4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2025
1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden zwei Passfotos des BF, eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Aufenthaltsberechtigung“ mit der Gültigkeit bis zum 28.08.2026 und eine Kopie eines Schreiben der Konsulatsabteilung der afghanischen Botschaft in XXXX beigelegt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2025
Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dem Antrag wurden zwei Passfotos des BF, eine Kopie seiner Aufenthaltskarte „Aufenthaltsberechtigung“ mit der Gültigkeit bis zum 28.08.2026 und eine Kopie eines Schreiben der Konsulatsabteilung der afghanischen Botschaft in römisch 40 beigelegt.
1 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass
1 Z 2 FPG auszustellen sei. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel habe nur eine befristete Gültigkeit bis 28.08.2026 und sei dies einer Subsumierung unter den Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG nicht zugänglich. Der BF erfülle darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach § 88 Abs. 1 Z 3 FPG. Ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Zur Niederlassung berechtigter Drittstaatsangehöriger sei
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 sowie aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfirst anzurechnen. Da dem BF bisher lediglich seit 28.08.2025 ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt worden sei, sei er noch nicht seit fünf Jahren bzw. in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es seien ihm zwar bereits vorher bzw. seit 02.06.2021 Aufenthaltstitel nach dem AsylG und dem NAG erteilt worden, da er vor Ablauf des bis 05.06.2025 erteilten Aufenthaltstitels jedoch rechtzeitig keinen Verlängerungsantrag nach dem NAG gestellt habe, sei sein Aufenthalt in der Zeit zwischen 06.06.2025 bis 27.08.2025 unrechtmäßig gewesen. Sohin liegen im Fall des BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG nicht vor.3. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 13.01.2026 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht in den Adressatenkreis falle, dem ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG auszustellen sei. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel habe nur eine befristete Gültigkeit bis 28.08.2026 und sei dies einer Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht zugänglich. Der BF erfülle darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG könne explizit nur an Drittstaatsangehörige ausgestellt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, insofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Zur Niederlassung berechtigter Drittstaatsangehöriger sei
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, sowie aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfirst anzurechnen. Da dem BF bisher lediglich seit 28.08.2025 ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG erteilt worden sei, sei er noch nicht seit fünf Jahren bzw. in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es seien ihm zwar bereits vorher bzw. seit 02.06.2021 Aufenthaltstitel nach dem AsylG und dem NAG erteilt worden, da er vor Ablauf des bis 05.06.2025 erteilten Aufenthaltstitels jedoch rechtzeitig keinen Verlängerungsantrag nach dem NAG gestellt habe, sei sein Aufenthalt in der Zeit zwischen 06.06.2025 bis 27.08.2025 unrechtmäßig gewesen. Sohin liegen im Fall des BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor. Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses
1 Z 1 FPG. Da der BF daher bereits nicht in den Personenkreis falle, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG in Betracht komme, sei auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen sei, nicht näher einzugehen. Da im gegenständlichen Fall keiner der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG normierten Tatbestände erfüllt sei und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei, sei auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2 4. ZPEMRK durchzuführen gewesen.Der BF erfülle auch nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Da der BF daher bereits nicht in den Personenkreis falle, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG in Betracht komme, sei auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen sei, nicht näher einzugehen. Da im gegenständlichen Fall keiner der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG normierten Tatbestände erfüllt sei und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis aufgrund der zitierten Entscheidung des VfGH vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei, sei auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
Vm Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist und dem BF
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2021 wurde letztlich der Antrag auf internationalen Schutz des BF zur Gänze abgewiesen und es wurde ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt. Es wurde festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist und dem BF
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 03.06.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus”, gültig bis 03.06.2023, erteilt, welcher am 04.06.2023 und am 05.06.2024 jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert wurde. Am 28.08.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG, gültig bis 28.08.2026, erteilt.Am 03.06.2022 wurde dem BF der Aufenthaltstitel “Rot-Weiß-Rot-Karte plus”, gültig bis 03.06.2023, erteilt, welcher am 04.06.2023 und am 05.06.2024 jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert wurde. Am 28.08.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG, gültig bis 28.08.2026, erteilt. Der BF stellte am 22.10.2025
1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.01.2026, Zl. XXXX ,
1 FPG abgewiesen.Der BF stellte am 22.10.2025
Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13.01.2026, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG.
1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Der BF beantragte am 22.10.2025 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
1 FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Z 1 bis 5 angeführten Personenkreis falle.Der BF beantragte am 22.10.2025 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Ziffer eins bis 5 angeführten Personenkreis falle. Der Annahme des BFA, dass die vom BF beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 2 FPG insofern nicht infrage komme, als dieser über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, ist nicht entgegenzutreten. So berechtigt die ihm zuletzt
Vm Abs. 2 AsylG erteilte „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zwar zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, jedoch ist die Aufenthaltsberechtigung nach § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG nur für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt und
G nicht verlängerbar. Das Beschwerdevorbringen, der BF verfüge aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 02.06.2021 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung über ein „materiell-rechtlich“ dauerhaftes und daher unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, ist folglich unzutreffend, da der für derartige Fälle nach § 55 AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel
G für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar – somit nicht unbefristet – ist.Der Annahme des BFA, dass die vom BF beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG insofern nicht infrage komme, als dieser über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge, ist nicht entgegenzutreten. So berechtigt die ihm zuletzt
Paragraphen 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG erteilte „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zwar zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, jedoch ist die Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nur für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt und
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG nicht verlängerbar. Das Beschwerdevorbringen, der BF verfüge aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 02.06.2021 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung über ein „materiell-rechtlich“ dauerhaftes und daher unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, ist folglich unzutreffend, da der für derartige Fälle nach Paragraph 55, AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar – somit nicht unbefristet – ist. Mit dem Vorbringen des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass im Falle des BF von einem „faktisch unbefristeten Aufenthaltsrecht“ auszugehen sei, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK geboten sei, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern, wird ebenso nicht dargetan, dass der BF bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ könne nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal der ihm erteilte Aufenthaltstitel – wie bereits ausgeführt – eine befristete Gültigkeit bis zum 28.08.2026 hat und nicht verlängerbar ist.Mit dem Vorbringen des BF in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass im Falle des BF von einem „faktisch unbefristeten Aufenthaltsrecht“ auszugehen sei, da es auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten sei, den Aufenthaltstitel weiterhin zu verlängern, wird ebenso nicht dargetan, dass der BF bereits jetzt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ könne nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal der ihm erteilte Aufenthaltstitel – wie bereits ausgeführt – eine befristete Gültigkeit bis zum 28.08.2026 hat und nicht verlängerbar ist. Außerdem ist das Beschwerdevorbringen, wonach „die formale Befristung des Aufenthaltstitels gegenständlich – ebenso wie in den Fällen, die den Entscheidungen des VfGH zugrunde liegen (VfGH v. 16.06.2023 zur Zahl E 3489/2022, VfGH v. 28.06.2023 E 653/2023 sowie E 659/2023) – nicht maßgeblich“ sei, unzutreffend, zumal eine solche Annahme den zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen ist.Außerdem ist das Beschwerdevorbringen, wonach „die formale Befristung des Aufenthaltstitels gegenständlich – ebenso wie in den Fällen, die den Entscheidungen des VfGH zugrunde liegen (VfGH v. 16.06.2023 zur Zahl E 3489 aus 2022,, VfGH v. 28.06.2023 E 653 aus 2023, sowie E 659 aus 2023,) – nicht maßgeblich“ sei, unzutreffend, zumal eine solche Annahme den zitierten Entscheidungen nicht zu entnehmen ist. Auch ist der Annahme des BFA, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“
1 Z 3 FPG, nicht entgegenzutreten.Auch ist der Annahme des BFA, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nicht entgegenzutreten.
1 NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d).Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG)
3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG)
Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2021 wurde dem BF
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Am 03.06.2022 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung
9 NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 03.06.2023, erteilt, welche am 04.06.2023 und am 05.06.2024 jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert wurde. Am 28.08.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG, gültig bis 28.08.2026, erteilt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.06.2021 wurde dem BF
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Am 03.06.2022 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis 03.06.2023, erteilt, welche am 04.06.2023 und am 05.06.2024 jeweils für die Dauer eines Jahres verlängert wurde. Am 28.08.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG, gültig bis 28.08.2026, erteilt. Sohin ist der BF noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm vom BVwG erteilten „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 als auch den ihm jeweils erteilten Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, nicht erfüllt sind. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 08.05.2016
G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,
2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Sohin ist der BF noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm vom BVwG erteilten „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als auch den ihm jeweils erteilten Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, nicht erfüllt sind. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 08.05.2016
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,
, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. Dass der BF einen der anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a nicht. Dass der BF einen der anderen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht substantiiert vorgebracht. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, nicht. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit
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Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF
1 FPG scheitert jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann.Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF
Paragraph 88, Absatz eins, FPG scheitert jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) unterbleiben kann. § 88 Abs. 1 FPG greife – der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge – auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit
2 4. ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen (vgl. Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3).Paragraph 88, Absatz eins, FPG greife – der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge – auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit
ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen vergleiche Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Im gegenständlichen Fall kann das BVwG insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Eine Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände ist zudem bereits vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich und stellt – wie bereits dargelegt – die „Aufenthaltsberechtigung“ des BF jedenfalls kein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar.Im gegenständlichen Fall kann das BVwG insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Eine Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände ist zudem bereits vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich und stellt – wie bereits dargelegt – die „Aufenthaltsberechtigung“ des BF jedenfalls kein unbefristetes Aufenthaltsrecht dar. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Ebenso ist das Vorbringen des BF von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W202.2211847.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.