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{'item': 'W262 2322893-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.03.2026 GeschäftszahlW262 2322893-1 Spruch, W262 2322893-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsangehöriger, befindet sich seit 2015 in Österreich. Von August bis Dezember 2023 war er zuletzt vollversicherungspflichtig beschäftigt; seit 11.02.2025 bezieht er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.1. Der Beschwerdeführer, ein römisch 40 Staatsangehöriger, befindet sich seit 2015 in Österreich. Von August bis Dezember 2023 war er zuletzt vollversicherungspflichtig beschäftigt; seit 11.02.2025 bezieht er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 27.02.2025 bis 31.01.2026 war er geringfügig bei einem Frisör in XXXX beschäftigt; seit 01.02.2026 besteht dort eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung. Von 27.02.2025 bis 31.01.2026 war er geringfügig bei einem Frisör in römisch 40 beschäftigt; seit 01.02.2026 besteht dort eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung. 2. Am 20.02.2025 wurde in der mit dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Arbeitsmarktservice XXXX eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen aus der u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung als Friseurhilfskraft anstrebe; Betreuungspflichten liegen nicht vor, ein Deutschkurs sei geplant. 2. Am 20.02.2025 wurde in der mit dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Arbeitsmarktservice römisch 40 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen aus der u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung als Friseurhilfskraft anstrebe; Betreuungspflichten liegen nicht vor, ein Deutschkurs sei geplant. 3. Mit Schreiben vom 25.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer von dem nach seinem Umzug nunmehr zuständigen Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) eine Stelle als Friseurhilfskraft bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt. 3. Mit Schreiben vom 25.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer von dem nach seinem Umzug nunmehr zuständigen Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) eine Stelle als Friseurhilfskraft bei einem näher bezeichneten Dienstgeber übermittelt. 4. Am 05.05.2025 meldete der potentielle Dienstgeber dem AMS, dass der Beschwerdeführer telefonisch ausgeführt habe, dass er bereits einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe und einen Deutschkurs besuche und insofern derzeit nicht arbeiten könne. 5. Dazu niederschriftlich vom AMS am 19.05.2025 befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung habe und führte jedoch aus, dass er zurzeit von 08:00 bis 11:00 Uhr einen Deutschkurs besuche und außerdem ein geringfügiges Dienstverhältnis habe. Er benötige am Nachmittag Zeit, um seine Aufgaben zu erledigen. Sein ehemaliger Berater vom AMS XXXX habe kommuniziert, dass er während eines Deutschkurses weder eine Arbeit suchen, noch aufnehmen müsse.5. Dazu niederschriftlich vom AMS am 19.05.2025 befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er keinerlei Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung habe und führte jedoch aus, dass er zurzeit von 08:00 bis 11:00 Uhr einen Deutschkurs besuche und außerdem ein geringfügiges Dienstverhältnis habe. Er benötige am Nachmittag Zeit, um seine Aufgaben zu erledigen. Sein ehemaliger Berater vom AMS römisch 40 habe kommuniziert, dass er während eines Deutschkurses weder eine Arbeit suchen, noch aufnehmen müsse. 4. Mit Bescheid des AMS vom 20.05.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 06.05.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf einen zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag nicht ordnungsgemäß beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.4. Mit Bescheid des AMS vom 20.05.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 06.05.2025 für 42 Bezugstage (Leistungstage) gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf einen zugewiesenen, zumutbaren Stellenvorschlag nicht ordnungsgemäß beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden. 5. Gegen diesen Bescheid erhob DDr. XXXX im Auftrag des Beschwerdeführers fristgerecht am 26.05.2025 eine Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer von seinem Betreuer beim AMS XXXX kommuniziert worden sei, dass er während des Besuchs eines Deutschkurse keine Vermittlung erfolge und keine Arbeitsaufnahme erforderlich sei. Er habe nicht aktiv eine Stelle abgelehnt, sondern lediglich seine aktuelle Situation geschildert, nämlich dass er von 08:00 bis 11:00 Uhr einen Deutschkurs besuche, den Nachmittag für die Nachbereitung dieses Kurses nutze und darüber hinaus geringfügig arbeite, um seinen sehr knappen Lebensunterhalt zu sichern. 5. Gegen diesen Bescheid erhob DDr. römisch 40 im Auftrag des Beschwerdeführers fristgerecht am 26.05.2025 eine Beschwerde und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer von seinem Betreuer beim AMS römisch 40 kommuniziert worden sei, dass er während des Besuchs eines Deutschkurse keine Vermittlung erfolge und keine Arbeitsaufnahme erforderlich sei. Er habe nicht aktiv eine Stelle abgelehnt, sondern lediglich seine aktuelle Situation geschildert, nämlich dass er von 08:00 bis 11:00 Uhr einen Deutschkurs besuche, den Nachmittag für die Nachbereitung dieses Kurses nutze und darüber hinaus geringfügig arbeite, um seinen sehr knappen Lebensunterhalt zu sichern. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.05.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die (unstrittigen) Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, einen Deutschkurs zu besuchen und am Nachmittag den Kurs nachzubereiten sowie seine geringfügige Beschäftigung dazu geführt haben, dass von einer Anstellung abgesehen wurde; dies hat er auch billigend in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. 6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.08.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.05.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die (unstrittigen) Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber, einen Deutschkurs zu besuchen und am Nachmittag den Kurs nachzubereiten sowie seine geringfügige Beschäftigung dazu geführt haben, dass von einer Anstellung abgesehen wurde; dies hat er auch billigend in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen. 7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, indem er sein bisheriges Vorbringen konkretisierte und legte eine Vollmacht für DDr. XXXX vor, ihn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten und insbesondere auch Schriftstücke und Zustellungen entgegenzunehmen. 7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, indem er sein bisheriges Vorbringen konkretisierte und legte eine Vollmacht für DDr. römisch 40 vor, ihn im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten und insbesondere auch Schriftstücke und Zustellungen entgegenzunehmen. 8. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. 9. Mit Stellungnahme vom 15.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer u.a. die Einvernahme des potentiellen Dienstgebers als Zeuge. 10. Am 25.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die XXXX Sprache und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.10. Am 25.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die römisch 40 Sprache und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein XXXX Staatsangehöriger, befindet sich seit 2015 in Österreich. Von August bis Dezember 2023 war er zuletzt vollversicherungspflichtig beschäftigt; seit 11.02.2025 bezieht er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Der Beschwerdeführer, ein römisch 40 Staatsangehöriger, befindet sich seit 2015 in Österreich. Von August bis Dezember 2023 war er zuletzt vollversicherungspflichtig beschäftigt; seit 11.02.2025 bezieht er überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 27.02.2025 bis 31.01.2026 war er geringfügig bei einem Frisör in XXXX beschäftigt; seit 01.02.2026 besteht dort eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung.Von 27.02.2025 bis 31.01.2026 war er geringfügig bei einem Frisör in römisch 40 beschäftigt; seit 01.02.2026 besteht dort eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung. Am 20.02.2025 wurde in der mit dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Arbeitsmarktservice XXXX eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen aus der u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung als Friseurhilfskraft anstrebt und dass er sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt und innerhalb acht Tagen Rückmeldung gibt; ein Deutschkurs ist „geplant“. Am 20.02.2025 wurde in der mit dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Arbeitsmarktservice römisch 40 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen aus der u.a. hervorgeht, dass der Beschwerdeführer eine Vollzeitbeschäftigung als Friseurhilfskraft anstrebt und dass er sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt und innerhalb acht Tagen Rückmeldung gibt; ein Deutschkurs ist „geplant“. Mit Schreiben vom 25.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgende Stelle als Friseurhilfskraft übermittelt: „ XXXX (Herrenfriseur) in XXXX sucht zur Verstärkung des Teams„ römisch 40 (Herrenfriseur) in römisch 40 sucht zur Verstärkung des Teams 1 Friseurhilfskraft (m/w/

  1. d)Tätigkeitsbeschreibung: -Haarschnitte -Bart rasieren -Nasen/Ohren waxing -Gesichtshaare entfernen mit Fadentechnik -Gesichtsbehandlungen etc. Erforderliche Kenntnisse: -Bart rasieren - auch mit Messer -Fadentechnik -Nasen/Ohrentechnik Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigung - 40 Wochenstunden Dienstag bis Samstag 09:00 Uhr bis 19:00 Uhr - Pause 14:00-16:00 … KONTAKT: Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung … Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Friseurhilfskraft (m/w/
  2. d)beträgt 1.965,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung.“ Der Beschwerdeführer hat dem potentiellen Dienstgeber bei einem Telefonat mitgeteilt, dass er von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr einen Deutschkurs besucht und ein geringfügiges Dienstverhältnis hat; darüber hinaus benötigt er am Nachmittag Zeit, um seine Aufgaben vom Deutschkurs zu erledigen. Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Die Beschäftigung ist dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt des AMS, insbesondere in den Bezugsverlaufsauszug bzw. den Dachverbandsauszug, die Betreuungsvereinbarung vom 20.02.2025, das zugewiesene Stellenangebot vom 25.04.2025, die Niederschrift vom 19.05.2025, die Beschwerde sowie den Vorlageantrag. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Bezugsverlaufsauszug des AMS. Die Feststellungen über die zugewiesene Stelle basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er täglich von 08:00 Uhr bis 11:00 Uhr einen Deutschkurs besucht, am Nachmittag den Kurs nachbereitet und darüber hinaus geringfügig arbeitet ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 19.05.2025; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gleiches lässt sich auch der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers an das AMS vom 05.05.2025 entnehmen, wenn angegeben wird, dass der Beschwerdeführer bereits eine geringfügige Beschäftigung hat und einen Deutschkurs besucht und derzeit nicht arbeiten kann. Dieses Verhalten ist jedoch nicht geeignet, den Eindruck beim Dienstgeber zu erwecken, dass tatsächliches Interesse an dem Stellenangebot besteht. Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass er keineswegs „aktiv eine Stelle abgelehnt“ und nur „wahrheitsgemäß“ seine Situation geschildert habe verkennt er aber, dass er – um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können – der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen muss. Dies hat er auch in der Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis genommen und war es ihm – da er sich auf zugewiesene Stellen beworben hat – auch bewusst, dass er zur Arbeitsaufnahme bereit sein muss. Insofern ist sein Vorbringen in der Beschwerde, dass er davon ausgegangen ist, dass während des Besuchs einen Deutschkurse keine Arbeitsvermittlung erfolgt und keine Arbeitsaufnahme erforderlich ist, nicht nachvollziehbar, zumal der Besuch eines Kurses von 08:00 bis 11:00 Uhr die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers nicht ausschließt. Anderes kommt nur in Betracht, wenn ein Deutschkurs im Rahmen einer vom AMS zugewiesenen Maßnahme besucht. Anzumerken ist, dass allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 27.02.2025 bis 31.01.2026 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, auch nicht auf seine Arbeitswilligkeit geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer verkennt insofern, dass Ziel der Vermittlung durch das AMS die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ist; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ab 01.02.2026 dort vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen gegen die Beschäftigung als Frisörhilfskraft erhob, ergibt sich anhand der Aktenlage. Die Zumutbarkeit der Beschäftigung wurde vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Die Feststellung, dass die zugewiesene Beschäftigung (jedenfalls auch) aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber dem potentiellen Dienstgeber nicht zustande kam, stützt sich darauf, dass auf diese Weise jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde, da der Beschwerdeführer durch seine Angaben, einen Deutschkurs zu besuchen, am Nachmittag den Kurs nachzubereiten und darüber hinaus einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen er sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass er die zugewiesene Stelle nicht erhält. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Die geringfügige Beschäftigung bei einem Frisör in XXXX von 27.02.2025 bis 31.01.2026 bzw. die ab 01.02.2026 dort bestehende vollversicherungspflichtige Beschäftigung ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die geringfügige Beschäftigung bei einem Frisör in römisch 40 von 27.02.2025 bis 31.01.2026 bzw. die ab 01.02.2026 dort bestehende vollversicherungspflichtige Beschäftigung ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.2.1. Der Behörde steht es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.05.2025 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.05.2025 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.05.2025 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 20.05.2025 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 – rechtswirksam zugestellt durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer nach Rückkehr aus dem Ausland am 18.08.2025 – außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 04.08.2025 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. zuletzt VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, mwN). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 04.08.2025 – rechtswirksam zugestellt durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer nach Rückkehr aus dem Ausland am 18.08.2025 – außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der Frist am 04.08.2025 untergegangen. Dennoch erübrigt sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche zuletzt VwGH vom 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, mwN). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 26.05.2025 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 20.05.2025. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.2.2. Zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist dem Beschwerdeführer zunächst beizupflichten, dass das Bundesverwaltungsgericht die mit dem Vorlageantrag vorgelegte (Zustell)Vollmacht missachtet und die Ladung für die mündliche Verhandlung am 25.02.2026 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt hat und er diese am 03.02.2026 auch persönlich übernommen hat. Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG ist die Zustellung in dem Zeitpunkt als geheilt anzusehen, als die Ladung dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist; dies war spätestens am 09.02.2026 der Fall, da der Beschwerdeführer an diesem Tag beim Infopoint des Bundesverwaltungsgerichts vorgesprochen und angegeben hat, dass der Bevollmächtigte am 25.02.2026 keine Zeit habe, an der Verhandlung teilzunehmen und dass er einen Dolmetscher benötige. Auch über Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass dem Zustellbevollmächtigten die Ladung zugekommen ist und er eine Stellungnahme vom 15.02.2026 für den Beschwerdeführer verfasst hat. Insofern ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nicht daran teilgenommen hat, zumal auch keine Vertagungsbitte bei Gericht eingelangt ist. 3.2.2. Zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist dem Beschwerdeführer zunächst beizupflichten, dass das Bundesverwaltungsgericht die mit dem Vorlageantrag vorgelegte (Zustell)Vollmacht missachtet und die Ladung für die mündliche Verhandlung am 25.02.2026 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt hat und er diese am 03.02.2026 auch persönlich übernommen hat. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG ist die Zustellung in dem Zeitpunkt als geheilt anzusehen, als die Ladung dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist; dies war spätestens am 09.02.2026 der Fall, da der Beschwerdeführer an diesem Tag beim Infopoint des Bundesverwaltungsgerichts vorgesprochen und angegeben hat, dass der Bevollmächtigte am 25.02.2026 keine Zeit habe, an der Verhandlung teilzunehmen und dass er einen Dolmetscher benötige. Auch über Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass dem Zustellbevollmächtigten die Ladung zugekommen ist und er eine Stellungnahme vom 15.02.2026 für den Beschwerdeführer verfasst hat. Insofern ist von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nicht daran teilgenommen hat, zumal auch keine Vertagungsbitte bei Gericht eingelangt ist. 3.3. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.3. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Der Beschwerdeführer brachte im Laufe des Verfahrens keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung hervor. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. 3.6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Da der Beschwerdeführer dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt hat, einen Deutschkurs zu besuchen, am Nachmittag den Kurs nachzubereiten und darüber hinaus einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen hat, hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht an der Aufnahme der Beschäftigung interessiert zu sein und hat er eine Vereitelungshandlung gesetzt. Anzumerken ist, dass durch eine geringfügige Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt werden darf (VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021). 3.7. Zu Kausalität und Vorsatz 3.7.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).3.7.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.7.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer vorgibt, davon ausgegangen zu sein, dass er während des Besuchs eines Deutschkurses von 08:00 bis 11:00 Uhr von der Pflicht, sich zu bewerben bzw. eine Arbeitsstelle aufzunehmen, entbunden sei. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Der Beschwerdeführer hat durch die nicht ordnungsgemäße Bewerbung, die Ablehnung des Stellenangebots deutlich zum Ausdruck gebracht und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung in Kauf genommen. 3.8. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von sechs Wochen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung des Beschwerdeführers in dieser Anwartschaft handelt. 3.9. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von 27.02.2025 bis 31.01.2026 geringfügig bei einem Frisör in XXXX beschäftigt war und seit 01.02.2026 dort vollversicherungspflichtig beschäftigt ist.Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von 27.02.2025 bis 31.01.2026 geringfügig bei einem Frisör in römisch 40 beschäftigt war und seit 01.02.2026 dort vollversicherungspflichtig beschäftigt ist. 3.10. Zum Beweisantrag auf Einvernahme des potentiellen Dienstgebers zum Beweis dafür, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, die Stelle nicht annehmen zu wollen oder ob der potentielle Dienstgeber selbst kein Interesse an der Einstellung hatte ist Folgendes auszuführen: Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. die §§ 46, 48 VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10.10.2015, Ra 2014/09/0028, vom 08.01.2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Wie oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dem potentiellen Dienstgeber gegenüber angegeben zu haben, von 08:00 bis 11:00 Uhr einen Deutschkurs zu besuchen, am Nachmittag den Kurs nachzubereiten und einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen; dies hat der potentielle Dienstgeber auch dem AMS rückgemeldet; insofern erübrigt sich die Einvernahme, da die Beweistatsache als wahr unterstellt wird.3.10. Zum Beweisantrag auf Einvernahme des potentiellen Dienstgebers zum Beweis dafür, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, die Stelle nicht annehmen zu wollen oder ob der potentielle Dienstgeber selbst kein Interesse an der Einstellung hatte ist Folgendes auszuführen: Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Beweisaufnahme im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Zur Vermeidung einer antizipierenden Beweiswürdigung dürfen Beweisanträge vom Verwaltungsgericht, vor dem der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche die Paragraphen 46, 48, VwGVG), nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder ein Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs: vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10.10.2015, Ra 2014/09/0028, vom 08.01.2015, Ra 2014/08/0064, und vom 20.05.2015, Ra 2014/09/0041). Wie oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, dem potentiellen Dienstgeber gegenüber angegeben zu haben, von 08:00 bis 11:00 Uhr einen Deutschkurs zu besuchen, am Nachmittag den Kurs nachzubereiten und einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen; dies hat der potentielle Dienstgeber auch dem AMS rückgemeldet; insofern erübrigt sich die Einvernahme, da die Beweistatsache als wahr unterstellt wird. 3.11. Zur Abänderung des Spruchs Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 06.05.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für „42 Bezugstage (Leistungstage) ab 06.05.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß Paragraph 18, AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W262.2322893.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.