RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW251 2173743-3 Spruch, W251 2173743-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Er wurde am 24.06.2024 vom Bundesamt einvernommen. 5. Am 15.04.2024 stellte der Beschwerdeführerden den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Er wurde am 24.06.2024 vom Bundesamt einvernommen. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2021 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, weshalb eine neuerliche Prüfung des Art. 8 EMRK zu unterbleiben habe.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass seit dem Erkenntnis des BVwG vom 13.10.2021 keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei, weshalb eine neuerliche Prüfung des Artikel 8, EMRK zu unterbleiben habe. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024 stattgegeben und dem Bundesamt die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen scheint und das Bundesamt eine inhaltliche Prüfung des Antrages vorzunehmen habe.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024 stattgegeben und dem Bundesamt die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, dass eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen scheint und das Bundesamt eine inhaltliche Prüfung des Antrages vorzunehmen habe. 7. Das Bundesamt führte am 04.04.2025 eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend seinen Antrag vom 15.04.2024 auf § 55 AsylG durch.7. Das Bundesamt führte am 04.04.2025 eine erneute Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend seinen Antrag vom 15.04.2024 auf Paragraph 55, AsylG durch. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art 8EMRK abgewiesen.
Das Bundesamt führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Privat oder Familienleben führe. Er befinde sich zwar seit 18 Jahren in Österreich, er habe sich jedoch abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit in Österreich, insbesondere unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer, nicht entsprechend integrieren können. Er verfüge zudem über lediglich geringe Deutschkenntnisse. Enge Freundschaften in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Zudem spreche auch das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet, sodass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienlebe verfüge.Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 04.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK abgewiesen.
Das Bundesamt führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Privat oder Familienleben führe. Er befinde sich zwar seit 18 Jahren in Österreich, er habe sich jedoch abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit in Österreich, insbesondere unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer, nicht entsprechend integrieren können. Er verfüge zudem über lediglich geringe Deutschkenntnisse. Enge Freundschaften in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Zudem spreche auch das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet, sodass der Beschwerdeführer in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienlebe verfüge.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vom 04.04.2025 fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er seit 2021 in Österreich geduldet sei. Seit dieser Entscheidung haben sich die relevanten Umstände in Österreich erheblich verändert, da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich wohl verhalten habe. Er habe auch neue Freunde gefunden und seine Deutschkenntnisse verbessert, er spreche fließend Deutsch und könne sich auf Deutsch fließend unterhalten. Er arbeite seit fünf Jahren in einer Tischlerei und verfüge über einen gesicherten Lebensunterhalt und sei in Österreich sozial integriert, sodass ihm eine Aufenthaltsberechtigung Plus zu erteilen sei.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung ein Empfehlungsschreiben vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. (Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2026 = VP2 S. 7f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. (Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2026 = VP2 S. 7f). Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan geboren. Er lebte bisher in Kabul, in Teheran und in Österreich. Im Iran hat der Beschwerdeführer mit der Familie seiner Tante mütterlicherseits gelebt (VP2 S. 8). Der Beschwerdeführer besuchte 2 Jahre lang eine Schule, er arbeitet seit mehreren Jahre als Tischler in Österreich. 2013 verlobte sich der Beschwerdeführer mit einer im Iran lebenden Frau. Die Ehe wurde durch andere Verwandte vermittelt, wobei die Frau den Beschwerdeführer nicht heiraten wollte. Als der Beschwerdeführer diese im Jänner 2016 nach Österreich holte, kam es in der Ehe immer wieder zu Konflikten, da die damalige Ehefrau eine sexuelle Beziehung und körperliche Nähe zum Beschwerdeführer ablehnte. Der Beschwerdeführer vergewaltigte in der ehelichen Wohnung seine damalige Ehefrau und verletzte diese auch mehrfach, er wurde deswegen von einem Landesgericht zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die damalige Ehefrau ließ sich vom Beschwerdeführer scheiden und kehrte zu ihrer Familie in den Iran zurück. Der Beschwerdeführer wollte nach Verbüßung der Haftstrafe erneut heiraten und ließ sich über afghanische Familien in Österreich eine afghanische Frau vermitteln die mittlerweile im Iran lebt. Mit dieser ist er seit 2019 verlobt. Um diese nach Österreich holen zu können, hat der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gestellt. Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente und er ist auch nicht in medizinsicher Behandlung (AS 124; VP2 S. 5, S. 15). 1.
- Zum bisherigen Verfahrensablauf: Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Mai 2006 durchgehend in Österreich auf. Er stellte am 21.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Am 06.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer von einer Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt. Mit Bescheid einer Magistratsabteilung vom 10.12.2014 wurde die Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ bis zum 10.12.2019 erteilt. Mit Bescheid vom 08.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ab, entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilt keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig, gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise und erließ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.Mit Bescheid vom 08.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilt keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig, gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise und erließ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich diese auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stützt und der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich diese auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stützt und der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde. Am 15.04.2024 stellte der Beschwerdeführerden den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Am 15.04.2024 stellte der Beschwerdeführerden den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. 1.
- Zum (Privat- und Familien)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat 2008 eine Hauptschule in Österreich besucht, seitdem jedoch keine weiteren Deutschkurse mehr (AS 124). Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, in denen er sich in einfachen Alltagssituationen verständlich machen kann, jedoch ohne Lesekompetenz und mit stark gebrochenem Deutsch sowie mit einem sehr geringen Wortschatz (VP2 S. 9-11). Der Beschwerdeführer hat auch kein Interesse seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern oder einen diesbezüglichen Kurs zu besuchen. Der Beschwerdeführer arbeitete vom 18.08.2008 bis zum 31.10.2014 in einer Tischlerei als Angestellter. Er arbeitete vom 03.11.2014 bis zum 13.11.2015 und vom 03.03.2016 bis zum 08.04.2016 bei einer Montagebau Firma. Vom 08.09.2017 bis zum 30.09.2019 sowie laufend ab dem 02.03.2020 arbeitet der Beschwerdeführer in Tischlereibetrieben. Derzeit erhält er einen Bruttomonatslohn von ca. 2.400 EUR (Beilage ./I). Die Arbeit in Österreich in einer Tischlerei ist derzeit der einzige Lebensinhalt des Beschwerdeführers in Österreich (AS 129). Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse. Er hat Schulden aus Kreditverbindlichkeiten für die erste Heirat und aus Handyrechnungen in Höhe von insgesamt EUR 9.000 (AS 129). Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation in Österreich, er übt auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus (AS 127). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über Verwandte (AS 127). Der Beschwerdeführer konnte in Österreich lose freundschaftliche Kontakte zu drei (teilweise ehemaligen) Arbeitskollegen knüpfen. Da diese jedoch selber arbeiten, trifft sich der Beschwerdeführer kaum mit diesen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus kaum soziale Kontakte, sodass er sich in Österreich einsam fühlt (AS 128). Um dieser Einsamkeit entgegen zu wirken und da er in Österreich nur Chancen sieht eine Frau kennenzulernen und zu heiraten, wenn er sich diese über afghanische Bekannte vermitteln lässt, hat er sich über diese afghanischen Bekannten eine Frau im Iran als Verlobte vermitteln lassen, um diese nach einer Heirat nach Österreich nachzuholen. Mit dieser Frau hat er sich 2019 verlobt, diese jedoch persönlich noch nie gesehen. Es besteht zu dieser telefonischer Kontakt bzw. Kontakt über soziale Medien (VP2 S. 19; AS 128 und 127). Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er ist immer noch stark in den Traditionen seiner Heimat verhaftete und nicht bereit, diese Traditionen österreichischen Gesetzen unterzuordnen. Er interessiert sich auch nicht für die österreichische Kultur, für europäische Werte oder die deutsche Sprache (VP2 S. 18). 3.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB) und wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.3.1.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) und wegen der Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. 2013 heiratete der Angeklagte seine damalige Ehefrau auf Wunsch der Brauteltern und nach einer Vermittlung durch die ältere Schwester des Beschwerdeführers im Iran. Die damalige Ehefrau lebte mit ihrer Familie zunächst im Iran und fügte sich dem Wunsch der Familie, wollte den Beschwerdeführer jedoch eigentlich nicht zum Ehemann haben. Im Jänner 2016 kam die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers, der zu diesem Zeitpunkt seit 10 Jahren in Österreich lebte, nach Österreich nach. Mit diesem bezog sie eine Wohnung in Wien, in der auch ihr Onkel und ihr Bruder wohnten. Da die ehemalige Ehefrau den Beschwerdeführer nicht zum Mann haben wollte, lehnte diese nach ihrer Ankunft in Österreich eine sexuelle Beziehung sowie körperliche Nähe zum Beschwerdeführer ab. Dies führte zu Spannungen zwischen beiden und zu Frust und Aggressionen beim Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer hatte aus diesem Grund sogar schon seinen Hausarzt konsultiert und sich erkundigt, ob dieser ihm ein Schlafmittel für seine damalige Ehefrau verschreiben könne, damit er zumindest im schlafenden Zustand mit ihr Geschlechtsverkehr vollziehen könne. Dies wurde vom Arzt jedoch selbstverständlich abgelehnt. Anfang Februar 2016 war die damalige Ehefrau alleine mit dem Beschwerdeführer in der Wohnung. Sie betete kniend am Boden und las den Koran. Der Beschwerdeführer kam von hinten an sie heran und zog sie hoch, stieß sie sodann auf das Sofa, nahm ihr den Koran aus der Hand und setzte sich auf ihre Beine. Die damalige Ehefrau wehrte sich und drängte den Beschwerdeführer mit den Händen weg. Es entstand in der Folge eine Rangelei im Zuge derer die damalige Ehefrau auf den Boden fiel und dort am Bauch zum Liegen kam. Er schob den Tisch zur Seite, um mehr Bewegungsspielraum zu erlangen und packte seine damalige Ehefrau, welche weinend um Hilfe rief und ihn anflehte, von ihr abzulassen, als sie versuchte zu flüchten. Er schmiss sie neuerlich auf den Boden, zog ihr Rock und Unterhose herunter und begann, seine Finger in ihre Scheide einzuführen und 2-3 Mal in ihr hin und her zu bewegen. Dann drehte er seine damalige Ehefrau um, sodass sie am Rücken lag, entblößte seinen erigierten Penis und versuchte nun mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Die damalige Ehefrau begann sich jedoch stärker zu wehren und auch zu schreien, sodass der Beschwerdeführer letztlich aufgrund ihrer Gegenwehr von ihr abließ. Dem Beschwerdeführer war es bewusst und es kam ihm darauf an, seine damalige Ehefrau mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen. Schon davor war durch seine damalige Ehefrau mehrmals thematisiert worden, dass sie die Ehe mit dem Angeklagten eigentlich gar nicht wollte, auch nicht in Österreich bleiben wollte, sondern zu ihrer Familie in den Iran zurückkehren möchte. Auch hatte sie klargestellt, dass sie keine sexuelle Beziehung mit dem Beschwerdeführer wollte. Es hatte auch vor dem Vorfall keine sexuellen Kontakte gegeben. Nachdem die damalige Ehefrau nach Österreich gekommen war, kam es auch wiederholt zu Gewalttätigkeiten des Angeklagten an ihr, da dieser aufgrund ihrer Weigerung den Beischlaf zu vollziehen verärgert war. Anfang Februar 2016 fügte er ihr Faustschläge und Ohrfeigen zu und ritzte sie mit einer Messerspitze oberhalb des linken Handgelenkes an der Innenseite des Unterarmes. Sie erlitt dadurch eine Schnittverletzung am rechten Unterarm. Am 3.3.2016 kam es wieder zum Streit und der Beschwerdeführer versetzte seiner damaligen Ehefrau mit einer Bratpfanne einen Schlag gegen den Kopf sowie Faustschläge und Ohrfeigen, wodurch sie Prellungen und Blutunterlaufungen am Hals und im Gesicht links im Bereich des rechten Augenwinkels, eine Rötung der rechten Gesichtshälfte und einen Bluterguss am rechten Unterarm von etwa 6 cm Ausdehnung erlitt. Der Beschwerdeführer wich auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht von seinem Standpunkt ab, dass es sein gutes Recht als Ehemann sei, von seiner Ehefrau ihre „ehelichen Pflichten“, wenn nötig auch mit Gewalt, einzufordern. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und zweier Vergehen gewertet. Das Strafgericht begründete zur Strafhöhe, dass angesichts der Strafzumessungsgründe die verhängte Freiheitsstrafe ausgehend von einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren tat- und schuldangemessen erschien. Dabei war insbesondere spezialpräventiven Erwägungen Rechnung zu tragen, zumal der offensichtlich stark in den Traditionen seiner Heimat verhaftete Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit ist, diese Traditionen österreichischen Gesetzen unterzuordnen. Es erschien daher eine entsprechend spürbare Bestrafung erforderlich, um einen gewissen Umdenkprozess beim Beschwerdeführer überhaupt erst einzuleiten. Mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 27.06.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung eines Teils der Strafzeit von einem Jahr und vier Monaten, bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der Rest der Freiheitsstrafe von acht Monaten wurde dem Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren, der Anordnung der Bewährungshilfe sowie der Weisung, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, bedingt nachgesehen. Er wurde am 25.08.2017 aus der Strafhaft entlassen. 3.1.
- Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten immer noch nicht ein. Er zeigt keine Reue und auch kein positives Nachtatverhalten. Der Beschwerdeführer ist immer noch stark in den afghanischen Traditionen verhaftet und nicht bereit diese Traditionen den österreichischen Gesetzen unterzuordnen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in die Gerichtsakten zu GZ 2173743-1, 2173743-2 und 2173743-3, durch Einsicht in den beigezogenen Strafakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf und seinem Aufwachsen gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben sowie aus den bisherigen Gerichtsakten. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zur ersten Ehe, deren Zustandekommen, der in Österreich begangenen Straftaten sowie der anschließenden Scheidung, ergeben sich aus dem beigezogenen Strafakt, insbesondere dem Protokoll der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zur erneuten Verlobung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 sowie in der Verhandlung vom 25.02.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.
- Zu den Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablaufs ergeben sich aus der Einsicht in den beigezogenen Verwaltungsakt und die beigezogenen Gerichtsakten. Diese sind unbedenklich und schlüssig, sodass diese der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und den Aufenthaltstiteln in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und einem Auszug aus dem Fremdenregister (IZR). 2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat- und Familien)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 2.3.
- Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers erfolgen aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung, da der Beschwerdeführer zwar einfache Fragen verstanden hat, er diese jedoch nur in sehr gebrochenem Deutsch und mit erheblichen Schwierigkeiten in Grammatik, Satzbau und Wortschatz beantworten konnte. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Lesekompetenz (VP2 S. 11). Der Eindruck über das Vorliegen von nur geringen Deutschkenntnissen wird auch durch die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 24.06.2024 gestützt. Der Beschwerdeführer war bereits zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht in der Lage die ersten an ihn gestellten Fragen (zB.: Sind Sie gesund, in welcher Sprache möchten Sie die Einvernahme führen, wann haben Sie die letzte Deutschprüfung absolviert, etc.) auf Deutsch zur Gänze zu verstehen oder auf Deutsch zu beantworten (AS 124). Das Gericht geht zudem auch davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist seine Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Der Beschwerdeführer gab bei der Einvernahme beim Bundesamt an, dass er auf der Suche nach einer Sprachschule sei, um sein Deutsch zu verbessern (AS 132). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er seit 11 Jahren keinen Kurs habe machen können, da er über keinen Ausweis verfüge (AS 10). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der selber ein monatliches Einkommen erwirtschaftet nicht in der Lage wäre, sich einen Deutschkurs (allenfalls online) zu organisieren. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wirken wie eine Schutzbehauptung. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in den letzten Jahren nicht bemüht war sich durch einen Deutschkurs seine Deutschkenntnisse zu verbessern und er auch weiterhin nicht bereit ist seine Deutschkenntnisse zu vertiefen. 2.3.
- Die Feststellungen zur Arbeit des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Einkommen ergeben sich aus der Einholung eines Auszug aus den Sozialversicherungsdaten (Beilage ./I). Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. 2.3.
- Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich keiner gemeinnützigen Arbeit nachgeht und er auch keine Schulen und Kurse besucht und er auch nicht aktives Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein ist, ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.
- 2.3.
- Die Feststellungen zu seinen fehlenden Verwandten in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 und vor dem Bundesamt. 2.3.
- Die Feststellungen zu seinem Sozialleben in Österreich ergeben sich aus nachstehenden Überlegungen: In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass er zu Arbeitskollegen nur innerhalb der Arbeit Kontakt habe (Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2020 = VP1 S. 12). Er gab auch an, dass er zwar Freunde habe, aber diese seien mittlerweile verheiratet und haben eigene Familien mit denen sie ihre Freizeit verbringe. Dabei handle es sich überwiegend um afghanische Freunde (VP1 S- 13). Bereits hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer in Österreich nur lose freundschaftliche Kontakte hat. Der Beschwerdeführer wurde beim Bundesamt in der Einvernahme vom 24.06.2024 aufgefordert sein Privatleben in Österreich so ausführlich wie möglich zu beschreiben. Er gab daraufhin an, dass er kein Privatleben in Österreich habe (AS 127). In der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Arbeit Freunde gefunden habe. Mit Arbeitskollegen spiele er ab und zu Fußball, er sehe diese zwei Mal im Monat oder nur in der Arbeit. Da seine Freunde auch arbeiten und er wenig Freizeit habe fühle er sich einsam und er wolle deswegen heiraten (AS 128). Er habe keine gemeinsamen Fotos von seinen Freunden und er könne auch keine Unterstützungsschreiben vorlegen (AS 128). Auch bei diesen Angaben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer kaum soziale Kontakte in Österreich hat, die über Bekanntschaften zu seinen Arbeitskollegen hinausreichen. Insbesondere fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, dass er Fotos von sich und seinen Freunden im Verfahren vorlegt oder Unterstützungsschreiben von seinen Freunden. Es wurde lediglich ein Schreiben seines Vorgesetzten (Beilage ./A) vorgelegt, der sich dafür ausspricht dem Beschwerdeführer im Verfahren die österreichische Staatsbürgerschaft zu erteilen. Es zeigt sich daher auch in diesem Scheiben, dass der Vorgesetzte zwar angibt, dass er den Beschwerdeführer als Freund kennen gelernt habe, der Vorgesetze jedoch keine Kenntnis über den Inhalt des Verfahrens hat und dieser daher tatsächlich kaum einen Einblick in das Leben des Beschwerdeführers haben dürfte. Auch aus diesem Grund ist daher eine tiefgreifende soziale Verbindung zu diesem nicht anzunehmen. In der Einvernahme vom 04.04.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass es seit der Befragung vom 24.06.2024 hinsichtlich seiner Freunde keine weiteren Veränderungen gebe. Er habe immer noch keine gemeinsamen Fotos mit Freunden. Seine Freunde seien Afghanen aber auch Österreicher mit denen er Fußball spiele. Er kenne diese aus der Arbeit und sie treffen sich immer in einer Gruppe zum Fußballspielen. Bei einem dieser Freunde namens XXXX sei er auch einmal zu Hause eingeladen gewesen (AS 133f). Auch an diesen Angaben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nur losen Kontakt zu (ehemaligen) Arbeitskollegen hat, er diese jedoch weder zu Hause regelmäßig besucht, noch dass er von diesen gemeinsame Fotos hätte.In der Einvernahme vom 04.04.2025 gab der Beschwerdeführer an, dass es seit der Befragung vom 24.06.2024 hinsichtlich seiner Freunde keine weiteren Veränderungen gebe. Er habe immer noch keine gemeinsamen Fotos mit Freunden. Seine Freunde seien Afghanen aber auch Österreicher mit denen er Fußball spiele. Er kenne diese aus der Arbeit und sie treffen sich immer in einer Gruppe zum Fußballspielen. Bei einem dieser Freunde namens römisch 40 sei er auch einmal zu Hause eingeladen gewesen (AS 133f). Auch an diesen Angaben zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nur losen Kontakt zu (ehemaligen) Arbeitskollegen hat, er diese jedoch weder zu Hause regelmäßig besucht, noch dass er von diesen gemeinsame Fotos hätte. In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 machte der Beschwerdeführer folgende Angaben (VP2 S. 11): „R: Wie sieht ein normaler Tagesablauf bei Ihnen aus? BP: In der Früh, wenn ich aufstehe, Frühstücke ich und gehe zur Arbeit. In der Firma nehme ich meine Listen und fahre zu den jeweiligen Baustellen. Um 16:00 Uhr kehre ich zu der Firma zurück. Ca. 16:30 Uhr mache ich mich auf dem Weg nach Hause. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BP: Ich wollte eigentlich Sport machen oder auch andere Sachen, jedoch habe ich keine Motivation dazu, weil ich keinen Aufenthaltstitel habe und mein Leben ungewiss ist. Und das nun seit vielen Jahren. Früher als ich noch einen Aufenthaltstitel hatte, konnte ich noch einiges machen. Die aktuelle Situation bereitet mir sehr viel Stress und Kopfschmerzen und ich ersuche Sie mein Problem zu lösen, damit ich weiß, wie es mit meiner Zukunft aussieht. R: Aber was machen Sie nach der Arbeit, wenn Sie zu Hause sind, was machen Sie in Ihrer Freizeit? BP: Meistens denke ich über das Leben nach und überlege wie mein Leben weitergehen würde. R: Haben Sie Hobbys? BP: Wenn man Stress hat, dann hat man auch keine Hobbys.“ Auch hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer das Treffen von Freunden oder einen Bezug zu diesen weder in seinem Tagesablauf noch in seiner Freizeitgestaltung oder bei seinen Hobbys angab. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar Kontakt zu Arbeitskollegen hat, jedoch keine festen Freundschaften in Österreich. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25.02.2026 angab, dass er sehr viele Freunde habe und dass er von diesen auch sehr viele Unterstützungsschreiben habe (VP2 S. 12). Dazu ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine solchen Unterstützungsschreiben im Verfahren vorgelegt hat – bis auf das Unterstützungsschrieben seines Vorgesetzen (Beilage./A). Der Beschwerdeführer hat es auch nicht geschafft Fotos von sich mit seinen Freunden vorzulegen. Zu seinen österreichischen Freunden gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei von ihnen auch zu Hause besucht habe. Auf weitere Nachfragen relativierte er seine Angaben dahingehend, dass er zu diesen Kontakt hatte und diese in der Mittagspause während der gemeinsamen Arbeit besucht habe, dass diese Freunde jedoch nicht mehr in der selben Firma arbeiten und er seither keinen persönlichen Kontakt mehr zu diesen hat (VP2 S. 14). Darüber hinaus habe er afghanische Freunde, die Freundschaft zu diesen bestehe schon seit sehr vielen Jahren (VP2 S. 17). In diesem Zusammenhang fällt jedoch auf, dass der Beschwerdeführer diese Freundschaften bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.06.2024 gar nicht auf die Frage nach Freunden in Österreich erwähnt hat (AS 128). Auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.04.2025 gab er nur vage an, dass er auch afghanische Freunde habe, die er außerhalb der Arbeit treffe (AS 133). Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwar lose freundschaftliche Kontakte zu Arbeitskollegen und anderen Afghanen knüpfen konnte, jedoch keine festen Freundschaften. Dass die Arbeit in der Tischlerei derzeit sein einziger Lebensinhalt ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer dies in der Einvernahme beim Bundesamt am 24.06.2024 so angegeben hat (AS 129). Der Beschwerdeführer betonte in der Verhandlung auch, dass seine Integration in Österreich im Wesentlichen daraus bestehe, dass er sich seit langem in Österreich aufhalte und er hier auch einer Arbeit nachgehe (VP2 S. 19). 2.3.
- Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan und anschließend im Iran mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung vom 10.12.2020 auch nachstehende Angaben zu seinen kulturellen Ansichten (VP1 S. 11): „RI: Wie sollte ihres Erachtens reagiert werden, wenn sich nach der Verehelichung herausstellt, dass die beiden Ehepartner eben nicht zueinander passen oder die Frau möglicherweise doch eine andere Entscheidung trifft und mehr Freiheiten haben will? BF: In Islam können auch die Frauen sich scheiden lassen, aber meine Ex-Frau hätte mir schon vor der Ehe mir sagen soll, dass sie mich nicht liebt, aber wenn sie nach der Ehe nicht übereinkommen, dann sollen sie sich scheiden lassen, damit keine weiteren Probleme entstehen, später. Warum gibt es denn Morde, weil oft die Frauen ihre Männer nicht lieben, die sie heiraten, sie gehen dann zu einem anderen Mann und so kommt es zu Mordfällen.“ Auch durch die Angabe, dass es zu Morden an Frauen komme, da diese andere Männer lieben und die Frauen dann zu den anderen Männer gehen, zeigt hier lediglich eine Täter-Opfer-Umkehr, da der Beschwerdeführer den Frauen die Verantwortung für an ihnen verübten Gewalttaten zuschiebt. Zudem ist bereits im Urteil des Strafgerichts ausgeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich stark in den Traditionen seiner Heimat verhaftete und offensichtlich nicht bereit ist, diese Traditionen österreichischen Gesetzen unterzuordnen. Das Gericht hat daher hier auch nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich in seiner Grundausrichtung von diesen Traditionen seiner Heimat distanziert hat und er europäische Werte annehmen möchte. Zu seinen Ansichten über die Ehe machte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 10.12.2020 nachstehende Angaben (VP2 S. 11): „RI: Wessen Entscheidung sollte es sein, ob zwei Personen heiraten? BF: In unserer Kultur ist es üblich, dass die Familie zuerst entscheidet, dann der Mann und die Frau. Bei uns war meine Tante, die für mich entschieden hat und ich war nicht dort und das war ein Fehler. RV: Wer sollte entscheiden? Regierungsvorlage, Wer sollte entscheiden? BF: Zuerst entscheiden die Eltern. Richtig ist das der Mann und die Frau, die zusammen leben entscheiden, aber in Afghanistan ist es üblich das die Eltern, das entscheiden. Ich habe einmal schon den Fehler gemacht und ich will den Fehler nicht noch einmal machen. RI: Aber ihre jetzige Verlobte haben ja auch nicht sie persönlich ausgewählt oder umgekehrt ihre Verlobte Sie. BF: Ich wollte sie und ihre Familie deshalb kennen lernen und dort hinfahren, aber die Möglichkeit habe ich derzeit nicht.“ Auch hier zeigt sich, dass sich der Beschwerdeführer primär mit der afghanischen bzw. islamischen Kultur identifiziert, obwohl er sich damals bereits seit über 14 Jahren in Österreich aufgehalten hat. Auch die jetzige Verlobte wurde von der Familie der Verlobten für den Beschwerdeführer ausgesucht. Auch an seinem traditionell geprägten Frauenbild, wonach er über das Leben seiner Frau bestimmen könne und er das Recht habe, die „ehelichen Pflichten“, falls nötig, auch mit Gewalt durchzusetzen, ist klar ersichtlich, dass die Integration des Beschwerdeführers in Österreich bislang fehlschlug und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit ist, diese Traditionen österreichischen Gesetzen unterzuordnen. Wie oben dargelegt und wie auch das Strafgericht in seinem Urteil feststellte, ist der Beschwerdeführer immer noch mit den Traditionen seiner Heimat verhaftet und er ist nicht bereit diese Traditionen österreichischen Gesetzen unterzuordnen. 2.3.
- Dass sich der Beschwerdeführer nicht für die österreichische Kultur interessiert, ergibt sich aus seinen Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er von der österreichischen Kultur nur Weihnachten kenne bzw. andere Feiertage, die es in Österreich gebe. Er machte dazu auch nachstehende Angaben (VP2 S. 18): „R: Können Sie mir etwas über die österreichische Kultur erzählen? BP: Ich habe nicht sehr viel mit österreichischen Familien zutun gehabt. Aber nachdem ich schon sehr lange in Österreich bin, kenn ich die österreichische Kultur ein wenig. R: Was können Sie mir über die österreichische Kultur erzählen? BP: Ich kenne die Feiertage wie Weihnachten und andere Feiertage, die es in Österreich gibt. R: Was gibt es denn noch für Feiertage außer Weihnachten? BP: Der Hauptfeiertag ist auf jeden Fall Weihnachten. R: Was gibt es denn noch für Feiertage außer Weihnachten? BP: Vor Weihnachten gibt es beispielsweise von unserer Firma aus immer eine gemeinsame Feier, wo wir gemeinsam essen gehen. Da werden wir alle eingeladen. R: Kennen Sie außer Weihnachten sonst noch österreichische Feiertage? BP: Auf jeden Fall kenne ich das Ostereierfest und ich kenne das Fest, wo die Bauern feiern. Im Unterschied zu den anderen Ländern haben wir in Österreich immer Samstag und Sonntag frei. R: Was ist das denn für ein Fest, wo die Bauern feiern? BP: Es ist auf jeden Fall ein spezielles Fest, was sie genau feiern, weiß ich leider nicht. R: Kennen Sie Staatsfeiertage ohne religiösen Hintergrund? BP: Vor kurzem war ein Staatsfeiertag, wo es beim Volkstheater auch die militärische Vorführung gab. R: Was war das für ein Tag und wann war das? BP: Auf jeden Fall vor ein paar Monaten. Vor Dezember. R: Können Sie mir sonst noch etwas über die österreichische Kultur sagen? BP: Nein, ich hatte mit österreichischen Familien wenig zu tun, leider. Ich würde gerne auch mehr wissen.“ Diese Angaben machen nicht den Eindruck, als würde sich der Beschwerdeführer, der seit 20 Jahren in Österreich lebt, für die österreichische Kultur interessieren oder als habe er tatsächliches Interesse sich in Österreich zu integrieren. Auch beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er nichts über die österreichische Kultur erzählen könne, da er gemerkt habe, dass österreichische Personen nicht offen seien (AS 134), sodass sich der Eindruck des Gerichts auch dadurch verstärkt. Auch in der Verhandlung vom 10.12.2020 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer noch eine starke Bindung nach Afghanistan aufweist – insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur, der Beibehaltung afghanischer Traditionen auch während des Aufenthalts in Österreich, und zwar deutlich intensiver als jene zu Österreich. Auffallend war insbesondere, dass der Beschwerdeführer auch in höherem Ausmaß die politischen Geschehnisse in Afghanistan, als jene in Österreich verfolgt. Obwohl er bereits seit über 15 Jahren in Österreich lebt, war er nicht im Stande den Namen des österreichischen Präsidenten zu nennen. Befragt nach dem afghanischen Präsidenten nannte der Beschwerdeführer sowohl Ashraf GHANI als auch Dr. ABDULLAH, wodurch er betreffend die afghanische Politik als umfassend informiert bezeichnet werden kann. Er wusste zwar, dass es neun österreichische Bundesländer gibt, konnte jedoch nur Wien nennen (VP2 S. 12). 2.3.
- Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, dem beigezogenen Strafakt und insbesondere dem Protokoll der Hauptverhandlung aus dem Strafverfahren. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die verurteilten Straftaten tatsächlich auch begangen hat. Zum einen besteht ein rechtskräftiges Urteil eines Landesgerichts, dass sich schlüssig und nachvollziehbar auf die glaubhaften Angaben der damaligen Ehefrau stützen konnte. Die diesbezüglichen Angaben der damaligen Ehefrau in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht wirkten lebensnah und glaubhaft, sodass diese Angaben auch dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt wurden. Zudem wechselte der Beschwerdeführer seine Verantwortung betreffend die Straftaten in den diversen Verfahren mehrfach und waren seine Angaben dazu auch widersprüchlich, sodass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. 2.3.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Straftaten nicht bereut und er das Unrechte seiner Taten nicht einsieht, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Bereits beim Bundesamt machte der Beschwerdeführer am 24.06.2024 zu seinen Straftaten folgende Angaben (AS 126): „F: Wie konnte es zu solche einem Verbrechen – Vergewaltigung – überhaupt kommen? A: Sie war meine Ehefrau, aber wollte nicht mehr mit mir leben. Sie hat ständig mit dem Handy gespielt, das habe ich ihr weggenommen. Nach drei Wochen hat sie mit jemanden gesprochen, der ihr geraten hat, mich anzuzeigen. Sie wollte mir Probleme bereiten, damit ich aus Österreich raus muss. Sie wollte mir nur Probleme bereiten, damit Österreich mich abschiebt. Ich bin unschuldig, es war nur eine Lüge meiner Frau. Ich bekenne mich nur schuldig, dass ich ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Das war nur ein einziges Mal.“ Bereits hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht, sondern er die Verantwortung ausschließlich bei seiner damaligen Ehefrau sieht. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2026 machte der Beschwerdeführer folgende Angaben zu seinen Straftaten (VP2 S. 15): „R: Warum genau wurden Sie verurteilt? BP: Wäre meine Frau eine gute Person gewesen, hätte ich jetzt wie XXXX oder XXXX auch die Staatsbürgerschaft und eine eigene Familie. BP: Wäre meine Frau eine gute Person gewesen, hätte ich jetzt wie römisch 40 oder römisch 40 auch die Staatsbürgerschaft und eine eigene Familie. R: Also ist die Frau an Ihrer Verurteilung schuld? BP: Sie ist schuld, aber auch ich selbst bin schuld. Ich hätte die Kontrolle behalten sollen. Ich hatte zuvor schon Geduld, aber die Sache, dass sie zu mir sagte, dass sie ihren Cousin liebt, hat mich sehr aggressiv gemacht, dass sie mich ausgenützt hat. Deswegen ist dieser Fehler passiert. Ich war weder davor, noch danach bestraft worden.“ Bereits in diesen Angaben wird deutlich, dass er die Schuld an der Verurteilung immer noch bei seiner damaligen Ehefrau und nicht bei sich selber sieht. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des Strafgerichts, wonach der Beschwerdeführer auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht von seinem Standpunkt abwich, dass es sein gutes Recht als Ehemann sei, von seiner Ehefrau ihre „ehelichen Pflichten“, wenn nötig auch mit Gewalt, einzufordern. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Strafgericht zwar auch die Teilnahme an einer Therapie und die Beistellung der Bewährungshilfe auftrug, dies hat jedoch offensichtlich nicht zu einem Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer geführt, der immer noch an seinem Weltbild und seinen afghanischen Traditionen festhält. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zwar auch an, dass es ihm leid tue, dass er die Kontrolle verloren habe und seine damalige Ehefrau vergewaltigt habe (VP2 S. 15). Diese Angaben wirkten im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer zunächst beim Bundesamt die Vergewaltigung abstritt, nicht glaubhaft. In der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 zwar auch an, dass er das gemacht habe was niedergeschrieben worden sei, er relativierte dies jedoch in weiterer Folge dadurch, dass er auch angab, dass niemand ihm die Wahrheit glaube und er deswegen sagen müsse, dass er dies getan habe, damit er das Verfahren erledigen kann (VP2 S. 16). Sohin ist keine Verantwortungsübernahme oder Reue erkennbar, sondern nur ein Bekenntnis zum Schein um in diesem Verfahren zu einem Aufenthaltsstatus zu gelangen, damit er seine im Iran aufhältige Verlobte nach Österreich nachholen könne. Der Beschwerdeführer sieht daher das Unrecht seiner Taten tatsächlich jedoch nicht ein und er übernimmt für diese Straftaten auch keine Verantwortung.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art 8
EMRK vom 15.04.2024 Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 15.04.2024 3.1. § 55 Asylgesetz (Asyl
G) und § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1. Paragraph 55, Asylgesetz (AsylG) und Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ 3.4.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unabhängig von einer allfälligen Tilgung ist die Berücksichtigung auch länger zurückliegender Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Fremden nicht zu beanstanden, da gemäß § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens heranzuziehen ist, ohne dass das Gesetz insofern für das zeitliche Zurückliegen (allfälliger Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens) eine Grenze setzt (VwGH vom 05.06.2025, Ro 2022/17/0128).Unabhängig von einer allfälligen Tilgung ist die Berücksichtigung auch länger zurückliegender Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens bei der Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Fremden nicht zu beanstanden, da gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit für die Beurteilung des Privat- und Familienlebens heranzuziehen ist, ohne dass das Gesetz insofern für das zeitliche Zurückliegen (allfälliger Verurteilungen bzw. des zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens) eine Grenze setzt (VwGH vom 05.06.2025, Ro 2022/17/0128). Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (VwGH vom 30.06.2021, Ra 2018/22/0124). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt allerdings auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (VwGH vom 14.07.2025, Ro 2022/17/0001). Eine mit der Nichterteilung des - hier nach § 55 AsylG 2005 - beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt (VwGH vom 14.07.2025, Ro 2022/17/0001).Eine mit der Nichterteilung des - hier nach Paragraph 55, AsylG 2005 - beantragten Aufenthaltstitels und dem Vollzug der demzufolge erlassenen Rückkehrentscheidung zwangsläufig verbundene Trennung des Fremden von seinen österreichischen Familienangehörigen ist nur bei Vorliegen eines besonders großen öffentlichen Interesses, etwa bei der Begehung von gravierenderen Straftaten, gerechtfertigt (VwGH vom 14.07.2025, Ro 2022/17/0001). 3.4.
- Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen, wie Kinder oder eine Ehefrau, in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Es könnte daher allenfalls ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen.3.4.
- Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen, wie Kinder oder eine Ehefrau, in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Es könnte daher allenfalls ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen. 3.4.
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, aufgrund dessen ihm mit Bescheid vom 29.06.2007 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Am 06.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer von einer Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt. Mit Bescheid einer Magistratsabteilung vom 10.12.2014, wurde die Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ bis zum 10.12.2019 erteilt. Mit Bescheid vom 08.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig, gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise und erließ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich diese auf § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 stützt und der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde.Mit Bescheid vom 08.09.2017 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, entzog die befristete Aufenthaltsberechtigung, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig, gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise und erließ ein Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2021 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich diese auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 stützt und der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer hält sich daher seit 2006 und somit seit ca. 20 Jahren in Österreich auf. Er verfügte über verschiedene Aufenthaltstitel. Der letzte „Daueraufenthalt-EU“ wurde dem Beschwerdeführer nach dem 10.12.2019 nicht mehr verlängert. Der Staus des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2017, sohin nach ca. 11 Jahren des Aufenthalts, aberkannt. Durch diesen Umstand wird die Aufenthaltsdauer von 20 Jahren relativiert. Neben der langen Aufenthaltsdauer ist positiv hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht und er am Arbeitsmarkt integriert ist, sodass er auch über ein regelmäßiges Einkommen in Höhe von ca. 2.400 EUR und eine Krankenversicherung verfügt. Der Beschwerdeführer ist nicht auf staatliche Hilfe in Österreich angewiesen. Sein Vorgesetzter ist auch mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zufrieden. 3.4.
- Der langen Aufenthaltsdauer und der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers steht jedoch entgegen, dass dieser – trotz der langen Aufenthaltsdauer – nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und er auch nicht bereit ist diese Deutschkenntnisse nachhaltig weiter zu verbessern. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er ist auch nicht regelmäßig ehrenamtlich bei verschiedenen Hilfsorganisationen oder in der Gemeinde tätig. Er beteiligt sich auch nicht aktiv in einer Gemeinde. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Kontakte zu (teilweise ehemaligen) Arbeitskollegen und anderen Afghanen in Österreich knüpfen können, verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Selbst zu seinen (ehemaligen) Arbeitskollegen und seinen afghanischen Bekannten in Österreich hat der Beschwerdeführer in seiner Freizeit kaum Kontakt. Der Beschwerdeführer telefoniert jedoch häufig mit seiner Verlobten die derzeit im Iran lebt, sodass sich dieser Teil seines Privatlebens nicht nach Österreich orientiert. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (§ 201 Abs. 1 StGB) und wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer vergewaltigte seine damalige Ehefrau Anfang Februar
- Anfang Februar 2016 fügte er ihr Faustschläge und Ohrfeigen zu und ritzte sie mit einer Messerspitze oberhalb des linken Handgelenkes an der Innenseite des Unterarmes. Sie erlitt dadurch eine Schnittverletzung am rechten Unterarm. Am 3.3.2016 kam es wieder zum Streit und der Beschwerdeführer versetzte seiner damaligen Ehefrau mit einer Bratpfanne einen Schlag gegen den Kopf sowie Faustschläge und Ohrfeigen, wodurch sie Prellungen und Blutunterlaufungen am Hals und im Gesicht links im Bereich des rechten Augenwinkels, eine Rötung der rechten Gesichtshälfte und einen Bluterguss am rechten Unterarm von etwa 6 cm Ausdehnung erlitt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 06.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) und wegen der Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer vergewaltigte seine damalige Ehefrau Anfang Februar
- Anfang Februar 2016 fügte er ihr Faustschläge und Ohrfeigen zu und ritzte sie mit einer Messerspitze oberhalb des linken Handgelenkes an der Innenseite des Unterarmes. Sie erlitt dadurch eine Schnittverletzung am rechten Unterarm. Am 3.3.2016 kam es wieder zum Streit und der Beschwerdeführer versetzte seiner damaligen Ehefrau mit einer Bratpfanne einen Schlag gegen den Kopf sowie Faustschläge und Ohrfeigen, wodurch sie Prellungen und Blutunterlaufungen am Hals und im Gesicht links im Bereich des rechten Augenwinkels, eine Rötung der rechten Gesichtshälfte und einen Bluterguss am rechten Unterarm von etwa 6 cm Ausdehnung erlitt. Es handelt sich bei diesen Straftaten um ein Verbrechen sowie zwei Vergehen. Bei der Vergewaltigung an seiner damaligen Ehefrau handelt es sich zudem um ein besonders schweres Verbrechen, das gemäß § 201 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Zudem verübte der Beschwerdeführer das Verbrechen der Vergewaltigung an seiner damaligen Ehefrau besonders rücksichtslos und mit erheblicher Gewalt. Auch sein Vorgehen, dass er sogar schon seinen Hausarzt konsultierte und sich erkundigte, ob dieser ihm ein Schlafmittel für seine damalige Ehefrau verschreiben könne, damit er zumindest im schlafenden Zustand – gegen ihren Willen – mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen könne, zeigt, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Maß an krimineller Energie verfügt. Er wich auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht von seinem Standpunkt ab, dass es sein gutes Recht als Ehemann sei, von seiner Ehefrau ihre „ehelichen Pflichten“, wenn nötig auch mit Gewalt, einzufordern.Es handelt sich bei diesen Straftaten um ein Verbrechen sowie zwei Vergehen. Bei der Vergewaltigung an seiner damaligen Ehefrau handelt es sich zudem um ein besonders schweres Verbrechen, das gemäß Paragraph 201, StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht. Zudem verübte der Beschwerdeführer das Verbrechen der Vergewaltigung an seiner damaligen Ehefrau besonders rücksichtslos und mit erheblicher Gewalt. Auch sein Vorgehen, dass er sogar schon seinen Hausarzt konsultierte und sich erkundigte, ob dieser ihm ein Schlafmittel für seine damalige Ehefrau verschreiben könne, damit er zumindest im schlafenden Zustand – gegen ihren Willen – mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen könne, zeigt, dass der Beschwerdeführer über ein hohes Maß an krimineller Energie verfügt. Er wich auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht von seinem Standpunkt ab, dass es sein gutes Recht als Ehemann sei, von seiner Ehefrau ihre „ehelichen Pflichten“, wenn nötig auch mit Gewalt, einzufordern. Das Gericht verkennt nicht, dass die verübten Taten bereits 2016, sohin vor 10 Jahren, begangen wurde und auch die Verurteilung bereits im Jahre 2017 erfolgte. Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten – obwohl er aufgrund einer gerichtlichen Weisung eine Therapie besuchte und ihm Bewährungshilfe zur Seite gegeben wurde – jedoch immer noch nicht ein. Er macht Frauen allgemein für die Verübung von Gewalttaten an diesen verantwortlich und gibt auch seiner damaligen Ehefrau immer noch die Schuld an der erfolgten Verurteilung. Der Beschwerdeführer ist auch immer noch mit den Traditionen seines Heimatlandes verhaftet und er ist nicht bereit diese Traditionen österreichischen Gesetzen unterzuordnen. Er ist an der österreichischen Kultur und an europäischen Werten nicht interessiert, er unternimmt auch keine Bemühungen sich mit europäischen Werten oder der österreichischen Kultur auseinanderzusetzen. Auch an seinem traditionell geprägten Frauenbild, wonach er über das Leben seiner Ehefrau bestimmen könne und er das Recht habe, die „ehelichen Pflichten“, falls nötig, auch mit Gewalt durchzusetzen, ist klar ersichtlich, dass die Integration des Beschwerdeführers in Österreich bislang fehlschlug und er offensichtlich nicht bereit ist, diese Traditionen österreichischen Gesetzen unterzuordnen. 3.4.
- Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Abweisung des gegenständlichen Antrages gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Abweisung des gegenständlichen Antrages gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. 3.4.
- Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dem Antrag aufgrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.04.2025 zu Ro 2022/17/001 stattzugeben sei, ist entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer weder Kinder noch sonstige Angehörige in Österreich, er wurde unter anderem wegen des besonders schweren Verbrechens der Vergewaltigung verurteilt und seine Vorstrafe ist noch nicht getilgt. Im Vergleichsfall wurde der Revisionswerber wegen zwei Vergehen verurteilt, wobei die Verurteilungen bereits getilgt waren und der Revisionswerber mit seiner Partnerin und seinen Kindern in Österreich lebte und mit diesen ein Familienleben führte. Auch unter Berücksichtigung, dass eine zukunftsorientierte Betrachtung anzustellen ist, ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer an der österreichischen Kultur und an europäischen Werten nicht interessiert ist. Er unternimmt auch keine Bemühungen sich mit europäischen Werten oder der österreichischen Kultur auseinanderzusetzen oder nachhaltig die deutsche Sprache zu erlernen. Auch das Unrecht seiner Straftaten sieht der Beschwerdeführer immer noch nicht ein. Er macht Frauen allgemein für die Verübung von Gewalttaten an diesen verantwortlich und gibt auch seiner damaligen Ehefrau immer noch die Schuld an der erfolgten Verurteilung. Auch an seinem traditionell geprägten Frauenbild, wonach er über das Leben seiner Ehefrau bestimmen könne und er das Recht habe, die „ehelichen Pflichten“, falls nötig, auch mit Gewalt durchzusetzen, ist klar ersichtlich, dass er – trotz der bisherigen Aufenthaltsdauer von 20 Jahren – offensichtlich nicht bereit ist, diese Traditionen österreichischen Gesetzen unterzuordnen. Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung eines Aufenthaltstitels. 3.4.
- Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W251.2173743.3.00