auch unter ihrem Vorsitz stattfand, basierend auf der Entscheidung im Jahr 2020 wieder zu Gunsten des BF entschieden. Wie bereits oben unter dem Punkt Beweiswürdigung (römisch zwei.2.) ausgeführt wurde, lag bereits in einem Beihilfeverfahren aus dem Jahr 2020 eine positive Entscheidung zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG zu Gunsten des BF vor. Dafür votierte auch Mag. römisch 40 in der Beiratssitzung am 27.04.
- Im Jahr 2023 standen auf Grund der Anträge des BF vom 28.03.2023 (Beitragszuschüsse für die Jahre 2029-2023) und vom 25.04.2023 (Beihilfe) zu treffende Entscheidungen zur Frage, ob der BF die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, K-SVFG mit seinen Werken erfüllt, in beiden genannten Verfahren an. Diese wurde im Beihilfeverfahren nach der Einladung von Mag. römisch 40 zur Sitzung des Beirates am 25.05.2023, die auch unter ihrem Vorsitz stattfand, basierend auf der Entscheidung im Jahr 2020 wieder zu Gunsten des BF entschieden. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Protokollen der Beiratssitzung vom 25.05.2023 und der Sitzung der Kurie vom 07.06.2023 ergibt, beriefen sich sowohl der Beirat (siehe Punkt Grundlage) und der Kurie (Punkt Grundlagen) auf ihre Fachkenntnis und Erfahrungen als Mitglieder. In beiden Fällen legten die Mitglieder ihrer Entscheidung zu § 2 Abs. 1 K-SVFG die die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kunst- bzw. Künstlerbegriff zugrunde. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Werke des BF im Jahr 2023 unterschieden sich nicht wesentlich. Betrachtet man die Zusammensetzung des Beirates im Vergleich zu der der Kurie, so ergeben sich hinsichtlich der Fachkenntnisse der Mitglieder keine auffälligen Unterschiede. Der Beirat setzte sich unter dem Vorsitz der Geschäftsführerin des K-SVF (Mag. XXXX ) aus einer Vertreterin des BMKÖS (Dr. XXXX ), einer Kulturrätin (Mag. XXXX ) und einem Mitglied der XXXX A